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Entscheid

VB.2005.00285

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00285

19. Oktober 2005Deutsch12 min

(URT.2005.8926)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 9. März 2005 erteilte der Gemeinderat Hinwil E

und D die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch einer Scheune und den Neubau eines Wohnhauses mit zwei

Wohnungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in Wernetshausen.

Gleichzeitig wurden die im koordinierten Verfahren ergangenen Verfügungen der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Januar 2005

(strassenpolizeiliche Bewilligung) und vom 8. Februar 2005

(landschaftsschutzrechtliche Bewilligung) sowie des Amtes für Abfall, Wasser,

Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) vom 14. Januar 2005

(wasserbaupolizeiliche Bewilligung) eröffnet.

Erwägungen

II.

Auf die von A und B gegen diese Bewilligungen erhobenen

Rekurse trat die Baurekurskommission am 18. Mai 2005 nicht ein.

Verschiedene Einwände würden Fragen betreffen, die nicht Gegenstand der

angefochtenen Anordnungen bildeten und deshalb auch nicht zum Gegenstand des

Rekursverfahrens gemacht werden könnten. Hinsichtlich der übrigen Rügen hätten

die Rekurrenten als Eigentümer von Grundstücken, die vom Baugrundstück 90 bzw.

130.

m entfernt lägen, nicht dargelegt, inwiefern sie vom Bauvorhaben mehr

als beliebige Dritte betroffen seien.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Juni 2005 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen

beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Die Baudirektion am 5., das AWEL am 19. und die Vorinstanz

am 21. Juli 2005 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat

Hinwil und die privaten Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Baurekurskommission sei zu Unrecht

nicht auf ihr Rechtsmittel eingetreten. – Als formell unterlegene Rekurrierende

sind sie befugt, den Nichteintretensentscheid mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht anzufechten und geltend zu machen, die Vorinstanz sei zu

Unrecht auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98 sowie § 21

N. 28).

1.2

Die

Beschwerdeführenden rügen den Beschluss der Vorinstanz nur insofern, als diese

ihr Nichteintreten mit der fehlenden Legitimation der Rekurrenten begründet

hat. Nicht angefochten wird der Nichteintretensbeschluss insofern, als sich die

Einwände der Rekurrenten auf Fragen bezogen, die nicht Gegenstand der

angefochtenen Bewilligungen waren und auch nicht hätten sein müssen, das heisst

bezüglich der Parzellierung des Baugrundstücks, der landwirtschaftlichen

Zufahrt auf diesem, der Offenlegung des M-Bachs auf anderen Parzellen sowie der

Bodensanierung anderer Grundstücke.

2.

2.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn

gegeben, wenn für ihn

einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht,

er anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter

oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder

rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese

Betroffenheit zu beseitigen vermag (Kölz/Bosshard/Röhl, § 21 N. 21

und 34 ff.).

Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und

Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung

entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen

Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965

Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11

E. 3), welche die Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8,

1989.

Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41).

2.1.1

Zur Frage der für die Legitimationsbegründung erforderlichen engen

nachbarlichen Raumbeziehung hat das Verwaltungsgericht in RB 1982 Nr. 18

(= BEZ 1982 Nr. 39) erwogen, sie hänge nicht von einer in Metern

gemessenen Distanz, sondern davon ab, auf welche Entfernung sich das streitige

Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken

vermöge (so auch Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und

Baurecht, Supplément zur 2. A., Zürich 1998, N. 984 f.; Attilio

R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991,

S. 221). Dabei gibt es keine feste und allgemein gültige, in Metern

bestimmte Entfernung, die als hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung gilt.

Es muss vielmehr in jedem Verfahren geprüft werden, ob die konkret in Metern

gegebene Distanz zum Baugrundstück noch als genügend enge Raumbeziehung

gewürdigt werden kann. Das hängt insbesondere auch von den behaupteten

Einwirkungen bzw. von den materiell gerügten Regelverstössen ab (François

Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht,

ZBl 86/1985, S. 296; vgl. dazu auch RB 1995 Nr. 9

E. 1).

2.1.2

Zusätzlich zum Erfordernis der engen nachbarlichen Raumbeziehung muss eine

qualifizierte persönliche Betroffenheit geltend gemacht werden können. Ein schutzwürdiges

Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur, falls die Auswirkungen des bekämpften

Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind,

dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden

werden müssen (RB 1985 Nr. 8). Je nachdem, was für eine Bestimmung

des materiellen Rechts als verletzt bezeichnet wird, muss die Beeinträchtigung

eigener Interessen mehr oder minder ausführlich dargestellt werden (vgl.

RB 1982 Nr. 18 = BEZ 1982 Nr. 39). An den Nachweis eigener (tatsächlicher

oder rechtlicher) Interessen dürfen dann keine hohen Anforderungen gestellt

werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne weiteres

ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen Baute in ihrer konkreten

Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt und dieser mithin mehr betroffen

ist als Dritte oder die Allgemeinheit (RB 1995 Nr. 9;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35 und 41). Das ist nach der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Nachbar auf die

Verletzung von Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung öffentlicher Interessen

auch den Schutz der Nachbarn bezwecken, wie beispielsweise Abstands- oder Ausnützungsvorschriften

(RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40). In einem solchen Fall

kann sich das qualifizierte Berührtsein schon aus der engen nachbarlichen

Raumbeziehung allein ergeben. Trifft das nicht zu, so ist es nicht Aufgabe der

Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Beeinträchtigungen des Rekurrenten zu

forschen. Vielmehr bleibt es diesem überlassen, die für die Begründung der

Legitimation erforderliche enge räumliche Beziehung und die schutzwürdigen

Interessen aufzuzeigen (RB 1986 Nr. 10 E. a, 1980 Nr. 8;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41; Ruckstuhl, S. 297).

2.2

Bezüglich

der räumlichen Verhältnisse machten die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift

vom 11. April 2005 gegen die vier koordiniert ergangenen kommunalen und

kantonalen Anordnungen geltend, sie seien "als Anstösser auf der Südseite

des Objektes an der L-Strasse sowie als Anstösser auf der Nordseite des

Objektes an der N-Strasse" direkt betroffen. Sodann erwähnten sie im

Zusammenhang mit den Einwänden bezüglich "Baureife/Erschliessung"

ihre "Liegenschaft Kat.-Nr. 03 in 80 Meter Entfernung nördlich an der

L-Strasse" mit der Hausnummer N-Strasse 04. Bezüglich der Betroffenheit

wurde geltend gemacht, die zahlreichen Ausnahmebewilligungen verletzten nicht

nur öffentliche Interessen, sondern benachteiligten die Nachbarn auf der

südlichen Seite des Bauobjekts sowie der N-Strasse in unzumutbarer Weise;

insbesondere würde verkehrs- und gewässerschutzmässig eine dem Gemeinwesen

obliegende Aufgabe verunmöglicht respektive übermässig erschwert. Sodann wurde

im Zusammenhang mit der "Stellung/kubischen Gestaltung" des

Bauvorhabens ausgeführt:

"Von grossem öffentlichen Interesse und Interesse der

Nachbarschaft und Anwohner ist es jedoch, an dieser Lage eine verkehrssichere

Verbindung vom südlichen Dorfteil ins Dorfzentrum mit Kindergarten, der Schule

und dem Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel sowie an die Fortsetzung

der P-Strasse vom O ins Dorfzentrum zu gewährleisten.

Durch die Lage des Neubaus wird dies alles verhindert.

Jedenfalls stehen hier die öffentlichen Interessen über den

Privatinteressen".

In materieller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden,

soweit die Einwände den Gegenstand der angefochtenen Bewilligungen betrafen, im

Wesentlichen die aus Gründen der Verkehrssicherheit ungenügende Zufahrt zum

Baugrundstück bzw. zu den dort geplanten Parkplätzen und eine Präjudizierung

des aus Gründen der Verkehrssicherheit gebotenen Ausbaus der L-Strasse im

Bereich des Baugrundstücks, sodann die Beeinträchtigung des Ortsbildes, eine

Verletzung von Grenz-, Strassen- und Gewässerabständen sowie von Bestimmungen

des Gewässerschutzes.

2.3

Die

Baurekurskommission hat aufgrund dieser Darlegungen erwogen, die Rekurrenten

als Eigentümer von Grundstücken, die ca. 90 bzw. 130 m vom Baugrundstück

entfernt lägen, könnten nicht mehr als direkte Nachbarn gelten. Aus den

vorgebrachten Rügen gehe sodann nicht hervor, in welcher Art die Rekurrierenden

durch das Bauvorhaben in ihren persönlichen Interessen mehr als beliebige

Dritte betroffen seien, sondern sie machten bezüglich der Wünschbarkeit einer

verkehrssicheren Verbindung zum Dorfkern, der Offenlegung des M-Bachs und der

Notwendigkeit einer Bodensanierung öffentliche Interessen geltend. Es sei nicht

ersichtlich, welche darüber hinausgehenden Vorteile die Rekurrierenden aus

einer Gutheissung dieser Rügen ziehen könnten. Dasselbe gelte bezüglich der übrigen

Rügen. Zwar hätten die Vorschriften über Verkehrssicherheit, die Anzahl der Abstellplätze,

die Grenz- und Gebäudeabstände sowie den Ortsbildschutz auch nachbarschützende

Funktionen, jedoch seien die Rekurrierenden für die Anrufung dieser Normen zu

weit vom Baugrundstück entfernt. Durch die behauptete Beeinträchtigung der

Verkehrssicherheit seien die Rekurrierenden nicht als Nachbarn, sondern als

Verkehrsteilnehmer betroffen; ein besonderes Berührtsein, das sich von jenem

der übrigen Benützer der L-Strasse unterscheide, werde weder geltend gemacht

noch sei es ersichtlich. Erscheinung und Stellung des neuen Gebäudes könnten

sich aufgrund der Entfernung nicht mehr in einer Weise auf die rekurrentischen

Grundstücke auswirken, die bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil

gewertet werden müsste.

2.4

Auf diese

Erwägungen der Baurekurskommission ist in zustimmendem Sinn zu verweisen

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Insbesondere

durfte die Vorinstanz von der Darstellung der räumlichen Beziehungen in der

Rekursschrift ausgehen; dass die Beschwerdeführenden neben den dort

aufgeführten noch andere Liegenschaften in der Nähe des Baugrundstücks besitzen,

wie sie in der Beschwerde verspätet geltend machen, brauchte die Rekurskommission

nicht von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. E. 2.1). Soweit sich die

Beschwerdeführenden auf Normen berufen, denen auch nachbarschützende Funktion

zukommt, wie insbesondere den Abstandsvorschriften, ist die Entfernung ihrer

Liegenschaften zum Baugrundstück zu gross, als dass allein aus der Anrufung

dieser Normen ihre Betroffenheit ersichtlich ist; das trifft insbesondere für

die geltend gemachte Verletzung von Grenz-, Gebäude- und Gewässerabständen zu.

Sie haben denn auch in keiner Weise darzulegen vermocht, inwiefern sie durch

die behauptete Verletzung von Abstandsvorschriften in eigenen Interessen beeinträchtigt

werden.

Was die Frage der Verkehrssicherheit und damit

zusammenhängend die Präjudizierung des Ausbaus der L-Strasse im Bereich des

Baugrundstücks betrifft, so trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführenden in

ihrer Rekursschrift sinngemäss geltend gemacht haben, dass die L-Strasse wegen

der Engnis im Bereich des Baugrundstücks keine verkehrssichere Verbindung

zwischen dem südlichen Dorfteil und dem Zentrum von Wernetshausen darstelle und

dass das Bauvorhaben den aus ihrer Sicht gebotenen Strassenausbau präjudiziere.

Es ist jedoch nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, inwiefern

durch den behaupteten Mangel die Beschwerdeführenden als Eigentümer der 80 bzw.

120.

m von dieser Stelle entfernten Liegenschaften mehr betroffen sind als

irgendwelche Verkehrsteilnehmer, welche diese Stelle ebenfalls passieren

müssen. Insbesondere ist nicht die verkehrssichere Erschliessung ihrer eigenen

Liegenschaft betroffen. Wie das Verwaltungsgericht neulich im Zusammenhang mit

der Anfechtung einer Strassenaufhebung (VGr, 8. April 2004, BEZ 2004

Nr. 29) und von so genannten funktionellen Verkehrsbeschränkungen (VGr,

23.

Juni 2005, VB.2005.00172, auf www.vgrzh.ch) erwogen hat, schafft die

häufige Benutzung einer Strasse für sich allein keine legitimationsbegründende

Beziehungsnähe; der behauptete Nachteil muss den Rechtsmittelkläger in

besonderer Weise treffen. Das trifft hier, wie die Baurekurskommission

zutreffend erkannt hat, nicht zu. Jedenfalls war entgegen der in der

Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung auf eine solche besondere Betroffenheit

nicht schon aufgrund des Umstands zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden

Eigentümer von Grundstücken auf beiden Seiten der Engnis sind. Eine solche

besondere Betroffenheit könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn zwischen

beiden Grundstücken eine besondere Verbindung bestünde, beispielsweise weil es

sich um Betriebsgrundstücke des nämlichen Gewerbebetriebs handelt und aus

diesem Grund ein besonderes Interesse an einer verkehrssicheren Verbindung

besteht. Eine über die Eigentümerschaft hinaus gehende Verbindung zwischen den

beiden Grundstücken der Beschwerdeführenden ist hier aber nicht geltend gemacht

worden, weshalb es an einer besonderen Betroffenheit fehlt.

3.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag. Eine

Parteientschädigung steht den erfolglosen Beschwerdeführenden von vornherein

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …