VB.2005.00286
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00286
8. März 2006Deutsch20 min
(URT.2006.9220)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00286
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.03.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Sanierung der sanitären Anlagen eines Schulhauses.
Zuständigkeit; Legitimation; Nichteintreten auf Antrag bezüglich Entschädigung für entgangenen Gewinn (E. 1).
Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen; Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten durch die Beschwerdegegnerin (E. 2.2).
Zuschlagskriterium "Preis": Die Aufteilung der Gewichtung zwischen den Unterkriterien "Angebotspreis" und "Regieansätze inkl. Rabatte" ist nicht zu beanstanden (E. 2.3.1). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Bewertungsmethode des Preises gewährleistet nicht, dass die bekannt gegebene Gewichtung zum Tragen kommt, weshalb sie zu korrigieren ist (E. 2.3.3). Die Bewertung des auf den Regieansätzen gewährten Rabatts berücksichtigt die Grössenordnung des Rabatts in absoluten Zahlen nicht. Ein Vorsprung der Mitbeteiligten von wesentlich mehr als 3 Punkten lässt sich nicht rechtfertigen (E. 2.3.4).
Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonal/Befähigung": Das Unterkriterium "Konzessionsträger" eignet sich nicht zur quantitativen Bewertung der Befähigung, weshalb es samt den dafür erteilten Punkten nicht zu berücksichtigen ist (E. 2.4).
Korrigierte Bewertung der Angebote (E. 2.5).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ANGEBOTSPREIS
BEWERTUNGSMETHODE
INSTALLATIONSBEWILLIGUNG
PAUSCHALPREIS
RABATT
REGIEARBEIT
SUBMISSIONSRECHT
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
§ 33 Abs. I SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Oberstufenschulgemeinde Bülach eröffnete am 3. Juni
2005 ein offenes Verfahren für die Arbeitsvergabe "Trinkwassersanierung,
Sanitäre Anlagen BKP 25" im Zusammenhang mit der Sanierung des Schulhauses
L. Innert Frist gingen drei Angebote ein. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005
erteilte die Liegenschaftenkommission L der Arbeitsgemeinschaft C AG und D AG
den Zuschlag zum Preis von Fr. 498'000.-, was den Anbieterinnen gleichentags
unter Beilage eines Offertpreisvergleichs und einer vergleichenden Bewertung aller
Zuschlagskriterien mitgeteilt wurde.
Erwägungen
II.
Die A AG, welche gemäss Offertöffnungsprotokoll zum Preis
von Fr. 430'400.- offeriert hatte, erhob am 29. Juni 2005 gegen diese
Arbeitsvergabe Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss,
der Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag sei ihr zu erteilen.
Ausserdem ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. – Die Oberstufenschulgemeinde Bülach liess am 25. Juli 2005
beantragen, die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Mit gleichem Datum verzichteten die C AG und die D AG als
Mitbeteiligte auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2005 wurde das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 25. August
2005.
liess die Oberstufenschulgemeinde Bülach dem Gericht mitteilen, dass der
Vertrag mit den Mitbeteiligten am 4. August 2005 abgeschlossen worden sei.
In ihrer Replik vom 3. August 2005 liess die A AG
ihre Anträge dahingehend erweitern, dass ihr eventualiter eine Entschädigung
von 10 % ihres Pauschalangebots für entgangenen Gewinn zuzusprechen sei.
Die Oberstufenschulgemeinde Bülach beantragte am 9. September 2005 innert
erstreckter Frist zusätzlich, auf den Antrag betreffend Zuschlagserteilung an
die Beschwerdeführerin sowie auf die Schadenersatzforderung sei nicht einzutreten.
Die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – im
Rahmen der nachfolgenden Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das
Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
(IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den
Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung (IVöB-BeitrittsG) zur
Anwendung.
1.2
§ 21 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) setzt ein
schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung voraus. Ein solches liegt
unter anderem dann vor, wenn ein nicht berücksichtigter Anbieter im Fall der
Gutheissung seiner Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid eine realistische
Chance hätte, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen (RB 1999
Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11).
Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin
grundsätzlich zu bejahen. Sie hat die Arbeiten zu einem tieferen Preis
offeriert als die Mitbeteiligten und macht geltend, bei richtiger Bewertung vor
der Mitbeteiligten zu rangieren. Wäre der Vertrag mit der Mitbeteiligten noch
nicht abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der Beschwerde eine Zuschlagserteilung
an die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Der bereits erfolgte Vertragsabschluss
ändert an der Legitimation nichts; die Submissionsbeschwerde steht auch dafür
zur Verfügung, nach Vertragsabschluss die Rechtswidrigkeit
des angefochtenen Zuschlags feststellen zu
lassen (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt
vom 6. Oktober 1995; Art. 18 Abs. 2
IVöB).
Da die Feststellung der Rechtswidrigkeit
die vom Gesetz vorgesehene Folge der Beschwerdegutheissung ist, wenn der
Vertrag über die strittige Vergabe bereits abgeschlossen ist, bedarf es dafür,
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, keines besonderen Antrags der
Beschwerdeführerin (VGr, 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 2,
www.vgrzh.ch). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.3
Über die
Feststellung der Rechtswidrigkeit hinaus verlangt die Beschwerdeführerin in der
Replik eine Entschädigung für entgangenen Gewinn.
Gestützt auf das Feststellungsurteil kann ein obsiegender
Beschwerdeführer anschliessend von der Vergabebehörde Schadenersatz nach
Massgabe von § 3 IVöB-BeitrittsG, das heisst Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren verlangen. Dieses Begehren ist nicht
im Rahmen der Beschwerde gegen den Vergabeentscheid, sondern in einem separaten
Verfahren zu stellen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 3,
mit Hinweisen). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
2.
2.1
Nach § 33
Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt
der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des
niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt –
auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist
das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere
die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität,
Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit,
Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine
bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der
Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt.
Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, wie auch beim Urteil
darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich
günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a = ZBl 101/2000,
S. 271, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,
dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2
IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen
eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1
lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
2.2
Die Beschwerdegegnerin hat in den
Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien bekannt gegeben (Allgemeine
Submissionsbedingungen, Ziff. 17):
"1. Preis Gewichtung
50.
%
- Angebotspreis
- Regieansätze inkl. Rabatte
2.
Qualität Gewichtung
20.
%
- Referenzen
(vergleichbare Aufgaben;
unbedingt Objektbeschrieb beilegen)
- Auskünfte
3.
Schlüsselpersonal/Befähigung Gewichtung
30.
%
1) Mitarbeiterliste
beilegen
2) Lehrlinge
3) Konzessionsträger
zu 1) Ausbildungsstand
(Bewertung:
höhere Fachausbildung in % der Belegschaft)
zu 2) in
% der Belegschaft in Ausbildung Stehende
zu 3) Anzahl
Konzessionsträger in Firma"
Die Angebote der
Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten wurden wie folgt bewertet:
Zuschlagskriterien
Gewichtung
Punkte
Beschwerdeführerin
Punkte
Mitbeteiligte
1.
Preis
50.
%
Angebotspreis
40.
%
188.
160.
Regieansätze inkl. Rabatte
10.
%
0.
30.
2.
Qualität
20.
%
Auskünfte/Referenzen
57.
66.
3.
Schlüsselpersonal/Befähigung
30.
%
Ausbildungsstand Mitarbeiter
10.
%
25.
23.
Lehrlinge
10.
%
42.
46.
Konzessionsträger
10.
%
10.
20.
Gesamtbewertung (max. 500 Punkte)
100.
%
322.
345.
Die Beschwerdeführerin beanstandet
zur Hauptsache die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Preis",
insbesondere die Bewertung des Unterkriteriums "Regieansätze inkl.
Rabatte" (nachfolgende E. 2.3), sowie die Bewertung des zum Kriterium
"Schlüsselpersonal/Befähigung" gehörenden Unterkriteriums
"Konzessionsträger" (E. 2.4).
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Zuschlagskriterium "Preis"
geltend, es sei haltlos, wenn für die Bewertung des Angebotspreises willkürlich
ein fiktives Angebot von Fr. 400'000.- als Basis für das Punktemaximum
angenommen werde. Aus den Ausschreibungsunterlagen sei nicht klar
hervorgegangen, wie die Gewichtung von 50 % auf die Unterkriterien "Angebotspreis"
sowie "Regieansätze inkl. Rabatte" aufgeteilt würde. Mit dem
günstigsten Angebot müsse sie das Punktemaximum erhalten. Sie habe überdies ein
Pauschalangebot eingereicht, welches gemäss der Definition der SIA auch alle
Nebenarbeiten einschliesse. Damit sei klar, dass keine zusätzlichen
Regiearbeiten anfallen würden, weshalb sich auch ein Rabattansatz auf
Regiearbeiten erübrige. Die Beschwerdegegnerin habe keine Angaben zu Rabatt und
Skonto auf Regiearbeiten verlangt. Schliesslich sei auch die Gewichtung des
Regierabatts mit 10 % falsch, da damit zum Ausdruck gebracht werde, dass
ein Fünftel des Auftragswerts in Regie ausgeführt werde, was unrealistisch sei.
Selbst bei einem derart grossen Anteil an Regiearbeit sei die Ersparnis aufgrund
des von der Mitbeteiligten gewährten Rabatts für die Regiearbeit minimal, was
eine Bewertung mit 30 Punkten nicht rechtfertige.
2.3.1
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts trifft die Vergabebehörde
grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien (VGr,
22.
Juli 2005, VB.2005.00136, E. 4.1; 27. Oktober 2004,
VB.2003.00238, E. 4.2; beide unter www.vgrzh.ch). Dies gilt umso mehr auch
für deren Gewichtung. Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde das
Zuschlagskriterium "Preis" in den Ausschreibungsunterlagen näher
umschrieben. Diese Umschreibung entspricht den bei der Bewertung berücksichtigten
Unterkriterien "Angebotspreis" sowie "Regieansätze inkl. Rabatte".
Damit ist dem Transparenzgebot Genüge getan. Die diesbezügliche Rüge geht fehl.
2.3.2
Für die Offertstellung hat die Beschwerdegegnerin ein umfangreiches
Leistungsverzeichnis abgegeben. Für die Regiearbeiten waren die Ansätze der
Monteure, Helfer und Lehrlinge anzugeben; in Bezug auf Rabatt und Skonto wurde
auf den Hauptauftrag verwiesen. Insofern trifft der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin
habe keine Angaben verlangt, nicht zu.
2.3.3
Dispositiv
Die Beschwerdegegnerin hat sich dafür entschieden, Pauschalangebote zu
verlangen. Unter den Hinweisen für Angebot und Ausführung sieht sie explizit
eine "Arbeitsvergebung nach Pauschalpreis" vor, wobei sich der Zusatz
"ausgefüllt mit Einheitspreisen" nur auf das nachfolgende Leistungsverzeichnis
beziehen kann. Insofern ist es nicht richtig, wenn die Beschwerdegegnerin
ausführen lässt, sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, das von der
Beschwerdeführerin angebotene Pauschalangebot zu berücksichtigen, zumal diese
das Leistungsverzeichnis wie verlangt ausgefüllt hat. Sie hat lediglich darauf
verzichtet, die Beträge der Hauptzusammenstellung auf die erste Seite zu
übertragen. Die Beschwerdeführerin hat die Leistungen zu einem Pauschalpreis
von Fr. 430'400.- (netto, Mehrwertsteuer inbegriffen) offeriert, ohne
jedoch Rabatt oder Skonto auf die Regiearbeit zu gewähren. Die Mitbeteiligte
hat ein Pauschalangebot in der Höhe von Fr. 498'000.- eingereicht; zudem
hat sie 3 % Rabatt und 2 % Skonto auf die Regiearbeiten gewährt. Die Mitbeteiligte
hat überdies eine Variante mit einer Preisreduktion von Fr. 19'000.- zum
Betrag von Fr. 479'000.- (netto, Mehrwertsteuer inbegriffen) angeboten.
Gemäss Auswertungsblatt vom 23. Juni 2005 war das
Maximum von 200 Punkten für einen Angebotspreis von Fr. 400'000.-
vorgesehen. Von diesem Preis bzw. dieser Maximalpunktzahl ausgehend wurden die
Angebote linear abgestuft bewertet, wobei pro Fr. 10'000.- Mehrpreis 4
Punkte abgezogen wurden.
Der Vergabestelle steht zwar bei der Bewertung der
Angebotspreise – ebenso wie bei den andern Zuschlagskriterien – ein erheblicher
Spielraum zu. Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung
tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen
kommt (VGr, 18. Dezember 2002, BEZ 2003 Nr. 13 E. 3g und
4b, mit Hinweisen). Das ist bei der vorliegenden Berechnungsmethode nicht der
Fall (vgl. dazu VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3,
www.vgrzh.ch). Bezüglich der Bewertung des Angebotspreises anerkennt die
Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht, dass das Angebot der Beschwerdeführerin beim
Unterkriterium "Angebotspreis" als günstigstes mit dem Punktemaximum
von 200 Punkten zu bewerten ist und dem pauschalen Variantenangebot der
Mitbeteiligten von Fr. 479'000.- nach der Berechnungsmethode gemäss der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung einer
Preisspanne von 50 % lediglich 156 – bzw. bei genauer Berechnung – 155 Punkte
zuzusprechen sind.
Im Ergebnis erhält das Angebot der Beschwerdeführerin bei
Unterkriterium "Angebotspreis" 200, dasjenige der Mitbeteiligten 155 Punkte.
2.3.4
Da sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Mitbeteiligte – abgesehen vom
höheren Ansatz der Mitbeteiligten für den Chefmonteur (Fr. 132.80 pro
Stunde) – zu identischen Regieansätzen offeriert haben, kommt für eine
unterschiedliche Bewertung der Offerten beim Unterkriterium "Regieansätze
inkl. Rabatte" praktisch nur ein allenfalls gewährter Rabatt in Frage.
Einen allfälligen Skonto hat die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung nicht
berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin hat auf den Hauptauftrag keinen
Rabatt gewährt, weshalb sie keine Punkte erhalten hat. Es stellt sich jedoch
die Frage, ob die Bewertung des von der Mitbeteiligten gewährten Rabatts von 3 %
mit 30 Punkten bzw. mit den beim Unterkriterium "Regieansätze inkl.
Rabatte" maximal möglichen 50 Punkten noch im Ermessen der Vergabebehörde
liegt.
Die Beschwerdegegnerin geht bei dieser Vergabe nach
eigenen Angaben von einem erheblichen Anteil – etwa 20 % des Auftragswerts
– an Regiearbeiten aus, weshalb sie einen Fünftel der Punkte des
Zuschlagskriteriums "Preis" für dieses Unterkriterium vorgesehen hat.
Angesicht der Tatsache, dass es sich um ein Sanierungsvorhaben handelt, erscheint
diese Annahme nicht als unrealistisch. In den Ausschreibungsunterlagen weist
sie allerdings nirgends auf diese Problematik hin. Bei einem ursprünglich
angenommen Hauptauftragsvolumen von rund Fr. 400'000.- (Basis für
Preisbewertung: "400 = 5") kommt dies einem Regieanteil von Fr. 80'000.-
gleich. Der von der Mitbeteiligten gewährte Rabatt von 3 % würde eine
Einsparung in der Höhe von Fr. 2'400.- bringen. Legt man dieser Einsparung
die Bewertungsskala für den Angebotspreis zu Grunde, entspricht dieser Betrag
einer Punktedifferenz von gut 3 Punkten. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsvergabe
mit Regiearbeiten im Umfang von 20 % des Auftragswerts zu rechnen war, ist
es daher nicht gerechtfertigt, 30 oder, weil es sich um den höchsten
angebotenen Rabatt handelt, gar 50 Punkte für den zwar preisrelevanten Faktor
"Rabatt auf Regiearbeiten" zu vergeben, ohne die Grössenordnung des
Rabatts in absoluten Zahlen zu berücksichtigen. Darauf weist die Beschwerdeführerin
in ihrer Replik zu Recht hin.
Die Bewertung des Unterkriteriums "Regieansätze inkl.
Rabatte" ist auch ferner nicht ohne Widersprüche. Einerseits nimmt die
Beschwerdegegnerin ein Regiearbeitsvolumen von rund Fr. 80'000.- an,
anderseits deklariert sie in den Ausschreibungsunterlagen: "Von Regiearbeiten
wird bis max. Fr. 1'000.- gesprochen. Darüber hinaus werden nur Nachtragsofferten
akzeptiert." und "Entstehen durch neue oder abgeänderte Positionen
Mehr- oder Minderkosten, so sind vom Unternehmer Nachtragsofferten
einzureichen." Wo aber neu bzw. nachträglich offeriert werden kann, ist
auch wiederum die Gewährung von Rabatten möglich. Zudem ist zu bedenken, dass
bei einem Angebot nach Einheitspreisen zusätzliche Mengen (Stückzahl,
Laufmeter), die bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses aufgrund der
Unwägbarkeiten eines Sanierungsvorhabens noch nicht präzis feststanden, zum
offerierten Einheitspreis abgerechnet werden (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. A.,
Zürich 1996, Nr. 917).
Diese Umstände lassen die Bewertung des Unterkriteriums "Regieansätze
inkl. Rabatte" als noch problematischer erscheinen. Ein Vorsprung der
Mitbeteiligten von wesentlich mehr als 3 Punkten gemäss der vorstehenden
Berechnung lässt sich jedenfalls nicht rechtfertigen.
2.4 Beim
Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonal/Befähigung" hat die
Beschwerdeführerin das Unterkriterium "Konzessionsträger"
vorgesehen. Diesem war die Präzisierung "Anzahl Konzessionsträger in
Firma" beigefügt (Allgemeine Submissionsbedingungen, Ziff. 17). Die
anbietende Unternehmung hatte diesbezüglich anzugeben, dass sie "im Besitze
einer Konzession für die Ausführung von sanitären Gas- und
Wasserzuleitungen" ist. Dazu sahen die Ausschreibungsunterlagen eine Zeile
für die Angabe vor, seit wann die Konzession vorlag, und eine weitere Zeile, um
den Konzessionsträger der Unternehmung zu nennen. Sowohl die Beschwerdeführerin
wie auch die Mitbeteiligten haben auf dieser Zeile den bzw. die jeweiligen
Konzessionsträger namentlich angegeben.
2.4.1
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass eine Unternehmung gegen
über den öffentlichen Versorgungswerken jeweils einen Konzessionsträger als
verantwortlichen technischen Leiter zu nennen habe; mehrere Konzessionsträger
gebe es in einer Unternehmung nicht, selbst wenn mehrere Personen dazu befähigt
wären. Sie weise zehn Personen mit höherer Fachprüfung auf, die als
Konzessionsträger für die Unternehmung in Frage kämen. Grundsätzlich gebe es
jedoch keine Konzessionsträger, sondern Unternehmungen mit
Installationsbewilligungen. Die Bezeichnung Konzessionsträger stamme aus den frühen
1970er-Jahren und sei längst aus dem Sprachgebrauch verschwunden. Am Beispiel
der Städte Zürich und Winterthur lasse sich zeigen, dass eine Unternehmung
jeweils nur einen technischen Leiter nennen könne. Die Frage nach dem
technischen Leiter sei als Eignungskriterium berechtigt, könne aber nicht auf
diese Weise gewertet werden. Somit habe jede grössere Arbeitsgemeinschaft einen
Vorteil auch dann, wenn gegenüber den andern Anbietern keine bessere Befähigung
vorliege. Die Punktvergabe bei diesem Unterkriterium beruhe auf unbrauchbaren
Grundlagen.
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass eine
Unternehmung mehr als einen Konzessionsträger gegenüber dem Werk bezeichnen
könne. Die Beschwerdeführerin habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie es
unterlassen habe, mehrere Personen zu bezeichnen. Die für die Installation von
Sanitärleitungen als gefahrengeneigte Tätigkeit erforderliche Konzession werde
personenbezogen ausgestellt. Das zeige auch das Schreiben der städtischen Werke
der Stadt Winterthur, das die Beschwerdeführerin als Beilage zur Replik
eingereicht habe. Je mehr Konzessionsträger eine Unternehmung zur Verfügung
stellen könne, umso eher sei eine Ausführung ohne Verzögerungen gewährleistet.
Die Beschwerdegegnerin sei insbesondere bei Ferienabwesenheiten darauf
angewiesen, dass die erforderlichen Unterschriften für die Ausführungspläne vom
Konzessionsträger ohne Verzug beigebracht werden könne. Die Beschwerdeführerin
habe während der Offertphase keine Frage zu diesem Kriterium gestellt. Aufgrund
der klaren Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen sei es gerechtfertigt, dass
die als Arbeitsgemeinschaft anbietenden Mitbeteiligten mehr Punkte erhalten
haben. Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sei auch der Beschwerdeführerin
offen gestanden, um ein optimales Angebot einreichen zu können.
2.4.2
Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre sinngemäss
geäusserte Kritik am Unterkriterium "Konzessionsträger", es handle
sich dabei nicht um ein quantitativ bewertbares Zuschlags-, sondern um ein
Eignungskriterium, mit ihrer heutigen Beschwerde gegen den Zuschlag noch
vorbringen kann. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin
habe keine Fragen zu diesem Kriterium gestellt.
Die Ausschreibung selbst nennt die Zuschlagskriterien
nicht. Sie verweist dazu auf die Ausschreibungsunterlagen. Dort deutet der
Zusatz "Anzahl Konzessionsträger in Firma" eher auf den quantitativen
Charakter des Unterkriteriums hin. Demgegenüber bringt die Formulierung
"Der Unternehmer ist im Besitze einer Konzession […]." (Hervorhebung
hinzugefügt) eher eine Voraussetzung zum Ausdruck, die lediglich erfüllt sein
muss. Die leere Zeile "Konzessionsträger" ist von den
verfahrensbeteiligten Anbieterinnen zur namentlichen Nennung des bzw. der
jeweiligen Konzessionsträger verwendet worden. Eine blosse Anzahl wurde in
beiden Offerten nicht genannt. Rein quantitativ ist die Angabe jedenfalls nicht
verstanden worden. Die Ausschreibungsunterlagen sind insofern nicht klar. Aus
diesen Angaben mussten die Anbieter nicht schliessen, dass die Beschwerdegegnerin
das Zuschlagskriterium im hier strittigen Sinn verwenden werde.
2.4.3
Da fehlerhafte Installationen von Wasserleitungen erhebliche Gefahren in
sich bergen und grosse Schäden verursachen können, kennen viele Gemeinden eine
Bewilligungspflicht für derartige Arbeiten, so auch die Stadt Bülach für das
Versorgungsgebiet ihres städtischen Werks. Gemäss Art. 38 der Verordnung
über die Wasserversorgung vom 27. November 1989 der Stadt Bülach dürfen
Hausinstallationen nur durch Installateure, die Inhaber einer Bewilligung der
Stadt Bülach sind, erstellt, verändert oder unterhalten werden. Gestützt auf
diese Verordnung hat der Stadtrat von Bülach die Bestimmungen über die Erteilung
von Bewilligungen zur Ausführung von Wasserinstallationen erlassen, die seit
1. Januar 1990 in Kraft sind. In Art. 1 wiederholen die Bestimmungen für
Wasserinstallation das Erfordernis, dass sie nur durch Installateure mit
entsprechender Bewilligung ausgeführt werden dürfen. Gemäss Art. 2 wird
die Bewilligung auf schriftliches Gesuch hin vom Bau- und Werkausschuss erteilt
(Abs. 1). Sie wird nur an Einzelpersonen erteilt. Juristische Personen
oder Personengesellschaften haben einen in leitender Funktion stehenden technischen
Mitarbeiter, der die Anforderungen gemäss Art. 4 der Bestimmungen erfüllt,
als Bewilligungsinhaber zu bezeichnen (Abs. 2). Laut Art. 4 erfüllt
die Anforderungen für die Erteilung, wer über das eidgenössische Diplom als
Sanitär-Installateur (lit. a), ein kantonales Fähigkeitszeugnis als
Sanitärtechniker (lit. b) oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt (lit. c).
Wenn die Bedingungen für eine allgemeine Bewilligung nicht erfüllt sind, kann
der Bau- und Werkausschuss eine Einzelbewilligung erteilen, sofern Gewähr für
eine fachgerechte Ausführung besteht (Abs. 2).
Für die Vergabebehörde kann somit nur von Bedeutung sein,
ob ein Anbieter eine Installationsbewilligung des Bau- und Werkausschusses
Bülach besitzt bzw. ob er die Voraussetzungen zur Erlangung der Bewilligung
erfüllt; die Konzession oder Bewilligung irgendeines Gemeinwesens kann hingegen
nicht von Interesse sein. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer
Mehrzahl solcher Konzessionen bzw. Installationsbewilligungen auf eine bessere
Befähigung zur Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten geschlossen werden kann.
Da die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen nicht spezifische Angaben
bezüglich einer Konzession bzw. einer Installationsbewilligung für Arbeiten im
Versorgungsbereich der städtischen Betriebe der Stadt Bülach verlangt hat, und
da die Angaben zu den Beschäftigten mit Fachausbildung bzw. höherer
Fachausbildung bereits genügend Rückschlüsse auf die Voraussetzungen zur
Erlangung der notwendigen Installationsbewilligung erlauben, eignet sich das
Unterkriterium "Konzessionsträger" nicht zur quantitativen Bewertung
der Befähigung. Es ist deshalb samt den dafür erteilten Punkten nicht zu berücksichtigen.
Das Argument der Beschwerdegegnerin, bei
Ferienabwesenheiten darauf angewiesen zu sein, dass die Unterschriften für die
Ausführungspläne ohne Verzug beigebracht werden können, ist nicht überzeugend.
Gemäss der erwähnten Verordnung über die Wasserversorgung ist nur die Erstellung
der Hausinstallationen durch Installateure mit einer Bewilligung vorgeschrieben
(Art. 38), die Einreichung des Gesuchs vor Erstellung bzw. Änderung
der Installation muss nicht durch einen Bewilligungsinhaber geschehen (Art. 37).
2.5 Nach dem Gesagten ergibt sich
folgende veränderte Punkteverteilung:
Zuschlagskriterien
Gewichtung
Punkte
Beschwerdeführerin
Punkte
Mitbeteiligte
1. Preis
50 %
Angebotspreis
40 %
200
155
Regieansätze inkl. Rabatte
10 %
47
50
2. Qualität
20%
Auskünfte/Referenzen
57
66
3. Schlüsselpersonal/Befähigung
30 %
Ausbildungsstand Mitarbeiter
10 %
25
23
Lehrlinge
10 %
42
46
Konzessionsträger
10 %
0
0
Gesamtbewertung (max. 500 Punkte)
100 %
371
340
Da das Angebot der Beschwerdeführerin
bereits nach Prüfung der Vorbringen gegen die Bewertung des Zuschlagskriteriums
"Preis" sowie des Unterkriteriums "Konzessionsträger" eine
bessere Bewertung als dasjenige der Mitbeteiligten erhält, brauchen die
weiteren Rügen nicht mehr geprüft zu werden.
Ebenso ist an der Punktezahl bei den übrigen, nicht
preislichen Kriterien nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ist zwar der
Ansicht, dass – nachdem beim Kriterium "Preis" eine Multiplikation
der erzielten Punkte mit dem Faktor 5 erfolgt sei – auch die weiteren Kriterien
mit diesem Faktor zu bewerten seien. Dazu verweist sie auf eine korrigierte
Auswertung vom 22. Juli 2005. Aus dieser korrigierten Fassung geht allerdings
nicht eine blosse Multiplikation der Anzahl Punkte mit dem Faktor 5 hervor, sondern
sie zeigt, dass die Vergabebehörde auch bei den übrigen Kriterien das jeweils
beste Angebot mit der pro Kriterium erreichbaren Maximalpunktzahl und die
weiteren Angebote in Abhängigkeit davon bewertet hat. In der ursprünglichen
Fassung der Auswertung hat sie die Angebote nach einem vorgängig festgelegten
Punkteraster bewertet. Dieser "Systemwechsel" analog zur Bewertung
des Angebotspreises ist bei den übrigen Kriterien für eine der Gewichtung entsprechende
Bewertung nicht erforderlich. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
nachträgliche Korrektur ist somit nicht zulässig.
Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort
schliesslich geltend, das Angebot der Beschwerdeführerin hätte wegen einer
fehlenden Unterschrift und einer nicht beantworteten Frage in der
Selbstdeklaration (Allgemeine Submissionsbedingungen, S. 8 und 9) auch
ausgeschlossen werden können. Diese Mängel müssten jedenfalls nicht zwingend
zum Ausschluss der Beschwerdeführerin führen. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin
nicht bereits während des Submissionsverfahrens in Anwendung von § 28 lit. h
SubmV zu einem Ausschluss entschieden hat, kann sie sich nachträglich, während
des Beschwerdeverfahrens, nicht mehr auf diesen Ausschlussgrund berufen.
2.6 Im
Ergebnis hätte die Beschwerdeführerin somit insgesamt 371 Punkte, die Mitbeteiligte
lediglich 340 Punkte erhalten sollen. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch den
Vertrag mit der Mitbeteiligten am 4. August 2005 abgeschlossen hat, kann die
Beschwerdeinstanz lediglich noch feststellen, dass der angefochtene Entscheid
rechtswidrig ist (Art. 18 Abs. 2 IVöB; RB 1999 Nr. 58 = BEZ 1999
Nr. 26 = ZBl 101/2000, S. 271).
3.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu. Hingegen sind trotz ihres
Obsiegens die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Parteientschädigung an
die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Soweit auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung
für entgangenen Gewinn nicht eingetreten wurde, ist sie als unterliegend zu
betrachten. Das geringe Mass ihres Unterliegens rechtfertigt jedoch keine
anteilmässige Kostenauflage.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass der Entscheid der Oberstufenschulgemeinde Bülach vom 27. Juni
2005 betreffend Arbeitsvergabe "Trinkwassersanierung, Sanitäre Anlagen BKP
25" rechtswidrig ist.
Im Übrigen
wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …