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Entscheid

VB.2005.00286

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00286

8. März 2006Deutsch20 min

(URT.2006.9220)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Oberstufenschulgemeinde Bülach eröffnete am 3. Juni

2005 ein offenes Verfahren für die Arbeitsvergabe "Trinkwassersanierung,

Sanitäre Anlagen BKP 25" im Zusammenhang mit der Sanierung des Schulhauses

L. Innert Frist gingen drei Angebote ein. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005

erteilte die Liegenschaftenkommission L der Arbeitsgemeinschaft C AG und D AG

den Zuschlag zum Preis von Fr. 498'000.-, was den Anbieterinnen gleichentags

unter Beilage eines Offertpreisvergleichs und einer vergleichenden Bewertung aller

Zuschlagskriterien mitgeteilt wurde.

Erwägungen

II.

Die A AG, welche gemäss Offertöffnungsprotokoll zum Preis

von Fr. 430'400.- offeriert hatte, erhob am 29. Juni 2005 gegen diese

Arbeitsvergabe Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss,

der Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag sei ihr zu erteilen.

Ausserdem ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

erteilen. – Die Oberstufenschulgemeinde Bülach liess am 25. Juli 2005

beantragen, die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Mit gleichem Datum verzichteten die C AG und die D AG als

Mitbeteiligte auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2005 wurde das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 25. August

2005.

liess die Oberstufenschulgemeinde Bülach dem Gericht mitteilen, dass der

Vertrag mit den Mitbeteiligten am 4. August 2005 abgeschlossen worden sei.

In ihrer Replik vom 3. August 2005 liess die A AG

ihre Anträge dahingehend erweitern, dass ihr eventualiter eine Entschädigung

von 10 % ihres Pauschalangebots für entgangenen Gewinn zuzusprechen sei.

Die Oberstufenschulgemeinde Bülach beantragte am 9. September 2005 innert

erstreckter Frist zusätzlich, auf den Antrag betreffend Zuschlagserteilung an

die Beschwerdeführerin sowie auf die Schadenersatzforderung sei nicht einzutreten.

Die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – im

Rahmen der nachfolgenden Entscheidungsgründe wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das

Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001

(IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den

Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung (IVöB-BeitrittsG) zur

Anwendung.

1.2

§ 21 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) setzt ein

schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung voraus. Ein solches liegt

unter anderem dann vor, wenn ein nicht berücksichtigter Anbieter im Fall der

Gutheissung seiner Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid eine realistische

Chance hätte, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen (RB 1999

Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11).

Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin

grundsätzlich zu bejahen. Sie hat die Arbeiten zu einem tieferen Preis

offeriert als die Mitbeteiligten und macht geltend, bei richtiger Bewertung vor

der Mitbeteiligten zu rangieren. Wäre der Vertrag mit der Mitbeteiligten noch

nicht abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der Beschwerde eine Zuschlagsertei­lung

an die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Der bereits erfolgte Vertragsabschluss

ändert an der Legitimation nichts; die Submissionsbeschwerde steht auch dafür

zur Verfügung, nach Vertragsabschluss die Rechtswidrigkeit

des angefochtenen Zuschlags feststellen zu

lassen (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt

vom 6. Oktober 1995; Art. 18 Abs. 2

IVöB).

Da die Feststellung der Rechtswidrigkeit

die vom Gesetz vorgesehene Folge der Be­schwerdegutheissung ist, wenn der

Vertrag über die strittige Vergabe bereits abgeschlossen ist, bedarf es dafür,

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, keines besonderen Antrags der

Beschwerdeführerin (VGr, 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 2,

www.vgrzh.ch). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.3

Über die

Feststellung der Rechtswidrigkeit hinaus verlangt die Beschwerdeführerin in der

Replik eine Entschädigung für entgangenen Gewinn.

Gestützt auf das Feststellungsurteil kann ein obsiegender

Beschwerdeführer anschliessend von der Vergabebehörde Schadenersatz nach

Massgabe von § 3 IVöB-BeitrittsG, das heisst Aufwendungen im Zusammenhang

mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren verlangen. Dieses Begehren ist nicht

im Rahmen der Beschwerde gegen den Vergabeentscheid, sondern in einem separaten

Verfahren zu stellen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 3,

mit Hinweisen). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.

2.

2.1

Nach § 33

Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt

der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des

niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt –

auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist

das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere

die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität,

Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit,

Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine

bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der

Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt.

Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, wie auch beim Urteil

darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a = ZBl 101/2000,

S. 271, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,

dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2

IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen

eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1

lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hat in den

Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien bekannt gegeben (Allgemeine

Submissionsbedingungen, Ziff. 17):

"1. Preis Gewichtung

50.

%

- Angebotspreis

- Regieansätze inkl. Rabatte

2.

Qualität Gewichtung

20.

%

- Referenzen

(vergleichbare Aufgaben;

unbedingt Objektbeschrieb beilegen)

- Auskünfte

3.

Schlüsselpersonal/Befähigung Gewichtung

30.

%

1) Mitarbeiterliste

beilegen

2) Lehrlinge

3) Konzessionsträger

zu 1) Ausbildungsstand

(Bewertung:

höhere Fachausbildung in % der Belegschaft)

zu 2) in

% der Belegschaft in Ausbildung Stehende

zu 3) Anzahl

Konzessionsträger in Firma"

Die Angebote der

Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten wurden wie folgt bewertet:

Zuschlagskriterien

Gewichtung

Punkte

Beschwerdeführerin

Punkte

Mitbeteiligte

1.

Preis

50.

%

Angebotspreis

40.

%

188.

160.

Regieansätze inkl. Rabatte

10.

%

0.

30.

2.

Qualität

20.

%

Auskünfte/Referenzen

57.

66.

3.

Schlüsselpersonal/Befähigung

30.

%

Ausbildungsstand Mitarbeiter

10.

%

25.

23.

Lehrlinge

10.

%

42.

46.

Konzessionsträger

10.

%

10.

20.

Gesamtbewertung (max. 500 Punkte)

100.

%

322.

345.

Die Beschwerdeführerin beanstandet

zur Hauptsache die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Preis",

insbesondere die Bewertung des Unterkriteriums "Regieansätze inkl.

Rabatte" (nachfolgende E. 2.3), sowie die Bewertung des zum Kriterium

"Schlüsselpersonal/Befähi­gung" gehörenden Unterkriteriums

"Konzessionsträger" (E. 2.4).

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Zuschlagskriterium "Preis"

geltend, es sei haltlos, wenn für die Bewertung des Angebotspreises willkürlich

ein fiktives Angebot von Fr. 400'000.- als Basis für das Punktemaximum

angenommen werde. Aus den Ausschreibungsunterlagen sei nicht klar

hervorgegangen, wie die Gewichtung von 50 % auf die Unterkriterien "Angebotspreis"

sowie "Regieansätze inkl. Rabatte" aufgeteilt würde. Mit dem

günstigsten Angebot müsse sie das Punktemaximum erhalten. Sie habe überdies ein

Pauschalangebot eingereicht, welches gemäss der Definition der SIA auch alle

Nebenarbeiten einschliesse. Damit sei klar, dass keine zusätzlichen

Regiearbeiten anfallen würden, weshalb sich auch ein Rabattansatz auf

Regiearbeiten erübrige. Die Beschwerdegegnerin habe keine Angaben zu Rabatt und

Skonto auf Regiearbeiten verlangt. Schliesslich sei auch die Gewichtung des

Regierabatts mit 10 % falsch, da damit zum Ausdruck gebracht werde, dass

ein Fünftel des Auftragswerts in Regie ausgeführt werde, was unrealistisch sei.

Selbst bei einem derart grossen Anteil an Regiearbeit sei die Ersparnis aufgrund

des von der Mitbeteiligten gewährten Rabatts für die Regiearbeit minimal, was

eine Bewertung mit 30 Punkten nicht rechtfertige.

2.3.1

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts trifft die Vergabebehörde

grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien (VGr,

22.

Juli 2005, VB.2005.00136, E. 4.1; 27. Oktober 2004,

VB.2003.00238, E. 4.2; beide unter www.vgrzh.ch). Dies gilt umso mehr auch

für deren Gewichtung. Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde das

Zuschlagskriterium "Preis" in den Ausschreibungsunterlagen näher

umschrieben. Diese Umschreibung entspricht den bei der Bewertung berücksichtigten

Unterkriterien "Angebotspreis" sowie "Regieansätze inkl. Rabatte".

Damit ist dem Transparenzgebot Genüge getan. Die diesbezügliche Rüge geht fehl.

2.3.2

Für die Offertstellung hat die Beschwerdegegnerin ein umfangreiches

Leistungsverzeichnis abgegeben. Für die Regiearbeiten waren die Ansätze der

Monteure, Helfer und Lehrlinge anzugeben; in Bezug auf Rabatt und Skonto wurde

auf den Hauptauftrag verwiesen. Insofern trifft der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin

habe keine Angaben verlangt, nicht zu.

2.3.3

Dispositiv

Die Beschwerdegegnerin hat sich dafür entschieden, Pauschalangebote zu

verlangen. Unter den Hinweisen für Angebot und Ausführung sieht sie explizit

eine "Arbeitsvergebung nach Pauschalpreis" vor, wobei sich der Zusatz

"ausgefüllt mit Einheitspreisen" nur auf das nachfolgende Leistungsverzeichnis

beziehen kann. Insofern ist es nicht richtig, wenn die Beschwerdegegnerin

ausführen lässt, sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, das von der

Beschwerdeführerin angebotene Pauschalangebot zu berücksichtigen, zumal diese

das Leistungsverzeichnis wie verlangt ausgefüllt hat. Sie hat lediglich darauf

verzichtet, die Beträge der Hauptzusammenstellung auf die erste Seite zu

übertragen. Die Beschwerdeführerin hat die Leistungen zu einem Pauschalpreis

von Fr. 430'400.- (netto, Mehrwertsteuer inbegriffen) offeriert, ohne

jedoch Rabatt oder Skonto auf die Regiearbeit zu gewähren. Die Mitbeteiligte

hat ein Pauschalangebot in der Höhe von Fr. 498'000.- eingereicht; zudem

hat sie 3 % Rabatt und 2 % Skonto auf die Regiearbeiten gewährt. Die Mitbeteiligte

hat überdies eine Variante mit einer Preisreduktion von Fr. 19'000.- zum

Betrag von Fr. 479'000.- (netto, Mehrwertsteuer inbegriffen) angeboten.

Gemäss Auswertungsblatt vom 23. Juni 2005 war das

Maximum von 200 Punkten für einen Angebotspreis von Fr. 400'000.-

vorgesehen. Von diesem Preis bzw. dieser Maximalpunktzahl ausgehend wurden die

Angebote linear abgestuft bewertet, wobei pro Fr. 10'000.- Mehrpreis 4

Punkte abgezogen wurden.

Der Vergabestelle steht zwar bei der Bewertung der

Angebotspreise – ebenso wie bei den andern Zuschlagskriterien – ein erheblicher

Spielraum zu. Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung

tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen

kommt (VGr, 18. Dezember 2002, BEZ 2003 Nr. 13 E. 3g und

4b, mit Hinweisen). Das ist bei der vorliegenden Berechnungsmethode nicht der

Fall (vgl. dazu VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3,

www.vgrzh.ch). Bezüglich der Bewertung des Angebotspreises anerkennt die

Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht, dass das Angebot der Beschwerdeführerin beim

Unterkriterium "Angebotspreis" als günstigstes mit dem Punktemaximum

von 200 Punkten zu bewerten ist und dem pauschalen Variantenangebot der

Mitbeteiligten von Fr. 479'000.- nach der Berechnungsmethode gemäss der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung einer

Preisspanne von 50 % lediglich 156 – bzw. bei genauer Berechnung – 155 Punkte

zuzusprechen sind.

Im Ergebnis erhält das Angebot der Beschwerdeführerin bei

Unterkriterium "Angebotspreis" 200, dasjenige der Mitbeteiligten 155 Punkte.

2.3.4

Da sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Mitbeteiligte – abgesehen vom

höheren Ansatz der Mitbeteiligten für den Chefmonteur (Fr. 132.80 pro

Stunde) – zu identischen Regieansätzen offeriert haben, kommt für eine

unterschiedliche Bewertung der Offerten beim Unterkriterium "Regieansätze

inkl. Rabatte" praktisch nur ein allenfalls gewährter Rabatt in Frage.

Einen allfälligen Skonto hat die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung nicht

berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin hat auf den Hauptauftrag keinen

Rabatt gewährt, weshalb sie keine Punkte erhalten hat. Es stellt sich jedoch

die Frage, ob die Bewertung des von der Mitbeteiligten gewährten Rabatts von 3 %

mit 30 Punkten bzw. mit den beim Unterkriterium "Regieansätze inkl.

Rabatte" maximal möglichen 50 Punkten noch im Ermessen der Vergabebehörde

liegt.

Die Beschwerdegegnerin geht bei dieser Vergabe nach

eigenen Angaben von einem erheblichen Anteil – etwa 20 % des Auftragswerts

– an Regiearbeiten aus, weshalb sie einen Fünftel der Punkte des

Zuschlagskriteriums "Preis" für dieses Unterkriterium vorgesehen hat.

Angesicht der Tatsache, dass es sich um ein Sanierungsvorhaben handelt, erscheint

diese Annahme nicht als unrealistisch. In den Ausschreibungsunterlagen weist

sie allerdings nirgends auf diese Problematik hin. Bei einem ursprünglich

angenommen Hauptauftragsvolumen von rund Fr. 400'000.- (Basis für

Preisbewertung: "400 = 5") kommt dies einem Regieanteil von Fr. 80'000.-

gleich. Der von der Mitbeteiligten gewährte Rabatt von 3 % würde eine

Einsparung in der Höhe von Fr. 2'400.- bringen. Legt man dieser Einsparung

die Bewertungsskala für den Angebotspreis zu Grunde, entspricht dieser Betrag

einer Punktedifferenz von gut 3 Punkten. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsvergabe

mit Regiearbeiten im Umfang von 20 % des Auftragswerts zu rechnen war, ist

es daher nicht gerechtfertigt, 30 oder, weil es sich um den höchsten

angebotenen Rabatt handelt, gar 50 Punkte für den zwar preisrelevanten Faktor

"Rabatt auf Regiearbeiten" zu vergeben, ohne die Grössenordnung des

Rabatts in absoluten Zahlen zu berücksichtigen. Darauf weist die Beschwerdeführerin

in ihrer Replik zu Recht hin.

Die Bewertung des Unterkriteriums "Regieansätze inkl.

Rabatte" ist auch ferner nicht ohne Widersprüche. Einerseits nimmt die

Beschwerdegegnerin ein Regiearbeitsvolumen von rund Fr. 80'000.- an,

anderseits deklariert sie in den Ausschreibungsunterlagen: "Von Regiearbeiten

wird bis max. Fr. 1'000.- gesprochen. Darüber hinaus werden nur Nachtragsofferten

akzeptiert." und "Entstehen durch neue oder abgeänderte Positionen

Mehr- oder Minderkosten, so sind vom Unternehmer Nachtragsofferten

einzureichen." Wo aber neu bzw. nachträglich offeriert werden kann, ist

auch wiederum die Gewährung von Rabatten möglich. Zudem ist zu bedenken, dass

bei einem Angebot nach Einheitspreisen zusätzliche Mengen (Stückzahl,

Laufmeter), die bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses aufgrund der

Unwägbarkeiten eines Sanierungsvorhabens noch nicht präzis feststanden, zum

offerierten Einheitspreis abgerechnet werden (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. A.,

Zürich 1996, Nr. 917).

Diese Umstände lassen die Bewertung des Unterkriteriums "Regieansätze

inkl. Rabatte" als noch problematischer erscheinen. Ein Vorsprung der

Mitbeteiligten von wesentlich mehr als 3 Punkten gemäss der vorstehenden

Berechnung lässt sich jedenfalls nicht rechtfertigen.

2.4 Beim

Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonal/Befähigung" hat die

Beschwerdeführerin das Unterkriterium "Konzessionsträger"

vorgesehen. Diesem war die Präzisierung "Anzahl Konzessionsträger in

Firma" beigefügt (Allgemeine Submissionsbedingungen, Ziff. 17). Die

anbietende Unternehmung hatte diesbezüglich anzugeben, dass sie "im Besitze

einer Konzession für die Ausführung von sanitären Gas- und

Wasserzuleitungen" ist. Dazu sahen die Ausschreibungsunterlagen eine Zeile

für die Angabe vor, seit wann die Konzession vorlag, und eine weitere Zeile, um

den Konzessionsträger der Unternehmung zu nennen. Sowohl die Beschwerdeführerin

wie auch die Mitbeteiligten haben auf dieser Zeile den bzw. die jeweiligen

Konzessionsträger namentlich angegeben.

2.4.1

Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass eine Unternehmung gegen

über den öffentlichen Versorgungswerken jeweils einen Konzessionsträger als

verantwortlichen technischen Leiter zu nennen habe; mehrere Konzessionsträger

gebe es in einer Unternehmung nicht, selbst wenn mehrere Personen dazu befähigt

wären. Sie weise zehn Personen mit höherer Fachprüfung auf, die als

Konzessionsträger für die Unternehmung in Frage kämen. Grundsätzlich gebe es

jedoch keine Konzessionsträger, sondern Unternehmungen mit

Installationsbewilligungen. Die Bezeichnung Konzessionsträger stamme aus den frühen

1970er-Jahren und sei längst aus dem Sprachgebrauch verschwunden. Am Beispiel

der Städte Zürich und Winterthur lasse sich zeigen, dass eine Unternehmung

jeweils nur einen technischen Leiter nennen könne. Die Frage nach dem

technischen Leiter sei als Eignungskriterium berechtigt, könne aber nicht auf

diese Weise gewertet werden. Somit habe jede grössere Arbeitsgemeinschaft einen

Vorteil auch dann, wenn gegenüber den andern Anbietern keine bessere Befähigung

vorliege. Die Punktvergabe bei diesem Unterkriterium beruhe auf unbrauchbaren

Grundlagen.

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass eine

Unternehmung mehr als einen Konzessionsträger gegenüber dem Werk bezeichnen

könne. Die Beschwerdeführerin habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie es

unterlassen habe, mehrere Personen zu bezeichnen. Die für die Installation von

Sanitärleitungen als gefahrengeneigte Tätigkeit erforderliche Konzession werde

personenbezogen ausgestellt. Das zeige auch das Schreiben der städtischen Werke

der Stadt Winterthur, das die Beschwerdeführerin als Beilage zur Replik

eingereicht habe. Je mehr Konzessionsträger eine Unternehmung zur Verfügung

stellen könne, umso eher sei eine Ausführung ohne Verzögerungen gewährleistet.

Die Beschwerdegegnerin sei insbesondere bei Ferienabwesenheiten darauf

angewiesen, dass die erforderlichen Unterschriften für die Ausführungspläne vom

Konzessionsträger ohne Verzug beigebracht werden könne. Die Beschwerdeführerin

habe während der Offertphase keine Frage zu diesem Kriterium gestellt. Aufgrund

der klaren Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen sei es gerechtfertigt, dass

die als Arbeitsgemeinschaft anbietenden Mitbeteiligten mehr Punkte erhalten

haben. Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sei auch der Beschwerdeführerin

offen gestanden, um ein optimales Angebot einreichen zu können.

2.4.2

Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre sinngemäss

geäusserte Kritik am Unterkriterium "Konzessionsträger", es handle

sich dabei nicht um ein quantitativ bewertbares Zuschlags-, sondern um ein

Eignungskriterium, mit ihrer heutigen Beschwerde gegen den Zuschlag noch

vorbringen kann. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin

habe keine Fragen zu diesem Kriterium gestellt.

Die Ausschreibung selbst nennt die Zuschlagskriterien

nicht. Sie verweist dazu auf die Ausschreibungsunterlagen. Dort deutet der

Zusatz "Anzahl Konzessionsträger in Firma" eher auf den quantitativen

Charakter des Unterkriteriums hin. Demgegenüber bringt die Formulierung

"Der Unternehmer ist im Besitze einer Konzession […]." (Hervorhebung

hinzugefügt) eher eine Voraussetzung zum Ausdruck, die lediglich erfüllt sein

muss. Die leere Zeile "Konzessionsträger" ist von den

verfahrensbeteiligten Anbieterinnen zur namentlichen Nennung des bzw. der

jeweiligen Konzessionsträger verwendet worden. Eine blosse Anzahl wurde in

beiden Offerten nicht genannt. Rein quantitativ ist die Angabe jedenfalls nicht

verstanden worden. Die Ausschreibungsunterlagen sind insofern nicht klar. Aus

diesen Angaben mussten die Anbieter nicht schliessen, dass die Beschwerdegegnerin

das Zuschlagskriterium im hier strittigen Sinn verwenden werde.

2.4.3

Da fehlerhafte Installationen von Wasserleitungen erhebliche Gefahren in

sich bergen und grosse Schäden verursachen können, kennen viele Gemeinden eine

Bewilligungspflicht für derartige Arbeiten, so auch die Stadt Bülach für das

Versorgungsgebiet ihres städtischen Werks. Gemäss Art. 38 der Verordnung

über die Wasserversorgung vom 27. November 1989 der Stadt Bülach dürfen

Hausinstallationen nur durch Installateure, die Inhaber einer Bewilligung der

Stadt Bülach sind, erstellt, verändert oder unterhalten werden. Gestützt auf

diese Verordnung hat der Stadtrat von Bülach die Bestimmungen über die Erteilung

von Bewilligungen zur Ausführung von Wasserinstallationen erlassen, die seit

1. Januar 1990 in Kraft sind. In Art. 1 wiederholen die Bestimmungen für

Wasserinstallation das Erfordernis, dass sie nur durch Installateure mit

entsprechender Bewilligung ausgeführt werden dürfen. Gemäss Art. 2 wird

die Bewilligung auf schriftliches Gesuch hin vom Bau- und Werkausschuss erteilt

(Abs. 1). Sie wird nur an Einzelpersonen erteilt. Juristische Personen

oder Personengesellschaften haben einen in leitender Funktion stehenden technischen

Mitarbeiter, der die Anforderungen gemäss Art. 4 der Bestimmungen erfüllt,

als Bewilligungsinhaber zu bezeichnen (Abs. 2). Laut Art. 4 erfüllt

die Anforderungen für die Erteilung, wer über das eidgenössische Diplom als

Sanitär-Installateur (lit. a), ein kantonales Fähigkeitszeugnis als

Sanitärtechniker (lit. b) oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt (lit. c).

Wenn die Bedingungen für eine allgemeine Bewilligung nicht erfüllt sind, kann

der Bau- und Werkausschuss eine Einzelbewilligung erteilen, sofern Gewähr für

eine fachgerechte Ausführung besteht (Abs. 2).

Für die Vergabebehörde kann somit nur von Bedeutung sein,

ob ein Anbieter eine Installationsbewilligung des Bau- und Werkausschusses

Bülach besitzt bzw. ob er die Voraussetzungen zur Erlangung der Bewilligung

erfüllt; die Konzession oder Bewilligung irgendeines Gemeinwesens kann hingegen

nicht von Interesse sein. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer

Mehrzahl solcher Konzessionen bzw. Installationsbewilligungen auf eine bessere

Befähigung zur Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten geschlossen werden kann.

Da die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen nicht spezifische Angaben

bezüglich einer Konzession bzw. einer Installationsbewilligung für Arbeiten im

Versorgungsbereich der städtischen Betriebe der Stadt Bülach verlangt hat, und

da die Angaben zu den Beschäftigten mit Fachausbildung bzw. höherer

Fachausbildung bereits genügend Rückschlüsse auf die Voraussetzungen zur

Erlangung der notwendigen Installationsbewilligung erlauben, eignet sich das

Unterkriterium "Konzessionsträger" nicht zur quantitativen Bewertung

der Befähigung. Es ist deshalb samt den dafür erteilten Punkten nicht zu berücksichtigen.

Das Argument der Beschwerdegegnerin, bei

Ferienabwesenheiten darauf angewiesen zu sein, dass die Unterschriften für die

Ausführungspläne ohne Verzug beigebracht werden können, ist nicht überzeugend.

Gemäss der erwähnten Verordnung über die Wasserversorgung ist nur die Erstellung

der Hausinstallationen durch Installateure mit einer Bewilligung vorgeschrieben

(Art. 38), die Einreichung des Gesuchs vor Erstellung bzw. Änderung

der Installation muss nicht durch einen Bewilligungsinhaber geschehen (Art. 37).

2.5 Nach dem Gesagten ergibt sich

folgende veränderte Punkteverteilung:

Zuschlagskriterien

Gewichtung

Punkte

Beschwerdeführerin

Punkte

Mitbeteiligte

1. Preis

50 %

Angebotspreis

40 %

200

155

Regieansätze inkl. Rabatte

10 %

47

50

2. Qualität

20%

Auskünfte/Referenzen

57

66

3. Schlüsselpersonal/Befähigung

30 %

Ausbildungsstand Mitarbeiter

10 %

25

23

Lehrlinge

10 %

42

46

Konzessionsträger

10 %

0

0

Gesamtbewertung (max. 500 Punkte)

100 %

371

340

Da das Angebot der Beschwerdeführerin

bereits nach Prüfung der Vorbringen gegen die Bewertung des Zuschlagskriteriums

"Preis" sowie des Unterkriteriums "Konzessionsträger" eine

bessere Bewertung als dasjenige der Mitbeteiligten erhält, brauchen die

weiteren Rügen nicht mehr geprüft zu werden.

Ebenso ist an der Punktezahl bei den übrigen, nicht

preislichen Kriterien nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ist zwar der

Ansicht, dass – nachdem beim Kriterium "Preis" eine Multiplikation

der erzielten Punkte mit dem Faktor 5 erfolgt sei – auch die weiteren Kriterien

mit diesem Faktor zu bewerten seien. Dazu verweist sie auf eine korrigierte

Auswertung vom 22. Juli 2005. Aus dieser korrigierten Fassung geht allerdings

nicht eine blosse Multiplikation der Anzahl Punkte mit dem Faktor 5 hervor, sondern

sie zeigt, dass die Vergabebehörde auch bei den übrigen Kriterien das jeweils

beste Angebot mit der pro Kriterium erreichbaren Maximalpunktzahl und die

weiteren Angebote in Abhängigkeit davon bewertet hat. In der ursprünglichen

Fassung der Auswertung hat sie die Angebote nach einem vorgängig festgelegten

Punkteraster bewertet. Dieser "Systemwechsel" analog zur Bewertung

des Angebotspreises ist bei den übrigen Kriterien für eine der Gewichtung entsprechende

Bewertung nicht erforderlich. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

nachträgliche Korrektur ist somit nicht zulässig.

Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort

schliesslich geltend, das Angebot der Beschwerdeführerin hätte wegen einer

fehlenden Unterschrift und einer nicht beantworteten Frage in der

Selbstdeklaration (Allgemeine Submissionsbedingungen, S. 8 und 9) auch

ausgeschlossen werden können. Diese Mängel müssten jedenfalls nicht zwingend

zum Ausschluss der Beschwerdeführerin führen. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin

nicht bereits während des Submissionsverfahrens in Anwendung von § 28 lit. h

SubmV zu einem Ausschluss entschieden hat, kann sie sich nachträglich, während

des Beschwerdeverfahrens, nicht mehr auf diesen Ausschlussgrund berufen.

2.6 Im

Ergebnis hätte die Beschwerdeführerin somit insgesamt 371 Punkte, die Mitbeteiligte

lediglich 340 Punkte erhalten sollen. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch den

Vertrag mit der Mitbeteiligten am 4. August 2005 abgeschlossen hat, kann die

Beschwerdeinstanz lediglich noch feststellen, dass der angefochtene Entscheid

rechtswidrig ist (Art. 18 Abs. 2 IVöB; RB 1999 Nr. 58 = BEZ 1999

Nr. 26 = ZBl 101/2000, S. 271).

3.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu. Hingegen sind trotz ihres

Obsiegens die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Parteientschädigung an

die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Soweit auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung

für entgangenen Gewinn nicht eingetreten wurde, ist sie als unterliegend zu

betrachten. Das geringe Mass ihres Unterliegens rechtfertigt jedoch keine

anteilmässige Kostenauflage.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird festgestellt, dass der Entscheid der Oberstufenschulgemeinde Bülach vom 27. Juni

2005 betreffend Arbeitsvergabe "Trinkwassersanierung, Sanitäre Anlagen BKP

25" rechtswidrig ist.

Im Übrigen

wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Mitteilung an …