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Entscheid

VB.2005.00292

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00292

17. November 2005Deutsch9 min

(URT.2005.8937)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B ersuchte am 8. Dezember 2004 bei der Gemeinde X um

Sozialhilfe für sich und seine Ehefrau D. Anlässlich der ersten Besprechung auf

der Gemeinde am 13. Dezember 2004 erklärte B zu Protokoll, seit anfangs

Dezember 2004 ausgesteuert zu sein. Die Ehefrau äusserte sich dahingehend, sie

wolle sich scheiden lassen. Eine Konvention sei aufgesetzt, vom Ehemann aber

noch nicht unterschrieben worden.

Am 12. Januar 2005

beantragte das Ehepaar beim Bezirksgericht Y unter Beilage einer

Scheidungskonvention vom 1. Mai 2004 die Scheidung ihrer Ehe.

Eine zweite Besprechung zwischen Vertretern

der Gemeinde X und dem Ehepaar B und D fand am 11. Februar 2005 statt.

Dabei wurde dem Ehepaar eröffnet, das Einkommen der Ehefrau sei zu hoch. Als

Verheiratete hätten sie einander zu helfen, weshalb auch B keinen Anspruch auf

Sozialhilfe habe. Mit Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 22. Februar 2005

wurde das Gesuch um Sozialleistungen von Francisco und B formell abgewiesen.

Die zugrunde liegende Bedarfsberechnung ging von einem Zweipersonenhaushalt für

ein zusammenlebendes Ehepaar aus. Die Gegenüberstellung der gemeinsamen

Ausgaben mit den Einkünften der Ehefrau ergebe einen Überschuss von

Fr. 2'336.-.

Einem Wiedererwägungsgesuch von B vom 15. März

2005 wurde mit Schreiben der Fürsorgebehörde vom 23. März 2005 nicht

entsprochen.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Y hiess mit Beschluss vom 1. Juni 2005

den von B gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 22. Februar 2005

erhobenen Rekurs insoweit gut, als das Geschäft an die Erstinstanz

zurückgewiesen wurde mit dem Ersuchen, für B eine neue Bedarfsrechnung –

ausgehend von getrennten Haushalten und unter Mitberücksichtigung der gerichtlich

genehmigten Parteivereinbarung vom 15. März 2005 betreffend

vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens – zu erstellen

und diese nach dem Entscheid des Bezirksgerichts Y im Anschluss an die

Vergleichsverhandlung vom 21. Juni 2005 allenfalls anzupassen.

III.

Die Gemeinde X gelangte mit Beschwerde vom 30. Juni

2005.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats Y vom 1. Juni 2005 sowie die Abweisung des Gesuchs des

Beschwerdegegners um Ausrichtung von Sozialleistungen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Der Bezirksrat Y beantragte in seiner

Vernehmlassung gemäss Beschluss vom 13. Juli 2005 die Abweisung der

Beschwerde. Auch der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September

2005.

die Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführerin und Anweisung derselben zur rückwirkenden Ausrichtung von

Fürsorgeleistungen an ihn bis zu seinem Wegzug von X Ende Juli 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen

Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert lässt sich derzeit nicht

bestimmen, da umstritten ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der

Beschwerdeführer Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. Daher hat die

Kammer über die Sache zu befinden.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung

vom Mai 2003 (bzw. vom Dezember 2004 ab Einführung der neuen Fassung, das

heisst spätestens ab 1. Oktober 2005; SKOS-Richtlinien). Allgemein gilt,

dass sich die Hilfe nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls

und den örtlichen Verhältnissen richtet (§ 2 Abs. 1 SHG).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in der

Beschwerdebegründung unter anderem auf den Standpunkt, vorliegend seien die

Voraussetzungen für eine Berechnung der Sozialhilfe aufgrund von getrennten

Haushalten nicht erfüllt, habe der Beschwerdegegner doch (im relevanten Zeitraum)

in der Liegenschaft der Ehefrau gewohnt und gelebt. Solange die Trennung nicht

vollzogen sei, sei es im Sozialhilfeverfahren unzulässig, von zwei getrennten

Haushalten auszugehen. Die Einnahmen der Ehefrau seien für die Deckung des

Bedarfs der Eheleute ausreichend, weshalb auch keine Sozialhilfeleistungen zu

erbringen seien.

Der Bezirksrat führte in

seiner Vernehmlassung unter Verweis auf den Rekursentscheid aus, die Tatsache,

dass mehrere Personen die gleichen Räumlichkeiten bewohnten, müsse nicht

zwangsläufig bedeuten, dass sie auch einen gemeinsamen Haushalt führten. Insbesondere

wenn Ehegatten übereinstimmend die Trennung wollten, der Auszug des einen

Partners aber aus irgendwelchen Gründen noch nicht möglich sei, sei durchaus

nicht auszuschliessen, dass sie getrennte Haushalte führten. Vorliegend seien

die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen zur Berechnung von zwei getrennten

Haushalten gemäss den SKOS-Richtlinien, Ziff. F.3.2, erfüllt. Die

Wohnsituation dürfte am ehesten einem Untermietverhältnis entsprechen.

Der Beschwerdegegner

betonte in seiner Beschwerdeantwort, es sei vorliegend von grösster Bedeutung, dass

die Ehefrau nicht in der Lage sei, aus ihrem Einkommen die ihr selber erwachsenden

Ausgaben zu decken bzw. diese nur decken könne, wenn es ihr gelinge, aus der

Untervermietung von Zimmern ihrer Liegenschaft zusätzliche Mietzinseinnahmen zu

generieren.

2.3

Sowohl aus § 2 Abs. 1 als auch aus § 15

Abs. 1 SHG ergibt sich klar, dass sich die Sozialhilfe nach den

individuellen Bedürfnissen zu richten hat, weshalb ein schematisches Abstellen

auf die Tatsache, dass der Beschwerdegegner (zumindest teilweise) noch in der

Liegenschaft der Ehefrau gewohnt hat, für die Annahme eines gemeinsamen

ehelichen Haushalts nicht genügen kann. Vielmehr deuten sämtliche Umstände

darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt des Gesuchs um Sozialhilfe anfangs

Dezember 2004 der Beschwerdegegner und seine Frau keine eheliche Gemeinschaft

mehr lebten. So erwähnte die Ehefrau anlässlich der Besprechung bei der

Fürsorgebehörde vom 13. Dezember 2004 ihre Scheidungsabsichten.

Gleichzeitig äusserte sie sich dahingehend, die Ehe sei

nie vollzogen worden. Seit der Arbeitslosigkeit des Ehemannes wohne er in ihrem

Haus in einem separaten Zimmer. Vorher habe er in Z in einem Zimmer des

Arbeitgebers gelebt. Bei der zweiten Besprechung vom 11. Februar 2005

sagte die Ehefrau, sie habe keinen Überblick mehr über die Wohnsituation ihres

Ehemannes. Manchmal wohne er bei einer Freundin, manchmal bei ihr. Entsprechend

ist denn auch seit dem 12. Januar 2005 ein Scheidungsverfahren beim

Bezirksgericht Y hängig.

Es ist daher im Rahmen der dem

Verwaltungsgericht zustehenden Kognitionsbefugnis nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, aufgrund der vorliegenden Verhältnisse

müsse unabhängig vom Umstand, ob der Beschwerdegegner noch in der Liegenschaft

der Ehefrau gewohnt habe, von getrennten Haushalten ausgegangen werden. Nichts

deutet denn auch darauf hin, dass die Eheleute anderweitige Haushaltsfunktionen,

wie Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw., gemeinsam ausgeübt und finanziert

hätten (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. F.5.1). Vielmehr ist anzunehmen, dass

die Eheleute auch diesbezüglich getrennte Wege gegangen sind.

Somit hat die Vorinstanz das Geschäft zu

Recht an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen und diese darum ersucht, für den

Beschwerdegegner eine neue Bedarfsrechnung zu erstellen. Es ist

selbstverständlich, dass in der Berechnung allfällige Unterhaltsbeiträge der

Ehefrau an den Beschwerdegegner als Einkünfte und Mietzinserlasse durch

entsprechendes Weglassen dieser Position zu berücksichtigen sind (vgl. SKOS-Richtlinien,

Ziff. F.3.2). Dies entspricht denn auch den Ausführungen der Vorinstanz.

Auf Einzelheiten bezüglich der noch nicht existierenden Bedarfsrechnung kann im

vorliegenden Beschwerdeverfahren allein schon unter dem Gesichtspunkt der

Einhaltung des funktionellen Instanzenzuges nicht eingegangen werden. Der

Klarheit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die im Scheidungsverfahren

für den Ehemann erstellte Bedarfsberechnung nicht der hier zu erstellenden

entspricht, beziehen sich doch die beiden Berechnungen auf andere Grundlagen

und Sachverhalte. Die im Scheidungsverfahren für die Parteien angestellten

Berechnungen dienten der Bestimmung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit

der Ehegatten für die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen, während die hier zu

erstellende Berechnung die Eruierung von Unterstützungsbeiträgen seitens der

Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner bezweckt. Dass in diesem

Zusammenhang auch die Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. März

2005.

für die Anrechnung allfälliger Unterhaltsbeiträge bzw. Mietzinserlasse zu

berücksichtigen ist, wurde bereits dargelegt. Dabei wird die Beschwerdeführerin

von den effektiven Gegebenheiten ausgehen können und nicht mehr auf Annahmen

abstellen müssen. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Einkünfte der

Ehefrau, gestützt auf welche sich allfällige Unterhaltsbeiträge für den

Beschwerdegegner gemäss der genannten Vereinbarung für die Dauer des

Scheidungsverfahrens herleiten lassen, was auch der Meinung der Vorinstanz

entspricht. Die wenigen vorangehenden Tage ab Stellung des Sozialhilfebegehrens

bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens werden zwar streng genommen von der

Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. März 2005 nicht

mitberücksichtigt. Diese dient aber dennoch als Basis zur Beantwortung der

Frage, inwieweit die Ehefrau dem Beschwerdegegner für jenen Zeitraum noch einen

hier ins Gewicht fallenden Unterhaltsbeitrag schulden könnte bzw. sie

entsprechende Leistungen in Form von Mietzinserlassen etc. schon erbracht hat

(vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. F.3.2, und Art. 137 Abs. 2 letzter Satz

ZGB).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die

Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

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