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Entscheid

VB.2005.00294

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00294

2. November 2005Deutsch8 min

(URT.2005.8968)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Thalwil erteilte E und D am 2. Dezember

2004 die baurechtliche Bewilligung für einen Wintergarten und eine Erweiterung

des Sitzplatzes vor der Nordostfassade des Reiheneinfamilienhauses L-Strasse 01

in Thalwil.

Erwägungen

II.

Den von den Nachbarn A und B gegen diese Bewilligung

erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission II am 31. Mai 2005 ab,

soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2005 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids sowie der Baubewilligung beantragen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor beiden Instanzen

zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz am 26. Juli und die Beschwerdegegnerschaft

am 17. bzw. 23. August 2005 liessen Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge

beantragen; die private Beschwerdegegnerschaft beantragte zudem die Zusprechung

einer Entschädigung von Fr. 15'000.- zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführenden

haben im Rekursverfahren die Aufhebung der Bewilligung für die

Sitzplatzerweiterung und die Ergänzung der Bewilligung für den Wintergarten mit

einer Nebenbestimmung verlangt, wonach der Nachweis zu erbringen sei, dass die

Ableitung des zusätzlich anfallenden Meteorwassers die Norm SN 592 000

erfülle.

Der Beschwerdeantrag,

wonach die Baubewilligung vom 2. Dezember 2004 (vollständig) aufzuheben

sei, geht hinsichtlich des Wintergartens über den im Rekursverfahren gestellten

Antrag hinaus, und stellt damit eine unzulässige Erweiterung des

Streitgegenstands dar. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bezüglich der Ableitung des Meteorwassers wird im Beschwerdeverfahren der

Rekursantrag nicht erneuert und werden auch keine Einwände mehr erhoben.

2.

2.1

Das

Reiheneinfamilienhaus der privaten Beschwerdegegnerschaft gehört zu einer aus

mehreren Zeilen bestehenden Einfamilienhaussiedlung, wobei jede Zeile jeweils

vier Einheiten umfasst. Das Haus der privaten Beschwerdegegner ist ein Mittelhaus,

das von der Eckliegenschaft der Beschwerdeführenden durch ein weiteres

Mittelhaus getrennt ist. Die Parzelle im Halte von 165 m2

grenzt auf der Westseite an die L-Strasse und auf der Ostseite an das

Grundstück Kat.-Nr. 02 an, das sich im Miteigentum der Eigentümer der

22.

Einfamilienhausparzellen der Siedlung befindet und gemäss

Grundbucheintrag diesen dauernd als Zugang und Zufahrt, als Areal für

Spielplätze sowie als Wiesland für Freizeittätigkeiten und Tierhaltung dienen

soll. Die Ostfassaden der Häuserzeilen liegen im Bereich einer Hangkante, von

welcher das Gelände mit der Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 02 zur Seeseite

hin stark abfällt.

Beim Baugrundstück befindet sich heute vor der ganzen

Breite der Ostfassade ein bis zu 3,9 m tiefer Sitzplatz, der seeseitig mit

einer Stützmauer bzw. einer quer zum Hang verlaufenden Treppe abgeschlossen

ist. Der geplante Wintergarten soll auf einer Tiefe von 2,51 m diesen

Sitzplatz überstellen; seeseitig daran anschliessend soll auf gleicher Höhe der

neue, 2,84 m tiefe Sitzplatz entstehen, der seeseitig auf einer Tiefe von

1,2 bis 1,5 m terrassenartig in den Luftraum über dem steil abfallenden

Gelände hineinragen soll.

Weil der geplante Wintergarten mit der nordöstlichen Ecke

um 0,53 m in den Grenzabstandsbereich von 5 m zur

Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 02 hineinragt, ohne dass dieser

Abstandsunterschreitung sämtliche Miteigentümer zugestimmt haben, muss der Wintergarten

gemäss Dispositivziffer 1.2 der Baubewilligung entsprechend verkleinert

werden und sind Revisionspläne zur Genehmigung einzureichen. Die vollständig im

Grenzabstandsbereich liegende terrassenartige Sitzplatzerweiterung haben die Beschwerdegegnerin

Nr. 2 und mit ihr die Vorinstanz als nicht abstandspflichtige Kleinbaute

im Sinn von Art. 24 Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Thalwil (in der Fassung vom 16. März 2000) in Verbindung mit § 18 Abs. 1

der Besonderen Bauverordnung II vom 26. August 1981 gewürdigt. Die

Beschwerdeführenden qualifizieren sie dagegen als abstandspflichtigen Gebäudeteil.

2.2

Nach der

Legaldefinition von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni

1977.

sind Gebäude Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen

oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger

vollständig abschliessen. Diese eher funktional ausgerichtete Umschreibung

entspricht der von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Gebäudedefinition (RB 1969

Nr. 57 = ZBl 70/1969, S. 433; Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 182; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 20-9 f.).

Bauliche Vorrichtungen, die für sich allein keine Gebäude sind und mangels räumlicher,

baulicher und funktioneller Verbundenheit auch nicht als Bestandteil eines

Gebäudes erscheinen, unterliegen in der Regel keinen Abstandsvorschriften (RB 1969

Nr. 57 = ZBl 70/1969, S. 433; Mäder, Rz. 183).

Die geplante Sitzplatzerweiterung dient offenkundig nicht

dazu, einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen Witterungseinflüsse

abzuschliessen. Vielmehr geht es um die Schaffung eines hinreichend tiefen

Aussenbereichs, der vor dem geplanten Wintergarten gelegen, als Sitzplatz

genutzt werden kann. Zwar springt die geplante Plattform teilweise über die

Hangkante vor und entsteht dadurch ein vor Witterungseinflüssen teilweise

geschützter Bereich; schon wegen des Terrainverlaufs ist dieser Bereich jedoch

weder zu Aufenthalts- noch zu Lagerzwecken nutzbar und rechtfertigt sich die

Qualifikation als Gebäude nicht.

Hingegen ist die Sitzplatzerweiterung auf Grund ihrer

räumlichen, baulichen und funktionellen Verbundenheit mit dem bestehenden

Einfamilienhaus und dem neu geplanten Wintergarten als Teil dieses Gebäudes zu

qualifizieren und aus diesem Grund abstandspflichtig. Wie die Baueingabepläne

zeigen, soll der Sitzplatz direkt an den geplanten Wintergarten anschliessen

und auf dasselbe Niveau zu liegen kommen wie der Fussboden des Wintergartens

und des angrenzenden Wohnraums im bestehenden Gebäude; bestehender Wohnraum,

Wintergarten und Sitzplatz sind durch Fenstertüren verbunden, womit eine enge

räumliche und funktionale Verbindung hergestellt ist. Auch wenn die Pläne

keinen näheren Aufschluss über die Konstruktion der überhängenden Plattform

geben, so ist angesichts der engen räumlichen Verhältnisse und der Topographie

des Baugrundstücks ohne weiteres davon auszugehen, dass zwischen der Plattform

auf der einen und dem bisherigen Gebäude mit dem neuen Wintergarten auf der

anderen Seite auch eine hinreichend enge bauliche Verbindung besteht. Insgesamt

erscheint der Sitzplatz als eine teilweise auf dem (aufgeschütteten) Terrain

aufliegende Terrasse, die wie Vortreppen, Balkone oder dergleichen als

Gebäudeteil und nicht als selbständige Baute zu würdigen ist. Da sie die ganze

Fassadenlänge einnimmt, kann sie nicht die Privilegierung von § 260 Abs. 3

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beanspruchen.

Die Baubewilligung für die Sitzplatzerweiterung und

insofern auch der Rekursentscheid beruhen demnach auf einer unrichtigen rechtlichen

Beurteilung und sind demgemäss aufzuheben.

2.3

Da die

Vorinstanzen von einer abstandsfreien Baute ausgegangen sind, ist die Prüfung

unterblieben, ob für die Abstandsunterschreitung gestützt auf § 220 PBG

eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Angesichts der topographischen

Verhältnisse und des Umstands, dass die Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 02

soweit ersichtlich baulich nicht mehr genutzt werden kann, erscheint die

Erteilung einer solchen Bewilligung nicht von vornherein als ausgeschlossen, weshalb

es sich rechtfertigt, die Akten gestützt auf § 64 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an die

Beschwerdegegnerin Nr. 2 zurückzuweisen. Diese wird im Fall der Erteilung

einer Ausnahmebewilligung auch ihre aufgrund der bisherigen Akten nicht

nachprüfbaren Vorbringen (Beschwerdeantwort S. 2) näher auszuführen haben,

wonach die seinerzeit als Arealüberbauung bewilligte Siedlung heute der

Regelbauweise entspreche und deshalb keinen erhöhten Gestaltungsanforderungen unterliege.

3.

Die Beschwerde ist demnach, soweit darauf einzutreten ist,

teilweise gutzuheissen. Die Baubewilligung für die Sitzplatzerweiterung und der

Rekursentscheid sind aufzuheben und die Akten zur weiteren Prüfung im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin Nr. 2 zurückzuweisen.

Diesem Ausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu je 1/10 den Beschwerdeführenden,

zu je 1/5 der privaten Beschwerdegegnerschaft und zu 2/5 der Gemeinde Thalwil

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die private Beschwerdegegnerschaft ist überdies für das Beschwerdeverfahren zu

einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Im Rekursverfahren waren Letztere nicht vertreten, weshalb kein Anspruch

auf Entschädigung besteht. Eine solche steht der mehrheitlich unterliegenden privaten

Beschwerdegegnerschaft von vornherein nicht zu; auf ihren Antrag, die Beschwerdeführenden

seien zu Schadenersatz infolge Terminverzögerungen und für die wegen der

Verzögerung notwendig gewordene Sanierung des bestehenden Sitzplatzes zu

verpflichten, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Demgemäss

werden der Rekursentscheid und die Baubewilligung vom 2. Dezember 2004 aufgehoben

und die Akten im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin Nr. 2 zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/10 den Beschwerdeführenden

und zu je 1/5 der privaten Beschwerdegegnerschaft sowie zu 2/5 der Gemeinde

Thalwil auferlegt, wobei die Beschwerdeführenden für 1/5 und die private Beschwerdegegnerschaft

für 2/5 solidarisch haften.

4.

Die private Beschwerdegegnerschaft

wird unter solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdeführenden verpflichtet, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

5.

Mitteilung an …