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Entscheid

VB.2005.00296

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00296

22. Dezember 2005Deutsch9 min

(URT.2005.9063)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

In der Nacht

vom 14./15. März 2001 brannten die beiden zusammengebauten Wohnhäuser L-Strasse

01 von A und L-Strasse 02 von D nieder. In Zusammenarbeit mit der Baubehörde X

und Vertretern des kantonalen Denkmalschutzes entschlossen sich die beiden Eigentümer,

die beiden Gebäude wieder aufzubauen, wofür die Baukommission X am 11. September

2001 die Baubewilligungen erteilte. Der Gemeinderat X beschloss hierauf, die

beiden Gebäude aus dem Inventar der Denkmalschutzobjekte von kommunaler Bedeutung

zu entlassen.

In der Folge

ersuchten beide Bauherrschaften um Beiträge des Denkmalschutzes an die Neu-,

Umbau- und Renovationskosten der Gebäude. Mit Beschluss vom 27. April 2004

sprach die Baubehörde X D einen Beitrag von Fr. 8'000.-, mit Beschluss vom

10. August 2004 sodann A einen Beitrag von Fr. 3'000.- zu. Mit Wieder­erwägungsgesuch

vom 25. August 2004 ersuchte A um einen Beitrag von ebenfalls Fr. 8'000.-,

was die Baubehörde mit Beschluss vom 21. September 2004 im Wesentlichen mit der

Begründung ablehnte, auf Ausrichtung derartiger Beiträge bestehe kein Rechtsanspruch.

Erwägungen

II.

Den dagegen von

A am 27. Oktober 2004 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 26. Mai 2005

ab.

III.

Mit Beschwerde

vom 5. Juli 2005 an das Verwaltungsgericht erneuerte A ihren Rekursantrag,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat

Y beantragte am 13. Juli 2005 Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X beantragte

am 18./20. Oktober 2005, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei

die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das

Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von

Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine

abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig

bezeichnet. Unter den erstgenann­ten Vorbehalt fallen auch die Streitigkeiten,

welche gemäss Ausnahmekatalog von § 43 Abs. 1 VRG nicht an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden können. Dazu gehören gemäss § 43 Abs. 1

lit. c VRG auch Anordnungen über Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen

Anspruch einräumt; zulässig ist hingegen – im Sinn einer Gegenausnahme – die

Beschwerde gegen den Widerruf und die Rückforderung von zu Unrecht

zugesicherten oder ausbezahlten Subventionen. Weil die Beurteilung der

Zulässigkeit der Beschwerde hier mit einer näheren Auslegung von § 43 Abs. 1

lit. c VRG verbunden ist, hat darüber trotz des an sich bloss

einzelrichterliche Zuständigkeit begründenden Streitwerts die Kammer zu

befinden (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

1.2

Der streitbetroffene Beitrag, dessen Erhöhung der

Beschwerdeführer anstrebt, stützt sich auf die vom Gemeinderat X am 9. Januar

2001.

genehmigten kommunalen Richtlinien über die subventionsberechtigten

Arbeiten bei der Restaurierung von Denkmal­schutzobjekten von kommunaler und

überkommunaler Bedeutung. Seinem Wortlaut nach ist § 43 Abs. 1 lit. c

VRG auf staatliche Beiträge ausgerichtet, wie sie allgemein im

Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2),

und für den Bereich des Denkmalschutzes speziell in § 217 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) in Verbindung

mit der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für

kommunale Erholungsgebiete vom 15. Januar 1992 (LS 701.3) vorgesehen

sind. Die Bestimmung übernimmt die im Staatsbeitragsgesetz eingeführte

Regelung, die zwischen Kostenanteilen (mit Anspruch auf Ausrichtung) und

Subventionen (ohne Anspruch) unterscheidet (§§ 2 und 3 StaatsbeitragsG)

sowie gestützt auf diese Unterscheidung einen verwaltungsgerichtlichen

Rechtschutz nur bezüglich Kostenanteilen unbeschränkt vorsieht, während bezüglich

Subventionen der gerichtliche Rechtsschutz lediglich gegen Entscheide über

deren Rückforderung vorgesehen ist. Seinem Zweck nach soll indessen § 43 Abs. 1

lit. c VRG die verwaltungsgerichtliche Beschwerde hinsichtlich von

Beiträgen „für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse“ (vgl. § 1

StaatsbeitragsG), auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt, unabhängig davon

ausschliessen, ob solche Beiträge (Subventionen) gegenüber dem Staat oder einer

Gemeinde geltend gemacht werden. Die Ausschlussklausel zielt darauf ab,

Beiträge vom gerichtlichen Rechtschutz auszunehmen, sofern deren Ausrichtung im

Ermessen des betreffenden Gemeinwesens (Staat oder Gemeinde) steht (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 7 f.). Diese

Auslegung steht im Einklang mit der Entstehungsgeschichte von § 43 Abs. 1

lit. c VRG. Mit der Wendung „Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch

einräumt“, sollte vor allem die gegebene bzw. fehlende Anspruchsberechtigung

als Kriterium für die Abgrenzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes

genommen werden (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 3. Mai 1995 zur

Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ABl 1995, 1501 ff., 1537;

vgl. RB 1994 Nr. 7). Mit den Gesetzesmaterialien ist es daher

zumindest vereinbar, die Bestimmung auch auf kommunale Beiträge anzuwenden, auf

deren Ausrichtung nach der diesbezüglichen kommunalen Regelung kein Anspruch

besteht. Anders verhält es sich bezüglich öffentlicher Unterstützungsleistungen,

welche nicht „für“ die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse (an

solche Aufgaben erfüllenden Personen), sondern „in“ Erfüllung sozialpolitischer

Aufgaben unmittelbar an Unterstützungsbedürftige ausgerichtet werden, wie dies

namentlich auf Sozialhilfeleistungen und Stipendien zutrifft (Kölz/ Bosshart/Röhl,

§ 43 N. 9).

1.3

Am 1. Januar 2006 tritt das Gesetz über die

Schaffung rechtlicher Grundlagen für Kostenbeiträge vom 7. März 2005 in

Kraft (OS 60, 277), das auf den vorliegenden Fall allerdings aus

zeitlichen Gründen keine Anwendung findet. Damit werden als eine weitere

Kategorie von Staatsbeiträgen neben den Kostenanteilen und Subventionen neu die

Kostenbeiträge eingeführt (Weisung des Regierungsrats vom 12. November

2003, ABl 2003, 2317 ff., 2319 ff.). Letztere sind

Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt, deren Höhe jedoch im

Globalbudget festgelegt wird (§ 2a StaatsbeitragsG). Am Konzept des Rechtsschutzes

ergeben sich dadurch keine Änderungen (§ 16 StaatsbeitragsG und § 43 Abs. 1

lit. c VRG in der Fassung vom 7. März 2005): Nach wie vor unterliegen

Streitigkeiten über den Widerruf und die Rückforderungen von allen

Staatsbeiträgen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, über die Gewährung

von Staatsbeiträgen hingegen nur, soweit darauf ein genereller Anspruch (bei

Kostenanteilen) besteht. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung bei der

Gewährung von Staatsbeiträgen ist ausgeschlossen, wenn auf diese kein Anspruch

(bei Subventionen) oder lediglich ein bedingter Anspruch (bei Kostenbeiträgen)

eingeräumt wird.

1.4

Die hier anwendbaren kommunalen Richtlinien vom 9. Januar

2001, welche die subventionsberechtigten Bauarbeiten an Denkmalschutzobjekten

von kommunaler und überkommunaler Bedeutung umschreiben, räumen der

betreffenden Bauherrschaft keinen Anspruch auf Ausrichtung von Subventionen

ein. Davon geht zu Recht auch die Beschwerdeführerin aus, welche im Rekurs- und

im Beschwerdeverfahren die Ausrichtung eines höheren Beitrags einzig mit Argumenten

der rechtsgleichen Behandlung verficht. Die vorliegende Streitigkeit fällt

damit unter § 43 Abs. 1 lit. c VGR, weshalb auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist. Die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde

kann auch nicht damit begründet werden, dass im konkreten Fall eine Verletzung

verfassungsrechtlicher Prinzipien geltend gemacht wird (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 57).

1.5

Entfällt der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz,

so steht nach § 19c Abs. 2 VRG der Rekurs an den Regierungsrat offen,

an welchen die vorliegenden Akten gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zu

überweisen sind.

2.

Anzumerken ist, dass das Kriterium der

Anspruchsberechtigung lediglich für die Zulässigkeit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht massgebend ist, weil sich dies aus der Spezialbestimmung von

§ 43 Abs. 1 lit. c VRG ergibt. Nicht massgebend ist es hingegen

für die Zulässigkeit des Rekurses an den Bezirksrat (zur Zuständigkeit der

Bezirksräte bezüglich kommunaler Denkmalschutzbeiträge, die sich nicht auf das

Planungs- und Baugesetz, sondern einzig auf kommunales Recht stützen und daher

nicht in den Zuständigkeitsbereich der Baurekurskommissionen fallen: vgl. BEZ 1995

Nr. 10). Demgegenüber hat der Bezirksrat Y offenbar im vorliegenden Fall

angenommen, die fehlende Anspruchsberechtigung schliesse eine Überprüfung des

angefochtenen Beschlusses der Baubehörde X vom 21. September 2004

grundsätzlich aus, soweit nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte wie

des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots gerügt werde. Daraus ist der

Beschwerdeführerin indessen kein Nachteil erwachsen, hat sie sich doch im

Rekurs in erster Linie auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung berufen,

welche Rüge vom Bezirksrat materiell behandelt worden ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die

Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da

diese jedoch aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung von der Zulässigkeit

der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ausging, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen.

Weil sich die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht ohne weiteres schon aus dem

Wortlaut von § 43 Abs. 1 lit. c VRG ergibt, sind die Gerichtskosten

anderseits auch nicht der Vorinstanz aufzuerlegen, sondern auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Ein Anspruch auf Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2

VRG steht bei diesem Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführerin noch der

Beschwerdegegnerin zu.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden dem Regierungsrat zwecks

Behandlung der Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2005 als Rekurs überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …