VB.2005.00296
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00296
22. Dezember 2005Deutsch9 min
(URT.2005.9063)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00296
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.12.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Denkmalschutz
Denkmalschutzbeitrag gestützt auf kommunale Richtlinien
Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Bereich der Staatsbeiträge (E. 1.1).
Der vorliegend streitige Beitrag findet seine Grundlage im kommunalen Recht. Der Ausschluss der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde bezieht sich auf alle Beiträge, auf die kein Anspruch besteht, unabhängig davon, ob sie gegenüber dem Kanton oder einer Gemeinde geltend gemacht werden (E. 1.2). Die neue, ab 1.1.2006 in Kraft tretende gesetzliche Regelung mit einer neuen terminologischen Unterteilung der Staatsbeiträge bringt keine Änderungen am Konzept des Rechtsschutzes (E. 1.3). Da auf den kommunalen Beitrag kein Anspruch besteht, ist das Verwaltungsgericht unzuständig; Überweisung an den Regierungsrat (E. 1.4 f.).
Nichteintreten.
Stichworte:
BEITRAG
DENKMALPFLEGE
DENKMALSCHUTZ
DENKMALSCHUTZBEITRAG
STAATSBEITRAG
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
SUBVENTION
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 217 PBG
§ 2 StaatsbeitragsG
§ 2a StaatsbeitragsG
§ 3 StaatsbeitragsG
§ 16 StaatsbeitragsG
§ 43 Abs. I lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
In der Nacht
vom 14./15. März 2001 brannten die beiden zusammengebauten Wohnhäuser L-Strasse
01 von A und L-Strasse 02 von D nieder. In Zusammenarbeit mit der Baubehörde X
und Vertretern des kantonalen Denkmalschutzes entschlossen sich die beiden Eigentümer,
die beiden Gebäude wieder aufzubauen, wofür die Baukommission X am 11. September
2001 die Baubewilligungen erteilte. Der Gemeinderat X beschloss hierauf, die
beiden Gebäude aus dem Inventar der Denkmalschutzobjekte von kommunaler Bedeutung
zu entlassen.
In der Folge
ersuchten beide Bauherrschaften um Beiträge des Denkmalschutzes an die Neu-,
Umbau- und Renovationskosten der Gebäude. Mit Beschluss vom 27. April 2004
sprach die Baubehörde X D einen Beitrag von Fr. 8'000.-, mit Beschluss vom
10. August 2004 sodann A einen Beitrag von Fr. 3'000.- zu. Mit Wiedererwägungsgesuch
vom 25. August 2004 ersuchte A um einen Beitrag von ebenfalls Fr. 8'000.-,
was die Baubehörde mit Beschluss vom 21. September 2004 im Wesentlichen mit der
Begründung ablehnte, auf Ausrichtung derartiger Beiträge bestehe kein Rechtsanspruch.
Erwägungen
II.
Den dagegen von
A am 27. Oktober 2004 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 26. Mai 2005
ab.
III.
Mit Beschwerde
vom 5. Juli 2005 an das Verwaltungsgericht erneuerte A ihren Rekursantrag,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat
Y beantragte am 13. Juli 2005 Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X beantragte
am 18./20. Oktober 2005, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei
die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das
Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine
abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig
bezeichnet. Unter den erstgenannten Vorbehalt fallen auch die Streitigkeiten,
welche gemäss Ausnahmekatalog von § 43 Abs. 1 VRG nicht an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden können. Dazu gehören gemäss § 43 Abs. 1
lit. c VRG auch Anordnungen über Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen
Anspruch einräumt; zulässig ist hingegen – im Sinn einer Gegenausnahme – die
Beschwerde gegen den Widerruf und die Rückforderung von zu Unrecht
zugesicherten oder ausbezahlten Subventionen. Weil die Beurteilung der
Zulässigkeit der Beschwerde hier mit einer näheren Auslegung von § 43 Abs. 1
lit. c VRG verbunden ist, hat darüber trotz des an sich bloss
einzelrichterliche Zuständigkeit begründenden Streitwerts die Kammer zu
befinden (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).
1.2
Der streitbetroffene Beitrag, dessen Erhöhung der
Beschwerdeführer anstrebt, stützt sich auf die vom Gemeinderat X am 9. Januar
2001.
genehmigten kommunalen Richtlinien über die subventionsberechtigten
Arbeiten bei der Restaurierung von Denkmalschutzobjekten von kommunaler und
überkommunaler Bedeutung. Seinem Wortlaut nach ist § 43 Abs. 1 lit. c
VRG auf staatliche Beiträge ausgerichtet, wie sie allgemein im
Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2),
und für den Bereich des Denkmalschutzes speziell in § 217 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) in Verbindung
mit der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für
kommunale Erholungsgebiete vom 15. Januar 1992 (LS 701.3) vorgesehen
sind. Die Bestimmung übernimmt die im Staatsbeitragsgesetz eingeführte
Regelung, die zwischen Kostenanteilen (mit Anspruch auf Ausrichtung) und
Subventionen (ohne Anspruch) unterscheidet (§§ 2 und 3 StaatsbeitragsG)
sowie gestützt auf diese Unterscheidung einen verwaltungsgerichtlichen
Rechtschutz nur bezüglich Kostenanteilen unbeschränkt vorsieht, während bezüglich
Subventionen der gerichtliche Rechtsschutz lediglich gegen Entscheide über
deren Rückforderung vorgesehen ist. Seinem Zweck nach soll indessen § 43 Abs. 1
lit. c VRG die verwaltungsgerichtliche Beschwerde hinsichtlich von
Beiträgen „für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse“ (vgl. § 1
StaatsbeitragsG), auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt, unabhängig davon
ausschliessen, ob solche Beiträge (Subventionen) gegenüber dem Staat oder einer
Gemeinde geltend gemacht werden. Die Ausschlussklausel zielt darauf ab,
Beiträge vom gerichtlichen Rechtschutz auszunehmen, sofern deren Ausrichtung im
Ermessen des betreffenden Gemeinwesens (Staat oder Gemeinde) steht (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 7 f.). Diese
Auslegung steht im Einklang mit der Entstehungsgeschichte von § 43 Abs. 1
lit. c VRG. Mit der Wendung „Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch
einräumt“, sollte vor allem die gegebene bzw. fehlende Anspruchsberechtigung
als Kriterium für die Abgrenzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes
genommen werden (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 3. Mai 1995 zur
Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ABl 1995, 1501 ff., 1537;
vgl. RB 1994 Nr. 7). Mit den Gesetzesmaterialien ist es daher
zumindest vereinbar, die Bestimmung auch auf kommunale Beiträge anzuwenden, auf
deren Ausrichtung nach der diesbezüglichen kommunalen Regelung kein Anspruch
besteht. Anders verhält es sich bezüglich öffentlicher Unterstützungsleistungen,
welche nicht „für“ die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse (an
solche Aufgaben erfüllenden Personen), sondern „in“ Erfüllung sozialpolitischer
Aufgaben unmittelbar an Unterstützungsbedürftige ausgerichtet werden, wie dies
namentlich auf Sozialhilfeleistungen und Stipendien zutrifft (Kölz/ Bosshart/Röhl,
§ 43 N. 9).
1.3
Am 1. Januar 2006 tritt das Gesetz über die
Schaffung rechtlicher Grundlagen für Kostenbeiträge vom 7. März 2005 in
Kraft (OS 60, 277), das auf den vorliegenden Fall allerdings aus
zeitlichen Gründen keine Anwendung findet. Damit werden als eine weitere
Kategorie von Staatsbeiträgen neben den Kostenanteilen und Subventionen neu die
Kostenbeiträge eingeführt (Weisung des Regierungsrats vom 12. November
2003, ABl 2003, 2317 ff., 2319 ff.). Letztere sind
Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt, deren Höhe jedoch im
Globalbudget festgelegt wird (§ 2a StaatsbeitragsG). Am Konzept des Rechtsschutzes
ergeben sich dadurch keine Änderungen (§ 16 StaatsbeitragsG und § 43 Abs. 1
lit. c VRG in der Fassung vom 7. März 2005): Nach wie vor unterliegen
Streitigkeiten über den Widerruf und die Rückforderungen von allen
Staatsbeiträgen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, über die Gewährung
von Staatsbeiträgen hingegen nur, soweit darauf ein genereller Anspruch (bei
Kostenanteilen) besteht. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung bei der
Gewährung von Staatsbeiträgen ist ausgeschlossen, wenn auf diese kein Anspruch
(bei Subventionen) oder lediglich ein bedingter Anspruch (bei Kostenbeiträgen)
eingeräumt wird.
1.4
Die hier anwendbaren kommunalen Richtlinien vom 9. Januar
2001, welche die subventionsberechtigten Bauarbeiten an Denkmalschutzobjekten
von kommunaler und überkommunaler Bedeutung umschreiben, räumen der
betreffenden Bauherrschaft keinen Anspruch auf Ausrichtung von Subventionen
ein. Davon geht zu Recht auch die Beschwerdeführerin aus, welche im Rekurs- und
im Beschwerdeverfahren die Ausrichtung eines höheren Beitrags einzig mit Argumenten
der rechtsgleichen Behandlung verficht. Die vorliegende Streitigkeit fällt
damit unter § 43 Abs. 1 lit. c VGR, weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist. Die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde
kann auch nicht damit begründet werden, dass im konkreten Fall eine Verletzung
verfassungsrechtlicher Prinzipien geltend gemacht wird (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 57).
1.5
Entfällt der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz,
so steht nach § 19c Abs. 2 VRG der Rekurs an den Regierungsrat offen,
an welchen die vorliegenden Akten gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zu
überweisen sind.
2.
Anzumerken ist, dass das Kriterium der
Anspruchsberechtigung lediglich für die Zulässigkeit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht massgebend ist, weil sich dies aus der Spezialbestimmung von
§ 43 Abs. 1 lit. c VRG ergibt. Nicht massgebend ist es hingegen
für die Zulässigkeit des Rekurses an den Bezirksrat (zur Zuständigkeit der
Bezirksräte bezüglich kommunaler Denkmalschutzbeiträge, die sich nicht auf das
Planungs- und Baugesetz, sondern einzig auf kommunales Recht stützen und daher
nicht in den Zuständigkeitsbereich der Baurekurskommissionen fallen: vgl. BEZ 1995
Nr. 10). Demgegenüber hat der Bezirksrat Y offenbar im vorliegenden Fall
angenommen, die fehlende Anspruchsberechtigung schliesse eine Überprüfung des
angefochtenen Beschlusses der Baubehörde X vom 21. September 2004
grundsätzlich aus, soweit nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte wie
des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots gerügt werde. Daraus ist der
Beschwerdeführerin indessen kein Nachteil erwachsen, hat sie sich doch im
Rekurs in erster Linie auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung berufen,
welche Rüge vom Bezirksrat materiell behandelt worden ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die
Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da
diese jedoch aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung von der Zulässigkeit
der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ausging, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen.
Weil sich die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht ohne weiteres schon aus dem
Wortlaut von § 43 Abs. 1 lit. c VRG ergibt, sind die Gerichtskosten
anderseits auch nicht der Vorinstanz aufzuerlegen, sondern auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Ein Anspruch auf Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2
VRG steht bei diesem Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführerin noch der
Beschwerdegegnerin zu.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden dem Regierungsrat zwecks
Behandlung der Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2005 als Rekurs überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …