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Entscheid

VB.2005.00310

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00310

7. Dezember 2005Deutsch9 min

(URT.2005.9022)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X wies am 22. März 2005 eine

Einsprache von A ab und bestätigte die diesem gestellte Wasserrechnung 2004 im

Betrag von Fr. 3'933.40 sowie die Kosten für die Auswechslung des

Wassermessers von Fr. 258.85.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Dielsdorf trat am 4. Juli 2005 auf den

von A eingereichten Rekurs infolge verspäteter Rekurserhebung nicht ein.

III.

A erhob gegen den Beschluss des Bezirksrats am 14. Juli

2005.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Nach Einholung der vorinstanzlichen

Akten setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 3. August

2005.

dem Beschwerdeführer Frist an, um dem Gericht die näheren Umstände der

behaupteten rechtzeitigen Rekurseinreichung zu erläutern. Der Beschwerdeführer

kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 12. August 2005 nach. Gestützt

darauf holte das Gericht mit Präsidialverfügung vom 30. August 2005 einen

Amtsbericht bei der betroffenen Poststelle Dielsdorf ein. Der Amtsbericht vom

1.

September 2005 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet.

Dieser äusserte sich mit Eingabe vom 21. September 2005 zum Bericht.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeverfahren

liegt eine Streitigkeit zugrunde, welche Rechnungen einer Gemeinde im

Zusammenhang mit dem Bezug von Wasser betrifft. Das Verwaltungsgericht

ist zur Behandlung der Beschwerde funktionell und sachlich zuständig (§ 19c

Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert der Rechnungen übersteigt die

Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Behandlung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Der

Bezirksrat Dielsdorf kam zum Schluss, dass der Rekurs nicht innerhalb der

30-tägigen Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 VRG) eingereicht worden sei. Der

Gemeinderatsbeschluss sei am 4. April 2005 der Post zur Zustellung

übergeben worden, und der Beschwerdeführer habe ihn am 15. April 2005 auf

der Poststelle X abgeholt. Demzufolge habe die Rekursfrist am 16. April 2005

begonnen und am Dienstag, 17. Mai 2005 geendet (unter Berücksichtigung der

Fristerstreckung vom Pfingstmontag auf den folgenden Werktag, § 11 Abs. 1

VRG). Der Rekursschrift sei erst am Montag, 23. Mai 2005 – somit

verspätet – auf der Poststelle Dielsdorf aufgegeben worden.

2.2

Der

Beschwerdeführer äusserte sich in der Beschwerdeschrift praktisch

ausschliesslich zu den materiellen Fragen des Rechtsstreits und führte zur

Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses lediglich aus, dass er ihn am 16. Mai

2005, abends, in einen Briefkasten in Dielsdorf eingeworfen habe.

2.3

Auf

Aufforderung des Gerichts legte der Beschwerdeführer die näheren Umstände des behaupteten

Einwurfs der Rekursschrift am 16. Mai 2005 dar. Der Einwurf sei an diesem

Tag um 19.05 Uhr erfolgt, als er B, der ihn besucht habe, auf den Zug

gebracht habe. Dieser könne den Einwurf bezeugen. Der Briefkasten habe seinen

Standort an der Höhenstrasse (Abzweigung Regensbergstrasse) in Dielsdorf. Er

werde nach den am Briefkasten angegebenen Leerungszeiten von Montag bis Freitag

um 17.00 Uhr und am Samstag um 08.00 Uhr geleert.

2.4

Die

Poststelle Dielsdorf nahm in einem Amtsbericht Stellung zu den Fragen des Gerichts.

Sie bestätigte, dass die im Briefkasten an der Höhenstrasse eingeworfenen

Postsendungen jeweils auf der Poststelle Dielsdorf abgestempelt würden. Die vom

Beschwerdeführer genannten Leerungszeiten stimmten. Zudem finde auf der Botentour

am Morgen (montags bis freitags) eine zusätzliche Leerung zwischen 09.00 und

10.00

Uhr statt. Gründe, weshalb nach der Sachdarstellung des

Beschwerdeführers die Postsendung erst am 23. Mai 2005 – sieben Tage

nach dem Einwurf – abgestempelt worden sei, waren der Poststelle nicht bekannt.

Unregelmässigkeiten hätten in dieser Zeitspanne nicht festgestellt werden

können und seien auch nicht gemeldet worden.

Die Poststelle hielt im Weiteren fest, dass aufgrund der

kontinuierlichen Leerungen des Briefkastens eine mögliche Verkeilung des Briefs

im Briefkasten, die über einen Zeitraum von sieben Tagen nicht bemerkt werde,

unwahrscheinlich sei. Eine Verlegung des Briefs durch den Briefträger, welcher

den Briefkasten leere, sei angesichts der (im Bericht näher umschriebenen)

betrieblichen Vorkehrungen ebenfalls unwahrscheinlich. Gestützt auf die

Abstempelung („8157 Dielsdorf – [Montag,] 23.5.05 – 12“) müsse der Brief bei

den gewohnten Abläufen zwischen Samstag, 21. Mai 2005 nach der letzten

Leerung bis und mit Montag, 23. Mai 2005 vor der ersten Leerung in einen

Briefkasten im Dielsdorfer Einzugsgebiet eingeworfen oder dann am Montagvormittag,

23.

Mai 2005 bei der Poststelle selber eingeworfen oder abgegeben worden

sein. – Eine derart verspätete Leerung oder Bearbeitung eines Briefs könne

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.„

2.5

Der

Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme zum Amtsbericht auf früher

erlebte Unregelmässigkeiten bei der Postzustellung. Er gehe davon aus, dass der

Briefkasten rechtzeitig geleert worden sei, dass der Rekurs jedoch bei der

Poststelle verlegt oder anderswie bei der Post oder im Auto oder wo auch immer

liegen geblieben sei.

3.

3.1

Schriftliche

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen

oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2

Satz 1 VRG). In der vorliegenden Konstellation fällt somit der letzte

Termin auf Dienstag, 17. Mai 2005, 24.00 Uhr. Diejenige Person, die

ein Rechtsmittel erhebt, hat die Rechtzeitigkeit der Einreichung der

Rechtsschrift zu beweisen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22

N. 8). Als Beweis für die Übergabe zuhanden der schweizerischen Post dient

grundsätzlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der Beweis offen, dass

die Annahme der Sendung durch die Post schon vor der Abstempelung stattgefunden

hat oder dass ein unrichtiger Stempel angebracht worden ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 8).

3.2

3.2.1

Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird die Richtigkeit der postalischen

Abstempelung am 23. Mai 2005. Die Postsendung wurde anschliessend am Tag

darauf dem Bezirksrat zugestellt (vgl. Eingangsstempel auf Couvert). Folglich

geht es also lediglich darum, ob eine Unregelmässigkeit bei der Post die

Abstempelung des Briefs verzögert hat.

Weil nach den Angaben im Amtsbericht Postsendungen aus dem

Briefkasten an der Höhenstrasse ausnahmslos direkt der Poststelle Dielsdorf

überbracht werden, beschränken sich mögliche Fehler auf drei Bereiche: Entweder

ist der Briefkasten nicht vollständig geleert worden, sodass der Brief des

Beschwerdeführers erst später entdeckt worden ist, oder die Postsendung geriet

auf dem Transport vom Briefkasten zur Poststelle in Verstoss. Schliesslich ist

es denkbar, dass der Brief nach dem Eintreffen auf der Poststelle nicht sofort

weiter verarbeitet wurde.

3.2.2

Als völlig unwahrscheinlich erweist sich die Möglichkeit, dass der Brief

während der gesamten Zeitspanne vom behaupteten Einwurf am 16. Mai 2005

bis zum Tag der Abstempelung am 23. Mai 2005 (12.00 Uhr) unentdeckt

im Briefkasten liegen blieb. In diesem Zeitraum wurde der Briefkasten gemäss

den angegebenen Leerungszeiten an jedem Werktag einmal (d.h. von Dienstag bis

Samstag; insgesamt fünfmal) und zusätzlich noch im Rahmen der morgendlichen

Botentour einmal (d.h. von Dienstag bis Freitag und am folgenden Montag;

insgesamt fünfmal) geleert. Die Möglichkeit, dass das Couvert bei neun

Leerungen im Briefkasten verblieb und erst bei der zehnten Leerung mitgenommen

wurde, ist unrealistisch.

Eine Unregelmässigkeit auf dem Transportweg ist ebenfalls

kaum denkbar. Die Wegstrecke liegt innerhalb des Dorfs Dielsdorf und ist daher

kurz, was mögliche Pannen minimiert. Bei der Leerung des Briefkastens auf der

Botentour ist nach den Angaben im Amtsbericht eine von anderen Postsendungen

getrennte Ablage des Briefkasteninhalts gewährleistet. Ausserdem werden alle

vom Briefträger auf die Poststelle mitgebrachten Sendungen (nicht zustellbare

und retournierte Sendungen, zum Versand bestimmte Sendungen aus dem Briefkasten)

sofort nach der Botentour verarbeitet.

Eine Verlegung des Briefs auf der Poststelle erscheint

ebenfalls höchst unwahrscheinlich, wird doch nach den Erklärungen im

Amtsbericht am Ende eines jeden Arbeitstages kontrolliert, ob im Briefversand

alles abgearbeitet ist. Die Postsendung hätte nach der Leerung des Briefkastens

nach dem behaupteten Einwurf am 16. Mai 2005 während rund fünf Arbeitstagen

auf der Poststelle unbemerkt bleiben müssen. Angesichts dessen, dass es sich

bei der Poststelle Dielsdorf um eine solche mittlerer Grösse handelt und sich

die Arbeitsabläufe deshalb als überblickbar erweisen, sind keine Gründe

ersichtlich, welche eine solche Annahme stützen könnten.

Der Amtsbericht verneint auch andere mögliche

Unregelmässigkeiten. Insbesondere ist auszuschliessen, dass der Briefkasten

überhaupt nicht geleert wurde. Dies hätte zu einer verspäteten Zustellung auch

bei anderen Sendungen geführt. Entsprechende Reklamationen sind aber nicht

aktenkundig. Schliesslich ist noch zu ergänzen, dass das Couvert keine Anzeichen

einer fehlerhaften Verarbeitung aufweist (z.B. Zerknitterung, Beschädigung).

Insgesamt enthält der Amtsbericht überzeugende Argumente,

weshalb während der in Frage stehenden Zeitspanne von einer korrekten Leerung

des Briefkastens und einer postalischen Verarbeitung ohne Verzug auszugehen ist.

An der Richtigkeit der Angaben im Amtsbericht ist nicht zu zweifeln.

3.3

Auf die Einvernahme des vom Beschwerdeführer

genannten Zeugen kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden,

wenn die urteilende Instanz aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre

Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung

annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert würde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 11; BGE 124 I 208 E. 4a;

vgl. auch BGr, 8. September 2005,1P.380/2005, E. 2.3 f.,

www.bger.ch). Dies trifft vorliegend gestützt auf eine Würdigung des

Amtsberichts einerseits und der dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Einwände anderseits zu.

4.

Die vorinstanzliche Rekurserledigung durch Nichteintreten

ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die

Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 650.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 790.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …