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Entscheid

VB.2005.00312

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00312

27. September 2005Deutsch13 min

(URT.2005.8907)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Fürsorgebehörde Q beschloss am 1. November

2004, A und seine Familie mit Fr. 4'000.60 monatlich zu unterstützen. A

wurde gleichzeitig die Auflage der intensiven Arbeitssuche und des

regelmässigen Nachweises seiner Arbeitsbemühungen gemacht mit der Androhung,

bei Nichteinhaltung von Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane würden

zwangsläufig Kürzungen im Rahmen der Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom

Mai 2003 (SKOS-Richtlinien), vorgenommen. Die Kürzungen könnten in der Streichung

des Grundbedarfs II bis hin zu einer Kürzung des Grundbedarfs I um 15% bestehen.

In der Folge kam A der Auflage nur ungenügend nach, weshalb mit Verfügung des

Fürsorgevorstands vom 22. November 2004 der Grundbedarf II ab Dezember

2004 für die Dauer von vier Monaten gestrichen wurde.

Am 24. Dezember 2004 gab A die

Nachweise seiner Arbeitsbemühungen für den Monat November ab. In den Formularen

waren weder die bei den angefragten Firmen kontaktieren Personen noch deren

Telefonnummern aufgeführt.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2005

wurde A seitens des Sozialamts Q auf den ausstehenden Nachweis seiner

Arbeitsbemühungen für den vorangegangenen Monat Dezember und den demnächst

fällig werdenden für den laufenden Monat Januar hingewiesen. Zudem wurde er

aufgefordert, sich zwecks Vereinbarung eines Termins in der Woche vom 31. Januar

bis 4. Februar 2005 umgehend mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen,

sich bis am 28. Januar 2005 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) anzumelden und sich auf diverse beigelegte Stellenanzeigen hin zu

bewerben. Seine Rückmeldung darüber werde beim nächsten Termin erwartet. Auf

dem Nachweisformular sei bei allen Eintragungen die Person, mit welcher er

gesprochen habe, und deren Telefonnummer hinzuschreiben. Wenn er den Auflagen

und Weisungen nicht nachkomme, müsse er nicht nur weiterhin mit der Streichung

des Grundbedarfs II, sondern zusätzlich mit einer Kürzung des Grundbedarfs I

(bis zu 15%) rechnen. Erst am 14. Februar 2005 brachte A seine Anmeldung

beim RAV sowie die Formulare seiner Arbeitsbemühungen für die vorangegangenen

zwei Monate beim Sozialamt vorbei. Auf den Formularen waren die kontaktierten

Personen teilweise nicht angegeben.

Das Sozialamt Q gelangte mit Schreiben vom

9. März 2005 erneut an A und wies ihn darauf hin, dass er weiterhin beim

RAV angemeldet bleiben müsse. Ausserdem soll er sich bis am 11. März 2005

beim Projekt X, dem Y in R, für die Teilnahme an einem Einsatzprogramm melden,

solange er keine Arbeitsstelle habe. Er werde dort nach seiner Suche nach

Arbeit unterstützt, gehe einer Beschäftigung nach und erarbeite sich die ihm

fehlende Beitragszeit für eine Arbeitslosenunterstützung. Bis am 15. März

2005 erwarte das Sozialamt eine Rückmeldung sowie die Abgabe seiner

Arbeitsbemühungen für den Vormonat. A meldete sich beim Projekt X nicht und

erstattete dem Sozialamt auch keine Rückmeldung. Die Arbeitsbemühungen für den

Monat Februar 2005 hatte er beim RAV abgegeben.

Mit Beschluss vom 4. April 2005 strich

die Fürsorgebehörde Q für die Dauer von drei Monaten ab April 2005 im Budget

der Familie von A den Grundbedarf II und kürzte den Grundbedarf I um 15% mit

der Begründung, A habe trotz mehreren mündlichen und schriftlichen Mahnungen

sowie Androhungen von Sanktionen Termine und Rückmeldungsverpflichtungen nicht

eingehalten, Arbeitsbemühungen nicht nachgewiesen und sich beim Projekt X nicht

gemeldet.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat S wies mit Beschluss vom 13. Juli

2005.

den von A gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 4. April 2005

erhobenen Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Juli 2005

gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der

Rekursentscheid aufzuheben sowie von einer Kürzung des Budgets abzusehen. Die

Fürsorgebehörde Q beantragte mit Beschluss vom 22. August 2005 die

Abweisung der Beschwerde unter allfälliger Kostenfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers. Der Bezirksrat S verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, sodass die Sache in die

einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 21 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) können Sozialhilfeleistungen

mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung

der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und

seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe

mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder

entsprechende Bemühungen nachzuweisen (§ 23 lit. d der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Wenn der Hilfesuchende

Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, indem er Auflagen und Weisungen

missachtet, können Leistungen gekürzt werden. Er muss zuvor auf die Möglichkeit

einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher

Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 SHG). § 24

SHV konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen

in quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden. Allenfalls wäre

aber selbst eine vollständige Einstellung der Leistungen zulässig, so wenn sich

der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu

suchen und anzutreten. Diesfalls kann sich der Schluss rechtfertigen, es liege

keine Notlage im Sinn von § 14 SHG vor, jedenfalls keine Notlage gemäss Art. 12

der Bundesverfassung vom 18. April 1999, denn zur Annahme einer solchen

Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe

auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der

verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie

nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (vgl. VGr, 3. Februar 2005,

VB.2004.00428, E. 2.2, www.vgrzh.ch, BGE 131 I 166 E. 4.3).

Bei der Kürzung von

Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Weisung der

Sozialhilfebehörde zumutbar war (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.2). Zulässig

ist das Streichen des Grundbedarfs II, erstmalig für die Dauer von maximal

zwölf Monaten. Diese Massnahme kann jeweils nach einer gründlichen Überprüfung

um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden. Der Grundbedarf I für den

Lebensunterhalt kann um maximal 15% für die Dauer von bis zu sechs Monaten

gekürzt werden, sofern qualifizierte Kürzungsgründe vorliegen (grobe

Pflichtverletzung, unrechtmässiger Leistungsbezug in besonders gravierenden

oder wiederholten Fällen; SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin setzte die Lebenshaltungskosten

der Familie von A durch Streichung des Grundbedarfs II und Kürzung des

Grundbedarfs I um 15% ab April 2005 für die Dauer von drei Monaten von

ursprünglich Fr. 4'000.60 auf Fr. 3'159.25 herab, wobei die Gemeinde

neu die bisherigen Kosten über Fr. 410.60 für die Krankenkasse mit dieser

direkt verrechnete. Die monatliche Kürzung betrug somit Fr. 430.75. Im Beschluss

vom 4. April 2005 wurde die Kürzung mit der Nichteinhaltung der Auflagen

und Weisungen seitens des Beschwerdeführers begründet, namentlich mit dem Nichteinhalten

von Terminen und Rückmeldungsverpflichtungen, mit fehlenden Arbeitsbemühungen

und mangelnder Anmeldung beim Projekt X. Der Beschwerdeführer seinerseits macht

geltend, alles gemacht zu haben, was das Sozialamt gesagt habe. Seine Eingaben

seien korrekt gewesen. Er habe sich auf jede ihm per Post übermittelte

Stellenanzeige hin beworben. Leider habe er sich beim Y anstatt beim vom

Sozialamt angegebenen Projekt X beworben. Es sei ja nicht verboten, sich dort

zu bewerben, und er sehe keinen Grund für eine Budgetkürzung. Er habe sich

zudem beim RAV gemeldet. Zwei Mal habe er auch einen Termin bei der Beraterin

des Sozialamts gehabt, welche aber das Gespräch abgelehnt habe.

3.2

Dem Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin

mit Beschluss vom 1. November 2004 formell die Auflage der intensiven

Arbeitssuche und des regelmässigen Nachweises der Arbeitsbemühungen gemacht. In

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 4 des genannten Beschlusses wurde ausdrücklich

festgehalten, das Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane

führe zwangsläufig zu Kürzungen im Rahmen der SKOS-Richtlinien, nämlich zur Streichung

des Grundbedarfs II bis hin zur Kürzung des Grundbedarfs I um 15%. Auf diese

Konsequenzen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2004

erneut hingewiesen. Da der Beschwerdeführer in der Folge den ihm auferlegten Weisungen

und Auflagen nur ungenügend nachkam, wurde ihm mit Verfügung vom 22. November

2004 für die Dauer von vier Monaten ab Dezember 2004 ein erstes Mal der

Grundbedarf II aus dem Unterstützungsbudget gestrichen. Mit Schreiben vom 26. Januar

2005 wurde der Beschwerdeführer nochmals auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht,

welche er bei Nichtbefolgung der Auflagen und Weisungen zu gewärtigen hätte.

Damit ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzung gemäss § 24 SHG,

wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei

mangelnder Kooperation schriftlich hinzuweisen sei, seitens der

Beschwerdegegnerin hinreichend erfüllt worden ist.

3.3 Weiter stellt sich die Frage der Zumutbarkeit der dem

Beschwerdegegner mit Schreiben vom 9. März 2005 auferlegten Aufforderung,

sich bis am 11. März 2005 beim Leiter des Projekts X für die Teilnahme an

einem Einsatzprogramm zu melden und dem Sozialamt bis am 15. März 2005

Rückmeldung darüber zu erstatten. Nach der Rechtsprechung ist die Weisung zur

Teilnahme an einem Einsatzprogramm grundsätzlich zulässig, insbesondere wenn es

sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt

wird oder sich seine Lage dadurch verbessern kann

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des

Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/ S. 1, Fassung vom April

1995/Januar 2005 [Behördenhandbuch], mit Hinweis auf VGr, 6. Dezember

2004, VB.2004.00333, www.vgrzh.ch).

Vorliegend hätte die

Teilnahme an einem Einsatzprogramm die Lage des Beschwerdeführers verbessert,

zumal er sich die ihm fehlende Beitragszeit für eine Arbeitslosenunterstützung

hätte erarbeiten können. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Schon

deswegen war die erteilte Weisung zumutbar, was vom Beschwerdeführer nicht

bestritten wird. Er bringt denn auch lediglich vor, sich an der falschen

Stelle, nämlich beim Y anstatt beim Projekt X, gemeldet zu haben, was seines

Erachtens keine Rolle spiele. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen

war dem Beschwerdeführer Name und Telefonnummer des Leiters des Projekts X schriftlich

mitgeteilt worden, sodass die behauptete und nicht weiter belegte Verwechslung

spätestens beim Vorsprechen an der falschen Stelle hätte bemerkt werden müssen.

Zum anderen hätte der Beschwerdeführer dem Sozialamt bis am 15. März 2005

Rückmeldung erstatten sollen, was ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Hätte er

dies getan, so wäre spätestens dann das behauptete Versehen zum Vorschein

gekommen. Zwar bringt der Beschwerdeführer pauschal vor, alles gemacht zu

haben, was das Sozialamt verlangt habe, womit er wohl auch geltend machen will,

fristgerecht Rückmeldung erstattet zu haben. Es wäre jedoch Sache des

Beschwerdeführers gewesen, aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nähere

Ausführungen dazu zu machen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60

N. 3). Dies hat er jedoch unterlassen, und es besteht kein Grund, an den

Angaben der Beschwerdegegnerin, die Auflagen seien bis am 15. März 2005

nicht erfüllt worden, zu zweifeln, erst recht nicht, nachdem der

Beschwerdeführer diesen schon früher nur ungenügend nachgekommen war, was aktenkundig

belegt ist. Die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers ist somit rechtsgenügend

dargetan.

3.4 Die Beschwerdegegnerin hat die erneuten Versäumnisse

des Beschwerdeführers als gravierend gewürdigt und deswegen nicht nur den

Grundbedarf II für weitere drei Monate gestrichen, sondern auch den Grundbedarf

I um 15% für dieselbe Dauer gekürzt. Wie bereits dargelegt, kann der

Grundbedarf I gemäss den SKOS-Richtlinien im genannten Umfang für die Dauer von

bis zu sechs Monaten gekürzt werden, wenn ein so genannter qualifizierter Kürzungsgrund

vorliegt (Ziff. A.8.3).

Nachdem der

Beschwerdeführer mehrmals ausdrücklich auf die Folgen fehlender Kooperation

hingewiesen und ihm mit Verfügung vom 22. November 2004 bereits

einmal das Budget aus eben diesem Grund gekürzt worden war, musste er sich umso

mehr im Klaren darüber sein, dass er die Auflagen und Weisungen genau zu

erfüllen habe. Dennoch unterliess er es, sich innert Frist beim Projekt X zu

melden, obwohl ihm schriftlich Name und Telefonnummer der Ansprechperson

angegeben worden waren. Es wäre für den Beschwerdeführer daher ein Leichtes

gewesen, sich wie verlangt beim Projekt X zu melden sowie dem Sozialamt bis am

15. März 2005 Rückmeldung zu erstatten. Unter den gegebenen Umständen

können die wiederholten Unterlassungen des Beschwerdeführers nicht mehr

bagatellisiert werden, sondern sie erfüllen gesamthaft betrachtet die Merkmale

einer groben Pflichtverletzung und somit eines qualifizierten Kürzungsgrundes

im erwähnten Sinn. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seine

mangelnde Bereitschaft, Anordnungen und Weisungen korrekt erfüllen zu wollen,

offen gelegt. Dies zeigt auch seine Auffassung, wonach es nichts ausmache, dass

er sich am falschen Ort beworben habe, nämlich beim Y anstatt beim Projekt X.

Es sei ja nicht verboten, sich dort zu bewerben. Damit verkennt der Beschwerdeführer,

dass die Budgetkürzung nicht wegen seiner behaupteten Bewerbung beim Y erfolgt

ist, was ihm selbstverständlich ebenso offen stand wie anderweitige Bewerbungen,

sondern wegen erneuter Nichtbefolgung der konkreten Auflagen und Weisungen. Es

versteht sich von selbst, dass es nicht im Belieben des Beschwerdeführers stand,

Termine nach seinem eigenen Gutdünken wahrzunehmen sowie ihm auferlegte

Auflagen und Weisungen umzudeuten. Vielmehr hätte er diese genau erfüllen

sollen, was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen

erscheint die vorübergehende Streichung des Grundbedarfs II und Kürzung des

Grundbedarfs I um 15% als verhältnismässig und angemessen (vgl. auch BGE 131

I 166 E. 8.2), zumal der Beschwerdeführer wiederholt auf die

entsprechenden Folgen hingewiesen und ihm bereits einmal das Budget gekürzt

worden war. Er hätte es somit in der Hand gehabt, die Kürzungen zu verhindern.

Ebenso liegt es an ihm, durch eine Änderung seines Verhaltens, namentlich die

korrekte Einhaltung von Terminen, das vollständige Ausfüllen der erforderlichen

Formulare sowie die Kontaktnahme mit den angegebenen Stellen inskünftig die Weisungen

und Auflagen zu erfüllen und so eine erneute Kürzung zu verhindern (vgl. dazu

auch die neuen SKOS-Richtlinien, Fassung vom Dezember 2004, Ziff. A.8.2).

4.

Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin :

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Mitteilung an …