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Entscheid

VB.2005.00319

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00319

15. September 2005Deutsch18 min

(URT.2005.8873)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG ersuchte das Bestattungsamt X am 24. November

2003 um eine Grabmalbewilligung für das Erdbestattungsgrab Nr. 01 von B.

Unter "Material" wurde darin "Virginia-Black, Granit"

angegeben, unter "Inschrift (Ausführung)" wurde "graviert u.

getönt" deklariert. Auf telefonische Rückfrage des Bestattungsamts hin

wurde seitens der Gesuchstellerin erklärt, "Virginia-Black" sei nicht

eigentlich schwarz, sondern grau meliert. Hierauf erteilte die

Friedhofvorsteherin am 28. November 2003 die Bewilligung mit der Auflage,

die Höhe des Grabmals um 10 cm zu reduzieren. Aufgrund eines Kontrollgangs

auf dem Friedhof beanstandete das Bestattungsamt, dass der Stein nicht als

grau, sondern als schwarz einzustufen sei, und die Inschrift nicht graviert,

sondern maschinell mit Sandstrahlen geblasen worden sei. Zu diesen

Beanstandungen nahm die A AG mit Schreiben vom 30. Juni 2004 Stellung. Die

Gesundheits- und Umweltschutzbehörde X beschloss hierauf am 25. August

2004, die A AG habe den Grabstein zu entfernen und ihn sowohl bezüglich

Material und Bearbeitung wie auch der Ausführung der Inschrift den Vorschriften

der kommunalen Friedhof- und Bestattungsverordnung anzupassen. Sodann sei auch

der Sockel für die Laterne und das Weihwassergefäss zu entfernen und durch einen

Sockel zu ersetzen, der sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs

einfüge. Grabmal und Sockel seien bis 30. September 2004 zu entfernen; bei

Säumnis werde eine Ersatzvornahme verfügt.

Erwägungen

II.

Den dagegen von der A AG am 21. September 2004

erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 29. Juni 2005 ab.

III.

Dagegen erhob die A AG am 27. Juli 2005 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Rekursentscheid des Bezirksrats und

den Beschluss der Gesundheits- und Umweltschutzbehörde X aufzuheben.

Der Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung. Die

Gesundheits- und Umweltschutzbehörde X liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe

vom 11. August 2005 (die wörtlich der Beschwerdeschrift vom 21. Juli

2005.

entspricht) reichte die Beschwerdeführerin als weiteres Beweismittel zwei

Steinmuster nach.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführerin ist nach § 21 lit. a VRG zu bejahen (vgl.

allerdings auch nachstehend E. 1.2). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Bezirksrat hat die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin nach § 21

lit. a VRG bejaht, da sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung

habe. Diese Beurteilung trifft zu. Die Rekurslegitimation der

Beschwerdeführerin ergibt sich schon daraus, dass sie die Bewilligungsverfügung

vom 28. November 2003 (welche durch einen Stempeltext auf dem

eingereichten Gesuch angebracht wurde) formell an die Beschwerdeführerin

richtete, welche das Gesuch auch eingereicht hatte. In analoger Anwendung der

Praxis zu § 310 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG: vgl. RB 1999 Nr. 124) musste die Bewilligungsbehörde die

Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Gesuchseinreichung nicht infrage

stellen. Als von den Angehörigen des Verstorbenen beauftragtes Unternehmen und

von der Behörde anerkannte Gesuchstellerin kam ihr alsdann auch ein

schutzwürdiges Interesse daran zu, den in Erfüllung dieses Auftrags erstellten

Grabstein nicht wieder entfernen und ändern zu müssen.

Es ist allerdings festzuhalten, dass Hauptbetroffene der

Beseitigungsverfügung die Angehörigen des Verstorbenen sind. Diesen ist weder

die Beseitigungsverfügung zugestellt noch sind sie in das Rekursverfahren

einbezogen worden. Es fragt sich, ob dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nachzuholen sei. Davon kann abgesehen werden. Zum einen kann ohne weiteres davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auch die

Interessen der Angehörigen vertritt. Zum andern ist die Beschwerde, wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gutzuheissen.

2.

Die für das Bestattungswesen zuständigen Behörden sind

befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Friedhofs Bestimmungen zu erlassen.

Diese Vorschriften haben sich nicht nur auf die Wahrung der Ordnung und der

öffentlichen Gesundheit zu beschränken, sondern können auch dem Zweck dienen,

dem Friedhof ein würdiges und harmonisches Aussehen zu geben und zu erhalten

(vgl. VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00353, auch zum Folgenden). Zulässig

sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Vorschriften über

die ästhetische Gestaltung des Friedhofs, wie sie etwa in Bestimmungen über

Masse, Material und Gestaltung der Grabmäler zum Ausdruck kommt (BGE 101

Ia 392 E. 4; 96 I 104; BGr, 1. Dezember 1971, ZBl 73/1972, S. 201).

Solche Vorschriften bringen eine in der Schweiz verbreitete Auffassung zum

Ausdruck, dass in der Grabgestaltung den Angehörigen zwar eine gewisse Freiheit

eingeräumt werden soll, dass aber eine weit gehende Harmonie der ganzen Anlage

anzustreben und jedes Zurschautragen äusseren Prunkes oder besonderer

Originalität angesichts des Todes, vor dem alle Menschen gleich sind, fehl am

Platze sei (VGr GR, 4. Juni 1975, ZBl 77/1976, S. 124 E. 1).

In der Schweiz existiert zwar ein verfassungsmässiges Recht auf Wahl der

Bestattungsart (BGE 101 II 177 E. 5a, 98 Ia 508 E. 8b), aber

kein solches Recht auf freie Grabmalgestaltung (BGE 121 I 367 E. 2a,

96.

I 104 E. 1). Gesetzliche Beschränkungen der Grabmalgestaltung dürfen dennoch

nicht über die Zwecke des Friedhofs hinausgehen und müssen verhältnismässig

sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).

Nach § 42 der kantonalen Verordnung über die

Bestattungen von 7. März 1963 (BestattV) steht es den Angehörigen frei,

auf dem Grab ein Grabzeichen anzubringen (Abs. 1). Die Gemeinden bestimmen

die Anforderungen, denen die Grabzeichen zu genügen haben (Abs. 2), was

die Gemeinde X in der Friedhof- und Bestattungsverordnung vom 7. Dezember

1990.

getan hat (FriedhofV). Nach Art. 23 FriedhofV unterliegt die

Errichtung und Abänderung von Grabmälern der Bewilligungspflicht (Abs. 1).

Grabzeichen, die ohne Bewilligung erstellt werden oder den Vorschriften nicht

entsprechen, sind auf Anordnung des Friedhofvorstehers zu entfernen (Abs. 3).

Art. 24 Abs. 1 FriedhofV schreibt im Sinn einer Ästhetikklausel vor,

dass Grabmäler den allgemeinen Forderungen des Schönheitssinnes entsprechen und

sich in das Gesamtbild des Friedhofs harmonisch einfügen müssen. Art. 24 Abs. 3

Fried­hofV beschränkt die für die Grabmäler zugelassenen Materialien und

schliesst einzelne Materialien oder Gestaltungselemente ausdrücklich aus;

verboten sind insbesondere "zu helle, aber auch zu dunkle und durch

Schliff oder andere Bearbeitung zu schwarz wirkende Steine", ferner

"stark bemalte …, versilberte, vergoldete Schriften auf dunklem Material

und geblasene Inschriften". Weitere Gestaltungsvorschriften bezüglich

Bearbeitung sowie Höchst- und Mindestmasse enthalten Art. 25 und 26 FriedhofV.

Die genannten Bestimmungen der Friedhofverordnung sollen

eine einigermassen einheitliche Gestaltung der einzelnen Grabmäler

sicherstellen, um dem Friedhof insgesamt ein harmonisches Erscheinungsbild zu

geben. Indem sie mehrere Materialien zulassen und etwa bei den Massen der

Grabmäler nicht die Endmasse selber, sondern nur die maximalen Grabmalmasse

definieren, lassen sie den Berechtigten im Einzelfall einen Gestaltungsspielraum.

3.

Die Vorinstanzen haben das streitbetroffene Grabmal in

dreierlei Hinsicht beanstandet, nämlich bezüglich der Farbe des Grabsteins, der

Ausführung der Inschrift sowie der Gestaltung des zugehörigen Sockels. Weil der

Grabstein gestützt auf eine Bewilligung gemäss Art. 23 FriedhofV erstellt

wurde, ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit er in den beanstandeten Punkten

tatsächlich von der Bewilligung abweicht und ob gegebenenfalls diese Abweichungen

nicht gleichwohl (nachträglich) bewilligungsfähig seien, was die Prüfung der

Frage einschliesst, ob die der abweichenden Ausführung allenfalls

entgegenstehenden Vorschriften mit den dargelegten, sich aus der Verfassung,

insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot ergebenden

Schranken vereinbar seien. Erwiesen sich die Beanstandungen in diesem Sinn als

gerechtfertigt, sodass eine Bewilligungsfähigkeit des Grabsteins nach wie vor

verneint werden müsste, bliebe in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob einer

Beseitigung des Grabsteines nicht Gründe des Vertrauensschutzes oder der

Verhältnismässigkeit entgegenstehen.

4.

4.1

Gemäss Art. 24

Abs. 3 FriedhofV werden von der Verwendung ausgeschlossen "zu helle,

aber auch zu dunkle und durch Schliff oder andere Bearbeitung zu schwarz

wirkende Steine". Soweit im Hinblick auf diese Vorschrift die Farbgebung

des zu beseitigenden Grabsteins streitig ist, lässt sich der Beschwerdeführerin

nicht von vornherein eine Abweichung von der erteilten Bewilligung vorwerfen,

denn im diesbezüglichen Gesuch ist unter der Rubrik "Material" der

verwendete Stein korrekt mit "Virginia-Black, Granit" bezeichnet

worden und eine nähere Angabe zu dessen Farbwirkung war nicht gefordert. Auf

telefonische Rückfrage des Bestattungsamts hin wurde indessen seitens der

Beschwerdeführerin erklärt, "Virginia-Black" sei nicht eigentlich

schwarz, sondern grau meliert. Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen

in formeller Hinsicht gleichwohl ohne Rechtsverletzung annehmen, die Farbgebung

werde durch die erteilte Bewilligung nicht gedeckt. Wie der Sachverhalt

diesbezüglich unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes zu würdigen sei,

ist allerdings näher an anderer Stelle (nachstehend E. 5) zu würdigen.

Hier ist zunächst, ausgehend von einer Abweichung von der erteilten

Bewilligung, auf die Frage der – nachträglichen – Bewilligungsfähigkeit einzugehen.

Die kommunale Behörde hat, nach Erstellung des Grabmals,

die Farbe des verwendeten Materials "Virginia Black" als "zu

schwarz wirkend" gewürdigt. Der Bezirksrat ist dieser Würdigung

beigetreten; aufgrund der eingereichten Fotografie handle es sich unverkennbar

um einen dunklen, anthrazitfarbenen Stein, der das Grabmal – im Vergleich zu

den im Bildhintergrund erkennbaren Grabmälern – auf den Betrachter als schwarz

wirken lasse (Rekursentscheid E. 3.5). Die Beschwerdeführerin hält an

ihrer Auffassung fest, dass der verwendete Stein nicht "zu schwarz"

wirke; der Granit "Virginia Black" sei ein anthrazitfarbener Stein,

der einem dunkelgrauen Maggia Granit sehr ähnlich sei.

Augrund der vorliegenden Fotografie des fraglichen

Grabsteins liegt es tatsächlich nahe, diesen in seiner farblichen Wirkung als

schwarz zu bezeichnen, unabhängig davon, ob nach der Farbenlehre zwischen

anthrazitfarben und schwarz zu unterscheiden sei. Diese Beurteilung wird auch

durch die Belegstellen betreffend den Virginia-Black-Granit, auf welche sich

die Vorinstanz stützt, bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin nachgebrachten

Steinmuster (Virginia Black einerseits und Vulcano Black anderseits) bieten

keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Es lässt sich jedenfalls nicht

beanstanden, dass die Vorinstanzen den gewählten Stein bzw. dessen farbliche

Wirkung als unvereinbar mit Art. 24 Abs. 3 FriedhofV gewürdigt haben,

zumal in dieser Vorschrift nicht einfach "schwarze" Steine, sondern

auch "zu dunkle" sowie "zu schwarz wirkende Steine" ausgeschlossen

werden.

Eine andere Frage ist es, ob diese Vorschrift noch mit den

Zwecken des Friedhofs vereinbar sei, zumal mit der darin verwendeten Formulierung

der Friedhofbehörde ein weit gehendes Ermessen eingeräumt wird, das sich aber

nicht auf die Gestaltung im Allgemeinen, sondern spezifisch auf die Farbwahl

bezieht. Der Friedhof soll eine würdige und schlichte Ruhestätte für die Toten

und ein Ort des Besinnens und des Gedenkens sein. An dieser Zwecksetzung haben

sich auch kommunale Ästhetikvorschriften betreffend die Gestaltung der

Grabmäler zu messen. Wie das Bundesgericht bei der Beurteilung einer kommunalen

Vorschrift, welche die Verwendung von Jurakalksteinen ausschloss, erkannt hat,

ist durch den Friedhofzweck der Ausschluss von solchen Steinen nicht mehr

gedeckt, die als harmonisches Bild die Grabstätte keineswegs stören und die

innere Geschlossenheit der Friedhofanlage in nichts beeinträchtigen (ZBl 73/1972,

S. 201; vgl. auch BGE 101 Ia 392 E. 4 bezüglich einer kommunalen

Vorschrift, welche die Errichtung von Grabmälern aus Stein überhaupt verbietet).

Der Ausschluss von Grabmälern aus "zu dunklen" oder "zu schwarz

wirkenden" Steinen, greift in erheblicher Weise in die Gefühle derer ein,

die ihren Verstorbenen ein Grabmal in dieser Farbtönung errichten wollen, weil

sie damit das Gefühl ihrer Trauer verbinden. In dieser Hinsicht bewegt sich die

fragliche Vorschrift an der Grenze dessen, was noch mit dem

verfassungsrechtlichen Willkürverbot nach Art. 9 BV vereinbar ist.

Angesichts dessen, dass die bundesgerichtliche Praxis wie erwähnt ein

verfassungsmässiges Recht auf freie Grabmalgestaltung verneint sowie der

Zurückhaltung, die bei der Annahme geboten ist, ein gesetzlicher Erlass

verstosse gegen das Willkürverbot (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich 2005, N. 811), hält

die fragliche Vorschrift vor dem Willkürverbot stand.

4.2

Gemäss Art. 24

Abs. 3 FriedhofV sind "stark bemalte …, versilberte, vergoldete

Schriften auf dunklem Material und geblasene Inschriften" nicht zulässig.

Im Gesuch wurde die Ausführung der Inschrift mit "graviert und

getönt" umschrieben. Die Behörde beanstandete, die auf dem Stein

ausgeführte Inschrift sei nicht graviert. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer

Stellungnahme vom 30. Juni 2004 dar, bei der angewandten Methode würde die

Schrift zunächst sandgestrahlt und dann graviert. Der Bezirksrat trat der Auffassung

der kommunalen Behörde bei, wonach es sich dabei gleichwohl um eine unzulässige

geblasene Inschrift handle. In Fachkreisen werde unter einer geblasenen

Inschrift eine sandgestrahlte verstanden; diese Schrift sei daran erkennbar,

dass sie maschinell hergestellt werde und die Schriftzeichen eine runde Kontur

ohne Mittelkante aufwiesen (Rekursentscheid E. 3.6). In der Beschwerde

wird betont, dass die fragliche Inschrift nach dem Sandstrahlen graviert worden

sei und eindeutig eine Mittelkante aufweise; angesichts dieser Technik könne die

Inschrift nicht als geblasen bezeichnet werden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet mit diesen Vorbringen

nicht, dass es sich bei der fraglichen Inschrift nicht um eine von Hand

gefertigte, das heisst ohne maschinelle Verarbeitung erfolgte Gravur handelt.

Mit dem Bezirksrat ist festzuhalten, dass die streitbetroffene Vorschrift bzw.

die darin statuierte Unzulässigkeit "geblasener" Inschriften einer

Auslegung zugänglich ist, wonach nur von Hand gemachte, ohne maschinelle

Bearbeitung erfolgte Gravuren zulässig sind. Auch hier stellt sich jedoch die

Frage, ob die Vorschrift mit dem so verstandenen Inhalt durch die Zwecke des

Friedhofs (als Ruhestätte für die Toten und Ort des Gedenkens und der Besinnung

für die Hinterbliebenen) noch gedeckt ist, sich also noch im Rahmen

diesbezüglich zulässiger Ästhetikvorschriften hält. Wie der Ausschluss von "zu

dunklen" oder "zu schwarz wirkenden" Steinen bewegt sich auch

die in der nämlichen Vorschrift statuierte Unzulässigkeit geblasener

Inschriften an der Grenze dessen, was noch mit dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot

vereinbar ist. Es ist sehr fraglich, ob die Vorschrift, wenn sie so ausgelegt

wird, dass Gravuren, die in der von der Beschwerdeführerin angewandten Teüchnik

angebracht werden, unzulässig sind, vor dem Willkürverbot standhält. Doch kann

die Klärung dieser Frage aus den nachstehenden Gründen (vgl. E. 5) offen

bleiben.

4.3

Stein des

Anstosses bildete für die kommunale Behörde im vorliegenden Fall nicht nur die

Farbe des Grabsteins sowie die Ausführung der Inschrift, sondern auch der damit

verbundene Sockel für Laterne und Weihwassergefäss. Dieser wurde von den

Vorinstanzen nicht nur deswegen für unzulässig befunden, weil er aus demselben

Material bzw. mit derselben Farbe wie der Grabstein erstellt wurde, sondern auch

deswegen, weil er überdimensioniert sei und sich nicht harmonisch in das

Gesamtbild des Friedhofs einfüge. Insoweit stützt sich der Beseitigungsbefehl

auch auf die generelle Ästhetikklausel in Art. 24 Abs. 1 FriedhofV.

Weil der Sockel im Gesuch vom 24. November 2003 nicht erwähnt wurde, wird

er durch die am 28. November 2003 erteilte Bewilligung formell nicht

gedeckt, sodass sich hier von vornherein nur die Frage nach der nachträglichen

Bewilligungsfähigkeit stellt. Letztere ist wie jene des Grabsteins wegen der

Farbgebung (vgl. vorstehend E. 4.1) zu verneinen, sodass die Frage offen

bleiben kann, ob dem Sockel auch die allgemeine Ästhetikklausel von Art. 24

Abs. 1 FriedhofV entgegen gehalten werden kann.

4.4

Wenn die

Vorinstanzen demnach – sinngemäss – zum Schluss gelangten, der Grabstein sei in

den genannten Punkten abweichend von der Bewilligung erstellt worden und die

Abweichungen seien nachträglich nicht bewilligungsfähig, so ist dieser Schluss

nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. Darin kann jedoch nur ein

Zwischenschluss und keine abschliessende Beurteilung des streitigen

Beseitigungsbefehls erblickt werden.

5.

Nach der baurechtlichen Praxis zu § 341 PBG können

der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, das heisst der Beseitigung

einer auch nachträglich nicht bewilligungsfähigen Baute Gründe der

Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und/oder des Vertrauensschutzes

(Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) entgegenstehen (dazu Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A.,

Zürich 1999, N. 834 und 865 ff.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 30 N. 53 ff.). Es rechtfertigt sich, die dabei entwickelten

Grundsätze bezüglich der hier zu beurteilenden Beseitigung eines Grabsteins analog

anzuwenden.

5.1

Unter dem

Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes ist zunächst festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin bezüglich der Farbgebung aus dem Umstand, dass sie das

verwendete Material im Gesuch vom 24. November 2003 korrekt mit

"Virginia-Black, Granit" angegeben hat, nichts zu ihren Gunsten in

dem Sinn ableiten kann, dass allein deswegen auf eine Entfernung des Grabsteins

zu verzichten wäre (vgl. dazu vorstehend E. 4.1). Anderseits kann der

Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht auch keine Bösgläubigkeit vorgeworfen

werden, wenn sie auf telefonische Rückfrage des Bestattungsamts hin erklärt

hat, "Virginia-Black" sei nicht eigentlich schwarz, sondern grau

meliert. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Abgrenzung zwischen

schwarz und anthrazit oder dunkelgrau für den Betrachter fliessend ist; zudem

ist nicht auszuschliessen, dass auch bei Verwendung von Granitsteinen

"Virginia-Black" die Farbwirkung vom konkret gewählten und

bearbeiteten Stein abhängt. Die streitbetroffene Abweichung von der in Art. 24

Abs. 3 FriedhofV vorgeschriebenen Farbgebung dürfte daher nicht auf eine

bewusste Irreführung durch die Beschwerdeführerin, sondern auf eine unklare,

ein Missverständnis begünstigende Ausgangslage zurückzuführen sein. Ähnlich

verhält es sich bezüglich der Abweichung bei der Ausführung der Inschrift.

Diese war – anders als die Farbgebung – nicht Gegenstand der telefonischen

Rückfrage des Bestattungsamts vor Erteilung der Bewilligung. Dass die von der

Beschwerdeführerin verwendete Technik bei der Anfertigung der Inschrift unter

die gemäss Art. 24 Abs. 3 FriedhofV nicht zugelassene Form

"geblasener" Inschriften fällt, kann nicht als derart

selbstverständlich gelten, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine bewusste

Irreführung vorzuwerfen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte die Einschätzung der

Bewilligungsbehörde allenfalls durch eine Nachfrage in Erfahrung bringen

können; dass sie dies nicht getan hat, lässt sie aber nicht als bösgläubig

erscheinen. Es ergibt sich somit, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich

dieser beiden Abweichungen zwar nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen

kann, sich jedoch bei Erteilung der Bewilligung in einer Situation befand,

welche aufgrund der unbestimmten Fassung der einschlägigen

Gestaltungsvorschriften Missverständnisse ermöglichte.

5.2

Aus

Gründen der Verhältnismässigkeit kann auf die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands verzichtet werden, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand geringfügig

erscheint und der Abbruch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse

geboten ist, sodass das allgemeine öffentliche Interesse an der

Rechtssicherheit, das in der Regel die Duldung rechtswidriger Zustände

ausschliesst, zurückzutreten hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die

Abweichung vom gesetzmässigen Zustand bezüglich der drei beanstandeten

Gestaltungselemente kann als geringfügig bezeichnet werden, zumal die

anwendbaren Gestaltungsvorschriften sehr unbestimmt abgefasst sind und der Behörde

einen weiten Ermessensspielraum einräumen. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustandes wiegt gering. Bei der Gewichtung dieses öffentlichen

Interesses darf auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdegegnerin den

Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach bei anderen Grabsteinen Abweichungen

bezüglich der Höhe sowie der Farbgebung toleriert worden seien, nicht

entgegengetreten ist. Anderseits hat die Beschwerdeführerin und haben vor allem

auch die Angehörigen des Verstorbenen ein nachvollziehbares erhebliches

Interesse daran, dass die Grabruhe des Verstorbenen nicht durch eine Entfernung

des Steines gestört wird. Unter all diesen Umständen erscheint der

Beseitigungsbefehl als unverhältnismässige Sanktion. Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die

vorinstanzlichen Rekurskosten neu zu verlegten. Trotz Aufhebung des den

Beseitigungsbefehl bestätigenden Rekursentscheids rechtfertigt es sich, die

Rekurskosten von Fr. 570.- nur zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

und zur anderen Hälfte der Beschwerdeführerin zu belasten, da diese mit ihrem

Vorgehen Vorschriften der Friedhofsverordnung missachtet hat und auf die Beseitigung

des Steins nicht gestützt auf eine nachträgliche Bewilligung der Änderungen,

sondern einzig deswegen zu verzichten ist, weil eine solche Massnahme unter den

aufgezeigten Umständen als unverhältnismässig erschiene (vgl. § 13 Abs. 2

Satz 2 VRG). Die Gerichtskosten sind der Regel (§ 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) entsprechend vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 29. Juni

2005.

sowie der Beschluss der Gesundheits- und Umweltschutzbehörde X vom 25. August

2004.

werden aufgehoben.

2.

Die

Rekurskosten von Fr. 570.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Mitteilung

an …