VB.2005.00320
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00320
7. September 2005Deutsch17 min
(URT.2005.8857)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00320
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.09.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG/vorsorgliche Massnahmen
Vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Rekursverfahrens vor Regierungsrat
(Betrieb eines Hundevermittlungsheims; Beschränkung auf 15 Hunde)
Zwischenentscheide sind mit Beschwerde weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (E. 2.1). Die Verfügung der Regierungsratspräsidentin stellt einen solchen Zwischenentscheid dar, weil die vorläufige Beschränkung der Anzahl Hunde auf 15 möglicherweise Entscheide voraussetzt, welche die Zukunft des Hundevermittlungsheims präjudizieren können (E. 2.3).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, weil die erst im Verlauf des Rekursverfahrens gestellten Anträge der Nachbarn auf Erlass vorsorglicher Massnahmen inhaltlich bereits bei Einreichung des Nachbarrekurses bekannt waren. Dazu nahmen sie in ihrer Rekursantwort Stellung. Der Verzicht auf eine weitere Anhörung der Beschwerdeführenden ist nicht rechtsverletzend (E. 3).
Rechtsgrundlagen zur aufschiebenden Wirkung des Rekurses und zu vorsorglichen Massnahmen (E. 4.1). Auswirkungen der aufschiebenden Wirkung und der angeordneten vorsorglichen Massnahme auf die Verfahrensbeteiligten (E. 4.3.1). Die lärmmässigen Besonderheiten des Hundegebells machen es nachvollziehbar, dass das Bellen stark störend wirken kann. Deshalb ist dringliches Handeln angezeigt, und es liegen somit besondere Gründe für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme vor. Die Verringerung der Anzahl Hunde erweist sich angesichts der gewichtigen Interessen der Nachbarn nach einer Lärmreduktion als verhältnismässig (E. 4.3.2 f.).
Abweisung.
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
HUND
HUNDEGEBELL
HUNDEHALTUNG
RECHTLICHES GEHÖR
VORSORGLICHE MASSNAHME
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 24 RPG
§ 6 VRG
§ 8 Abs. I VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 26 Abs. II VRG
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A und B sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01
an der X-Strasse 02 in der Gemeinde Y. Auf dem Grundstück stehen ein ehemaliges
Schulhaus und Nebengebäude. Sie betreiben darauf seit April 2004 ein
Hundevermittlungsheim. Die beiden Eigentümer reichten am 21. September
2004 bei der Gemeinde Y ein Baugesuch ein, womit sie um (nachträgliche)
Bewilligung der Umnutzung der Liegenschaft zur Einrichtung eines Hundeheims
nachsuchten. Das Projekt umfasst auch die bereits erstellten Einfriedungen,
zwei ebenfalls schon aufgestellte Baucontainer als „Hundehäuser“ und die neue
Regelung der Zufahrtsverhältnisse.
Die Baudirektion erteilte
am 1. Dezember 2004 unter Auflagen und Bedingungen die strassenpolizeiliche
Bewilligung (Tiefbauamt) und am 20. Dezember 2004 eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (Amt für
Raumordnung und Vermessung). Im Rahmen von betrieblichen Einschränkungen wurden
Zeiten festgelegt, während derer sich die Hunde im Freien aufhalten dürfen, und
die maximale Anzahl der Hunde auf 15 fixiert. Der Gemeinderat Y erteilte am 27. Januar
2005 unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung und übernahm dabei die
betrieblichen Einschränkungen von der Verfügung der Baudirektion.
Erwägungen
II.
A. Am 3. März
2005.
erhoben neun Anwohner bzw. Anwohnerehepaare Rekurs beim Regierungsrat. Sie
beantragten die Aufhebung der raumplanerischen und der baurechtlichen Bewilligung,
eventuell die Rückweisung an die Vorinstanzen zum neuen Entscheid. In
prozessualer Hinsicht forderten sie die Feststellung, dass der Betrieb des
Hundevermittlungsheims aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bis zum
Vorliegen einer formell rechtskräftigen Baubewilligung oder einer
entsprechenden vorsorglichen Massnahme verboten sei. Mit Eingabe vom 13. Juni
2005.
stellten die Anwohner ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie
beantragten, es sei den Eigentümern der Betrieb des Hundevermittlungsheims,
eventuell das Halten von mehr als 14 Hunden, während der Dauer des
Rekursverfahrens zu verbieten und der Aufenthalt der Tiere im Freien sei gemäss
den betrieblichen Beschränkungen der erstinstanzlichen Bewilligungen zu regeln.
Subeventuell sei die Anzahl der Hunde nach Ermessen des Regierungsrats zu beschränken.
B. Am 4. März
2005.
reichten auch die beiden Eigentümer des Grundstücks Rekurs beim
Regierungsrat ein. Sie wandten sich gegen die in den Bewilligungen festgelegte
maximale Anzahl der Hunde und die betrieblichen Einschränkungen und verlangten
eine Ausdehnung der Zeitspannen, während derer die Hunde sich im Freien
aufhalten dürfen.
C. Die
Präsidentin des Regierungsrats bewilligte mit Verfügung vom 7. Juli 2005
für die Dauer des Rekursverfahrens das Halten von maximal 15 Hunden
entsprechend den Auflagen gemäss Dispositiv 4 der kommunalen baurechtlichen
Bewilligung vom 27. Januar 2005.
III.
Am 29. Juli 2005 erhoben A und B gegen die Verfügung
der Regierungsratspräsidentin Beschwerde beim Verwaltungsgericht und forderten
deren Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Anwohner
(Beschwerdegegnerschaft I). Diese ersuchten in ihrer Beschwerdeantwort um
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden. Die Staatskanzlei beantragte, es sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Die Beschwerdeantwort der Baukommission Y wurde verspätet
der Post übergeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig zur
Beurteilung der kantonalen und kommunalen Baubewilligung im Beschwerdeverfahren
(§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Es beurteilt deshalb auch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
als Zwischenentscheid (§ 43 Abs. 3 VRG e contrario).
2.
2.1
Zwischenentscheide
sind mit Beschwerde weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil
zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48
Abs. 2 VRG; gleich lautend für das Rekursverfahren § 19 Abs. 2
VRG). Es ist kein strikter Nachweis eines solchen Nachteils erforderlich, und
es genügt ein tatsächlicher Nachteil, an den keine hohen Anforderungen gestellt
werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48
N. 6, § 6 N. 32; RB 1998 Nr. 33).
2.2
Die
Regierungsratspräsidentin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass
vorliegend kein solcher später nicht mehr behebbarer Nachteil vorliege und die
Verfügung folglich innerkantonal nicht anfechtbar sei; auf die Angabe einer
Rechtsmittelbelehrung wurde deshalb verzichtet. Diese Ansicht bekräftigt die
Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung. Die Beschwerdeführenden seien in keiner
Weise beschwert, weil ihnen für die Dauer des Rekursverfahrens das gestattet
werde, was ihnen gemäss den erstinstanzlichen Verfügungen der Baudirektion bzw.
der Gemeinde bewilligt worden sei. Diese Bewilligungen hätten infolge der
aufschiebenden Wirkung der eingereichten Rekurse bis zur Verfügung der
Regierungsratspräsidentin gar keine Rechtswirkungen entfaltet.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien für eine
wirtschaftliche Führung des Tiervermittlungsheims darauf angewiesen, 20 bis 30
Hunde zu halten. Auch eine für die Dauer des Rekursverfahrens beschränkte
Reduktion auf 15 Hunde hätte einschneidende Konsequenzen, weil insbesondere die
Welpen nicht und ältere sowie behinderte Hunde nicht sofort vermittelt werden
könnten. Ein Grossteil der Tiere müsste wohl eingeschläfert werden. Die
Beschwerdeführenden erlitten durch die angefochtene Verfügung einen Nachteil im
Sinn von § 48 Abs. 2 VRG, weshalb sie anfechtbar sei.
Die Beschwerdegegnerschaft I sieht im Erlass der
vorsorglichen Massnahme durch die Regierungsratspräsidentin keinen später
voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil, vor allem weil weiter gehende
Ansprüche der Beschwerdeführenden auf Fakten beruhten, welche diese
eigenmächtig geschaffen hätten. Den Beschwerdeführenden dürften aus der Tatsache
des rechtswidrigen Bauens keine Vorteile erwachsen. Bei Durchführung eines
ordentlichen Baubewilligungsverfahrens könnte das Heim heute infolge der
aufschiebenden Wirkung von Rekursen nicht betrieben werden. Überzählige Hunde
müssten nicht zwingend eingeschläfert werden, sondern sie könnten
fremdplatziert werden. Mit der Erlaubnis, 15 Hunde während des Rekursverfahrens
zu halten, würden die Beschwerdeführenden nicht wesentlich in ihren Interessen
tangiert.
2.3
Der
Vollzug der angefochtenen Verfügung hat zur Folge, dass die Beschwerdeführenden
alle Hunde über der Maximalzahl von 15 aus dem Hundevermittlungsheim zu entfernen
haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden muss dies aber nicht zwingend
dazu führen, dass ein Teil der überzähligen Hunde einzuschläfern ist. Weil das
Heim über einen grösseren Kreis von Helfern und Spendern verfügt, kommen für
die Hunde durchaus Fremdplatzierungen für die Dauer des Rekursverfahrens in
Frage. Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass durch eine solche
Verringerung des Tierbestandes bereits für die Zeitspanne des Rekursverfahrens
die Betriebsführung des Heims verändert werden muss und finanzielle Einbussen
für die Beschwerdeführenden eintreten können. Möglicherweise setzt eine solche
Betriebsreduktion Entscheide voraus, welche die Zukunft des
Hundevermittlungsheims in die eine oder andere Richtung bereits zum jetzigen
Zeitpunkt zu präjudizieren vermögen. Angesichts dessen, dass kein strikter Nachweis
des nicht behebbaren Nachteils zu verlangen ist und die Beurteilung auf einer
Prognose beruht, sprechen die dargelegten Umstände für die Zulässigkeit der
Anfechtung der Verfügung der Regierungsratspräsidentin. An diesem Ergebnis
ändert der Einwand der Beschwerdegegnerschaft I nichts, wonach die
Beschwerdeführenden durch die eigenmächtige Betriebsaufnahme einen Zustand
geschaffen hätten, der nun durch die angefochtene Verfügung geschützt werde, so
dass die Beschwerdeführenden dadurch gar nicht beschwert seien. Die Vorinstanz
hat nämlich aufgrund einer summarischen Prüfung den Schluss gezogen, dass den
Beschwerdeführenden die Gutgläubigkeit in Bezug darauf, ob eine Bewilligung
erforderlich sei, nicht widerlegt werden könne. Ohne einer vertieften Überprüfung
dieser Frage durch den Regierungsrat vorzugreifen, weisen die Indizien jedenfalls
darauf hin, dass die Sachlage diesbezüglich nicht eindeutig ist. Deshalb ist
den Beschwerdeführenden der Rechtsschutz nicht unter Hinweis auf ein angeblich
eigenmächtiges Vorgehen zu verweigern.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie sich
nicht zu den Anträgen der Beschwerdegegnerschaft I vom 13. Juni 2005
auf Erlass vorsorglicher Massnahmen hätten äussern können. Die Beschwerdegegnerschaft
I hält diesem Einwand entgegen, bei Dringlichkeit könne eine vorsorgliche
Massnahme auch ohne Anhörung erlassen werden. Die angefochtene Verfügung
entspreche dem Subeventualbegehren der Beschwerdegegnerschaft I im
Rekursverfahren und den Auflagen in der Baubewilligung vom 27. Januar 2005.
Die Staatskanzlei verweist in ihrer Vernehmlassung auf die mangelnde
Beschwerdelegitimation, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliege.
3.2
Der
Vorwurf der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Die Beschwerdegegnerschaft I
hat bereits in ihrem Rekurs vom 3. März 2005 mit einem prozessualen Antrag
die Feststellung verlangt, dass der Betrieb des Hundevermittlungsheims aufgrund
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses verboten sei. Die Beschwerdeführenden waren
somit bereits zu diesem Zeitpunkt damit konfrontiert, dass die
Beschwerdegegnerschaft I eine Betriebseinstellung für das Rekursverfahren
anstrebt. Sie nahmen dazu in ihrer Rekursantwort vom 13. Mai 2005 Stellung. Mit
dem Hauptantrag in der Eingabe vom 13. Juni 2005 verfolgte die
Beschwerdegegnerschaft I dasselbe Ziel über den Weg einer vorsorglichen
Massnahme. Es ist deshalb nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz nach
Eingang der Eingabe vom 13. Juni 2005 die Beschwerdeführenden nicht
nochmals zur Frage einer Betriebseinstellung und (a maiore minus) von
betrieblichen Beschränkungen angehört hat.
4.
4.1
Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommen aufschiebende Wirkung
zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas
anderes bestimmt wurde (§ 25 Abs. 1 VRG). Die Verwaltungsbehörde
trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in
dringenden Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt (§ 6 VRG; vgl. für den
Regierungsrat auch § 3 Ziff. 1 der Verordnung über das
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat vom 3. November 1997).
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt das Vorliegen
besonderer Gründe voraus. Sie sind dann zulässig, wenn überwiegende Interessen
eines Verfahrensbeteiligten zu wahren sind und der definitive materielle
Entscheid nicht sogleich getroffen werden kann. Es ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Sie müssen notwendig sowie verhältnismässig sein und dürfen die zu
erlassende Verfügung nicht präjudizieren oder verunmöglichen (vgl. zum Ganzen
Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9 ff. mit weiteren Hinweisen; RB 1998
Nr. 37, 1983 Nr. 1).
4.2
Nach
Darlegung der Rechtslage zur aufschiebenden Wirkung des Rekurses, zu den
vorsorglichen Massnahmen im Rekursverfahren und zum Erfordernis einer Baubewilligung
bei einer Nutzungsänderung würdigte die Regierungsratspräsidentin die Darlegungen
der Parteien (E. 8) und kam zum Schluss, dass nach der vollumfänglichen
Anfechtung der (nachträglich erteilten) Bewilligungen diese keine
Rechtswirkungen entfalteten und deshalb eine formelle Baurechtswidrigkeit
vorliege (E. 9a). Die Frage der materiellen Rechtmässigkeit sei Thema des
Rekursverfahrens und bedürfe einer vertieften Prüfung (E. 9b). Weil beim
Erwerb des Grundstücks durch die Beschwerdeführenden Grund zur Annahme
bestanden habe, der Betrieb des Hundevermittlungsheims bedürfe keiner Baubewilligung,
erscheine es als unverhältnismässig, die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung
zum Anlass zu nehmen, jetzt vorsorglich ein Betriebsverbot anzuordnen. Die Gutgläubigkeit
der Beschwerdeführenden könne im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung nicht
widerlegt werden (E. 9c). Die Regierungsratspräsidentin bewilligte für die
Dauer des Rekursverfahrens das Halten von maximal 15 Hunden und entsprach somit
dem Subeventualantrag der Beschwerdegegnerschaft I in deren Eingabe vom 13. Juni
2005.
(Disp.-Ziff. I; E. 9e).
Die Beschwerdeführenden rügen, die mit Verfügung vom 7. Juli
2005.
angeordnete Massnahme sei nicht notwendig. Die Intensität der
Lärmimmission durch das Bellen der sich im Freien aufhaltenden Hunde müsse
nämlich unter Berücksichtigung der anderen Lärmquellen (X-Strasse, Bahnlinie,
Flugverkehr) und der Entfernung der privaten Beschwerdegegnerschaft I zum
Hundevermittlungsheim (200 bis 300 m) beurteilt werden. Die Massnahmen seien
auch nicht verhältnismässig, weil die Beschwerdeführenden die Liegenschaft in
der erklärten Absicht gekauft hätten, ein Hundevermittlungsheim zu betreiben,
und davon hätten ausgehen können, es sei keine Baubewilligung erforderlich. Die
Interessenabwägung der Regierungsratspräsidentin beruhe auf einem Irrtum.
Entgegen der Annahme in der angefochtenen Verfügung, wonach die
Beschwerdeführenden die zahlenmässige Beschränkung der Hundehaltung nicht
angefochten hätten, sei von ihnen in ihrem Rekurs vom 4. März 2005 diese
Maximalzahl mit Antrag und Begründung ausdrücklich in Frage gestellt worden.
Die zahlenmässige Limitierung stelle die Weiterexistenz des Hundevermittlungsheims
in Frage. Auch öffentliche Interessen sprächen für den Weiterbestand des Heims
(soziale Funktion als Treffpunkt für Jugendliche, die sich der Betreuung der
Hunde widmen; tierschützerische Funktion).
Die Beschwerdegegnerschaft I wendet ein, das Hundegebell
beeinträchtige das Ruhe- und Erholungsbedürfnis in hohem Mass. Das Bellen werde
auch wahrgenommen, wenn sich die Hunde nicht im Freien aufhielten. Der Lärm
hebe sich vom eher monotonen Lärm von Strasse und Eisenbahn ab und sei im
– gegenüber dem Heim leicht erhöhten – Wohngebiet der Beschwerdegegnerschaft I
gut wahrnehmbar. Das Gebell wirke als impulsartiges, teils kurzes, teils länger
andauerndes Geräusch massiv störend. Die Verfügung der Regierungsratspräsidentin
sei dringend notwendig. Sie stelle die mildeste Massnahme gegenüber den
Beschwerdeführenden dar. Es komme nicht darauf an, ob sie bewusst oder
unbewusst das Hundevermittlungsheim ohne Bewilligungen betrieben hätten. Dessen
Existenz sei nicht gefährdet, weil der Erlös aus Hundeplatzierungen im Heim im
Vergleich zu den Spendengeldern von eher marginaler Bedeutung sei. Eine
bedeutende soziale Funktion als Jugendtreffpunkt könne dem
Hundevermittlungsheim nicht zugeschrieben werden.
4.3
4.3.1
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, folgt aus der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses der Beschwerdegegnerschaft I, dass die Bewilligungen
keine Wirkung entfalten konnten (vgl. Verfügung der Staatskanzlei vom 16. März
2005.
[nach Eingang der Rekurse], Disp.-Ziff. V). Gegenüber der
Beschwerdegegnerschaft I bewirkt die vorsorgliche Massnahme, die
betreffend Hundehaltung inhaltlich mit den erstinstanzlichen Bewilligungen
übereinstimmt, dass in diesem Umfang die aufschiebende Wirkung ihres Rekurses
aufgehoben ist. Die Beschwerdegegnerschaft I ist mit der angeordneten
vorsorglichen Massnahme einverstanden. Gegenüber den Beschwerdeführenden
bewirkt die angefochtene Verfügung, dass eine weiter gehende vorsorgliche
Massnahme zu ihren Gunsten (dahingehend, dass sie während des Rekursverfahrens
das Hundeheim mit mehr als den 15 bewilligten Hunden betreiben dürften)
abgelehnt wurde. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Rekurs gegen die
Verweigerung oder die Einschränkung einer Bewilligung keine aufschiebende
Wirkung in dem Sinn entfaltet, dass während der Dauer des Rekursverfahrens die
fragliche Tätigkeit ausgeübt bzw. im über die Einschränkung hinausgehenden Umfang
ausgeübt werden dürfte. Eine solche Folge liesse sich nur mittels einer
vorsorglichen Massnahme (im engeren Sinn, die nicht den Entzug der
aufschiebenden Wirkung beinhaltet) herbeiführen, was die Vorinstanz mit der
angefochtenen Anordnung abgelehnt hat.
4.3.2
Die Beschwerdegegnerschaft I weist zu Recht auf die lärmmässigen
Besonderheiten des Hundegebells hin, das anders wahrgenommen werde als
herkömmliche Lärmquellen wie Verkehrslärm. Es ist daher nachvollziehbar, dass
das Bellen in starkem Mass als störend empfunden werden kann und deshalb das
Ruhebedürfnis von Anwohnern zu beeinträchtigen vermag. Weil das Hundegebell
tagtäglich zu hören ist, erweist sich ein dringliches Handeln als angezeigt. Es
liegen somit besondere Gründe vor, welche eine Klärung der Verhältnisse für die
Dauer des Rekursverfahrens mittels einer vorsorglichen Massnahme notwendig machen.
Die Reduktion der Anzahl der Hunde bildet eine durchaus
geeignete Massnahme zu einer Verringerung der Lärmimmissionen, weil weniger
Hunde auch weniger Gebell verursachen. Angesichts der prozessualen Situation
stehen die Interessen der Beschwerdeführenden der vorsorglichen Massnahme nicht
entgegen: Wäre nämlich vor der Betriebsaufnahme des Heims ein
Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden, hätten die Beschwerdeführenden
infolge der aufschiebenden Wirkung von Anwohnerrekursen ihre Tätigkeit gar
nicht aufnehmen können, wie die Beschwerdegegnerschaft I zutreffend
einwendet. Durch die Aufnahme des Betriebs, die Einleitung erst eines nachträglichen
Bewilligungsverfahrens und nun durch die Erlaubnis im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme, das Heim mit 15 Hunden während der Dauer des
Rekursverfahrens weiter zu führen, ziehen die Beschwerdeführenden einen
Vorteil. Sie sind zurzeit so gestellt, wie wenn die erstinstanzlichen
Bewilligungen bereits zur Anwendung gelangten. In Anbetracht der gewichtigen
Interessen der Beschwerdegegnerschaft I können die Beschwerdeführenden
nicht erwarten, dass ihnen über den Umfang der erstinstanzlichen Bewilligungen
hinaus während der Dauer des Rechtsstreits die Haltung zusätzlicher Hunde
zugebilligt werde.
Die Frage, ob die Beschwerdeführenden das
Hundevermittlungsheim eigenmächtig eingerichtet haben oder ob sie darauf
vertrauen konnten, dass für den Betrieb keine Bewilligungen notwendig seien,
ist nicht entscheidend, weil so oder anders die vorab wirtschaftlichen
Interessen der Beschwerdeführenden die entgegenstehenden Interessen der
Beschwerdegegnerschaft I nicht überwiegen. Bezogen auf die von den
Beschwerdeführenden geforderte Anzahl von wenigstens 20 Hunden bedeutet ein
Betrieb mit 15 Hunden eine Reduktion um 25 %. Zwar muss dadurch das Heim
unter veränderten Bedingungen weiter geführt werden. Die Weiterexistenz des
Betriebs scheint dadurch aber nicht unmittelbar gefährdet zu sein, sind doch
für die Dauer des Rekursverfahrens vorübergehende Fremdplatzierungen für die
Hunde bei Helfern denkbar, die bereits jetzt Einsätze im Hundevermittlungsheim
leisten. Zu beachten ist auch, dass die vorsorgliche Massnahme in zeitlicher
Hinsicht beschränkt ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Rekursverfahrens. Wenn der Regierungsrat innerhalb der von der
Ordnungsvorschrift in § 27a Abs. 1 VRG vorgegebenen Frist von 60
Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen einen Rekursentscheid trifft,
dann verringert sich die Tragweite der vorsorglichen Massnahme für die Beschwerdeführenden.
Bei den von den Beschwerdeführenden angeführten sozialen und tierschützerischen
Funktionen des Heims handelt es sich nicht um vom Gemeinwesen direkt übertragene
öffentliche Aufgaben. Diese Funktionen mögen zwar durchaus mit dem Betrieb verbunden
sein, doch geht es dabei nicht um eigentliche öffentliche Interessen, die in
der Abwägung ausschlaggebend sein können.
Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem von den
Beschwerdeführenden gerügten Umstand, dass die Regierungsratspräsidentin in der
angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon ausgegangen ist, die
Beschwerdeführenden hätten die Bewilligung bezüglich der zugelassenen Anzahl
Hunde nicht angefochten. Träfe diese irrtümliche Annahme der Vorinstanz zu, so
könnte ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden zur Anfechtung
dieser Zwischenverfügung in der Tat verneint werden.
4.3.3
Der Erlass der vorsorglichen Massnahme durch die Regierungsratspräsidentin
beruht auf einer sorgfältigen Abwägung der Interessen. Sie wahrt einerseits die
Interessen der Beschwerdeführenden an einer vorläufigen Weiterführung des Heims
– allerdings in reduziertem Umfang – und trägt anderseits auch dem
Bedürfnis der Beschwerdegegnerschaft I nach einer Beschränkung der
Lärmimmissionen Rechnung. Eine Präjudizierung des Rekursentscheids ist damit
nicht verbunden. Die vorsorgliche Massnahme ist deshalb im Rahmen der
beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG; RB 1998 Nr. 37)
nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je
zur Hälfte aufzuerlegen unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der nicht
einfachen rechtlichen Ausgangslage war die Beschwerdegegnerschaft I auf
den Beizug eines Rechtsvertreters angewiesen. Die Beschwerdeführenden sind
deshalb solidarisch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft I eine
Parteientschädigung von Fr. 700.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt
unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft I
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von
Fr. 700.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …