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Entscheid

VB.2005.00320

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00320

7. September 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8857)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01

an der X-Strasse 02 in der Gemeinde Y. Auf dem Grundstück stehen ein ehemaliges

Schulhaus und Nebengebäude. Sie betreiben darauf seit April 2004 ein

Hundevermittlungsheim. Die beiden Eigentümer reichten am 21. September

2004 bei der Gemeinde Y ein Baugesuch ein, womit sie um (nachträgliche)

Bewilligung der Umnutzung der Liegenschaft zur Einrichtung eines Hundeheims

nachsuchten. Das Projekt umfasst auch die bereits erstellten Einfriedungen,

zwei ebenfalls schon aufgestellte Baucontainer als „Hundehäuser“ und die neue

Regelung der Zufahrtsverhältnisse.

Die Baudirektion erteilte

am 1. Dezember 2004 unter Auflagen und Bedingungen die strassenpolizeiliche

Bewilligung (Tiefbauamt) und am 20. Dezember 2004 eine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (Amt für

Raumordnung und Vermessung). Im Rahmen von betrieblichen Einschränkungen wurden

Zeiten festgelegt, während derer sich die Hunde im Freien aufhalten dürfen, und

die maximale Anzahl der Hunde auf 15 fixiert. Der Gemeinderat Y erteilte am 27. Januar

2005 unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung und übernahm dabei die

betrieblichen Einschränkungen von der Verfügung der Baudirektion.

Erwägungen

II.

A. Am 3. März

2005.

erhoben neun Anwohner bzw. Anwohnerehepaare Rekurs beim Regierungsrat. Sie

beantragten die Aufhebung der raumplanerischen und der baurechtlichen Bewilligung,

eventuell die Rückweisung an die Vorinstanzen zum neuen Entscheid. In

prozessualer Hinsicht forderten sie die Feststellung, dass der Betrieb des

Hundevermittlungsheims aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bis zum

Vorliegen einer formell rechtskräftigen Baubewilligung oder einer

entsprechenden vorsorglichen Massnahme verboten sei. Mit Eingabe vom 13. Juni

2005.

stellten die Anwohner ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie

beantragten, es sei den Eigentümern der Betrieb des Hundevermittlungsheims,

eventuell das Halten von mehr als 14 Hunden, während der Dauer des

Rekursverfahrens zu verbieten und der Aufenthalt der Tiere im Freien sei gemäss

den betrieblichen Beschränkungen der erstinstanzlichen Bewilligungen zu regeln.

Subeventuell sei die Anzahl der Hunde nach Ermessen des Regierungsrats zu beschränken.

B. Am 4. März

2005.

reichten auch die beiden Eigentümer des Grundstücks Rekurs beim

Regierungsrat ein. Sie wandten sich gegen die in den Bewilligungen festgelegte

maximale Anzahl der Hunde und die betrieblichen Einschränkungen und verlangten

eine Ausdehnung der Zeitspannen, während derer die Hunde sich im Freien

aufhalten dürfen.

C. Die

Präsidentin des Regierungsrats bewilligte mit Verfügung vom 7. Juli 2005

für die Dauer des Rekursverfahrens das Halten von maximal 15 Hunden

entsprechend den Auflagen gemäss Dispositiv 4 der kommunalen baurechtlichen

Bewilligung vom 27. Januar 2005.

III.

Am 29. Juli 2005 erhoben A und B gegen die Verfügung

der Regierungsratspräsidentin Beschwerde beim Verwaltungsgericht und forderten

deren Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Anwohner

(Beschwerdegegnerschaft I). Diese ersuchten in ihrer Beschwerdeantwort um

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden. Die Staatskanzlei beantragte, es sei auf die Beschwerde

nicht einzutreten. Die Beschwerdeantwort der Baukommission Y wurde verspätet

der Post übergeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig zur

Beurteilung der kantonalen und kommunalen Baubewilligung im Beschwerdeverfahren

(§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Es beurteilt deshalb auch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme

als Zwischenentscheid (§ 43 Abs. 3 VRG e contrario).

2.

2.1

Zwischenentscheide

sind mit Beschwerde weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil

zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48

Abs. 2 VRG; gleich lautend für das Rekursverfahren § 19 Abs. 2

VRG). Es ist kein strikter Nachweis eines solchen Nachteils erforderlich, und

es genügt ein tatsächlicher Nachteil, an den keine hohen Anforderungen gestellt

werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48

N. 6, § 6 N. 32; RB 1998 Nr. 33).

2.2

Die

Regierungsratspräsidentin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass

vorliegend kein solcher später nicht mehr behebbarer Nachteil vorliege und die

Verfügung folglich innerkantonal nicht anfechtbar sei; auf die Angabe einer

Rechtsmittelbelehrung wurde deshalb verzichtet. Diese Ansicht bekräftigt die

Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung. Die Beschwerdeführenden seien in keiner

Weise beschwert, weil ihnen für die Dauer des Rekursverfahrens das gestattet

werde, was ihnen gemäss den erstinstanzlichen Verfügungen der Baudirektion bzw.

der Gemeinde bewilligt worden sei. Diese Bewilligungen hätten infolge der

aufschiebenden Wirkung der eingereichten Rekurse bis zur Verfügung der

Regierungsratspräsidentin gar keine Rechtswirkungen entfaltet.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien für eine

wirtschaftliche Führung des Tiervermittlungsheims darauf angewiesen, 20 bis 30

Hunde zu halten. Auch eine für die Dauer des Rekursverfahrens beschränkte

Reduktion auf 15 Hunde hätte einschneidende Konsequenzen, weil insbesondere die

Welpen nicht und ältere sowie behinderte Hunde nicht sofort vermittelt werden

könnten. Ein Grossteil der Tiere müsste wohl eingeschläfert werden. Die

Beschwerdeführenden erlitten durch die angefochtene Verfügung einen Nachteil im

Sinn von § 48 Abs. 2 VRG, weshalb sie anfechtbar sei.

Die Beschwerdegegnerschaft I sieht im Erlass der

vorsorglichen Massnahme durch die Regierungsratspräsidentin keinen später

voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil, vor allem weil weiter gehende

Ansprüche der Beschwerdeführenden auf Fakten beruhten, welche diese

eigenmächtig geschaffen hätten. Den Beschwerdeführenden dürften aus der Tatsache

des rechtswidrigen Bauens keine Vorteile erwachsen. Bei Durchführung eines

ordentlichen Baubewilligungsverfahrens könnte das Heim heute infolge der

aufschiebenden Wirkung von Rekursen nicht betrieben werden. Überzählige Hunde

müssten nicht zwingend eingeschläfert werden, sondern sie könnten

fremdplatziert werden. Mit der Erlaubnis, 15 Hunde während des Rekursverfahrens

zu halten, würden die Beschwerdeführenden nicht wesentlich in ihren Interessen

tangiert.

2.3

Der

Vollzug der angefochtenen Verfügung hat zur Folge, dass die Beschwerdeführenden

alle Hunde über der Maximalzahl von 15 aus dem Hundevermittlungsheim zu entfernen

haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden muss dies aber nicht zwingend

dazu führen, dass ein Teil der überzähligen Hunde einzuschläfern ist. Weil das

Heim über einen grösseren Kreis von Helfern und Spendern verfügt, kommen für

die Hunde durchaus Fremdplatzierungen für die Dauer des Rekursverfahrens in

Frage. Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass durch eine solche

Verringerung des Tierbestandes bereits für die Zeitspanne des Rekursverfahrens

die Betriebsführung des Heims verändert werden muss und finanzielle Einbussen

für die Beschwerdeführenden eintreten können. Möglicherweise setzt eine solche

Betriebsreduktion Entscheide voraus, welche die Zukunft des

Hundevermittlungsheims in die eine oder andere Richtung bereits zum jetzigen

Zeitpunkt zu präjudizieren vermögen. Angesichts dessen, dass kein strikter Nachweis

des nicht behebbaren Nachteils zu verlangen ist und die Beurteilung auf einer

Prognose beruht, sprechen die dargelegten Umstände für die Zulässigkeit der

Anfechtung der Verfügung der Regierungsratspräsidentin. An diesem Ergebnis

ändert der Einwand der Beschwerdegegnerschaft I nichts, wonach die

Beschwerdeführenden durch die eigenmächtige Betriebsaufnahme einen Zustand

geschaffen hätten, der nun durch die angefochtene Verfügung geschützt werde, so

dass die Beschwerdeführenden dadurch gar nicht beschwert seien. Die Vorinstanz

hat nämlich aufgrund einer summarischen Prüfung den Schluss gezogen, dass den

Beschwerdeführenden die Gutgläubigkeit in Bezug darauf, ob eine Bewilligung

erforderlich sei, nicht widerlegt werden könne. Ohne einer vertieften Überprüfung

dieser Frage durch den Regierungsrat vorzugreifen, weisen die Indizien jedenfalls

darauf hin, dass die Sachlage diesbezüglich nicht eindeutig ist. Deshalb ist

den Beschwerdeführenden der Rechtsschutz nicht unter Hinweis auf ein angeblich

eigenmächtiges Vorgehen zu verweigern.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie sich

nicht zu den Anträgen der Beschwerdegegnerschaft I vom 13. Juni 2005

auf Erlass vorsorglicher Massnahmen hätten äussern können. Die Beschwerdegegnerschaft

I hält diesem Einwand entgegen, bei Dringlichkeit könne eine vorsorgliche

Massnahme auch ohne Anhörung erlassen werden. Die angefochtene Verfügung

entspreche dem Subeventualbegehren der Beschwerdegegnerschaft I im

Rekursverfahren und den Auflagen in der Baubewilligung vom 27. Januar 2005.

Die Staatskanzlei verweist in ihrer Vernehmlassung auf die mangelnde

Beschwerdelegitimation, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliege.

3.2

Der

Vorwurf der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Die Beschwerdegegnerschaft I

hat bereits in ihrem Rekurs vom 3. März 2005 mit einem prozessualen Antrag

die Feststellung verlangt, dass der Betrieb des Hundevermittlungsheims aufgrund

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses verboten sei. Die Beschwerdeführenden waren

somit bereits zu diesem Zeitpunkt damit konfrontiert, dass die

Beschwerdegegnerschaft I eine Betriebseinstellung für das Rekursverfahren

anstrebt. Sie nahmen dazu in ihrer Rekursantwort vom 13. Mai 2005 Stellung. Mit

dem Hauptantrag in der Eingabe vom 13. Juni 2005 verfolgte die

Beschwerdegegnerschaft I dasselbe Ziel über den Weg einer vorsorglichen

Massnahme. Es ist deshalb nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz nach

Eingang der Eingabe vom 13. Juni 2005 die Beschwerdeführenden nicht

nochmals zur Frage einer Betriebseinstellung und (a maiore minus) von

betrieblichen Beschränkungen angehört hat.

4.

4.1

Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommen aufschiebende Wirkung

zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas

anderes bestimmt wurde (§ 25 Abs. 1 VRG). Die Verwaltungsbehörde

trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in

dringenden Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt (§ 6 VRG; vgl. für den

Regierungsrat auch § 3 Ziff. 1 der Verordnung über das

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat vom 3. November 1997).

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt das Vorliegen

besonderer Gründe voraus. Sie sind dann zulässig, wenn überwiegende Interessen

eines Verfahrensbeteiligten zu wahren sind und der definitive materielle

Entscheid nicht sogleich getroffen werden kann. Es ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen. Sie müssen notwendig sowie verhältnismässig sein und dürfen die zu

erlassende Verfügung nicht präjudizieren oder verunmöglichen (vgl. zum Ganzen

Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9 ff. mit weiteren Hinweisen; RB 1998

Nr. 37, 1983 Nr. 1).

4.2

Nach

Darlegung der Rechtslage zur aufschiebenden Wirkung des Rekurses, zu den

vorsorglichen Massnahmen im Rekursverfahren und zum Erfordernis einer Baubewilligung

bei einer Nutzungsänderung würdigte die Regierungsratspräsidentin die Darlegungen

der Parteien (E. 8) und kam zum Schluss, dass nach der vollumfänglichen

Anfechtung der (nachträglich erteilten) Bewilligungen diese keine

Rechtswirkungen entfalteten und deshalb eine formelle Baurechtswidrigkeit

vorliege (E. 9a). Die Frage der materiellen Rechtmässigkeit sei Thema des

Rekursverfahrens und bedürfe einer vertieften Prüfung (E. 9b). Weil beim

Erwerb des Grundstücks durch die Beschwerdeführenden Grund zur Annahme

bestanden habe, der Betrieb des Hundevermittlungsheims bedürfe keiner Baubewilligung,

erscheine es als unverhältnismässig, die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung

zum Anlass zu nehmen, jetzt vorsorglich ein Betriebsverbot anzuordnen. Die Gutgläubigkeit

der Beschwerdeführenden könne im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung nicht

widerlegt werden (E. 9c). Die Regierungsratspräsidentin bewilligte für die

Dauer des Rekursverfahrens das Halten von maximal 15 Hunden und entsprach somit

dem Subeventualantrag der Beschwerdegegnerschaft I in deren Eingabe vom 13. Juni

2005.

(Disp.-Ziff. I; E. 9e).

Die Beschwerdeführenden rügen, die mit Verfügung vom 7. Juli

2005.

angeordnete Massnahme sei nicht notwendig. Die Intensität der

Lärmimmission durch das Bellen der sich im Freien aufhaltenden Hunde müsse

nämlich unter Berücksichtigung der anderen Lärmquellen (X-Strasse, Bahnlinie,

Flugverkehr) und der Entfernung der privaten Beschwerdegegnerschaft I zum

Hundevermittlungsheim (200 bis 300 m) beurteilt werden. Die Massnahmen seien

auch nicht verhältnismässig, weil die Beschwerdeführenden die Liegenschaft in

der erklärten Absicht gekauft hätten, ein Hundevermittlungsheim zu betreiben,

und davon hätten ausgehen können, es sei keine Baubewilligung erforderlich. Die

Interessenabwägung der Regierungsratspräsidentin beruhe auf einem Irrtum.

Entgegen der Annahme in der angefochtenen Verfügung, wonach die

Beschwerdeführenden die zahlenmässige Beschränkung der Hundehaltung nicht

angefochten hätten, sei von ihnen in ihrem Rekurs vom 4. März 2005 diese

Maximalzahl mit Antrag und Begründung ausdrücklich in Frage gestellt worden.

Die zahlenmässige Limitierung stelle die Weiterexistenz des Hundevermittlungsheims

in Frage. Auch öffentliche Interessen sprächen für den Weiterbestand des Heims

(soziale Funktion als Treffpunkt für Jugendliche, die sich der Betreuung der

Hunde widmen; tierschützerische Funktion).

Die Beschwerdegegnerschaft I wendet ein, das Hundegebell

beeinträchtige das Ruhe- und Erholungsbedürfnis in hohem Mass. Das Bellen werde

auch wahrgenommen, wenn sich die Hunde nicht im Freien aufhielten. Der Lärm

hebe sich vom eher monotonen Lärm von Strasse und Eisenbahn ab und sei im

– gegenüber dem Heim leicht erhöhten – Wohngebiet der Beschwerdegegnerschaft I

gut wahrnehmbar. Das Gebell wirke als impulsartiges, teils kurzes, teils länger

andauerndes Geräusch massiv störend. Die Verfügung der Regierungsratspräsidentin

sei dringend notwendig. Sie stelle die mildeste Massnahme gegenüber den

Beschwerdeführenden dar. Es komme nicht darauf an, ob sie bewusst oder

unbewusst das Hundevermittlungsheim ohne Bewilligungen betrieben hätten. Dessen

Existenz sei nicht gefährdet, weil der Erlös aus Hundeplatzierungen im Heim im

Vergleich zu den Spendengeldern von eher marginaler Bedeutung sei. Eine

bedeutende soziale Funktion als Jugendtreffpunkt könne dem

Hundevermittlungsheim nicht zugeschrieben werden.

4.3

4.3.1

Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, folgt aus der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses der Beschwerdegegnerschaft I, dass die Bewilligungen

keine Wirkung entfalten konnten (vgl. Verfügung der Staatskanzlei vom 16. März

2005.

[nach Eingang der Rekurse], Disp.-Ziff. V). Gegenüber der

Beschwerdegegnerschaft I bewirkt die vorsorgliche Massnahme, die

betreffend Hundehaltung inhaltlich mit den erstinstanzlichen Bewilligungen

übereinstimmt, dass in diesem Umfang die aufschiebende Wirkung ihres Rekurses

aufgehoben ist. Die Beschwerdegegnerschaft I ist mit der angeordneten

vorsorglichen Massnahme einverstanden. Gegenüber den Beschwerdeführenden

bewirkt die angefochtene Verfügung, dass eine weiter gehende vorsorgliche

Massnahme zu ihren Gunsten (dahingehend, dass sie während des Rekursverfahrens

das Hundeheim mit mehr als den 15 bewilligten Hunden betreiben dürften)

abgelehnt wurde. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Rekurs gegen die

Verweigerung oder die Einschränkung einer Bewilligung keine aufschiebende

Wirkung in dem Sinn entfaltet, dass während der Dauer des Rekursverfahrens die

fragliche Tätigkeit ausgeübt bzw. im über die Einschränkung hinausgehenden Umfang

ausgeübt werden dürfte. Eine solche Folge liesse sich nur mittels einer

vorsorglichen Massnahme (im engeren Sinn, die nicht den Entzug der

aufschiebenden Wirkung beinhaltet) herbeiführen, was die Vorinstanz mit der

angefochtenen Anordnung abgelehnt hat.

4.3.2

Die Beschwerdegegnerschaft I weist zu Recht auf die lärmmässigen

Besonderheiten des Hundegebells hin, das anders wahrgenommen werde als

herkömmliche Lärmquellen wie Verkehrslärm. Es ist daher nachvollziehbar, dass

das Bellen in starkem Mass als störend empfunden werden kann und deshalb das

Ruhebedürfnis von Anwohnern zu beeinträchtigen vermag. Weil das Hundegebell

tagtäglich zu hören ist, erweist sich ein dringliches Handeln als angezeigt. Es

liegen somit besondere Gründe vor, welche eine Klärung der Verhältnisse für die

Dauer des Rekursverfahrens mittels einer vorsorglichen Massnahme notwendig machen.

Die Reduktion der Anzahl der Hunde bildet eine durchaus

geeignete Massnahme zu einer Verringerung der Lärmimmissionen, weil weniger

Hunde auch weniger Gebell verursachen. Angesichts der prozessualen Situation

stehen die Interessen der Beschwerdeführenden der vorsorglichen Massnahme nicht

entgegen: Wäre nämlich vor der Betriebsaufnahme des Heims ein

Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden, hätten die Beschwerdeführenden

infolge der aufschiebenden Wirkung von Anwohnerrekursen ihre Tätigkeit gar

nicht aufnehmen können, wie die Beschwerdegegnerschaft I zutreffend

einwendet. Durch die Aufnahme des Betriebs, die Einleitung erst eines nachträglichen

Bewilligungsverfahrens und nun durch die Erlaubnis im Rahmen einer

vorsorglichen Massnahme, das Heim mit 15 Hunden während der Dauer des

Rekursverfahrens weiter zu führen, ziehen die Beschwerdeführenden einen

Vorteil. Sie sind zurzeit so gestellt, wie wenn die erstinstanzlichen

Bewilligungen bereits zur Anwendung gelangten. In Anbetracht der gewichtigen

Interessen der Beschwerdegegnerschaft I können die Beschwerdeführenden

nicht erwarten, dass ihnen über den Umfang der erstinstanzlichen Bewilligungen

hinaus während der Dauer des Rechtsstreits die Haltung zusätzlicher Hunde

zugebilligt werde.

Die Frage, ob die Beschwerdeführenden das

Hundevermittlungsheim eigenmächtig eingerichtet haben oder ob sie darauf

vertrauen konnten, dass für den Betrieb keine Bewilligungen notwendig seien,

ist nicht entscheidend, weil so oder anders die vorab wirtschaftlichen

Interessen der Beschwerdeführenden die entgegenstehenden Interessen der

Beschwerdegegnerschaft I nicht überwiegen. Bezogen auf die von den

Beschwerdeführenden geforderte Anzahl von wenigstens 20 Hunden bedeutet ein

Betrieb mit 15 Hunden eine Reduktion um 25 %. Zwar muss dadurch das Heim

unter veränderten Bedingungen weiter geführt werden. Die Weiterexistenz des

Betriebs scheint dadurch aber nicht unmittelbar gefährdet zu sein, sind doch

für die Dauer des Rekursverfahrens vorübergehende Fremdplatzierungen für die

Hunde bei Helfern denkbar, die bereits jetzt Einsätze im Hundevermittlungsheim

leisten. Zu beachten ist auch, dass die vorsorgliche Massnahme in zeitlicher

Hinsicht beschränkt ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des

Rekursverfahrens. Wenn der Regierungsrat innerhalb der von der

Ordnungsvorschrift in § 27a Abs. 1 VRG vorgegebenen Frist von 60

Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen einen Rekursentscheid trifft,

dann verringert sich die Tragweite der vorsorglichen Massnahme für die Beschwerdeführenden.

Bei den von den Beschwerdeführenden angeführten sozialen und tierschützerischen

Funktionen des Heims handelt es sich nicht um vom Gemeinwesen direkt übertragene

öffentliche Aufgaben. Diese Funktionen mögen zwar durchaus mit dem Betrieb verbunden

sein, doch geht es dabei nicht um eigentliche öffentliche Interessen, die in

der Abwägung ausschlaggebend sein können.

Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem von den

Beschwerdeführenden gerügten Umstand, dass die Regierungsratspräsidentin in der

angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon ausgegangen ist, die

Beschwerdeführenden hätten die Bewilligung bezüglich der zugelassenen Anzahl

Hunde nicht angefochten. Träfe diese irrtümliche Annahme der Vorinstanz zu, so

könnte ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden zur Anfechtung

dieser Zwischenverfügung in der Tat verneint werden.

4.3.3

Der Erlass der vorsorglichen Massnahme durch die Regierungsratspräsidentin

beruht auf einer sorgfältigen Abwägung der Interessen. Sie wahrt einerseits die

Interessen der Beschwerdeführenden an einer vorläufigen Weiterführung des Heims

– allerdings in reduziertem Umfang – und trägt anderseits auch dem

Bedürfnis der Beschwerdegegnerschaft I nach einer Beschränkung der

Lärmimmissionen Rechnung. Eine Präjudizierung des Rekursentscheids ist damit

nicht verbunden. Die vorsorgliche Massnahme ist deshalb im Rahmen der

beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG; RB 1998 Nr. 37)

nicht zu beanstanden.

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je

zur Hälfte aufzuerlegen unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der nicht

einfachen rechtlichen Ausgangslage war die Beschwerdegegnerschaft I auf

den Beizug eines Rechtsvertreters angewiesen. Die Beschwerdeführenden sind

deshalb solidarisch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft I eine

Parteientschädigung von Fr. 700.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt

unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft I

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von

Fr. 700.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …