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Entscheid

VB.2005.00321

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00321

19. August 2005Deutsch9 min

(URT.2005.8805)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 3. September 2002 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich S die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung

von sechs Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der

U-Strasse in Zürich. Nachdem das Baugrundstück an A verkauft worden war,

reichte dieser mehrere Gesuche um Änderung des Projekts ein, mit welchen den in

der Baubewilligung vom 3. September 2002 verfügten Auflagen entsprochen werden

sollte. Die Änderungen betrafen unter anderem die architektonische Gestaltung

der Bauten, die Gebäudehöhe und die Abgrabungen sowie die Zahl der Autoabstellplätze.

Am 18. März 2003, 19. August 2003, 22. September 2003 und

6. Oktober 2003 bewilligten die Bausektion bzw. das Amt für

Baubewilligungen der Stadt Zürich diese Projektänderungen.

Erwägungen

II.

Gegen die ursprüngliche Bewilligung vom 3. September

2002.

sowie gegen die späteren Änderungsbewilligungen erhoben mehrere Nachbarn

Rekurs an die Baurekurskommission I, welche sämtliche Verfahren vereinigte

und nach einem Kommissionsaugenschein die Rekurse am 13. Februar 2004 in

einem Punkt guthiess; demgemäss hob sie die Beschlüsse der Bausektion der Stadt

Zürich vom 3. September 2002, 18. März 2003 und 19. August 2003

sowie den Beschluss des Amts für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 6. Oktober

2003.

wegen ungenügender Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) auf.

III.

Das in der Folge von A angerufene Verwaltungsgericht wies

nach einem Augenschein mit Schlussverhandlung die Beschwerde am 1. September

2004.

ab.

IV.

Gegen den Beschwerdeentscheid

gelangte A ans Bundesgericht, welches die Beschwerde am 21. Juni

2005.

guthiess und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufhob. Das Bundesgericht

führte aus, das Verwaltungsgericht habe sich nicht darauf beschränkt zu prüfen,

ob die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde vertretbar sei, sondern

eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Eingliederung des

Bauvorhabens vorgenommen. Damit habe das Gericht in willkürlicher Weise seine

Überprüfungsbefugnis überschritten und gleichzeitig die Gemeindeautonomie

verletzt. Da die Nachbarn neben der ungenügenden Einordnung auch geltend

gemacht hätten, der neubaubedingte Schattenwurf beeinträchtige die Wohnhygiene,

was das Verwaltungsgericht nach Verneinung der befriedigenden Gesamtwirkung

nicht mehr geprüft habe, werde es diesen Einwand im zweiten Rechtsgang noch zu beurteilen

haben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nachdem das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde

des Bauherrn gutgeheissen und den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheid

vom 1. September 2004 aufgehoben hat, ist das Verfahren über die

Beschwerde vom 12. März 2004 wieder aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht

ist dabei entsprechend dem Grundsatz von Art. 66 des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943 (OG) in seiner neuen Entscheidung an die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsurteils gebunden (Walter Kälin, Das Verfahren der

staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 399). Zu prüfen

ist deshalb allein noch die Frage, ob das geplante Bauvorhaben zu einer

übermässigen Beschattung führt und damit gegen die Vorschriften über die

Wohnhygiene verstösst. An den übrigen im Rekursverfahren erhobenen und von der Baurekurskommission

verworfenen Rügen hat die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom

30.

April 2004 (Poststempel) nicht mehr festgehalten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerschaft beruft sich auf ein Gutachten (Sunshade-Analyse) über

die durch das Bauvorhaben verursachte Beschattung ihrer Liegenschaften. Wegen

der exponierten Nordhanglage am Fuss des Uetlibergs sei die tägliche Besonnung

ihrer Liegenschaften ohnehin schon beschränkt. Die geplanten Neubauten führten

zu einer (im Einzelnen dargelegten) zusätzlichen Beschattung der

Nachbarliegenschaften von mehreren Stunden, was für die Bewohnerinnen und

Bewohner aus physiologischen und psychologischen Gründen untragbar sei. Ein

solcher Schattenwurf stelle eine im Sinn von § 226 PBG unzulässige

Immission dar. Die Nachbarliegenschaften verfügten nicht mehr über eine genügende

Belichtung, wie sie § 302 Abs. 1 PBG verlange. Zur Auslegung dieser

Vorschrift sei § 284 Abs. 3 (recte 4) PBG in Verbindung mit § 30

der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) heranzuziehen,

wonach bei Hochhäusern als wesentliche Beeinträchtigung eine an mittleren

Wintertagen länger als zwei Stunden dauernde Beschattung der Nachbargebäude an

ihrem Fusspunkt gelte. Dieser für die Beschattung durch Hochhäuser vorgesehene

Schutz müsse auch in der Nachbarschaft von Wohnhäusern gelten, die durch ihre

spezielle Lage übermässigen Schatten verursachten. Die Argumentation der

Vorinstanz, dass sich die Zulässigkeit von Lichtentzug und Schattenwurf aus den

Abstandsvorschriften und den weiteren Baubegrenzungsnormen ergebe, sei im

vorliegenden Sonderfall nicht stichhaltig.

2.2

Wie die

Baurekurskommission unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

zutreffend erwogen hat, bestimmen Abstandsvorschriften und weitere Baubegrenzungsnormen

abschliessend, welche Auswirkungen durch Lichtentzug und Schattenwurf auf ein

Nachbargrundstück zulässig sind; für die Anwendung der allgemeinen

Immissionsschutzbestimmung von § 226 PBG bleibt kein Raum (RB 1990 Nr. 75

[Leitsatz] = BEZ 1990 Nr. 28). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Es wäre mit dem Anliegen der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn die

Baumöglichkeiten, wie sie für ein Grundstück durch die Baubeschränkungsnormen

des Gesetzes und der Bau- und Zonenordnung vorgezeichnet sind, im Einzelfall

unter Berufung auf einen übermässigen Schattenwurf oder Lichtentzug immer

wieder in Frage gestellt werden könnten. Eine solche Beeinträchtigung ist

abgesehen vom Sonderfall des Hochhauses nur dann von Bedeutung, wenn eine

Interessenabwägung vorzunehmen ist. Das gilt beispielsweise beim Erteilen von

Ausnahmebewilligungen, welche den Nachbarn nicht unzumutbar benachteiligen (§ 220

Abs. 3 PBG), oder bei Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten, denen

keine überwiegenden nachbarlichen Interessen gegenüberstehen dürfen (§ 357

Abs. 1 PBG). Darum geht es hier jedoch nicht.

§ 284 Abs. 4 PBG,

wonach die Nachbarschaft insbesondere durch Schattenwurf in Wohnzonen oder

gegenüber bewohnten Gebäuden nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf, was

in § 30 ABauV näher ausgeführt wird, bezieht sich ausschliesslich auf

Hochhäuser (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A.,

Zürich 2003, S. 10-8). Diese ausdrückliche Regelung des Schattenwurfs

erklärt sich daraus, dass Hochhäuser definitionsgemäss (§ 282 PBG) die in § 278

Abs. 3 PBG auf 25 m begrenzte Gebäudehöhe überschreiten. Die von der

Beschwerdegegnerschaft geforderte Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle, wo die

Topografie zu einer vergleichbaren Beschattung führt, wäre mit dieser

gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar. Die Bestimmung von § 302 Abs. 1

PBG, wonach Räume genügend belichtet und lüftbar sein müssen, findet sich im

Abschnitt "Anforderungen an Gebäude und Räume" des Gesetzes; sie

bezieht sich auf die Anordnung und Gestaltung von Wohnräumen innerhalb eines

Gebäudes und nicht auf das Verhältnis zwischen benachbarten Gebäuden.

Die von der Beschwerdegegnerschaft

befürchtete Beschattung ihrer Liegenschaften ergibt sich aus den topografischen

Verhältnissen im Verbund mit den durch die Bau- und Zonenordnung für die

Bauparzelle festgelegten Überbauungsmöglichkeiten. Ihre Einwände zielen damit

letztlich auf die Zuweisung des Grundstücks durch den Zonenplan ab. Für

eine solche akzessorische Überprüfung der Bau- und Zonenordnung besteht im

vorliegenden Verfahren jedoch kein Raum (BGE 111 Ia 129 E. 3d, mit

Hinweisen; RB 1987 Nr. 9; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im

Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 1066 ff.; Alfred Kuttler,

Fragen des Rechtsschutzes gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung, ZBl 83/1982,

S. 331 ff.; Karl Spühler, Der Rechtsschutz von Privaten und Gemeinden

im Raumplanungsrecht, ZBl 90/1989, S. 103; vgl. auch BGE 116 Ia 207 E. 3b S. 211).

3.

Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist

gutzuheissen. Demgemäss ist der Rekursentscheid, soweit damit die angefochtenen

Bewilligungen aufgehoben wurden, aufzuheben und sind diese wiederherzustellen.

Unangefochten geblieben sind die Dispositivziffern I (Verfahrensvereinigung)

und insbesondere II des Rekursentscheids, womit die Rekurse von R abgewiesen

wurden.

Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den

Beschwerdegegnerinnen und -gegnern Nrn. 1.1–7.2 zu je 1/14 aufzuerlegen,

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. Die Kosten des Rekursverfahrens

sind unter solidarischer Haftung für 7/8 zu je 1/16 den Beschwerdegegnerinnen

und -gegnern Nrn. 1.1–7.2 und zu 1/8 der Beschwerdegegnerin Nr. 8

aufzuerlegen. Sodann sind die Beschwerdegegnerinnen und -gegner Nrn. 1.1–7.2

gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie § 12 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV

VGr) für das Verfahren vor beiden Rechtsmittelinstanzen zu Parteientschädigungen

von je Fr. 300.- (insgesamt Fr. 4'200.-, Mehrwertsteuer inbegriffen)

an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Die schon vor der Vorinstanz

unterlegene Beschwerdegegnerin Nr. 8 ist für das Rekursverfahren zu einer

Parteientschädigung von Fr. 600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG, § 12 Abs. 1 GebV

VGr).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird der Rekursentscheid, soweit damit

die angefochtenen Bewilligungen aufgehoben wurden, aufgehoben und werden die

Bewilligungen der Bausektion bzw. des Amts für Baubewilligungen der Stadt Zürich

vom 3. September 2002, 18. März 2003, 19. August 2003 und 6. Oktober

2003.

wiederhergestellt.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden unter solidarischer Haftung für 7/8 zu je 1/16 den Beschwerdegegnerinnen

und -gegnern Nrn. 1.1–7.2 und zu 1/8 der Beschwerdegegnerin Nr. 8

auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'150.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen und -gegnern Nrn. 1.1–7.2 zu

je 1/14 auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

5.

a) Die Beschwerdegegnerinnen

und -gegner Nrn. 1.1–7.2 werden für das Verfahren vor beiden

Rechtsmittelinstanzen zu Parteientschädigungen von je Fr. 300.- (insgesamt

Fr. 4'200.-, Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Beschwerdeführer verpflichtet,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

b) Die

Beschwerdegegnerin Nr. 8 wird für das Rekursverfahren zu einer Parteientschädigung

von Fr. 600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Beschwerdeführer

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

6.

Mitteilung an …