Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00323

21. Dezember 2005Deutsch12 min

(URT.2005.9052)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1992 in Y (Schweiz) geborener

serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, wohnt seit Juli 1992 in X (Kanton

Zürich) und stellte dort das Gesuch um Einbürgerung. Der Gemeinderat von X lehnte

am 7. März 2005 sein Gesuch um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit der

Begründung ab, seine berufliche Ausbildung sei noch nicht gesichert und seine

Eltern könnten ihn wirtschaftlich nicht unterstützen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss liess A an den Bezirksrat Z

rekurrieren und beantragen, den Beschluss des Gemeinderates aufzuheben und ihn

ordnungsgemäss einzubürgern. Am 25. Juni 2005 wies der Bezirksrat den

Rekurs ohne Kostenfolge ab.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 1./2. August

2005.

liess A beantragen, den Entscheid des Bezirksrates aufzuheben und das Verfahren

zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Der Gemeinderat von X sowie der Bezirksrat beantragten,

die Beschwerde abzuweisen respektive den Beschluss des Bezirksrates zu

bestätigen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

gegen Anordnungen im Bereiche des Bürgerrechtserwerbs ist nur insofern

zulässig, als ein Anspruch auf Einbürgerung besteht (§ 43 Abs. 1 lit. l

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

In der Schweiz geborene Personen ausländischer

Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den

Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichge­stellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]). Danach sind die politischen

Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde (bzw.

im Kanton, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt ist) wohnende

gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürger­recht der Gemeinde aufzunehmen,

sofern sie sich und ihre Fa­milie selber zu erhalten ver­mag, genügende

Ausweise über ihre bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse und über einen

unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsge­bühr entrichtet (§ 21 Abs. 1

Ge­meindeG).

Der Beschwerdeführer ist ein in der Schweiz geborener

Ausländer. Damit hat er unter den Voraussetzungen von § 21 Abs. 1

GemeindeG Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 21

Abs. 1 GemeindeG ist eine Voraussetzung für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht,

dass sich die gesuchstellende Person "selber zu erhalten vermag". Die

Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 der Verordnung

über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht vom 25. Oktober 1978 (BürgerrechtsV)

als ge­geben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers

oder der Bewerberin voraussicht­lich in angemessenem Umfang durch Einkommen,

Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen

gegenüber Dritten zählen insbesondere Forderungen gegenüber privaten und

öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen

aus den Sozialversicherungen wie Unfall-

und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie

Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung und anderen. Darin enthalten

sind auch Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1965

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Intakte soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher

Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind ebenfalls

zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für

Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002, Kap. 3.3.2).

Dagegen fallen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge als

anrechenbare Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht (VGr, 15. Dezember

2004, VB.2003.450, E. 6.2; VGr, 17. Mai 2000, VB.2000.00134, E. 2;

VGr, 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b – alle unter www.vgrzh.ch,

im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August 2001,1P.340/2001, www.bger.ch),

wobei allerdings der bloss vorübergehende Bezug von Sozialleistungen während

der Dauer eines fremdenpolizeilichen Arbeitsverbotes noch nicht gegen die Annahme

der wirtschaftlichen Selbsterhaltsfähigkeit spricht (vgl. BGr, 27. August

2001,1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch). Für Kinder gelten

die Anforderungen für die Einbürgerung in jeweils zumutbarem Ausmass (§ 22 Abs. 3

BürgerrechtsV).

Bei in der Schweiz geborenen ausländischen Personen (und

ihnen gleichgestellten im Ausland geborenen Personen) ist es den Gemeinden

verwehrt, strengere Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die

Wohnsitzdauer zu stellen (§ 22 Abs. 2 GemeindeG e contrario).

2.2

Der

gesuchstellenden Person ist das rechtliche Gehör zu gewähren und sie hat auch

das Recht auf Akteneinsicht nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtpflegegesetzes (§ 10 BürgerrechtsV). Dies beinhaltet auch

die Verpflichtung der Behörde, der gesuchstellenden Person Gelegenheit zu

geben, sich zu denjenigen aktenkundigen Angaben zu äussern, die die

Einbürgerung gefährden könnten (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 31 N. 2.5 und

3.

).

3.

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, seine Mutter sei

invalide geworden und die Familie hätte somit Anspruch auf

Ergänzungsleistungen. Würde das hängige Gesuch von der zuständigen Stelle nicht

boykottiert, bestünde kein Bedarf mehr nach Leistungen der Fürsorge. Weiter sei

sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er nie angehört worden

sei.

Die Vorinstanz führte im angefochtenen Beschluss aus, die

Befragung eines dreizehnjährigen Jugendlichen zu seiner wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit hätte mangels der erforderlichen Urteilskraft ohnehin

nur einen begrenzten Aussagewert. Eine solche Anhörung diene weder der

Sachverhaltsermittlung noch könne sie als persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht angemahnt werden. Da der Beschwerdeführer zu einem späteren

Zeitpunkt erneut ein Einbürgerungsgesuch stellen könne, sei seine

Rechtsstellung nicht definitiv nachteilig geändert worden. Eine Rückweisung

würde zudem nur dazu führen, dass nach erfolgter Anhörung wieder festgestellt

werden müsste, die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht

hinreichend dargetan worden. Somit sei der Verfahrensmangel vorliegend geheilt.

Zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit hielt die

Vorinstanz fest, es handle sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht den zuständigen

Verwaltungsbehörden einen grösseren Ermessensspielraum zugestehe. Im Bereich

der Einbürgerung stehe der Gemeinde ein qualifiziertes Ermessen zu, das nicht

durch dasjenige einer kantonalen Instanz ersetzt werden könne. Solange die

Gemeinde in guten Treuen noch keine zuverlässige Prognose hinsichtlich der

wirtschaftlichen Selbständigkeit eines Jugendlichen treffen könne, sei sie

nicht verpflichtet, zugunsten eines Kindes oder eines Jugendlichen anzunehmen,

diese werde sich dann schon zu einem unbestimmten Zeitpunkt ergeben. Vor allem

in Betracht falle, dass die Eltern des Beschwerdeführers von der Sozialbehörde

wirtschaftliche Hilfe beanspruchten und der Beschwerdeführer damit indirekt

bereits heute auch auf solche angewiesen sei. Der Entscheid der Gemeinde beruhe

daher auf der "zumutbaren Annahme", dass der Beschwerdeführer zurzeit

die Fähigkeit der wirtschaftlichen Selbsterhaltung nicht habe.

4.

4.1

Die

Gemeinde stützte ihren negativen Entscheid hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschwerdeführers offenbar auf die mit ihrem Formular "Bericht über

den Bürgerrechtsbewerber" eingeholten Auskünfte. Dort gab die

Sozialabteilung X bei der Frage, ob jemals Unterstützung geleistet worden sei,

an: "Ja. Familie B und C wurde von 92 - 02.05 im Betrage von Fr. 439'685.75

unterstützt! Diese Familie wird weiterhin unterstützt". Dem

Beschwerdeführer hätte vor der Entscheidfindung Gelegenheit gegeben werden

müssen, sich dazu äussern zu können (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 8 N. 13). Ob er bezüglich aller

Einzelheiten in diesem Bereich schon voll urteilsfähig war oder nicht, spielt

dabei keine entscheidende Rolle. Im zweiten Fall hätte er seine Verfahrensrechte

durch seine gesetzlichen Vertreter ausüben können. Die Gemeinde hat ihm somit

das rechtliche Gehör verweigert.

4.2

Eine

Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs führt grundsätzlich unabhängig

von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b S. 132;

VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2 am Anfang, www.vgrzh.ch;

Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005,

S. 169, 188 ff.; vgl. auch VGr, 20. April 2005, VB.2005.00014, E. 6.3,

www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen).

Abweichend von diesem Grundsatz ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Heilung möglich, wenn die unterlassene

Gehörsgewährung in einem Rechtsmit­telverfahren nachgeholt wird, welches eine

Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vor­instanz ge­stattet (BGE 124 II 132

E. 2d, 100 Ib 1 E. 2). Wenn der Betroffene die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt

wie die Rechtslage frei überprüfen kann, darf eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (BGE 126 I 68

E. 2, 126 V 130 E. 2b, 124 V 180 E. 4a,

116.

V 182 E. 1b). Von einer nicht besonders schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann auszugehen, wenn eine Rückweisung

der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen

Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde

(Michele Albertini, Der verfassungs­mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49).

4.3

Vorliegend

ist die Vorinstanz davon ausgegangen, entsprechend dem dreigliedrigen

Bürgerrecht hätte sie das Ermessen der Gemeinde zu respektieren und es stünde

ihr demnach keine Ermessenskontrolle zu. Sie überprüfte in der Folge den

erstinstanzlichen Entscheid nicht vollumfänglich und wies den Rekurs ab, da der

bei ihr angefochtene Entscheid "auf der zumutbaren Annahme [beruht], dass

der Rekurrent die Fähigkeit der Selbsterhaltung nicht hat". Die Vorinstanz

hat ihre Kognition also nicht nur als eingeschränkt bezeichnet, sondern den

Entscheid auch tatsächlich nicht umfassend überprüft und sich auf die Frage

beschränkt, ob der Entscheid auf einer "zumutbaren" – was wohl im

Sinne von vertretbar zu verstehen ist – Annahme beruhe. Somit konnte die

festgestellte Gehörsverletzung nicht geheilt werden.

Eine Heilung des Verfahrensfehlers im vorliegenden

Beschwerdeverfahren fällt wegen der aufgrund von § 50 Abs. 3 VRG e

contrario eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichtes von vornherein ausser

Betracht.

Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.4

Wie

soeben ausgeführt, erachtete sich die Vorinstanz als nicht zur Ermessenüberprüfung

befugt. Dieser Auffassung ist vorliegend nicht zu folgen: Die Rekursbehörden

können auch die Ermessensausübung und die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe

durch die unteren Instanzen in vollem Umfange überprüfen (§ 20 Abs. 1

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17). Lediglich im Bereich der

geschützten Gemeindeautonomie und bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe

des kommunalen Rechts kommt den Rekursinstanzen nur eine beschränkte

Überprüfungsbefugnis zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die Frage

der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit einer in der Schweiz geborenen

ausländischen gesuchstellenden Person ist – wie vorne unter Erwägung 2.1

dargestellt – in dem Sinne abschliessend durch das kantonale Recht geregelt,

als es den Gemeinden verwehrt ist, hiezu strengere Anforderungen aufzustellen;

die kantonal-rechtlichen Voraussetzungen sind in diesem Sinne

Maximalanforderungen, und die Gemeinde bewegt sich hier nicht in ihrem geschützten

Autonomiebereich. Ein solcher würde sich nur dort und nur insoweit auftun, als

die Gemeinde die Anforderungen herabgesetzt hat und es um die Anwendung und

Auslegung dieser entsprechenden Normen geht.

Auch bei der Überprüfung von Schätzungen und Prognosen hat

die Rekursbehörde volle Tatsachenkognition. Zurückhaltung ist allerdings dann

geboten, sofern diese auf Fachwissen und anerkannten Methoden beruhen, was in

ausgeprägtem Masse der Fall ist, wo sie sich auf ein Gutachten stützen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 14). Dies ist vorliegend bei der Frage

der Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit nicht

der Fall, weshalb auch unter diesem Aspekt die vorinstanzliche Kognition nicht

eingeschränkt war.

Der Vorinstanz kam somit nach § 20 Abs. 1 VRG

volle Kognition zu. Indem sie ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise

einschränkte, verletzte sie auch damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

(BGE 117 Ia 5 E. 1a, 115 Ia 5 E. 2b mit

Hinweisen; VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041, E. 2.3.3,

www.vgrzh.ch; Albertini, S. 387 f.).

Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid

aufzuheben.

4.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des

rechtlichen Gehörs aufzuheben ist und die Sache an die Vorinstanz zu neuer

Entscheidung zurückzuweisen ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates vom 25. Juni

2005.

aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …