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Entscheid

VB.2005.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00324

12. Dezember 2005Deutsch30 min

(URT.2005.9025)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 13. Dezember 2004 ersuchte A um die baurechtliche

Bewilligung für das Projekt „Kino am Berg“ (2005) auf dem Gelände des Hotel-Restaurants

Uto-Kulm auf dem Uetliberg. Das Projekt sah vor, zwischen dem 13. Juli und

dem 12. August 2005 für höchstens 28 Vorführungstage insgesamt 350 Sitz-

und Liegeplätze samt zwei 40 und 80 cm hohen Bühnen, einen Container als

Projektorkabine mit 25 m3 Volumen und eine Leinwand von 6 m x 12 m zu

installieren. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Stallikon,

im Perimeter des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) bezeichneten

Objektes Nr. 01 „Albiskette-Reppischtal“ und im Bereich eines im

kantonalen Richtplan festgelegten Aussichtspunkts.

Am 7. Januar 2005 bewilligte die Volkswirtschaftsdirektion

(Amt für Landschaft und Natur, ALN, Abteilung Wald) das Projekt in

forstrechtlicher Hinsicht. Die Baudirektion (Amt für Raumordnung und

Vermessung, ARV) gewährte am 18. Februar 2005 die notwendige

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979 (RPG). Die baupolizeiliche Bewilligung von Seiten des Gemeinderates

Stallikon erfolgte am 1. März 2005.

Erwägungen

II.

Gegen diese Bewilligungen wandten sich der Zürcher

Heimatschutz, der Schweizer Heimatschutz sowie vier weitere Vereinigungen und

sieben private Personen bzw. Paare in einer gemeinsamen Rekurseingabe und

verlangten, die Bewilligungen seien aufzuheben, gegebenenfalls seien die Akten

an die Vorinstanzen zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Der Regierungsrat hiess den Rekurs am 29. Juni 2005

gut, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei (Disp. Ziff. I). Die

Rekurskosten auferlegte er zu je einem Viertel der Gemeinde Stallikon sowie A

und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse (Disp. Ziff. II). Den

Rekurrierenden sprach er eine Parteientschädigung zu gleichen Teilen im Gesamtbetrag

von Fr. 1'600.- zulasten der Rekursgegner (je 1/4) zu (Disp. Ziff. III).

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 4. August 2005

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei

aufzuheben mit der Feststellung, dass das Projekt keine planungs- und

baurechtlich bedeutsame äusserliche Veränderung des Grundstückes oder dessen

Nutzung darstelle und nicht geeignet sei, die Vorstellungen über die

Nutzungsordnung zu beeinflussen. Eventualiter verlangte er, in Aufhebung des

Rekursentscheides seien die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und die

Baubewilligung der Gemeinde Stallikon zu bestätigen; subeventualiter sollte die

Sache zu koordiniertem Erlass der erforderlichen Bewilligungen und zur

Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung zurückgewiesen werden, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Staatskanzlei beantragte am 17. August 2005, die

Beschwerde sei abzuweisen. Am 13. September 2005 äusserte sich der

Gemeinderat Stallikon zur Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.

Die Rekurrierenden erstatteten die Beschwerdeantwort am 13. September 2005

mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Beschwerdeführers und ergänzten ihre Stellungnahme am 14. September

2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat

(§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Das schutzwürdige

Interesse ist in der Regel nur bei Vorliegen eines aktuellen Interesses

zu bejahen. Ist ein solches im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben, jedoch

im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin gefallen, so kann das

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 3). Vom Erfordernis des aktuellen

Interesses kann allerdings abgesehen werden, wenn die Beschwerde grundsätzliche

Fragen aufwirft, die sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit

wieder stellen und sie bei einem Nichteintreten bzw. einer Verfahrensabschreibung

kaum je rechtzeitig beantwortet werden könnten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25).

So verhält es sich hier. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

am 4. August 2005 hatte der Beschwerdeführer noch ein aktuelles Interesse

an einer Wiederherstellung der vom Regierungsrat aufgehobenen Bewilligungen, um

deren Erteilung er für den Zeitraum vom 13. Juli bis 12. August 2005 ersucht

hatte und die ihm zunächst von der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion

erteilt worden waren. Das aktuelle Interesse ist im Lauf des Beschwerdeverfahrens

dahin gefallen. Der Beschwerdeführer hat jedoch gleichwohl ein schutzwürdiges

Interesse an der Beurteilung der Beschwerde, da er das „Kino am Berg“ auch in

den kommenden Jahren erneut betreiben möchte und er andernfalls kaum Gelegenheit

hätte, die sich für eine Bewilligungserteilung stellenden grundsätzlichen

Fragen je gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Beschwerdeverfahren ist daher

nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Allerdings ist Beschwerde nur

insoweit materiell zu beurteilen, als dies aufgrund des gegebenen Aktenstandes

möglich ist, was denn auch für die Beurteilung der grundsätzlichen Aspekte

genügt (vgl. nachstehend E. 5.4).

2.

2.1

Der

Regierungsrat bejahte die Legitimation der Rekurrenten 1 (Zürcherische Vereinigung

für Heimatschutz) und 2 (Schweizer Heimatschutz) gestützt auf § 338a Abs. 2

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), liess jedoch

offen, ob auch die Rekurrierenden 3 bis 13 (weitere Verbände und

Privatpersonen) tatsächlich rekurslegitimiert seien, da auf den gemeinsamen

Rekurs ohnehin eingetreten werden müsse (E. 3c). Der Beschwerdeführer

bringt dagegen vor, die Legitimation der Rekurrenten 3 bis 13 sei nicht gegeben

und er habe ein Interesse daran, dass auf deren Rekurs unter Kostenfolge nicht

eingetreten werde.

Bei Rechtsmitteln verschiedener Rechtsmittelkläger sind

die Eintretensvoraussetzungen grundsätzlich für jeden Beteiligten einzeln zu

prüfen. Allerdings wird im Baurekursverfahren zuweilen auf diese separate

Prüfung verzichtet, wenn entweder das Rechtsmittel ohnehin abgewiesen werden

muss oder aber wenn einer von zwei Rechtsmittelklägern legitimiert ist und die

materielle Beurteilung des Rechtsmittels unabhängig davon ausfällt, ob die

Legitimation des anderen bejaht werde oder nicht. Dieses Vorgehen ist

prozess-ökonomisch und grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die Legitimation

auch in zweiter Instanz einer uneingeschränkten Überprüfung unterliegt (vgl.

die diesbezüglich unberechtigte Kritik von Tobias Jaag, Die Rechtsmittel des

zürcherischen Gemeinderechts in: ZBl 90/1989, S. 465 ff., 473).

Dies setzt jedoch voraus, dass keiner der Parteien ein Nachteil aus der

fehlenden Legitimationsprüfung erwachsen darf. Soll hingegen mit dem

Rechtsmittelentscheid dem unterliegenden Rechtsmittelgegner zugunsten des

obsiegenden Rechtsmittelklägers eine Par­teientschädigung auferlegt werden, so

setzt dies eine Bejahung der Rechtsmittelbefugnis voraus, da ein Nichteintreten

eine solche Parteientschädigung von vornherein ausschliesst (vgl. VGr,

24.

Oktober 2002, VB.2001.00313 E. 6a, www.vgrzh.ch = BEZ 2002

Nr. 66). Im vorliegenden Fall hiess der Regierungsrat den gemeinsamen

Rekurs der Rekurrierenden 1 bis 13 gut und sprach ihnen in Disp. Ziff. III

zu gleichen Teilen eine Parteientschädigung über pauschal Fr. 1'600.- zu.

Diese Rechtsfolge erweist sich demnach als unzulässig, wenn einzelne Rekurrierende

nicht zur Rekurserhebung legitimiert waren.

Da die Legitimation als reine Rechtsfrage aufgrund der

Darlegungen der Rekurrierenden in ihrer Rekursschrift zu beurteilen ist, kann

diese Prüfung im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht nachgeholt werden.

Eine Rückweisung in diesem Punkt ist daher nicht erforderlich.

2.2

§ 338a

PBG definiert die Legitimation zu Rekurs und Beschwerde gegen Anordnungen und

Erlasse im Anwendungsbereich des kantonalen Bau- und Planungsrechts. Nach Abs. 1

der Bestimmung ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen.

Nach Abs. 2 der Bestimmung sind unter gewissen Einschränkungen auch

gesamtkantonal tätige ideelle Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes zur

Anfechtung legitimiert. Damit gewährleistet das kantonale Recht die

Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht, dies insbesondere auch betreffend das in verschiedenen

Bundesgesetzen statuierte Verbandsbeschwerderecht (vgl. Art. 33 Abs. 3

lit. a RPG).

2.2.1

Der Rekurrent 3 (Fussverkehr Schweiz), ein Fachverband für Fussgängerinnen

und Fussgänger und Nachfolgeorganisation der „Arbeitsgemeinschaft Recht für

Fussgänger“, stützt seine Legitimation auf Art. 14 Abs. 1 lit. b

des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die Fuss- und Wanderwege (FWG)

in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Verordnung vom 16. April

1993.

über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Fachorganisationen für

Fuss- und Wanderwege (FWV). Der Beschwerdeführer machte im Rekursverfahren

dagegen geltend, sein Projekt tangiere die Wanderwege nicht, da diese über

einen Korridor von 1,5 m Breite jederzeit begehbar gewesen wären und er

zugesichert habe, dass der Zugang zum Känzeli und den Wanderwegen

sichergestellt sei. Die Gemeinde Stallikon wies in ihrer Rekursvernehmlassung

darauf hin, dass keine öffentlichrechtlich gesicherten Ansprüche der

Allgemeinheit für den freien Zugang und die Benützung des Kulm-Areals bestünden,

anerkannte jedoch im Grundsatz dennoch die Rekurslegitimation des Rekurrenten

3.

Das FWG bezweckt die Planung, Anlage und Erhaltung

zusammenhängender Fusswegnetze, welche regelmässig innerhalb des

Siedlungsgebiets, und Wanderwegnetze, die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes

liegen (Art. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1

FWG). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c FWG sorgen die Kantone

dafür, dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet

werden, diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können und der

öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist. Die nach diesem Gesetz

beschwerdeberechtigten ideellen Verbände können demnach geltend machen, die

kantonalen Behörden würden mit einer Baubewilligung die Zielsetzung des

Gesetzes verletzen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben vernachlässigen. Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass im Bereich des Kino-Projektes

tatsächlich Wanderwege bestehen, wenn auch teilweise auf privatem Grund. Damit

ist die Legitimation des Rekurrenten 3 insoweit gegeben, als dieser geltend

macht, bei der Bewilligungserteilung seien die entgegenstehenden öffentlichen

Interessen an der gefahrlosen Benützung und dem öffentlichen Zugang von

Wanderwegen nicht beachtet worden. Ob ein Korridor von 1,5 m Breite für

die gefahrlose Benützung und Zugänglichkeit genügt, ist dabei eine Frage der

materiellen Beurteilung und nicht der Legitimation. Auf den Rekurs der

Rekurrenten 3 ist der Regierungsrat daher zu Recht eingetreten.

2.2.2

Die Rekurrierenden 4 bis 6 sind Vereinigungen, welche ihre Legitimation in

erster Linie aus der Betroffenheit ihrer Mitglieder im Sinne von Art. 338a

Abs. 1 PBG ableiten wollen. Diese so genannte egoistische

Verbandsbeschwerde setzt voraus, dass die als juristische Person organisierte

Vereinigung statutarisch zur Wahrung der betreffenden Interessen der Mitglieder

befugt ist, die Interessen zumindest einer grossen Anzahl von Mitgliedern

gemeinsam sind, und jedes dieser Mitglieder selber zur Geltendmachung des

Interesses auf dem Rechtsmittelweg befugt ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 51 mit Hinweisen).

Der Rekurrent 4 (Verein Pro Uetliberg) ist ein regional

tätiger Verein, der sich für die langfristige Erhaltung einer möglichst

ungestörten Naturlandschaft Uetliberg einsetzt, wobei die Ziele wie etwa Pflege

der Spazier- und Wanderwege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge und restriktive

Handhabung der Ausnahmen, Verbot von übermässigen Lärm- und Lichtimmissionen

etc. im Einzelnen genannt werden (Art. 2 der Statuten). Da die Vereinsstatuten

sich jedoch nicht dazu äussern, mit welchen Mitteln der Verein diese einzeln

aufgelisteten Ziele tatsächlich verfolgen soll, ist eher fraglich, ob er zu

diesem Zweck auch in Wahrung persönlicher Interessen seiner Mitglieder

Baurekurse führen darf. Aufgrund der eigenen Angaben des Rekurrenten 4 sollen

von seinen rund 200 Mitgliedern deren 32 Mitglieder in Ringlikon und 11 auf dem

Uetliberg direkt vom Vorhaben betroffen sein. Damit soll gerade ein gutes

Fünftel aller Mitglieder in eigenen Interessen berührt sein. Dieser Anteil

genügt indessen nicht, um eine Prozessstandschaft durch eine juristische Person

zu begründen. Im Übrigen lassen die Akten auch bezogen auf die 32 angeblich

betroffenen Mitglieder noch keineswegs den Schluss zu, dass diesen allen

tatsächlich wahrnehmbare zusätzliche Immissionen aus dem Projekt erwachsen. Die

Adressangaben der Mitglieder in Ringlikon jedenfalls zeigen, dass zwischen

deren Liegenschaften und dem Uto-Kulm mindestens eine Distanz von 1,7 km,

Waldflächen und ein Höhenunterschied von über 200 m liegen.

Die Rekurrentin 5 (Arbeitsgemeinschaft Pro Amt) legt nicht

im Einzelnen dar, wie viele Mitglieder sie hat und welcher Teil davon

persönlich vom strittigen Projekt betroffen sein soll. Damit sind die

tatsächlichen, für die Rekurslegitimation im Sinne von § 338 Abs. 1

PBG massgebenden Umstände, nicht hinreichend substanziiert. Zusätzlich möchte

die Rekurrentin 5 aber auch als kantonal tätige Vereinigung gemäss Art. 338a

Abs. 2 PBG anerkannt werden. Gemäss Art. 1 ihrer Statuten bezweckt

die 1972 gegründete „Arbeitsgemeinschaft Pro Amt“ die Förderung von Massnahmen

zur Erhaltung einer wohnlichen Umwelt, vor allem auf dem Weg der

Öffentlichkeitsarbeit. Dieser Zweckartikel enthält, wie die Rekurrentin 5 im

Rekursverfahren zwar mit Recht vorbrachte, anders als der Vereinsnamen keine

geografische Einschränkung auf eine bestimmte Region. Aus der Homepage der

Vereinigung geht jedoch hervor, dass die aktuelle Vereinstätigkeit sich eindeutig

auf Gemeinden in der Region wie Bonstetten, Wettswil, Ottenbach, Obfelden, Stallikon

etc. beschränkt (www.pro-amt.ch). Von einer gesamtkantonal tätigen Vereinigung

kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.

Nach den Angaben der Rekurrentin 6 (Umweltaktion Zürich 2)

wohnen die allermeisten ihrer Mitglieder in Wollishofen und sind nicht primär

durch den Lärm oder andere direkte Immissionen des Kino-Projektes betroffen.

Für sie bildet der Uetliberg ein wichtiges Naherholungsgebiet. Ihr Interesse an

der Aufhebung der angefochtenen Bewilligung geht damit nicht weiter als

dasjenige der meisten Stadtbewohner, welche den Uetliberg regelmässig besuchen.

Auf den Rekurs der Rekurrierenden 4 bis 6 hätte der

Regierungsrat daher nicht eintreten dürfen.

2.2.3

Die Rekurrierenden Nr. 7 und 13 (zwei Privatpersonen) haben Adressen

an der Uetlibergstrasse und der Husacherstrasse in Uitikon. Ihre Liegenschaften

befinden sich in einer Luftdistanz von rund 1,7 km vom Uto-Kulm entfernt

und sind durch grosse Waldflächen davon getrennt. Bei diesen örtlichen

Gegebenheiten kann eine hinreichende persönliche Betroffenheit durch die 28

Kinovorführungen verneint werden. Auch bezogen auf zusätzliche

Verkehrsimmissionen ist nicht anzunehmen, dass das Projekt für sie wahrnehmbare

zusätzliche Immissionen hervorbringen würde, zumal die Kinobillette mit den

Billetten der Uetlibergbahn kombiniert werden müssen. Auf deren Rekurs hätte

der Regierungsrat daher nicht eintreten dürfen.

Die Rekurrierenden 8 bis 12 (weitere Privatpersonen) haben

Adressen (Gratstrasse sowie Schwyzerhüsli) in einer Entfernung zwischen 240 m

und 380 m Distanz zur Plattform des Uto-Kulm, welche allseitig von Wald

umgeben ist. Angesichts der Verkehrsfreiheit des gesamten Gebietes kann

angenommen werden, dass hier in der spätabendlichen Stille trotz der Distanz,

der Waldflächen und moderner Richtstrahltechnik, die Filmgeräusche der Kinovorführungen

grundsätzlich wahrnehmbar sind. Auf den Rekurs dieser Rekurrierenden ist der

Regierungsrat daher zu Recht eingetreten.

2.3

Demgemäss

ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Regierungsrat auf die Rekurse

der Rekurrierenden 4 bis 7 sowie 13 eingetreten ist.

3.

3.1

Baudirektion

und Regierungsrat haben die Bewilligungspflicht für das zeitlich befristete

Projekt grundsätzlich bejaht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das

Kinoprojekt beanspruche keine fixen Einrichtungen und könne wegen seiner

beschränkten Dauer von 28 Vorführtagen nicht als Baute qualifiziert werden und

die Vorstellungen über die Nutzungsordnung nicht beeinflussen. Die Terrasse und

das Plateau des Hotel-Restaurants würden seit Jahrzehnten zu Freizeitzwecken

verwendet, weshalb das Projekt nicht zu einer intensivieren Nutzung dieser

Fläche führe. Es zeitige keine erheblichen Auswirkungen auf das umliegende

Gebiet und die vorhandene Infrastruktur.

3.2

Gemäss Art. 22

Abs. 1 RPG dür­fen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung

errichtet werden. Bauten und Anlagen im Sinne dieser Bestimmung sind jene künstlich

geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung

zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung

zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die

Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Alexander Ruch in:

Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 22 Rz. 24 ff.

mit Hinweis auf BGE 113 Ib 314 E. 2b). Dazu gehören auch

Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet

werden (BGE 123 II 256 E. 3 mit Hinweisen). Selbst blosse Nutzungsänderungen,

die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, unterstehen der Bewilligungspflicht,

wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und Planung haben (BGE 119

Ib 222 E. 3a). Die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Ob­jekte werden

auf kantonaler Ebene in § 309 Abs. 1 PBG näher umschrieben und

ergänzt; dazu gehören unter anderem die Erstellung neuer oder die bauliche

Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke (lit. a), Nutzungsänderungen

bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt (lit. b)

und Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen (lit. d). Was unter Bauten und

Anlagen im Sinne des PBG zu verstehen ist, wird in § 1 der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) näher ausgeführt, wobei § 2 Abs. 2

ABV und § 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)

verschiedene Tatbestände von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

Das strittige Projekt beinhaltet unter anderem das

Aufstellen eines Containers von 10 m2 Grundfläche, einer fixen Bühne von

rund 240 m2 Grundfläche mit fest installierten Stuhlreihen und einer 2,5 m

über dem Boden installierten Leinwand von 6 m x 12 m. Diese Bauteile

erfüllen an sich ohne weiteres die erforderliche Qualifikation als bewilligungspflichtige

Bauten und Anlagen im Sinne von § 1 ABV. Es ist fraglich, ob der Umstand,

dass diese Teile mobil sind und nur für eine beschränkte Dauer aufgestellt

werden, an dieser Beurteilung etwas ändert. Anders als andere Kantone nimmt der

Kanton Zürich mit seiner Regelung von § 1 lit. c BVV Bauten und

Einrichtungen bei einer bestimmten Befristung nicht generell von der Bewilligungspflicht

aus, sondern nur Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für die

Dauer der Bauausführung. Insofern findet die vom Beschwerdeführer aus der Lehre

zitierte Auffassung, wonach Bauten mit saisonalem Charakter nur

bewilligungspflichtig seien, wenn sie länger als zwei Monate stehen würden (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003,

20-8), im kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrecht keine Grundlage. Allerdings

ist nicht zu verkennen, dass in der Verwaltungspraxis nicht für alle

befristeten festen Einrichtungen wie Bühnen, Jahrmarktbuden, Tribünen und Zelte

eine Baubewilligung verlangt wird (vgl. RB 1996 Nr. 83). Zuweilen

wird hierzu auch die Auffassung vertreten, die für die Erstellung solcher

Bauten erforderliche Sondernutzungskonzession trage den Interessen der Allgemeinheit

bereits hinreichend Rechnung (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, N. 201). Jedoch ist gleichzeitig auch nicht ersichtlich, dass

solche mobilen Einrichtungen ausserhalb der Ortschaften generell

bewilligungslos über länger als nur vereinzelte Tage oder Wochenenden hinweg

zugelassen werden.

Im vorliegenden Fall bedarf das Projekt infolge der

gegebenen Eigentumsverhältnisse keiner Sondernutzungskonzession. Das „Kino am

Berg“ soll nicht während weniger Tage, sondern während der Dauer von rund einem

Monat stattfinden, dies in einem Gebiet, das weit abgeschieden von den Bauzonen

in der Landwirtschaftszone sowie im Perimeter einer bundesgeschützten Landschaft

liegt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die befristeten Einrichtungen einer

nächtlichen Open-Air-Nutzung dienen, die mit Lärm verbunden ist und

allabendlich mehrere hundert Personen anlocken soll. Angesichts dieser Auswirkungen

hat sowohl die am beliebten Ausflugsziel Uetliberg interessierte Öffentlichkeit

wie auch die Nachbarschaft des Betriebs Uto-Kulm ein Interesse daran, das das

fragliche Projekt in einem umfassenden Verwaltungsverfahren auf seine

Bewilligungsfähigkeit hin überprüft wird. Insofern bezeichnete der

Regierungsrat das „Kino am Berg“ zu Recht auch als raumrelevante

Nutzungsänderung, der im Hinblick auf Lärmschutz und Erschliessung

baurechtliche Bedeutung zukommt. Ob die vom Projekt zu erwartenden zusätzlichen

Belastungen angesichts der bisherigen Nutzung des fraglichen Gebiets und im

Hinblick auf ihre zeitlich beschränkte Dauer tatsächlich erheblich ins Gewicht

fallen, ist daher erst im Rahmen der materiellen Bewilligungsfähigkeit zu prüfen.

4.

Der Regierungsrat beanstandete, dass die Baudirektion die

erforderlichen Bewilligungen betreffend Landschaftsschutz und Lärmschutz nicht

vorgängig zu ihrem Entscheid eingeholt und diese Bewilligungen koordiniert

eröffnet habe. Damit sei das gemäss Art. 25a RPG in Verbindung mit § 8

Abs. 1 BVV geltende Koordinationsgebot verletzt worden.

4.1

Der

Beschwerdeführer anerkennt offenbar, dass bei Bejahen einer baurechtlichen Bewilligungspflicht

auch die Pflicht zur Einholung einer landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung

besteht. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 BVV in Verbindung mit Ziff. 1.4.1.3

Anhang BVV, da das „Kino am Berg“ innerhalb des im Bundesinventar der

Landschaften und Naturdenkmäler bezeichneten Objektes Nr. 01

„Albiskette-Reppischtal“ liegt. Die Anwendung der Art. 24 ff. RPG

gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei gegebenem Bezug zum Natur

und Heimatschutz als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom

1.

Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; vgl. BGE 117 Ib

97.

mit Hinweisen). Da das strittige Vorhaben im Bereich eines BLN-Objektes

liegt, wird nach Art. 7 Abs. 1 NHG (in der Fassung vom 18. Juni

1999) die zuständige kantonale Fachstelle darüber zu entscheiden haben, ob ein

Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) erforderlich

ist.

4.2

Mit Bezug

auf die lärmschutzrechtliche Bewilligungspflicht bestreitet der Beschwerdeführer

eine solche mit der Begründung, es liege keine ortsfeste Anlage vor. Dieser Einwand

ist unbegründet. Das geplante „Kino am Berg“ soll Teil des bestehenden

Hotel-Restaurant-Betriebs bilden und zur besseren Auslastung des Betriebs in

der Sommerzeit veranstaltet werden. Der bestehende Betrieb ist als ortsfeste

Einrichtung eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG). Die von dieser Anlage ausgehenden

Einwirkungen einschliesslich denjenigen aus dem Open-Air-Kino sind

grundsätzlich dem Betrieb dieser Anlage zuzurechnen und unterstehen damit dem

Lärmschutzrecht des USG (Art. 7 Abs. 1 USG). Infolge dieser

Anknüpfung kommt es nicht darauf an, ob auch die für den Kinobetrieb

verwendeten Verstärker und Lautsprecheranlagen als bewegliche Anlagen im Sinn

von Art. 7 Abs. 7 USG zu gelten haben. Soweit solche Geräte und

Maschinen dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden ihre Emissionen

nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt (Art. 4 Abs. 4 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, LSV).

Der Regierungsrat ging allerdings davon aus, die

lärmschutzrechtliche Beurteilung müsste gemäss Ziff. 3.1 Anhang BVV vom

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vorgenommen werden. Nach einer neueren

Praxis der Baurekurskommissionen (BEZ 2002 Nr. 40) soll das AWA

jedoch künftig nur noch denjenigen Lärm beurteilen, der nach Anhang 6 LSV

beurteilt werden kann. Wenn hingegen wie etwa im Falle von Gaststätten,

Freizeit- und Vergnügungsanlagen Belastungsgrenzwerte fehlen würden bzw. diese

nicht anwendbar seien, so müssten die lokalen Behörden darüber entscheiden, ob

eine unzumutbare Störung im Einzelfall vorliege. Begründet wird diese Praxisänderung

im Wesentlichen damit, dass bei Fehlen von Belastungsgrenzwerten jeweils im

Einzelfall zu beurteilen sei, ob eine unzumutbare Störung vorliege. Dabei

stelle sich häufig die Frage nach Emissionsbeschränkungen über

Betriebsvorschriften, bei deren Würdigung regelmässig die örtlichen Polizeiverordnungen

beizuziehen seien. Die in diesen Fällen notwendige Berücksichtigung der

örtlichen Verhältnisse und lokalen Gegebenheiten erfordere anders als die

Anwendung von Belastungsgrenzwerten keine naturwissenschaftlichen

Detailkenntnisse. Diesen überzeugenden Gründen kann sich auch das

Verwaltungsgericht anschliessen (anders noch VGr, 2. Oktober 2003,

VB.2003.00216 E. 4b, www.vgrzh.ch = RB 2003 Nr. 80 = BEZ 2004

Nr. 10). Demnach ist im vorliegenden Fall nicht das AWA, sondern die

örtliche Baubehörde für die Lärmbeurteilung zuständig.

In der angefochtenen Bewilligung der Gemeinde Stallikon

hat sich der Gemeinderat mit den Aspekten des Lärmschutzes auseinandergesetzt.

Er führte aus, die Schallentwicklung halte sich dank der Richtstrahltechnik im

Rahmen dessen, wie sie im Normalbetrieb des Hotel-Restaurants aufträten, wenn

Anlässe im Freien stattfänden. Es beschränkte die Betriebszeiten des Kinos

(Disp. Ziff. 1.4) und auferlegte dem Beschwerdeführer, die Beschallung

auf das Kulm-Plateau zu beschränken und die Lärmschutzmassnahmen bei Immissionen

auf die nahen Wohngebiete zu verstärken (Disp. Ziff. 1.2/1.6). Damit

lag die erforderliche lärmschutzrechtliche Beurteilung grundsätzlich vor und

wäre der Kontrolle im Rekursverfahren zugänglich gewesen.

5.

Der Regierungsrat verzichtete auf die Rückweisung der

Sache, weil das Vorhaben gestützt auf Art. 24 RPG von vornherein nicht

bewilligungsfähig sei. Diese Vorwegnahme liess eine Abstimmung mit den anderen

erforderlichen Entscheiden überflüssig werden (sog. „Killerentscheid“; vgl.

Arnold Marti in: Kommentar zum RPG, Art. 25a Rz. 23, 38 und 41).

5.1

Nach Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone

entsprechen. Abweichend davon dürfen zonenwidrige Bauten und Anlagen ausnahmsweise

bewilligt werden, wenn sie einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern und

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. a und b

RPG). Bestandesschutz kommt den bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen

ausserhalb der Bauzonen zu, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem

materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche

Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind (Art. 24c Abs. 1 RPG

in Verbindung mit Art. 41 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni

2000.

[RPV]). Da in der Schweiz eine klare Trennung zwischen Bau- und

Nichtbauzonen erstmals mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 8. Oktober

1971.

über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (GSchG) erfolgte,

geniessen in erster Linie die vor dessen Inkrafttreten am 1. Juli 1972

erstellten Bauten Bestandesschutz (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1).

Solche Bauten können daher unter bestimmten Voraussetzungen trotz ihrer

materiellen Rechtswidrigkeit erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert

oder wiederaufgebaut werden (Art. 24c Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 42

RPV). Einen etwas weitergehenden Bestandesschutz gewährleistet das Gesetz sodann

für zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, welche

vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von

Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind (Art. 37a RPG in Verbindung

mit Art. 43 RPV).

Von dieser gesetzlichen Konzeption her sind

standortgebundene zonenwidrige Gebäude ausserhalb der Bauzonen nicht auf einen

Bestandesschutz angewiesen. Diese Bauten stehen im Einklang mit dem materiellen

Recht; sie sind entweder – wenn auch nur im Sinne einer Ausnahme – rechtmässig

bewilligt worden oder als vorbestandene Bauten durch das Inkrafttreten des

GSchG oder des RPG jedenfalls nicht unrechtmässig geworden. Ihre Erweiterung

setzt daher grundsätzlich wiederum Standortgebundenheit sowie das Fehlen entgegenstehender

Interessen voraus (Art. 24 RPG). In der Praxis hat das Bundesgericht in einzelnen

Fällen auch Erweiterungen standortgebundener Betriebe zugelassen, selbst wenn

die Zusatzbauten selber nicht standortgebunden waren, jedoch einem

standortgebundenen Betrieb dienten. Es hat dabei jeweils ein besonderes, aus

dem Hauptbetrieb hergeleitetes betriebswirtschaftliches oder technisches

Bedürfnis verlangt, diese Bauten am vorgesehenen Ort und in der geplanten

Dimension zu erstellen. In vergleichbarer Weise wurden jeweils auch der für

Landwirtschaftsbetriebe unentbehrliche Wohnraum sowie so genannte innere

Aufstockungen für nicht standortgebundene Teile eines Landwirtschaftsbetriebs

als standortgebunden zugelassen (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 252 E. 4c

mit Hinweisen; kritische Bemerkungen dazu von Lukas Bruhin in: AJP 1998, S. 977 ff.

insbes. Ziff. 6 und 7).

5.2

Übereinstimmend

und zu Recht gehen die Parteien und Vorinstanzen vorliegend davon aus, dass die

strittige Open-Air-Kinonutzung selber nicht auf einen Standort ausserhalb der

Bauzonen angewiesen ist. Die Baudirektion und der Regierungsrat nahmen jedoch

an, der bisherige zonenwidrige Betrieb des Hotel-Restaurants Uto-Kulm sei

selber standortgebunden gemäss Art. 24 lit. a RPG. Der Regierungsrat

prüfte daher, ob die nicht standortgebundene Nutzung betriebsnotwendig sei und

demnach eine abgeleitete Standortgebundenheit bestehe, was er entgegen der

Baudirektion verneinte. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das bestehende

Hotel-Restaurant sei ein zonenfremder bestandesgeschützter Betrieb, der unter

den Voraussetzungen von Art. 24c und Art. 37a RPG um die ebenfalls zonenfremde

und befristete Kinonutzung erweitert werden dürfe. Die Beschwerdegegnerschaft

ihrerseits nimmt ebenfalls einen Bestandesschutz für das Hotel-Restaurant an,

hält jedoch dafür, dass die Bewilligungen nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c

RPG oder Art. 24 RPG erteilt werden dürfe und Art. 37a RPG von

vornherein keine Anwendung finde.

5.3

Die

Rechtsgrundlagen für die Bewilligungsfähigkeit des „Kinos am Berg“ differieren

nach dem unter E. 5.1 vorstehend Ausgeführten je nach dem, ob und

allenfalls inwieweit die bestehenden Bauten des Hotel-Restaurants Uto-Kulm

selber standortgebunden sind bzw. inwieweit sie als nicht standortgebundene

Bauten in ihrem Bestand geschützt werden.

Das heute bestehende Hotel-Restaurant wurde im

wesentlichen Teil schon lange vor dem 1. Juli 1972 erstellt und könnte

damit in zeitlicher Hinsicht durchaus vom Bestandesschutz gemäss Art. 24c

RPG profitieren. Nach der Rechtsprechung gelten aber Ausflugs- und Bergrestaurants

unter bestimmten Voraussetzungen als standortgebunden (RB 1981 Nr. 120

= ZBl 83/1982, S. 267; BGE 117 Ib 266; BGr, 28. September

1988, ZBl 90/1989, S. 37 E. 5). Ob darunter auch ein

Hotelbetrieb fällt, ist allerdings fraglich. In der Praxis wird für Beherbergungsbetriebe

ausserhalb der Bauzonen etwa verlangt, dass sie ein Etappenziel von mehrtägigen

Wanderungen oder einen notwendigen Ausgangspunkt für eintägige Wandertouren

bilden (vgl. BVR 1991, S. 343 E. 4c). Angesichts der Nähe des Uetlibergs

zur Stadt Zürich und den angrenzenden Gemeinden und dank der bestehenden S-Bahn-Haltestelle

Uetliberg in kurzer Fussdistanz zum Uto-Kulm scheint hier keine Notwendigkeit

für die Schaffung von Übernachtungsmöglichkeiten ausserhalb der Bauzone zu

bestehen. Unter Umständen könnte aber der Hotelbetrieb, auch wenn er selber

nicht standortgebunden ist, als betriebsnotwendiger Annex zum

standortgebundenen Bergrestaurant betrachtet werden.

Wie es sich vorliegend damit verhält, kann aufgrund der

Akten nicht beurteilt werden. Ob der Beschwerdeführer bei seiner Bautätigkeit

im Jahre 2002/2003 die Hotelerweiterung nur als betriebsnotwendigen Annex zum

standortgebundenen Bergrestaurant realisieren konnte oder ob und inwieweit er

dafür das nach den Art. 24c Abs. 2 oder Art. 37a RPG zulässige

Erweiterungsmass einer bestandesgeschützten Hotelnutzung ausschöpfen musste,

lässt sich nur anhand der dafür erteilten Bewilligungen ermitteln. Diese

befinden sich jedoch nicht bei den Akten. Da die Baudirektion im hier

angefochtenen Entscheid die Standortgebundenheit des Kinobetriebs bejahte,

hatte sie selber noch keinen Anlass zu prüfen, ob sich eine Bewilligung bei

Verneinung einer abgeleiteten Standortgebundenheit allenfalls nach den Art. 24c

Abs. 2 oder 37a RPG rechtfertigen lasse.

Unklar ist im Weiteren nicht nur die Rechtsgrundlage des

bestehenden Betriebes, sondern auch der heute bewilligte Betriebszustand im

Freien. Der vorgesehene Kinobetrieb soll auf der östlich des Restaurants

liegenden Plattform stattfinden, wo nach den Angaben der Baudirektion im Sommer

auf 200 Sitzplätzen ohnehin ein Restaurant- und Picknickbetrieb an Tischen

stattfinden soll. Gemäss dem Projektplan bedient das Restaurant heute eine Rondo-Terrasse

und eine Terrasse-Süd; eine offene Restaurantnutzung der Aussichtsplattform

geht aus dem Plan jedoch nicht hervor. Für die raumplanungsrechtliche

Beurteilung ist daher auch in dieser Hinsicht eine Ergänzung der Akten

notwendig.

5.4

Eine abschliessende

rechtliche Vorausbeurteilung der raumplanungsrechtlichen Bewilligungsfähigkeit

des Projektes im Hinblick auf weitere Jahre ist daher bei der gegebenen

Aktenlage nicht möglich. Da der Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit aber

auch aus anderen Gründen nicht spruchreif ist (vgl. vorstehend E. 4.1.

sowie nachstehend E. 6), erscheint es auch nicht als sinnvoll, dass das

Verwaltungsgericht selber die fehlenden Akten einholt.

6.

Basierend auf der Verneinung der Standortgebundenheit des

Projektes verzichtete der Regierungsrat auf die Beurteilung der weiteren von

der Beschwerdegegnerschaft vorgebrachten Rügen zum Thema Wildschutz,

Wandererschutz, Aussichtspunkt, Fahrverbot, fehlendes Nutzungskonzept und

unzureichende Erschliessung. Eine erstinstanzliche Beurteilung dieser Themen

durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht angezeigt.

7.

Demgemäss ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen

teilweise gutzuheissen. Damit findet das vorliegende Bewilligungsverfahren

zwangsläufig seinen Abschluss. Da hier einzig das Gesuch für den Sommer 2005

beurteilt werden kann, rechtfertigt sich jedenfalls keine Rückweisung der Sache

an den Regierungsrat bzw. die Baudirektion zur ergänzenden Untersuchung und

erneuten Entscheidung. Es wird an der Bewilligungsbehörde liegen, bei einem

neuerlichen Gesuch des Beschwerdeführers sämtliche Grundlagen und bisherigen

raumplanungsrechtlichen Bewilligungen in die Beurteilung der

Bewilligungsfähigkeit nach den Art. 24 ff. RPG einzubeziehen, die

allenfalls notwendige landschaftsschutzrechtliche Bewilligung einzuholen und

eine umfassende diesbezügliche Interessenabwägung vorzunehmen.

8.

8.1

Die Kosten

des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens sind gemäss § 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG den Beteiligten entsprechend ihrem Unterliegen

aufzuerlegen. Bei der vorzunehmenden teilweisen Beschwerdegutheissung

unterliegen einzig die Beschwerdegegner 4 bis 7 und 13 eindeutig, im Übrigen

bleibt aber offen, ob das strittige Projekt bewilligungsfähig ist.

Der Regierungsrat auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens

zu je einem Viertel der Politischen Gemeinde Stallikon und dem Beschwerdeführer

und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse. Diese Kostenverteilung ist

entsprechend der vorliegenden Beurteilung betreffend Legitimation (E. 2) zu

korrigieren. Demnach haben neben dem belasteten Beschwerdeführer und der

Gemeinde Stallikon auch die Beschwerdegegner 4 bis 7 sowie 13 zusätzlich einen

Viertel der Rekurskosten zu übernehmen.

Im Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich eine etwas andere

Kostenverteilung, da das Verfahren nunmehr infolge des zeitlichen Ablaufs keine

Fortsetzung mehr finden kann. Die Gerichtskosten sind hier auf die

Gerichtskasse zu nehmen, soweit die privaten Beschwerdegegner überhaupt

rekurslegitimiert waren. Den nicht rekurslegitimierten Beschwerdegegnern 4 bis

7.

und 13 ist ein Drittel der Gerichtskosten je zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

8.2

Die

Beschwerdegegner 4 bis 7 sowie 13 haben dem Beschwerdeführer zudem für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. § 17

Abs. 2 VRG). Hingegen ist Disp. Ziff. III des angefochtenen

Beschlusses insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer (= Rekursgegner Nr. 4)

zu einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren von 1/4 von Fr. 1'600.-

verpflichtet worden ist.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden zu je 1/4 dem Beschwerdeführer und der Politischen

Gemeinde Stallikon sowie zu je 1/20 den Beschwerdegegnern 4 bis 7 und 13 unter

solidarischer Haftung für 1/4 des Gesamtbetrags auferlegt. Im Übrigen werden

die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu je 1/15 den

Beschwerdegegnern 4 bis 7 und 13 unter solidarischer Haftung für 1/3 des

Gesamtbetrags auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegner 4 bis 7 und 13 werden verpflichtet, den Beschwerdeführer für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheides. Disp. Ziff. III des Regierungsratsbeschlusses Nr. 919/2005

vom 29. Juni 2005 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer (= Rekursgegner

Nr. 4) zu einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren von 1/4 von Fr. 1'600.-

verpflichtet worden ist.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …