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Entscheid

VB.2005.00326

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00326

24. Oktober 2005Deutsch6 min

(URT.2005.8932)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

8. August 2004 benutzte A ein Fahrzeug der Verkehrsbetriebe der Stadt

Zürich (VBZ). Bei der Fahrausweiskontrolle konnte er keinen gültigen

Fahrausweis vorweisen. Da er keinen amtlichen Ausweis vorlegen konnte und auch

die Bezahlung einer Zuschlagstaxe von Fr. 80.- verweigerte, boten die VBZ

die Stadtpolizei zur Feststellung der Personalien auf. A bezahlte den von ihm

verlangten Taxzuschlag auch innert der hierfür vorgesehenen Frist von zehn

Tagen nicht, worauf die VBZ nach erfolgloser Mahnung am 21. September 2004

eine kostenpflichtige Verfügung erliess. Damit wurden ihm die Zuschlagstaxe

sowie Bearbeitungs- und Inkassogebühren in der Höhe von insgesamt

Fr. 430.- auferlegt.

Zwischenzeitlich bestrafte ihn der Polizeirichter der

Stadt Zürich mit Verfügung vom 1. September 2004 wegen Benützung eines

Wagens der VBZ ohne gültige Fahrkarte (Art. 51 Abs. 1 des

Transportgesetzes vom 4. Oktober 1984 [TG]; Art. 1 der Transportverordnung

vom 5. November 1986 [TV]) mit einer Busse von Fr. 100.-.

B. Gegen

die Verfügung der VBZ vom 21. September 2004 erhob A am 18. Oktober

2004 Einsprache beim Stadtrat von Zürich, welcher diese am 9. Februar 2004

abwies.

Erwägungen

II.

Am 22. März 2005 rekurrierte A hiergegen an den

Bezirksrat Zürich. Dieser lehnte sein Rechtsmittel am 7. Juli 2005 ab.

III.

Am 3. August 2005 erklärte A dem Verwaltungsgericht,

dass er gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde erhebe. Gleichzeitig

beantragte er, ihm sei die Beschwerdefrist von 30 auf mindestens 90 Tage zu

verlängern.

Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2005 wies der

zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts A darauf hin, dass die

Erstreckung einer Rechtsmittelfrist nicht zulässig sei, die Beschwerdefrist

wegen der Gerichtsferien aber erst am 19. September 2005 enden würde. Er

sei aufgefordert, bis zu jenem Zeitpunkt eine verbesserte Beschwerdeschrift,

welche einen Antrag und eine Begründung enthalte, einzureichen, ansonsten auf

die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Am 19. September 2005 reichte A eine verbesserte

Beschwerdeschrift ein. Er beantragte, die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats Zürich vom 7. Juli 2005. Es seien alle von der

Fahrausweiskontrolle vom 8. August 2004 abgeleiteten Forderungen seitens

der VBZ und der Verwaltung fallen zu lassen. Zudem forderte er, dass die der

Firma D dadurch entstandene Unbill von Fr. 962.50 geeignet zu entschädigen

sei.

Da sich A weigerte, den angefochtenen Bezirksratsbeschluss

einzureichen, wurde dieser beim Bezirksrat Zürich angefordert.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden

Abgabestreitigkeit funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2

und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Da der Streitwert Fr. 20'000.- offensichtlich nicht erreicht, fällt die

Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38

Abs. 2 VRG).

2.

Reisende müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen, ihn für

die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen jedem mit der Kontrolle

betrauten Bediensteten vorweisen (Art. 1 Abs. 1 TV). Ohne gültigen

Fahrausweis haben sie ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag zu bezahlen

(Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TG). Die Tarife legen die Höhe des

Zuschlags fest und regeln die Ausnahmefälle und die Rückerstattung

(Art. 16 Abs. 2 TG).

Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes gilt vorliegend

der Verbundtarif gemäss dem Beschluss des Verkehrsrates vom 11. September

2003.

(Amtsblatt des Kantons Zürich 2003, S. 2130). Gemäss

Ziffer 4.820 des Verbundtarifs beträgt die Zuschlagstaxe Fr. 80.-,

die Zuschlagsgebühr für Mahnung/Verfügung gemäss Ziffer 4.832

Fr. 50.- und jene für die Erstellung eines Strafantrags/Strafanzeige

gemäss Ziffer 4.833 Fr. 50.-. Für zusätzlichen Aufwand, der durch die

Gebühren gemäss Ziffer 4.82 und 4.83 nicht gedeckt ist, kann ausserdem

eine Gebühr von Fr. 25.- je angebrochene Viertelstunde in Rechnung

gestellt werden (vgl. Verbundtarif Ziffer 4.837).

3.

3.1

Der

Bezirksrat erwog, dass bereits der Umstand, dass der Rekurrent ohne gültigen Fahrausweis

einen Bus der VBZ benützt habe, genüge für die Auferlegung der von der VBZ

erhobenen Zuschlagstaxe. Da diese einzig an das Fehlen einer gültigen Fahrkarte

anknüpfe, komme es auf das Verschulden des Rekurrenten bzw. die weiteren

Umstände nicht an. Der Taxzuschlag sei deshalb zu Recht erhoben worden. Auch

die Höhe der erhobenen Gebühren im Umfang von insgesamt Fr. 430.- befand

der Bezirksrat angesichts der der VBZ entstanden Umtriebe als gesetzmässig.

3.2

Der

Beschwerdeführer räumt ein, dass er die Buslinie 01 am 8. August 2004 ohne

gültigen Fahrausweis benützt hat. Er macht jedoch geltend, dass dies weder fahrlässig

noch vorsätzlich geschehen sei. Vielmehr habe er sich kurzfristig entschieden,

mit dem Bus zum Bahnhof zu fahren, statt das Fahrrad zu benützen. Dieser

kurzfristige Meinungsumschwung habe es ihm verunmöglicht, eine ZVV-Karte zu

lösen. Weiter bringt er vor, dass er die Fahrt aus werbetechnischen Gründen

unternommen habe. Ausserdem hätte er anschliessend an die Busfahrt eine

Fahrkarte für ein überregionales Ausflugsziel gekauft, so dass ihm diese

Busfahrt als Freifahrt hätte erkannt werden müssen.

4.

Wie der Bezirksrat zutreffend ausführte, knüpft die

Auferlegung einer Zuschlagstaxe allein an das Fehlen einer gültigen Fahrkarte

an (vgl. VGr, 13. November 2002, VB.2002.00253; VGr, 13. August 2004,

VB.2004.00209). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die Umstände

und Motive, die zur Fahrt ohne gültigen Fahrausweis führen, für die Beurteilung

der hier streitigen verwaltungsrechtlichen Frage deshalb keinerlei Bedeutung.

Ein Verschulden ist nur für eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Busse

nach Art. 51 Abs. 1 lit. b TG vorausgesetzt, nicht jedoch für die Erhebung

einer Zusatztaxe nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TG. Da der

Beschwerdeführer die Buslinie 01 unstrittig ohne gültige Fahrkarte benützt hat,

erübrigt sich somit eine Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen.

5.

Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich demnach als

rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihm als unterliegender Partei von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …