VB.2005.00329
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00329
2. November 2005Deutsch11 min
(URT.2005.9040)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00329
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.11.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Einordnung eines Dachflächenfensters.
Nachdem die kommunale Baubehörde die nachträgliche Baubewilligung für zwei Dachflächenfenster im Format 114 x 118 cm aus gestalterischen Gründen im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG verweigert hatte, beurteilte die Baurekurskommission die Verweigerung für das nach Süden ausgerichtete Fenster als unvertretbar und hob den erstinstanzlichen Entscheid insoweit auf. Weil die kommunale Baubehörde den Entscheid der Baurekurskommission akzeptierte, lag nach Beschwerdeerhebung durch die Bauherrin vor Verwaltungsgericht nur noch das auf der nördlichen Dachfläche liegende Fenster im Streit.
Da die Begründung der Vorinstanzen für die Verweigerung des nach Norden ausgerichteten Dachflächenfensters nicht zu überzeugen vermag und aufgrund der besonderen Konstellation der Streitsache erweist sich die alleinige Verweigerung dieses Fensters als offensichtlich unvertretbar (E. 3).
Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nach Verursacherprinzip (E. 4).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
DACHFENSTER
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
KOSTENAUFLAGE
OBSIEGEN
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. November 2004 verweigerte der
Bauausschuss Hombrechtikon der A AG gestützt auf § 238 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die nachträgliche
Bewilligung für den unter Abänderung des Projekts bereits erfolgten Einbau
zweier zusätzlicher Dachflächenfenster mit Abmessungen von 114 x 118 cm auf dem
Dach des neu erstellten Einfamilienhauses Nr. 2 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der L-Strasse in Hombrechtikon. Bewilligt wurden hingegen Dachflächenfenster
mit einer maximalen Abmessung von 78 x 98 cm. Die Bauherrschaft wurde überdies
unter Androhung der Ersatzvornahme verpflichtet, die
"überdimensionierten" Dachflächenfenster zu entfernen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Bauabschlag erhob die A AG am 20. Dezember
2004.
Rekurs an die Baurekurskommission II und beantragte dessen Aufhebung. Die
Baurekurskommission II hiess den Rekurs am 12. Juli 2004 nach Durchführung
eines Referentenaugenscheins teilweise gut und hob den Beschluss vom 23. November
2004.
insoweit auf, als damit das Fenster auf der südlichen Dachfläche nicht
bewilligt wurde; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. August 2005 gelangte die A AG
an das Verwaltungsgericht und liess diesem beantragen, der Entscheid der
Baurekurskommission II sei aufzuheben und die Projektänderung betreffend den
Einbau der zwei Dachflächenfenster mit den Abmessungen 114 x 118 cm sei zu
bewilligen. Am 22. August 2005 reichte der Vertreter der A AG innerhalb
der Beschwerdeschrift noch einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen ein.
Der Bauausschuss Hombrechtikon verzichtete
stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Die Baurekurskommission II beantragte am
30.
August 2005 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Erwägungen
des angefochtenen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, nachfolgend
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide der Baurekurskommissionen. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
1.2
Da die
kommunale Baubehörde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und damit gegen
die Aufhebung der Bauverweigerung für das Dachflächenfenster in der südlichen
Dachfläche keine Beschwerde erhoben hat, liegt vorliegend einzig noch das verweigerte
Fenster in der nach Norden ausgerichteten Dachfläche im Streit.
1.3
Der von
der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Augenschein rechtfertigt sich
nicht. Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1
VRG beschränkt. Im Zusammenhang mit Fragen der Einordnung im Sinn von § 238
PBG hat das Gericht in erster Linie zur prüfen, ob die Baurekurskommission die
der Gemeinde bei der Anwendung von § 238 PBG zustehende qualifizierte
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit beachtet hat. Zu beantworten ist
vorliegend die Frage, ob die Würdigung der örtlichen Baubehörde, das
Dachflächenfenster in der nördlichen Dachfläche sei überdimensioniert und füge
sich nicht in die bauliche Umgebung ein, als vertretbar erscheint (vgl. dazu
nachfolgende E. 3). Dieser Entscheid kann hier aufgrund der
Baueingabepläne und der bei den Akten liegenden Fotografien gefällt werden. Ein
verwaltungsgerichtlicher Augenschein ist daher nicht erforderlich.
2.
2.1
Der
Bauausschuss hat in seinem Beschluss vom 23. November 2004 den beiden Dachflächenfenstern
aufgrund ihrer Grösse die befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1
PBG abgesprochen. Sie würden mit Ausmassen von 114 x 118 cm dominant
wirken und sich nicht in die harmonische Dachlandschaft der benachbarten
Umgebung einfügen. Fenster mit Abmessungen von 78 x 98 cm erachtete er
jedoch als bewilligungsfähig. In seiner Rekursvernehmlassung vom 15. Februar
2005.
führte der Bauausschuss ergänzend aus, dass in der benachbarten Umgebung
keine Dachfenster in diesem überproportionierten Ausmass vorhanden seinen. Die
Flächendifferenz zwischen einem Dachfenster im Format 114 x 118 cm und
einem bewilligungsfähigen Fenster mit der Abmessung 78 x 98 cm betrage pro
Fenster 0,58 m2. Eine solche zusätzliche Glasfläche könne im vorliegenden
Fall aus Gründen der Gestaltung nicht bewilligt werden. Überdies wies der Bauausschuss
auf den ihm in dieser Frage zukommenden Ermessensspielraum hin.
2.2
Die
Baurekurskommission hat gestützt auf ihre Feststellungen am Augenschein zum
baulichen Umfeld festgehalten, dass sich das streitbetroffene Einfamilienhaus
am Rande eines neuen Quartiers mit kleineren Wohnhäusern verschiedenster
Stilrichtungen befinde. Auf vielen Hausdächern seien Dachflächenfenster zu
sehen. Die zu beurteilenden Dachfenster würden sich von diesen hinsichtlich
ihrer Grösse nicht augenfällig unterscheiden und unter Berücksichtigung des
Quartiercharakters ergebe sich ohne weiteres eine befriedigende Gesamtwirkung.
Bezüglich der nach Norden ausgerichteten Dachhälfte, in
welcher sich zwei kleinere, vollständig in die Dachhaut eingelassene Fenster
befinden, gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass das nicht bewilligte
Dachflächenfenster dominant in Erscheinung trete und somit die Gesamtwirkung
dieser Dachfläche negativ beeinträchtige. Die dominante Wirkung sei nicht
zuletzt auf die aufgesetzte, über die Dachfläche hinausragende Konstruktion des
Fensters zurückzuführen. Die Verweigerung dieses Fensters sei nicht zu
beanstanden.
2.3
Die
Beschwerdeführerin wendet gegen den Entscheid der Baurekurskommission
hauptsächlich ein, dass es widersprüchlich sei, wenn den beiden
Dachflächenfenstern hinsichtlich ihrer Grösse mit Blick auf den
Quartiercharakter grundsätzlich eine befriedigende Einordnung zugestanden werde
und in der Folge das südliche, exponiertere der beiden Dachfenster für
bewilligungsfähig angesehen, jedoch die Verweigerung des Fensters in der
nördlichen Dachfläche im Sinn eines Kompromisses bestätigt werde.
3.
3.1
Das
streitbetroffene Einfamilienhaus befindet sich in einer Zone W2/30. Die Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde Hombrechtikon vom 22. März 1995/27. November
2002.
enthält für diese Zone keine Vorschrift zur Grösse der Dachfenster. Die
Frage der Dimensionierung der Fenster entscheidet sich mithin allein nach der
Ästhetiknorm von § 238 Abs. 1 PBG. Die Baurekurskommission hat die dazu
entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend dargestellt (Rekursentscheid, E. 2),
sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG).
Bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG steht der
kommunalen Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz umfassender
Kognition (§ 20 VRG) hat sich deshalb die Baurekurskommission bei der
Überprüfung eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde Zurückhaltung
aufzuerlegen. Beruht dieser auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden
Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht
ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen.
Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung
als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51
VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid
der kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht nur geltend
gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der
erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde
zustehenden Ermessensspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft dann
lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine
eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene
Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,
21.
Juni 2005,1P.678/2004, www.bger.ch).
Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2005 gibt als
Präjudiz für den vorliegenden Fall nichts her; in jenem Fall war unter dem Gesichtspunkt
des Verunstaltungsgebots, das weniger weit geht als die positive ästhetische
Generalklausel von § 238 Abs. 1 PBG, über die Gestaltung eines ganzen
Dachs zu entscheiden.
3.2
Die beiden
Dachflächenfenster sind für sich als Bauteile identisch. Ihre unterschiedliche
Wirkung in gestalterischer Hinsicht ergibt sich lediglich im Zusammenhang mit der
verschiedenen Gestaltung der beiden Dachflächen. So hat die Vorinstanz die
Einordnung des Dachflächenfensters auf der südlichen Dachhälfte in Kombination
mit der Schleppgaube und dem Kaminrohr als befriedigend angesehen. Dem nach
Norden ausgerichteten Dachflächenfenster sprach sie die befriedigende
Einordnung hingegen wegen seiner dominanten Erscheinung auf der lediglich zwei
kleine Dachfenster aufweisenden Dachfläche ab.
Die Baurekurskommission hat unangefochten festgestellt, dass
beide Dachflächenfenster hinsichtlich ihrer Grösse und mit Bezug auf den
Quartiercharakter ohne weiteres eine befriedigende Gesamtwirkung erzeugten. Das
von der Baubehörde im Rekursverfahren vorgebrachte Argument der zusätzlichen
Glasfläche von 0,58 m2 und der von der Baurekurskommission geltend
gemachte Mangel, das Hinausragen der Fensterkonstruktion um wenige Zentimeter
von der Dachfläche wirke störend, vermögen als Begründung für die Verweigerung des
nördlichen Dachfensters nicht zu überzeugen. Wie der Vertreter der Gemeinde
anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins bemerkte, ist diese Seite weniger
gut sichtbar. Die Vorinstanz präzisierte in ihren Feststellungen, dass das
Dachflächenfenster nur von den erhöhten Nachbargrundstücken sichtbar sei. Hinzu
kommt, dass vorliegend nur eine Redimensionierung des Fensters bei gleicher
Positionierung und nicht ein vollständiger Verzicht in Frage steht, womit in
gestalterischer Hinsicht durch eine Verweigerung wenig gewonnen wird. Weiter ist
in Rechnung zu stellen, dass die Baubehörde erstens den Entscheid der
Baurekurskommission bezüglich des nach Süden ausgerichteten Dachflächenfensters
akzeptiert hat und sie sich zweitens im vorliegenden Verfahren betreffend das Fenster
auf der nördlichen Dachfläche nicht hat vernehmen lassen. Eine ungleiche Behandlung
der beiden von der kommunalen Baubehörde verweigerten Dachflächenfenster lässt
sich bei dieser Konstellation der Streitsache nicht rechtfertigen. Daher erweist
sich auch die Bauverweigerung für das nach Norden ausgerichtete Dachflächenfenster
im Format 114 x 118 cm als offensichtlich nicht vertretbar.
Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer
I des angefochtenen Entscheids sowie der Beschluss des Bauausschusses
Hombrechtikon vom 23. November 2005 insoweit aufzuheben, als damit die
Dachflächenfenster mit den Abmessungen 114 x 118 cm nicht bewilligt
wurden und deren Entfernung unter Androhung der Ersatzvornahme angeordnet wurde
(Dispositivziffern 1, 6 und 7); der Bauausschuss Hombrechtikon ist
einzuladen, die nachträgliche Baubewilligung für beide Fenster zu erteilen.
4.
Ausgangspunkt für die umstrittene Bauverweigerung und
damit auch für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ist das eigenmächtige
und materiell gesetzwidrige Vorgehen der Beschwerdeführerin. Sie hat durch ihr
Verhalten letztlich beide Rechtsmittelverfahren selber verursacht. Es ist daher
gerechtfertigt, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens trotz ihres
grundsätzlichen Obsiegens aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung
abzusehen (VGr, 1. November 1991, VB 90/0236; 22. April 1993,
VB 93/0059; 24. September 1999, VB.99.00179).
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz für das
Rekursverfahren ist zu bestätigen. Der Bauausschuss Hombrechtikon hat sich gegen
die hälftige Kostenauflage nicht gewehrt. Es wäre jedoch ausgesprochen
unbillig, den Bauausschuss mit weiteren Verfahrenskosten zu belasten und ihn
zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Billigkeitsüberlegungen
dürfen beim Entscheid über die Fragen der Kostenauflage und der Zusprechung
einer Parteientschädigung berücksichtigt werden (vgl. RB 1985 Nr. 3).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids
sowie der Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom 23. November 2005
insoweit aufgehoben, als damit die Dachflächenfenster mit den Abmessungen 114 x
118.
cm nicht bewilligt wurden und deren Entfernung unter Androhung der
Ersatzvornahme angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 6 und 7); der Bauausschuss
Hombrechtikon wird eingeladen, die nachträgliche Baubewilligung für beide Fenster
zu erteilen.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …