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Entscheid

VB.2005.00329

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00329

2. November 2005Deutsch11 min

(URT.2005.9040)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. November 2004 verweigerte der

Bauausschuss Hombrechtikon der A AG gestützt auf § 238 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die nachträgliche

Bewilligung für den unter Abänderung des Projekts bereits erfolgten Einbau

zweier zusätzlicher Dachflächenfenster mit Abmessungen von 114 x 118 cm auf dem

Dach des neu erstellten Einfamilienhauses Nr. 2 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der L-Strasse in Hombrechtikon. Bewilligt wurden hingegen Dachflächenfenster

mit einer maximalen Abmessung von 78 x 98 cm. Die Bauherrschaft wurde überdies

unter Androhung der Ersatzvornahme verpflichtet, die

"überdimensionierten" Dachflächenfenster zu entfernen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Bauabschlag erhob die A AG am 20. Dezember

2004.

Rekurs an die Baurekurskommission II und beantragte dessen Aufhebung. Die

Baurekurskommission II hiess den Rekurs am 12. Juli 2004 nach Durchführung

eines Referentenaugenscheins teilweise gut und hob den Beschluss vom 23. November

2004.

insoweit auf, als damit das Fenster auf der südlichen Dachfläche nicht

bewilligt wurde; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. August 2005 gelangte die A AG

an das Verwaltungsgericht und liess diesem beantragen, der Entscheid der

Baurekurskommission II sei aufzuheben und die Projektänderung betreffend den

Einbau der zwei Dachflächenfenster mit den Abmessungen 114 x 118 cm sei zu

bewilligen. Am 22. August 2005 reichte der Vertreter der A AG innerhalb

der Beschwerdeschrift noch einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

St. Gallen ein.

Der Bauausschuss Hombrechtikon verzichtete

stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Die Baurekurskommission II beantragte am

30.

August 2005 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Erwägungen

des angefochtenen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, nachfolgend

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide der Baurekurskommissionen. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

1.2

Da die

kommunale Baubehörde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und damit gegen

die Aufhebung der Bauverweigerung für das Dachflächenfenster in der südlichen

Dachfläche keine Beschwerde erhoben hat, liegt vorliegend einzig noch das verweigerte

Fenster in der nach Norden ausgerichteten Dachfläche im Streit.

1.3

Der von

der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Augenschein rechtfertigt sich

nicht. Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1

VRG beschränkt. Im Zusammenhang mit Fragen der Einordnung im Sinn von § 238

PBG hat das Gericht in erster Linie zur prüfen, ob die Baurekurskommission die

der Gemeinde bei der Anwendung von § 238 PBG zustehende qualifizierte

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit beachtet hat. Zu beantworten ist

vorliegend die Frage, ob die Würdigung der örtlichen Baubehörde, das

Dachflächenfenster in der nördlichen Dachfläche sei überdimensioniert und füge

sich nicht in die bauliche Umgebung ein, als vertretbar erscheint (vgl. dazu

nachfolgende E. 3). Dieser Entscheid kann hier aufgrund der

Baueingabepläne und der bei den Akten liegenden Fotografien gefällt werden. Ein

verwaltungsgerichtlicher Augenschein ist daher nicht erforderlich.

2.

2.1

Der

Bauausschuss hat in seinem Beschluss vom 23. November 2004 den beiden Dachflächenfenstern

aufgrund ihrer Grösse die befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1

PBG abgesprochen. Sie würden mit Ausmassen von 114 x 118 cm dominant

wirken und sich nicht in die harmonische Dachlandschaft der benachbarten

Umgebung einfügen. Fenster mit Abmessungen von 78 x 98 cm erachtete er

jedoch als bewilligungsfähig. In seiner Rekursvernehmlassung vom 15. Februar

2005.

führte der Bauausschuss ergänzend aus, dass in der benachbarten Umgebung

keine Dachfenster in diesem überproportionierten Ausmass vorhanden seinen. Die

Flächendifferenz zwischen einem Dachfenster im Format 114 x 118 cm und

einem bewilligungsfähigen Fenster mit der Abmessung 78 x 98 cm betrage pro

Fenster 0,58 m2. Eine solche zusätzliche Glasfläche könne im vorliegenden

Fall aus Gründen der Gestaltung nicht bewilligt werden. Überdies wies der Bauausschuss

auf den ihm in dieser Frage zukommenden Ermessensspielraum hin.

2.2

Die

Baurekurskommission hat gestützt auf ihre Feststellungen am Augenschein zum

baulichen Umfeld festgehalten, dass sich das streitbetroffene Einfamilienhaus

am Rande eines neuen Quartiers mit kleineren Wohnhäusern verschiedenster

Stilrichtungen befinde. Auf vielen Hausdächern seien Dachflächenfenster zu

sehen. Die zu beurteilenden Dachfenster würden sich von diesen hinsichtlich

ihrer Grösse nicht augenfällig unterscheiden und unter Berücksichtigung des

Quartiercharakters ergebe sich ohne weiteres eine befriedigende Gesamtwirkung.

Bezüglich der nach Norden ausgerichteten Dachhälfte, in

welcher sich zwei kleinere, vollständig in die Dachhaut eingelassene Fenster

befinden, gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass das nicht bewilligte

Dachflächenfenster dominant in Erscheinung trete und somit die Gesamtwirkung

dieser Dachfläche negativ beeinträchtige. Die dominante Wirkung sei nicht

zuletzt auf die aufgesetzte, über die Dachfläche hinausragende Konstruktion des

Fensters zurückzuführen. Die Verweigerung dieses Fensters sei nicht zu

beanstanden.

2.3

Die

Beschwerdeführerin wendet gegen den Entscheid der Baurekurskommission

hauptsächlich ein, dass es widersprüchlich sei, wenn den beiden

Dachflächenfenstern hinsichtlich ihrer Grösse mit Blick auf den

Quartiercharakter grundsätzlich eine befriedigende Einordnung zugestanden werde

und in der Folge das südliche, exponiertere der beiden Dachfenster für

bewilligungsfähig angesehen, jedoch die Verweigerung des Fensters in der

nördlichen Dachfläche im Sinn eines Kompromisses bestätigt werde.

3.

3.1

Das

streitbetroffene Einfamilienhaus befindet sich in einer Zone W2/30. Die Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde Hombrechtikon vom 22. März 1995/27. November

2002.

enthält für diese Zone keine Vorschrift zur Grösse der Dachfenster. Die

Frage der Dimensionierung der Fenster entscheidet sich mithin allein nach der

Ästhetiknorm von § 238 Abs. 1 PBG. Die Baurekurskommission hat die dazu

entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend dargestellt (Rekursentscheid, E. 2),

sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG).

Bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG steht der

kommunalen Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz umfassender

Kognition (§ 20 VRG) hat sich deshalb die Baurekurskommission bei der

Überprüfung eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde Zurückhaltung

aufzuerlegen. Beruht dieser auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden

Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht

ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen.

Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung

als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51

VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid

der kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht nur geltend

gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der

erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde

zustehenden Ermessensspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft dann

lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine

eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene

Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,

21.

Juni 2005,1P.678/2004, www.bger.ch).

Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2005 gibt als

Präjudiz für den vorliegenden Fall nichts her; in jenem Fall war unter dem Gesichtspunkt

des Verunstaltungsgebots, das weniger weit geht als die positive ästhetische

Generalklausel von § 238 Abs. 1 PBG, über die Gestaltung eines ganzen

Dachs zu entscheiden.

3.2

Die beiden

Dachflächenfenster sind für sich als Bauteile identisch. Ihre unterschiedliche

Wirkung in gestalterischer Hinsicht ergibt sich lediglich im Zusammenhang mit der

verschiedenen Gestaltung der beiden Dachflächen. So hat die Vorinstanz die

Einordnung des Dachflächenfensters auf der südlichen Dachhälfte in Kombination

mit der Schleppgaube und dem Kaminrohr als befriedigend angesehen. Dem nach

Norden ausgerichteten Dachflächenfenster sprach sie die befriedigende

Einordnung hingegen wegen seiner dominanten Erscheinung auf der lediglich zwei

kleine Dachfenster aufweisenden Dachfläche ab.

Die Baurekurskommission hat unangefochten festgestellt, dass

beide Dachflächenfenster hinsichtlich ihrer Grösse und mit Bezug auf den

Quartiercharakter ohne weiteres eine befriedigende Gesamtwirkung erzeugten. Das

von der Baubehörde im Rekursverfahren vorgebrachte Argument der zusätzlichen

Glasfläche von 0,58 m2 und der von der Baurekurskommission geltend

gemachte Mangel, das Hinausragen der Fensterkonstruktion um wenige Zentimeter

von der Dachfläche wirke störend, vermögen als Begründung für die Verweigerung des

nördlichen Dachfensters nicht zu überzeugen. Wie der Vertreter der Gemeinde

anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins bemerkte, ist diese Seite weniger

gut sichtbar. Die Vorinstanz präzisierte in ihren Feststellungen, dass das

Dachflächenfenster nur von den erhöhten Nachbargrundstücken sichtbar sei. Hinzu

kommt, dass vorliegend nur eine Redimensionierung des Fensters bei gleicher

Positionierung und nicht ein vollständiger Verzicht in Frage steht, womit in

gestalterischer Hinsicht durch eine Verweigerung wenig gewonnen wird. Weiter ist

in Rechnung zu stellen, dass die Baubehörde erstens den Entscheid der

Baurekurskommission bezüglich des nach Süden ausgerichteten Dachflächenfensters

akzeptiert hat und sie sich zweitens im vorliegenden Verfahren betreffend das Fenster

auf der nördlichen Dachfläche nicht hat vernehmen lassen. Eine ungleiche Behandlung

der beiden von der kommunalen Baubehörde verweigerten Dachflächenfenster lässt

sich bei dieser Konstellation der Streitsache nicht rechtfertigen. Daher erweist

sich auch die Bauverweigerung für das nach Norden ausgerichtete Dachflächenfenster

im Format 114 x 118 cm als offensichtlich nicht vertretbar.

Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer

I des angefochtenen Entscheids sowie der Beschluss des Bauausschusses

Hombrechtikon vom 23. November 2005 insoweit aufzuheben, als damit die

Dachflächenfenster mit den Abmessungen 114 x 118 cm nicht bewilligt

wurden und deren Entfernung unter Androhung der Ersatzvornahme angeordnet wurde

(Dispositivziffern 1, 6 und 7); der Bauausschuss Hombrechtikon ist

einzuladen, die nachträgliche Baubewilligung für beide Fenster zu erteilen.

4.

Ausgangspunkt für die umstrittene Bauverweigerung und

damit auch für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ist das eigenmächtige

und materiell gesetzwidrige Vorgehen der Beschwerdeführerin. Sie hat durch ihr

Verhalten letztlich beide Rechtsmittelverfahren selber verursacht. Es ist daher

gerechtfertigt, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens trotz ihres

grundsätzlichen Obsiegens aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung

abzusehen (VGr, 1. November 1991, VB 90/0236; 22. April 1993,

VB 93/0059; 24. September 1999, VB.99.00179).

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz für das

Rekursverfahren ist zu bestätigen. Der Bauausschuss Hombrechtikon hat sich gegen

die hälftige Kostenauflage nicht gewehrt. Es wäre jedoch ausgesprochen

unbillig, den Bauausschuss mit weiteren Verfahrenskosten zu belasten und ihn

zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Billigkeitsüberlegungen

dürfen beim Entscheid über die Fragen der Kostenauflage und der Zusprechung

einer Parteientschädigung berücksichtigt werden (vgl. RB 1985 Nr. 3).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids

sowie der Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom 23. November 2005

insoweit aufgehoben, als damit die Dachflächenfenster mit den Abmessungen 114 x

118.

cm nicht bewilligt wurden und deren Entfernung unter Androhung der

Ersatzvornahme angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 6 und 7); der Bauausschuss

Hombrechtikon wird eingeladen, die nachträgliche Baubewilligung für beide Fenster

zu erteilen.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …