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Entscheid

VB.2005.00334

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00334

17. November 2005Deutsch15 min

(URT.2005.8997)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Liegenschaft Vers.-Nr. 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 von D in U wurde 1796 erstellt und seither als

Wohnbaute genutzt. Die Wohnliegenschaft liegt in der Landwirtschaftszone an der

Kreuzung L-Weg/M-Weg; südwestlich der Wohnliegenschaft führt der L-Weg

(Flurweg) vorbei, nordwestlich der M-Weg. 1965 wurde an der nordöstlichen Seite

des Wohnhauses die Erstellung einer Garage bewilligt. Am 10. März 1970

bewilligte die Stadt U einen Anbau an die Garage. An der südwestlichen Seite

des Wohnhauses wurde ungefähr 1980 ein Holzschopf (rund 5,00 m x 3,01 m)

ohne raumplanungs- und baurechtliche Bewilligung erstellt. 1989 wurde dieser

Holzschopf ebenfalls ohne Bewilligung in ein Esszimmer umgenutzt. 1999 wurde

zwischen der Südwestseite des Wohnhauses und der Südostwand des

Schopfes/Esszimmers ohne die erforderliche Bewilligung ein überdachter

Sitzplatz mit der Grundfläche von rund 3,68 m x 5,08 m erstellt. Der

Schopf und der Gartensitzplatz liegen mit ihrer südwestlichen Seite ohne

Abstand am L-Weg und der Abstand des Schopfes auf der nordwestlichen Seite zum M-Weg

beträgt zwischen 0,0 und 2,0 m.

Am 15. Oktober 2001 erteilte die

Baudirektion D nachträglich die Bewilligung nach Art. 24c des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) für die Nutzungsänderung des

angebauten Schopfes in ein Esszimmer sowie für den Gartensitzplatz. Ebenfalls

bewilligt wurde die geplante Erweiterung der Garage, jedoch ohne die

projektierte Garagenvorplatzüberdachung.

Am 30. Oktober 2001 erteilte die Stadt U

D die Bewilligung entsprechend der Verfügung der Baudirektion sowie gestützt

auf § 220 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Wegabstandes (vgl. § 265

PBG) hinsichtlich des Esszimmers und der Sitzplatzüberdachung. Zudem forderte

sie D auf, ein geändertes Projekt für das Garagenvordach genehmigen zu lassen.

Am 3. Juni 2002 bewilligte die

Baudirektion und am 18. Juni 2002 die Stadt U das geänderte

Garagenprojekt. Diese Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Erwägungen

II.

Am 8. Juni 2005 wies der Regierungsrat die von A und B

erhobenen Rekurse gegen die Entscheide der Baudirektion vom 15. Oktober

2001.

bzw. der Stadt U vom 30. Oktober 2001 ab.

III.

A und B gelangten am 24. August 2005 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des

Regierungsrats sowie des Beschlusses der Baukommission U und die Verweigerung

der ersuchten Bewilligung; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von D.

Die Baudirektion schloss am 8. September 2005 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission der Stadt U verzichtete am 14. September

2005.

auf eine Vernehmlassung. Am 23. September 2005 beantragte die

Staatskanzlei, die Beschwerde sei abzuweisen und machte ergänzende Ausführungen

zum Rekursentscheid. D liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktional

zuständig. Die Beschwerdeführer sind als Nachbarn gemäss § 338 a PBG

grundsätzlich zur Anfechtung der Baubewilligung legitimiert. Da auch die

übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Baudirektion

erwog, dass der Anbau und die Umnutzung des Schopfes, die Erweiterung der

Garagen sowie die Überdachung des Gartensitzplatzes einer nachträglichen Bewilligung

nach Art. 24c RPG zugänglich seien. Die Erweiterung der vorhandenen Nutzfläche

von 150 m2 bewege sich im von Art. 42 der

Raumplanungsverordnung vom 18. Juni 2000 (RPV) vorgegebenen Rahmen von 30

%, indem der Schopf/das Esszimmer eine Fläche von 15 m2, der

gedeckte Sitzplatz 19 m2 sowie die Garagenerweiterung 11 m2

aufweisen würden. Da das zulässige Mass durch diese zum Teil bereits erstellten

Bauten ausgeschöpft sei, könne jedoch die nachgesuchte Garagenüberdachung

zwecks Errichtung einer Terrasse nicht bewilligt werden.

Die Stadt U führte aus, dass für den bereits erstellten

Sitzplatz und das Esszimmer eine Dispens von § 265 PBG gestützt auf § 220

PBG erteilt werden könne, da keine öffentlichen Interessen verletzt würden und,

soweit ersichtlich, auch keine Nachbarn in unzumutbarer Weise benachteiligt

würden. Das Esszimmer und die Sitzplatzüberdachung könnten somit vorbehaltlich

der Eintragung eines Beseitigungs- bzw. Anpassungsreverses im Grundbuch

bewilligt werden.

Der Regierungsrat hat diese Argumentation weitgehend

übernommen und verwarf das Vorbringen der Rekurrenten, wonach das Baugrundstück

nicht über eine den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 entsprechende strassenmässige

Erschliessung verfüge, soweit er darauf eintrat. Betreffend der Unterschreitung

des nach § 265 PBG verlangten Wegabstandes erwog der Regierungsrat, dass

es sinnvoll sei, das Esszimmer an besagter Stelle anzubauen, weil dort ein

direkter Zugang zur Küche gewährleistet sei. Es sei zudem davon auszugehen,

dass der M-Weg auch auf der Höhe des Schopfes/Esszimmers mit einem Traktor

befahren werden könne. Es sei den Rekurrenten zuzumuten, den M-Weg an besagter

Stelle mit einem Mehraufwand an Vorsicht zu befahren. Fahrten mit einem

Heulader und dergleichen würden nicht täglich ausgeführt, sodass es zumutbar

sei, dafür allenfalls einen Umweg von zirka 400 m über die N-Strasse zu

fahren. Verletzte öffentliche Interessen seien nicht ersichtlich, zumal der M-Weg

nur von wenigen Anwohnern benutzt werde. Er beurteilte deshalb die Erteilung

einer Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG im vorliegenden Fall als

rechtmässig. Auf die Vorbringen betreffend Umgestaltung des Garagendachs in

eine Terrasse trat der Regierungsrat nicht ein, da dieses Vorhaben mit der

angefochtenen Verfügung verweigert worden sei bzw. die Projektänderung

inzwischen rechtskräftig bewilligt worden sei.

2.2

Die

Beschwerdeführer erneuern vor Verwaltungsgericht ihre Rüge, dass die Zufahrt

zum Wohnhaus des privaten Beschwerdegegners den Anforderungen an eine

Notzufahrt gemäss § 3 der Zugangsnormalien nicht entsprechen würde. Denn

der M-Weg sei stellenweise nur 2,50 m statt 3 m breit. Die

Erschliessung sei vor allem auch deshalb ungenügend, weil das Dach des

Esszimmers an der Kreuzung M-Weg/L-Weg 50 cm in den M-Weg hineinragen würde. Es

fehle dem streitbetroffenen Grundstück somit an der Baureife. Was die

Unterschreitung des Wegabstands anbelange, sei nicht ersichtlich, weshalb das

Esszimmer an seinem jetzigen Standort erstellt werden müsse, dort wo der Wegabstand

maximal unterschritten werde. Für eine Dispens vom Wegabstand von 3,5 m nach

§ 265 PBG fehle es deshalb bereits an der Grundvoraussetzung gemäss § 220

Abs. 1 PBG. Ausserdem habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der

Zumutbarkeit für die Nachbarn einseitig auf die Vorbringen der Gegenseite

abgestellt und insbesondere der Hanglage zu wenig Bedeutung beigemessen.

Schliesslich monieren die Beschwerdeführer die Garagenumgestaltung in eine

Dachterrasse und machen geltend, der Regierungsrat sei zu Unrecht auf diese

Einwände nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerdeführer bringen vor, der Regierungsrat sei zu

Unrecht nicht auf ihre Vorbringen betreffend der Neugestaltung des

Garagendaches als Terrasse eingetreten. Die Baudirektion verweigerte am 15. Oktober

2001.

die Bewilligung für die Garagenvorplatzüberdachung. Am 3. Juni

2002.

bewilligte die Baudirektion und am 18. Juni 2002 die Stadt U ein

geändertes Garagenprojekt. Diese Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Eine Bewilligung für die Umgestaltung des Garagendachs in eine Terrasse ist

damit rechtskräftig verweigert worden. Den Rekurrenten fehlte es damit zum

vorneherein an einem Rechtsschutzinteresse. Der Regierungsrat durfte deshalb

auf ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht eintreten. Fragen, über welche die

Rekursinstanz zulässigerweise nicht entschieden hat, sind auch im

Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86).

4.

Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die zu

beurteilenden Bauvorhaben die Voraussetzungen von Art. 24c RPG und Art. 42

RPV erfüllen. Im Streit liegt allein die Erschliessung des Baugrundstücks und

die nachträgliche baurechtliche Bewilligung nach § 220 PBG für das

Esszimmer und den Gartensitzplatz für die Unterschreitung des Wegabstands nach § 265

PBG.

4.1

Zutreffend

führen die Beschwerdeführer aus, dass das Baugrundstück auch bei Vorliegen der

Voraussetzungen nach Art. 24c RPG genügend erschlossen sein muss. Zumal

die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG sich nur auf die

Zonenkonformität bezieht und nicht auch auf die Erschliessung (vgl. Art. 22

Abs. 1 lit. a und b RPG). Die Beschwerdeführer sind zu dieser Rüge

entgegen der Ansicht des Regierungsrats legitimiert, denn sind

Beschwerdeführende durch das Bauvorhaben hinreichend betroffen, so können sie

sich mit ihrem Rechtsmittel auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die im

Ergebnis zur Gutheissung ihres Rekursantrags führen können (RB 1987 Nr. 3

und 1980 Nr. 7). Auf eine Rückweisung zum Neuentscheid kann aber

vorliegend bereits aufgrund des Verfahrensergebnisses (vgl. E. 5)

verzichtet werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 7).

Land gilt strassenmässig dann als erschlossen, wenn in

tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder

Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und

der Benützer gewährleistet ist (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Der

Regierungsrat hat in den Zugangsnormalien diese Voraussetzungen dahingehend

konkretisiert, als er in § 3 in Verbindung mit dem Anhang der

Zugangsnormalien festgelegt hat, dass ein Zufahrtsweg mindestens 3 m breit

sein muss (sog. Notzufahrt), damit das Baugrundstück als baureif eingestuft

werden kann. Dabei ist jedoch nicht verlangt, dass eine für Fahrzeuge

ausgebaute Zufahrt direkt bis zur Haustüre führt. Vielmehr ist ein Wohnhaus

auch dann hinlänglich erschlossen, wenn zwischen dem Ende der (rechtsgenüglichen

bzw. 3 m breiten) Zufahrt und dem Hauseingang eine Weglänge von 80 m liegt

(Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A.,

Zürich 2003, Ziff. 9.3.1.3/4).

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, der M-Weg

sei als Notzufahrt für die Liegenschaft des privaten Beschwerdegegners deshalb

unzureichend, weil der Dachvorstand des Esszimmers an seiner Westecke in den M-Weg

hineinrage. Da sich der Esszimmeranbau auf der südwestlichen

Seite des Wohnhauses befindet und der M-Weg aus nordöstlicher Richtung an die

Liegenschaft heranführt, erweist sich dieser Einwand als unbehelflich. Denn der

Esszimmeranbau muss zum Erreichen der Liegenschaft des privaten

Beschwerdegegners via M-Weg gar nicht passiert werden. Dass der M-Weg nicht nur

zwischen den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 03, sondern auch zwischen den

Parzellen Kat.-Nr. 04 und 05 eine Breite von weniger als 3 m aufweisen

soll, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass der M-Weg mindestens bis zur

Parzellengrenze Kat.-Nr. 02 und 05 eine Breite von 3 m aufweist.

Damit ist die Liegenschaft Vers.-Nr. 01 unbestrittenermassen bis auf 80 m

auf einer rechtsgenüglichen Zufahrt für die öffentlichen Dienste und ihre Benützer

erreichbar. Das Baugrundstück ist somit hinreichend erschlossen bzw. baureif.

4.2

Unbestritten

ist vorliegend, dass das erstellte Esszimmer an der Nordwestseite zum M-Weg und

an der Südwestseite zum L-Weg sowie der Gartensitzplatz zum L-Weg den von § 265

PBG geforderten Strassenabstand von 3,5 m deutlich unterschreiten, indem

lediglich ein Abstand zwischen 0,0 und 2,0 m eingehalten wird. An der Ecke

M-Weg/L-Weg ragt zudem das Dach des Esszimmers in den Weg.

Nach kantonalem Recht kann von Bauvorschriften im Einzelfall

befreit werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die

Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (§ 220 Abs. 1

PBG). Diese Ausnahmebewilligung darf nicht gegen den Sinn und Zweck der

Vorschrift verstossen, von der sie befreit, und auch sonst keine öffentlichen

Interessen verletzen, es sei denn, dass die Erfüllung einer dem Gemeinwesen

gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert würde (§ 220

Abs. 2 PBG).

Ausnahmebewilligungen bezwecken, im Einzelfall Härten und

Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt

waren; die Ausnahmebewilligung darf nicht dazu eingesetzt werden, generelle

Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen, da auf

diesem Weg das Gesetz abgeändert würde (BGE 117 Ib 125 E. 6d). Sie

darf daher nur unter der Voraussetzung "besonderer Verhältnisse"

erteilt werden (RB 1981 Nr. 125 = BEZ 1981 Nr. 34; 1981 Nr. 126;

1985.

Nr. 103 = BEZ 1986 Nr. 4). Weil es um die Befreiung von

einer baurechtlichen Norm geht, müssen die besonderen Verhältnisse zudem

baurechtlicher Natur sein, was zur Hauptsache im Fall einer ungünstigen Form

oder Beschaffenheit des Baugrundstücks oder aufgrund von Eigenheiten des

Projekts zutrifft (VGr, 15. November 2000, VB.2000.00205). Ob eine

Ausnahmesituation im erwähnten Sinn vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die das

Verwaltungsgericht frei überprüft.

Der Regierungsrat bejahte das Vorliegen von

"besonderen Verhältnissen", da das Esszimmer am beanspruchten

Standort sinnvoll sei, weil dessen Verbindung zum Wohnhaus nur an dieser Stelle

in die Küche führe. Die Erstellung des Esszimmers an einer anderen Stelle auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 02 würde das Vorhaben verunmöglichen oder in

unzumutbarer Weise einschränken. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt

werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom privaten Beschwerdegegner

nicht dargelegt, weshalb das Esszimmer bzw. der Gartensitzplatz nicht weiter

vom M-Weg bzw. L-Weg weggerückt an der Südwestseite des Gebäudes angebaut

werden können. Es liegen keine besonderen baurechtlichen Verhältnisse vor, die

eine Ausnahmesituation darstellen, denn mit der Form oder Beschaffenheit des

Baugrundstücks bzw. Projekts lässt sich die Situation nicht begründen. Ein

privates Interesse zum Anbau eines Esszimmers mit direktem Küchenzugang vermag

von der Beachtung baurechtlicher Vorschriften nicht zu befreien. Denn besondere

Gründe müssen grundsätzlich objektiver Art sein und dürfen nicht in den

persönlichen Verhältnissen von Bauwilligen begründet sein (vgl. VGr, 23. März

2005, VB.2004.00289, E. 6; VGr, 23. Februar 2005, VB.2004.00255, E. 5 f.;

Charlotte Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere

nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Zürich 1990, S. 29).

So darf es für die Beurteilung der Besonderheit der Verhältnisse auch keine

Rolle spielen, ob die umstrittenen Bauten bereits erstellt sind oder sich erst

in Planung befinden. Genauso wenig liegen besondere Verhältnisse schon dann

vor, wenn ein Anbau am vorgesehenen Standort sinnvoll ist (Good-Weinberger, S. 30)

oder dadurch keine Interessen der Nachbarn oder der Allgemeinheit tangiert

würden (vgl. VGr, 15. November 2000, VB.2000.00205). Solche Gründe könnten

in einer Vielzahl von Fällen angeführt werden, sodass das Instrument der

Ausnahmebewilligung seines Sinngehalts entleert würde. Da es vorliegend am

Nachweis einer Ausnahmesituation fehlt, ist die nachgesuchte

Ausnahmebewilligung für den überdachten Gartensitzplatz und das Esszimmer zu

Unrecht erteilt worden. Fehlt es damit bereits an der Grundvoraussetzung zur

Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf § 220 Abs. 1 PBG,

muss nicht geprüft werden, ob den eigenmächtig erstellten Konstruktionen

öffentliche Interessen entgegenstehen oder ob sie den Nachbarn zumutbar sind (§ 220

Abs. 2 und 3 PBG).

4.3

Da sich

die Vorinstanzen mit der Frage der Wiederherstellung (§ 341 PBG) noch

nicht befasst haben, hat darüber im jetzigen Zeitpunkt nicht das

Verwaltungsgericht zu befinden. Dies ist Sache der kommunalen Baubehörde (vgl. RB 1998

N. 122).

5.

Demgemäss wird die Beschwerde gutgeheissen. Der Entscheid

des Regierungsrats vom 8. Juni 2005 und Disp.-Ziff. 3 und 4 des

Beschlusses der Baukommission U vom 30. Oktober 2001 werden aufgehoben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

VRG), welcher den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen hat (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG).

Ausgangsgemäss hat der private Beschwerdegegner auch die Kosten des Rekursverfahrens

zu tragen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrats vom 8. Juni

2005.

und Disp.-Ziff. 3 und 4 des Beschlusses der Baukommission U vom 30. Oktober

2001.

werden aufgehoben.

2.

Die

Rekurskosten von Fr. 2'400.-- werden dem privaten Beschwerdegegner

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der private

Beschwerdegegner wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

(inkl. MwSt.) an die Beschwerdeführer verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen von

der Rechtskraft des Entscheids an gerechnet.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …