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Entscheid

VB.2005.00335

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00335

16. November 2005Deutsch18 min

(URT.2005.8985)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Uitikon erteilte

am 1. November 2004 K die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch eines Einfamilienhauses und den Neubau eines

Mehrfamilienhauses mit fünf Eigentumswohnungen und einer Tiefgarage auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der P-Strasse in Uitikon.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B sowie 28 Mitrekurrierende am 3. Dezember

2004.

Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragten die Aufhebung der

angefochtenen Baubewilligung. Sie rügten zur Hauptsache eine Verletzung von Art. 18

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Uitikon vom 23. Mai 1995 (BZO),

eine ungenügende Einordnung sowie eine Überschreitung der zulässigen

Gebäudehöhe und Ausnützung. Mit Entscheid vom 10. Juni 2005 trat die

Rekurskommission auf den Rekurs von vier Rekurrierenden

mangels Legitimation nicht ein und wies den Rekurs der übrigen

Rechtsmittelkläger ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. August 2005 liessen A und B

sowie sieben weitere Beschwerdeführende dem Verwaltungsgericht beantragen, die

Baubewilligung vom 1. November 2004 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

aufzuheben.

Die Baurekurskommission I beantragte am 29. September

2005.

Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Uitikon am 19. September

2005.

sowie der private Beschwerdegegner am 7. Oktober 2005 stellten den

nämlichen Antrag unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden.

Die Ausführungen der Parteien sowie die vorinstanzlichen

Erwägungen werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den

angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

1.2

In

prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines

Augenscheines. Da der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

hervorgeht, erübrigt sich indessen ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichtes

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Die

auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz über die

örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden

und dokumentieren die örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt am südlichen Ende

der P-Strasse und ist gemäss BZO der zweigeschossigen Wohnzone E zugeteilt. In

dieser Zone sind Gebäude mit zwei Vollgeschossen sowie je einem anrechenbaren

Dach- und Untergeschoss zulässig (vgl. Art. 17 BZO). Der geplante Neubau

weist vier Geschossebenen auf: Keller-/Park­geschoss, 1. Obergeschoss, 2.

Obergeschoss und Dachgeschoss. Die beiden Obergeschosse über dem

Keller-/Parkgeschoss bestehen aus zwei gleich grossen, rechteckigen Baukörpern,

die in einem Abstand von 5 m parallel zueinander stehen. Im 2. Obergeschoss

führt eine Passerelle vom gemeinsamen Treppenhaus im "Nordblock" zur

Wohnung 3 im "Südblock". Über diesen Geschossen samt Zwischenraum ist

das Dachgeschoss angeordnet.

Die Beschwerdeführende

machen geltend, das "Attikageschoss" sei als Vollgeschoss zu

qualifizieren, sodass die Ausnützungsziffer überschritten sei. Weiter rügen sie

eine unzulässige Ausrichtung des hypothetischen Dachfirstes, eine

Überschreitung der Gebäudehöhe gemäss Art. 17 BZO sowie eine ungenügende

Einordnung und Gestaltung.

3.

3.1

Zu den von

den Beschwerdeführenden erhobenen Rügen führte die Baurekurskommission aus, es

sei durchaus zulässig, an sich eigenständige Gebäudeteile miteinander zu verbinden,

wobei es irrelevant sei, in welchen Geschossen eine solche Verbindung bestehe.

Es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn die Vorinstanz das Mehrfamilienhaus als

ein Gebäude mit Attikageschoss qualifiziert habe. Die Tatsache, dass der

mittlere Teil des Attikageschosses frei schwebend sei, ändere nichts an der

Qualifikation als Dachgeschoss. Es wäre durchaus zulässig, in den

Vollgeschossen die Lücke zwischen den beiden Gebäudeteilen zu schliessen. Sei

das Attikageschoss aber als Dachgeschoss zu qualifizieren, würden die Rügen der

Rekurrierenden bezüglich der Ausnützung und der Gebäudehöhe hinfällig; eine

Überschreitung der maximal zulässigen Werte liege nicht vor. Auch stosse die

Rüge, die Ausrichtung des hypothetischen Dachfirstes sei unzulässig, ins Leere.

Durch die Verbindung der beiden Gebäudeteile zu einem einzigen Gebäude würden

die Ost- beziehungsweise die Westfassade zur längeren Gebäudeseite, auf welche

der hypothetische Dachfirst ausgerichtet sei.

Diesen Ausführungen halten

die Beschwerdeführenden entgegen, das Attikageschoss sei als Vollgeschoss zu

qualifizieren. Das untere Wohngeschoss der beiden Baukörper rage zum Teil in

den gewachsenen Boden und müsse daher als Untergeschoss qualifiziert werden.

Das Attikageschoss dagegen liege mit seinem frei schwebenden Teil nicht über

der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche, weil sich darunter keine

Fassade befinde, und sei somit als Vollgeschoss zu qualifizieren. Würden die

beiden eigenständigen Baukörper auf der Höhe des Obergeschosses miteinander

verbunden, wäre dagegen mit Bezug auf die Geschossigkeit nichts einzuwenden.

Soll die Verbindung jedoch wie hier auf der Ebene des Dachgeschosses hergestellt

werden, so habe das Verbindungsgeschoss die für ein Dachgeschoss geltenden

Bestimmungen einzuhalten. Hierzu gehöre auch, dass die durch das hypothetische

Dachprofil gebildeten Ebenen bei beiden frei stehenden und eigenständigen

Baukörpern nicht durchstossen werden dürften. Die Gebäudehöhe sei beim frei schwebenden

Teil des Attikageschosses an dessen Fassade zum darunter liegenden gewachsenen

Boden zu messen (§ 280 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]) und an der Westfassade klar überschritten. Die Qualifikation des

Attikageschosses als Vollgeschoss habe sodann zur Folge, dass die Ausnützung

überschritten sei, weil die anrechenbaren Flächen im obersten Wohngeschoss

nicht ausnützungsprivilegiert seien. Schliesslich seien die beiden Längsseiten

der beiden eigenständigen Doppeleinfamilienhäuser die hypothetischen

Traufseiten und der hypothetische Dachfirst müsse parallel zu den Längsseiten

der beiden eigenständigen Gebäude verlaufen. Die hypothetischen

Dachprofil-Linien würden bei beiden selbstständigen Baukörpern durchstossen, was

nicht bewilligungsfähig sei.

3.2

Das

geplante Bauobjekt weist über einem durchgehenden gemeinsamen Keller-/Parkgeschoss

und unter einem gemeinsamen Dachgeschoss (Attikageschoss) auf der Ebene der

beiden Obergeschosse zwei durch eine Passerelle verbundene Baukörper auf. Die

Baubehörde wie auch die Vorinstanz haben das Bauprojekt als einheitlichen Baukörper

behandelt, was angesichts seiner Ausgestaltung und Erscheinung nicht zu

beanstanden ist. Unzulässig wäre eine unterschiedliche Behandlung des Gebäudes

je nach Baupolizeivorschrift – das heisst es grundsätzlich als einheitlichen

Baukörper, hinsichtlich einzelner Baubegrenzungsnormen (wie Baulänge oder

Mehrlängenzuschlag) jedoch als geteilten Baukörper zu behandeln. Eine derartige

unzulässige Betrachtungsweise liegt hier nicht vor, hält doch das Gebäude die

gemäss Art. 17 BZO in der Wohnzone E zulässige maximale Gebäudelänge von

25.

m (2 x 10 m Wohntrakt und dazwischen liegender 5 m

breiter Innenhof) ein. Der Mehrlängenzuschlag greift gegenüber der südöstlichen

Längsfassade entlang der P-Strasse nicht ein, gegenüber den übrigen Fassaden

wird er eingehalten.

Das in den Bauplänen als

"Dachgeschoss" bezeichnete oberste Geschoss ist bei dieser Betrachtungsweise

auch nach der Begriffsbestimmung von § 275 Abs. 2 in Verbindung mit § 281 PBG

als "Dachgeschoss" zu qualifizieren. Es stellt einen horizontalen

Gebäudeabschnitt dar, der über der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche

liegt. Dass die Gebäudeaussenfassade im Bereich des Innenhofes unterbrochen

ist, ändert an dieser Qualifikation nichts. Das einheitlich zu betrachtende

Gebäude wird durch den Innenhof bzw. durch den Rücksprung nicht

"fassadenlos". Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden, das

Attikageschoss sei zumindest im Bereich des 5 m breiten Zwischenraumes zwischen

den beiden "Hauptbaukörpern" kein Dachgeschoss, weil sich darunter

keine Fassade befinde, und müsse deshalb als Vollgeschoss qualifiziert werden,

ist offenkundig verfehlt und widerspricht jeder vernünftigen Gesetzesauslegung.

Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die

"Baulücke" mit einer Fassade geschlossen werden könnte, ohne dass

sich an den Grundmassen gemäss Art. 17 BZO etwas ändern würde.

3.3

Da sowohl

die kommunale Baubehörde wie auch die Vorinstanz die streitige Baute zu Recht

als ein Gebäude qualifiziert haben, dessen oberstes Geschoss ein Attika(Dach)geschoss

im Sinn von § 275 Abs. 2 PBG darstellt, sind auch die beschwerdeführerischen

Rügen hinsichtlich Ausnützung und Ausrichtung des hypothetischen Dachfirstes

unbegründet: Die Ermittlung der Ausnützungsziffer ergibt, dass das Dachgeschoss

nicht anrechenbar ist, da es die Fläche, die sich bei gleichmässiger Aufteilung

der gesamten Ausnützung auf die zulässigen zwei Vollgeschosse ergibt, nicht

überschreitet (vgl. § 255 Abs. 2 PBG).

Auch bezüglich der

hypothetischen Traufseite und der Ausrichtung des hypothetischen Dachfirstes

sind die Rügen der Beschwerdeführenden unbegründet. Die Profilansetzung eines

"hypothetischen" Schrägdachs und der "hypothetischen"

Firstrichtung hat so zu erfolgen, wie wenn beim betreffenden Gebäude effektiv

ein Schrägdach erstellt würde (vgl. hierzu VGr, 9. Februar 2005,

VB.2004.00481, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Im Regelfall

verläuft der Dachfirst eines Schrägdaches parallel zur Gebäudelängsseite,

ausnahmsweise verläuft er quer zur Gebäudeseite ("Chaletstil"). Dabei

ist stets zu beachten, dass es sich bei § 292 PBG um eine Ästhetiknorm

handelt, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem abgerundeten

harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen.

Dachgeschosse sollen noch als solche erkennbar sein und nicht den Eindruck

eines Vollgeschosses vermitteln. Würde das 25 m x 18,70 m grosse Attikageschoss

mit einem Schrägdach versehen, so würde dessen Firstrichtung natürlicherweise

parallel zur längeren Gebäudeseite, d.h. in Nord-/Südrichtung verlaufen. Die Argumentation

der Beschwerdeführenden, wonach sich das hypothetische Dachprofil an den Längsfassaden

der beiden "selbstständigen Baukörpern" auszurichten habe, läuft auf

ein "Doppelschrägdach" mit zwei parallel Ost – West

ausgerichteten Dachfirsten hinaus, was abwegig ist. Das Bauprojekt hält auch

korrekt auf den beiden Längsseiten als hypothetische Traufseiten die in § 292

lit. b in Verbindung mit § 281 Abs. 1 lit. a PBG

definierten Profillinien für ein entsprechendes Schrägdach ein.

3.3.1

Die Beschwerdeführenden wenden weiter ein, das streitige Bauprojekt

überschreite auch die gemäss Art. 17 BZO zulässige Gebäudehöhe von maximal

7,80 m. Das Attikageschoss weise sowohl gegenüber der Westfassade als auch

gegenüber der Ostfassade einen Rücksprung von 2,80 m auf. Da diese Rücksprünge

tiefer als 1,50 m seien, seien die dadurch entstehenden Mehrhöhen zu beachten.

An der zurückversetzten Westfassade des Attikageschosses betrage die

Gebäudehöhe zwischen oberkant Dach Attikageschoss und dem darunter liegenden

gewachsenen Boden 9 m und überschreite somit die zulässige Gebäudehöhe um 1,20

m. An der zurückversetzten Fassade betrage die Überschreitung der Gebäudehöhe 0,30

m (8,10 m statt 7,80 m).

3.3.2

Die zulässige Gebäudehöhe wird gemäss § 280 Abs. 1 PBG von der

jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunter

liegenden Boden gemessen; durch einzelne, bis 1,5 m tiefe Rücksprünge bewirkte

Mehrhöhen werden nicht beachtet. Bei Bauten mit Flachdächern ist der obere

Gebäudehöhenmesspunkt die Schnittlinie zwischen (traufseitiger) Fassade und

Dachfläche, wobei als Dachfläche jene des obersten Vollgeschosses zu verstehen

ist (vgl. § 275 Abs. 1 und 2 PBG; VGr, 21. Mai 2003,

VB.2003.00005, www.vgrzh.ch). Bei Flachdächern befindet sich die

Dachfläche – im Gegensatz zu Steildächern – überall auf der

gleichen Kote. Die Vorschrift, wonach durch Rücksprünge bewirkte Mehrhöhen bis

zu einer Tiefe von 1,5 m nicht zu beachten sind, ist auf Bauten mit

Steildächern ausgerichtet. Diese Bestimmung will verhindern, dass durch

"Vorziehen" des Steildaches, die Bestimmung über die Gebäudehöhe

"umgangen" werden kann. Es kann vorliegend offen bleiben, ob

derartige Rücksprünge bei Flachdachbauten überhaupt unbeachtlich sind. Auf

jeden Fall bleibt auch bei Rücksprüngen die Dachfläche des obersten

Vollgeschosses Gebäudehöhenmesspunkt und für die Berechnung der Gebäudehöhe ist

nicht die Dachfläche des Attikageschosses massgebend. Hier liegt die so errechnete

Gebäudehöhe im Bereich der beiden "Rücksprünge" des Attikageschosses

auf der West- und Ostseite deutlich unter der maximal zulässigen Höhe von

7,80 m.

4.

Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine Verletzung

des Einordnungsgebotes gemäss § 238 PBG sowie von Art. 18 BZO, wonach

Gebäude in der Zone E äusserlich ähnlich einem Einfamilienhaus in

Erscheinung zu treten haben und der Quartiercharakter gewahrt bleiben muss.

4.1

Die Baubehörde

hat in ihrer Bewilligung vom 1. November 2004 hierzu ausgeführt, das

Bauvorhaben entspreche grundsätzlich diesen Anforderungen. Mit der geplanten Aufteilung

der Baumasse in zwei Gebäudekörper und darüber liegendem, materialmässig abgesetztem

Attikageschoss sowie einer Fassadengestaltung mit grossen Fenstern und vorgestellten

Loggien werde die Baumasse gegliedert und zonengemäss gestaltet. Der Durchgang

zwischen den beiden Gebäudekuben sei offen gestaltet. Das Bauvorhaben ordne

sich massstäblich gut in die bauliche Umgebung ein, wahre den Quartiercharakter

und genüge dem Prädikat "einfamilienhausähnlich". Die Überbauung

bilde einen ansprechenden Schlusspunkt der bestehenden Bebauung am Rande des

Quartiers.

4.2

Die Vorinstanz

hat diese ästhetisch-architektonische Wertung der Baubehörde nach Durchführung

eines Augenscheines bestätigt. Vorab hat sie zu Art. 18 BZO und unter

Hinweis auf die Entscheide RB 1981 Nr. 131 (= BEZ 1981 Nr. 32)

und RB 1985 Nr. 82 des Verwaltungsgerichts ausgeführt, den Gemeinden stehe

es nicht zu, allgemeine Gestaltungsvorschriften aufzustellen, die von § 238

PBG abweichen; sie seien einzig ermächtigt, für besondere Sachverhalte

strengere Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Art. 18 BZO, welcher

für eine normale Wohnzone über § 238 PBG hinausgehende Gestaltungsanforderungen

statuiere, sei daher unbeachtlich. Im Übrigen hat die Vorinstanz zur Einordnung

zusammengefasst festgehalten, der Einwand, der geplante Neubau sei allzu

dominant, laufe auf eine Kritik an der Ausschöpfung der geltenden

Baubeschränkungsnormen hinaus. Der Grundsatz der möglichst haushälterischen

Bodennutzung lege indes nahe, dass eine Bauzonenfläche gemäss ihrer Bestimmung

überbaut werde. Das Einordnungsgebot von § 238 PBG dürfe nicht dazu

führen, dass ein Bauherr die Baubeschränkungsnormen nicht vollumfänglich

ausschöpfen dürfe, nur weil bei nach geltendem Recht erstellten Bauten davon

nicht Gebrauch gemacht worden sei. Das vorliegende Bauvorhaben schöpfe weder

die Ausnützung noch die Überbauungsziffer aus. Dass das geplante

Mehrfamilienhaus grösser sei als die Gebäude auf den benachbarten Grundstücken

hänge auch damit zusammen, dass dieses wesentlich mehr Fläche aufweise als die

übrigen Grundstücke in der näheren Umgebung. Das Quartier sei grösstenteils mit

älteren, in konventionellem Stil erbauten Ein- und Mehrfamilienhäusern

überbaut. Die nähere Umgebung des Baugrundstückes wirke recht heterogen und

etwas antiquiert. Dass das neue Gebäude auffallen werde, sei auf die Grösse des

Baugrundstückes und den zeitlichen Abstand zur bestehenden Bausubstanz

zurückzuführen. Ein Verzicht auf die Ausschöpfung der primären Baubegrenzungsnormen

dürfe nicht gefordert werden. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass das Gebäude

in einem modernen, geometrisch-kubisch geprägten Stil gehalten sei, zu welchem

ein Flachdach weit besser passe als ein Satteldach. Schliesslich wiesen sowohl

die Gebäude jenseits des Wäldchens als auch jene an der Q-Strasse Flachdächer

auf. Die Aufteilung der beiden Vollgeschosse auf zwei Gebäudeteile bewirke eine

gewisse Auflockerung. Von einer einengenden Schlucht des Innenhofes könne nicht

gesprochen werden.

4.3

Zu diesen

Ausführungen wenden die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht ein, die

nähere und weitere Umgebung des Baugrundstückes sei geprägt durch Einfamilienhäuser

mit traditionellen Satteldächern und Villencharakter. Nur vereinzelt fänden

sich Doppeleinfamilienhäuser. Das streitige Mehrfamilienhaus missachte diese

gewachsene Quartierstruktur vollkommen. Es nehme mit seinem protzigen und

überdimensionierten "Attikageschoss" keine Rücksicht auf die

umgebenden traditionellen Wohnbauten. Ein Bauvorhaben mit einem frei

schwebenden "Attikageschoss" sei in einem traditionellen Wohnquartier

nicht zu dulden. Es würde wie ein Fremdkörper und Sperrriegel in Erscheinung

treten. Es sprenge alle Massstäbe, sei insgesamt zu wuchtig, zu dominant und im

Vergleich zur unauffälligen Dachlandschaft der baulichen Umgebung zu schwergewichtig.

Die kommunale Baubehörde habe das ihr in Einordnungs- und Gestaltungsfragen

zustehende Ermessen offensichtlich rechtsverletzend gehandhabt.

4.4

Wie das

Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid (VGr, 24. September 1999,

VB.99.00113) festgehalten hat, hat Art. 18 BZO neben § 238 Abs. 1

PBG keine selbstständige Bedeutung. Die nutzungsplanerische Kompetenz der Gemeinde

zum Erlass von Gestaltungs- und Einordnungsvorschriften beschränkt sich auf die

Bereiche der Kern- und der Quartiererhaltungszonen (RB 1998 Nr. 94). Zu

Recht hat die Vorinstanz Art. 18 BZO eine selbstständige Bedeutung

abgesprochen.

Was die Einordnung des

umstrittenen Projekts anbelangt, sind somit ausschliesslich die aus § 238 Abs. 1

PBG fliessenden Anforderungen an die architektonisch-ästhetische Gestaltung

massgebend. Danach sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang

mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die

Baurekurskommission hat die zu § 238 PBG entwickelte Praxis grundsätzlich

zutreffend dargestellt, sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG steht der

kommunalen Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz umfassender

Kognition (§ 20 VRG) hat sich deshalb die Baurekurskommission bei der

Überprüfung eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde Zurückhaltung

aufzuerlegen. Beruht dieser auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden

Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht

ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen.

Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung

als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51

VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht

nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis

gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen

Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft

dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine

eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene

Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni

2005,1P.678/2004, www.bger.ch).

4.5

Hinsichtlich

der örtlichen und baulichen Verhältnisse kann vorab auf die Schilderung im

angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Aus dem früher rechtskräftig abgelehnten

Bauprojekt kann hinsichtlich der Einordnung des heute streitigen Bauvorhabens

nichts abgeleitet werden, da jenes erhebliche Änderungen erfahren hat. Die

Einwände der Beschwerdeführenden zur befriedigenden Einordnung des

Bauvorhabens, stellen vorab einfach eine – gegenüber der Baubehörde und

der Vorinstanz – andere subjektive Wertung dar. Während nach den

Ausführungen des Gemeinderats in der Baubewilligung die Baumasse mit der

Aufteilung in zwei Baukörper gegliedert und zonengemäss gestaltet ist, das

Bauvorhaben sich massstäblich gut in die bauliche Umgebung einordnet und den

Quartiercharakter wahrt, ist nach der entgegen gesetzten Rechtsauffassung der

Beschwerdeführenden das Bauvorhaben ein Fremdkörper und ein Sperrriegel. Wie

die Vorinstanz anlässlich des Augenscheins festgestellt hat, ist das Quartier

grösstenteils mit älteren, in konventionellem Stil erbauten Ein- und

Mehrfamilienhäusern überbaut. Die nähere bauliche Umgebung wirkt recht

heterogen und etwas antiquiert. Dass das Bauprojekt sich gegenüber dieser

Umgebung "abheben" wird, ist nichts Ungewöhnliches und ist darauf

zurückzuführen, dass es – zulässigerweise – in einer

moderneren Formensprache gehalten ist und das Baugrundstück mit einer Fläche

von 2408 m2 deutlich grösser ist als durchschnittliche Ein-

oder Zweifamilienhausparzellen. Die genügende Einordnung im Sinn von § 238

Abs. 1 PBG entfällt nicht bereits mit der Einführung einer neuen

Formensprache in ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung; vielmehr

setzt eine Bauverweigerung das Vorliegen eines konkreten Einordnungsmangels

voraus (VGr, 24. September 1999, VB.99.00113, E. 3b). Die Auffassung,

die Aufteilung der Vollgeschossebenen in zwei Baukörper führe zu einer

Gliederung und Auflockerung ist durchaus vertretbar. Das Attikageschoss ist

gegenüber den "hypothetischen" Trauffassaden um 45° zurückversetzt

und weist keinerlei "Durchstossungen" im Sinn von § 292 Abs. 1

lit. a PBG auf.

Auch gegenüber den "hypothetischen" Giebelfassaden springt es zurück,

und zwar um 1,20 m. Mit dieser Ausgestaltung wirkt es nicht dominant und

wuchtig, sondern ist im Gegenteil geradezu "zurückhaltend". Insgesamt

hat die Baurekurskommission zu Recht festgestellt, die Baubehörde habe den ihr

zustehenden Ermessensspielraum korrekt und rechtmässig gehandhabt, wenn sie dem

Bauprojekt eine befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG

zumass. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.

Die Beschwerde ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu. Vielmehr

ist eine solche in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG dem

privaten Beschwerdegegner zuzusprechen. Angemessen ist eine Parteientschädigung

von total Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen). Mangels eines

besonderen Aufwandes für die Erstattung der Beschwerdeantwort ist der Gemeinde

Uitikon keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu je einem Sechstel den Beschwerdeführenden Nrn. 3-5

und zu je einem Zwölftel den Beschwerdeführenden Nrn. 1.1. und 1.2, 2.1

und 2.2 sowie 6.1. und 6.2 auferlegt, unter solidarischer Haftung eines

jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, im gleichen Verhältnis und mit gleicher

Solidarhaftung dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von total

Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Mitteilung an …