VB.2005.00337
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00337
5. Oktober 2005Deutsch10 min
(URT.2005.8910)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00337
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.10.2005
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Schaden durch Blitzschlag
Nach sich auf die Gesetzesmaterialien stützender Doktrin und verwaltungsgerichtlicher Praxis fehlt dem Kanton (Staat Zürich) und den unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten des Kantons unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen die Rechtsmittelbefugnis gemäss § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Der Kanton, vertreten durch das Amt für Justizvollzug, ist daher nicht legitimiert, gegen eine Verfügung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich den Rechtsmittelweg zu beschreiten (E. 2).
Nichteintreten
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG
GEBÄUDEVERSICHERUNG
LEGITIMATION
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTALT
STAAT
UNSELBSTSTÄNDIGE ANSTALT
Rechtsnormen:
§ 75 GebäuderversG
§ 76 GebäuderversG
§ 77 Abs. I GebäuderversG
§ 78 GebäuderversG
Art. 98a OG
§ 21 VRG
§ 21 lit. a VRG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Das Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich bat die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, einen Schaden
von ungefähr Fr. 36'000.- zu ersetzen, entstanden am 12. Mai 2004
durch Blitzschlag im Leitsystem des Gefängnisses Dielsdorf, dessen Eigentümer
der Kanton Zürich ist; mit Verfügung vom 14. Juli 2004 lehnte die
Gebäudeversicherung mangels Deckung eines solchen Schadens jede Vergütung ab.
Die Versicherung entschied am 24. August jenes Jahres eine Einsprache des
Amts abschlägig.
Erwägungen
II.
Das Justizvollzugsamt rekurrierte
hiergegen unter dem 13. September 2004. Mit Beschluss vom 8. Juni
2005.
wies die Rekurskommission der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich das
Rechtsmittel ab und auferlegte ihre Kosten dem Kanton Zürich.
III.
Der Kanton Zürich, vertreten
durch das Justizvollzugsamt, führte am 29. August 2005 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, in Aufhebung des Rekursentscheids und der
diesem zu Grund liegenden Verfügung die Sache zur Festsetzung sowie Vergütung
des zu deckenden Schadens an die Gebäudeversicherung zurückzuweisen, zumindest
aber die Belastung des Kantons mit den Kosten des angefochtenen Beschlusses zu
kassieren, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gebäudeversicherung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Streitwert der Beschwerde übersteigt Fr. 20'000.-.
Sie ist deshalb – und weil auch keine die einzelrichterliche Zuständigkeit
begründende Sondermaterie vorliegt – kraft § 38 Abs. 1 f. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann im Sinn von § 56 Abs. 2 f.
VRG ohne Weiterungen geschehen.
2.
Unter den Eintretensvoraussetzungen erscheint vorab die
Legitimation des Beschwerdeführers als fraglich. Er ist sich dessen auch
bewusst. Denn er äusserte sich hierzu im Rekursverfahren auf Präsidialverfügung
hin. Freilich haben weder der angefochtene Beschluss noch die
Beschwerdegegnerin das Problem alsdann noch aufgegriffen.
Nach – sich auf die Gesetzesmaterialien stützender – Doktrin
und verwaltungsgerichtlicher Praxis fehlt einer unselbständigen
öffentlichrechtlichen Anstalt des Kantons wie ihm selbst unter Vorbehalt
spezialgesetzlicher Regelungen die Rechtsmittelbefugnis gemäss § 21 VRG;
so trat die Kammer auf personalrechtliche Beschwerden einer Kantonsschule oder
etwa des Kantonsspitals Winterthur und des Universitätsspitals Zürich je als
Vertreter des Staats Zürich gegen Entscheide der damaligen
Schulrekurskommission bzw. der Gesundheitsdirektion nicht ein (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 74, mit Hinweisen; RB 2002
Nr. 18 [Regest; VGr, 17. April 2002, PB.2002.00011 vollständiger unter
www.vgrzh.ch]; VGr, 5. August 2004, PB.2004.00023, und 27. Oktober
2004, PB.2004.00080).
Nun machte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zu Gunsten
seiner Legitimation unter Hinweis auf Kölz/Bosshart/Röhl (§ 21 N. 53)
allerdings geltend, hier in gleicher oder ähnlicher Art betroffen zu sein wie
eine Privatperson; so verhalte es sich nämlich insbesondere dann, wenn eigene
vermögensrechtliche Interessen berührt würden.
2.1
Der
Beschwerdeführer übersieht mit seinem Zitat in erster Linie, dass es dort um
die bundesrechtliche Legitimationsumschreibung geht, welche die Kantone nach Art. 98a
Abs. 1+3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110)
nur bindet, wenn auf dem Rechtsmittelweg die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offen steht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 5+18+72,
auch zum folgenden Absatz). Daran fehlt es hier, wo kein
Bundes(verwaltungs)recht zur Anwendung kommt, sondern bloss das
(Kantonalzürcher) Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975
(GebäudeversG, LS 862.1).
Allerdings passte die Revision des
Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 8. Juni 1997 den kantonalen
Legitimationsbegriff dem eidgenössischen an. Dabei dreht es sich indes um die
Rechtsmittelbefugnis Privater gemäss § 21 lit. a VRG. Demgegenüber
ist jene der Gemeinwesen – auch was die Betroffenheit analog Privaten anlangt –
in lit. b der genannten Vorschrift geregelt (vgl. zum Ganzen die
regierungsrätliche Weisung, ABl 1995, 1520 ff., 1532; Bea Rotach
Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,
S. 433 ff., 436 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 1+6+17 ff.+61 ff.;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A.,
Zürich 2003, Griff 23 S. 21 f.). Deren Unabhängigkeit vom Bundesrecht
zeigt sich etwa wie folgt: Der Geldstreit mit Angestellten nach dem
Bundesgesetz vom 24. März 1996 über die Gleichstellung von Frau und Mann (SR 151)
kann die öffentliche Hand als Arbeitgeber wie einen Privaten berühren (BGE 124
II 409 E. 1e). Das hätte sich teilweise auch in jenen Fällen des kantonalen
Personalrechts sagen lassen, wo die Kammer auf Beschwerden einer
unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt des Kantons bzw. seiner selbst
trotzdem nicht eintrat (siehe oben 2 Abs. 2).
Immerhin aber heisst es in der Weisung zur erwähnten
VRG-Revision, bei Streitigkeiten über Bauvorhaben des Kantons (oder von
Gemeinden) bestimme sich die Rekursberechtigung nach § 21 lit. a,
nicht nach lit. (b bzw.) c (ABl 1995, 1520 ff., 1533+1556).
Letztere hätte eine Legitimation des – den Kanton vertretenden – Regierungsrats
begründet, wurde jedoch nicht Gesetz (ABl 1995, 1501 ff., 1504;
Rotach Tomschin, S. 437). Das Vorhaben leuchtet freilich nicht ein; denn
es verschliesst sich der Einsicht, wieso es neben § 21 lit. b VRG
über die allgemeine Rechtsmittelbefugnis der Gemeinwesen noch eine besondere
über jene des Kantons gebraucht hätte, wenn ihm eine solche eben nicht
prinzipiell abginge. Im Übrigen versuchte der Regierungsrat vergebens, die
Legitimation gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(LS 700.1), welche schon der erweiterten bundesrechtlichen entsprach,
durch einen Verweis auf § 21 VRG in der restriktiven alten Fassung wieder
einzuschränken (ABl 1995, 1501 ff., 1504+1516+ 1554 f.;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 5). Die öffentliche Hand bedürfte also
jedenfalls auf diesem Gebiet ohnehin nicht des Heranziehens von § 21 lit. a
VRG.
2.2
Ob der
Beschwerdeführer hier überhaupt gleich oder ähnlich wie eine Privatperson
betroffen sei, steht zudem nicht ohne weiteres fest. Der geltend gemachte
Schaden ist ja im Verwaltungsvermögen eingetreten (vgl. immerhin BGE 123
II 425 E. 3a S. 428 mit Zitaten). Jedenfalls aber verleiht die
Berührtheit in eigenen vermögensrechtlichen Interessen einem Gemeinwesen
keinesfalls stets die bundesrechtliche Legitimation (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 21
N. 53+55+58 ff.). Ansonsten könnte der Kanton laut seiner bei der Vorinstanz
geäusserten Meinung beispielsweise allein schon jede Belastung durch Verfahrenskosten
mit kantonalen Rechtsmitteln anfechten, sobald solche in auch bloss
kantonalrechtlich erfassten Hauptsachen gegeben wären (siehe ferner
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27). So aber verhält es sich nicht (VGr,
30.
Juli 2003, VB.2003.00239, E. 2c, www.vgrzh.ch).
2.3
Es bleibt
dabei, dass der Beschwerdeführer nach ausdrücklichem Willen des kantonalen
Gesetzgebers prinzipiell keine Rechtsmittelbefugnis besitzt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 74).
Es mag hierbei der Gedanke
mitgespielt haben, entweder liefe die Rechtsmittelbefugnis einer unteren
Behörde gegen Entscheide einer oberen dem Organisationsprinzip der öffentlichen
Verwaltung zuwider oder sie bestehe für den Kanton bereits dort, wo wie im Bau-
und Steuerrecht verwaltungsunabhängige Gerichte schon als Rekursinstanzen wirken
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 86, § 21 N. 62+85; BGE 124
II 409 E. 1e/dd; oben 2.1 Abs. 3).
Jedenfalls wollte der
Regierungsrat mit § 21 lit. c VRG dem Kanton ermöglichen, jene
Interessen zu wahren, die sich nicht durch Weisungen der Aufsichtsorgane
durchsetzen liessen (ABl 1995, 1533). Demgegenüber wurde die erfolgreiche
Streichung dieser Vorschrift in der die Revisionsvorlage vorberatenden kantonsrätlichen
Kommission unter anderem wie folgt begründet (vgl. S. 52 des in
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 74 zitierten Protokolls vom 2. November
1995): "Wenn der Regierungsrat bei gewissen Institutionen mehr zu sagen
haben will, dann soll man das im entsprechenden Erlass vorsehen. Bei der EKZ
sitzt er im Verwaltungsrat. … Auch bezüglich Anstalten ist lit. c nicht
einleuchtend. Wie haben selbständige öffentliche Anstalten. Es ist kein Zufall,
dass für die ZKB der Kantonsrat zuständig ist. Sie ist nicht eine Regierungs-,
sondern eine Parlamentskantonalbank. Die unselbständigen Anstalten (GVZ, BVK,
ZVV) sind in die staatliche Verwaltung integriert. Da besteht für Anfechtungen
durch den Regierungsrat kein Bedürfnis."
2.4
Ebenso
wenig verschafft dem Beschwerdeführer das hier anwendbare Spezialgesetz in der
erst nach der VRG-Revision geänderten aktuellen Fassung eine Legitimation:
§ 76 GebäudeversG mit dem Randtitel
"Rekursrecht" umschreibt nur das Anfechtungsobjekt, nämlich
Anordnungen der – heute kraft § 1 des Gesetzes selbständigen – (Gebäudeversicherungs-)Anstalt
im Versicherungsbereich, sowie in Verbindung mit § 75 GebäudeversG das
Rechtsmittel an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung, aber nicht etwa
die Befugnis zu dessen Ergreifen (vgl. die entsprechende Weisung in ABl 1997,
317.
ff., 335+339). Für Letztere verweist § 77 Abs. 1
GebäudeversG vielmehr auf das Verfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz,
also § 21 VRG (VGr, 29. August 2001, VB.2001.00050, E. 3 f.,
www.vgrzh.ch [Regest in RB 2001 Nr. 58], ebenso zum folgenden Absatz).
Dass die Vorinstanz nach alledem zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers
eingetreten ist, gestattet diesem die laut § 78 GebäudeversG prinzipiell
zulässige Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht, und sei es auch bloss wegen
der Kostenfolge im angefochtenen Entscheid (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27;
oben 2.2).
Alldem tut keinen Abbruch, dass das
Gebäudeversicherungsgesetz in der ursprünglichen Fassung den Rechtsschutz
namentlich institutionell sowie hinsichtlich Legitimation anders aufzog (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 82 N. 16).
2.5
Mithin ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Der angefochtene Beschluss hat irrtümlich die Beschwerde beim
Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben. Deshalb lassen sich die
Gerichtskosten nicht dem Beschwerdeführer belasten, geschweige denn der
Beschwerdegegnerin (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Auch kein
Vorwurf trifft aber wegen der bisher bloss im Personalrecht entschiedenen
Legitimationsfrage die Vorinstanz, sodass diese zu Lasten der Staatskasse
ebenso wenig kostenpflichtig erklärt werden darf (vgl. VGr, 12. Mai 2004,
VB.2004.00200, E. 3, sowie 11. Juli 2005, VB.2005.00001, E. 4.2,
je mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch). Mithin gilt es die Gerichtskosten auf
die eigene Kasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).
Die als obsiegend zu betrachtende Beschwerdegegnerin schuldet
wie schon im Rekursverfahren keine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2
VRG). Und eine solche von der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nicht einmal
verlangt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6; VGr, 21. Januar
2002, VB.2002.000015, E. 2 Abs. 2, www.vgrzh.ch).
Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer seinen Aufwand vor
Verwaltungsgericht weiter nutzen, wenn er sich zur Erhebung einer
staatsrechtlichen Beschwerde wider den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. August
2004.
oder jenen der Vorinstanz vom 8. Juni 2005 entschliessen sollte;
alsdann müsste er beim Bundesgericht um Fristwiederherstellung ersuchen (vgl. Art. 89
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 35
Abs. 1 OG; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. I, Bern 1990, Art. 35 N. 2.7 S. 247
Ziff. 4; VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00200, E. 4, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 72; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2.
A., Bern 1994, S. 212-214; BGE 129 I 313 E. 4.1).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an ...