VB.2005.00342
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00342
9. November 2005Deutsch11 min
(URT.2005.8964)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00342
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.11.2005
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Einsicht in Personendaten
Das kantonale Datenschutzgesetz ist in hängigen Verfahren der Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechtspflege nicht anwendbar. Das gilt im Bereich der Verwaltungsrechtspflege auch für das nichtstreitige erstinstanzliche Verfahren. Soweit - kantonalrechtliche - Datenschutzstreitigkeiten in Zusammenhang mit dem Strafvollzug stehen, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss § 43 Abs. 1 lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes unzulässig.
Nichteintreten
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
DATENSCHUTZ
STRAFVOLLZUG
UNTERSCHRIFT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. II lit. b DatenschutzG
§ 38 Abs. II lit. b VRG
§ 43 Abs. I lit. g VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A ersteht eine
längere Freiheitsstrafe in einer Strafanstalt. Unter dem 19. April 2005 verlangte
er Einblick in alle seine Person betreffenden Daten, die sich im Aufseherbüro befänden.
Die Anstaltsdirektion lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2005 ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte hiergegen
am 29. Mai 2005 unter Erweiterung seines ursprünglichen Ansinnens. Mit
Verfügung vom 26. Juli 2005 trat die Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich auf das Rechtsmittel insofern ein, als es das anfängliche
Begehren betraf, und hiess dieses gestützt auf das (kantonale)
Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993 (DatenschutzG, LS 236.1) nur
teilweise gut, indem sie von den bekannt zu gebenden Daten "Aufzeichnungen
von Mitarbeitenden der Strafanstalt, die besondere Beobachtungen und persönliche
Einschätzungen über den Rekurrenten enthalten", ausnahm; als Weiterzugsmöglichkeit
wurde die Beschwerde beim Verwaltungsgericht genannt.
III.
A führte am
28.
/30. August 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die
im Rekursentscheid angeordnete Ausnahme aufzuheben, eventualiter Einsicht in
die vorenthaltenen Daten unter Anonymisierung von deren Urhebern zu gewähren.
Hierauf wurde die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 26. Juli
2005.
beigezogen. A vergewisserte sich in einem Telefonanruf vom 6. Oktober
2005, dass sein Rechtsmittel eingegangen sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeschrift selbst gebricht es an einer
Unterzeichnung; hingegen findet sich der eigenhändige Namenszug des
Beschwerdeführers im Absender des zugehörigen Briefumschlags. Gemäss
verwaltungsgerichtlicher Praxis genügt das und bedarf es folglich keiner
Fristansetzung zum Nachbringen einer Signatur (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, §§ 22 N. 13, 53 N. 8, 56 N. 8 f.;
umgekehrt neuerdings BGr, 25. Januar 2005,6P.150/2004, E. 1,
www.bger.ch). Ohnehin bestehen am Rechtsmittelwillen des Beschwerdeführers spätestens
nach dem Telefonat vom 6. Oktober 2005 keinerlei Zweifel mehr. Im Übrigen
erweist sich alsbald, dass das Rechtsmittel sich jedenfalls aus anderem Grund
und ohne Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers nicht an die Hand nehmen
lässt.
2.
Wie sich zeigen wird, betrifft die Beschwerde Anordnungen auf
Grund des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG, LS 331);
ihre Behandlung fiele laut § 38 Abs. 2 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
gerichtsintern eigentlich in einzelrichterliche Zuständigkeit. Schon der
Feststellung, es gehe hier um derartige Anordnungen, eignet jedoch im Sinn von § 38
Abs. 3 VRG prinzipielle Bedeutung; deshalb wird die Erledigung des
Rechtsmittels einer Kammerbesetzung übertragen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1
VRG). Abermaliger Weiterungen bedarf es dafür nicht (§ 56 Abs. 2 f.
VRG).
3.
Die Zuständigkeit gilt es kraft § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 VRG von Amts wegen zu prüfen. § 43 Abs. 1 lit. g in
Verbindung mit Abs. 2 VRG verbietet die Beschwerde gegen Anordnungen in
Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen,
es sei denn darauf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
möglich oder handle sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Wie erwähnt und
noch darzutun (oben 1), dreht es sich hier um eine solch grundsätzlich beim
Verwaltungsgericht ausgeschlossene Materie (vgl. dazu, dass §§ 38 Abs. 2
lit. b und 43 Abs. 1 lit. g VRG das Gleiche meinen,
Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 7). Deswegen wird sich auf das
Rechtsmittel nicht eintreten lassen.
Daran könnten bloss Gegenausnahmen gemäss § 43 Abs. 2
VRG etwas ändern. Was indes zunächst Art. 6 Abs. 1 EMRK anlangt,
liegt im Sinn dieser Bestimmung – wie regelmässig auf dem Gebiet des
Strafvollzugs – weder eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch
noch eine strafrechtliche Anklage vor (siehe Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische
Menschenrechtskonvention, 2. A., Kehl am Rhein etc. 1996, Art. 6 N. 51;
Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A.,
Zürich 1999, N. 380 ff.+401). Ebenso wenig beruhen die hier
fraglichen Aufzeichnungen und die sie betreffenden Verfügungen der beiden
Vorinstanzen so auf dem Strafgesetzbuch (SR 311.0) und/oder zugehörigen
Ausführungsverordnungen des Bundes, dass innerstaatlich zuletzt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu Gebot stünde (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 23 ff.).
Freilich würde sich am Ende dieser Weg öffnen, wenn hier das
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)
Anwendung finden müsste (siehe Art. 25 Abs. 5 sowie 33 Abs. 1 lit. d
DSG; Art. 98 lit. e und 100 Abs. 2 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 [OG, SR 173.110]; Renata Jungo in: Urs Maurer/Nedim
Vogt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel/Frankfurt
am Main 1995, Art. 33 N. 13; Beat Rudin, daselbst, Art. 37 N. 39).
Das trifft aber nicht zu: Denn vorab ist der Beschwerdegegner kein Bundesorgan
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b sowie Art. 3 lit. h
DSG (Rudin, Art. 37 N. 11; Marc Buntschu, daselbst, Art. 2 N. 30 f.;
Urs Belser, daselbst, Art. 3 N. 30); im Licht von Art. 37 Abs. 1
DSG zudem verfügt der Kanton Zürich über eigene Datenschutzvorschriften bzw.
vollzieht er mit den strittigen Aufzeichnungen wie gesagt nicht eigentlich
Bundesrecht (vgl. Buntschu, Art. 2 N. 31; Rudin, Art. 37 N. 4 ff.).
4.
4.1
Die
Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 ersetzte für
das Beschwerdeverfahren den Katalog von enumerativ aufgezählten
Zuständigkeitsbereichen durch eine Generalklausel mit Ausnahmen
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 41-71 N. 3). Bei Schaffung des
kantonalen Datenschutzgesetzes hatte der damalige § 45 VRG eine neue lit. l
erhalten, welche die Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Streitigkeiten
über das Bearbeiten von Personendaten durch öffentliche Organe gemäss dem Datenschutzgesetz
gestattete (OS 52, S. 452 ff., 459). Hiervon bewusst ausgeschlossen
blieb laut ursprünglichem § 46 VRG unter anderem die Beschwerde gegenüber
Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich des Vollzuges von
Strafen und strafrechtlichen Massnahmen (GS 1, S. 342 ff., 352;
Weisung des Regierungsrats in ABl 1987, S. 632 ff., 651 f.).
Ein solches Verhältnis der Statthaftigkeit von Beschwerden –
unter anderem in Datenschutzstreitigkeiten – und Ausschlüssen hiervon besteht
in den aktuellen §§ 41-43 VRG fort (vgl. VGr, 29. April 1998,
VB.98.00122, E. 2 [Regest in RB 1998 Nr. 27]; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 43 N. 58 – beides auch zum folgenden Absatz; gerade umgekehrt liegt
es nach Art. 100 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a OG vor
Bundesgericht für das eidgenössische Datenschutzgesetz). Das muss jedenfalls
für Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen inklusive Vollzug von Strafen
sowie Massnahmen gelten, an deren Nichtzulassung vor Verwaltungsgericht die
Revision vom 8. Juni 1997 nichts änderte.
Bislang hatte das Verwaltungsgericht allerdings nur insoweit
mit der Kombination einer Datenschutzstreitigkeit sowie eines von der
Beschwerdezulassung ausgeschlossenen Gebiets zu tun und seine Zuständigkeit
verneint, als es um Daten ging, die in einem förmlichen, zu einer
erstinstanzlichen Anordnung führenden Verfahren jenes Gebiets selbst erhoben worden
waren. Gerade daran fehlt es hier aber.
4.2
Das
kantonale Datenschutzgesetz schliesst seine Anwendung durch § 3 Abs. 2
lit. b in hängigen Verfahren der Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechtpflege
aus. E contrario beschlägt es "[n]och nicht hängige Verfahren und die
Akten abgeschlossener Verfahren" (regierungsrätliche Weisung in ABl 1987,
631). Es findet also auch auf die hier interessierenden Aufzeichnungen
Anwendung. Daraus, dass § 3 Abs. 2 lit. b DatenschutzG von Verwaltungsrechtspflege
spricht und dieser Begriff nach einer – neben andern freilich bloss – möglichen
Terminologie das nichtstreitige, erstinstanzliche Verwaltungsverfahren nicht
erfasst, wird gefolgert, das kantonale Datenschutzgesetz gelte auch für jenes
und nur für Rechtsmittelverfahren nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 77
in Verbindung mit Vorbem. zu §§ 4-31 N. 3-5; so im Ergebnis VGr, 21. Dezember
2000, VB.2000.00327, E. 4 Abs. 2). Dergestalt verhält es sich gemäss Art. 2
Abs. 2 lit. c DSG effektiv im Bund.
Aber erst einmal normiert das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz
in seinen §§ 4a-17 auch das so genannte nichtstreitige Verfahren,
und zwar mit Gültigkeit ebenso für verwaltungsinterne wie -externe Rechtsmittel
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 1; §§ 4, 70, 80c
VRG). Weiter verraten die Gesetzesmaterialien, dass § 3 Abs. 2 lit. b
DatenschutzG das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren gleichfalls ausklammern
will: In diesem Zusammenhang geht einfach vom Verwaltungsverfahren die Rede;
obendrein heisst es, die kombinierte Anwendbarkeit von Datenschutz- und
Rechtspflegegesetz würde schwierige Abgrenzungsfragen stellen bzw. die
datenschutzrelevanten Regelungen müssten in den Verfahrensgesetzen erfolgen
(ABl 1987, 631; Prot. KR 1991-1995, S. 5292 f.).
Findet mithin das kantonale Datenschutzgesetz ganz allgemein
schon in förmlichen erstinstanzlichen Verfahren keine Anwendung, kann die
Unzulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde in
Datenschutzstreitigkeiten, welche mit Straf- und Polizeistrafsachen inklusive
Vollzug von Strafen sowie Massnahmen zu tun haben, lediglich bedeuten, dass es
sich wie hier um noch nicht hängige oder aber abgeschlossene Verfahren in
diesem Ausnahmebereich drehe (anders wohl wiederum Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 80). Deshalb ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; eine
Überweisung desselben zur Behandlung an den Regierungsrat nach § 70 in
Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 19b Abs. 1 VRG fällt
ausser Betracht, weil der vorinstanzliche Rekursentscheid laut § 27 Abs. 2
StVG endgültig ist (VGr, 21. Januar 2002, VB.2002.00015, www.vgrzh.ch = RB 2002
Nr. 34, E. 1b, mit Hinweisen).
4.3
An diesem
Schluss würde übrigens nichts ändern, falls das kantonale Datenschutzgesetz
auch im förmlichen erstinstanzlichen Verfahren griffe:
Es hätte schon ursprünglich keinen Sinn ergeben, die
Anwendung des Datenschutzgesetzes einer Überprüfung durch das
Verwaltungsgericht gerade dort vorzuenthalten, wo es allgemein und hier
besonders im Strafvollzug um das Wesentliche geht, nämlich bei Verfügungen auf
dem betreffenden Gebiet selbst, nicht aber ausserhalb auf solche Verfügungen zielender
Verfahren. Die Beschwerde ist zwar heute namentlich soweit statthaft, als die Anwendung
von Strafvollzugsrecht des Bundes – demnach erneut Elementarstes – in Frage steht,
und kann dann gleichermassen eine Datenschutzstreitigkeit beschlagen. Das gilt
indes weiterhin nicht, wenn keine Ausnahme gemäss § 43 Abs. 2 VRG
vorliegt, also in minder bedeutenden Fällen. Es bliebe in diesem Licht
ungereimt, den datenschutzrechtlichen Weg zum Verwaltungsgericht auf der
sozusagen untersten Wichtigkeitsstufe doch wieder zu öffnen, das heisst eben
bei Fehlen eines Verfahrens, welches zu einer Anordnung in einer Ausschlussmaterie
führen soll.
Mit anderen Worten erstreckt sich die Unzulässigkeit der
Beschwerde gegen Anordnungen in einem bestimmten Sachbereich – hier im
Strafvollzug – auch auf datenschutzrechtliche Streitigkeiten, die nicht ein
förmliches Verfahren in diesem Sachbereich selbst betreffen.
5.
Die angefochtene Verfügung hat irrtümlich die Beschwerde beim
Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben. Deshalb lassen sich die
Gerichtskosten nicht dem Beschwerdeführer belasten, geschweige denn dem
Beschwerdegegner. Auch kein Vorwurf trifft aber wegen der sich hier so erstmals
stellenden Zuständigkeitsfrage die Vorinstanz, sodass diese zu Lasten der
Staatskasse ebenso wenig kostenpflichtig erklärt werden darf. Mithin gilt es
die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (zum Ganzen VGr, 5. Oktober 2005, VB.2005.00337, E. 3 Abs. 1, www.vgrzh.ch,
mit Hinweisen).
6.
Sollte nicht akzeptiert werden wollen, dass hier kein
Strafvollzugsrecht des Bundes zur Anwendung gelange (dazu oben 3 Abs. 2),
wäre das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu rügen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 49). Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer
innert zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses staatsrechtliche Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben; alsdann müsste er beim Bundesgericht
zugleich um Fristwiederherstellung ersuchen (siehe Art. 89 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 OG; Jean-François Poudret, Commentaire
de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, Bern 1990, Art. 35 N. 2.7
S. 247 Ziff. 4).
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid
stünde freilich insofern nicht zur Verfügung, als – abweichend von oben 3 Abs. 3
– geltend gemacht werden wollte, die beiden Vorinstanzen hätten
Datenschutzrecht des Bundes anwenden müssen; stattdessen wäre ebenfalls binnen
zehn Tagen und begleitet von einem Fristwiederherstellungsgesuch Beschwerde bei
der Eidgenössischen Datenschutzkommission einzureichen (vgl. Art. 84 Abs. 2
OG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DSG; Art. 71a Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [SR 172.021]; § 42 VRG; Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,
Zürich 1998, Rz. 369; Kölz/Bosshart/Röhl, § 42 N. 1 ff.+8).
Endlich gälte das im vorigen Absatz Gesagte auch hinsichtlich
der erstinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2005, wenn der Beschwerdeführer
den Standpunkt einnehmen und durchzusetzen wünschen sollte, der
Beschwerdegegner sei als Bundesorgan zu betrachten (vgl. Art. 25 Abs. 5
Satz 1 DSG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen
Beschluss innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5.
Mitteilung an …