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Entscheid

VB.2005.00342

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00342

9. November 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8964)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersteht eine

längere Freiheitsstrafe in einer Strafanstalt. Unter dem 19. April 2005 verlangte

er Einblick in alle seine Person betreffenden Daten, die sich im Aufseherbüro befänden.

Die Anstaltsdirektion lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2005 ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hiergegen

am 29. Mai 2005 unter Erweiterung seines ursprünglichen Ansinnens. Mit

Verfügung vom 26. Juli 2005 trat die Direktion der Justiz und des Innern

des Kantons Zürich auf das Rechtsmittel insofern ein, als es das anfängliche

Begehren betraf, und hiess dieses gestützt auf das (kantonale)

Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993 (DatenschutzG, LS 236.1) nur

teilweise gut, indem sie von den bekannt zu gebenden Daten "Aufzeichnungen

von Mitarbeitenden der Strafanstalt, die besondere Beobachtungen und persönliche

Einschätzungen über den Rekurrenten enthalten", ausnahm; als Weiterzugsmöglichkeit

wurde die Beschwerde beim Verwaltungsgericht genannt.

III.

A führte am

28.

/30. August 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die

im Rekursentscheid angeordnete Ausnahme aufzuheben, eventualiter Einsicht in

die vorenthaltenen Daten unter Anonymisierung von deren Urhebern zu gewähren.

Hierauf wurde die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 26. Juli

2005.

beigezogen. A vergewisserte sich in einem Telefonanruf vom 6. Oktober

2005, dass sein Rechtsmittel eingegangen sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeschrift selbst gebricht es an einer

Unterzeichnung; hingegen findet sich der eigenhändige Namenszug des

Beschwerdeführers im Absender des zugehörigen Briefumschlags. Gemäss

verwaltungsgerichtlicher Praxis genügt das und bedarf es folglich keiner

Fristansetzung zum Nachbringen einer Signatur (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, §§ 22 N. 13, 53 N. 8, 56 N. 8 f.;

umgekehrt neuerdings BGr, 25. Januar 2005,6P.150/2004, E. 1,

www.bger.ch). Ohnehin bestehen am Rechtsmittelwillen des Beschwerdeführers spätestens

nach dem Telefonat vom 6. Oktober 2005 keinerlei Zweifel mehr. Im Übrigen

erweist sich alsbald, dass das Rechtsmittel sich jedenfalls aus anderem Grund

und ohne Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers nicht an die Hand nehmen

lässt.

2.

Wie sich zeigen wird, betrifft die Beschwerde Anordnungen auf

Grund des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG, LS 331);

ihre Behandlung fiele laut § 38 Abs. 2 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

gerichtsintern eigentlich in einzelrichterliche Zuständigkeit. Schon der

Feststellung, es gehe hier um derartige Anordnungen, eignet jedoch im Sinn von § 38

Abs. 3 VRG prinzipielle Bedeutung; deshalb wird die Erledigung des

Rechtsmittels einer Kammerbesetzung übertragen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1

VRG). Abermaliger Weiterungen bedarf es dafür nicht (§ 56 Abs. 2 f.

VRG).

3.

Die Zuständigkeit gilt es kraft § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 VRG von Amts wegen zu prüfen. § 43 Abs. 1 lit. g in

Verbindung mit Abs. 2 VRG verbietet die Beschwerde gegen Anordnungen in

Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen,

es sei denn darauf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

möglich oder handle sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Wie erwähnt und

noch darzutun (oben 1), dreht es sich hier um eine solch grundsätzlich beim

Verwaltungsgericht ausgeschlossene Materie (vgl. dazu, dass §§ 38 Abs. 2

lit. b und 43 Abs. 1 lit. g VRG das Gleiche meinen,

Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 7). Deswegen wird sich auf das

Rechtsmittel nicht eintreten lassen.

Daran könnten bloss Gegenausnahmen gemäss § 43 Abs. 2

VRG etwas ändern. Was indes zunächst Art. 6 Abs. 1 EMRK anlangt,

liegt im Sinn dieser Bestimmung – wie regelmässig auf dem Gebiet des

Strafvollzugs – weder eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch

noch eine strafrechtliche Anklage vor (siehe Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische

Menschenrechtskonvention, 2. A., Kehl am Rhein etc. 1996, Art. 6 N. 51;

Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A.,

Zürich 1999, N. 380 ff.+401). Ebenso wenig beruhen die hier

fraglichen Aufzeichnungen und die sie betreffenden Verfügungen der beiden

Vorinstanzen so auf dem Strafgesetzbuch (SR 311.0) und/oder zugehörigen

Ausführungsverordnungen des Bundes, dass innerstaatlich zuletzt die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu Gebot stünde (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 23 ff.).

Freilich würde sich am Ende dieser Weg öffnen, wenn hier das

Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)

Anwendung finden müsste (siehe Art. 25 Abs. 5 sowie 33 Abs. 1 lit. d

DSG; Art. 98 lit. e und 100 Abs. 2 lit. a des Bundesrechtspfle­gegesetzes

vom 16. Dezember 1943 [OG, SR 173.110]; Renata Jungo in: Urs Maurer/Ne­dim

Vogt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel/Frankfurt

am Main 1995, Art. 33 N. 13; Beat Rudin, daselbst, Art. 37 N. 39).

Das trifft aber nicht zu: Denn vorab ist der Beschwerdegegner kein Bundesorgan

im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b sowie Art. 3 lit. h

DSG (Rudin, Art. 37 N. 11; Marc Buntschu, daselbst, Art. 2 N. 30 f.;

Urs Belser, daselbst, Art. 3 N. 30); im Licht von Art. 37 Abs. 1

DSG zudem verfügt der Kanton Zürich über eigene Datenschutzvorschriften bzw.

vollzieht er mit den strittigen Aufzeichnungen wie gesagt nicht eigentlich

Bundesrecht (vgl. Buntschu, Art. 2 N. 31; Rudin, Art. 37 N. 4 ff.).

4.

4.1

Die

Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 ersetzte für

das Beschwerdeverfahren den Katalog von enumerativ aufgezählten

Zuständigkeitsbereichen durch eine Generalklausel mit Ausnahmen

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 41-71 N. 3). Bei Schaffung des

kantonalen Datenschutzgesetzes hatte der damalige § 45 VRG eine neue lit. l

erhalten, welche die Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Streitigkeiten

über das Bearbeiten von Personendaten durch öffentliche Organe gemäss dem Datenschutzgesetz

gestattete (OS 52, S. 452 ff., 459). Hiervon bewusst ausgeschlossen

blieb laut ursprünglichem § 46 VRG unter anderem die Beschwerde gegenüber

Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich des Vollzuges von

Strafen und strafrechtlichen Massnahmen (GS 1, S. 342 ff., 352;

Weisung des Regierungsrats in ABl 1987, S. 632 ff., 651 f.).

Ein solches Verhältnis der Statthaftigkeit von Beschwerden –

unter anderem in Datenschutzstreitigkeiten – und Ausschlüssen hiervon besteht

in den aktuellen §§ 41-43 VRG fort (vgl. VGr, 29. April 1998,

VB.98.00122, E. 2 [Regest in RB 1998 Nr. 27]; Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 43 N. 58 – beides auch zum folgenden Absatz; gerade umgekehrt liegt

es nach Art. 100 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a OG vor

Bundesgericht für das eidgenössische Datenschutzgesetz). Das muss jedenfalls

für Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen inklusive Vollzug von Strafen

sowie Massnahmen gelten, an deren Nichtzulassung vor Verwaltungsgericht die

Revision vom 8. Juni 1997 nichts änderte.

Bislang hatte das Verwaltungsgericht allerdings nur insoweit

mit der Kombination einer Datenschutzstreitigkeit sowie eines von der

Beschwerdezulassung ausgeschlossenen Gebiets zu tun und seine Zuständigkeit

verneint, als es um Daten ging, die in einem förmlichen, zu einer

erstinstanzlichen Anordnung führenden Verfahren jenes Gebiets selbst erhoben worden

waren. Gerade daran fehlt es hier aber.

4.2

Das

kantonale Datenschutzgesetz schliesst seine Anwendung durch § 3 Abs. 2

lit. b in hängigen Verfahren der Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechtpflege

aus. E contrario beschlägt es "[n]och nicht hängige Verfahren und die

Akten abgeschlossener Verfahren" (regierungsrätliche Weisung in ABl 1987,

631). Es findet also auch auf die hier interessierenden Aufzeichnungen

Anwendung. Daraus, dass § 3 Abs. 2 lit. b DatenschutzG von Verwaltungsrechtspflege

spricht und dieser Begriff nach einer – neben andern freilich bloss – möglichen

Terminologie das nichtstreitige, erstinstanzliche Verwaltungsverfahren nicht

erfasst, wird gefolgert, das kantonale Datenschutzgesetz gelte auch für jenes

und nur für Rechtsmittelverfahren nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 77

in Verbindung mit Vorbem. zu §§ 4-31 N. 3-5; so im Ergebnis VGr, 21. Dezember

2000, VB.2000.00327, E. 4 Abs. 2). Dergestalt verhält es sich gemäss Art. 2

Abs. 2 lit. c DSG effektiv im Bund.

Aber erst einmal normiert das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz

in seinen §§ 4a-17 auch das so genannte nichtstreitige Verfahren,

und zwar mit Gültigkeit ebenso für verwaltungsinterne wie -externe Rechtsmittel

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 1; §§ 4, 70, 80c

VRG). Weiter verraten die Gesetzesmaterialien, dass § 3 Abs. 2 lit. b

DatenschutzG das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren gleichfalls ausklammern

will: In diesem Zusammenhang geht einfach vom Verwaltungsverfahren die Rede;

obendrein heisst es, die kombinierte Anwendbarkeit von Datenschutz- und

Rechtspflegegesetz würde schwierige Abgrenzungsfragen stellen bzw. die

datenschutzrelevanten Regelungen müssten in den Verfahrensgesetzen erfolgen

(ABl 1987, 631; Prot. KR 1991-1995, S. 5292 f.).

Findet mithin das kantonale Datenschutzgesetz ganz allgemein

schon in förmlichen erstinstanzlichen Verfahren keine Anwendung, kann die

Unzulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde in

Datenschutzstreitigkeiten, welche mit Straf- und Polizeistrafsachen inklusive

Vollzug von Strafen sowie Massnahmen zu tun haben, lediglich bedeuten, dass es

sich wie hier um noch nicht hängige oder aber abgeschlossene Verfahren in

diesem Ausnahmebereich drehe (anders wohl wiederum Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 80). Deshalb ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; eine

Überweisung desselben zur Behandlung an den Regierungsrat nach § 70 in

Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 19b Abs. 1 VRG fällt

ausser Betracht, weil der vorinstanzliche Rekursentscheid laut § 27 Abs. 2

StVG endgültig ist (VGr, 21. Januar 2002, VB.2002.00015, www.vgrzh.ch = RB 2002

Nr. 34, E. 1b, mit Hinweisen).

4.3

An diesem

Schluss würde übrigens nichts ändern, falls das kantonale Datenschutzgesetz

auch im förmlichen erstinstanzlichen Verfahren griffe:

Es hätte schon ursprünglich keinen Sinn ergeben, die

Anwendung des Datenschutzgesetzes einer Überprüfung durch das

Verwaltungsgericht gerade dort vorzuenthalten, wo es allgemein und hier

besonders im Strafvollzug um das Wesentliche geht, nämlich bei Verfügungen auf

dem betreffenden Gebiet selbst, nicht aber ausserhalb auf solche Verfügungen zielender

Verfahren. Die Beschwerde ist zwar heute namentlich soweit statthaft, als die Anwendung

von Strafvollzugsrecht des Bundes – demnach erneut Elementarstes – in Frage steht,

und kann dann gleichermassen eine Datenschutzstreitigkeit beschlagen. Das gilt

indes weiterhin nicht, wenn keine Ausnahme gemäss § 43 Abs. 2 VRG

vorliegt, also in minder bedeutenden Fällen. Es bliebe in diesem Licht

ungereimt, den datenschutzrechtlichen Weg zum Verwaltungsgericht auf der

sozusagen untersten Wichtigkeitsstufe doch wieder zu öffnen, das heisst eben

bei Fehlen eines Verfahrens, welches zu einer Anordnung in einer Ausschlussmaterie

führen soll.

Mit anderen Worten erstreckt sich die Unzulässigkeit der

Beschwerde gegen Anordnungen in einem bestimmten Sachbereich – hier im

Strafvollzug – auch auf datenschutzrechtliche Streitigkeiten, die nicht ein

förmliches Verfahren in diesem Sachbereich selbst betreffen.

5.

Die angefochtene Verfügung hat irrtümlich die Beschwerde beim

Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben. Deshalb lassen sich die

Gerichtskosten nicht dem Beschwerdeführer belasten, geschweige denn dem

Beschwerdegegner. Auch kein Vorwurf trifft aber wegen der sich hier so erstmals

stellenden Zuständigkeitsfrage die Vorinstanz, sodass diese zu Lasten der

Staatskasse ebenso wenig kostenpflichtig erklärt werden darf. Mithin gilt es

die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (zum Ganzen VGr, 5. Oktober 2005, VB.2005.00337, E. 3 Abs. 1, www.vgrzh.ch,

mit Hinweisen).

6.

Sollte nicht akzeptiert werden wollen, dass hier kein

Strafvollzugsrecht des Bundes zur Anwendung gelange (dazu oben 3 Abs. 2),

wäre das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu rügen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 49). Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer

innert zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses staatsrechtliche Beschwerde

gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben; alsdann müsste er beim Bundesgericht

zugleich um Fristwiederherstellung ersuchen (siehe Art. 89 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 OG; Jean-François Poudret, Commentaire

de la loi fédérale d'orga­nisation judiciaire, Bd. I, Bern 1990, Art. 35 N. 2.7

S. 247 Ziff. 4).

Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid

stünde freilich insofern nicht zur Verfügung, als – abweichend von oben 3 Abs. 3

– geltend gemacht werden wollte, die beiden Vorinstanzen hätten

Datenschutzrecht des Bundes anwenden müssen; stattdessen wäre ebenfalls binnen

zehn Tagen und begleitet von einem Fristwiederherstellungsgesuch Beschwerde bei

der Eidgenössischen Datenschutzkommission einzureichen (vgl. Art. 84 Abs. 2

OG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DSG; Art. 71a Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren [SR 172.021]; § 42 VRG; Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1998, Rz. 369; Kölz/Bosshart/Röhl, § 42 N. 1 ff.+8).

Endlich gälte das im vorigen Absatz Gesagte auch hinsichtlich

der erstinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2005, wenn der Beschwerdeführer

den Standpunkt einnehmen und durchzusetzen wünschen sollte, der

Beschwerdegegner sei als Bundesorgan zu betrachten (vgl. Art. 25 Abs. 5

Satz 1 DSG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen

Beschluss innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung an …