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Entscheid

VB.2005.00345

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00345

17. November 2005Deutsch26 min

(URT.2005.9004)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A leidet seit Jahren an einer psychischen Krankheit und

musste deswegen schon mehrfach psychiatrisch interniert werden. Da er sein

Leben aufgrund der schwer behandelbaren Erkrankung, welche zur Gewährung einer

Invalidenrente führte, als nicht mehr menschenwürdig erachtet, möchte er diesem

mithilfe des Vereins "Dignitas – Menschenwürdig

leben – Menschenwürdig sterben"

durch Einnahme von 15 Gramm Natrium-Pentobarbital ein Ende setzen. Für die

Substanz hat er aber kein ärztliches Rezept erhältlich machen können, weshalb

er mit Schreiben vom 8. Juni 2005 beim Kantonsarzt und Kantonsapotheker Gesuche

zum Bezug des Stoffes ohne Vorlage einer ärztlichen Verschreibung bei der Apotheke

C über die Organisation Dignitas stellte. In der Folge wurde die Sache von der

Gesundheitsdirektion übernommen. Mit Verfügung vom 3. August 2005 wurde

das Gesuch abgewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen die ablehnende Verfügung der Gesundheitsdirektion

erhob A am 1. September 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den

Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie es sei seinem Gesuch

zum Bezug einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital ohne ärztliche

Verschreibung zu entsprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Gesundheitsdirektion. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 5. Oktober

2005.

die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdeführers. Am 19. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer

eine Tagungsdokumentation der Universität St. Gallen vom 13. Oktober 2005

zum Thema "Sterbehilfe – Grundsätzliche und praktische Fragen" ins

Recht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion

vom 3. August 2005 erhobenen Beschwerde sachlich und funktionell zuständig

(§ 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies gilt

unabhängig vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in Italien wohnhaft ist, will

er doch die 15 Gramm Natrium-Pentobarbital über den im Kanton Zürich domizilierten

Verein Dignitas bei der Apotheke C in der Stadt Zürich beziehen. Aufgrund des

Territorialitätsprinzips ist die Zuständigkeit der hiesigen Behörden sowie die

Anwendbarkeit des schweizerischen öffentlichen Rechts gegeben (Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 357,

359.

ff.). Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer wirft der Gesundheitsdirektion eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vor, weil sich diese mit den Ausführungen in seinem Gesuch nicht "argumentativ"

auseinander gesetzt und den geltend gemachten Anspruch "lapidar"

verneint habe. Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Ablehnung

des Gesuchs nur kurz begründet wurde; zu berücksichtigen ist indessen, dass die

Gesundheitsdirektion nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern als

Bewilligungsbehörde verfügt hat; eine eingehendere Auseinandersetzung mit den

vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten durfte daher einem allfälligen

Rechtsmittelverfahren, wie es nunmehr vor Verwaltungsgericht durchzuführen ist,

vorbehalten bleiben.

2.

2.1

Die

Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, Natrium-Pentobarbital sei ein

abhängigkeitserzeugender psychotroper Stoff im Sinn von Art. 1 Abs. 3

lit. c des Betäubungsmittelsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR

812.

), der den Betäubungsmitteln gleichgestellt sei (vgl. auch Art. 1 Abs. 4

BetmG in Verbindung mit Art. 1 und Anhang a der Verordnung vom 12. Dezember

1996.

des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und

psychotropen Stoffe vom 12. Dezember 1996, SR 812.121.2). Zum Verordnen

von Betäubungsmitteln seien nach Art. 10 Abs. 1 BetmG diejenigen

Ärztinnen und Ärzte befugt, die nach Art. 9 Abs. 1 BetmG über die

Bewilligung zur selbstständigen Ausübung ihres Berufes verfügten. In den

Apotheken dürfe die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf

ärztliche oder tierärztliche Verordnung hin erfolgen (Art. 13 BetmG in

Verbindung mit Art. 9 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 21. Februar

1971.

über psychotrope Stoffe, SR 0.812.121.02). Da der Beschwerdeführer über

kein ärztliches Rezept verfüge, sei es ihm aufgrund der klaren gesetzlichen

Rechtslage verwehrt, diesen Stoff bei der betreffenden Apotheke zu beziehen.

Auch lasse sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) keine solche positive Leistungspflicht des Staates ableiten.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Staat habe den Entschluss

eines Menschen, sein eigenes Leben beenden zu wollen, nicht nur zu

respektieren, sondern dürfe es ihm auch nicht unmöglich machen, dies ohne

unangemessene Risiken und ohne Schmerzen tun zu können. Letzteres wäre über die

Einnahme von Natrium-Pentobarbital gewährleistet. Das von Art. 8 Abs. 1

EMRK garantierte Recht, seinem eigenen Leben ein Ende bereiten zu können, sei

jedoch illusorisch, da der Bezug des Stoffes nur über ein ärztliches Rezept

möglich sei. Ein solches zu erhalten sei aber beim Vorliegen einer psychischen

Erkrankung unmöglich, würde doch einem das Rezept ausstellenden Arzt vom Kantonsarzt

die Praxisbewilligung entzogen, weshalb kein Arzt dazu bereit sei. Werde aber

die Durchsetzung eines von der EMRK garantierten Rechts verunmöglicht, habe der

Staat dafür zu sorgen, dass das Freiheitsrecht gleichwohl ausgeübt werden

könne, nötigenfalls über eine Einzelfall-Verfügung, wenn sich die Gesetzgebung

nicht innert nützlicher Frist ändern lasse.

3.

3.1

Suizidhandlungen,

verstanden als Verhaltensweisen, die sich wissentlich und willentlich auf die

Herbeiführung des eigenen Todes richten, sind als solche in der Schweiz nicht

strafbar. Nach Art. 115 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird, wer aus

selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe

leistet, mit Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren bestraft,

sofern der Suizid ausgeführt oder versucht wurde. Beihilfe zum Suizid liegt

vor, wenn jemand einen Menschen bei der Verwirklichung eines bereits

gefassten Entschlusses zur Selbsttötung unterstützt. Die Strafbarkeit des Beteiligten

beschränkt sich auf die aus selbstsüchtigen Beweggründen geleistete Hilfe. Straflos

bleibt insbesondere der Fall, dass jemand einem Patienten mit infauster

Prognose die nötigen Mittel verschafft und die erforderlichen Instruktionen

erteilt, damit dieser sich selber das Leben zu nehmen vermag, was denn auch

tatsächlich geschieht (Jörg Rehberg in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Handbuch des

Arztrechts, Zürich 1994, S. 316, 322 ff.).

Der Ausdruck "Sterbehilfe"

schliesst nach der Wortbedeutung jede Art von Erleichterung der Beendigung des

Lebens eines an einer irreversiblen Krankheit oder traumatischen Schädigung

leidenden Menschen in sich. In juristischer Hinsicht wird zwischen "aktiver"

und "passiver" Sterbehilfe unterschieden. Unter Ersterer wird

verstanden, dass jemand auf irgendeine Art (zum Beispiel durch Injektion eines

Giftes) in die körperliche Integrität des Patienten eingreift, um den Eintritt

seines Todes zu beschleunigen. Nicht dazu gehört aber der schon erwähnte Fall,

dass man ihm Mittel zur Verfügung stellt, die er selber dazu verwenden will, um

sich damit das Leben zu nehmen; rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um

Beihilfe zum Selbstmord. Passive Sterbehilfe kennzeichnet sich dadurch, dass

die ärztlichen Betreuenden bzw. Pflegenden des Sterbenden keine Massnahmen

treffen, durch welche der Eintritt des Todes hinausgezögert werden könnte. Die

passive Natur der Sterbehilfe ist dadurch charakterisiert, dass dem natürlichen

Krankheitsgeschehen und Sterbeprozess freier Lauf gelassen wird (Rehberg, S. 315 f.).

3.2

Wie sich

aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend zitierten Bestimmungen der

Betäubungsmittelgesetzgebung ergibt, stützt sich die Ablehnung des Gesuchs des

Beschwerdeführers, ohne Vorlage eines ärztlichen Rezeptes in einer Apotheke 15

Gramm Natrium-Pentobarbital beziehen zu können, auf eine klare (bundesrechtliche)

gesetzliche Grundlage, welche dem vom Beschwerdeführer gewünschten Vorgehen

entgegensteht. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst diese Regelung

gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil sie dazu führe, dass er seinen sich

aus dieser konventionsrechtlichen Bestimmung abzuleitenden Anspruch, seinem

eigenen Leben ohne unangemessene Risiken und ohne Schmerzen ein Ende bereiten

zu können, nicht wirksam wahrnehmen könne.

3.3

Gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch unter anderem auf Achtung seines "Privatlebens".

Art. 8 Abs. 2 EMRK umschreibt die Voraussetzungen, unter denen dieser

Anspruch eingeschränkt werden kann. Der Eingriff muss gesetzlich vorgesehen

sein und eine Massnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft

für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche

Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von

strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz

der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine ähnliche Garantie wie Art. 8

Abs. 1 EMRK enthält der dieser Bestimmung nachgebildete Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 8. April 1999 (BV), wonach jede Person unter anderem

Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens hat. Gemäss Art. 191 BV sind Bundesgesetze

und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend. Sollte sich der

vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch entsprechend dessen Auffassung

aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten lassen, läge ein Widerspruch zwischen

dieser konventionsrechtlichen Bestimmung und dem Betäubungsmittelgesetz vor. Aufgrund

der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass

diesfalls das Konventionsrecht Vorrang hätte (Yvo Hangartner in: Bernhard Ehrenzeller

et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art. 191

Rz. 28; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

6.

A., Zürich etc. 2005, N. 1925 f., je mit Hinweisen). Da die

Betäubungsmittelgesetzgebung für sich allein betrachtet (ohne Einbezug von Art. 8

Abs. 1 EMRK) gestützt auf Art. 191 BV unabhängig von einer allfälligen

Verfassungswidrigkeit anzuwenden wäre (vgl. Häfelin/Haller, N. 2086), ist

im Folgenden in erster Linie zu prüfen, ob sich der vom Beschwerdeführer

behauptete Anspruch tatsächlich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten

lasse.

3.4

In Lehre

und Rechtsprechung wird allgemein davon ausgegangen, dass dem Einzelnen die

Freiheit zukommt, über Art und Zeitpunkt der Beendigung seines eigenen Lebens

zu befinden, was aus dem Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2

BV sowie aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1

BV, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 17 des Internationalen Pakts vom

16.

Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)

abgeleitet wird. Über diesen anerkannten Anspruch hinaus führt jedoch die

Frage, ob dem Suizidwilligen ein Anspruch zustehe, dass ihm Beihilfe bei einer

Selbsttötung oder aktive Sterbehilfe geleistet wird, wenn er sich ausserstande

sieht, selber seinem Leben ohne eine solche Beihilfe oder Hilfe ein Ende zu bereiten.

Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhaltet nach dem heutigen Stand der

Rechtsprechung keinen solchen Anspruch (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Sterbehilfe

in staatlichen Spitälern, Kranken- und Altersheimen, ZBl 102/2001, S. 113 ff.,

insbesondere S. 120 mit Hinweisen). Auch der Drittperson, welche diese

Beihilfe leisten will, steht dementsprechend kein Anspruch in dem Sinne zu,

dass sie, sofern sie ohne selbstsüchtigen Beweggrund und damit ohne strafrechtliche

Verantwortlichkeit nach Art. 115 StGB handelt, diese Beihilfe unter Missachtung

der Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes leisten dürfte. Weder der Beschwerdeführer

selbst noch die nach seinem Willen einzubeziehende Organisation Dignitas kann

daher gestützt auf Art. 8 EMRK die tödlich wirkende Dosis

Natrium-Pentobarbital ohne Vorliegen eines ärztlichen Rezeptes in einer

Apotheke beziehen. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheiden der

Europäischen Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofes lässt

sich nichts anderes ableiten, tangieren diese doch das Recht, den Freitod zu

wählen, ohne aber einen diesbezüglichen Anspruch gegenüber Dritten auf

Suizidbeihilfe oder aktive Sterbehilfe zu begründen. Ebenso wenig führen die

vom Beschwerdeführer zitierten Lehrmeinungen (Luzius Wildhaber in:

Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln etc.

1992, Art. 8 N. 267-269 mit Hinweisen auf weitere Autoren) zu einem

anderen Schluss. Die Erforderlichkeit einer ärztlichen Verschreibung für den

Bezug von Natrium-Pentobarbital und damit einhergehend die Voraussetzung einer

medizinischen Indikation hierfür stellen aber keine Konventionswidrigkeiten

dar. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass der

Europarat am 27. April 2005 einen Resolutionsentwurf betreffend

Sterbehilfe als legitimes Mittel zur Beendigung des Lebens bei schwerer Erkrankung

zurückgewiesen hat.

3.5

Wie

erwähnt, macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 8 Abs. 1 EMRK werde

jedenfalls mittelbar durch die Ablehnung seines Gesuchs gleichwohl verletzt,

weil es ihm nicht möglich sei, mittels eines ärztlichen Rezeptes die benötigte

Dosis Natrium-Pentobarbital zu beziehen. Es müsse nämlich berücksichtigt

werden, dass Ärzte, welche bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung ein

solches Rezept ausstellten, Gefahr liefen, dass ihnen die Praxisbewilligung

entzogen werde (Beschwerdeschrift Ziff. 16 und 17). Werde aber die

Durchsetzung eines von der EMRK garantierten Rechts verunmöglicht, habe der

Staat dafür zu sorgen, dass das Freiheitsrecht gleichwohl ausgeübt werden

könne, nötigenfalls über eine Einzelfall-Verfügung, wenn sich die Gesetzgebung

nicht innert nützlicher Frist ändern lasse (Beschwerdeschrift Ziff. 18).

Der Beschwerdeführer hat dies bereits in seinem Gesuch vom 8. Juni 2005 an

den Kantonsarzt als einen ihm bei der geschilderten Sach- und Rechtslage

zustehenden "Anspruch auf eine positive Leistung des Staates"

bezeichnet, was die Gesundheitsdirektion veranlasste, ihre ablehnende Verfügung

vom 3. August 2005 in erster Linie damit zu begründen, dass sich eine

derartige positive Leistungspflicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht

ableiten lasse. In der Beschwerdeschrift bezeichnet der Beschwerdeführer den

von ihm angestrebten Bezug von Natrium-Pentobarbital ohne ärztliches Rezept

erneut als positive Leistung des Staates, auf welche ihm unter den geschilderten

Umständen ein Anspruch zustehe.

Dabei geht es allerdings, was vorab klarzustellen ist,

nicht um positive Leistungspflichten des Staates, wie sie sich aus den sozialen

Grundrechten (etwa dem Recht auf Nothilfe nach Art. 12 BV oder dem

Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV) ergeben können.

Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer richtig verstanden damit darauf, dass

den Freiheitsrechten, wenngleich sie primär Abwehrrechte gegenüber dem Staat

darstellten, auch ein konstitutiv-institutioneller Charakter zukomme, was auch

für die hier in Frage stehende Garantie (Schutz der Privatsphäre nach Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV) zu gelten habe (zum

konstitutiv-institutionellen Charakter von primär als Abwehrrechte konzipierten

Freiheitsrechten vgl. Häfelin/Haller, N. 261 ff.; im besonderen

bezüglich der EMRK-Garantien vgl. Mark Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 174 ff.).

3.6

Die mit

der Suizidbeihilfe (wie auch mit der Sterbehilfe) verbundenen Fragen sind aus

ethischer und rechtlicher Sicht ausserordentlich komplex. Die gesetzlichen

Einschränkungen und faktischen Behinderungen, welche dem vom Beschwerdeführer

mit seinem Gesuch angestrebten Vorgehen entgegenstehen, ihm jedoch nach seiner

Auffassung angesichts des konstitutiv-institutionellen Gehalts von Art. 8 Abs. 1

EMRK nicht entgegengehalten werden dürfen, berühren in erster Linie zwei Aspekte

im ganzen Problemfeld der Suizidbeihilfe, nämlich die Rolle des Arztes bei der

Sterbeassistenz sowie die besondere Problematik der Suizidbeihilfe bei

suizidwilligen Menschen mit psychischen Störungen.

3.6.1

Mit beiden Aspekten hatte sich das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom

15.

Juli 1999 (VB.99.00145, abgedruckt in: ZBl 101/2000, S. 489 ff.;

AJP 2000, S. 474 ff.) zu befassen. Zu beurteilen war die Beschwerde

eines Arztes, dem gestützt auf die §§ 8 ff. des Gesundheitsgesetzes

vom 4. November 1962 (GesundheitsG) die Praxisbewilligung auf

präventivmedizinische Tätigkeiten eingeschränkt worden war, weil er einer

psychisch kranken 29-jährigen Frau eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital

verschrieben hatte. In der Urteilsbegründung wurden die unterschiedlichen

Standpunkte bezüglich der Stellung der Arztperson aufgeführt, nämlich die aus

ethischen Gründen – wenn überhaupt – nur unter eingeschränkten Voraussetzungen

akzeptierte Sterbehilfe (die Bedingungen sind in den mittlerweile

überarbeiteten "Medizinisch-ethischen Richtlinien für die ärztliche

Betreuung von zerebral schwerst geschädigten Langzeit-Patienten“ der

Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften [SAMV] aufgeführt, www.samw.ch;

vgl. auch das Thesenpapier der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und

Psychotherapie zum Problem der Beihilfe zum Suizid, www.psychiatrie.ch) bis hin

zur Forderung anderer, welche das Recht auf einen würdevollen Tod als Teil des

Anspruchs auf ein menschenwürdiges Leben und somit als Element der persönlichen

Freiheit des Patienten sehen. Gestützt auf die damaligen Unterlagen wurde

darauf hingewiesen, in der Ärzteschaft habe in den letzten Jahren ein gewisser

Sinneswandel stattgefunden, seien doch nach Angaben von "EXIT, Vereinigung

für humanes Sterben" offenbar sieben von zehn Ärzten bereit, ihren

sterbewilligen Patienten mit infauster Prognose das fragliche Rezept

auszustellen. Die Gesundheitsdirektion selber scheine ihre Argumentation,

wonach die Verabreichung eines Betäubungsmittels in tödlich wirkender Dosis

gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft verstosse und eine

Verletzung der Sorgfaltspflicht darstelle, nicht in letzter Konsequenz anwenden

zu wollen, hätte sie doch bei dieser Betrachtungsweise dem betreffenden Arzt,

welcher schon früher wiederholt Rezepte für Natrium-Pentobarbital in tödlicher

Dosis verschrieben hatte, auferlegen müssen, auf die Rezeptierung der Substanz

ganz zu verzichten und nicht lediglich zu verlangen, dass er die Patienten vor

der Rezeptierung persönlich untersuche. Die Frage brauche aber nicht abschliessend

erörtert zu werden, da sich die verfügte Praxisbeschränkung auch dann als

rechtens erweise, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von der grundsätzlichen

Zulässigkeit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital ausgegangen werde

(VB.99.00145, E. 6a). Es sei unklar, ob die straflose Beihilfe zum

Selbstmord voraussetze, dass der zur Selbsttötung Entschlossene mit Bezug auf

seinen Selbsttötungswunsch zurechnungs- bzw. urteilsfähig gewesen sei. Der

Suizidwunsch eines Patienten könne daher für einen Arzt jedenfalls nur dann

massgebend sein, wenn sich dieser von der Urteilsfähigkeit des Patienten

überzeugt habe. Bei Patienten mit geistiger Beeinträchtigung sei diesbezüglich

besondere Vorsicht am Platz (E. 6b). Auch wenn von der strafrechtlichen

Schuldlosigkeit des Arztes, das heisse insbesondere von der Uneigennützigkeit

seiner Motive und der Urteilsfähigkeit des Patienten auszugehen sei, setze die

Medikation eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels sodann jedenfalls eine

nach den Regeln der Kunst vorgenommene Untersuchung und eine ebensolche

Diagnose voraus. Dies entspreche Art. 11 BetmG, welche Bestimmung die

Ärzte verpflichte, Betäubungsmittel nur in dem Umfang zu verordnen, wie dies

nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft notwendig sei. Eine

aus medizinischer Sicht notwendige Minimalvoraussetzung für die Beihilfe zur

Selbsttötung sei daher in jedem Fall eine medizinische Indikation. Sowenig für

den Arzt der Wunsch eines Patienten nach einem bestimmten Medikament im

Allgemeinen den Ausschlag für dessen Rezeptierung geben dürfe, sowenig

könne bei der Sterbehilfe der mängelfreie Selbsttötungswunsch des Patienten

allein für die Verabreichung des fraglichen Mittels genügen. Aufgrund der

besonderen Stellung des Arztes, namentlich seiner Verantwortung gegenüber dem

Leben und der öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen sowie dem gesundheitlichen

Wohlergehen des Einzelnen im Besonderen, welche auch seine Unterstellung unter

die staatliche Kontrolle rechtfertige, gehöre es zu seiner Aufgabe,

rezeptpflichtige Medikamente oder Betäubungsmittel nur soweit einzusetzen, als

dies aus medizinischer Sicht erforderlich sei. Das bedeute, dass sich der

behandelnde Arzt nicht nur über die Urteilsfähigkeit eines Sterbewilligen,

sondern auch darüber Gewissheit zu verschaffen habe, dass im Sinn der

SAMW-Richtlinien ein Leiden vorliege, das unabwendbar zum Tod führe (E. 6c).

Ob als Leiden in diesem Sinn auch eine Geisteskrankheit gelten könne, sei

bereits äusserst fraglich. Die Todesprognose erstrecke sich bei diesen

Krankheiten im Gegensatz zu den somatischen Erkrankungen regelmässig nicht auf

den eigentlichen Krankheitsverlauf, sondern allein auf das Risiko der

Selbsttötung. Unter diesen Umständen könne schwerlich von einem Sterbenden im

Sinn der SAMW-Richtlinien gesprochen werden. Anderseits sei nicht zu verkennen,

dass psychische Erkrankungen in gleichem Mass wie somatische ein Leiden

begründen können, das dem Patienten sein Leben als nicht mehr weiter lebenswert

erscheinen lasse. Eine dermassen motivierte Selbsttötung vermöge daher unter

Umständen in der Gesellschaft Akzeptanz zu finden. Aber auch diese Frage

brauche nicht weiter erörtert zu werden, da sich die zu beurteilende

Einschränkung der Praxisbewilligung zufolge Sorgfaltspflichtverletzungen auch

dann rechtfertige, wenn man zu Gunsten des betreffenden Arztes annehmen wollte,

die nahe Selbsttötungswahrscheinlichkeit eines Geisteskranken könne

grundsätzlich die ärztliche Sterbehilfe rechtfertigen (E. 6c). Die eine

bestimmte ärztliche Massnahme indizierende Untersuchung und Diagnose habe den

anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft zu genügen. Ziehe ein Arzt

wie im Fall der Sterbehilfe eine Massnahme mit tödlicher und damit

irreversibler Folge für den Patienten in Betracht, seien sowohl bei der

Untersuchung als auch bei der Diagnose höchste Anforderungen an die ärztliche

Sorgfaltspflicht zu stellen (E. 6d).

3.6.2

Das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Juli 1999 ist von Ludwig

A. Minelli, Generalsekretär des Vereins Dignitas, kritisiert worden. So

würden unter anderem keinerlei Überlegungen darüber angestellt, inwieweit der

liberale Staat Rechtsunterworfenen, welche ihres Lebens überdrüssig geworden

seien, gewissermassen eine "Pflicht zum Weiterleben" auferlegen

dürfe. Hingegen scheine das Urteil antönen zu wollen, ein ärztlich ermöglichter

Freitod dürfe nur dort akzeptiert werden, wenn ein Leiden vorliege, das nach Auffassung

der von der SAMW erlassenen Richtlinien "unabwendbar zum Tod führe".

Die Europäische Menschenrechtskommission habe angedeutet, die Selbsttötung

könnte zur Privatsphäre des Einzelnen im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK

gehören. Letztlich bedeute dies, dass die Achtung vor dem

Selbstbestimmungsrecht des Menschen auch bezüglich dessen Selbsttötung vom

Staat verlange, dass er den begleiteten Freitod nicht behindere, sondern unter

eindeutigen Bedingungen ermögliche. Der ganze Bereich könnte ohne weiteres aus

dem medizinischen Kontext ausgegliedert werden, sei doch ein Sterbewilliger,

der den begleiteten Freitod beabsichtige, entschlossen, nicht nur auf seine

Gesundheit, sondern auch auf sein Leben zu verzichten. Das einzige wesentliche

Interesse der Gesellschaft in einem solchen Falle könne nur sein, dass die

Selbsttötung ohne Gefahr des verkrüppelten Weiterlebens des gescheiterten

Suizidenten oder der Schädigung Dritter erfolge und dass mit dem dazu zur

Verfügung gestellten Barbiturat keine Schädigungen von Personen erfolgen, die

ihrerseits nicht sterbewillig seien. Um diese Ziele zu verfolgen, bedürfe es

keiner ärztlichen Kenntnisse. Die Missbrauchsverhütung erfolge schon jetzt

praktisch ausschliesslich dadurch, dass nur spezialisierte Organisationen im

Bereich der Freitodhilfe tätig seien und somit aufgrund ärztlichen Rezepts in

den Besitz des letalen Mittels gelangten. Der Arzt werde derzeit nur deswegen

benötigt, weil er allein berechtigt sei, das für den begleiteten Freitod

benötigte Barbiturat überhaupt zu verschreiben. Bezüglich des Freitodwunsches

aus psychischen Gründen hält der Autor fest, sorgfältig arbeitende

Organisationen seien damit äusserst zurückhaltend und würden ihre Abklärungen

umso umfassender vornehmen, je jünger die Person sei (AJP 2000, S. 474,

insbesondere "Bemerkungen", S. 478 ff.). Im gleichen Sinn

und in vertiefter Weise äussert sich Minelli in einem späteren Aufsatz (Die

EMRK schützt die Suizidfreiheit, AJP 2004, S. 491 ff.).

Yvo Hangartner hält in seinen "Zusätzliche

Bemerkungen" zu diesem Urteil (AJP 2000, S. 482) den Ausführungen

von Minelli entgegen, nach verbreiteter Auffassung beinhalte das Recht, auf

sein eigenes Leben zu verzichten, nicht auch den grundrechtlichen Anspruch, Beihilfe

zur Selbsttötung zu erhalten beziehungsweise vom Staat verlangen zu können,

dass er Beihilfe zur Selbsttötung nicht verbiete; würde nur auf das Selbstbestimmungsrecht

des Einzelnen abgestellt, müsste konsequenterweise auch die Tötung auf Verlangen

(Art. 114 StGB) grundsätzlich freigegeben werden. Angesichts der

Rechtslage in Europa sei nicht anzunehmen, dass sich die Praxis des

Europäischen Gerichtshofes in absehbarer Zeit in diese Richtung entwickle. Im

fraglichen Urteil habe das Verwaltungsgericht die Einschränkung der

Praxisbewilligung des mitwirkenden Arztes deswegen bestätigt, weil dieser das

rezeptpflichtige Barbiturat verschrieben habe, ohne die sterbewillige Patientin

vorher gesehen und untersucht zu haben. Ein Arzt, der so vorgehe, handle in

Missachtung seiner gesetzlich gebotenen Sorgfaltspflicht, und zwar entgegen den

Ausführungen von Minelli nicht nur dann, wenn es um Heilung oder

Schmerzlinderung gehe, sondern erst recht dann, wenn das Leben selbst auf dem

Spiele stehe.

Georg Bosshard/Walter Bär (beides Rechtsmediziner)

behandeln in ihrem Aufsatz "Sterbeassistenz und die Rolle des Arztes,

Überlegungen zur aktuellen Debatte um die Regelung von Suizidbeihilfe und

aktiver Sterbehilfe in der Schweiz" (AJP 2002, S. 407) die aktuellen

parlamentarischen Vorstösse zu diesem Thema (insbesondere die – abgelehnten –parlamentarischen

Initiativen Cavalli und Vallender) und gehen sodann auf die Frage ein, ob und

inwiefern der ärztlichen Mitwirkung bei einer künftigen Regelung der

Suizidhilfe eine Funktion zukommen solle. Sie sind der Auffassung, die

Sterbeassistenz lasse sich ohne Mitverantwortung von Ärzten nicht sinnvoll

regeln, die aufgeworfenen Fragen sollten aber nicht ausschliesslich über die

Verknüpfung mit einer ärztlichen Mitwirkung gelöst werden. Bezugnehmend auf das

verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Juli 1999 stellen sie infrage, wie

sich die Beschränkung der Indikation auf (suizidwillige) Sterbende ethisch

begründen lasse. Künftige Regulierungen der Suizidbeihilfetätigkeit von

Sterbehilfeorganisationen sollten aber eine ärztliche Mitwirkung zumindest

insoweit sicherstellen, als der Arzt bei den Vorabklärungen zu einer

Suizidbeihilfe so gut als möglich auszuschliessen habe, dass der Sterbewunsch

im Zusammenhang mit therapierbaren und/oder selbstlimitierten medizinischen

Krankheitsbildern stehe.

In ihrem interdisziplinären Beitrag "Urteilsfähigkeit

von Menschen mit psychischen Störungen und Suizidbeihilfe" (SJZ 101/2005, S. 53 ff.;

überarbeitete Fassung eines Gutachtens, das die Sterbehilfeorganisation EXIT

als Reaktion auf den im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 15. Juli 1999

beurteilten Fall hatte erstellen lassen) vergleichen Klaus Peter

Rippe/Christian Schwarzenegger/Georg Bosshard/Martin Kiesewetter die

Rechtslage in der Schweiz mit jener im Ausland. Anschliessend gehen sie aus ethischer

Sicht näher auf zwei Positionen zur Zulässigkeit der Suizidhilfe ein,

nämlich die Ausnahmesituation terminal Kranker, welche Betrachtungsweise die

Zulässigkeit der Suizidhilfe auf Sterbende beschränken wolle, sowie das Recht

auf Selbstbestimmung, von welcher Position aus sich zwar keine Verpflichtung

von Mitmenschen zur Suizidhilfe, jedoch die Frage ergebe, ob der Staat die

Verpflichtung habe, solche Handlungen zuzulassen. Aus rechtlicher Sicht

befassen sich die Autoren unter anderem mit der Frage, inwieweit die ärztliche

Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital zwecks Suizidbeihilfe für Menschen mit

psychischen Störungen zu Sanktionen gegen den Arzt (Entzug oder Teilentzug der

Praxisbewilligung) führen könne. Sie nehmen dabei Bezug auf das

verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Juli 1999 sowie auf ein als Folge

dieses Urteils erlassenes Kreisschreiben des Zürcher Kantonsarztes, in dem

erläutert wird, wie nach Auffassung der zürcherischen Gesundheitsbehörde ein

rezeptierender Arzt vorgehen muss, um einem psychisch Kranken Sterbehilfe zu

leisten, ohne straf-, zivil- und gesundheitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu

müssen. In ihrer eigenen Würdigung (welche Aspekte berücksichtigt, zu denen im

genannten Urteil nicht oder nicht abschliessend Stellung genommen wurde)

gelangen sie zum Schluss, dass eine ärztliche Verschreibung von Natrium-Pentobarbital

in den – zahlenmässig seltenen – Fällen urteilsfähiger Personen mit psychischer

Störung nicht von vornherein als kontraindiziert und somit als Verletzung der

ärztlichen Sorgfaltspflichten anzusehen sei. Vielmehr könnte – ähnlich wie dies

bei Patienten in einem chronisch-vegetativen Zustand ohne Todesnähe zur

Rechtfertigung des Abbruchs lebenserhaltender Massnahmen herangezogen werde –

eine Medikation von Natrium-Pentobarbital in tödlicher Dosis als statthaft angesehen

werden, sofern sie auf einer sorgfältigen Abklärung beruhe, welche der

negativen Verlaufsprognose der psychischen Krankheit, dem Leidenszustand des

Patienten und der Dauerhaftigkeit dieses Leidens Rechnung trage. Eine Schwierigkeit

liege dabei allerdings darin, Suizidwünsche, die in erster Linie als Ausdruck

der psychischen Störung zu interpretieren und dementsprechend zu behandeln seien,

von Suizidwünschen zu unterscheiden, die als autonom, dauerhaft und wohlerwogen

einzustufen seien, weil sie nicht direkt im krankheitsbedingten Geschehen des Betroffenen

verwurzelt seien, sondern sich indirekt – als dessen Reflexion auf sein Leid,

die Prognose und seine Gesamtsituation – darauf bezögen. Diese Unterscheidung

könne im Einzelfall nicht ohne psychiatrisches Expertenwissen getroffen werden,

weshalb ein psychiatrisches Gutachten unumgänglich sei (vgl. auch Frank Th.

Petermann, Der Entwurf eines Gesetzes zur Suizid-Prävention, AJP 2004, S. 1111 ff.,

insbesondere S. 1119 f.). Rippe/Schwarzenegger/Bosshard/Kiesewetter

setzen demnach mit ihren Schlussfolgerungen klarerweise voraus, dass bei

Suizidwilligen mit psychischen Störungen eine gründliche ärztliche Mitwirkung

erforderlich ist, was umso mehr ein Festhalten an der ärztlichen Rezeptpflicht

für den Bezug von Natrium-Pentobarbital impliziert.

3.7

Wie sich

aus den vorstehend wiedergegebenen Fachbeiträgen ergibt, sind die mit der

Suizidbeihilfe verbundenen Fragen aus rechtlicher, ethischer und

psychiatrischer Sicht komplex und die dabei vertretenen Auffassungen äusserst

kontrovers. Das liegt in der Natur der Sache, weil damit grundlegende ethische

Fragen berührt werden (vgl. auch Nationale Ethikkommission im Bereich

Humanmedizin, "Beihilfe zum Suizid", Stellungnahme Nr. 9/2005

vom 27. April 2005, www.nek-cne.ch). Bei dieser komplexen und

kontroversen Sach- und Rechtslage (E. 3.6) sowie angesichts der klaren

gesetzlichen Grundlage (E. 3.2) und des heutigen Standes der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 8 Abs. 1 EMRK (E. 3.4)

bietet auch die vom Beschwerdeführer verfochtene Anknüpfung an den

konstitutiv-institutionellen Charakter dieser von ihm angerufenen Garantie (E. 3.5)

keine hinreichende Grundlage, um hieraus einen Anspruch darauf abzuleiten, dass

ein Suizidwilliger unter Beizug einer Sterbehilfeorganisation ohne ärztliches

Rezept und ohne ärztliche Untersuchung eine tödliche Dosis von

Natrium-Pentobarbital beziehen darf. Der Entscheid zu dieser Frage muss

vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Inwieweit die einer Rezeptierung

vorausgehende ärztliche Untersuchung gehen muss, damit die ärztliche Sorgfaltspflicht

(§ 12 Abs. 1 GesundheitsG) als gewahrt erscheint, muss hier – anders

als im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 15. Juli 1999 (wo hingegen

anders als hier die Rezeptpflicht nicht direkt infrage stand) – nicht näher

erörtert werden. Wie in jenem Urteil festgehalten, sind jedenfalls für die

Beurteilung der Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht jeweils auch die

eher ethisch motivierten Empfehlungen der SAMW als Auslegungshilfe zu berücksichtigen

(zur Auslegungshilfe rechtlich unverbindlicher Vorschriften privater

Vereinigungen vgl. auch Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Bd. I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 5 B III/b).

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist, weil die gesetzliche Regelung, wonach das vom Beschwerdeführer

gewünschte Natrium-Pentobarbital nur aufgrund eines ärztlichen Rezeptes bezogen

werden kann, nicht gegen die Garantie von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Achtung

des Privatlebens) verstösst. Es kann überdies angemerkt werden, dass sich aus

dem Arztzeugnis von Dr. med. D vom 9. September 2004 keine

medizinische Indikation für den vom Beschwerdeführer angestrebten terminalen

Schritt ergibt, wird doch darin lediglich summarisch festgehalten, dass die

diagnostizierte bipolare affektive Störung aufgrund von Verlauf und bisherigen

Behandlungsmöglichkeiten bzw. Behandlungsergebnissen einen deutlichen

(neuro-)biologischen Ursprung habe, entsprechend schwer behandelbar sei und zu

Rückfällen (auch ohne äussere belastende Ereignisse) neige.

5.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine

Parteientschädigung zuzusprechen, gehört doch die Beantwortung von

Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich, weshalb nur bei

ausserordentlich hohen Umtrieben eine Prozesskostenvergütung beansprucht werden

könnte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17

N. 19).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …