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Entscheid

VB.2005.00349

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00349

17. Mai 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9295)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 21. Juli 2004 erteilte die Baukommission Dietikon

der A AG die baurechtliche Bewilligung für Umbau und Umnutzung von bisherigen

Ausstellungs- und Verkaufsräumen für Maschinen und Werkzeuge auf der

Liegenschaft L-Strasse 01, Dietikon, der Grundeigentümerin B AG in

Ausstellungs- und Verkaufsräume für Möbel. Bereits am 3. Juni 2004 hatte

die Baudirektion dem Bauvorhaben in altlasten- und abfallrechtlicher Hinsicht

zugestimmt und am 28. Juni 2004 die strassenpolizeiliche Bewilligung erteilt.

Erwägungen

II.

Gegen die Baubewilligung vom 21. Juli 2004 liess

der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) am 27. August 2004 Rekurs an den

Regierungsrat erheben mit den Hauptanträgen, die Baubewilligung sei aufzuheben

und die Sache zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an die

Baubehörde zurückzuweisen; zudem sei festzustellen, dass in diese UVP auch die

mit dem Bauvorhaben funktional zusammenhängenden Anlagen auf den benachbarten

Grundstücken, insbesondere L-Strasse 02 bis 08, einbezogen werden müssten.

Der Regierungsrat vereinigte am 22. Juni 2005 dieses

Rekursverfahren mit einem weiteren Rekurs des VCS, mit dem dieser sich gegen

eine Baubewilligung gewandt hatte, die am 25. Juni 2001 der E AG für

Neu-/Umbau sowie Umnutzung der Liegenschaft L-Strasse 02 erteilt worden war,

und beantragte hatte, auch hier eine UVP unter Einbezug der Nachbarliegenschaften

L-Strasse sowie 04 - 08 durchzuführen. Den Rekurs gegen die Baubewilligung vom

21.

Juli 2004 (A, L-Strasse 01) wies der Regierungsrat, soweit nicht gegenstandslos

geworden, gleichentags im Sinne der Erwägungen ab, während er denjenigen gegen

die Baubewilligung vom 25. Juni 2001 (E AG, L-Strasse 02) unter Aufhebung

dieser Bewilligung guthiess und die Baubehörde zur Durchführung einer UVP unter

Einbezug der Liegenschaften L-Strasse 04 bis 08 einlud. Gemäss Dispositiv Ziffer IV

des Rekursentscheids wurde zudem die Baubewilligung vom 21. Juli 2004 mit

folgender Auflage ergänzt:

"Die Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 sind durch eine bauliche

Vorkehrung dauerhaft derart voneinander zu trennen, dass die Kunden der

Verkaufsgeschäfte in der L-Strasse 01 und 02 mit ihren Fahrzeugen von der einen

Liegenschaft nicht direkt auf die andere fahren können."

Sodann wurde laut Dispositiv Ziffer V folgende

Bedingung als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch

angemerkt:

"Die Ladenlokale in der Liegenschaft L-Strasse 01 unterliegen, sofern

sie für sich allein gemäss Ziffern 11.4 und 80.5 des Anhanges UVPV auch im

Falle einer künftigen Erweiterung nicht UVP-pflichtig sind, nur dann nicht der

UVP-Pflicht, wenn die Abstellflächen auf den beiden Liegenschaften L-Strasse 01

und 02 derart baulich voneinander abgegrenzt bleiben, dass die Kunden mit ihren

Fahrzeugen von der einen Liegenschaft nicht direkt auf die andere fahren können."

III.

Mit Beschwerde vom 7. September 2005 (VB.2005.00349)

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, Dispositiv Ziffern IV und V des

Rekursentscheids betreffend die Trennung der Grundstücke L-Strasse 01 und 02 aufzuheben,

der VCS sei zu Parteientschädigungen im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren zu

verpflichten und es seien ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zudem wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung sei auf die streitigen Fragen

(Zaun und Umtriebsentschädigung) zu beschränken.

Für den Regierungsrat beantragte am 16. September

2005.

die Staatskanzlei Abweisung der Beschwerde; dem Gesuch um Beschränkung der

aufschiebenden Wirkung sei nicht stattzugeben.

Der VCS liess am 14. November 2005 Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Durchführung eines

Augenscheins beantragen. Bereits mit Eingabe vom 22. September 2005 hatte

er die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens VB.2005.00349 mit der

Beschwerde VB.2005.00347 der E AG beantragen lassen, welche ebenfalls ans

Verwaltungsgericht gelangt war.

Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2005 wurde

der Entscheid über die beantragte Verfahrensvereinigung bis zum Abschluss des

Schriftenwechsels aufgeschoben und am 6. Oktober 2005 die aufschiebende

Wirkung im beantragten Umfang beschränkt.

Mit Verfügungen vom 20. Dezember 2005 und 9. Februar

2006.

wurde ein zweiter Schriftenwechsel zur Frage durchgeführt, ob die

angefochtenen Nebenbestimmungen gemäss Dispositiv Ziffern IV und V des

Rekursentscheids überhaupt noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden

können.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den

angefochtenen Entscheid des Regierungsrats.

Die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit der

Beschwerde VB.2005.00347 rechtfertigt sich nicht, da jenes Verfahren noch nicht

spruchreif ist und sich dort teilweise andere Rechtsfragen stellen.

Der vom Beschwerdegegner beantragte Augenschein ist im

vorliegenden Verfahren, im welchem vorwiegend Rechtsfragen zu beantworten sind,

nicht erforderlich.

2.

Im Rekursverfahren gegen

die Baubewilligung vom 21. Juli 2004 (A) hat der Beschwerdegegner geltend

gemacht, das Bauvorhaben müsse, soweit es nicht wegen einer 5'000 m2

übersteigenden Verkaufsfläche schon für sich allein UVP-pflichtig sei, wegen

des funktionalen Zusammenhangs mit den benachbarten Verkaufsgeschäften, insbesondere

auf der Liegenschaft L-Strasse 02, einer UVP unterworfen werden, da insgesamt

die Schwellenwerte gemäss Ziffer 11.4 (300 Parkplätze) und 80.5 (5'000 m2

Verkaufsfläche) des Anhangs zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) überschritten würden.

Der Regierungsrat hat in

formeller Hinsicht erwogen, bezüglich der Bewilligung vom 21. Juli 2004

sei der baurechtliche Entscheid ohne weiteres rechtzeitig im Sinn von

§ 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) verlangt worden und der Beschwerdegegner sei als gesamtschweizerische

Umweltschutzorganisation gemäss Art. 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG) zur Rüge legitimiert, über das Bauvorhaben sei zu Unrecht keine UVP

durchgeführt worden. In der Sache hat die Vorinstanz festgehalten, dass das

Vorhaben auf der Liegenschaft L-Strasse 01 für sich allein weder auf Grund der

Parkplatzzahl noch der Verkaufsfläche UVP-pflichtig sei. Die Liegenschaften L-Strasse

01.

und 02 seien durch einen Maschendrahtzaum klar voneinander getrennt und auch

zwischen den beiden Tiefgaragen bestehe keine Verbindung, so dass Fahrzeuge nur

über die öffentliche Strasse vom einen zum anderen Grundstück gelangen könnten.

Zwar befände sich das projektierte Möbelgeschäft in Gehdistanz zum Einkaufszentrum

M auf dem Nachbargrundstück, sei ein gewisser Synergieeffekt zwischen den in

Frage stehenden Läden nicht auszuschliessen und könnten Automobilisten ohne

weiteres auf dem einen Grundstück parkieren und auf dem anderen Einkäufe

tätigen; gleichwohl bestehe kein funktionaler Zusammenhang, der es gemäss Lehre

und Rechtsprechung erlaube, die Projektbezogenheit der UVP-Pflicht zu

durchbrechen und das projektierte Möbelhaus als Erweiterung der bestehenden

Gesamtanlage zu betrachten und mit dieser zusammen einer UVP zu unterwerfen.

Dies gelte allerdings nur so lange, als der Maschendrahtzaun zwischen den

Liegenschaften bestehen bleibe, wofür durch entsprechende Nebenbestimmungen zu

sorgen sei. Fehle ein funktionaler Zusammenhang bereits zum Nachbargrundstück L-Strasse

02, so gelte dies umso mehr für die weiter entfernten Liegenschaften L-Strasse

04.

bis 08.

Die Beschwerdeführerinnen

machen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte, nachdem sie eine

UVP-Pflicht verneint habe, auf das Rechtsmittel gar nicht erst eintreten

dürfen. Sodann hätte sie, um die Baubewilligung durch die angefochtenen

Nebenbestimmungen ergänzen zu können, den Rekurs teilweise gutheissen müssen.

Diese Nebenbestimmungen seien aber jedenfalls deshalb unzulässig, weil das

projektierte Möbelhaus auch dann nicht der UVP-Pflicht unterliege, wenn auf den

Zaun verzichtet werde; die Voraussetzungen für eine Gesamtbetrachtung seien

nicht erfüllt.

Der Beschwerdegegner wirft

den Beschwerdeführerinnen in erster Linie widersprüchliches Verhalten vor,

indem er geltend macht, sie hätten anlässlich des Augenscheins vom 18. März

2005.

durch ihren Vertreter erklären lassen, nichts dagegen zu haben, wenn der

Zaun als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werde, und sogar die

Bereitschaft bekundet, den Zaun nötigenfalls "bis ganz nach hinten zu

ziehen". Ihre Beschwerdeanträge bezüglich des Zauns seien deshalb

rechtsmissbräuchlich und verdienten keinen Rechtsschutz. Im Übrigen lässt er

unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ausführen, diese seien

zutreffenderweise davon ausgegangen, dass ohne den Zaun ein funktionaler

Zusammenhang zwischen projektiertem Möbelhaus und angrenzendem Einkaufszentrum

bestehen könne.

3.

Gemäss Art. 55 Abs. 1 USG können die mehr als

zehn Jahre bestehenden gesamtschwei­zerischen Umweltschutzorganisationen gegen

Verfügungen der zuständigen Behörden über die Planung, Errichtung oder Änderung

von ortsfesten, der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegenden Anlagen

Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat oder Verwal­tungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht einreichen. Die Organisationen sind auch befugt bzw.

verpflichtet, von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, wobei ihnen

das kantonale Recht dieselben Parteirechte zu gewähren hat wie das Bundesrecht.

Namentlich sind sie gehalten, sich an einem allfälligen Einspracheverfahren zu

beteiligen, wollen sie ihr Beschwerderecht nicht verwirken (Art. 55 Abs. 3

und 5 USG).

Der VCS ist eine nach Art. 55 USG

beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation. Das Beschwerderecht im Sinne

von Art. 55 USG erstreckt sich nicht nur auf Verfügungen, in welchen die

UVP-Pflicht bejaht, sondern auch auf solche, in denen diese Pflicht verneint

wird. Diesfalls sind die betreffenden Organisationen zur Rüge legitimiert, eine

UVP sei zu Unrecht unterlassen worden (VGr, 10. März 2004, E. 3,

BEZ 2004 Nr. 32; vgl. hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung bei

Änderungen von UVP-pflichtigen Anlagen auch BGE 124 II 460, E. 1).

Macht eine Umweltorganisation im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens geltend,

es sei zu Unrecht eine UVP unterblieben, so ist auf ihr Rechtsmittel einzutreten.

Verneint die zuständige Behörde die UVP-Pflicht, so ist das Rechtsmittel

abzuweisen, andernfalls ist es gutzuheissen. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen,

der Regierungsrat hätte nach Verneinung der UVP-Pflicht nicht auf den Rekurs

eintreten dürfen, erweist sich damit als unbegründet.

4.

4.1

Angefochten

im Rekursverfahren vor Regierungsrat war die Baubewilligung der Baukommission

vom 21. Juli 2004. Der Rekurrent und heutige Beschwerdegegner beantragte die

Aufhebung der Baubewilligung für Umbau/Umnutzung der Liegenschaft L-Strasse 02

und Rückweisung an die Baubehörde zur Durchführung einer

Umweltverträglichkeitsprüfung, in welche auch die mit dem Bauvorhaben

funktional zusammenhängenden Anlagen auf den benachbarten Liegenschaften L-Strasse

02.

– 08 einzubeziehen seien. Soweit den Baugesuchsunterlagen entnommen werden

kann, war im bewilligten Projekt kein Zaun zur angrenzenden Liegenschaft L-Strasse

02.

vorgesehen. Die vom Beschwerdegegner als Rekursbeilage eingereichten Aufnahmen

vom 8. August 2004 lassen erkennen, dass in jenem Zeitpunkt der

Zwischenraum zwischen den beiden Gebäuden durchgehend asphaltiert war und die

auf beiden Seite der Grenze verlaufenden Fahrstreifen lediglich durch eine

weisse Linie abgetrennt waren. Der heute auf dieser Linie verlaufende Zaun

wurde nach Angaben der Grundeigentümerin im November 2004, das heisst nach

Einreichung des Rekurses des VCS, erstellt. Anlässlich des Augenscheins durch

den Rechtsdienst der Staatskanzlei am 18. März 2005 wurde im Zusammenhang

mit der Frage des funktionalen Zusammenhangs zwischen den Liegenschaften L-Strasse

01.

und 02 vom Vertreter des VCS darauf hingewiesen, dass der Zaun nicht

rechtlich gesichert sei. In der Folge machte der Vertreter der

Grundeigentümerin geltend, dass Verkehrswege und Parkierungsanlagen der beiden

Liegenschaften vollständig getrennt seien; die Eigentümerin und die Bauherrschaft

hätten nichts dagegen, wenn der Zaun als Auflage in die Baubewilligung

aufgenommen werde. Weiter liessen diese Parteien unter Bezugnahme auf die

Aktennotiz über eine Begehung der streitbetroffenen Liegenschaften durch die

Sachbearbeiterin des Rechtsdiensts am 12. Februar 2005 ausführen, es

treffe zwar zu, dass der Zaun nicht bis ganz zuhinterst gezogen worden sei,

eine Durchfahrt sei aber dort nicht mehr möglich. Nötigenfalls werde der Zaun

bis ganz zuhinterst gezogen; von dieser letzten Lücke hänge die Entscheidung

des Falls nicht ab. Auch hinsichtlich eines Hydranten, der gemäss den

Ausführungen eines Gemeindevertreters zugänglich bleiben müsse, könne eine

Lösung gefunden werden.

4.2

Entgegen

der Darstellung der Beschwerdeführerinnen kann das Errichten des Zauns zwischen

den beiden Liegenschaften, verbunden mit den anlässlich des Augenscheins von

ihren Vertretern gemachten Ausführungen, nur als Zustimmung zu baulichen

Vorkehren verstanden werden, die dauerhaft sicherstellen sollen, dass

Kundenfahrzeuge nicht direkt zwischen den Liegenschaften L-Strasse 01 und 02

verkehren können. Wer den Zaun erstellt hat, ist unter diesen Umständen nicht

von Bedeutung. Die im Protokoll festgehaltene Aussage des Vertreters von

Eigentümerin und Bauherrschaft, dass diese nichts dagegen hätten, wenn der Zaun

als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werde, enthält auch das

Einverständnis mit den für die rechtliche Sicherung des Fortbestands dieses

Zaunes (oder gleichwertiger baulicher Vorkehrungen) erforderlichen Anordnungen,

wie sie die Vorinstanz im Dispositiv Ziffern IV und V ihres Entscheids

festgehalten hat, und ist keinesfalls nur eine Vergleichsofferte. Die Frage, ob

zur Unterbrechung des funktionalen Zusammenhangs zwischen den beiden

Liegenschaften der bestehende Zaun erforderlich sei und ob (allgemeiner

formulierte) Auflagen zur Sicherung des Fortbestands dieser baulichen

Vorkehrung erforderlich seien, war deshalb im Rekursverfahren nicht mehr

streitig. Dem entspricht es auch, dass die Vorinstanz den Rekurs nicht

teilweise gutgeheissen, sondern im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat.

War die Frage, ob zur Unterbrechung des funktionalen

Zusammenhangs zwischen den betroffenen Liegenschaften ein Zaun (oder eine

entsprechende bauliche Vorkehrung) sowie Auflagen zur rechtlichen Sicherung

erforderlich seien, bereits im Rekursverfahren nicht mehr streitig, so kann sie

im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr neu aufgerollt werden.

Der Verwaltungsprozess geht von dem im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten

Grundsatz aus, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen

Instanzenzugs gleich bleibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 3). Projektänderungen oder Auflagen, welche die Bauherrschaft

im Lauf des Rekursverfahrens vorgenommen bzw. akzeptiert hat, kann sie deshalb

im Beschwerdeverfahren nicht wieder in Frage stellen. Die Beschwerde ist schon

aus diesem Grund abzuweisen.

5.

Die Beschwerde erweist sich aber auch in der Sache als

unbegründet. Gemäss Ziffer 11.4 und 80.5 Anhang UVPV unterliegen

Parkhäuser und Parkplätze für mehr als 300 Motorwagen bzw. Einkaufszentren mit

mehr als 5'000 m2

Verkaufsfläche der UVP. Mit den auf dem Grundstück L-Strasse 01 vorhandenen 181

Parkplätzen, von denen 60 neu dem Möbelverkaufsgeschäft dienen, und der 5'000 m2 anerkanntermassen nicht erreichenden

Verkaufsfläche (vgl. E. 7 des Rekursentscheids) werden diese

Schwellenwerte nur erreicht, wenn Parkplätze und Verkaufsflächen auf den

benachbarten Liegenschaften, insbesondere auf dem direkt angrenzenden

Grundstück L-Strasse 02, mitberücksichtigt werden.

5.1

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Ermittlung des Schwellenwertes

bei Parkplätzen eine Gesamtbetrachtung zulässig, wenn die Anlagen nicht nur

benachbart, sondern auch funktionell miteinander verbunden sind (BGr, 25. Juni

1997, RDAF 1998 I 98; BGr, 15. April 2004,1A.133/2003 und

1P.363/2003; Heinz Aemisegger, Die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Praxis

des Bundesgerichts, URP 2004, S. 405). Den Einheitscharakter der

Projekte hat das Bundesgericht verneint, wenn die Parkierungsanlagen zwar

räumlich nahe beieinander lagen, es jedoch an einer Zusammenarbeit zwischen den

Bauherrschaften fehlte und diese weder aufeinander abgestimmt handelten noch

eine Organisation oder gemeinsame Ziele hatten. Über die Frage der

Zusammenrechnung von Verkaufsflächen hat das Bundesgericht soweit ersichtlich

bisher noch nicht entschieden.

5.2

Wie sich

aufgrund der Akten ergibt, erfolgt die Zufahrt zu den Parkplätzen auf den

beiden benachbarten Liegenschaften über zwei längs der Grundstücksgrenze

parallel verlaufende Fahrstreifen. Ohne den Zaun bzw. andere bauliche

Vorkehrungen, wie sie auflageweise verlangt wurden, kann somit, ohne dass das

öffentliche Strassennetz benützt werden muss, mit dem Fahrzeug direkt von der

einen zur anderen Liegenschaft gewechselt und das auf beiden Liegenschaften

insgesamt vorhandene Parkplatzangebot genutzt werden; die auf der Grenze

angebrachte weisse Linie und Hinweistafeln auf die Ladengeschäfte, denen die

jeweiligen Parkplätze zugeordnet sind, vermögen dies nicht wirksam zu

verhindern. Ohne die bereits angebrachte und auflageweise verlangte bauliche

Trennung würden die auf den beiden angrenzenden Liegenschaften vorhandenen

Parkfelder ungeachtet der abweichenden Eigentumsverhältnisse faktisch eine

einheitliche Parkierungsanlage bilden. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass

eine Parkplatzbewirtschaftung, wie sie aus Gründen der Luftreinhaltung verlangt

werden kann, sich ohne bauliche Abtrennung nur für beide Liegenschaften

zusammen verwirklichen liesse. Ein funktionaler Zusammenhang ist damit

hergestellt, ohne dass es dazu eines (weiteren) Zusammenwirkens der Eigentümer

bedarf, wie dies das Bundesgericht in den erwähnten Fällen verlangt hat. Die

angefochtenen Auflagen erweisen sich damit bereits unter dem Gesichtswinkel des

Schwellenwerts für Parkierungsanlagen als rechtens. Ob auch bezüglich der

Verkaufsflächen eine Gesamtbetrachtung geboten wäre, braucht deshalb nicht

geprüft zu werden.

6.

Erweist sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet,

besteht auch kein Anlass, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren

eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Wenn die Vorinstanz den Rekurs im

Sinne der Erwägungen abgewiesen hat, so hat sie wie erwähnt dem Umstand

Rechnung getragen, dass sich die Beschwerdeführerinnen mit den hier

angefochtenen Auflagen einverstanden erklärt hatten. Es ist nicht

rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen von einem bloss

teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen ausgegangen ist und ihnen deshalb

praxisgemäss eine Umtriebsentschädigung versagt hat (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 32).

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind

überdies zu einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 VRG); angemessen ist eine Entschädigung von insgesamt

Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 350.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'350.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …