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Entscheid

VB.2005.00351

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00351

24. Mai 2006Deutsch14 min

(URT.2006.9309)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Zusammenhang mit dem Bau der Glattalbahn verpflichtete

die Baudirektion (Tiefbauamt) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Mai

2002 verschiedene Werkleitungseigentümer, darunter auch die A AG, die Kosten

für die Verlegung der Werkleitungen im Strassenraum gemäss dem Projekt der

Glattalbahn zu tragen.

Erwägungen

II.

A. Die A

AG erhob (neben 18 anderen Rekurrierenden) beim Regierungsrat Rekurs gegen die

Verfügung der Baudirektion. Die Rekurrentin stellte namentlich in Frage, ob die

Baudirektion zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig sei, weil es sich

nach ihrer Auffassung um eine Materie handle, die vom Eisenbahnrecht des Bundes

erfasst werde. Deshalb sei das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig. Die

Staatskanzlei vereinigte die Rekurse und sistierte das Rekursverfahren mit

Verfügung vom 20. Dezember 2002 bis zum Vorliegen des rechtskräftigen

Entscheids des BAV im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren betreffend

den Bau der Glattalbahn.

B. Das BAV

erteilte mit Verfügung vom 27. Januar 2004 unter verschiedenen Nebenbestimmungen

die Plangenehmigung. Auf die von den Rekurrierenden geltend gemachten

Entschädigungsansprüche trat es mangels Zuständigkeit nicht ein und befand, die

Tragung der Kosten der Verlegung der bestehenden Werkleitungen sei in einem

Verfahren nach kantonalem Recht zu beurteilen. Die von verschiedenen

Werkleitungseigentümern angerufene Rekurskommission für Infrastruktur und

Umwelt kam hingegen zum Schluss, dass das BAV über die Entschädigungsansprüche

zu entscheiden habe und wies die Sache mit Entscheid vom 15. Oktober 2004

an das BAV zurück. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 27. April

2005.

den Entscheid der Rekurskommission.

C. Im

Anschluss an dieses Rechtsmittelverfahren wandte sich der Rechtsvertreter der A

AG mit Schreiben vom 17. Mai 2005 – auch im Namen der anderen 14 von

ihm vertretenen Rekurrierenden – an den Regierungsrat. Er hielt fest, dass

nun die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sistierung weggefallen seien.

Der Rekurs der von ihm vertretenen Rekurrierenden sei gutzuheissen. Ausserdem

sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass

ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden sei, der Streitwert mehrere

Millionen Franken betrage und dass komplexe Rechtsfragen in einer nicht

alltäglichen Materie zu behandeln gewesen seien.

Der Regierungsrat nahm das sistierte Rekursverfahren

wieder auf, hiess die Rekurse mit Beschluss vom 22. Juni 2005 gut und hob

die Verfügung der Baudirektion vom 2. Mai 2002 auf (Disp. Ziff. I und

II). Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 3'716.- wurden zur

Hälfte der Verkehrsbetriebe X AG auferlegt und im übrigen Umfang von der

Staatskasse getragen (Disp. Ziff. III). Die Rekursbehörde verpflichtete

die Baudirektion und die Verkehrsbetriebe X AG (Rekursgegnerinnen), den

Rekurrierenden Parteientschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'500.- zu

bezahlen; der an die A AG zu entrichtende Anteil betrug Fr. 300.- (Disp. Ziff. IV).

III.

Am 5. September 2005 erhob die A AG Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei Disp. Ziff. IV des

angefochtenen Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf

die Beschwerdeführerin aufzuheben und es sei ihr im Sinn von § 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen. Der Regierungsrat beantragte am 6. Oktober

2005.

Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion und die Verkehrsbetriebe X AG

als Beschwerdegegnerinnen verzichteten am 29. September 2005 bzw. 11. Oktober

2005.

auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gegen die vom Regierungsrat festgesetzten Entschädigungsfolgen

funktionell und sachlich zuständig, weil sich die gerichtliche Zuständigkeit

auch auf die Sache selber bezieht (§ 41, § 43 Abs. 3 VRG e

contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 55): Die

Verfügung der Baudirektion, die Anlass des Rechtsmittelverfahrens bildet, stützt

sich nämlich auf das kantonale Strassenrecht ab. Zwar hat das Bundesgericht im

Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens, das an das eisenbahnrechtliche

Plangenehmigungsverfahren anknüpfte, die Zuständigkeit der Baudirektion

verneint. Wäre aber das kantonale Rekursverfahren nicht sistiert worden, bis

das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren rechtskräftig erledigt

gewesen wäre, hätte die Frage der Kostenpflicht bei der Verlegung von

Werkleitungen gestützt auf die kantonalrechtliche Grundlage in § 37 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht

geprüft werden müssen.

Weil ein Beschluss des Regierungrats angefochten ist,

fällt die Behandlung in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 3 Satz 2

VRG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Nach § 17

Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht

die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechts­genügende

Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen beson­deren

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte.

Dass es im Rekursverfahren angebracht war, einen

Rechtsvertreter beizuziehen, und dass die Voraussetzungen für die Zusprechung

einer Parteientschädigung für das Rekursver­fahren zulasten der

Beschwerdegegnerinnen erfüllt waren, ist unbestritten. Streitig ist einzig die

Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung.

2.2

§ 17 Abs. 2

VRG sieht lediglich eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe

vor. Das bedeutet, dass dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern

grundsätzlich nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen

Rechtsverfolgungs­aufwands nach freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der

Rechtsmittelinstanz zu ent­schädigen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff.;

RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524, mit Hinweisen, insbesondere

auf Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege,

Zürich 1986, S. 147, 158, 161). Kriterien für die Bemessung der Parteientschädigung

finden sich in der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997.

(GebV VGr), die für das vorinstanzliche Rekursverfahren sinngemäss anzuwenden

ist: Gemäss § 12 Abs. 1 GebV VGr bemisst sich die Parteientschädigung

nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem

Zeitaufwand und den Barauslagen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 37).

2.3

Im Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 1,

§ 51 VRG). Dies schliesst eine Kontrolle von Ermessens­missbrauch und Ermessensüberschreitung

ein; hingegen ist die Rüge der Unangemessen­heit unzulässig (§ 50 Abs. 2

lit. c und Abs. 3 VRG). Weil die Bemessung der Parteient­schädigung

einen Er­messensentscheid darstellt, ist die Befugnis des Verwaltungs­gerichts,

über deren Höhe zu befinden, eingeschränkt. Dem Gericht steht keine freie Er­messensüberprüfung

zu; es kann nur bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.

2.4

Im Streit

liegt lediglich die Parteientschädigung von Fr. 300.-, welche der

Beschwerdeführerin zugesprochen worden ist. Die Festsetzung der Entschädigungen

für alle anderen Rekurrierenden ist mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen.

3.

3.1

Der

Regierungsrat hielt im Rekursentscheid zur Höhe der gesamten Parteientschädigung

und zur Bemessung der einzelnen Anteile fest (E. 3b), es bestehe kein

Anspruch auf eine kostendeckende Parteientschädigung, doch habe sie angemessen

zu sein. Zu berücksichtigen sei, dass von 15 der insgesamt 19 Rekurrierenden

gleichlautende Rechtsschriften eingereicht worden seien. Auch die im Namen der

übrigen Rekurrierenden von anderen Rechtsvertretern verfassten Eingaben seien

zumindest teilweise offensichtlich nach vorangegangener Kontaktnahme und

Absprache der Rechtsvertreter untereinander verfasst worden. Für alle

Rekurrierenden hätten sich im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen gestellt.

Dies habe eine namhafte Arbeitserleichterung dargestellt. Der Regierungsrat

gelangte zu folgender Aufschlüsselung: Je Fr. 900.- für zwei Rekurrierende

mit je einem eigenem Rechtsvertreter, je Fr. 600.- für zwei Rekurrierende

mit demselben Rechtsvertreter, je Fr. 300.- für 15 Rekurrierende mit

derselben Rechtsvertretung, darunter die Beschwerdeführerin. Gesamthaft ergab

sich so eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.-.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr zugesprochene Parteientschädigung von

Fr. 300.- sei nicht angemessen. Sie entspreche bei einem für solche

Verfahren moderaten Stundenansatz gerade noch der Zusprechung einer

Entschädigung für eine Anwaltsstunde. Die Parteientschädigung für alle 15 von

den Rechtsvertretern vertretenen Rekurrierenden, darunter die

Beschwerdeführerin, betrage insgesamt Fr. 4'500.-, was etwa 15 Anwaltsstunden

entschädige. Es treffe zwar zu, dass die Rekursschriften für alle 15

vertretenen Rekurrierenden praktisch gleichlautend seien. Eine Zusammenarbeit

mit den anderen Rekurrierenden habe – wenn überhaupt – im Zeitpunkt

der Rekurserhebung und der Beantwortung der Rekursantworten im Rahmen des

zweiten Schriftenwechsels nicht stattgefunden. Der Regierungsrat hätte die

Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen müssen und dabei

auf den Streitwert, die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die

Schwierigkeit des Falles sowie den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Erledigung

der Streitangelegenheit abstellen müssen. Die Kosten für die Verlegung der

Werkleitungen betrügen insgesamt Fr. 20 Mio., wovon Fr. 595'000.- auf

die Beschwerdeführerin entfielen. Die Frage der Verlegungskosten sei im ganzen

Rechtsmittelverfahren eine zentrale Frage von sehr grosser Bedeutung für die

Werkleitungseigentümer gewesen. Das Verfahren sei juristisch schwierig und

anspruchsvoll gewesen und habe gerade wegen des Präjudizcharakters des

Rechtsmittelverfahrens bei allen Verfahrensbeteiligten intensive rechtliche Abklärungen

notwendig gemacht. Der tatsächliche Aufwand für das Rekursverfahren betrage für

die Beschwerdeführerin ca. 20 Stunden. Die anderen von den Rechtsvertretern

vertretenen Rekurrierenden könnten in acht Klientengruppen eingeteilt werden,

weshalb der bei der Beschwerdeführerin angefallene Aufwand mit dem Faktor acht

zu multiplizieren sei (= 160 Stunden).

Bei einer Berechnung, die eine Seite einer Rechtsschrift

mit einer Parteientschädigung für eine Stunde gleichsetze, hätte ein Total von

31.

Stunden resultiert. Hinzu sei noch ein Aufwand von 30 Stunden für Recherchen

und weitere aufwendige rechtliche Abklärungen zu rechnen. Bei einem Gesamttotal

von 61 Stunden ergebe sich bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- eine

Parteientschädigung von Fr. 18'300.- für alle 15 vertretenen Werkleitungseigentümer

bzw. von anteilsmässig Fr. 1'220.- für die Beschwerdeführerin. – Angemessen

sei eine Parteientschädigung, die sich mindestens an der Hälfte des tatsächlichen

Aufwands orientiere und mindestens Fr. 3'000.- betrage.

3.3

Der

Regierungsrat hält in seiner Vernehmlassung ergänzend fest, dass eine Multiplikation

des Aufwands mit dem Faktor acht nicht sachgerecht sei. Kontakte mit den übrigen

Rekurrierenden würden nun von der Beschwerdeführerin nicht gänzlich bestritten.

Der Streitwert sei für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht allein

ausschlaggebend. Ebenso wenig könne auf die Seitenzahl der Rekursschrift

abgestellt werden. Die Entschädigung habe nicht kostendeckend, sondern nur

angemessen zu sein.

4.

4.1

Weil nur

die der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung zu beurteilen ist

(E. 2.4), kann sich der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens

ausschliesslich auf diese Parteientschädigung auswirken. Gleichwohl

rechtfertigt sich eine isolierte Betrachtungsweise nur dieser

Parteientschädigung unter der vorliegenden Konstellation nicht. Die

Rechtsvertreter haben nämlich eine Vielzahl von Rekurrierenden vertreten und

für deren Vertretung auch eine Parteientschädigung erhalten, so dass sich eine

Gesamtbetrachtung aufdrängt.

4.2

Im

Rekursverfahren der Beschwerdeführerin reichten die Rechtsvertreter eine

14-seitige Rekursfrist ein. Die rechtliche Problematik ist auf die Frage der

Zuständigkeit beschränkt. Thematisiert wird, ob Bundesrecht oder kantonales

Recht zur Anwendung gelangt und welche Auswirkungen die von der

Beschwerdeführerin gerügte Unzuständigkeit der Baudirektion auf den Bestand der

angefochtenen Verfügung hat. Die Rekursschriften der 14 übrigen Rekurrierenden

befassen sich mit der identischen Thematik und stimmen – abgesehen von ein

paar wenigen Anpassungen an die jeweilige Ausgangslage einzelner

Rekurrierender – wortwörtlich überein, was auch die Beschwerdeführerin

einräumt.

Die Stellungnahme zu den Rekursantworten im Rahmen eines

zweiten Schriftenwechsels umfasst 16 Seiten. Nach der Vereinigung aller

Rekursverfahren bedurfte es nur noch einer einzigen Eingabe für die 15 von den

Rechtsvertretern vertretenen Rekurrierenden. Der Stellungnahme lagen zwei

Rekursantworten mit Beilagen, darunter zwei Rechtsgutachten, zugrunde. Die

Thematik blieb im Wesentlichen unverändert auf die Frage des anwendbaren Rechts

und der Zuständigkeit beschränkt.

4.3

Die grosse

Zahl der von den Rechtsvertretern vertretenen Rekurrierenden führte somit nicht

zu einer Vervielfachung des Aufwands. Gesamthaft wurden ihnen eine Parteientschädigung

von Fr. 4'500.- zugesprochen. Dass sich dieser Betrag aus 15 gleich hohen

Anteilen von Fr. 300.- zusammensetzt, entspricht zwar einem gewissen

Schematismus. Dieser ist aber angesichts der für alle Rekurrierenden gleichen

rechtlichen Problematik nicht zu beanstanden; jedenfalls liegt in dieser

Aufteilung durch den Regierungsrat keine fehlerhafte Ermessensausübung. Zu

berücksichtigen ist dabei, dass die Rekurrierenden im Rekursverfahren

keine Angaben zum Arbeitsaufwand überhaupt oder zu Differenzen im Aufwand unter

den 15 Rekurrierenden lieferten und keine anderen Gründe nannten, welche eine

differenzierte Berechnung der Parteientschädigung für jede rekurrierende Partei

nahe legten. Der Regierungsrat verfügte deshalb über einen erweiterten Ermessensspielraum

(RB 1998 Nr. 6 E. 3a) und war jedenfalls entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet, vor der Festsetzung der

Parteientschädigung im Rekursentscheid die Beschwerdeführerin nochmals anzuhören.

4.4

Die den 15

Rekurrierenden gesamthaft zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'500.-

ist nach den in § 12 Abs. 1 GebV VGr genannten Kriterien (E. 2.2)

zu beurteilen. Nicht zu bezweifeln ist, dass die Streitsache für alle

Rekurrierenden von grosser finanzieller Bedeutung war, wenngleich die

angeführten Frankenbeträge nicht substanziiert dargelegt werden. Auch stellten

sich im Rekursverfahren schwierige, nicht alltägliche Rechtsfragen. Hingegen

war der Sachverhalt unbestritten.

Für die Darlegung des Zeitaufwands reichte die Beschwerdeführerin

die Honorarnoten der Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin ein. Diese

decken das gesamte Rekursverfahren ab und weisen einen Arbeitsaufwand von total

50,92 Stunden aus. Dieser Aufwand steht allerdings nicht im Einklang mit der

Angabe in der Beschwerdeschrift, wonach der tatsächliche Aufwand für die

Rekurserledigung für die Beschwerdeführerin bei „abgerundet ca. 20 Stunden“

liege. Der ausgehend von diesen 20 Stunden berechnete Gesamtaufwand von 160

Stunden (Fr. 48'000.-) stützt sich auf eine Multiplikation der angeführten

20.

Stunden mit dem Faktor acht entsprechend der vertretenen Klientengruppen.

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird allerdings nicht klar, weshalb

es sich gerade um acht Klientengruppen handelt und wodurch diese Klientengruppen

verbunden sind. Insofern bleibt diese Darlegung des Arbeitsaufwands vage und

nicht vollständig nachvollziehbar. Eine weitere Berechnung der Beschwerdeführerin

knüpft an die „Formel“ an, dass eine Seite einer Rechtsschrift einer

Parteientschädigung für eine Stunde entspricht. Unter Hinzurechnung eines

Recherchieraufwand ergibt sich eine Entschädigung für mindestens 61 Stunden (= Fr. 18'300.-).

Vergleicht man die beiden Berechnungen, so fällt auf, dass die erstere die

letztere um 163 % übersteigt. Angesichts dieser grossen Differenz und

mangels klar belegter Angaben, in welchem Verhältnis der für die

Beschwerdeführerin angegebene Aufwand zum Gesamtaufwand für alle Rekurrierenden

steht, lässt sich kein eindeutiger Beurteilungsmassstab finden. Nicht

entscheidend ins Gewicht fällt dabei, ob eine aufwandmindernde Zusammenarbeit

zwischen den verschiedenen Rechtsvertretern aller Rekurrierenden stattgefunden

hat.

Gestützt auf die zweite Berechnung der Beschwerdeführerin

deckt die gesamte Parteientschädigung von Fr. 4'500.- 24,6 % des Aufwands

von Fr. 18'300.- ab (unter Ausklammerung der Barauslagen, die gemäss den

Honorarnoten bei der Beschwerdeführerin effektiv nur Fr. 236.- + MWSt

ausmachen). Diese Gesamtentschädigung – und entsprechend auch der Anteil

der Beschwerdeführerin (E. 4.1) – ist zwar eher niedrig, jedoch noch

angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG. Mit der Festsetzung dieser

Parteientschädigung hat der Regierungsrat jedenfalls sein Ermessen nicht

rechtsverletzend angewandt. Zu berücksichtigen ist, dass das Bundesgericht

selbst eine Deckung der Kosten der Rechtsvertretung zu lediglich knapp

11.

% bzw. etwas mehr als 4 % als nicht willkürlich erachtet

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 43).

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 890.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …