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Entscheid

VB.2005.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00353

4. Mai 2006Deutsch21 min

(URT.2006.9287)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Kantonspolizei

Zürich, verkehrstechnische Abteilung) untersagte auf Antrag der betroffenen

Gemeinden Nürensdorf, Kloten und Oberembrach mit Verfügung Nr. A 26'373

vom 20. Februar 2004 das Befahren der Eigentalstrasse zwischen Nürensdorf

(Dorfteil Birchwil) und Oberembrach mit Fahrzeugen mit einem Betriebsgewicht

von über 3,5 t. Der Zubringerdienst sowie der landwirtschaftliche Verkehr

blieben gestattet. Der genaue Geltungsbereich der Verkehrsanordnung sowie die

Standorte der Signale waren in der Verfügung samt Plan detailliert umschrieben.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhoben die A AG, die B AG, die C

AG sowie fünf weitere Unternehmungen, zwei Privatpersonen und die Gemeinde

Embrach Rekurs beim Regierungsrat. Dieser wies die Rekurse am 6. Juli 2005

ab, soweit er darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren.

III.

Die A AG (Beschwerdeführerin 1), die B AG

(Beschwerdeführerin 2) und die C AG (Beschwerdeführerin 3) reichten am

9.

September 2005 eine gemeinsame Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.

Sie beantragten die Aufhebung der Verkehrsanordnung unter Entschädigung der

Beschwerdeführerinnen. Der Regierungsrat schloss in seiner Vernehmlassung auf

Abweisung der Beschwerde. Die als Mitbeteiligte ins Verfahren miteinbezogene

Stadt Kloten, über deren Gebiet ein Teil der Eigentalstrasse verläuft,

beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde bzw. – bei Gutheissung

der Beschwerde – die (Rück-)Klassierung der Eigentalstrasse als

Staatsstrasse. Die ebenfalls von der Verkehrsanordnung betroffenen Gemeinden

Nürensdorf und Oberembrach liessen sich ebenso wie die erstinstanzlich

verfügende Direktion für Soziales und Sicherheit (ab 1. Mai 2006 Sicherheitsdirektion)

nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die angefochtene Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf der

Eigentalstrasse auf Motorfahrzeuge bis zu einem Betriebsgewicht von 3,5 t

stellt eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) dar (Roger Marco

Meier, Verkehrsberuhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und des Kantons

Zürich, Zürich 1989, S. 88 f.). Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide

über eine solche Verkehrsanordnung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht zulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG; BGr,

1.

März 2004,2A.387/2003 E. 1.1). Innerkantonal sind daher

Rekursentscheide des Regierungsrats mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weiterziehbar (Art. 98a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

16.

Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG],

§ 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Zur

Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in

Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Damit gewährt das kantonale Recht

die Legitimation in gleichem Masse wie das Bundesrecht gemäss Art. 103

lit. a OG und erfüllt damit den nach Art. 98a Abs. 3 OG minimal

zu gewährleistenden Verfahrensstandard. Das Verwaltungsgericht hatte zur Frage

der Legitimation bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen festgehalten, dass

es für die Begründung der Legitimation nicht genüge, dass eine Strasse regelmässig

befahren werde. Vielmehr sei vorauszusetzen, dass mit der Verkehrsanordnung ein

Nachteil verbunden sei, der den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise treffe,

was beispielsweise für unbedeutende Verkehrsverlangsamungen nicht zutreffe

(VGr, 23. Juni 2005, VB.2005.00172 E. 2.2, www.vgrzh.ch = BEZ 2005

Nr. 38 = ZBl 106/2005, S. 597 sowie zur Publikation im RB 2005

vorgesehen).

2.2

Die Beschwerdeführerin

1.

hat ihren Sitz in Bassersdorf und betreibt unter anderen eine Kiesgrube

in Oberembrach. Der Gesellschaftszweck liegt gemäss Eintrag im Handelsregister

in Kies-

und Betonlieferungen, Baustoffrecycling, Industrieentsorgung, Muldenservice und

Transport, Verwaltung von Liegenschaften und Handel mit Miniaturen.

Die Beschwerdeführerin 2 hat ihren Sitz in Lufingen

und betreibt Kiesgruben in Oberembrach und Embrach. Der Gesellschaftszweck

liegt gemäss Eintrag im Handelsregister im Betrieb einer Unternehmung für

Abbruch, Aushub und Absetzmulden sowie in Kies- und Sandlieferungen.

Die Beschwerdeführerin 3 hat ihren Sitz in

Birmensdorf und betreibt ein Betonwerk und eine Mörtelproduktion in Embrach.

Der Gesellschaftszweck liegt gemäss Eintrag im Handelsregister im Betrieb von

Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Herstellung von Baumaterialien,

insbesondere von Kies und Fertigbeton sowie im Handel mit solchen Produkten, im

Betrieb von Anlagen zur Annahme, Aufbereitung, Recyclierung und Entsorgung von

Abfällen diverser Art und in der Ausführung von Transporten aller Art, insbesondere

im Transport von Kies, Beton, Mulden.

Alle Beschwerdeführerinnen erbringen Leistungen im Bau-

und Transportgewerbe und bedienen Kunden in der Umgebung ihrer

Betriebsstandorte. Dass sich als Verbindung zwischen Nürensdorf (Dorfteil

Birchwil) und Oberembrach auch die Eigentalstrasse anbietet, ist

offensichtlich, und es ist nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerinnen

diese Strasse auch regelmässig befahren. Darüber hinaus zwingt die Beschränkung

des Fahrzeugverkehrs auf Motorfahrzeuge bis zu einem Betriebsgewicht von 3,5 t

die Beschwerdeführerinnen zur Wahl anderer Transportrouten. Deshalb sind sie

von der Verkehrsanordnung in besonderer Weise betroffen; sie sind zur

Beschwerdeerhebung berechtigt.

3.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Entscheid

sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und formeller Rechtsverweigerung

aufzuheben. Der Regierungsrat habe sich nicht mit den richtplanerischen

Grundlagen befasst und deren akzessorische Überprüfung verweigert. Bei der

Eigentalstrasse handle es sich um eine Strasse mit zumindest regionaler

Bedeutung, die in den regionalen Richtplan gehöre (§ 30 Abs. 4

lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).

Die Vorinstanz hat die akzessorische Überprüfung der

richtplanerischen Festlegung zu Recht verweigert. Das kantonale (und kommunale)

Planungsrecht und das Strassenverkehrsrecht des Bundes dienen unterschiedlichen

Zwecken. Das Planungsrecht im Rahmen der Richtplanung legt in den Grundzügen

fest, wie sich das Gebiet räumlich entwickeln soll, und gibt unter anderem

Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung des Verkehrs

(Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom

22.

Juni 1979 über die Raumplanung [RPG]; § 18 Abs. 1 PBG). Eine

akzessorische Überprüfung der richtplanerischen Festlegungen ist bei der

Nutzungsplanung im Rechtsmittelverfahren und im Genehmigungsverfahren möglich

(§ 19 Abs. 2 PBG; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im

Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 1064 ff.). Das Strassenverkehrsrecht

dient dagegen der Ordnung des Verkehrs auf den öffentlichen Strassen

(Art. 1 Abs. 1 SVG), und mit Verkehrsanordnungen wird den im

Strassenverkehrsgesetz näher umschriebenen Auswirkungen des Verkehrs begegnet

(Art. 3 Abs. 4 SVG). Die in diesem Beschwerdeverfahren streitige

Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf leichte Motorfahrzeuge steht nicht in einer

Abhängigkeit von der richtplanerischen Festlegung der Eigentalstrasse; die

Zulässigkeit der Verkehrsanordnung misst sich allein nach dem Strassenverkehrsrecht

des Bundes.

4.

4.1

Die

Eigentalstrasse verbindet die Gemeinden Nürensdorf und Oberembrach; sie führt

dabei teilweise über das Gebiet der Stadt Kloten. Sie verläuft entlang dem

Eigentalweiher und durchquert ein Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit

überkommunaler Bedeutung. In den kommunalen Verkehrsrichtplänen ist sie als

Sammelstrasse mit kommunaler Bedeutung eingetragen, und sie gilt als

Gemeindestrasse (§ 5 des Strassengesetzes vom 27. September 1981

[StrassG]). Dauernde Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4

SVG werden auf Gemeindestrassen von der Direktion für Soziales und Sicherheit

auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörden verfügt (Art. 3 Abs. 2

SVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Kantonalen Signalisationsverordnung

vom 21. November 2001).

4.2

Die

Verfügung der Direktion vom 20. Februar 2004 umfasst im Wesentlichen nur

die konkrete Signalisation der Verkehrsanordnung und enthält keine Begründung.

Diese liegt im Antrag der drei betroffenen Gemeinden. Der Stadtrat Kloten

führte in seinem Antrag an die Direktion vom 6. Mai 2003, dem die anderen

beiden Gemeinden beipflichteten, aus, dass der Kanton im Jahr 1983 die

Eigentalstrasse an die Gemeinden abgetreten habe. Durch das Eigental führe eine

Radwegstrecke von regionaler Bedeutung (vgl. auch Eintrag „geplanter Radweg“ im

regionalen Richtplan Glattal gemäss Regierungsratsbeschluss 2256/1998). Das

Eigental sei eines der bedeutendsten Natur- und Landschaftsschutzgebiete im

ganzen Kanton mit einer der grössten und wertvollsten Amphibienpopulation, und

es sei ein idealer Naherholungsraum. Bereits im Jahr 1998 hätten die Gemeinden

Nürensdorf und Oberembrach ein Fahrverbot für Lastwagen in Erwägung gezogen.

Nach der Eröffnung des Autobahnzusammenschlusses Kloten-Bülach sei für den

Stadtrat Kloten im Jahr 2002 sogar eine Sperrung der Eigentalstrasse für den

Motorfahrzeugverkehr in Betracht gekommen. Nach Verhandlungen mit den Gemeinden

Nürensdorf und Oberembrach habe man sich in einem gemeinsamen Antrag auf eine

Gewichtsbeschränkung von 3,5 t auf diesem Strassenstück geeinigt. Diese

Beschränkung habe auch zur Folge, dass eine mit hohen Kosten verbundene Sanierung

der Strasse, deren Strassenkoffer nicht für den Schwerverkehr konzipiert worden

sei, verzögert oder vermieden werden könne. Finde der Antrag keine Zustimmung,

müsse der Kanton die Strasse wieder übernehmen.

4.3

Im

Rekursentscheid erachtete es der Regierungsrat als mit der Rechtsgleichheit

(Art. 8 der Bundesverfassung [BV]) vereinbar, dass die Strassensperrung

auf Fahrzeuge mit einem Betriebsgewicht von über 3,5 t beschränkt sei, weil

solche Fahrzeuge höhere Anforderungen an den Strassenbelag und den Strassenunterbau

stellten und deshalb auch anders als leichte Fahrzeuge behandelt werden

dürften. Es liege im öffentlichen Interesse und sei mit Art. 3 Abs. 4

SVG („zum Schutz der Strasse“) vereinbar, wenn mit einer Verkehrsbeschränkung

den baulichen Unzulänglichkeiten der Eigentalstrasse Rechnung getragen werde.

Es sei unmöglich, die Strasse den Anforderungen des Schwerverkehrs entsprechend

auszubauen, weil dabei Konflikte mit den Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes

entstünden. Die Ausweichroute über Lufingen-Kloten sei zwar länger, doch falle

dies nur gerade bei den Fahrten direkt von einem Ende der Eigentalstrasse zum

andern in Betracht, weniger aber bei längeren Fahrtstrecken. Die Sperrung der

Eigentalstrasse für schwere Motorfahrzeuge entspreche dem verkehrsplanerischen

Prinzip, den Verkehr auf die Hauptachsen zu lenken, und der heutigen Funktion

der Strasse als Gemeindestrasse und regionaler Radweg. Die Verkehrsbeschränkung

sei insgesamt verhältnismässig.

Der Regierungsrat verwarf mit dieser Rekursbegründung

sinngemäss auch die Argumente der Kantonspolizei, welche für die Direktion als

Rekursgegnerin in der Rekursvernehmlassung die Gutheissung der Rekurse

beantragte. In der Stellungnahme wird hervorgehoben, dass die Eigentalstrasse

eine wichtige Verkehrsverbindung zwischen den Ortschaften im Embrachertal und

den Ortschaften in der Region Nürensdorf sei. Bei einer Sperrung der

Eigentalstrasse für Motorfahrzeuge über 3,5 t kämen zwei Umleitungsstrecken

in Frage. Einerseits über Oberembrach, Stürzikon und Oberwil; diese Strecke

weise Belagsschäden auf, sei länger, teilweise sehr eng und deshalb als

Ausweichroute absolut ungeeignet. Anderseits über Oberembrach, Lufingen, Kloten

und Bassersdorf; diese Strecke sei gut ausgebaut, jedoch bedeutend länger sowie

stark frequentiert und führe durch teilweise dicht bebaute Ortschaften

hindurch. Das Unfallgeschehen auf der Eigentalstrasse sei als eher gering

einzustufen. Aus ökonomischer und ökologischer Sicht sei eine Umleitung des

Schwerverkehrs nicht vertretbar. Angesichts der Wichtigkeit der Verbindung

durch das Eigental sei auf eine Sperrung für den Schwerverkehr zu verzichten.

Es sei aber zu prüfen, ob die Eigentalstrasse nicht wieder dem Kanton zu übertragen

sei.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerinnen widersprechen der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die

Verkehrsanordnung durch Art. 3 Abs. 4 SVG zum Schutz der Strasse

gedeckt sei.

5.1.1

Art. 3 Abs. 4 SVG lässt zwar Verkehrsbeschränkungen „zum Schutz

der Strasse“ zu, worunter Gründe baulicher Natur fallen (Stellungnahme des

Bundesrates vom 26. Januar 1983, BBl 1983 I 801, 805; Meier,

S. 45). Unbestrittenermassen ist die Eigentalstrasse heute in einem

schlechten baulichen Zustand; sie weist – wie nach jedem Winter – namentlich

zahlreiche Belagsschäden auf. Sie war aber auch schon im Jahr 1998 in einem

nicht optimalen Zustand, als erste Überlegungen zu einer Sperrung der Eigentalstrasse

in Angriff genommen wurden, und eine Sanierung war spätestens im Zeitpunkt des

Begehrens um die strittige Verkehrsbeschränkung absehbar. Damit bleibt aber mit

einer Verkehrsbeschränkung auf der Eigentalstrasse allein für den Schwerverkehr

(für Fahrzeuge über 3,5 t) nicht mehr viel zu schützen; wohl könnte damit

eine Sanierung zeitlich etwas hinausgeschoben, indessen keineswegs mehr

vermieden werden. Unter diesen Umständen geht die Berufung auf Art. 3

Abs. 4 SVG fehl; diese Bestimmung bildet keine hinreichende Grundlage, notwendige

Unterhaltsarbeiten auf einer bereits sanierungsbedürftigen Strasse hinauszuschieben,

sondern allenfalls dafür, zum Schutz der Strasse zu vermeiden, dass diese wegen

zu hoher Beanspruchung durch Verkehrsteilnehmer oder gewisse Arten davon

sanierungsbedürftig wird.

5.1.2

Im Übrigen war wohl bereits im Zeitpunkt, als die Verschleissschicht

erneuert werden musste, erkennbar, dass die Eigentalstrasse vom Schwerverkehr

über Gebühr belastet wurde. In jenem Zeitpunkt hätte bereits Gelegenheit

bestanden, ein Verbot für den Schwerverkehr auf der Eigentalstrasse zu

erlassen. Zudem wurde ein solches bereits 1998 von den Gemeinden Nürensdorf und

Bassersdorf beantragt. Es ist daher davon auszugehen, dass die beteiligten

Gemeinden, welche seit 1983 für den Unterhalt der Eigentalstrasse

verantwortlich sind, schon früher erkannten, dass die Eigentalstrasse nicht für

Fahrzeuge über 3,5 t geeignet ist, und nicht erst im Zeitpunkt, als diese

sanierungsbedürftig war. Offenbar nahm aber insbesondere die Stadt Kloten eine

Verschlechterung des Zustands der Eigentalstrasse für solange in Kauf, bis der

Autobahnzusammenschluss mit Bülach erstellt war. Dabei hätte einer schon früher

zu erlassenden Sperrung der Eigentalstrasse für den Schwerverkehr der Umstand,

dass der Autobahnzusammenschluss in Kloten damals noch nicht erstellt war,

nicht entgegengestanden, hätte doch der von der Eigentalstrasse umgeleitete

Schwerverkehr die umliegenden Hauptachsen nur unwesentlich mehr belastet. In diesem

Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass der Lastwagenverkehr auf der

Eigentalstrasse nur einen geringen Anteil ausmacht. Zwar nennt die verkehrstechnische

Untersuchung für einen regionalen Radweg Eigental von Oktober 1998 einen als zu

hoch erachteten Anteil von 10 % an schweren Motorfahrzeugen für die Eigentalstrasse.

Diese Zahlen lassen sich mindestens aus den Aufstellungen im Anhang 1 dazu

nicht verifizieren; im Durchschnitt ergibt sich dort nach den verschiedenen

Messungen ein Anteil an Lastwagen von 5,1 %. In ähnlicher Grössenordnung legt

die neuere Diplomarbeit von Sophia Iten (Naturoase Eigental, 2004/2005) den

Anteil an Lastwagen auf 4 % fest. Bei einem maximalen Verkehrsaufkommen

von maximal 2800 Fahrzeugen pro Tag machte der Anteil an Lastwagen gerade 143

Fahrzeuge (5,1 %) bzw. 112 Fahrzeuge (4 %) aus, wobei zu bedenken ist,

dass der Verkehr im Eigental seit 1997 etwa stabil geblieben ist. Die erwähnten

Lastwagen hätten somit während des Tages und selbst in den Hautpverkehrsstunden

problemlos vom umliegenden Strassennetz aufgenommen werden können, beläuft sich

doch die Morgenspitze auf 32, die Abendspitze auf 11 Lastwagen pro Stunde.

5.1.3

Entgegen

der Darlegung der Vorinstanz liegen der angefochtenen Verfügung überwiegend

finanzielle Hintergründe zugrunde, würde doch eine Totalsanierung allein die

Stadt Kloten etwa Fr. 2 Mio kosten. Zwar wies der Stadtrat Kloten im

Antrag vom 6. Mai 2003 zunächst darauf hin, dass die Eigentalstrasse eine

grosse Belastung für das Naturschutzgebiet Eigental mit grosser

Amphibienpopulation darstelle. Ebenso wurde aber erwähnt, dass die

Gewichtsbeschränkung auf 3,5 t eine Sanierung, welche für die Stadt Kloten

hohe Kosten bedeuten würde, hinausschieben bzw. vermeiden würde. Die Gemeinde

Embrach, welche sich als Rekurrentin betätigte, war der Meinung, dass die

beteiligten Gemeinden mit dem Kanton Zürich eine tragbare Lösung für die

finanziellen Aufwendungen zum Unterhalt der Eigentalstrasse suchen müssten und

sah für das Problem des strittigen Verbotes in erster Linie finanzielle

Argumente. In ihrer Diplomarbeit führt Sophia Iten sodann zutreffend aus, dass

die Strasse im Eigental in sanierungsbedürftigem Zustand sei und keine der

betroffenen Gemeinden die Kosten der Sanierung auf sich nehmen wolle. Auch der

Vertreter des Gemeinderates Oberembrach sah im Problem Eigentalstrasse primär

ein Finanzierungsproblem, ebenso die Kantonspolizei Zürich. Darauf weist auch

die Bereitschaft sämtlicher betroffener Gemeinden hin, die Eigentalstrasse wieder

dem Kanton – dannzumal als regionale Verbindungsstrasse mit weit höherem Verkehrsaufkommen

– zurückzugeben, weil dann die Unterhaltskosten vom Kanton Zürich zu tragen

wären. Ausdrücklich erwähnte zudem der Vertreter der Gemeinde Oberembrach, dass

bei Übernahme der Eigentalstrasse durch den Kanton Zürich mit entsprechender

Aufklassierung zu einer regionalen Strasse mit einer Zunahme des Verkehrs,

insbesondere des Schwerverkehrs, gerechnet werden müsste, was als Beitrag zur

allgemeinen Mobilität akzeptiert würde.

5.1.4

Hinter

diesen finanziell motivierten Argumenten treten die angeführten Bedenken wegen

der Umweltbelastung und insbesondere der Belastung des Naturschutzgebietes Eigental

zurück. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass selbst bei

einer Sperrung der Eigentalstrasse für den Schwerverkehr die Fahrzeuge bis zu

3,5 t die Eigentalstrasse nach wie vor uneingeschränkt benützen dürften,

die über 90 % der Benutzer ausmachen (vorn 5.1.2). Gemäss dem Bericht für einen

regionalen Radweg Eigental besteht ein hoher Anteil an Pendlerverkehr, der in

der Morgenspitze mit 498 und in der Abendspitze mit 634 Fahrzeugen pro Stunde

(nur Personenwagen!) gemessen wurde. Demgegenüber ist es aus Sicht des Umweltschutzes

grundsätzlich zu begrüssen, wenn der Schwerverkehr die kürzesten Wege benutzt,

um die Umweltbelastung tief zu halten (wozu Lastwagen auch aufgrund der LSVA

gehalten sind). Bezogen auf das Naturschutzgebiet Eigental ist festzuhalten,

dass die insgesamt geringe Anzahl an Lastwagen, welche diese Strasse tagsüber

benützt (vorn E. 5.1.2), nur zu einer geringen zusätzlichen Belastung mit

Lärm und Emissionen führt. Auch Sicherheitsbedenken können das strittige Verbot

nicht eigentlich begründen, ist doch die Eigentalstrasse kein Unfallschwerpunkt

und war in den geprüften Zeitintervallen zwischen 1994 und 2004 bislang kein

Lastwagen in einen Unfall verwickelt. Schliesslich geniesst auch der Radweg

Eigental vom Kanton aus keine hohe Priorität, so dass sich daraus die

Notwendigkeit des in Frage stehenden Verbotes ebenfalls nicht ableiten lässt.

5.1.5

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass dem in Frage stehenden Verbot

auf der Eigentalstrasse in erster Linie finanzielle Interessen zugrunde liegen,

indem die betroffenen Gemeinden die anstehende Sanierung der Eigentalstrasse

hinausschieben bzw. vermeiden wollen. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich auf

die Pflicht der betroffenen Gemeinden für den Unterhalt und den Betrieb für die

unter ihrer Aufsicht stehenden Strassen hinzuweisen. So sind die Strassen nach

technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu

betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für die Umgebung

möglichst schonend benützt werden können. Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere

die Instandhaltung, die Ausbesserung von Schäden, die Staubbekämpfung, die

Reinigung, den Winterdienst und die Öffnung nach ausserordentlichen

Naturereignissen. Unterhaltspflichtig ist dabei das baupflichtige Gemeinwesen

(§ 25, § 26 Abs. 1 StrassG). Dieser Pflicht zum Unterhalt und

zur Sanierung von Strassen können sich die betroffenen Gemeinden nicht dadurch

entziehen, dass sie im Zeitpunkt von deren Notwendigkeit Verkehrsbeschränkungen

erlassen, würde damit doch nicht zuletzt der Sinn von Art. 3 Abs. 4

SVG verwässert. Richtig ist zwar, dass eine Pflicht der betroffenen Gemeinden,

die Eigentalstrasse so auszubauen oder zu sanieren, dass sie danach der

täglichen Durchfahrt einer grossen Anzahl Lastwagen standhält, weder aus der

geltenden richtplanerischen Festlegung der Eigentalstrasse als Sammelstrasse

mit kommunaler Bedeutung bzw. als Gemeindestrasse noch aus der

Unterhaltspflicht gemäss §§ 25 ff. StrassG abgeleitet werden kann.

Indessen wollen die betroffenen Gemeinden mit der Verkehrsbeschränkung die

anstehende Sanierung der Eigentalstrasse an sich wegen der hohen Kosten

vermeiden. Dafür ist Art. 3 Abs. 4 SVG jedoch nicht vorgesehen.

Hingegen dürfte einem Verbot für den Schwerverkehr, die Eigentalstrasse nach

erfolgter Sanierung als kommunale Sammelstrasse zu benutzen, wohl nichts im

Wege stehen, weil ein solches dannzumal tatsächlich dem Schutz der eben

wiederhergestellten Strasse diente.

5.2

Nach

Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist das Verbot für Fahrzeuge mit einem

Betriebsgewicht von über 3,5 t unverhältnismässig: Für den Naturschutz sei

nichts gewonnen, weil nach wie vor leichte Fahrzeuge zugelassen seien.

5.2.1

Der Schutz des Eigentals ist unbestritten und heute planerisch abgesichert:

Im kantonalen Richtplan (Siedlung und Landschaft) vom 31. Januar

1995/2. April 2001 ist das Eigental in einem engeren Umkreis als

Naturschutzgebiet, in einem weiteren Umkreis als Landschafts-Schutzgebiet und

zusammen mit einem westlich Richtung Kloten angrenzenden Gebiet als

Landschafts-Förderungsgebiet ausgewiesen (vgl. Richtplan-Text [Kapitel 3:

Landschaft], S. 24, 28, 34; vgl. auch Verordnung des Regierungsrats zum

Schutze des Eigentals vom 16. März 1967). Die Baudirektion lehnte die

Rückklassierung der Eigentalstrasse zur Staatsstrasse mit Hinweis auf die

Bedeutung des Eigentals als Naturschutzgebiet ab. Zu den erfolgreichen

Massnahmen zum Schutz des Eigentals gehört sodann die jeweils im Frühling

angeordnete mehrwöchige nächtliche Sperrung der Eigentalstrasse für den

Verkehr, um den Amphibien die gefahrlose Wanderung zu den Laichgewässern zu

ermöglichen (vgl. „Die Amphibienwanderung geht los …“, Medienmitteilung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 21. März 2006, www.zh.ch à weitere News à Archiv ab 2002).

5.2.2

Wie dargelegt, führte die Unterbindung des Schwerverkehrs auf der

Eigentalstrasse allerdings nur zu einer geringen Reduktion der Emissionen und

damit zu einer unerheblichen Entlastung des Eigentals (vorn E. 5.1.4). Die

Verkehrsbeschränkung ist deshalb nicht geeignet, dem Schutzzweck Nachachtung zu

verschaffen. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass der übrige

Strassenverkehr, der den Hauptteil der verkehrsmässigen Belastung des Eigentals

ausmacht (vorn E. 5.1.2), dieses nach wie vor ungehindert passieren kann.

Dass Überlegungen angestellt werden, das Eigental einmal ganz vom Strassenverkehr

zu befreien, ändert daran nichts.

5.3

Die

Beschwerdeführerinnen halten die Verkehrsanordnung weiter für unverhältnismässig,

weil sie ein gewichtiges Interesse an der Aufrechterhaltung einer mit Lastwagen

befahrbaren Verbindung durch das Eigental hätten. Die im Wesentlichen

pekuniären Interessen der betroffenen Gemeinden Nürensdorf, Kloten und

Oberembrach wegen eines allfälligen Sanierungsaufwandes vermöchten das

Fahrverbot für Lastwagen nicht zu begründen.

Für die Beschwerdeführerinnen bringt die angeordnete

Verkehrsbeschränkung erhebliche Nachteile, indem sie von ihren

Betriebsstandorten Embrach, Oberembrach und Lufingen aus die Ortschaften

Brütten, Nürensdorf und Bassersdorf sowie deren Umgebung mit schweren Motorfahrzeugen

nicht mehr auf der direkten Strassenverbindung erreichen können und sie deshalb

eine Ausweichroute wählen müssen. Angesichts dessen, dass sie auf die im Raum Embrach

bestehenden Kiesgruben (Embraport) angewiesen sind (vgl. vorn E. 2.2),

dass ihre Lastwagen, die einen hohen Anteil des Schwerverkehrs im Eigental

ausmachen, im Interesse einer möglichst geringen Umweltbelastung die kürzeste

Route benützen sollten und dass der dortige Schwerverkehr insgesamt nur eine

geringe Mehrbelastung des Eigentals bringt, müssen die Interessen der

beteiligten Gemeinden, mittels der in Frage stehenden Verkehrsbeschränkung ihre

Unterhaltspflicht für die Eigentalstrasse hinauszuschieben, wenn nicht gar zu

umgehen, zurückstehen. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich das angefochtene

Verbot tatsächlich als unverhältnismässig.

5.4

Ob die

Eigentalstrasse (wieder) als Staatsstrasse zu klassieren sei, ist dagegen nicht

in diesem Verfahren zu beurteilen. Eine solche Klassierung bedingte eine

entsprechende Eintragung im kantonalen oder regionalen (Verkehrs-)Richtplan

(§ 5 Abs. 1 StrassG) und wäre demzufolge in einem Verfahren zur

Änderung des Richtplans weiter zu verfolgen.

6.

Insgesamt sind daher die Interessen der

Beschwerdeführerinnen höher zu gewichten als diejenigen der betroffenen

Gemeinden, die den Natur- und Landschaftsschutz tatsächlich nur am Rande

betreffen (vorn E. 5.1.3). Eine Sperrung im beabsichtigten Umfang würde

zudem die – an sich geringe – Belastung durch den Schwerverkehr vom

mehrheitlich unbewohnten Eigental in dicht besiedelte Gebiete verlagern, wozu

nach dem Ausgeführten keine Notwendigkeit besteht.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.

Disp.-Ziffer II des Regierungsratsbeschlusses Nr. 950/2005 vom

6.

Juli 2005 (soweit es die Beschwerdeführenden 1 bis 3 betrifft) und die

Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit (Kantonspolizei)

Nr. A 26'373 vom 20. Februar 2004 sind aufzuheben. Entsprechend

sind die Rekurskosten neu zu verlegen (§ 13 Abs. 2 VRG): Der auf die

drei Beschwerdeführenden entfallende Anteil der Rekurskosten ist zu 1/2 der

Beschwerdegegnerin und zu je 1/6 den Mitbeteiligten 1 bis 3 aufzuerlegen.

Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens sind zu 1/2 der Beschwerdegegnerin und zu je 1/6 den

Mitbeteiligten 1 bis 3 aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf eine Parteientschädigung

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (§ 17 Abs. 2 VRG): Die Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren gesamthaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziffer II des

Regierungsratsbeschlusses Nr. 950/2005 vom 6. Juli 2005 (soweit es

die Beschwerdeführenden 1 bis 3 betrifft) und die Verfügung der Direktion für

Soziales und Sicherheit (Kantonspolizei) Nr. A 26'373 vom

20.

Februar 2004 werden aufgehoben.

2.

Der auf die

drei Beschwerdeführenden entfallende Anteil der Rekurskosten wird zu 1/2 der

Beschwerdegegnerin und zu je 1/6 den Mitbeteiligten 1 bis 3 auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'650.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 1/2 der Beschwerdegegnerin und zu je 1/6 den Mitbeteiligten

1.

bis 3 auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren gesamthaft eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung

an …