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Entscheid

VB.2005.00354

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00354

19. Januar 2006Deutsch21 min

(URT.2006.9106)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1960, absolvierte eine Tiefbauzeichnerlehre

sowie eine Maurerzusatzlehre. Mit diversen Kursen bildete er sich weiter. Er

arbeitete als Maurer, Bauzeichner, Bauleiter-Assistent und Fachmann für Bau-

und Feuerpolizei. Bis zur Kündigung Mitte Dezember 2000 arbeitete er bei einer

Firma für Elementbau als Mitarbeiter in der Projektleitung. Danach bezog er

Arbeitslosengelder; im November 2002 wurde er ausgesteuert. Eine neue

Arbeitsstelle fand er nicht. Im Mai 2004 meldete er sich beim Sozialamt X und

beantragte wirtschaftliche Unterstützung, die ihm gewährt wurde mit der

Auflage, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Ausserdem sollte er in ein

Arbeitsintegrationsprojekt einbezogen werden, da er seit vier Jahren keine

Berufstätigkeit mehr ausgeübt hatte.

Einen ersten Einsatz im Rahmen des

Arbeitsintegrationsprojektes absolvierte A in der Werkabteilung der Gemeinde X

ab 1. Juli 2004, wobei er im Gartenbau eingesetzt wurde. Nach Kurzem

bekundete er Probleme mit dem Rücken und kündigte seine Anstellung auf den 8. August

2004. Ab 1. Oktober 2004 sollte A wieder im Arbeitsintegrationsprogramm

eingesetzt werden, diesmal als Helfer des Hauswarts im Altersheim B, womit er

sich einverstanden erklärte. Die Unterstützung wurde mit Beschluss der Sozialkommission

vom 14. Oktober 2004 bis Ende Jahr verlängert, unter Hinweis darauf, dass

der Mietzins für die 3-Zimmer-Wohnung von Fr. 1'340.- nur noch bis Ende

März 2005 übernommen würde. Entgegen seiner ursprünglichen Zusage verweigerte A

am Gespräch vom 28. Oktober 2004 die Mitarbeit beim Hauswart des

Altersheims, weil er dort nicht rauchen durfte und befürchtete, auf seine

gesundheitlichen Probleme würde nicht genügend Rücksicht genommen. Einen

dritten Einsatz im Arbeitsintegrationsprojekt ermöglichte ihm die Gemeinde X ab

1. Dezember 2004 als Mitarbeiter der Gemeinde in den Sportanlagen. Bereits

am 15. Dezember 2004 wurde A bis 23. Januar 2005 zu 100 %, bis

21. Februar 2005 zu 50 % und anschliessend bis 6. März 2005 zu

25 % arbeitsunfähig geschrieben. Eine Abklärung der Rückenprobleme in

einem Spital führte zu keinem gravierenden Befund. Ab 7. März 2005 war er

wieder zu 100 % arbeitsfähig. Am 16. Februar 2005 kündigte A die

Anstellung per Ende Februar 2005. Dem Gespräch vom 24. Februar 2005 blieb

er ebenso fern wie demjenigen vom 6. April 2005. Mit Beschluss vom 22. April

2005 stellte die Sozialkommission X die wirtschaftliche Hilfe per sofort ein

und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 2. Mai 2005 Rekurs beim Bezirksrat

Y, sinngemäss mit dem Antrag, er sei weiterhin zu unterstützen. Zudem

beanstandete er Einzelheiten wie fehlende Auszahlung der Motivationsprämie,

fehlende Unterstützung bei der Arbeitssuche, fehlendes Arbeitszeugnis und

ausstehende Lohnabrechnungen. Die Gemeinde X hielt an ihrem Entscheid fest. Mit

Beschluss vom 27. Juli 2005 hiess der Bezirksrat Y den Rekurs gut und hob

den Beschluss vom 22. April 2005 auf mit der Weisung, die Sozialkommission

X habe A rückwirkend ab diesem Zeitpunkt wirtschaftliche Hilfe auszurichten.

III.

Dagegen erhob die Gemeinde X, vertreten durch die

Sozialkommission, am 7. September 2005 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, der Entscheid des

Bezirksrats Y vom 27. Juli 2005 sei aufzuheben. A reagierte darauf nicht.

Der Bezirksrat beantragte Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts eines Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts (dazu Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 38 N. 5) ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2

VRG).

1.2

Mit

Eingabe vom 19. August 2005 beschwerte sich A beim Verwaltungsgericht darüber,

dass er trotz Gutheissung seines Rekurses keine Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde

X erhalte. Das Gericht wies ihn auf die bis dahin fehlende Rechtskraft des Beschlusses

des Bezirksrats Y vom 27. Juli 2005 sowie darauf hin, dass die noch laufende

Beschwerdefrist aufschiebende Wirkung entfalte. Telefonisch erklärte A am 30. August

2005, dass seine Eingabe als sinngemässer Antrag auf Erlass vorsorglicher

Massnahmen zu betrachten sei. Da bis dahin eine Beschwerde von der

Beschwerdeführerin wohl in Aussicht genommen worden, am Gericht jedoch noch

nicht eingegangen war, überwies das Verwaltungsgericht das Gesuch des

Beschwerdegegners betreffend vorsorgliche Massnahmen der dafür zuständigen

Rekursinstanz (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 19), weshalb dieses

nicht Thema der Beschwerde bildet, denn die Zuständigkeit wechselt nach später

eingelegtem Rechtsmittel nicht an die damit befasste Rechtsmittelinstanz

zurück. Der Bezirksrat Y reagierte mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

2.

2.1

Gemäss § 24

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, in der hier anwendbaren

Fassung vom 4. November 2002) können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden,

wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,

insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die

Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig

verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet. Er muss zuvor auf die

Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei

ein solcher Hinweis mit der Anordnung verbunden werden kann. § 24 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) konkretisiert

die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen in quantitativer

Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und

seiner Angehörigen nicht gefährdet werden.

Die "Anordnungen", deren Missachtung gemäss § 24

SHG zu einer Leistungskürzung führen können, knüpfen, wie die in dieser

Bestimmung nicht abschliessend genannten Anwendungsfälle zeigen, an zwei

verschiedene Aspekte der den Sozialhilfeempfänger treffenden Mitwirkungspflicht

an (RB 2004 Nr. 53, auch zum Folgenden). Zum einen hat er über seine

Verhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit

– ob überhaupt ein Anspruch bestehe und wie die Hilfe zu bemessen sei –

erforderlich und zweckmässig ist (vgl. § 18 SHG und § 28 SHV). Diese

Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft den

Hilfesuchenden nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs,

sondern auch während der Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewährung von

wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt

betrifft; die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder

Verhältnisse; der Hilfebezüger ist verpflichtet, solche Änderungen von sich aus

zu melden (§ 28 SHV), und ebenso hat die Behörde alle hängigen Hilfefälle

von Amtes wegen mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Eine

Mitwirkungspflicht trifft den Hilfeempfänger sodann im Hinblick auf das Ziel

der Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum (und nur dieses) zu gewährleisten

sowie die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt und damit die Loslösung von

dieser Hilfe zu erreichen. Zu diesem Zweck kann gemäss § 21 SHG die

wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf

die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers zu verbessern (vgl. § 23 SHV, welcher § 21 SHG

konkretisiert).

2.2

Aus § 24

SHG und § 24 SHV kann nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe

dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst unter

keinen Umständen vollständig eingestellt werden. Geht es um Missachtung von

Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist

eine vollständige Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der

Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen

und anzutreten; diesfalls rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage

im Sinn von § 14 SHG, jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor; denn zur Annahme einer

solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der

verfassungsrechtliche An­spruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie

nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (vgl. BGr, 4. März 2003,

2P.147/2002, E. 3.2, www.bger.ch). Geht es um die Missachtung von

Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe

massgebenden Verhältnisse abzielen (also prozessrechtlich um so genannte verfahrensleitende

Anordnungen zur Klärung des anspruchbegründenden Sachverhalts), kann sich die

Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann

rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung

bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden

können (Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der

Fassung vom Dezember 2004 [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.4;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom

Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3 S. 3; VGr, 10. Juli

2003, VB.2003.00049, E. 4c). Wenn Sozialhilfeleistungen unter den

dargelegten engen Voraussetzungen nicht nur gekürzt, sondern gänzlich

eingestellt werden, erweist sich dies auch insofern als verfassungsrechtlich

unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand

hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten

herbeizuführen (RB 2004 Nr. 53). Selbstverständlich muss auch im

Falle einer Leistungseinstellung – in Analogie zur Leistungskürzung gemäss § 24

SHG – der Sozialhilfeempfänger auf diese Möglichkeit schriftlich hingewiesen

worden sein.

2.3

§ 17

SHV verweist auf die SKOS-Richtlinien als Grundlage der Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe. Die SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2000 wurden spätestens

ab 1. Oktober 2005 von den SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember

2004.

abgelöst. Die – alten wie die neuen – Richtlinien halten unter anderem als

Grundsatz fest, die immaterielle und materielle Hilfe sei so auszugestalten,

dass die Teilnahme und Teilhabe der Betroffenen am Sozial- und Arbeitsleben und

damit die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert würden (Kap. A.2-1;

neu mit Schwergewicht auf der beruflichen und sozialen Integration Kap. D.1).

Ähnlich ist § 3 Abs. 2 SHG zu verstehen, wonach die Hilfesuchenden

aktiv handelnd in die Hilfstätigkeit einbezogen werden sollen und deren

Möglichkeiten zur Selbsthilfe zu fördern sind (Antrag des Regierungsrates vom

13.

Juni 1979, ABl 1979 1137, 1157). Gemäss den SKOS-Richtlinien

stellt die Sozialhilfe kompensierende Angebote zum sich verengenden Arbeitsmarkt

bereit, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Dazu

entwickle sie Integrationsprogramme, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung

basierten, und fördere Anreize, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen

(Kap. A.3-2; neu Kap. A.3-2, A.4-3 und D.2). Der Hilfsbedürftige habe

insbesondere kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen, wozu namentlich

der Einsatz der eigenen Arbeitskraft gehöre, und der Sozialhilfe (Kap. A.4-1).

Zugleich seien die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden

Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit, wonach er alles

in seiner Kraft Stehende unternehmen müsse, um seine Notlage zu lindern oder zu

beheben (Kap. A.5-3). Als Massnahmen zur sozialen und beruflichen

Integration gälten neben beruflichen Qualifizierungsmassnahmen namentlich auch

Beschäftigungsprogramme und Freiwilligenarbeit (Kap. D.3-1).

In der Lehre wird die Tendenz der Sozialhilfe, die

Ausrichtung finanzieller Leistungen von Gegenleistungen abhängig zu machen,

teilweise kritisch beurteilt (dazu Kurt Pärli, Verfassungsrechtliche Aspekte

neuer Modelle in der Sozialhilfe, AJP 2004, S. 45 ff., S. 53

Ziffer 5; ähnlich Peter Stadler, Einstellung von Sozialhilfeleistungen ist

zulässig, ZeSo 2003, S. 83 f.; Kathrin Amstutz, Einstellung von

Sozialhilfeleistungen bei Ablehnung zumutbarer Arbeit, ZeSo 2003, S. 98).

Diese Ansicht übersieht jedoch, dass, wer aus eigener Kraft faktisch und

rechtlich in der Lage ist, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel aktuell

zu verschaffen, nicht in jener Notsituation steht, auf die das Grundrecht der

Existenzsicherung zugeschnitten ist (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der

Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 179 f.).

2.4

Die

Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, muss insbesondere

dann als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit

handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch

die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf

spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d

SHV). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung

vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom

25.

Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen

Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und

bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen

Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot

kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch

unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3;

BGr, 6. November 2003,2P.275/2003, E. 5.1+5.2, www.bger.ch).

3.

3.1

Der

Bezirksrat Y begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdegegner

die Arbeitsstellen im Altersheim B und auf dem Sportplatz zumutbar gewesen

seien. Weder die geltend gemachte Nikotinsucht noch ärztlich bescheinigte Einschränkungen

in gesundheitlicher Hinsicht änderten daran etwas. Er habe somit zweimal eine

ihm zumutbare Arbeit verweigert. Zudem habe er zwei Gesprächstermine bei der Sozialabteilung

zum weiteren Vorgehen nicht wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin habe aber verkannt,

dass sich der Beschwerdegegner nur deswegen geweigert habe, eine Arbeit

aufzunehmen bzw. fortzuführen, weil er – zwar zu Unrecht – von deren Unzumutbarkeit

ausgegangen sei, nicht aber aus einer grundsätzlichen Abneigung gegenüber

jeglicher Erwerbstätigkeit noch mit der Absicht, sich seinen Lebensunterhalt

künftig auf Kosten der Allgemeinheit finanzieren zu lassen. Er habe ja

zumindest versucht, die Arbeit in der Werkabteilung und bei den Sportanlagen

auszuüben. Damit erscheine die Arbeitsverweigerung nicht als

rechtsmissbräuchlich, weshalb die Einstellung der Unterstützung nicht zulässig

sei. Ferner habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, zunächst nur

Leistungskürzungen vorzunehmen.

Dem hält die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, aus der Verweigerungshaltung des

Beschwerdegegners sei zu schliessen, dass dieser es nunmehr darauf angelegt

habe, auf Kosten der Sozialhilfe bzw. der Allgemeinheit zu leben, obwohl er

jederzeit wieder in das Arbeitsintegrationsprogramm einsteigen könnte und dazu

aus gesundheitlichen Gründen auch fähig wäre. Der in Not Geratene habe aber nur

dann Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates, wenn er nicht in der

Lage sei – wenn es ihm rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich sei – selber

für sich zu sorgen. Wer objektiv in der Lage sei, aus eigener Kraft,

insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit oder Teilnahme an einem

Arbeits- oder Beschäftigungsprogramm, die für das Überleben erforderlichen

Mittel selber zu beschaffen, stehe nicht in jener Notsituation, auf die das

Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten sei. Es fehle dann bereits an

der Anspruchsvoraussetzung. Entsprechend hätten die Sozialhilfeleistungen dem

Beschwerdegegner nicht erst gekürzt werden müssen.

3.2

Zu Recht

hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdegegner zumutbare Arbeit zweimal

zu Unrecht verweigert habe. Wie dargelegt, zog er sein ursprüngliches

Einverständnis mit der Arbeit als Hauswartshilfe im Altersheim B zurück, als er

vom Rauchverbot innerhalb des Heims vernahm. Eine eigentliche Nikotinsucht ist

indessen nicht nachgewiesen; eine solche erwähnte der Beschwerdegegner auch

nicht in der Gesundheitserklärung vom 9. November 2004. Ferner wäre ihm am

Morgen spätestens nach drei Stunden und am Nachmittag nach ca. vier Stunden das

Rauchen möglich gewesen. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs kann die Arbeit

als Hauswartshilfe sodann durchaus als zumutbar angesehen werden. Trotz

Androhung der Einstellung von Sozialleistungen verweigerte der Beschwerdegegner

jedoch die Arbeit im Altersheim B. Seine Befürchtungen, dass auf seine

gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht genügend Rücksicht genommen werde,

blieben so blosse Vermutungen.

Ab 1. Dezember 2004 sollte der Beschwerdegegner mit

einem Pensum von 100 % als Mitarbeiter auf dem Sportplatz eingesetzt

werden, wobei auf seine Gesundheit Rücksicht genommen wurde. Mit dem

Stundenlohn von brutto Fr. 22.70 hätte er so seinen Lebensunterhalt gut

decken können. Ab 15. Dezember 2004 bis 23. Januar 2005 war der

Beschwerdegegner zu 100 % arbeitsunfähig, ab 24. Januar bis 21. Februar

zu 50 %, anschliessend bis 6. März 2005 zu 25 %. Ab 7. März

2005.

war er wieder voll arbeitsfähig. Im Dezember 2004 arbeitete der

Beschwerdegegner an insgesamt 12 Tagen zu 100 %, darunter am 21. und

22.

Dezember 2004, obwohl er damals schon zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben war. Ab dem 24. Januar 2005 arbeitete er zu 50 %, ebenso

bis zum 21. Februar 2005. Danach arbeitete er nicht mehr, obwohl ihm jene

Arbeit aus ärztlicher Sicht nicht unzumutbar gewesen wäre.

3.3

Auch die

Kündigungsgründe als solche erhellen nicht, dass dem Beschwerdegegner die

aufgetragenen Arbeiten unzumutbar gewesen wären. Die verlangte

Arbeitsvertragskopie, Lohnabrechnungskopien, Lohn- und AHV-Ausweis wurden ihm

nach Angaben der Beschwerdeführerin am 7. April 2005 zugestellt. Im

Übrigen stellt der Umstand, dass der Beschwerdegegner nicht früher in den

Besitz des Arbeitsvertrages gekommen sein will, weder einen ernsthaften

Kündigungsgrund dar, noch lässt er die mit ihm vereinbarte Arbeit unzumutbar

erscheinen. Bei Bonusprämien besteht sodann kein Rechtsanspruch auf Auszahlung;

ferner stehen solche nur Programmteilnehmenden ab dem zweiten Monat zu, in dem

sie zu 100 % arbeiten. Der Beschwerdegegner kündigte seine Anstellung am 8. August

2004.

und arbeitete hernach nicht mehr; schon im Juli 2004 hatte er bloss an insgesamt

sieben Tagen gearbeitet. Er erfüllte damit die Voraussetzungen für die Bonusauszahlung

nicht. Dasselbe gilt für Januar 2005, wo er erst ab 24. Januar 2005 zu 50 %

arbeitete, nachdem er im Dezember ein Pensum von 100 % erfüllt hatte (vorn

E. 3.2).

Was schliesslich den Umstand angeht, dass er statt der

versprochenen 60 % Reinigungsarbeiten zu 90 % mit solchen beschäftigt

gewesen sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Einerseits geht aus dem

Arbeitsvertrag von November 2004 eine solche Beschränkung nicht hervor.

Anderseits erledigte der Beschwerdegegner zwar gemäss den Arbeitsrapporten für

Dezember 2004 bis Februar 2005 rein stundenmässig etwa zu 84 % Reinigungsarbeiten.

Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass er während seiner reduzierten

Arbeitsfähigkeit vornehmlich für Reinigungsarbeiten eingesetzt wurde. Während

seiner vollen Arbeitsfähigkeit (Dezember 2004) belief sich der Anteil an

Reinigungsarbeiten nur auf 70 %, wobei zu beachten ist, dass die

Sporthalle und das Foyer zu Beginn der Weihnachtsferien – wie allgemein üblich

– gereinigt wurden, was den Anteil Reinigungsarbeiten in dieser Zeit allein um

16.

Stunden erhöhte. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdegegner in erster Linie offengestanden,

die vermeintliche Unzumutbarkeit der ihm aufgetragenen Arbeiten (dazu vorn E. 2.4)

im Gespräch mit dem Betreuer geltend zu machen und nicht gleich das Arbeitsverhältnis

zu kündigen.

3.4

Zu Recht

beanstandet die Beschwerdeführerin sodann, dass sich der Beschwerdegegner seit

der Beendigung der Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm bei ihr nicht mehr

gemeldet habe. So folgte er der Einladung zum Gespräch vom 24. Februar

2005.

nicht, obwohl es ihm dort möglich gewesen wäre, ein Arztzeugnis zu seinem allenfalls

weiterhin eingeschränkten Gesundheitszustand vorzulegen und das weitere

Vorgehen zu besprechen. Der Beschwerdegegner bekundete allerdings sein

Desinteresse an einem solchen Gespräch. Die Beschwerdeführerin wies den

Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. März 2005 darauf hin, dass sie von

einer 100 % Arbeitsfähigkeit ausgehe; falls er psychische Probleme geltend

machen möchte, hätte er bis zum 15. März 2005 einen Termin beim Arzt zu

vereinbaren und sich allenfalls in psychologische Behandlung zu begeben; bis

zum 15. März 2005 habe er sich ebenfalls bei der Beschwerdeführerin zu

melden, ansonsten die Sozialkommission über eine Einstellung der

Sozialhilfeleistungen zu befinden habe. Am 7. März 2005 wandte sich der

Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin, um die ausstehenden Unterlagen zu

verlangen; eine Reaktion auf das Schreiben vom 3. März 2005 erfolgte nur

insofern, als er beim Bezirksrat das Verhalten der Beschwerdeführerin beanstandete,

weil er die gewünschten Unterlagen noch nicht erhalten hatte. Am 30. März

2005.

lud ihn die Beschwerdeführerin erneut zu einem Gespräch auf den 6. April

2005.

vor; sollte er nicht erscheinen, würde sie aufgrund der Aktenlage über die

weitere Unterstützung entscheiden. Der Beschwerdegegner blieb unentschuldigt

fern.

3.4.1

Entgegen der Ansicht der Rekursinstanz kann dieses Verhalten nicht als

blosses Missachten von Weisungen betrachtet werden, das eine Kürzung der

Sozialhilfeleistungen rechtfertigte. Vielmehr manifestiert sich darin ein

klares Desinteresse des Beschwerdegegners, weiterhin mit der Beschwerdeführerin

zu kooperieren, sie über seine Verhältnisse – zum Beispiel zur Frage einer

günstigeren Wohnung – auf dem Laufenden zu halten, seine Arbeitsfähigkeit in

den Dienst eines Arbeitsintegrationsprogramms zu stellen und sich generell um

eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu bemühen. Solches Verhalten,

das der grundsätzlich bestehenden Mitwirkungspflicht widerspricht (vorn E. 2.1),

ist nicht zu schützen. Wie dargelegt ist der Beschwerdegegner seit 7. März

2005.

vollständig arbeitsfähig. Die Arbeit in der Sportanlage (Hallenbad) –

immerhin der dritte Versuch, den Beschwerdegegner in das

Arbeitsintegrationsprojekt einzubeziehen – war ihm zudem weder unzumutbar, noch

bestand sie nur aus Reinigungsarbeiten. Der Beschwerdegegner hätte es daher in

der Hand, in Kooperation mit der Beschwerdeführerin die Mittel für seinen Lebensunterhalt

zu erarbeiten oder allenfalls darzutun, dass ihm dies nicht möglich sei. Umstände,

die ihn daran hindern könnten, sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend

gemacht. Mit seiner generellen Verweigerung jeglicher Kooperation und Arbeitstätigkeit

trotz bestehender Arbeitsfähigkeit fehlt dem Beschwerdegegner aber eine

Anspruchsgrundlage für Sozialhilfeunterstützung. Angesichts seines Verhaltens

und der bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit muss davon ausgegangen werden, dass

er die Tätigkeit im Arbeitsintegrationsprojekt und damit die Möglichkeit, sich

beruflich und sozial zu integrieren und längerfristig den eigenen

Lebensunterhalt zu finanzieren, bewusst und in Kenntnis der Konsequenzen

grundlos verweigerte. Wer aber aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der

Lage wäre, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel aktuell zu

verschaffen, steht nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht der

Existenzsicherung zugeschnitten ist (vorn E. 2.2). Da die

Beschwerdeführerin im Übrigen den Beschwerdegegner in ihrem Schreiben vom 3. März

2005.

auf die Möglichkeit einer Leistungseinstellung hingewiesen hatte

(und auf diese Möglichkeit in ihrem Schreiben vom 30. März 2005 nochmals

hinwies), musste dem Beschwerdegegner auch bewusst gewesen sein, dass er bei

einer weiteren Verweigerung der Kooperation mit einer Leistungseinstellung zu

rechnen habe. Die Beschwerdeführerin stellte die Sozialhilfeunterstützung deshalb

zu Recht ein.

Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch

grundlegend von dem mit Einzelrichterentscheid VB.2005.00036 vom 18. März

2005.

beurteilten Fall, aus welchem der Bezirksrat in seiner Vernehmlassung

ableiten will, dass bei Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit eine

Leistungseinstellung unzulässig sei. In jenem Fall verhielt es sich so, dass der

betroffene Sozialhilfeempfänger zwar zweimal ein Arbeitsangebot ausgeschlagen

hatte, im Übrigen aber seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Sozialhilfebehörde

nachkam. Zudem hatte die Sozialhilfebehörde durch ihr Verhalten den Eindruck

erweckt, dass der Sozialhilfeempfänger nur mit einer Streichung des

Grundbedarfs II zu rechnen habe, weshalb eine weitergehende Massnahme mangels

Androhung nicht infrage kam (VGr, 18. März 2005, VB.2005.00036, E. 3.4.2,

www.vgrzh.ch).

3.4.2

Zu bedenken ist allerdings, dass hier die sofortige Einstellung der

Leistungen der Sozialhilfe erst mit Beschluss der Beschwerdeführerin vom 22. April

2005.

festgelegt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte sie die damals errechneten

Leistungen noch zu erbringen, macht doch der Beschwerdegegner geltend, bereits

ab März 2005 keine Leistungen mehr erhalten zu haben.

4.

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind

die Fürsorgeleistungen der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner per 22. April

2005.

einzustellen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG); dieser beteiligte sich zwar am Beschwerdeverfahren nicht, doch wird eine

im Rekursverfahren obsiegende Partei auch dann kostenpflichtig, wenn sie im

Beschwerdeverfahren unterliegt, ohne eigene Anträge gestellt zu haben (RB 1997

Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Eine Entschädigung ist

dagegen nicht auszurichten, war die Beschwerdeführerin doch offenkundig in der

Lage, ihren Standpunkt mit dem erforderlichen Fachwissen zu vertreten. Den in

Sozialhilfefällen üblicherweise eher knappen Verhältnissen der unterstützten

Personen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des

Bezirksrats Y vom 27. Juli 2005 aufgehoben und die Einstellung der

Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Beschwerdegegner ab 22. April 2005

bestätigt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …