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Entscheid

VB.2005.00357

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00357

11. Januar 2006Deutsch7 min

(URT.2006.9093)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X erteilte am 4. Juni 2002 "A + B,

Y" unter verschiedenen Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für

eine Wohnüberbauung mit 34 Wohneinheiten auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01

und 02 im L in X. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom 17. August 2004 befahl der

Gemeinderat X dem "Architekturbüro A + B, Y", den Spielplatz auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 03 der Wohnüberbauung mit geeigneten Geräten

auszurüsten.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Befehl liess das "A + B,

Architekturbüro" am 22. September 2004 Rekurs an die

Baurekurskommission erheben und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

beantragen.

Die Baurekurskommission eröffnete hierauf das

Rekursverfahren und bezeichnete die "A + B GmbH, Architekturbüro" als

Rekurrentin und wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Juni 2005 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. September 2005 beantragte die

"A + B GmbH" dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entscheid der

Baurekurskommission vom 28. Juni 2005 aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Baurekurskommission beantragte am 7. Oktober 2005

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X

erstattete seine Vernehmlassung am 16. November 2005 und verzichtete

"aufgrund der besonderen Umstände" auf einen formellen Antrag.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen

Entscheid der Baurekurskommission. Als Adressatin des Rekursentscheids ist die "A

+ B GmbH Architekturbüro" zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin

wendet gegen den angefochtenen Entscheid vorab ein, der Befehl des Gemeinderats

X vom 17. August 2004 sei nicht gegenüber der "A + B GmbH",

sondern gegenüber dem Architekturbüro "A + B", d.h. den Mitgliedern

der entsprechenden einfachen Gesellschaft A und B ergangen, welche vormals

Miteigentümer der Bauparzelle Kat.-Nr. 03 gewesen seien. Weder im Baubewilligungsverfahren

noch in der Korrespondenz über die vorliegend materiell streitige Frage des

Kinderspielplatzes sei die "A + B GmbH" je als Gesuchstellerin oder

auch nur als Absenderin oder Adressatin eines Schreibens aufgetreten.

3.

3.1

Der

Gemeinderat X erteilte am 4. Juni 2002 dem "A + B, Architekturbüro"

bzw. "A + B, Y" als Gesuchsteller, Bauherrschaft und Projektverfasser

die baurechtliche Bewilligung für eine Wohnüberbauung im L. Mit dem Befehl vom

17.

August 2004 verpflichtete der Gemeinderat X das nämliche "Architekturbüro

A + B, Y", den Spielplatz auf Kat.-Nr. 03 der Wohnüberbauung mit

geeigneten Geräten auszurüsten. In der Begründung wies der Gemeinderat darauf

hin, dass dieses Architekturbüro als Bauherrschaft verpflichtet sei, die der

Baubewilligung zugrunde liegenden Vorschriften zu erfüllen.

Mit dem gemeinderätlichen

Befehl wird unmissverständlich das Architekturbüro "A + B"

verpflichtet, welches bzw. welche als "Rekurrenten" hiergegen Rekurs

erhoben. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, legt diese Bezeichnung an

sich den Schluss auf eine Kollektivgesellschaft nahe. Demgegenüber wird in der

Beschwerdeschrift vorgebracht, beim Architekturbüro "A + B" handle es

sich um eine einfache Gesellschaft mit den Mitgliedern A und B. Diese Frage kann

im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen gelassen werden, erging doch der

Rekursentscheid auf jeden Fall zu Unrecht gegenüber der 1993 gegründeten

Beschwerdeführerin. Diese weist als juristische Person eigene Rechtspersönlichkeit

auf und ist mit den Adressaten der Verfügung des Gemeinderats X vom 17. August

2004.

nicht identisch. Die "A + B GmbH Architekturbüro" ist

im Baubewilligungsverfahren betreffend der Wohnüberbauung weder als Absenderin

noch Adressatin von Schreiben, Gesuchen oder Verfügungen in Erscheinung

getreten. Da der Rekursentscheid nicht der richtigen bzw. falsch bezeichneten

Partei eröffnet wurde, sondern einer mit den Adressaten des gemeinderätlichen

Befehls vom 17. August 2004 bzw. des Rekurses vom 22. September 2004

nicht identischen juristischen Person, ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung

im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht möglich (vgl. hierzu auch RB 1966

Nr. 3; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 21 N. 106).

3.2

Die

Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Entscheid der Baurekurskommission vom

28.

Juni 2005 aufzuheben. Die Akten sind an die Baurekurskommission

zurückzuweisen. Diese hat das Rekursverfahren gegen den Beschluss des Gemeinderats

X vom 17. August 2004 unter Berichtigung der falschen Parteibezeichnung

abzuschliessen. Sie kann die Rekurrentin dabei auf die Ausführungen in der

Beschwerdeschrift vom 12. September 2005 behaften, wonach es sich beim

"Architekturbüro A + B" um eine einfache Gesellschaft mit den

Mitgliedern A und B handelt.

4.

4.1

Aufgrund

von § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG können

die Gerichtskosten jenem Beteiligten auferlegt werden, der sie verursacht hat.

Die frühere Rechtsprechung sah Vorinstanzen nicht als Verfahrensbeteiligte im

Sinn der genannten Bestimmung an, weshalb ihnen keine Gerichtskosten auferlegt

wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26; vgl. auch Isabelle Häner, Die

Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000,

Rz. 290 ff.). Wenn der Mangel des vorinstanzlichen Entscheids von keinem

der Verfahrensbeteiligten zu vertreten war, wurden die Gerichtskosten deshalb

in analoger Anwendung von § 66 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom

13.

Juni 1976 (LS 271) auf die Gerichtskasse genommen (VGr, 16. Oktober

2003, VB.2003.00093, E. 4, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).

In der jüngeren Rechtsprechung wurde dagegen beim Entscheid über die

Kostenfolgen darauf hingewiesen, dass beim analogen Fall der

Parteientschädigungen Regelungen zulasten der Staatskasse getroffen werden

können (VGr, 11. Feb­ruar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch mit

Hinweis auf RB 1989 Nr. 4; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 33). In einem Fall, in dem die Beschwerde wegen einer Verletzung des

Gehörsanspruchs gutgeheissen wurde, wurde eine Vorinstanz deshalb nicht nur zur

Leistung einer Umtriebsentschädigung verpflichtet, sondern auch zur Bezahlung

der Gerichtskosten (VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4,

www.vgrzh.ch). Dieselbe Regelung wurde sodann in einem Fall getroffen, in dem

das Gerichtsverfahren durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung einer

Vorinstanz verursacht wurde (VGr, 7. Juli 2004, PB.2004.00013, E. 3, www.vgrzh.ch).

Schliesslich wurden auch im Fall einer mangelhaften Erläuterungsverfügung und

eines Rekursentscheids sowohl die Gerichtskosten als auch eine

Parteientschädigung zulasten der Staatskasse der Vorinstanz auferlegt (vgl.

VGr, 11. Juli 2005, VB.2005.00001, www.vgrzh.ch).

4.2

Die falsche

Parteibezeichnung im Rekursverfahren, welche dieses Beschwerdeverfahren

hauptsächlich ausgelöst hat, ist eindeutig von der Vorinstanz zu vertreten. In

Anlehnung an die jüngere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.1)

rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtskosten zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission

zu überbinden.

Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist jedoch

nicht zuzusprechen. Einerseits sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2

lit. a VRG vorliegend nicht erfüllt. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass

bereits in der Eingangsverfügung der Baurekurskommission vom 28. September

2004.

sowie in der Anzeige des Abschlusses der Sachverhaltsermittlung vom

3.

Juni 2005 fälschlicherweise die heutige Beschwerdeführerin als Rekurrentin

aufgeführt wurde. Es wäre zu jenem Zeitpunkt ein Leichtes gewesen, die Rekurskommission

auf die falsche Parteibezeichnung hinzuweisen, womit das vorliegende Beschwerdeverfahren

hätte vermieden werden können.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Baurekurskommission vom 28. Juni

2005.

aufgehoben. Die Akten werden an die Rekurskommission zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …