VB.2005.00359
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00359
13. Juli 2006Deutsch53 min
(URT.2006.9420)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00359
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.07.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 10.01.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt
Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung
Zuständigkeit und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Rechtsgrundlagen zu den Bewilligungsvoraussetzungen und zum Bewilligungsentzug (E. 2.1-2). Aufsicht der Gesundheitsdirektion über die Arztpersonen (E. 2.3).
Die Unterzeichnung der angefochtenen Verfügung durch den stellvertretenden Generalsekretär der Direktion ist nicht zu beanstanden (E. 3.1.1). Den Anforderungen von Art. 6 EMRK wurde mit der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung Rechnung getragen (E. 3.2).
Einzelne Beanstandungen:
Rechnungstellung an Patienten über eine Aktiengesellschaft, von welcher der Beschwerdeführer angestellt ist und von welcher er einen sehr bescheidenen Lohn bezieht, um angeblich die finanzielle Lage zu verschleiern: Das kantonale Erfordernis der ärztlichen Berufsausübung im Namen und auf Rechnung des Praxisinhabers erweist sich nicht als bundesrechtswidrig (E. 3.3, 4.6). Mangelhafte Bereitschaft des Beschwerdeführers, gegenüber der Gesundheitsdirektion Auskunft zu den Beanstandungen zu erteilen (E. 3.4). Überhöhte und teilweise nicht auf einem belegbaren ärztlichen Aufwand beruhende Rechnungstellung (E. 4.1). Pauschalrechnungen sowie verlangte Barzahlung und infolgedessen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einer Krankenkasse (E. 4.2). Mangelhafte Auskündung; Unklarheit, ob bzw. in welcher Art überhaupt eine Arztpraxis vorhanden ist; mangelhafte Erreichbarkeit (E. 4.3). Auskündung als "Not(fall)arzt" ohne entsprechende Fachausbildung; intransparente Organisation des Notfalldienstes (E. 4.4). Unklare Verhältnisse in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung; ungenügende Auskunft über den Abschluss eines Strafverfahrens (E. 4.5). Drohungen des Beschwerdeführers mit Strafanzeigen und anderen rechtlichen Schritten sowie Einleitung solcher Verfahren (E. 4.7).
Zusammenfassende Würdigung: Die Vertrauenswürdigkeit ist nicht mehr gegeben. Eine Bereitschaft zu einer Verhaltensänderung ist nicht ersichtlich (E. 4.8)
Abweisung. Frist von 90 Tagen zur Aufgabe der Praxis (E. 5).
Stichworte:
ARZT
ARZTPRAXIS
ARZTWERBUNG
AUSKÜNDUNG
BERUFSAUSÜBUNG
BERUFSPFLICHT
BEWILLIGUNGSENTZUG
PFLICHTVERLETZUNG
RECHNUNGSTELLUNG
VERTRAUENSWÜRDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. I lit. a aGesundheitsG
§ 7 Abs. III aGesundheitsG
§ 8 Abs. I aGesundheitsG
§ 9 aGesundheitsG
§ 11 aGesundheitsG
§ 16 Abs. I aGesundheitsG
§ 12 Abs. I ÄrzteV
§ 14 ÄrzteV
§ 15 ÄrzteV
§ 21 ÄrzteV
Art. 36a KVG
Art. 42 KVG
Art. 55a KVG
§ 19a Abs. II Ziff. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Am 19. Oktober
1982 erteilte die Direktion der Gesundheit des Kantons Zürich (fortan:
Gesundheitsdirektion) A die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen
ärztlichen Tätigkeit (fortan: Praxisbewilligung) im Sinne der §§ 8 Abs. 1
und 16 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962
(GesundheitsG). Seine Praxis befand sich ab 1. August 1982 an der L-Strasse
in U. Aufgrund wechselnder Aufenthaltsorte As löschte die Gesundheitsdirektion
dessen Praxisbewilligung mit Verfügung vom 26. April 1983; auf einen
dagegen erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat nicht ein.
B. Am 28. August
1984 meldete der Heimarzt des Alters- und Pflegeheims M in V, dass die über 80
Jahre alte und pflegebedürftige E.d.V. von A und ihrer Haushälterin, ohne jemanden
zu informieren, in ihre Wohnung in X verbracht worden sei. A stellte in der
Folge Rechnung über rund Fr. 30'000.- für seinen Aufwand (Behandlung vom
23. August bis 31. Dezember 1984), wobei er ärztliche und
nichtärztliche Leistungen teilweise miteinander vermischte. Im Rahmen des
Rückzugs seines neuen Gesuchs um Erteilung einer Praxisbewilligung hielt die
Gesundheitsdirektion am 9. Januar 1985 fest, dass die Vertrauenswürdigkeit
As aufgrund der Vorgänge im Krankenheim M stark eingeschränkt sei. Am 14. Januar
1985 erhob sie Strafanzeige gegen ihn, weil er ohne Behandlungsauftrag des
Ärzteverbandes und ohne Vorliegen eines Notfalls gehandelt und seine überhöhte
Rechnung direkt dem Beistand von E.d.V. gesandt habe. Der Einzelrichter in
Strafsachen am Bezirksgericht X gelangte am 13. Januar 1986 zu einem
vollständigen Freispruch. Einen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Rekurs
über die Kostenfolgen hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Februar
1987 gut und auferlegte A die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens, weil er das Verfahren leichtfertig verursacht habe.
C. Ein von
A am 31. Januar 1985 gestelltes weiteres Gesuch um Erteilung der
Praxisbewilligung lehnte die Gesundheitsdirektion auf unbestimmte Zeit ebenso
ab wie der Regierungsrat am 1. Oktober 1986 den dagegen erhobenen Rekurs.
Das angerufene Verwaltungsgericht wies die Beschwerde As mit Entscheid vom 11. März
1987 ab, soweit es darauf eintrat, beschränkte allerdings die Wartefrist zur Einreichung
eines neuen Gesuchs auf Anfang 1988. Das von A angerufene Bundesgericht hob den
Entscheid des Verwaltungsgerichts nur insofern auf, als ihm darin eine
Wartefrist auferlegt worden war. Am 8. Dezember 1987 erteilte ihm die
Gesundheitsdirektion die Praxisbewilligung mit der Praxisadresse "N-Strasse,
W".
Ab 5. Dezember 1990 pries sich A unter der Anschrift
"Postlagernd, X" für Hausbesuche an, ohne eine Praxisadresse anzugeben;
erreichbar war er nur über eine Telefonnummer. Die Gesundheitsdirektion
verlangte in der Folge eine konkrete Praxisanschrift, deren Angabe A
verweigerte; er liess schliesslich auf "Diensträumlichkeiten" an der O-Strasse
in X hinweisen.
D. Im
Zusammenhang mit den Vorfällen um E.d.V. und die erstrittene Praxisbewilligung
sowie um das damals (Frühjahr 1986) umstrittene Abgabeverbot von Spritzen an
Drogensüchtige führte A eine eigentliche Kampagne gegen den damaligen Kantonsarzt
Prof. K., ging aber auch gegen verschiedene andere Personen oder Institutionen
vor. So erhob er am 3. April 1986 Strafanzeige gegen Prof. K. mit dem Vorwurf,
dieser habe ihm gegenüber ein Berufsverbot verhängt, weil er dem Ärzteverband
des Bezirks X verboten habe, ihn für Notfalldienste einzusetzen. Die
Bezirksanwaltschaft X stellte das Verfahren am 6. Juni 1988 ein. Am 30. Juni
1986 reichte A beim Zürcher Kantonsrat eine Einzelinitiative "für die
Entlassung von Beamten aus dem Staatsdienst" ein, die sich gegen den
damaligen Kantonsarzt wegen des erlassenen Spritzenabgabeverbots richtete. Am
21. Januar 1987 erhob A Klage gegen denselben wegen Ehrverletzung im
Zusammenhang mit dem "Fall" E.d.V.; am 25. Mai 1987 zog er die
Klage zurück. Mit Einzelinitiative vom 26. Februar 1987 verlangte A die
Einsetzung einer "vollkommen unabhängigen Disziplinarkommission für kantonale
Beamte", was sich gegen den damaligen Kantonsarzt im Zusammenhang mit dem
Spritzenabgabeverbot richtete. Mehrere Strafanzeigen As im selben Zusammenhang
gegen den Kantonsarzt nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Oktober
1987 nicht anhand. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion mit
Verfügung vom 17. Dezember 1987 ab, das Bundesgericht am 17. Mai 1988
die dagegen eingelegte staatsrechtliche Beschwerde. Die Strafuntersuchung wegen
der Strafanzeige As vom 5. Dezember 1986 gegen Prof. K. wegen Verletzung
des Amts-, eventuell des Berufsgeheimnisses bezogen auf den "Fall"
E.d.V. stellte die Bezirksanwaltschaft X ein. Ebenso verfuhr sie mit der
Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen den Regierungsrat. Die dagegen
erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 3. November
1988 ab. Am 13. Mai 1988 stellte A bei der Ärztegesellschaft des Kantons
Zürich Antrag auf Ausschluss von Kantonsarzt Prof. K. Am 27. Juni 1988
erhob er Zivilklage auf Schadenersatz gegen den Kantonsarzt und den Heimarzt
des Krankenheims M wegen Nichterteilung der Praxisbewilligung im Anschluss an
den "Fall" E.d.V. Das Bezirksgericht X trat am 10. Januar 1989
darauf nicht ein. Gegen diverse Beklagte erhob er am 14. Februar 1989
Klage wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, worauf das
Bezirksgericht Horgen am 28. April 1989 nicht eintrat.
E. Nachdem
A Betäubungsmittel-Rezeptscheine bestellt hatte, bat die Kantonale Heilmittelkontrolle
am 11. Februar 1991 um Angabe der Praxisadresse, worauf er mit der Androhung
einer Strafanzeige reagierte, falls er die verlangten Rezeptblöcke nicht innert
fünf Tagen erhalte. Am 2. April 1992 liess er das "skandalöse
Verhalten" der involvierten Behörden beanstanden und erneut die Zustellung
der Rezeptblöcke verlangen, wobei er als Anschrift erstmals die L-Strasse in U
angab. Darauf wurden ihm diese dahin zugestellt. Am 27. Januar 1993 führte
A wegen der Verweigerung der Betäubungsmittel-Rezeptscheine Haftungsklage gegen
den Staat Zürich und verlangte Schadenersatz von rund Fr. 4'000.-; das Bezirksgericht
X wies die Klage am 2. März 1994 ab, ebenso verfuhr das Obergericht am 15. Juni
1994 mit der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde.
F. Bezüglich
der Patientin A.O., die A gemäss Presseberichten und der Patientenstelle X aufgrund
einer telefonischen Diagnose notfallmässig in die Klinik Rheinau eingewiesen
haben soll, bat er die Gesundheitsdirektion um Entbindung von der
Schweigepflicht. Mangels Kautionsleistung trat die Direktion am 1. November
1993 auf das Gesuch nicht ein; ebenso verfuhren der Regierungsrat mit dem
dagegen erhobenen Rekurs am 7. Dezember 1994 und das Verwaltungsgericht
mit der dagegen eingelegten Beschwerde. Einer Klage As gegen den Verein
Patientenstelle X wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im
Zusammenhang mit den Vorgängen um A.O. war kein Erfolg beschieden.
G. Am 4. Juni
1993 stellte A das Gesuch um Bewilligung für die Behandlung von Methadon-Patienten
an den damaligen Kantonsarzt Dr. G., was ihm die Gesundheitsdirektion mangels
fester Praxisadresse und fehlender jederzeitiger Erreichbarkeit verweigerte.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat die Gesundheitsdirektion am 28. Januar
1994 nicht ein. Ebenso verfuhr der Regierungsrat mit dem dagegen erhobenen
Rekurs. Das Verwaltungsgericht hiess im Entscheid vom 13. Juli 1995 die
Beschwerde von A insofern teilweise gut, als der Regierungsrat dessen Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beachtet hatte. Mit Beschluss
vom 28. Mai 1997 gewährte der Regierungsrat A die unentgeltliche
Rechtspflege, wies den Rekurs jedoch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht zur Verbesserung wegen ungebührlichen Inhalts an A
zurück; in der verbesserten Beschwerdeschrift lehnte er alle Verwaltungsrichter
ab, die "Geheimjustiz" betrieben. Mit Entscheid vom 27. November
1997 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Gleich verfuhr das
Bundesgericht am 16. Oktober 1998 mit der dagegen erhobenen
staatsrechtlichen Beschwerde. Die Methadonbewilligung erhielt A am 6. Januar
1999, nachdem er "Diensträumlichkeiten" an der O-Strasse in X angegeben
hatte.
H. Die
Patientenstelle X gelangte schon 1993 und 1995 an die Gesundheitsdirektion und
deren Vorsteherin wegen diverser Klagen von Patienten über A wegen überhöhter
Rechnungen, unkorrekter Behandlungen und behaupteter Fehldiagnosen, wozu sie
auf mehrere konkrete Fälle verwies. A äusserte sich zu Anfragen der
Patientenstelle nicht. Weitere Personen beklagten sich 1996, 1998 und 2003 über
die Behandlung durch ihn, wobei sein Verhalten nicht in allen Fällen zu beanstanden
war. Am 26. Oktober 2004 wandte sich die G-Krankenkasse-Versicherung an
die Gesundheitsdirektion und wies darauf hin, dass A bei fünf Patienten nicht
kontrollierbare Pauschalabrechnungen gestellt und gleich in bar eingezogen
habe, obwohl er dem Tiers payant angeschlossen sei (Tiers payant: Die Rechnung
geht vom Arzt direkt an den Versicherer, die Zahlung entsprechend vom Versicherer
ohne Umweg an den Arzt).
I. Am 10. Februar
2005 wandte sich die Gesundheitsdirektion an A und hiess ihn Stellung zu den einzeln
aufgeführten Vorwürfen nehmen; dieser liess Sämtliches bestreiten, hielt die
Vorwürfe für nicht nachvollziehbar und stellte die Frage, was ihm konkret
eigentlich vorgeworfen werde. Mit Verfügung vom 12. September 2005 entzog
die Gesundheitsdirektion A die Praxisbewilligung auf unbestimmte Zeit und dem
Lauf der Beschwerdefrist sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Das von A angerufene Verwaltungsgericht stellte am 30. September
2005.
die aufschiebende Wirkung wieder her (Prot. S. 3-5). Am 13. Oktober
2005.
liess A am Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 12. September 2005 erheben und deren Aufhebung
beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2005 beantragte die
Gesundheitsdirektion Abweisung der Beschwerde und brachte verschiedene Noven
vor. Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 wurde A, der aus erledigten und
nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsinstanzen weit
über Fr. 100'000.- schuldig ist, eine Kaution von Fr. 5'000.-
auferlegt. Die Kaution wurde rechtzeitig geleistet (Prot. S. 7). Mit
Verfügung vom 15. März 2006 erhielt A Gelegenheit, zu gewissen, von der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Noven Stellung zu
nehmen (Prot. S. 9). Die Stellungnahme erfolgte am 24. April 2006. Am
9.
Mai 2006 reichte er noch Unterlagen nach. Ausserdem hielt er am Antrag
auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung fest. Am 5. Juli
2005.
fand eine öffentliche Schlussverhandlung statt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 12. September
2005.
erhobenen Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (§ 41 Abs. 1
und § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19a
N. 4). Der angefochtene Entscheid unterliegt im Verfahren der
Direktbeschwerde nicht nur der Rechts-, sondern auch der Ermessenskontrolle (§ 50
Abs. 3 VRG).
2.
2.1
Nach § 7
Abs. 1 lit. a GesundheitsG ist eine Bewilligung der Direktion des
Gesundheitswesens erforderlich, um gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten,
Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen festzustellen und zu
behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen vorzunehmen. Gemäss § 1
Abs. 1 lit. a und d der Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998 (ÄrzteV)
bedürfen einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion zur selbständigen Tätigkeit
die Ärztinnen und Ärzte mit privater Praxis und alle anderen Ärztinnen und
Ärzte, die Kranke untersuchen oder behandeln, ohne dabei im Namen einer
praxisberechtigten Person tätig zu sein. Die Bewilligung zur selbständigen
Berufsausübung wird bis zum Ablauf des 70. Altersjahrs erteilt und kann
für jeweils drei Jahre erneuert werden, sofern die Voraussetzungen nach § 8
GesundheitsG fortbestehen (§ 1 Abs. 3 ÄrzteV). Der Inhaber der
Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Die Praxis der
Ärzte sind im Namen und auf Rechnung des Inhabers der Bewilligung zu führen (§ 10
Abs. 1, 11 Satz 1 GesundheitsG).
2.2
Die
Direktion des Gesundheitswesens erteilt die Praxisbewilligung, wenn der Gesuchsteller
das eidgenössische Arztdiplom besitzt, die durch dieses Gesetz verlangten Anforderungen
erfüllt, vertrauenswürdig ist und nicht an einem geistigen oder körperlichen
Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich unfähig macht (§§ 8
Abs. 1 und 16 Abs. 1 GesundheitsG). Die in § 8 Abs. 1
GesundheitsG erwähnte Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im Verhältnis
zwischen Arzt und Patient, sondern grundsätzlich auch zwischen Arzt und
Behörde, insbesondere in Form korrekter Zusammenarbeit (dazu BGr, Urteil vom 18. Mai
2005,2P.310/2004, E. 4.4.2, www.vgrzh.ch). Dieses Vertrauens erweist sich
ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit
und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung
seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird (§ 12 Abs. 1
GesundheitsG). Dabei hat der Arzt grundsätzlich für jede Pflichtverletzung
einzustehen (BGE 120 II 248 E. 2c). Daneben muss die Behörde die
Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung
und an die Weisungen der Aufsichtsbehörde hält (vgl. § 7 Abs. 3
GesundheitsG). Nach § 9 Abs. 1 GesundheitsG kann die
Gesundheitsdirektion die Bewilligung entziehen, wenn deren Voraussetzungen
nicht mehr vorhanden sind oder wenn den Behörden nachträglich Tatsachen zur
Kenntnis gelangen, auf Grund derer die Bewilligung hätte verweigert werden
müssen.
An die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes, dem Leib und
Leben von Menschen anvertraut sind, sind strenge Anforderungen zu stellen. Es
ist geboten, bei der Prognose über das zukünftige Geschehen das berufliche und
das ausserberufliche Verhalten des Arztes aus Gegenwart und Vergangenheit
mitzuberücksichtigen, um ein Bild von der Persönlichkeit zu gewinnen, der
Zutrauen zu gewähren oder zu versagen ist. Beim Entscheid über die Vertrauenswürdigkeit
sind alle Vorfälle, die dem Arzt vorgeworfen werden, in ihrer Gesamtheit zu
würdigen (RB 1966 Nr. 71).
2.3
Die
Inhaber der Bewilligung unterstehen der Aufsicht der Gesundheitsdirektion (§ 7
Abs. 3 GesundheitsG). Die Ärzteverordnung enthält Vorschriften über die Praxisführung.
Bestimmte Vorgänge, wie unter anderen die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe
einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person, Ausübung der
Praxistätigkeit an mehr als einem Standort und die regelmässige selbständige
Berufsausübung in fremden Praxisräumlichkeiten sind der Gesundheitsdirektion
schriftlich zu melden (§ 12 Abs. 1 ÄrzteV). Die praxisberechtigten
Personen müssen für die Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen
besorgt sein (§ 14 Satz 1 ÄrzteV). Die Gesundheitsdirektion ist
sodann befugt, jederzeit unangemeldete Kontrollen und Inspektionen
durchzuführen, Beweismittel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen
sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungsmittel und rechtswidriger
Auskündungen zu veranlassen (§ 21 ÄrzteV).
3.
Vorerst gilt es gewisse Vorbringen in formeller Hinsicht zu
klären.
3.1
Der
Beschwerdeführer bezichtigt die Beschwerdegegnerin, nicht alle Akten
eingereicht zu haben; ausserdem erkennt er einen Formfehler in der
Unterzeichnung der angefochtenen Verfügung.
3.1.1
Der Beschwerdeführer bezweifelt die Unterschriftsberechtigung von
"lic.iur. C, stv. Generalsekretär", der die angefochtene Verfügung
unterzeichnete, zu Unrecht, wie sich aus dem Organigramm der Beschwerdegegnerin
ergibt. Fehl geht ferner sein Hinweis auf das Gesetz betreffend die
Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom
26.
Februar 1899. Nach dessen § 51 Abs. 1 sind zwar Beschlüsse
und Verfügungen, welche öffentlich bekannt gemacht werden, vom Präsidenten bzw.
Direktor und Sekretär zu unterzeichnen. Dagegen ist nach Abs. 2 derselben
Bestimmung unteren Behörden und Privaten die Erledigung eines Geschäftes durch
Protokollauszug, vom Sekretär unterzeichnet, zur Kenntnis zu bringen.
Vorliegend fehlt es an einer öffentlich bekannt gemachten Verfügung. Ausserdem
ist es allgemein anerkannt, dass der Stellvertreter eines Funktionsträgers im
Vertretungsfall über die gleichen Kompetenzen verfügt wie der eigentliche
Funktionsträger. Im Übrigen stellt die Unterschrift kein allgemeines Gültigkeitserfordernis
dar, mindestens dann nicht, wenn das Gesetz neben der schriftlichen Form nicht
ausdrücklich die handschriftliche Unterzeichnung durch den für den
Verwaltungsakt zuständigen Bediensteten verlangt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 19). Der Beschwerdeführer legt eine entsprechende Vorschrift für die
angefochtene Verfügung nicht dar.
3.1.2
Soweit der Beschwerdeführer neu geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe
nicht alle Akten zur Verfügung gestellt, was eine "Diskriminierung" darstelle,
unterlässt er es, dies näher zu substantiieren. Nach dem Ausgeführten wäre sein
Vorbringen als unechtes Novum ohnehin nicht mehr zulässig. Im Übrigen hält er
selber diesen Vorwurf für nicht prozessentscheidend, weshalb sich weitere
Ausführungen darüber erübrigen (Prot. S. 14).
3.2
Der
Beschwerdeführer verlangt, dass das Verfahren betreffend Entzug der Berufsbewilligung
die Erfordernisse von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
erfüllen müsse. Konkret stellt er Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung.
Mit der Durchführung einer
öffentlichen Schlussverhandlung am 5. Juli 2006, in deren Rahmen sich die
Parteien äussern konnten, ist dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen
worden. Die Verhandlungsöffentlichkeit dient allerdings nicht dazu, ein
mündliches Beweisverfahren durchzuführen und entscheidrelevantes
Tatsachenmaterial nachzubringen (dazu exemplarisch VGr, 3. Mai 2006,
PB.2005.00036, E. 2.1.2, www.vgrzh.ch).
3.3
Der
Beschwerdeführer gesteht sodann zu, dass die Rechnungen für von ihm vorgenommene
ärztliche Behandlungen nicht in seinem Namen, sondern unter dem Namen der Firma
H (fortan Firma) ausgestellt werden, die Honorare der Versicherten oder Versicherer
dieser Gesellschaft zufliessen und er im Auftrag dieser Gesellschaft tätig sei.
Die erwähnte Firma bezahlte ihm im Jahr 2004 ein vereinbartes
Jahreshonorar von Fr. 38'940.-, wobei deren Aktienkapital Fr. 300'000.-
beträgt und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers einziges Mitglied des
Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist. Gemäss dem Bericht des Konkordates
der Schweizerischen Krankenkassen vom 10. Dezember 1993 generierte der
Beschwerdeführer allerdings schon im zweiten Behandlungsjahr Fr. 453'742.-
an Arztkosten; demgegenüber nimmt sich das vereinbarte Honorar von rund Fr. 39'000.-
sehr bescheiden aus. Inwieweit die Firma dem Beschwerdeführer dazu dient, nach
dem am 3. August 1995 erfolgten Konkurs gegenüber Forderungen die Einrede
fehlenden neuen Vermögens geltend zu machen (Prot. S. 14; Art. 265 Abs. 2,
265a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11.
April 1889), weil er die Höhe seines Honorars mit der erwähnten Firma
jährlich "vereinbart", braucht an dieser Stelle nicht abschliessend
geprüft zu werden.
3.3.1
Die Anforderungen an den Inhaber der Praxisbewilligung (vorn E. 2.1+2)
sprechen dafür, dass die Praxisbewilligung grundsätzlich an eine natürliche
Person gebunden ist und eine Arztpraxis nicht von einer juristischen Person
betrieben werden darf, was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 36a und
Art. 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG) bestreitet. Er geht sogar soweit, § 11 des Gesundheitsgesetzes als
bundesrechtwidrig zu bezeichnen.
3.3.2
Vorerst stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht § 11
GesundheitsG auf Übereinstimmung mit Art. 36a KVG hin prüfen darf. Das ist zu
bejahen. Der Beschwerdeführer kann – wie vorliegend – geltend machen, der
fragliche Akt sei deshalb aufzuheben, weil die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung
selber höherrangigem Recht, insbesondere der Verfassung, widerspreche. Mit
dieser Rüge verlangt er, dass die fragliche Bestimmung akzessorisch, das heisst
in Verbindung mit dem angefochtenen Rechtsanwendungsakt, auf Vereinbarkeit mit
höherrangigem Recht überprüft werde. Dabei beschränkt sich die Befugnis des
Verwaltungsgerichts zur akzessorischen Normenkontrolle unter anderen auf
kantonale Gesetze und Verordnungen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 117 f.).
Das Gericht ist demnach befugt, § 11 GesundheitsG auf Übereinstimmung mit
(höherrangigem) Bundesrecht zu überprüfen.
3.3.3
Nach Art. 36a KVG sind Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege
durch Ärzte und Ärztinnen dienen, zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte die
Voraussetzungen nach Art. 36 KVG (eidgenössisches Diplom, vom Bundesrat
anerkannte Weiterbildung) erfüllen und den Zulassungsstopp nach Art. 55a KVG
respektieren (zum Zulassungsstopp vgl. AS 2002, 2549 und AS 2005, 2353). Es
fragt sich allerdings, ob mit "Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege
… dienen", tatsächlich an die Unternehmensform gedacht ist, in welcher
Ärztin und Arzt generell tätig werden dürfen. Das Krankenversicherungsgesetz
regelt lediglich die Zulassung der Leistungserbringer im Grundsatz (für Ärzte
Art. 35 Abs. 2 lit. a, Art. 36, 37 Abs. 3 KVG), während die
Voraussetzungen für die Aufnahme der Praxistätigkeit von den Kantonen geregelt
und überprüft werden (§ 7, 8 Abs. 1 GesundheitsG).
Gemäss der Botschaft des
Bundesrates betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der
Krankenversicherung vom 21. September 1998 (BBl 1999 I 793 ff.,
838.
f.) ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des KVG, dass gestützt
auf die gesundheitspolizeilichen Regelungen der Kantone eine Praxisbewilligung
erteilt werden müsse. Dies nicht zuletzt zum Schutz der Bevölkerung vor
unqualifizierter Behandlung. Aufgrund der heutigen Entwicklung im Bereich der
besonderen Versicherungsformen und der entsprechend vielfältigen Institutionen
solle jedoch bei Ärzten und Ärztinnen, die aufgrund eines vertraglichen
Angestelltenverhältnisses in einer HMO oder in einem Zentrum der
ambulanten Versorgung tätig seien, die Selbständigkeit nicht mehr zwingend
vorausgesetzt werden. Es sei auch in diesem Bereich eine explizite gesetzliche
Grundlage für deren Zulassung zu schaffen, um Rechtsungleichheiten zu
vermeiden. – In diesem Sinn kommt dem kantonalen Recht bei der Umschreibung der
Art der Berufsausübung durchaus eine eigenständige Bedeutung zu; § 11 GesundheitsG
bildet diesbezüglich eine Grundlage.
3.3.4
Hintergrund dieses erweiterten Verzichtes auf die selbständige
Berufsausübung war, dass sich für HMO-Zentren und ähnliche Institutionen
Probleme ergaben, weil gemäss Art. 39 KVG Anstellungsverhältnisse für
Ärzte und Ärztinnen grundsätzlich nur in Spitälern und anderen Einrichtungen
für stationäre Behandlungen vorgesehen sind (BBl 1999 I 838). HMO
(Health Maintenance Organization = Gesundheitserhaltungsorganisation) ist ein
Krankenversicherungsmodell (dazu www.comparis.ch/krankenkassen/info). Bei den
HMO-Einrichtungen handelt es sich überwiegend um Zentren der
Krankenkassen oder um mit Krankenkassen zusammenarbeitende Praxisgemeinschaften
für den ambulanten Bereich mit einer grösseren Infrastruktur. Daraus
wird aber ersichtlich, dass Art. 36a KVG unter "Einrichtungen" im
Gegensatz zu solchen für den stationären Aufenthalt Zentren und Institutionen
mit vergleichbarer Infrastruktur für den ambulanten Bereich versteht, in denen,
um eine permanente Besetzung zu erhalten, naturgemäss mehrere Personen arbeiten
und damit angestellt sein müssen. Solche Angestelltenverhältnisse will Art. 36a
KVG ermöglichen und spricht entsprechend von "Ärztinnen und Ärzten".
3.3.5
Die Praxis des Beschwerdeführers – sofern eine solche überhaupt besteht
(dazu hinten E. 4.3) – lässt sich aber gerade nicht mit einem HMO-Zentrum
oder einer ähnlichen Institution vergleichen. Dass es sich bei seiner Praxis um
einen Zusammenschluss von Ärzten in einer AG handle, geht weder aus dem
Handelsregisterauszug noch aus den Akten hervor. Vielmehr machte der Beschwerdeführer
beharrlich geltend, er benötige keine Praxisräume – erwähnt werden bloss
"Diensträumlichkeiten" (hinten E. 4.3.1+2) –, da er zu den
Patienten nach Hause gehe. Über eine eigentliche Praxistätigkeit gibt er wenig
bekannt, ausser, dass Patientinnen und Patienten nur nach telefonischer
Anmeldung empfangen und auf den hofseitigen Eingang hingewiesen würden. Wie aus
dem Sachverhalt hervorgeht, bezeichnete er – falls überhaupt – jeweils nur widerwillig
eine Praxisadresse, die meist nicht zutraf (vorn I/C+E+G). Solche Umstände hat
die erwähnte Änderung des KVG jedoch nicht im Auge. Art. 36a KVG kann nicht
Grundlage dafür sein, dass jede – nicht einem HMO-Zentrum oder einer
vergleichbaren Institution entsprechende – vom Publikum besuchte Praxis im
Namen einer juristischen Person geführt wird. Im vorliegenden Zusammenhang
erweist sich daher § 11 GesundheitsG nicht als bundesrechtswidrig.
3.4
Mit
Schreiben vom 10. Februar 2005 wies die Beschwerdegegnerin auf zahlreiche
Beschwerden wegen der Rechnungsstellung des Beschwerdeführers hin, ferner
darauf, dass er sich für den Einsatz als Notarzt während 24 Stunden auskünde,
ohne den entsprechenden Fähigkeitsausweis zu haben und organisatorisch darauf
eingerichtet zu sein. Angesichts des 1995 über ihn ausgesprochenen Konkurses
und der gegen Betreibungen erhobenen Einrede fehlenden neuen Vermögens stelle
sich die Frage, wie er allfällige Schadenersatzansprüche von Patienten
sicherstelle. Schliesslich habe er mitzuteilen, ob er an der P-Strasse
Praxisräumlichkeiten besitze und wo er die Krankengeschichten und Medikamente
aufbewahre. Mit seinem Verhalten, auf Kritik oder Beanstandungen sofort mit
Strafanzeigen und Klagen zu reagieren oder mindestens damit zu drohen, versuche
er, Behörden, Patienten und Patientenorganisationen einzuschüchtern. Die
Beschwerdegegnerin räumte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme dazu
ein. Innert mehrfach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer entgegen
seiner Ansicht nicht wirklich Stellung zu den erwähnten Vorwürfen. Er
beschränkte sich auf das Bestreiten und hielt die angeblichen Beschwerden der
Patientenstelle für wirr, unverständlich und unsubstantiiert. Der Frage, wie er
allfällige Schadenersatzansprüche sicherstelle, stellte der Beschwerdeführer seinereits
die Gegenfrage entgegen, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Aufforderung
zur Auskunftserteilung beruhe, und knüpfte seine Bereitschaft zur Auskunftserteilung
daran, dass alle Ärzte und Ärztinnen des Kantons Zürich ebenfalls Auskunft zu
erteilen hätten. Auf die Frage, wo die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werde,
verwies der Beschwerdeführer auf die – hierzu allerdings wenig ergiebigen –
Akten, ohne eine klare Antwort zu geben. Schliesslich stellte er die Frage, was
ihm genau vorgeworfen werde.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nunmehr
ausführt, er habe nicht auf eine Stellungnahme verzichtet, sondern die Fragen
beantwortet, soweit sie berechtigt und nachvollziehbar gewesen seien, ist
vorerst festzuhalten, dass es nicht ihm obliegt, die gestellten Fragen nach
seiner Beurteilung der Ernsthaftigkeit zu beantworten. Zudem kann von einer
Beantwortung der Fragen im materiellen Sinn ernsthaft keine Rede sein. So ist
etwa nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer bis heute nicht klar angeben
wollte, wo er seine Praxisräumlichkeiten hat (dazu hinten E. 4.3), was
eine seriöse Kontrolle, zu der die Behörde berechtigt ist (§ 7 Abs. 3
GesundheitsG, § 21 ÄrzteV) und die im öffentlichen Interesse liegt,
verhindert. Aufgrund der mindestens formell zweifelhaften finanziellen
Situation des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin zudem ohne weiteres
berechtigt, in seinem Fall den Nachweis für ausreichenden Versicherungsschutz
zu verlangen, ohne in gleicher Weise die gesamte Ärzteschaft des Kantons Zürich
bemühen zu müssen. Schon die mangelnde Bereitschaft zur Auskunftserteilung
genügte aber bereits, um seine Vertrauenswürdigkeit, die gegenüber den
Patienten wie auch gegenüber der Behörde bestehen muss (vorn 2.3), zu
verneinen.
4.
Zu prüfen sind die erhobenen Vorwürfe der Beschwerdegegnerin
(vorn E. 3.4 Abs. 1). Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist,
dass gewisse Unterlagen Vorfälle beträfen, die zehn und mehr Jahre
zurückliegen, schliesst dies eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren
nicht aus (vorn E. 2.2 Abs. 2).
4.1
Neben
weiteren, namentlich nicht bekannten Fällen beanstandete die Patientenstelle X
in konkreten Fällen die Rechnungsstellungen des Beschwerdeführers. So soll er
die 17 Jahre alte N.H. am 8. Februar 1995 zur Untersuchung ins nahe
gelegene Q-Spital für ein Röntgenbild und andere Tests gefahren haben, die zur
Diagnose Bronchitis führten. Dafür stellte er eine Honorarforderung von Fr. 480.-,
was die Eltern der Patientin als überhöht und nicht gerechtfertigt erachteten.
Im Falle von A.F. soll der Beschwerdeführer diesen trotz starker Schmerzen und
sich verschlechternden Zustandes wegen eines chronischen Blaseninfektes erst
nach etwa drei Wochen ins Spital eingewiesen haben, wo A.F. zwei Tage später
verstarb. Für die Behandlung vom 25. bis 28. Dezember 1994 verlangte der
Beschwerdeführer einen als ungerechtfertigt hoch erachteten Betrag von Fr. 2'320.85.
Für drei Besuche beim am 18. Januar 1994 verstorbenen Patienten L.R. soll
der Beschwerdeführer Fr. 1'484.65 verlangt haben. Weder die dem Rechnungsbetrag
entsprechenden fünf Stunden Visite noch die 11 Telefongespräche hätten den Tatsachen
entsprochen. Für die telefonisch erfolgte Einweisung der Patientin A.O. und
eine nachträgliche Konsultation verlangte der Beschwerdeführer den nach Ansicht
der Patientenorganisation weit überhöhten Betrag von Fr. 844.80. Die Patientin
M.B. habe wegen ihrer Beschwerden morgens um 9 Uhr den Beschwerdeführer
herbeigerufen. Nachdem dieser bis am Abend nicht eingetroffen sei, habe sie
ihre Tochter zu Hilfe gerufen, die sie um 21.00 Uhr ins Spital gebracht habe;
dem Beschwerdeführer habe sie mitgeteilt, er brauche nicht mehr zu kommen.
Dieser stellte für die – tatsächlich nicht erfolgte – Behandlung Rechnung über Fr. 280.80.
Der Patient F.K. habe den Beschwerdeführer wegen Schmerzen zu Hilfe gerufen,
die von dessen Vertreter ohne Untersuchung als Nierenstein diagnostiziert
worden seien. Insgesamt sei Rechnung auf Basis von 445 Taxpunkten gestellt worden,
was nach Ansicht von F.K. nicht nur überhöht und ungerechtfertigt war, sondern
auch auf einer Fehldiagnose beruhte (korrekte Diagnose: eingeklemmter Nerv).
Der Patient N.W. habe den Beschwerdeführer zu sich gerufen, aber den Termin
wieder abgesagt. Dennoch sei der Beschwerdeführer bei ihm erschienen und habe
dafür Rechnung über Fr. 145.60 gestellt. Der Patientin G. stellte der
Beschwerdeführer Rechnung über insgesamt Fr. 2'162.25, obwohl sie
regelmässig vom Hausarzt und täglich von der Gemeindeschwester wegen ihrer
Zuckerkrankheit besucht wurde. Innert fünf Tagen erfolgten acht Hausbesuche,
wovon vier an einem Sonntag, insgesamt waren es 11 Hausbesuche während 10
Tagen. Obwohl der Hausarzt dem Beschwerdeführer am 30. Januar 1996
mitgeteilt habe, Hausbesuche seien nicht mehr nötig, habe dieser weitere solche
vorgenommen. Die Rechnung wurde aufgrund von Überarztung zurückgewiesen. Am 8. Juni
1998.
hielt die Patientin G.R. fest, der Beschwerdeführer habe ihr für nicht
erfolgtes Aktenstudium und nicht erbrachte Leistungen im Juli 1997 Rechnung
über Fr. 557.60 gestellt. Sie bat zudem um Zustellung der "Mittleren
Berichte". Der Beschwerdeführer wollte ihr diese bereits zugestellt haben
und berief sich im Schreiben vom 1. Juli 1998 darauf, dass die
Krankenkasse seine Rechnung längst beglichen habe. Der Patient L.S. rief
den Beschwerdeführer am 19. September 2002 zu Hilfe, da er sich – nach
einer Operation wieder zuhause – sehr unwohl fühlte und hohes Fieber hatte. L.S. soll
sich als Notfall bezeichnet und insgesamt viermal an den Beschwerdeführer
gewandt haben, der jedoch während eineinhalb Stunden nicht erschienen sei.
Dennoch habe dieser Rechnung gestellt.
Der Beschwerdeführer bestreitet
diese Umstände pauschal und hält die erhobenen Vorwürfe für unbewiesen, teils
widersprüchlich, teils unsubstantiiert und einseitig vorverurteilend. Solche
Vorwürfe wären zudem vorerst abzuklären, bevor sie einem Entscheid zugrunde
liegen dürften. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien allerdings nicht
davon, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Da sie
die objektive Beweislast trotz geltender Untersuchungsmaxime tragen, obliegt es
ihnen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen
und entsprechende Beweisbegehren zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1).
Der Beschwerdeführer bestreitet die erwähnten Vorwürfe mit Ausnahme der
Patientin G.R. nicht substantiiert, geschweige denn in einer Art und Weise, die
erlaubte, darüber Beweis abzunehmen. Insbesondere dort, wo er Rechnung für
nicht erfolgte Konsultationen stellte (Fälle M.B., N.W., L.S.) oder wo der Grund
für zahlreich erfolgte Hausbesuche oder unverhältnismässig hoch erscheinende
Rechnungen nicht dargelegt wird (Fälle A.F., L.R., F.K., G.), hätte es ihm im
Rahmen der Darlegung des Sachverhaltes obgelegen, detailliert auf die entgegen
seiner Meinung keineswegs wirren, unsubstantiierten und widersprüchlichen
Vorwürfe einzugehen. Entsprechend muss er sich diese Umstände entgegenhalten lassen.
4.2
Am 26. Oktober
2004.
wandte sich die G-Krankenkasse an die Gesundheitsdirektion und wies darauf
hin, dass der Beschwerdeführer bei fünf ihrer – meist betagten – Mitglieder
Barzahlung aufgrund von nicht weiter überprüfbaren Pauschalabrechnungen
verlangt habe. Tatsächlich wurden Pauschalrechnungen wie folgt gestellt und bar
eingezogen: der Patientin M.H. für einen Besuch und einen Patiententransport am
10.
April 2004 Fr. 350.-; der Patientin E.A. für einen Besuch,
"Inf.+Wg" am 1. August 2004 Fr. 375.- ; dem Patienten W.D.
für nicht bezeichnete Leistungen Fr. 380.-; der Patientin J.L. für nicht
bezeichnete Leistungen am 8. September 2004 Fr. 430.- (zuzüglich Fr. 70.-
für Patiententransport); der Patientin J.I. Fr. 380.- für ebenfalls nicht
bezeichnete Leistungen am 8. August 2004. Vier dieser Honorarrechnungen
wurden zwar vom Assistenzarzt D ausgestellt, dessen Handeln sich der
Beschwerdeführer jedoch anrechnen lassen muss (§ 7 Abs. 2 ÄrzteV). Am
5.
November 2004 legte die G-Krankenkasse sodann den Vertrag zwischen dem
Beschwerdeführer und Firma I (von der G-Krankenkasse zur Abwicklung des
Rechnungswesens beauftagt) bei, wonach gemäss dem Tiers payant abgerechnet
werde. Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, die fünf Honorarrechnungen
seien vorerst nicht nach Taxpunkten abgerechnet worden, weil sie an Ort und
Stelle, im Notfalldienst, ohne Computerhilfe, direkt erstellt worden seien, was
sie nicht rechtswidrig mache. Die jeweiligen End-Rechnungsbeträge seien dann
nach dem TARMED abgerechnet worden. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin
geltend, die nach TARMED erstellten Abrechnungen seien – bis auf die Patientin
M.H. – weder der G-Krankenkasse noch den Versicherten zugestellt worden, und
diese hätten bis heute keine Rückerstattung erhalten. Zudem sei den Rechnungen
nicht zu entnehmen, dass es sich um Notfälle gehandelt habe. Der Beschwerdeführer
wies die Schuld an der ausgebliebenen Rückerstattung allein der G-Krankenkasse
zu.
4.2.1
Nach Art. 42 Abs. 3 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner
(Krankenversicherung beim Tiers payant; Versicherte beim Tiers garant; Art. 42 Abs. 1
und 2 KVG) eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm
auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und
die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Es trifft zwar zu,
dass die vom Beschwerdeführer nachträglich erstellten TARMED-Abrechnungen
jeweils höhere Beträge als die Pauschalzahlungen enthielten. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers geht es hier jedoch nicht um übersetzte, sondern
ungenügend konkretisierte Rechnungen. So ist nicht zu erkennen, weshalb die der
Patientin J.L. belasteten Fr. 430.- für ärztliche Leistungen – auf der Pauschalabrechnung
so ausgewiesen – selbst unter Berücksichtigung der nach dem 8. September
2004.
erbrachten Leistungen auf über Fr. 656.61 stiegen, wobei die
eingelegte Abrechnung nicht vollständig ist (Zwischentotal). Auch die Kosten
für den Patiententransport stimmen nicht mit der Pauschale überein. Allgemein
fallen die jeweils hohen Wegentschädigungen sowie die geltend gemachte
Notfall-Inkonvenienz-Pauschale auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer kein ausgebildeter Notfallarzt ist und den Pauschalabrechnungen
ein Notfall jeweils nicht zu entnehmen ist, weshalb er sich nicht darauf
berufen kann, was als Rechnungsstellung unter Notfallärzten üblich ist. Dies im
Fall J.L. umso weniger, als deren Behandlung über den 8. September 2004
hinaus andauerte. Sein Vorgehen – dasjenige seines Assistenten ist ihm wie
erwähnt entgegen seiner nicht substantiierten Ansicht anzurechnen – ist
mindestens unüblich und erschwerte den meist betagten Patienten eine Kontrolle
der Abrechnungen. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch zu, dass die
Rechnungen eine konkrete Überprüfung durch die rückvergütungspflichtige G-Krankenkasse
verzögerten. Die Notwendigkeit für sofortige Rechnungsstellung und Barzahlung
wird sodann nicht dargelegt. Soweit sein Assistent ihm damit bei der Auseinandersetzung
mit der G-Krankenkasse helfen wollte, rechtfertigte dies ein solches Vorgehen
jedenfalls nicht (zur Auseinandersetzung mit der G-Krankenkasse hinten E. 4.2.4).
4.2.2
Entscheidend aber ist, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, die
betroffenen Patientinnen und Patienten hätten die detaillierten Rechnungen
erhalten, einen Nachweis jedoch nicht erbringt (Prot. S. 13). Art. 42 Abs. 3
KVG ist so zu verstehen, dass der Leistungserbringer Rechnungen auszustellen
hat, welche die für eine Rückerstattung nötigen Informationen enthalten, dem
geltenden Tarif entsprechen (Art. 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 KVG) und
– im Tiers garant – den Versicherten zugestellt werden müssen. Im Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung machte der Beschwerdeführer
geltend, die G-Krankenkasse habe von ihm detaillierte Rechnungen erhalten, was
dem Tiers payant entsprechen würde. In Widerspruch dazu steht jedoch der
Barbezug für die Pauschalabrechnungen bei den Versicherten, die persönliche
Anschrift auf den einzelnen Rechnungen sowie der Umstand, dass tatsächlich nach
dem Tiers garant abgerechnet wurde, weshalb die Versicherten die
TARMED-Abrechnungen hätten erhalten sollen. In der Beschwerdeschrift heisst es
diffuser, G-Krankenkasse und Patienten hätten den Beschwerdeführer als
Leistungserbringer um eine detaillierte Rechnung ersuchen können, was in
einzelnen Fällen vorgekommen sei, ohne dass solche Fälle aber benannt werden.
Schliesslich will er in allen Fällen nach den Notfalleinsätzen detaillierte
Rechnungen erstellt und "veranlasst" haben, dass diese den
Versicherten zugestellt würden. Daraus wird indessen keineswegs ersichtlich,
dass den betroffenen Versicherten (mit Ausnahme von M.H.) oder der G-Krankenkasse
die nach TARMED erstellten Abrechnungen zugestellt worden sind. Dies ergibt
sich auch aus verschiedenen Schreiben der G-Krankenkasse an drei der erwähnten
Versicherten, die jeweils nur die Pauschalabrechnungen einreichten (mit Ausnahme
der Patientin M.H.). Aufgrund des Tiers payant und der formell ungenügenden
Pauschalabrechnungen verweigerte die G-Krankenkasse die Rückerstattung;
insofern kamen die Versicherten zu Schaden. Angesichts der ungenügend konkretisierten
Rechnungen wäre die Bezahlung aber auch im Tiers garant ausgeblieben. Dies
wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer seit den Vorgängen um die
Patientin E.d.V. wissen musste, dass ärztliche von nichtärztlichen Leistungen
zu trennen und ohnehin sämtliche Leistungen detailliert aufzuführen waren (vorn
I.B, E. 4.2.1 Abs. 2). Bezüglich der Versicherten M.H. fällt sodann
auf, dass auf dem vom Beschwerdeführer eingelegten Exemplar der über ein Jahr
später ausgefertigten TARMED-Abrechnung die Barzahlung in Abzug gebracht wurde,
auf dem der G-Krankenkasse vorliegenden jedoch nicht. Es existieren damit
offensichtlich mehrere Varianten von derselben Abrechnung.
Entgegen der unzutreffenden Sachdarstellung
des Beschwerdeführers war es sodann nicht die G-Krankenkasse, die mit seinen
Leistungen "sehr zufrieden" war; dies war vielmehr die Patientin
M.H., wie aus dem Schreiben der G-Krankenkasse vom 21. Mai 2004
hervorgeht. Richtig ist, dass die G-Krankenkasse den Beschwerdeführer als
kompetenten Arzt erachtet, was ihn jedoch nicht von der Pflicht befreit,
ungeachtet der eingezogenen Barbeträge nachvollziehbare detaillierte Rechnungen
zu stellen und zuzustellen.
4.2.3
Neu machte die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe der
Versicherten E.V. am 22. April 2004 und dem betagten Versicherten R.K. am
5.
Oktober 2004 wiederum Pauschalrechnungen ausgestellt und diese direkt
einkassiert. Darauf hätten wiederum Angaben gefehlt, um den Beschwerdeführer zu
kontaktieren und um die geltend gemachten Leistungen nachzuvollziehen. Dies
bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Auch hier ist zudem nicht ersichtlich,
dass die detaillierte Rechnung dem Versicherten R.K. zugestellt wurde. Die
Korrespondenz der G-Krankenkasse, worauf sich der Beschwerdeführer selber
bezieht, dreht sich denn auch immer nur um die Pauschalrechnungen.
4.2.4
Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die G-Krankenkasse habe den
Versicherten M.H., L.I., E.V. und R.K. gegenüber wider besseres Wissen
behauptet, sie habe seit einigen Jahren einen Direktzahlungsvertrag (Tiers
payant) mit ihm, weshalb sie den Versicherten keine Rückerstattungen ausrichte.
Es treffe ihn demnach keine Schuld, wenn die betroffenen Versicherten bis heute
kein Geld erhalten haben sollten. Die G-Krankenkasse führte im Schreiben vom 7. April
2005.
aus, sie habe einen Direktzahlungsvertrag mit dem Beschwerdeführer
abgeschlossen, den sie entgegen dessen Angaben nie vor Jahren ausser Kraft
gesetzt oder gekündigt habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer vertragswidrig
Rechnungen direkt an Versicherte der G-Krankenkasse zugestellt, was sie eine
Zeit lang geduldet habe, um ihre Versicherten, welche die ausgestellten
Rechnungen zu Unrecht bezahlt hätten, dennoch entschädigen zu können.
Spätestens mit der Klageantwort vom 15. März 2004 sei die G-Krankenkasse
von dieser Praxis wieder abgewichen. Der Beschwerdeführer habe jedoch weiterhin
Rechnungen an Versicherte zugestellt und sei damit selber vertragsbrüchig
geworden. Dies untermauert das vom Beschwerdeführer selber eingelegte Schreiben
der G-Krankenkasse an ihn vom 24. Februar 2003. Darin erklärte sich die G-Krankenkasse
bereit, aufgrund des unveränderten Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher
der Patientenschaft weiterhin Rechnungen direkt ausstellte, entgegen
anderslautender Vereinbarung stillschweigend den Tiers garant mit ihm zu
praktizieren, mindestens für den unbestrittenen Teil der von ihm ausgestellten
Rechnungen. Zur Beurteilung solcher Rechnungen hätten diese aber wie dargetan auch
im Tiers garant detailliert werden müssen. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf
ein, dass die G-Krankenkasse diese stillschweigende Vereinbarung in der Klageantwort
(im hängigen Schiedsverfahren) am 15. März 2004 widerrufen habe.
Es trifft daher nicht zu, dass
die G-Krankenkasse eine falsche Auskunft erteilte, erfolgte doch die Korrespondenz
mit den erwähnten Versicherten nach dem 15. März 2004. Zudem vermochten
diejenigen Versicherten, welche keine detaillierte, nach TARMED gestaltete
Abrechnung erhielten, mit den formell ungenügenden Pauschalrechnungen ohnehin
keine Rückerstattung beim Versicherer geltend zu machen und wurden insofern
geschädigt. Wenn der Beschwerdeführer dazu ausführen lässt, die G-Krankenkasse
hätte die Versicherten auffordern sollen, eine nach Taxpunkten detaillierte
Rechnung einzureichen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es gerade ihm obgelegen
hätte, eine solche von Anfang an aus- und den betroffenen Versicherten
zuzustellen. Dass er dies getan hätte, ist nicht dargetan und zeigt letztlich
sein Desinteresse daran, den erwähnten Patientinnen und Patienten die Rückerstattung
der ihm entschädigten Leistungen zu ermöglichen. Im Übrigen ist hierzu auf die
zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort wie im angefochtenen Entscheid
zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
4.2.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe kein
Recht darauf, im Zusammenhang mit Honorarrechnungen Einblick in
Krankengeschichten zu nehmen und überhaupt Honorarrechnungen zu kontrollieren,
ist ihm nicht zu folgen. Dies ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 3
GesundheitsG und § 21 ÄrzteV, wonach die Beschwerdegegnerin eine
Aufsichtsfunktion ausübt, unter anderen jederzeit unangemeldet Kontrollen und
Inspektionen durchführen und Beweismittel erheben kann. Ausserdem sind nach § 16
Abs. 1 ÄrzteV Aufzeichnungen zu machen und nach Abschluss der Behandlung
während 10 Jahren aufzubewahren. Sofern der Beschwerdeführer in der Kontrolle
durch die Beschwerdegegnerin eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
erkennen will, ist er auf § 17 Abs. 1 ÄrzteV hinzuweisen, wonach er
sich von der Schweigepflicht entbinden lassen könnte. Eine andere Kontrolle der
gestellten Rechnungen, etwa durch den Zürcher Ärzteverband, ist mangels
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht möglich. Der Beschwerdeführer
scheint sich offensichtlich daran zu stören, dass er von der Beschwerdegegnerin
überhaupt kontrolliert werden darf, was er indessen wie alle anderen praktizierenden
Ärzte auch in Kauf zu nehmen hat.
4.3
Der
Beschwerdeführer hält fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei er
an der P-Strasse ausgeschildert und verfüge dort über
"Diensträumlichkeiten". Die Auskündungen im Telefonbuch und Internet
seien eindeutig. Es wäre der Beschwerdegegnerin sodann unbenommen gewesen,
unangemeldet vorzusprechen, um ihrer Aufsichtstätigkeit nachzukommen. Selbst
wenn die Beschwerdegegnerin die Adressänderung von der O-Strasse an die P-Strasse
in X mittels Umzugsanzeige nicht erhalten hätte, habe sie aufgrund der
Auskündungen seit 2001 sehr wohl gewusst, dass er über Diensträumlichkeiten
verfüge, in welchen Krankengeschichten, Medikamente etc. aufbewahrt würden. Die
Beschwerdegegnerin hält nach einem vorgenommenen Augenschein daran fest, dass
der Beschwerdeführer am Haupteingang der P-Strasse nicht angeschrieben sei. Den
hinteren Eingang an der R-Strasse in einem nicht für Passantenverkehr vorgesehenen
Innenhof, etwa 40 m vom Haupteingang entfernt, finde eine nicht
informierte Person nicht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in keinem
Zeitpunkt mitgeteilt, dass er seine Praxisräumlichkeiten von der O-Strasse an
die P-Strasse verlegt habe. Eine "PR-Adresse" (Postlagernd-Adresse)
ergebe noch keinen tatsächlichen Praxisstandort. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, zum vorgenommenen Augenschein Stellung zu nehmen (Prot. S. 9).
Er beschränkte sich darauf, dass praktisch nie Patienten und Patientinnen ohne
telefonische Voranmeldung empfangen würden. Diesen werde aber mitgeteilt, dass
beim hofseitigen Eingang auch ein rollstuhlzugänglicher Eingang mit Lift vorhanden
sei.
4.3.1
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer keine konkrete Auskunft darüber
erteilt, wo sich seine Praxis befindet. Wie in der Beschwerdeschrift ist
jeweils von "Diensträumlichkeiten" die Rede, was offen lässt, ob
darin nur Medikamente und Krankengeschichten gelagert werden oder auch eine
technische und personelle Infrastruktur besteht, welche die Behandlung von
Patienten und die Lagerung von Medikamenten (insbesondere Betäubungsmitteln)
erlaubt. Nach § 12 Abs. 1 ÄrzteV sind neben anderem Eröffnung, Verlegung
und Aufgabe einer Praxis der Gesundheitsdirektion zu melden. Nach § 15
ÄrzteV haben die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen den Anforderungen an
eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen. Art. 53 der
Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 1996 (BetmV) enthält sodann Vorschriften
über die Lagerung von Betäubungsmitteln; Art. 62 Abs. 1 BetmV verlangt,
dass sich Ärzte jederzeit über Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln
ausweisen können. Insofern ist zweifelsohne von Interesse, mit welcher Infrastruktur
die "Dientsräumlichkeiten" des Beschwerdeführers ausgestattet sind.
Wenn er Patienten an der P-Strasse empfängt, hätte er konkret darüber Auskunft
zu geben. Soweit er darauf hinweist, dass die Beschwerdegegnerin unangemeldet
hätte vorsprechen können, um ihrer Aufsichtstätigkeit nachzukommen, ist damit
die verlangte Auskunft nicht erteilt. Ausserdem steht dies im Widerspruch dazu,
dass er im Wesentlichen unterwegs sein und Patienten praktisch nie ohne
Voranmeldung empfangen will. Wie in solchen Verhältnissen eine unangemeldete
Kontrolle möglich sein soll, zu deren Gewährung der Beschwerdeführer
verpflichtet ist, legt er nicht dar. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil
des Obergerichtes vom 8. September 2005 zu verweisen, wonach es im Untersuchungsverfahren
offenbar nicht möglich gewesen war, ihn ein zweites Mal durch die Polizei zu
befragen, was dagegen spricht, dass er leicht erreichbar ist.
4.3.2
Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2005 war der
Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert worden, den genauen Ort
mitzuteilen, wo die Krankengeschichten und die zur Behandlung notwendigen
Medikamente, insbesondere auch Betäubungsmittel, gelagert würden und ob er an
der P-Strasse über Praxisräumlichkeiten verfüge. Am 2. Mai 2005 liess der
Beschwerdeführer über seinen Vertreter dazu ausführen, die Frage des Ortes der
selbständigen ärztlichen Tätigkeit sei schon Gegenstand verschiedener Anfragen
der Beschwerdegegnerin gewesen und bereits vor über 10 Jahren klar und deutlich
beantwortet worden, wobei er auf die Akten verwies. Den Akten lässt sich hierzu
allerdings wenig entnehmen.
Bereits nach der Praxiseröffnung 1982 in U konnte der Beschwerdeführer
dort nur selten getroffen werden. Die ihm auferlegte Wohnsitznahme in U zur
Ausübung der Praxistätigkeit entfiel mit der Aufgabe der Praxis. Am 8. Dezember
1987.
wurde dem Beschwerdeführer eine erneute Praxisbewilligung an der Adresse N-Strasse
in W erteilt. Ab 5. Dezember 1990 verlagerte der Beschwerdeführer seine
Aktivitäten nach X mit der Anschrift "Postlagernd, X". Seiner Auskündung
war keine Praxisanschrift zu entnehmen. Auf Anfrage der Gesundheitsdirektion
nach der Praxisadresse wies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember
1990.
auf die Inserate über seine ärztlichen Hausbesuche hin, woraus lediglich
"X" und eine Telefonnummer hervorgehen. Weitere Auseinandersetzungen
um die Praxisanschrift ergaben sich im Zusammenhang mit den
Betäubungsmittel-Rezeptblöcken (vorn I.E). Auf die Aufforderung der
Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 1991, die konkrete Praxisadresse anzugeben,
erwähnte der Beschwerdeführer am 2. April 1992 schliesslich seine
Anschrift in U und die Zustelladresse (postlagernd, X). Die Beschwerdegegnerin
ging entsprechend davon aus, dass er seine Praxistätigkeit nach U verlegt habe.
Dem Urteil des Einzelrichters in Strafsachen vom 8. September 1993 ist zu
entnehmen, dass die an die Adresse in U zugestellte Vorladung zur Hauptverhandlung
nicht abgeholt wurde, eine Zustellung an die Adresse O-Strasse oder die postlagernd-Adresse
in X aber gegen Empfangsschein nicht möglich war; zudem bestand ein
Nachsendeauftrag von der Adresse in U an die postlagernd-Adresse in X.
Versuche, die Vorladungen polizeilich in U und in X zuzustellen, scheiterten.
Der Richter kam zur Einsicht, dass nicht feststehe, wo sich der Beschwerdeführer
effektiv aufhalte und wo er tatsächlich wohne; Abholungseinladungen für
behördliche Sendungen lasse er stets unbeachtet. Die Vorladung erfolgte durch
Publikation im Amtsblatt. Das Urteil des Bezirksgerichtes X vom 2. März
1994.
hielt dem Beschwerdeführer ebenfalls vor, keine klaren Verhältnisse mit
Bezug auf seine Praxisadresse geschaffen zu haben. Auf eine weitere Anfrage vom
17.
August 1995 erfuhr die Beschwerdegegnerin, dass sich der
Beschwerdeführer seit 30. Juni 1995 in E (ausserkantonal) aufhalte. Dieser
versicherte, auch von E (ausserkantonal) aus die Führung der Praxis sichern zu
können und wies darauf hin, dass die Krankengeschichten ordnungsgemäss
aufbewahrt würden – wo, blieb unerwähnt. Auf weitere Nachfrage wurden der Beschwerdegegnerin
gegenüber erstmals "Diensträumlichkeiten" an der O-Strasse, PR, X,
erwähnt, ebenso am 19. November 1998, wonach dieser sein berufliches
Instrumentarium dort aufbewahre. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von
dieser Anschrift aus. Die Anschrift P-Strasse ging anfangs 2004 aus dem Gesuch
um Bewilligung eines Assistenzarztes hervor; eine Änderungsanzeige war nicht
erfolgt. Zustellungen an die P-Strasse in X sollen nur mit dem Hinweis
"PR" möglich sein, wie der Beschwerdeführer zugesteht. So konnten ihm
die Schreiben von M.H. und L.I. nicht zugestellt werden, weil der Hinweis
"PR" fehlte.
4.3.3
Damit bringt der Beschwerdeführer zwar vor, über
"Diensträumlichkeiten" an der P-Strasse zu verfügen, vernachlässigte
indessen seine Pflicht, die Verlegung der Praxis anzuzeigen. Was unter
"Diensträumlichkeiten" zu verstehen ist, ist nach wie vor nicht
dargetan. Offenbar empfängt aber der Beschwerdeführer Patienten an der P-Strasse.
Allerdings ist er am Haupteingang nicht ausgeschildert, sondern nur die Firma;
den Patientinnen und Patienten soll der Umweg über den Hinterhof angegeben
werden. Erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht, wurde und wird mit diesem
Verhalten jedenfalls die Ausübung der Kontrolltätigkeit durch die
Beschwerdegegnerin. Die angegebene Telefonnummer 01 stand und steht entgegen
dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder im Jahr 2004 noch heute unter seinem
oder dem Namen der Firma. Selbst wenn sie noch in Betrieb wäre, stiesse daher
das Publikum nicht auf diese Nummer. Hingegen scheint er unter der Nummer 02 erreichbar
zu sein.
4.4
Die
Beschwerdegegnerin hielt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vor,
sich zu Unrecht als Notfallarzt auszukünden, weil ihm der Fähigkeitsausweis
"Notarzt" der Schweizerischen Gesellschaft für Notfall- und
Rettungsmedizin fehle. Verschiedene Patienten hätten sich sodann darüber
beschwert, dass er bei ihnen nicht oder mit grosser Verspätung erschienen sei.
Aufklärung über seine Notfallorganisation habe er nicht erteilt. In der
Beschwerde wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle auch notfallmässig
die ärztliche Behandlung in vergleichbarer Weise sicher, wie dies Allgemeinpraktiker
zu tun pflegen. Aus Sicherheitsgründen bestünden zwei unabhängige Telefonnummern,
die rund um die Uhr kompetent bedient würden. Die erhaltenen Informationen
würden per SMS und ab 22.00 bis 07.00 Uhr immer auch telefonisch übermittelt.
Ausserdem werde der Beschwerdeführer für den ärztlichen Notfalldienst der Stadt
X aufgeboten (Prot. S. 13). In der Beschwerdeantwort hält die
Beschwerdegegnerin daran fest, dass keine adäquaten organisatorischen
Vorkehrungen im Zusammenhang mit der ausgekündeten, notfallärztlichen Tätigkeit
getroffen worden seien. Das vom Beschwerdeführer ausgeklügelte organisatorische
System sei durch nichts belegt worden. Welche Personen mit welcher Ausbildung
und nach welchen Instruktionen die Telefone bedienten, sei unbeantwortet
geblieben. Es bestehe zudem der Verdacht, dass hilfesuchende Patientinnen und
Patienten in der irrigen Annahme, mit der Praxis des Beschwerdeführers direkt
verbunden zu sein, ihre gesundheitlichen Beschwerden im Vertrauen auf die
ärztliche Schweigepflicht schilderten, wobei ungewiss sei, ob das Personal in
der Telefonzentrale überhaupt einer solchen unterstehe. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin durchaus berechtigt, die
entsprechenden Auskünfte vom Beschwerdeführer einzufordern, der sich als Notfallarzt
auskündet (§ 12 Abs. 1 GesundheitsG, § 14 ÄrzteV).
4.4.1
Wie bereits dargelegt, ging der Beschwerdeführer bei den Patienten M.B. und
L.S nicht vorbei, obwohl er gerufen worden war, was er bestreitet. Das muss
indessen nicht zwingend gegen die Funktionsfähigkeit seiner Notfallorganisation
sprechen (er könnte anderweitig aufgehalten worden sein). Diese hat er
mindestens insoweit umschrieben, als die Weitergabe von Anrufen sichergestellt
sein soll, so dass entgegen der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden kann, es
seien (überhaupt) keine adäquaten organisatorischen Vorkehrungen für die
notfallärztliche Tätigkeit getroffen worden. Hingegen ist tatsächlich nicht
klar, wer die Telefonanrufe entgegennimmt und ob hier eine kompetente Vorbeurteilung
nach Dringlichkeit vorgenommen und telefonisch weitergeleitet wird. Ausserdem
wird nicht dargetan, wer diese Infrastruktur überhaupt betreibt. So beruft sich
der Beschwerdeführer darauf, im Auftragsverhältnis mit der Firma zu stehen und
von dieser einen – geringen – Lohn zu beziehen, der jedenfalls nicht ausreicht,
um die Notfall-Infrastruktur zu finanzieren. Es obliegt allerdings dem Beschwerdeführer
als Bewilligungsinhaber, für eine taugliche Infrastruktur und
Notfallorganisation zu sorgen und gegenüber der Beschwerdegegnerin
darzulegen, wer konkret wofür zuständig ist. Patientinnen und Patienten müssen
sodann die Gewähr haben, dass er innert für einen Notfall nützlicher Frist bei
ihnen erscheint. Wie er dies sicherstellen will, legte er nicht ausreichend
dar.
4.4.2
Die Gefahr, dass Patienten über das Telefon ihre Beschwerden gegenüber
Personen schildern, die nicht dem ärztlichen Geheimnis unterstehen, ist dagegen
zu relativieren. Einerseits ist die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch auf
privatrechtlicher Basis möglich; anderseits ist dort, wo dem Arztgeheimnis
unterstehende Personen in einer Arztpraxis das Telefon bedienen und beispielsweise
Patienten im (offenen) Warteraum mithören, das Arztgeheimnis auch nicht
unbedingt strikt gewahrt.
4.4.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei Notfällen einzuspringen, wie dies
viele andere Allgemeinpraktiker auch tun. Im technischen Sinn ist er nicht eigentlicher
Notarzt mit entsprechendem Fähigkeitsausweis. Allerdings preist er sich
"rund um die Uhr" auch als Notfallarzt an, dies im Unterschied zu
anderen Notfalldienst leistenden Allgemeinpraktikern. Indessen liegt darin nur
eine geringe Täuschungswirkung, dürfte doch nach dem nicht einheitlichen
Verständnis des Publikums darüber, was ein Notfall ist, ein solcher nicht
ausschliesslich von einem Notarzt mit Fachausweis bewältigt werden können. Entsprechend
wird unter der Anpreisung als Notarzt wohl nicht ausschliesslich ein solcher
mit Fähigkeitsausweis verstanden.
4.5
In der
Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf seine Berufshaftpflichtversicherung.
Der Bestätigung der Versicherung über das Bestehen einer
Berufshaftpflichtpolice hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, es sei nicht
ersichtlich, auf wen diese laute und seit wann sie bestehe. Im Sinne der
Patientensicherheit sei sie berechtigt und verpflichtet, diesen
Versicherungsschutz zu überprüfen. In der ergänzenden Eingabe vom 24. April
2006.
verwies der Beschwerdeführer auf das nachzureichende Original der
Versicherungspolice. Dazu hielt die Beschwerdegegnerin fest, die
Versicherungspolice laute auf die Firma, und es sei nicht klar, welche Ärztinnen
und Ärzte für diese tätig seien.
Der Police für die Ärzteversicherung bei der J-Versicherung
ist eine Versicherungssumme von Fr. 5'000'000.- für Personen-, Sach- und
reine Vermögensschäden zu entnehmen, bei einem Selbstbehalt von Fr. 500.-.
Daraus ergibt sich ein betragsmässig genügender Versicherungsschutz, der
offenkundig darauf zugeschnitten ist, dass der Beschwerdeführer zu nicht mehr
als 50 % in seiner Praxis tätig ist; entsprechend umfasst der Versicherungsschutz
die Grundprämie (inkl. ein Arzt) zu 50 %. Die ab 14. April 2005 gültige
Versicherung lautet allerdings nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf die Firma
H als Versicherungsnehmer. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Ärzteversicherung ist nicht nur die Haftpflicht des Praxisinhabers, sondern
auch des Stellvertreters, Assistenten, der Arbeitnehmer und Hilfspersonen je
aus ihren beruflichen Verrichtungen für den versicherten Praxisbetrieb
versichert. Demnach besteht für den Beschwerdeführer ein genügender
Versicherungsschutz, wovon offenkundig auch die Versicherung ausgeht. Der Versicherungsschutz
allfälliger weiterer Mitarbeiter des Beschwerdeführers bildet nicht Thema
dieses Verfahrens.
Bezüglich des eigentlich einverlangten
Strafregisterauszuges (Prot. S. 9 lit. g), erklärte der
Beschwerdeführer, dass das obergerichtliche Urteil, worin er wegen einfacher
Körperverletzung, Sachentziehung, mehrfacher Sachbeschädigung und unlauteren
Wettbewerbs schuldig gesprochen und mit zwei Monaten Gefängnis bedingt bestraft
worden war, noch nicht rechtskräftig sei. Offenbar legte der Beschwerdeführer
gegen das erwähnte Urteil kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Die (kantonale)
Nichtigkeitsbeschwerde hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des
angefochtenen Entscheides nicht, sofern die Kassationsinstanz nichts anderes
anordnet (§ 286 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni
1976). Wie es sich damit verhält, legte der Beschwerdeführer nicht dar.
Insofern lässt sich nicht erkennen, ob das erwähnte Obergerichtsurteil
rechtskräftig ist oder nicht. Die Auskunft ist daher ungenügend.
4.6
Die
Beschwerdegegnerin spricht von einem rechtswidrigen Geflecht zwischen der Praxistätigkeit
des Beschwerdeführers und der Tätigkeit der Firma H.
4.6.1
Tatsächlich scheint die Firma, in deren Auftrag der Beschwerdeführer tätig
sein will, ihm insofern zu dienen, als er – dank seiner Lebenspartnerin als
einziger Verwaltungsrätin – einen Jahreslohn vereinbart, der ihm die
Einrede fehlenden neuen Vermögens gegenüber seinen zahlreichen Gläubigern
erlaubt. Während er nämlich bereits im zweiten Behandlungsjahr Arztkosten von
über Fr. 450'000.- erzielte und nicht davon auszugehen ist, dass seine
Tätigkeit seither einen massiven Einbruch erlitten hätte, nehmen sich die
"vereinbarten" rund Fr. 39'000.- Jahreseinkommen geradezu
mickrig aus und dürften auch für einen bescheidenen Lebensunterhalt kaum
ausreichen (vorn E. 3.3). Da nach Angaben der Beschwerdegegnerin sowie
gemäss den Akten die Praxisbewilligung auf den Beschwerdeführer und nicht auf
die Firma lautet und lauten muss (§ 10 Abs. 1, 11 GesundheitsG), weshalb
der Firmenzweck "Führung von Arztpraxen" nur über den Beschwerdeführer
oder allenfalls einen anderen Bewilligungsinhaber erfüllt werden kann,
erscheint die "vereinbarte" Entschädigung auch unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten als ungerechtfertigt tief, selbst wenn bloss von einer
"Praxistätigkeit" von 50 % auszugehen ist. Wieviel der Beschwerdeführer
der Firma jährlich abliefert, um im Gegenzug seinen geringen Lohn zu beziehen,
und welche zusätzlichen Leistungen die Firma für ihn erbringt (zum Beispiel
Geschäftsfahrzeug, Bezahlung der Praxisinfrastruktur, Versicherung), wird nicht
ausgeführt und belegt. Zudem bestätigte seine Lebenspartnerin, dass er für
beide Kinder pünktlich und regelmässig Alimente in bar (in unbekannter Höhe)
seit 1992 und seit 1995 bezahle, was angesichts des deklarierten Jahreslohns
als kaum möglich erscheint. Diesbezüglich ergibt sich eine weitere
Unstimmigkeit, indem gemäss Steuererklärung 2003 zwei Kinder mit Jahrgang 1986
und 1992 angegeben werden, derweil der Beschwerdeführer für zwei Kinder ab
1992.
und 1995 Alimente zahlen soll. Es muss offenkundig ein drittes Kind geben.
Die Firma soll ihm sodann einen Wagen zur Verfügung stellen. Angesichts der
Schulden aus nicht mehr weiterziehbaren Verfahren von über Fr. 200'000.-
erscheint es nahe liegend, dass der Beschwerdeführer die Firma zu seinen
Zwecken benutzt, um seine finanziellen Verhältnisse zu verschleiern.
4.6.2
Ausserdem legte er nicht dar, wer Mieter der
"Diensträumlichkeiten" an der P-Strasse ist, die ja für die Lagerung
von Krankengeschichten und Medikamenten gewisse Voraussetzungen erfüllen
müssen. Sollte die Firma Mieterin sein, stellt sich doch die Frage, ob ihr die
Kontrollbehörde Auflagen wie einem Praxisinhaber machen könnte, da sie eine von
diesem verschiedene Person ist. Jedenfalls müsste die Kontrollbehörde vorerst
die Firmenorgane begrüssen, was sich als wenig zweckmässig erweist und die
Gefahr in sich birgt, dass sich der Inhaber der Praxisbewilligung und die Firma
als Inhaberin der Infrastruktur gegenseitig die Verantwortung für die Einhaltung
der Vorschriften zum Betrieb einer Arztpraxis zuweisen. Ähnliche Fragen stellen
sich beim Zugriff auf Krankengeschichten, wenn der Beschwerdeführer einzig im
Auftrag der Firma als Arzt tätig sein will und seine Rechnungen auf den Namen
der Firma ausstellt, obwohl er nach § 11 GesundheitsG Inhaber der
Praxisbewilligung ist. Wenn die Beschwerdegegnerin von einem rechtswidrigen Geflecht
zwischen der Firma und dem Beschwerdeführer spricht, ist dies eine zutreffende
Würdigung.
4.7
Im
angefochtenen Entscheid wurde angeführt, dass die Praxisführung des Beschwerdeführers
in bisher kaum vergleichbarem Umfang zu Beschwerden und Beanstandungen seitens
von Patienten, Angehörigen von Patienten, Patientenorganisationen,
Sozialversicherungen und der Aufsichtsbehörde selber geführt habe. Der
Beschwerdeführer habe bei Anfragen oder Beanstandungen im Zusammenhang mit der
Ausübung seines Berufes immer wieder mit der persönlichen Androhung einer
Strafanzeige oder anderer rechtlicher Schritte gedroht und zahlreiche zivil-
und strafrechtliche Klagen gegen Privatpersonen oder Vertreter von
Institutionen und Behörden eingereicht, die mehrheitlich erfolglos geblieben
seien. Der Beschwerdeführer bestreitet dies wiederum pauschal und nimmt konkret
nur zum Spritzenabgabeverbot Stellung. Seinen Bemühungen, Drogensüchtigen
sterile Spritzen abzugeben, insbesondere seinen Strafanzeigen gegen den
damaligen Kantonsarzt Prof. K., sei zwar kein Erfolg beschieden gewesen,
dennoch sei aber das Spritzenabgabeverbot kurze Zeit später dahingefallen. Die
Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen
zumindest teilweise bezweckt, indirekt Einfluss auf die Verfahren auszuüben und
die betroffenen Personen zu einem passiven bzw. kritiklosen Verhalten zu
bestimmen.
4.7.1
Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, dass seine Bestrebungen um die
Abgabe steriler Spritzen letztlich (faktisch) doch noch erfolgreich gewesen
seien, mag dahingestellt bleiben, ob dies allein seinen Bemühungen
zuzuschreiben ist. Hingegen ist bemerkenswert, auf welche Art und Weise er dem
Kantonsarzt Prof. K. gegenübertrat. So verlangte er dessen Ausschluss aus der
Zürcher Ärztegesellschaft mit der Begründung, jener sei "ein Massenmörder
(Genozid in Raten) an Fixerinnen und Fixern". An den damaligen Regierungsrat
Y stellte er die Frage, wie lange ein "Massenmörder und Krimineller"
als Universitätslehrer für Ärzte tätig sein dürfe (zur Kampagne gegen den
damaligen Kantonsarzt vorn E. I.D). Auch wenn er in der Sache schliesslich
recht behalten sollte, erscheint der angeschlagene Ton gegenüber einer
Kontrollinstanz nicht mehr tolerierbar. Am 8. September 1993 bestrafte ihn
der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht X mit Fr. 300.- Busse
wegen Parkierens im Halteverbot. Der Hauptverhandlung blieb er fern mit der Begründung,
er habe keine Zeit für "Staatsterrorismus krimineller Natur". Wegen
der vorübergehenden Verweigerung der Betäubungsmittel-Rezeptblöcke, die er
selber zu vertreten hatte, verlangte er vom Kanton Zürich Schadenersatz über Fr. 100'000.-
(vorn E. 4.3.2). Ferner finden sich eine Vielzahl von Urteilen betreffend
Klagen des Beschwerdeführers gegen Mitarbeiter der SUVA in den Jahren 2001 bis
2004, denen allesamt kein Erfolg beschieden war. Wie bereits dargelegt, war die
Patientenstelle stark mit dem Beschwerdeführer beschäftigt (vorn E. I.H).
Anfragen der Beschwerdegegnerin beantwortete er damit, dass seines Erachtens
kein vernünftiger Grund für die verlangte Auskunft zu erkennen sei, er erkundigte
sich nach der jeweiligen gesetzlichen Grundlage, ohne nach deren Mitteilung
seinen Auskunftspflichten nachzukommen, er stellte unbegründete
Ausstandsbegehren oder bezweifelte die Unterschriftsberechtigung der
unterzeichnenden Person (vorn E. 3.1). Dies alles deutet darauf hin, dass
der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, sich behördlichen
Kontrollen wie jeder andere Arzt auch zu unterziehen.
4.7.2
Es scheint ausserdem zum vom Beschwerdeführer befolgten Vorgehen zu
gehören, jeweils mit rechtlichen Schritten zu drohen oder solche einzuleiten,
falls seinen geltend gemachten Ansprüchen nicht gefolgt oder er in seiner
Berufstätigkeit kritisiert wird, was einen gewissen Einschüchterungseffekt hat.
In der Auseinandersetzung mit der G-Krankenkasse benützte er sodann seine
Internetseite, um diese unter Druck zu setzen. Zudem scheint er Anfragen von
Patienten teilweise zu ignorieren und auf behördliche Anfragen – falls
überhaupt – nur zurückhaltend zu reagieren.
4.8
Wie
dargelegt, betrifft die Vertrauenswürdigkeit das Verhältnis zwischen Arzt und
Patient sowie zwischen Arzt und Behörde, hier insbesondere in Form korrekter
Zusammenarbeit (vorn E. 2.2). Daran fehlt es nach dem Ausgeführten: Der
Beschwerdeführer ist nicht bereit, über seine "Diensträumlichkeiten",
die Lagerung der Krankengeschichten und Medikamente, über seine Infrastruktur
(vorn E. 4.3., 4.6.2) und über seine Notfallorganisation (vorn E. 4.4)
umfassend Auskunft zu geben. Ungeachtet der Diskussion, ob er dem Tiers payant
oder dem Tiers garant untersteht, stellte er bis in die jüngste Zeit Rechnungen
mit nicht spezifizierbaren ärztlichen oder nicht-ärztlichen Leistungen aus und
kassierte diese in bar direkt von den Patienten, was eine Kontrolle nicht
erlaubte (vorn E. 4.1+2). Ausserdem besteht tatsächlich ein
undurchschaubares Geflecht zwischen der Firma H und dem Beschwerdeführer, wobei
nicht feststeht, in welchem Umfang die Firma von ihm als Inhaber der
Praxisbewilligung profitiert und welche Leistungen die Firma ihm gegenüber
konkret erbringt. Auch wenn der Beschwerdeführer lediglich durch seine
Lebenspartnerin in der Geschäftsleitung der Firma vertreten ist, bedeutet das
nicht zwangsläufig, dass er keine Verbindungen zur Firma hätte, beispielsweise
als Mehrheits- oder Alleinaktionär. Angaben darüber werden keine gemacht,
obwohl er dazu aufgefordert worden war (vorn E. 3.3, 4.5. Abs. 2,
4.
; Prot. S. 8). Nicht einzusehen ist ferner, weshalb der Beschwerdeführer
seinen Versicherungsschutz erst in einem späten Stadium des
Beschwerdeverfahrens nachwies (vorn E. 4.5). Schliesslich ist das
Verhalten des Beschwerdeführers zu beanstanden, der im Falle von Unstimmigkeiten
unverzüglich mit rechtlichen Schritten droht oder solche – mit meist wenig
Erfolg – einleitet (vorn E. 4.7), was offenkundig der Einschüchterung der
Betroffenen – unter anderen Patienten, Institutionen, Behörden – dient. Wenn
auch einige dieser Vorgänge zeitlich schon länger zurückliegen, hat sich das
beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers bis in die jüngste Zeit wenig
verändert und darf im Rahmen einer Gesamtschau durchaus berücksichtigt werden.
Zwar lag im Verhalten des Beschwerdeführers – von wenigen Ausnahmen abgesehen
(vorn E. 4.1) – kaum je eine direkte Gefährdung der Gesundheit von
Patienten. Hingegen kamen, wie dargelegt, gewisse Patienten aufgrund der Rechnungsstellung
des Beschwerdeführers direkt zu Schaden (vorn E. 4.2.2+3).
Dabei kann sein Verhalten nicht damit gerechtfertigt werden,
dass er sich der Kontrollbehörde nicht "sklavisch" unterordne.
Vielmehr ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer überhaupt bereit
wäre, diejenigen Kontrollen der Beschwerdegegnerin, zu denen sie nach Gesetz
berechtigt ist, wie jeder andere Arzt auch zuzulassen. Dazu gehört auch, dass
er ohne ersichtlichen Grund nur über eine postlagernd-Anschrift verfügt, welche
die Zustellung gewisser Sendungen verunmöglicht. Ferner vermutet er in jedem
Verhalten der Beschwerdegegnerin zu Unrecht Ungerechtigkeiten, Ungleichbehandlungen
und fehlende Rechtsgrundlagen (vorn E. 3.1, 3.3+4, 4.2.6). Die
Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, die weiterhin bestehende Gefahr einer
(finanziellen) Schädigung von Patientinnen und Patienten und sein mangelnder
Wille, mit der Behörde im Umfang von deren Kontrollberechtigung zu kooperieren,
lassen ihn als nicht mehr vertrauenswürdig erscheinen (vorn E. 2.2). Das
öffentliche Interesse, ihm die Praxisbewilligung zu entziehen, überwiegt daher
seine privaten Interessen an der Fortführung seiner Tätigkeit und erscheint
schon deswegen angemessen, als mit einer markanten Änderung seines Verhaltens
nicht zu rechnen ist. Vielmehr muss, was die behördliche Kontrolltätigkeit
anbelangt, von einer anhaltenden Geringschätzung der gesetzlichen Vorschriften
und der Kontrollbehörde als solcher ausgegangen werden, weshalb nicht
ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als der Entzug der Praxisbewilligung
eine vorschriftsgemässe Tätigkeit des Beschwerdeführers sicherstellen könnte
(dazu BGr, 17. Mai 2006,2P.309/2005, E. 3.3, www.bger.ch).
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Damit der
Beschwerdeführer laufende Behandlungen noch abschliessen bzw. Patientinnen und
Patienten in laufenden Behandlungen an andere Ärztinnen und Ärzte überweisen
kann, ist ihm eine neue Frist anzusetzen. Als angemessen erweist sich eine
Frist von 90 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. Da es sich dabei nicht um
eine prozessuale Frist, sondern um eine Frist in der Sache handelt, gilt die
Regelung des Friststillstands während der Gerichtsferien nicht.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), wobei diese aus der ihm angerechneten Kaution zu beziehen sind. Eine
Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 90 Tagen
ab Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um laufende Behandlungen noch abschliessen
bzw. Patientinnen und Patienten in laufenden Behandlungen an andere Ärztinnen
und Ärzte zu überweisen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten
Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Kaution wird an die leistende Person
zurückerstattet.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Mitteilung
an …