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Entscheid

VB.2005.00359

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00359

13. Juli 2006Deutsch53 min

(URT.2006.9420)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 19. Oktober

1982 erteilte die Direktion der Gesundheit des Kantons Zürich (fortan:

Gesundheitsdirektion) A die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen

ärztlichen Tätigkeit (fortan: Praxisbewilligung) im Sinne der §§ 8 Abs. 1

und 16 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962

(GesundheitsG). Seine Praxis befand sich ab 1. August 1982 an der L-Strasse

in U. Aufgrund wechselnder Aufenthaltsorte As löschte die Gesundheitsdirektion

dessen Praxisbewilligung mit Verfügung vom 26. April 1983; auf einen

dagegen erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat nicht ein.

B. Am 28. August

1984 meldete der Heimarzt des Alters- und Pflegeheims M in V, dass die über 80

Jahre alte und pflegebedürftige E.d.V. von A und ihrer Haushälterin, ohne jemanden

zu informieren, in ihre Wohnung in X verbracht worden sei. A stellte in der

Folge Rechnung über rund Fr. 30'000.- für seinen Aufwand (Behandlung vom

23. August bis 31. Dezember 1984), wobei er ärztliche und

nichtärztliche Leistungen teilweise miteinander vermischte. Im Rahmen des

Rückzugs seines neuen Gesuchs um Erteilung einer Praxisbewilligung hielt die

Gesundheitsdirektion am 9. Januar 1985 fest, dass die Vertrauenswürdigkeit

As aufgrund der Vorgänge im Krankenheim M stark eingeschränkt sei. Am 14. Januar

1985 erhob sie Strafanzeige gegen ihn, weil er ohne Behandlungsauftrag des

Ärzteverbandes und ohne Vorliegen eines Notfalls gehandelt und seine überhöhte

Rechnung direkt dem Beistand von E.d.V. gesandt habe. Der Einzelrichter in

Strafsachen am Bezirksgericht X gelangte am 13. Januar 1986 zu einem

vollständigen Freispruch. Einen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Rekurs

über die Kostenfolgen hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Februar

1987 gut und auferlegte A die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen

Gerichtsverfahrens, weil er das Verfahren leichtfertig verursacht habe.

C. Ein von

A am 31. Januar 1985 gestelltes weiteres Gesuch um Erteilung der

Praxisbewilligung lehnte die Gesundheitsdirektion auf unbestimmte Zeit ebenso

ab wie der Regierungsrat am 1. Oktober 1986 den dagegen erhobenen Rekurs.

Das angerufene Verwaltungsgericht wies die Beschwerde As mit Entscheid vom 11. März

1987 ab, soweit es darauf eintrat, beschränkte allerdings die Wartefrist zur Einreichung

eines neuen Gesuchs auf Anfang 1988. Das von A angerufene Bundesgericht hob den

Entscheid des Verwaltungsgerichts nur insofern auf, als ihm darin eine

Wartefrist auferlegt worden war. Am 8. Dezember 1987 erteilte ihm die

Gesundheitsdirektion die Praxisbewilligung mit der Praxisadresse "N-Strasse,

W".

Ab 5. Dezember 1990 pries sich A unter der Anschrift

"Postlagernd, X" für Hausbesuche an, ohne eine Praxisadresse anzuge­ben;

erreichbar war er nur über eine Telefonnummer. Die Gesundheitsdirektion

verlangte in der Folge eine konkrete Praxisanschrift, deren Angabe A

verweigerte; er liess schliesslich auf "Diensträumlichkeiten" an der O-Strasse

in X hinweisen.

D. Im

Zusammenhang mit den Vorfällen um E.d.V. und die erstrittene Praxisbewilligung

sowie um das damals (Frühjahr 1986) umstrittene Abgabeverbot von Spritzen an

Drogensüchtige führte A eine eigentliche Kampagne gegen den damaligen Kantonsarzt

Prof. K., ging aber auch gegen verschiedene andere Personen oder Institutionen

vor. So erhob er am 3. April 1986 Strafanzeige gegen Prof. K. mit dem Vorwurf,

dieser habe ihm gegenüber ein Berufsverbot verhängt, weil er dem Ärzteverband

des Bezirks X verboten habe, ihn für Notfalldienste einzusetzen. Die

Bezirksanwaltschaft X stellte das Verfahren am 6. Juni 1988 ein. Am 30. Juni

1986 reichte A beim Zürcher Kantonsrat eine Einzelinitiative "für die

Entlassung von Beamten aus dem Staatsdienst" ein, die sich gegen den

damaligen Kantonsarzt wegen des erlassenen Spritzenabgabeverbots richtete. Am

21. Januar 1987 erhob A Klage gegen denselben wegen Ehrverletzung im

Zusammenhang mit dem "Fall" E.d.V.; am 25. Mai 1987 zog er die

Klage zurück. Mit Einzelinitiative vom 26. Februar 1987 verlangte A die

Einsetzung einer "vollkommen unabhängigen Disziplinarkommission für kantonale

Beamte", was sich gegen den damaligen Kantonsarzt im Zusammenhang mit dem

Spritzenabgabeverbot richtete. Mehrere Strafanzeigen As im selben Zusammenhang

gegen den Kantonsarzt nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Oktober

1987 nicht anhand. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion mit

Verfügung vom 17. Dezember 1987 ab, das Bundesgericht am 17. Mai 1988

die dagegen eingelegte staatsrechtliche Beschwerde. Die Strafuntersuchung wegen

der Strafanzeige As vom 5. Dezember 1986 gegen Prof. K. wegen Verletzung

des Amts-, eventuell des Berufsgeheimnisses bezogen auf den "Fall"

E.d.V. stellte die Bezirksanwaltschaft X ein. Ebenso verfuhr sie mit der

Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen den Regierungsrat. Die dagegen

erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 3. November

1988 ab. Am 13. Mai 1988 stellte A bei der Ärztegesellschaft des Kantons

Zürich Antrag auf Ausschluss von Kantonsarzt Prof. K. Am 27. Juni 1988

erhob er Zivilklage auf Schadenersatz gegen den Kantonsarzt und den Heimarzt

des Krankenheims M wegen Nichterteilung der Praxisbewilligung im Anschluss an

den "Fall" E.d.V. Das Bezirksgericht X trat am 10. Januar 1989

darauf nicht ein. Gegen diverse Beklagte erhob er am 14. Februar 1989

Klage wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, worauf das

Bezirksgericht Horgen am 28. April 1989 nicht eintrat.

E. Nachdem

A Betäubungsmittel-Rezeptscheine bestellt hatte, bat die Kantonale Heilmittelkontrolle

am 11. Februar 1991 um Angabe der Praxisadresse, worauf er mit der Androhung

einer Strafanzeige reagierte, falls er die verlangten Rezeptblöcke nicht innert

fünf Tagen erhalte. Am 2. April 1992 liess er das "skandalöse

Verhalten" der involvierten Behörden beanstanden und erneut die Zustellung

der Rezeptblöcke verlangen, wobei er als Anschrift erstmals die L-Strasse in U

angab. Darauf wurden ihm diese dahin zugestellt. Am 27. Januar 1993 führte

A wegen der Verweigerung der Betäubungsmittel-Rezeptscheine Haftungsklage gegen

den Staat Zürich und verlangte Schadenersatz von rund Fr. 4'000.-; das Bezirksgericht

X wies die Klage am 2. März 1994 ab, ebenso verfuhr das Obergericht am 15. Juni

1994 mit der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde.

F. Bezüglich

der Patientin A.O., die A gemäss Presseberichten und der Patientenstelle X aufgrund

einer telefonischen Diagnose notfallmässig in die Klinik Rheinau eingewiesen

haben soll, bat er die Gesundheitsdirektion um Entbindung von der

Schweigepflicht. Mangels Kautionsleistung trat die Direktion am 1. November

1993 auf das Gesuch nicht ein; ebenso verfuhren der Regierungsrat mit dem

dagegen erhobenen Rekurs am 7. Dezember 1994 und das Verwaltungsgericht

mit der dagegen eingelegten Beschwerde. Einer Klage As gegen den Verein

Patientenstelle X wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im

Zusammenhang mit den Vorgängen um A.O. war kein Erfolg beschieden.

G. Am 4. Juni

1993 stellte A das Gesuch um Bewilligung für die Behandlung von Methadon-Patienten

an den damaligen Kantonsarzt Dr. G., was ihm die Gesundheitsdirektion mangels

fester Praxisadresse und fehlender jederzeitiger Erreichbarkeit verweigerte.

Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat die Gesundheitsdirektion am 28. Januar

1994 nicht ein. Ebenso verfuhr der Regierungsrat mit dem dagegen erhobenen

Rekurs. Das Verwaltungsgericht hiess im Entscheid vom 13. Juli 1995 die

Beschwerde von A insofern teilweise gut, als der Regierungsrat dessen Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beachtet hatte. Mit Beschluss

vom 28. Mai 1997 gewährte der Regierungsrat A die unentgeltliche

Rechtspflege, wies den Rekurs jedoch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies

das Verwaltungsgericht zur Verbesserung wegen ungebührlichen Inhalts an A

zurück; in der verbesserten Beschwerdeschrift lehnte er alle Verwaltungsrichter

ab, die "Geheimjustiz" betrieben. Mit Entscheid vom 27. November

1997 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Gleich verfuhr das

Bundesgericht am 16. Oktober 1998 mit der dagegen erhobenen

staatsrechtlichen Beschwerde. Die Methadonbewilligung erhielt A am 6. Januar

1999, nachdem er "Diensträumlichkeiten" an der O-Strasse in X angegeben

hatte.

H. Die

Patientenstelle X gelangte schon 1993 und 1995 an die Gesundheitsdirektion und

deren Vorsteherin wegen diverser Klagen von Patienten über A wegen überhöhter

Rechnungen, unkorrekter Behandlungen und behaupteter Fehldiagnosen, wozu sie

auf mehrere konkrete Fälle verwies. A äusserte sich zu Anfragen der

Patientenstelle nicht. Weitere Personen beklagten sich 1996, 1998 und 2003 über

die Behandlung durch ihn, wobei sein Verhalten nicht in allen Fällen zu beanstanden

war. Am 26. Oktober 2004 wandte sich die G-Krankenkasse-Versicherung an

die Gesundheitsdirektion und wies darauf hin, dass A bei fünf Patienten nicht

kontrollierbare Pauschalabrechnungen gestellt und gleich in bar eingezogen

habe, obwohl er dem Tiers payant angeschlossen sei (Tiers payant: Die Rechnung

geht vom Arzt direkt an den Versicherer, die Zahlung entsprechend vom Versicherer

ohne Umweg an den Arzt).

I. Am 10. Februar

2005 wandte sich die Gesundheitsdirektion an A und hiess ihn Stellung zu den einzeln

aufgeführten Vorwürfen nehmen; dieser liess Sämtliches bestreiten, hielt die

Vorwürfe für nicht nachvollziehbar und stellte die Frage, was ihm konkret

eigentlich vorgeworfen werde. Mit Verfügung vom 12. September 2005 entzog

die Gesundheitsdirektion A die Praxisbewilligung auf unbestimmte Zeit und dem

Lauf der Beschwerdefrist sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Das von A angerufene Verwaltungsgericht stellte am 30. September

2005.

die aufschiebende Wirkung wieder her (Prot. S. 3-5). Am 13. Oktober

2005.

liess A am Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 12. September 2005 erheben und deren Aufhebung

beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2005 beantragte die

Gesundheitsdirektion Abweisung der Beschwerde und brachte verschiedene Noven

vor. Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 wurde A, der aus erledigten und

nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsinstanzen weit

über Fr. 100'000.- schuldig ist, eine Kaution von Fr. 5'000.-

auferlegt. Die Kaution wurde rechtzeitig geleistet (Prot. S. 7). Mit

Verfügung vom 15. März 2006 erhielt A Gelegenheit, zu gewissen, von der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Noven Stellung zu

nehmen (Prot. S. 9). Die Stellungnahme erfolgte am 24. April 2006. Am

9.

Mai 2006 reichte er noch Unterlagen nach. Ausserdem hielt er am Antrag

auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung fest. Am 5. Juli

2005.

fand eine öffentliche Schlussverhandlung statt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 12. September

2005.

erhobenen Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (§ 41 Abs. 1

und § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19a

N. 4). Der angefochtene Entscheid unterliegt im Verfahren der

Direktbeschwerde nicht nur der Rechts-, sondern auch der Ermessenskontrolle (§ 50

Abs. 3 VRG).

2.

2.1

Nach § 7

Abs. 1 lit. a GesundheitsG ist eine Bewilligung der Direktion des

Gesundheitswesens erforderlich, um gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten,

Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen festzustellen und zu

behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen vorzunehmen. Gemäss § 1

Abs. 1 lit. a und d der Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998 (ÄrzteV)

bedürfen einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion zur selbständigen Tätigkeit

die Ärztinnen und Ärzte mit privater Praxis und alle anderen Ärztinnen und

Ärzte, die Kranke untersuchen oder behandeln, ohne dabei im Namen einer

praxisberechtigten Person tätig zu sein. Die Bewilligung zur selbständigen

Berufsausübung wird bis zum Ablauf des 70. Altersjahrs erteilt und kann

für jeweils drei Jahre erneuert werden, sofern die Voraussetzungen nach § 8

GesundheitsG fortbestehen (§ 1 Abs. 3 ÄrzteV). Der Inhaber der

Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Die Praxis der

Ärzte sind im Namen und auf Rechnung des Inhabers der Bewilligung zu führen (§ 10

Abs. 1, 11 Satz 1 GesundheitsG).

2.2

Die

Direktion des Gesundheitswesens erteilt die Praxisbewilligung, wenn der Gesuchsteller

das eidgenössische Arztdiplom besitzt, die durch dieses Gesetz verlangten Anforderungen

erfüllt, vertrauenswürdig ist und nicht an einem geistigen oder körperlichen

Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich unfähig macht (§§ 8

Abs. 1 und 16 Abs. 1 GesundheitsG). Die in § 8 Abs. 1

GesundheitsG erwähnte Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im Verhältnis

zwischen Arzt und Patient, sondern grundsätzlich auch zwischen Arzt und

Behörde, insbesondere in Form korrekter Zusammenarbeit (dazu BGr, Urteil vom 18. Mai

2005,2P.310/2004, E. 4.4.2, www.vgrzh.ch). Dieses Vertrauens erweist sich

ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit

und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung

seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird (§ 12 Abs. 1

GesundheitsG). Dabei hat der Arzt grundsätzlich für jede Pflichtverletzung

einzustehen (BGE 120 II 248 E. 2c). Daneben muss die Behörde die

Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung

und an die Weisungen der Aufsichtsbehörde hält (vgl. § 7 Abs. 3

GesundheitsG). Nach § 9 Abs. 1 GesundheitsG kann die

Gesundheitsdirektion die Bewilligung entziehen, wenn deren Voraussetzungen

nicht mehr vorhanden sind oder wenn den Behörden nachträglich Tatsachen zur

Kenntnis gelangen, auf Grund derer die Bewilligung hätte verweigert werden

müssen.

An die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes, dem Leib und

Leben von Menschen anvertraut sind, sind strenge Anforderungen zu stellen. Es

ist geboten, bei der Prognose über das zukünftige Geschehen das berufliche und

das ausserberufliche Verhalten des Arztes aus Gegenwart und Vergangenheit

mitzuberücksichtigen, um ein Bild von der Persönlichkeit zu gewinnen, der

Zutrauen zu gewähren oder zu versagen ist. Beim Entscheid über die Vertrauenswürdigkeit

sind alle Vorfälle, die dem Arzt vorgeworfen werden, in ihrer Gesamtheit zu

würdigen (RB 1966 Nr. 71).

2.3

Die

Inhaber der Bewilligung unterstehen der Aufsicht der Gesundheitsdirektion (§ 7

Abs. 3 GesundheitsG). Die Ärzteverordnung enthält Vorschriften über die Praxisführung.

Bestimmte Vorgänge, wie unter anderen die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe

einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person, Ausübung der

Praxistätigkeit an mehr als einem Standort und die regelmässige selbständige

Berufsausübung in fremden Praxisräumlichkeiten sind der Gesundheitsdirektion

schriftlich zu melden (§ 12 Abs. 1 ÄrzteV). Die praxisberechtigten

Personen müssen für die Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen

besorgt sein (§ 14 Satz 1 ÄrzteV). Die Gesundheitsdirektion ist

sodann befugt, jederzeit unangemeldete Kontrollen und Inspektionen

durchzuführen, Beweismittel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen

sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungsmittel und rechtswidriger

Auskündungen zu veranlassen (§ 21 ÄrzteV).

3.

Vorerst gilt es gewisse Vorbringen in formeller Hinsicht zu

klären.

3.1

Der

Beschwerdeführer bezichtigt die Beschwerdegegnerin, nicht alle Akten

eingereicht zu haben; ausserdem erkennt er einen Formfehler in der

Unterzeichnung der angefochtenen Verfügung.

3.1.1

Der Beschwerdeführer bezweifelt die Unterschriftsberechtigung von

"lic.iur. C, stv. Generalsekretär", der die angefochtene Verfügung

unterzeichnete, zu Unrecht, wie sich aus dem Organigramm der Beschwerdegegnerin

ergibt. Fehl geht ferner sein Hinweis auf das Gesetz betreffend die

Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom

26.

Februar 1899. Nach dessen § 51 Abs. 1 sind zwar Beschlüsse

und Verfügungen, welche öffentlich bekannt gemacht werden, vom Präsidenten bzw.

Direktor und Sekretär zu unterzeichnen. Dagegen ist nach Abs. 2 derselben

Bestimmung unteren Behörden und Privaten die Erledigung eines Geschäftes durch

Protokollauszug, vom Sekretär unterzeichnet, zur Kenntnis zu bringen.

Vorliegend fehlt es an einer öffentlich bekannt gemachten Verfügung. Ausserdem

ist es allgemein anerkannt, dass der Stellvertreter eines Funktionsträgers im

Vertretungsfall über die gleichen Kompetenzen verfügt wie der eigentliche

Funktionsträger. Im Übrigen stellt die Unterschrift kein allgemeines Gültigkeitserfordernis

dar, mindestens dann nicht, wenn das Gesetz neben der schriftlichen Form nicht

ausdrücklich die handschriftliche Unterzeichnung durch den für den

Verwaltungsakt zuständigen Bediensteten verlangt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 19). Der Beschwerdeführer legt eine entsprechende Vorschrift für die

angefochtene Verfügung nicht dar.

3.1.2

Soweit der Beschwerdeführer neu geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe

nicht alle Akten zur Verfügung gestellt, was eine "Diskriminierung" darstelle,

unterlässt er es, dies näher zu substantiieren. Nach dem Ausgeführten wäre sein

Vorbringen als unechtes Novum ohnehin nicht mehr zulässig. Im Übrigen hält er

selber diesen Vorwurf für nicht prozessentscheidend, weshalb sich weitere

Ausführungen darüber erübrigen (Prot. S. 14).

3.2

Der

Beschwerdeführer verlangt, dass das Verfahren betreffend Entzug der Berufsbewilligung

die Erfordernisse von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

erfüllen müsse. Konkret stellt er Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

mündlichen Verhandlung.

Mit der Durchführung einer

öffentlichen Schlussverhandlung am 5. Juli 2006, in deren Rahmen sich die

Parteien äussern konnten, ist dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen

worden. Die Verhandlungsöffentlichkeit dient allerdings nicht dazu, ein

mündliches Beweisverfahren durchzuführen und entscheidrelevantes

Tatsachenmaterial nachzubringen (dazu exemplarisch VGr, 3. Mai 2006,

PB.2005.00036, E. 2.1.2, www.vgrzh.ch).

3.3

Der

Beschwerdeführer gesteht sodann zu, dass die Rechnungen für von ihm vorgenommene

ärztliche Behandlungen nicht in seinem Namen, sondern unter dem Namen der Firma

H (fortan Firma) ausgestellt werden, die Honorare der Versicherten oder Versicherer

dieser Gesellschaft zufliessen und er im Auftrag dieser Gesellschaft tätig sei.

Die erwähnte Firma bezahlte ihm im Jahr 2004 ein vereinbartes

Jahreshonorar von Fr. 38'940.-, wobei deren Aktienkapital Fr. 300'000.-

beträgt und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers einziges Mitglied des

Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist. Gemäss dem Bericht des Konkordates

der Schweizerischen Krankenkassen vom 10. Dezember 1993 generierte der

Beschwerdeführer allerdings schon im zweiten Behandlungsjahr Fr. 453'742.-

an Arztkosten; demgegenüber nimmt sich das vereinbarte Honorar von rund Fr. 39'000.-

sehr bescheiden aus. Inwieweit die Firma dem Beschwerdeführer dazu dient, nach

dem am 3. August 1995 erfolgten Konkurs gegenüber Forderungen die Einrede

fehlenden neuen Vermögens geltend zu machen (Prot. S. 14; Art. 265 Abs. 2,

265a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom

11.

April 1889), weil er die Höhe seines Honorars mit der erwähnten Firma

jährlich "vereinbart", braucht an dieser Stelle nicht abschliessend

geprüft zu werden.

3.3.1

Die Anforderungen an den Inhaber der Praxisbewilligung (vorn E. 2.1+2)

sprechen dafür, dass die Praxisbewilligung grundsätzlich an eine natürliche

Person gebunden ist und eine Arztpraxis nicht von einer juristischen Person

betrieben werden darf, was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 36a und

Art. 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

(KVG) bestreitet. Er geht sogar soweit, § 11 des Gesundheitsgesetzes als

bundesrechtwidrig zu bezeichnen.

3.3.2

Vorerst stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht § 11

GesundheitsG auf Übereinstimmung mit Art. 36a KVG hin prüfen darf. Das ist zu

bejahen. Der Beschwerdeführer kann – wie vorliegend – geltend machen, der

fragliche Akt sei deshalb aufzuheben, weil die ihm zugrundeliegende Gesetzesbestimmung

selber höherrangigem Recht, insbesondere der Verfassung, widerspreche. Mit

dieser Rüge verlangt er, dass die fragliche Bestimmung akzessorisch, das heisst

in Verbindung mit dem angefochtenen Rechtsanwendungsakt, auf Vereinbarkeit mit

höherrangigem Recht überprüft werde. Dabei beschränkt sich die Befugnis des

Verwaltungsgerichts zur akzessorischen Normenkontrolle unter anderen auf

kantonale Gesetze und Verordnungen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 117 f.).

Das Gericht ist demnach befugt, § 11 GesundheitsG auf Übereinstimmung mit

(höherrangigem) Bundesrecht zu überprüfen.

3.3.3

Nach Art. 36a KVG sind Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege

durch Ärzte und Ärztinnen dienen, zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte die

Voraussetzungen nach Art. 36 KVG (eidgenössisches Diplom, vom Bundesrat

anerkannte Weiterbildung) erfüllen und den Zulassungsstopp nach Art. 55a KVG

respektieren (zum Zulassungsstopp vgl. AS 2002, 2549 und AS 2005, 2353). Es

fragt sich allerdings, ob mit "Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege

… dienen", tatsächlich an die Unternehmensform gedacht ist, in welcher

Ärztin und Arzt generell tätig werden dürfen. Das Krankenversicherungsgesetz

regelt lediglich die Zulassung der Leistungserbringer im Grundsatz (für Ärzte

Art. 35 Abs. 2 lit. a, Art. 36, 37 Abs. 3 KVG), während die

Voraussetzungen für die Aufnahme der Praxistätigkeit von den Kantonen geregelt

und überprüft werden (§ 7, 8 Abs. 1 GesundheitsG).

Gemäss der Botschaft des

Bundesrates betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der

Krankenversicherung vom 21. September 1998 (BBl 1999 I 793 ff.,

838.

f.) ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des KVG, dass gestützt

auf die gesundheitspolizeilichen Regelungen der Kantone eine Praxisbewilligung

erteilt werden müsse. Dies nicht zuletzt zum Schutz der Bevölkerung vor

unqualifizierter Behandlung. Aufgrund der heutigen Entwicklung im Bereich der

besonderen Versicherungsformen und der entsprechend vielfältigen Institutionen

solle jedoch bei Ärzten und Ärztinnen, die aufgrund eines vertraglichen

Angestelltenverhältnisses in einer HMO oder in einem Zentrum der

ambulanten Versorgung tätig seien, die Selbständigkeit nicht mehr zwingend

vorausgesetzt werden. Es sei auch in diesem Bereich eine explizite gesetzliche

Grundlage für deren Zulassung zu schaffen, um Rechtsungleichheiten zu

vermeiden. – In diesem Sinn kommt dem kantonalen Recht bei der Umschreibung der

Art der Berufsausübung durchaus eine eigenständige Bedeutung zu; § 11 GesundheitsG

bildet diesbezüglich eine Grundlage.

3.3.4

Hintergrund dieses erweiterten Verzichtes auf die selbständige

Berufsausübung war, dass sich für HMO-Zentren und ähnliche Institutionen

Probleme ergaben, weil gemäss Art. 39 KVG Anstellungsverhältnisse für

Ärzte und Ärztinnen grundsätzlich nur in Spitälern und anderen Einrichtungen

für stationäre Behandlungen vorgesehen sind (BBl 1999 I 838). HMO

(Health Maintenance Organization = Gesundheitserhaltungsorganisation) ist ein

Krankenversicherungsmodell (dazu www.comparis.ch/krankenkassen/info). Bei den

HMO-Einrichtungen handelt es sich überwiegend um Zentren der

Krankenkassen oder um mit Krankenkassen zusammenarbeitende Praxisgemeinschaften

für den ambulanten Bereich mit einer grösseren Infrastruktur. Daraus

wird aber ersichtlich, dass Art. 36a KVG unter "Einrichtungen" im

Gegensatz zu solchen für den stationären Aufenthalt Zentren und Institutionen

mit vergleichbarer Infrastruktur für den ambulanten Bereich versteht, in denen,

um eine permanente Besetzung zu erhalten, naturgemäss mehrere Personen arbeiten

und damit angestellt sein müssen. Solche Angestelltenverhältnisse will Art. 36a

KVG ermöglichen und spricht entsprechend von "Ärztinnen und Ärzten".

3.3.5

Die Praxis des Beschwerdeführers – sofern eine solche überhaupt besteht

(dazu hinten E. 4.3) – lässt sich aber gerade nicht mit einem HMO-Zentrum

oder einer ähnlichen Institution vergleichen. Dass es sich bei seiner Praxis um

einen Zusammenschluss von Ärzten in einer AG handle, geht weder aus dem

Handelsregisterauszug noch aus den Akten hervor. Vielmehr machte der Beschwerdeführer

beharrlich geltend, er benötige keine Praxisräume – erwähnt werden bloss

"Diensträumlichkeiten" (hinten E. 4.3.1+2) –, da er zu den

Patienten nach Hause gehe. Über eine eigentliche Praxistätigkeit gibt er wenig

bekannt, ausser, dass Patientinnen und Patienten nur nach telefonischer

Anmeldung empfangen und auf den hofseitigen Eingang hingewiesen würden. Wie aus

dem Sachverhalt hervorgeht, bezeichnete er – falls überhaupt – jeweils nur widerwillig

eine Praxisadresse, die meist nicht zutraf (vorn I/C+E+G). Solche Umstände hat

die erwähnte Änderung des KVG jedoch nicht im Auge. Art. 36a KVG kann nicht

Grundlage dafür sein, dass jede – nicht einem HMO-Zentrum oder einer

vergleichbaren Institution entsprechende – vom Publikum besuchte Praxis im

Namen einer juristischen Person geführt wird. Im vorliegenden Zusammenhang

erweist sich daher § 11 GesundheitsG nicht als bundesrechtswidrig.

3.4

Mit

Schreiben vom 10. Februar 2005 wies die Beschwerdegegnerin auf zahlreiche

Beschwerden wegen der Rechnungsstellung des Beschwerdeführers hin, ferner

darauf, dass er sich für den Einsatz als Notarzt während 24 Stunden auskünde,

ohne den entsprechenden Fähigkeitsausweis zu haben und organisatorisch darauf

eingerichtet zu sein. Angesichts des 1995 über ihn ausgesprochenen Konkurses

und der gegen Betreibungen erhobenen Einrede fehlenden neuen Vermögens stelle

sich die Frage, wie er allfällige Schadenersatzansprüche von Patienten

sicherstelle. Schliesslich habe er mitzuteilen, ob er an der P-Strasse

Praxisräumlichkeiten besitze und wo er die Krankengeschichten und Medikamente

aufbewahre. Mit seinem Verhalten, auf Kritik oder Beanstandungen sofort mit

Strafanzeigen und Klagen zu reagieren oder mindestens damit zu drohen, versuche

er, Behörden, Patienten und Patientenorganisationen einzuschüchtern. Die

Beschwerdegegnerin räumte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme dazu

ein. Innert mehrfach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer entgegen

seiner Ansicht nicht wirklich Stellung zu den erwähnten Vorwürfen. Er

beschränkte sich auf das Bestreiten und hielt die angeblichen Beschwerden der

Patientenstelle für wirr, unverständlich und unsubstantiiert. Der Frage, wie er

allfällige Schadenersatzansprüche sicherstelle, stellte der Beschwerdeführer seinereits

die Gegenfrage entgegen, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Aufforderung

zur Auskunftserteilung beruhe, und knüpfte seine Bereitschaft zur Auskunftserteilung

daran, dass alle Ärzte und Ärztinnen des Kantons Zürich ebenfalls Auskunft zu

erteilen hätten. Auf die Frage, wo die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werde,

verwies der Beschwerdeführer auf die – hierzu allerdings wenig ergiebigen –

Akten, ohne eine klare Antwort zu geben. Schliesslich stellte er die Frage, was

ihm genau vorgeworfen werde.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nunmehr

ausführt, er habe nicht auf eine Stellungnahme verzichtet, sondern die Fragen

beantwortet, soweit sie berechtigt und nachvollziehbar gewesen seien, ist

vorerst festzuhalten, dass es nicht ihm obliegt, die gestellten Fragen nach

seiner Beurteilung der Ernsthaftigkeit zu beantworten. Zudem kann von einer

Beantwortung der Fragen im materiellen Sinn ernsthaft keine Rede sein. So ist

etwa nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer bis heute nicht klar angeben

wollte, wo er seine Praxisräumlichkeiten hat (dazu hinten E. 4.3), was

eine seriöse Kontrolle, zu der die Behörde berechtigt ist (§ 7 Abs. 3

GesundheitsG, § 21 ÄrzteV) und die im öffentlichen Interesse liegt,

verhindert. Aufgrund der mindestens formell zweifelhaften finanziellen

Situation des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin zudem ohne weiteres

berechtigt, in seinem Fall den Nachweis für ausreichenden Versicherungsschutz

zu verlangen, ohne in gleicher Weise die gesamte Ärzteschaft des Kantons Zürich

bemühen zu müssen. Schon die mangelnde Bereitschaft zur Auskunftserteilung

genügte aber bereits, um seine Vertrauenswürdigkeit, die gegenüber den

Patienten wie auch gegenüber der Behörde bestehen muss (vorn 2.3), zu

verneinen.

4.

Zu prüfen sind die erhobenen Vorwürfe der Beschwerdegegnerin

(vorn E. 3.4 Abs. 1). Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist,

dass gewisse Unterlagen Vorfälle beträfen, die zehn und mehr Jahre

zurückliegen, schliesst dies eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren

nicht aus (vorn E. 2.2 Abs. 2).

4.1

Neben

weiteren, namentlich nicht bekannten Fällen beanstandete die Patientenstelle X

in konkreten Fällen die Rechnungsstellungen des Beschwerdeführers. So soll er

die 17 Jahre alte N.H. am 8. Februar 1995 zur Untersuchung ins nahe

gelegene Q-Spital für ein Röntgenbild und andere Tests gefahren haben, die zur

Diagnose Bronchitis führten. Dafür stellte er eine Honorarforderung von Fr. 480.-,

was die Eltern der Patientin als überhöht und nicht gerechtfertigt erachteten.

Im Falle von A.F. soll der Beschwerdeführer diesen trotz starker Schmerzen und

sich verschlechternden Zustandes wegen eines chronischen Blaseninfektes erst

nach etwa drei Wochen ins Spital eingewiesen haben, wo A.F. zwei Tage später

verstarb. Für die Behandlung vom 25. bis 28. Dezember 1994 verlangte der

Beschwerdeführer einen als ungerechtfertigt hoch erachteten Betrag von Fr. 2'320.85.

Für drei Besuche beim am 18. Januar 1994 verstorbenen Patienten L.R. soll

der Beschwerdeführer Fr. 1'484.65 verlangt haben. Weder die dem Rechnungsbetrag

entsprechenden fünf Stunden Visite noch die 11 Telefongespräche hätten den Tatsachen

entsprochen. Für die telefonisch erfolgte Einweisung der Patientin A.O. und

eine nachträgliche Konsultation verlangte der Beschwerdeführer den nach Ansicht

der Patientenorganisation weit überhöhten Betrag von Fr. 844.80. Die Patientin

M.B. habe wegen ihrer Beschwerden morgens um 9 Uhr den Beschwerdeführer

herbeigerufen. Nachdem dieser bis am Abend nicht eingetroffen sei, habe sie

ihre Tochter zu Hilfe gerufen, die sie um 21.00 Uhr ins Spital gebracht habe;

dem Beschwerdeführer habe sie mitgeteilt, er brauche nicht mehr zu kommen.

Dieser stellte für die – tatsächlich nicht erfolgte – Behandlung Rechnung über Fr. 280.80.

Der Patient F.K. habe den Beschwerdeführer wegen Schmerzen zu Hilfe gerufen,

die von dessen Vertreter ohne Untersuchung als Nierenstein diagnostiziert

worden seien. Insgesamt sei Rechnung auf Basis von 445 Taxpunkten gestellt worden,

was nach Ansicht von F.K. nicht nur überhöht und ungerechtfertigt war, sondern

auch auf einer Fehldiagnose beruhte (korrekte Diagnose: eingeklemmter Nerv).

Der Patient N.W. habe den Beschwerdeführer zu sich gerufen, aber den Termin

wieder abgesagt. Dennoch sei der Beschwerdeführer bei ihm erschienen und habe

dafür Rechnung über Fr. 145.60 gestellt. Der Patientin G. stellte der

Beschwerdeführer Rechnung über insgesamt Fr. 2'162.25, obwohl sie

regelmässig vom Hausarzt und täglich von der Gemeindeschwester wegen ihrer

Zuckerkrankheit besucht wurde. Innert fünf Tagen erfolgten acht Hausbesuche,

wovon vier an einem Sonntag, insgesamt waren es 11 Hausbesuche während 10

Tagen. Obwohl der Hausarzt dem Beschwerdeführer am 30. Januar 1996

mitgeteilt habe, Hausbesuche seien nicht mehr nötig, habe dieser weitere solche

vorgenommen. Die Rechnung wurde aufgrund von Überarztung zurückgewiesen. Am 8. Juni

1998.

hielt die Patientin G.R. fest, der Beschwerdeführer habe ihr für nicht

erfolgtes Aktenstudium und nicht erbrachte Leistungen im Juli 1997 Rechnung

über Fr. 557.60 gestellt. Sie bat zudem um Zustellung der "Mittleren

Berichte". Der Beschwerdeführer wollte ihr diese bereits zugestellt haben

und berief sich im Schreiben vom 1. Juli 1998 darauf, dass die

Krankenkasse seine Rechnung längst beglichen habe. Der Patient L.S. rief

den Beschwerdeführer am 19. September 2002 zu Hilfe, da er sich – nach

einer Operation wieder zuhause – sehr unwohl fühlte und hohes Fieber hatte. L.S. soll

sich als Notfall bezeichnet und insgesamt viermal an den Beschwerdeführer

gewandt haben, der jedoch während eineinhalb Stunden nicht erschienen sei.

Dennoch habe dieser Rechnung gestellt.

Der Beschwerdeführer bestreitet

diese Umstände pauschal und hält die erhobenen Vorwürfe für unbewiesen, teils

widersprüchlich, teils unsubstantiiert und einseitig vorverurteilend. Solche

Vorwürfe wären zudem vorerst abzuklären, bevor sie einem Entscheid zugrunde

liegen dürften. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien allerdings nicht

davon, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Da sie

die objektive Beweislast trotz geltender Untersuchungsmaxime tragen, obliegt es

ihnen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen

und entsprechende Beweisbegehren zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1).

Der Beschwerdeführer bestreitet die erwähnten Vorwürfe mit Ausnahme der

Patientin G.R. nicht substantiiert, geschweige denn in einer Art und Weise, die

erlaubte, darüber Beweis abzunehmen. Insbesondere dort, wo er Rechnung für

nicht erfolgte Konsultationen stellte (Fälle M.B., N.W., L.S.) oder wo der Grund

für zahlreich erfolgte Hausbesuche oder unverhältnismässig hoch erscheinende

Rechnungen nicht dargelegt wird (Fälle A.F., L.R., F.K., G.), hätte es ihm im

Rahmen der Darlegung des Sachverhaltes obgelegen, detailliert auf die entgegen

seiner Meinung keineswegs wirren, unsubstantiierten und widersprüchlichen

Vorwürfe einzugehen. Entsprechend muss er sich diese Umstände entgegenhalten lassen.

4.2

Am 26. Oktober

2004.

wandte sich die G-Krankenkasse an die Gesundheitsdirektion und wies darauf

hin, dass der Beschwerdeführer bei fünf ihrer – meist betagten – Mitglieder

Barzahlung aufgrund von nicht weiter überprüfbaren Pauschalabrechnungen

verlangt habe. Tatsächlich wurden Pauschalrechnungen wie folgt gestellt und bar

eingezogen: der Patientin M.H. für einen Besuch und einen Patiententransport am

10.

April 2004 Fr. 350.-; der Patientin E.A. für einen Besuch,

"Inf.+Wg" am 1. August 2004 Fr. 375.- ; dem Patienten W.D.

für nicht bezeichnete Leistungen Fr. 380.-; der Patientin J.L. für nicht

bezeichnete Leistungen am 8. September 2004 Fr. 430.- (zuzüglich Fr. 70.-

für Patiententransport); der Patientin J.I. Fr. 380.- für ebenfalls nicht

bezeichnete Leistungen am 8. August 2004. Vier dieser Honorarrechnungen

wurden zwar vom Assistenzarzt D ausgestellt, dessen Handeln sich der

Beschwerdeführer jedoch anrechnen lassen muss (§ 7 Abs. 2 ÄrzteV). Am

5.

November 2004 legte die G-Krankenkasse sodann den Vertrag zwischen dem

Beschwerdeführer und Firma I (von der G-Krankenkasse zur Abwicklung des

Rechnungswesens beauftagt) bei, wonach gemäss dem Tiers payant abgerechnet

werde. Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, die fünf Honorarrechnungen

seien vorerst nicht nach Taxpunkten abgerechnet worden, weil sie an Ort und

Stelle, im Notfalldienst, ohne Computerhilfe, direkt erstellt worden seien, was

sie nicht rechtswidrig mache. Die jeweiligen End-Rechnungsbeträge seien dann

nach dem TARMED abgerechnet worden. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin

geltend, die nach TARMED erstellten Abrechnungen seien – bis auf die Patientin

M.H. – weder der G-Krankenkasse noch den Versicherten zugestellt worden, und

diese hätten bis heute keine Rückerstattung erhalten. Zudem sei den Rechnungen

nicht zu entnehmen, dass es sich um Notfälle gehandelt habe. Der Beschwerdeführer

wies die Schuld an der ausgebliebenen Rückerstattung allein der G-Krankenkasse

zu.

4.2.1

Nach Art. 42 Abs. 3 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner

(Krankenversicherung beim Tiers payant; Versicherte beim Tiers garant; Art. 42 Abs. 1

und 2 KVG) eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm

auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und

die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Es trifft zwar zu,

dass die vom Beschwerdeführer nachträglich erstellten TARMED-Abrechnungen

jeweils höhere Beträge als die Pauschalzahlungen enthielten. Entgegen der

Meinung des Beschwerdeführers geht es hier jedoch nicht um übersetzte, sondern

ungenügend konkretisierte Rechnungen. So ist nicht zu erkennen, weshalb die der

Patientin J.L. belasteten Fr. 430.- für ärztliche Leistungen – auf der Pauschalabrechnung

so ausgewiesen – selbst unter Berücksichtigung der nach dem 8. September

2004.

erbrachten Leistungen auf über Fr. 656.61 stiegen, wobei die

eingelegte Abrechnung nicht vollständig ist (Zwischentotal). Auch die Kosten

für den Patiententransport stimmen nicht mit der Pauschale überein. Allgemein

fallen die jeweils hohen Wegentschädigungen sowie die geltend gemachte

Notfall-Inkonvenienz-Pauschale auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer kein ausgebildeter Notfallarzt ist und den Pauschalabrechnungen

ein Notfall jeweils nicht zu entnehmen ist, weshalb er sich nicht darauf

berufen kann, was als Rechnungsstellung unter Notfallärzten üblich ist. Dies im

Fall J.L. umso weniger, als deren Behandlung über den 8. September 2004

hinaus andauerte. Sein Vorgehen – dasjenige seines Assistenten ist ihm wie

erwähnt entgegen seiner nicht substantiierten Ansicht anzurechnen – ist

mindestens unüblich und erschwerte den meist betagten Patienten eine Kontrolle

der Abrechnungen. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch zu, dass die

Rechnungen eine konkrete Überprüfung durch die rückvergütungspflichtige G-Krankenkasse

verzögerten. Die Notwendigkeit für sofortige Rechnungsstellung und Barzahlung

wird sodann nicht dargelegt. Soweit sein Assistent ihm damit bei der Auseinandersetzung

mit der G-Krankenkasse helfen wollte, rechtfertigte dies ein solches Vorgehen

jedenfalls nicht (zur Auseinandersetzung mit der G-Krankenkasse hinten E. 4.2.4).

4.2.2

Entscheidend aber ist, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, die

betroffenen Patientinnen und Patienten hätten die detaillierten Rechnungen

erhalten, einen Nachweis jedoch nicht erbringt (Prot. S. 13). Art. 42 Abs. 3

KVG ist so zu verstehen, dass der Leistungserbringer Rechnungen auszustellen

hat, welche die für eine Rückerstattung nötigen Informationen enthalten, dem

geltenden Tarif entsprechen (Art. 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 KVG) und

– im Tiers garant – den Versicherten zugestellt werden müssen. Im Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung machte der Beschwerdeführer

geltend, die G-Krankenkasse habe von ihm detaillierte Rechnungen erhalten, was

dem Tiers payant entsprechen würde. In Widerspruch dazu steht jedoch der

Barbezug für die Pauschalabrechnungen bei den Versicherten, die persönliche

Anschrift auf den einzelnen Rechnungen sowie der Umstand, dass tatsächlich nach

dem Tiers garant abgerechnet wurde, weshalb die Versicherten die

TARMED-Abrechnungen hätten erhalten sollen. In der Beschwerdeschrift heisst es

diffuser, G-Krankenkasse und Patienten hätten den Beschwerdeführer als

Leistungserbringer um eine detaillierte Rechnung ersuchen können, was in

einzelnen Fällen vorgekommen sei, ohne dass solche Fälle aber benannt werden.

Schliesslich will er in allen Fällen nach den Notfalleinsätzen detaillierte

Rechnungen erstellt und "veranlasst" haben, dass diese den

Versicherten zugestellt würden. Daraus wird indessen keineswegs ersichtlich,

dass den betroffenen Versicherten (mit Ausnahme von M.H.) oder der G-Krankenkasse

die nach TARMED erstellten Abrechnungen zugestellt worden sind. Dies ergibt

sich auch aus verschiedenen Schreiben der G-Krankenkasse an drei der erwähnten

Versicherten, die jeweils nur die Pauschalabrechnungen einreichten (mit Ausnahme

der Patientin M.H.). Aufgrund des Tiers payant und der formell ungenügenden

Pauschalabrechnungen verweigerte die G-Krankenkasse die Rückerstattung;

insofern kamen die Versicherten zu Schaden. Angesichts der ungenügend konkretisierten

Rechnungen wäre die Bezahlung aber auch im Tiers garant ausgeblieben. Dies

wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer seit den Vorgängen um die

Patientin E.d.V. wissen musste, dass ärztliche von nichtärztlichen Leistungen

zu trennen und ohnehin sämtliche Leistungen detailliert aufzuführen waren (vorn

I.B, E. 4.2.1 Abs. 2). Bezüglich der Versicherten M.H. fällt sodann

auf, dass auf dem vom Beschwerdeführer eingelegten Exemplar der über ein Jahr

später ausgefertigten TARMED-Abrechnung die Barzahlung in Abzug gebracht wurde,

auf dem der G-Krankenkasse vorliegenden jedoch nicht. Es existieren damit

offensichtlich mehrere Varianten von derselben Abrechnung.

Entgegen der unzutreffenden Sachdarstellung

des Beschwerdeführers war es sodann nicht die G-Krankenkasse, die mit seinen

Leistungen "sehr zufrieden" war; dies war vielmehr die Patientin

M.H., wie aus dem Schreiben der G-Krankenkasse vom 21. Mai 2004

hervorgeht. Richtig ist, dass die G-Krankenkasse den Beschwerdeführer als

kompetenten Arzt erachtet, was ihn jedoch nicht von der Pflicht befreit,

ungeachtet der eingezogenen Barbeträge nachvollziehbare detaillierte Rechnungen

zu stellen und zuzustellen.

4.2.3

Neu machte die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe der

Versicherten E.V. am 22. April 2004 und dem betagten Versicherten R.K. am

5.

Oktober 2004 wiederum Pauschalrechnungen ausgestellt und diese direkt

einkassiert. Darauf hätten wiederum Angaben gefehlt, um den Beschwerdeführer zu

kontaktieren und um die geltend gemachten Leistungen nachzuvollziehen. Dies

bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Auch hier ist zudem nicht ersichtlich,

dass die detaillierte Rechnung dem Versicherten R.K. zugestellt wurde. Die

Korrespondenz der G-Krankenkasse, worauf sich der Beschwerdeführer selber

bezieht, dreht sich denn auch immer nur um die Pauschalrechnungen.

4.2.4

Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die G-Krankenkasse habe den

Versicherten M.H., L.I., E.V. und R.K. gegenüber wider besseres Wissen

behauptet, sie habe seit einigen Jahren einen Direktzahlungsvertrag (Tiers

payant) mit ihm, weshalb sie den Versicherten keine Rückerstattungen ausrichte.

Es treffe ihn demnach keine Schuld, wenn die betroffenen Versicherten bis heute

kein Geld erhalten haben sollten. Die G-Krankenkasse führte im Schreiben vom 7. April

2005.

aus, sie habe einen Direktzahlungsvertrag mit dem Beschwerdeführer

abgeschlossen, den sie entgegen dessen Angaben nie vor Jahren ausser Kraft

gesetzt oder gekündigt habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer vertragswidrig

Rechnungen direkt an Versicherte der G-Krankenkasse zugestellt, was sie eine

Zeit lang geduldet habe, um ihre Versicherten, welche die ausgestellten

Rechnungen zu Unrecht bezahlt hätten, dennoch entschädigen zu können.

Spätestens mit der Klageantwort vom 15. März 2004 sei die G-Krankenkasse

von dieser Praxis wieder abgewichen. Der Beschwerdeführer habe jedoch weiterhin

Rechnungen an Versicherte zugestellt und sei damit selber vertragsbrüchig

geworden. Dies untermauert das vom Beschwerdeführer selber eingelegte Schreiben

der G-Krankenkasse an ihn vom 24. Februar 2003. Darin erklärte sich die G-Krankenkasse

bereit, aufgrund des unveränderten Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher

der Patientenschaft weiterhin Rechnungen direkt ausstellte, entgegen

anderslautender Vereinbarung stillschweigend den Tiers garant mit ihm zu

praktizieren, mindestens für den unbestrittenen Teil der von ihm ausgestellten

Rechnungen. Zur Beurteilung solcher Rechnungen hätten diese aber wie dargetan auch

im Tiers garant detailliert werden müssen. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf

ein, dass die G-Krankenkasse diese stillschweigende Vereinbarung in der Klageantwort

(im hängigen Schiedsverfahren) am 15. März 2004 widerrufen habe.

Es trifft daher nicht zu, dass

die G-Krankenkasse eine falsche Auskunft erteilte, erfolgte doch die Korrespondenz

mit den erwähnten Versicherten nach dem 15. März 2004. Zudem vermochten

diejenigen Versicherten, welche keine detaillierte, nach TARMED gestaltete

Abrechnung erhielten, mit den formell ungenügenden Pauschalrechnungen ohnehin

keine Rückerstattung beim Versicherer geltend zu machen und wurden insofern

geschädigt. Wenn der Beschwerdeführer dazu ausführen lässt, die G-Krankenkasse

hätte die Versicherten auffordern sollen, eine nach Taxpunkten detaillierte

Rechnung einzureichen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es gerade ihm obgelegen

hätte, eine solche von Anfang an aus- und den betroffenen Versicherten

zuzustellen. Dass er dies getan hätte, ist nicht dargetan und zeigt letztlich

sein Desinteresse daran, den erwähnten Patientinnen und Patienten die Rückerstattung

der ihm entschädigten Leistungen zu ermöglichen. Im Übrigen ist hierzu auf die

zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort wie im angefochtenen Entscheid

zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

4.2.5

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe kein

Recht darauf, im Zusammenhang mit Honorarrechnungen Einblick in

Krankengeschichten zu nehmen und überhaupt Honorarrechnungen zu kontrollieren,

ist ihm nicht zu folgen. Dies ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 3

GesundheitsG und § 21 ÄrzteV, wonach die Beschwerdegegnerin eine

Aufsichtsfunktion ausübt, unter anderen jederzeit unangemeldet Kontrollen und

Inspektionen durchführen und Beweismittel erheben kann. Ausserdem sind nach § 16

Abs. 1 ÄrzteV Aufzeichnungen zu machen und nach Abschluss der Behandlung

während 10 Jahren aufzubewahren. Sofern der Beschwerdeführer in der Kontrolle

durch die Beschwerdegegnerin eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht

erkennen will, ist er auf § 17 Abs. 1 ÄrzteV hinzuweisen, wonach er

sich von der Schweigepflicht entbinden lassen könnte. Eine andere Kontrolle der

gestellten Rechnungen, etwa durch den Zürcher Ärzteverband, ist mangels

Mitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht möglich. Der Beschwerdeführer

scheint sich offensichtlich daran zu stören, dass er von der Beschwerdegegnerin

überhaupt kontrolliert werden darf, was er indessen wie alle anderen praktizierenden

Ärzte auch in Kauf zu nehmen hat.

4.3

Der

Beschwerdeführer hält fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei er

an der P-Strasse ausgeschildert und verfüge dort über

"Diensträumlichkeiten". Die Auskündungen im Telefonbuch und Internet

seien eindeutig. Es wäre der Beschwerdegegnerin sodann unbenommen gewesen,

unangemeldet vorzusprechen, um ihrer Aufsichtstätigkeit nachzukommen. Selbst

wenn die Beschwerdegegnerin die Adressänderung von der O-Strasse an die P-Strasse

in X mittels Umzugsanzeige nicht erhalten hätte, habe sie aufgrund der

Auskündungen seit 2001 sehr wohl gewusst, dass er über Diensträumlichkeiten

verfüge, in welchen Krankengeschichten, Medikamente etc. aufbewahrt würden. Die

Beschwerdegegnerin hält nach einem vorgenommenen Augenschein daran fest, dass

der Beschwerdeführer am Haupteingang der P-Strasse nicht angeschrieben sei. Den

hinteren Eingang an der R-Strasse in einem nicht für Passantenverkehr vorgesehenen

Innenhof, etwa 40 m vom Haupteingang entfernt, finde eine nicht

informierte Person nicht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in keinem

Zeitpunkt mitgeteilt, dass er seine Praxisräumlichkeiten von der O-Strasse an

die P-Strasse verlegt habe. Eine "PR-Adresse" (Postlagernd-Adresse)

ergebe noch keinen tatsächlichen Praxisstandort. Der Beschwerdeführer wurde

aufgefordert, zum vorgenommenen Augenschein Stellung zu nehmen (Prot. S. 9).

Er beschränkte sich darauf, dass praktisch nie Patienten und Patientinnen ohne

telefonische Voranmeldung empfangen würden. Diesen werde aber mitgeteilt, dass

beim hofseitigen Eingang auch ein rollstuhlzugänglicher Eingang mit Lift vorhanden

sei.

4.3.1

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer keine konkrete Auskunft darüber

erteilt, wo sich seine Praxis befindet. Wie in der Beschwerdeschrift ist

jeweils von "Diensträumlichkeiten" die Rede, was offen lässt, ob

darin nur Medikamente und Krankengeschichten gelagert werden oder auch eine

technische und personelle Infrastruktur besteht, welche die Behandlung von

Patienten und die Lagerung von Medikamenten (insbesondere Betäubungsmitteln)

erlaubt. Nach § 12 Abs. 1 ÄrzteV sind neben anderem Eröffnung, Verlegung

und Aufgabe einer Praxis der Gesundheitsdirektion zu melden. Nach § 15

ÄrzteV haben die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen den Anforderungen an

eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen. Art. 53 der

Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 1996 (BetmV) enthält sodann Vorschriften

über die Lagerung von Betäubungsmitteln; Art. 62 Abs. 1 BetmV verlangt,

dass sich Ärzte jederzeit über Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln

ausweisen können. Insofern ist zweifelsohne von Interesse, mit welcher Infrastruktur

die "Dientsräumlichkeiten" des Beschwerdeführers ausgestattet sind.

Wenn er Patienten an der P-Strasse empfängt, hätte er konkret darüber Auskunft

zu geben. Soweit er darauf hinweist, dass die Beschwerdegegnerin unangemeldet

hätte vorsprechen können, um ihrer Aufsichtstätigkeit nachzukommen, ist damit

die verlangte Auskunft nicht erteilt. Ausserdem steht dies im Widerspruch dazu,

dass er im Wesentlichen unterwegs sein und Patienten praktisch nie ohne

Voranmeldung empfangen will. Wie in solchen Verhältnissen eine unangemeldete

Kontrolle möglich sein soll, zu deren Gewährung der Beschwerdeführer

verpflichtet ist, legt er nicht dar. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil

des Obergerichtes vom 8. September 2005 zu verweisen, wonach es im Untersuchungsverfahren

offenbar nicht möglich gewesen war, ihn ein zweites Mal durch die Polizei zu

befragen, was dagegen spricht, dass er leicht erreichbar ist.

4.3.2

Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2005 war der

Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert worden, den genauen Ort

mitzuteilen, wo die Krankengeschichten und die zur Behandlung notwendigen

Medikamente, insbesondere auch Betäubungsmittel, gelagert würden und ob er an

der P-Strasse über Praxisräumlichkeiten verfüge. Am 2. Mai 2005 liess der

Beschwerdeführer über seinen Vertreter dazu ausführen, die Frage des Ortes der

selbständigen ärztlichen Tätigkeit sei schon Gegenstand verschiedener Anfragen

der Beschwerdegegnerin gewesen und bereits vor über 10 Jahren klar und deutlich

beantwortet worden, wobei er auf die Akten verwies. Den Akten lässt sich hierzu

allerdings wenig entnehmen.

Bereits nach der Praxiseröffnung 1982 in U konnte der Beschwerdeführer

dort nur selten getroffen werden. Die ihm auferlegte Wohnsitznahme in U zur

Ausübung der Praxistätigkeit entfiel mit der Aufgabe der Praxis. Am 8. Dezember

1987.

wurde dem Beschwerdeführer eine erneute Praxisbewilligung an der Adresse N-Strasse

in W erteilt. Ab 5. Dezember 1990 verlagerte der Beschwerdeführer seine

Aktivitäten nach X mit der Anschrift "Postlagernd, X". Seiner Auskündung

war keine Praxisanschrift zu entnehmen. Auf Anfrage der Gesundheitsdirektion

nach der Praxisadresse wies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember

1990.

auf die Inserate über seine ärztlichen Hausbesuche hin, woraus lediglich

"X" und eine Telefonnummer hervorgehen. Weitere Auseinandersetzungen

um die Praxisanschrift ergaben sich im Zusammenhang mit den

Betäubungsmittel-Rezeptblöcken (vorn I.E). Auf die Aufforderung der

Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 1991, die konkrete Praxisadresse anzugeben,

erwähnte der Beschwerdeführer am 2. April 1992 schliesslich seine

Anschrift in U und die Zustelladresse (postlagernd, X). Die Beschwerdegegnerin

ging entsprechend davon aus, dass er seine Praxistätigkeit nach U verlegt habe.

Dem Urteil des Einzelrichters in Strafsachen vom 8. September 1993 ist zu

entnehmen, dass die an die Adresse in U zugestellte Vorladung zur Hauptverhandlung

nicht abgeholt wurde, eine Zustellung an die Adresse O-Strasse oder die postlagernd-Adresse

in X aber gegen Empfangsschein nicht möglich war; zudem bestand ein

Nachsendeauftrag von der Adresse in U an die postlagernd-Adresse in X.

Versuche, die Vorladungen polizeilich in U und in X zuzustellen, scheiterten.

Der Richter kam zur Einsicht, dass nicht feststehe, wo sich der Beschwerdeführer

effektiv aufhalte und wo er tatsächlich wohne; Abholungseinladungen für

behördliche Sendungen lasse er stets unbeachtet. Die Vorladung erfolgte durch

Publikation im Amtsblatt. Das Urteil des Bezirksgerichtes X vom 2. März

1994.

hielt dem Beschwerdeführer ebenfalls vor, keine klaren Verhältnisse mit

Bezug auf seine Praxisadresse geschaffen zu haben. Auf eine weitere Anfrage vom

17.

August 1995 erfuhr die Beschwerdegegnerin, dass sich der

Beschwerdeführer seit 30. Juni 1995 in E (ausserkantonal) aufhalte. Dieser

versicherte, auch von E (ausserkantonal) aus die Führung der Praxis sichern zu

können und wies darauf hin, dass die Krankengeschichten ordnungsgemäss

aufbewahrt würden – wo, blieb unerwähnt. Auf weitere Nachfrage wurden der Beschwerdegegnerin

gegenüber erstmals "Diensträumlichkeiten" an der O-Strasse, PR, X,

erwähnt, ebenso am 19. November 1998, wonach dieser sein berufliches

Instrumentarium dort aufbewahre. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von

dieser Anschrift aus. Die Anschrift P-Strasse ging anfangs 2004 aus dem Gesuch

um Bewilligung eines Assistenzarztes hervor; eine Änderungsanzeige war nicht

erfolgt. Zustellungen an die P-Strasse in X sollen nur mit dem Hinweis

"PR" möglich sein, wie der Beschwerdeführer zugesteht. So konnten ihm

die Schreiben von M.H. und L.I. nicht zugestellt werden, weil der Hinweis

"PR" fehlte.

4.3.3

Damit bringt der Beschwerdeführer zwar vor, über

"Diensträumlichkeiten" an der P-Strasse zu verfügen, vernachlässigte

indessen seine Pflicht, die Verlegung der Praxis anzuzeigen. Was unter

"Diensträumlichkeiten" zu verstehen ist, ist nach wie vor nicht

dargetan. Offenbar empfängt aber der Beschwerdeführer Patienten an der P-Strasse.

Allerdings ist er am Haupteingang nicht ausgeschildert, sondern nur die Firma;

den Patientinnen und Patienten soll der Umweg über den Hinterhof angegeben

werden. Erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht, wurde und wird mit diesem

Verhalten jedenfalls die Ausübung der Kontrolltätigkeit durch die

Beschwerdegegnerin. Die angegebene Telefonnummer 01 stand und steht entgegen

dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder im Jahr 2004 noch heute unter seinem

oder dem Namen der Firma. Selbst wenn sie noch in Betrieb wäre, stiesse daher

das Publikum nicht auf diese Nummer. Hingegen scheint er unter der Nummer 02 erreichbar

zu sein.

4.4

Die

Beschwerdegegnerin hielt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vor,

sich zu Unrecht als Notfallarzt auszukünden, weil ihm der Fähigkeitsausweis

"Notarzt" der Schweizerischen Gesellschaft für Notfall- und

Rettungsmedizin fehle. Verschiedene Patienten hätten sich sodann darüber

beschwert, dass er bei ihnen nicht oder mit grosser Verspätung erschienen sei.

Aufklärung über seine Notfallorganisation habe er nicht erteilt. In der

Beschwerde wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle auch notfallmässig

die ärztliche Behandlung in vergleichbarer Weise sicher, wie dies Allgemeinpraktiker

zu tun pflegen. Aus Sicherheitsgründen bestünden zwei unabhängige Telefonnummern,

die rund um die Uhr kompetent bedient würden. Die erhaltenen Informationen

würden per SMS und ab 22.00 bis 07.00 Uhr immer auch telefonisch übermittelt.

Ausserdem werde der Beschwerdeführer für den ärztlichen Notfalldienst der Stadt

X aufgeboten (Prot. S. 13). In der Beschwerdeantwort hält die

Beschwerdegegnerin daran fest, dass keine adäquaten organisatorischen

Vorkehrungen im Zusammenhang mit der ausgekündeten, notfallärztlichen Tätigkeit

getroffen worden seien. Das vom Beschwerdeführer ausgeklügelte organisatorische

System sei durch nichts belegt worden. Welche Personen mit welcher Ausbildung

und nach welchen Instruktionen die Telefone bedienten, sei unbeantwortet

geblieben. Es bestehe zudem der Verdacht, dass hilfesuchende Patientinnen und

Patienten in der irrigen Annahme, mit der Praxis des Beschwerdeführers direkt

verbunden zu sein, ihre gesundheitlichen Beschwerden im Vertrauen auf die

ärztliche Schweigepflicht schilderten, wobei ungewiss sei, ob das Personal in

der Telefonzentrale überhaupt einer solchen unterstehe. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin durchaus berechtigt, die

entsprechenden Auskünfte vom Beschwerdeführer einzufordern, der sich als Notfallarzt

auskündet (§ 12 Abs. 1 GesundheitsG, § 14 ÄrzteV).

4.4.1

Wie bereits dargelegt, ging der Beschwerdeführer bei den Patienten M.B. und

L.S nicht vorbei, obwohl er gerufen worden war, was er bestreitet. Das muss

indessen nicht zwingend gegen die Funktionsfähigkeit seiner Notfallorganisation

sprechen (er könnte anderweitig aufgehalten worden sein). Diese hat er

mindestens insoweit umschrieben, als die Weitergabe von Anrufen sichergestellt

sein soll, so dass entgegen der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden kann, es

seien (überhaupt) keine adäquaten organisatorischen Vorkehrungen für die

notfallärztliche Tätigkeit getroffen worden. Hingegen ist tatsächlich nicht

klar, wer die Telefonanrufe entgegennimmt und ob hier eine kompetente Vorbeurteilung

nach Dringlichkeit vorgenommen und telefonisch weitergeleitet wird. Ausserdem

wird nicht dargetan, wer diese Infrastruktur überhaupt betreibt. So beruft sich

der Beschwerdeführer darauf, im Auftragsverhältnis mit der Firma zu stehen und

von dieser einen – geringen – Lohn zu beziehen, der jedenfalls nicht ausreicht,

um die Notfall-Infrastruktur zu finanzieren. Es obliegt allerdings dem Beschwerdeführer

als Bewilligungsinhaber, für eine taugliche Infrastruktur und

Notfallorganisation zu sorgen und gegenüber der Beschwerdegegnerin

darzulegen, wer konkret wofür zuständig ist. Patientinnen und Patienten müssen

sodann die Gewähr haben, dass er innert für einen Notfall nützlicher Frist bei

ihnen erscheint. Wie er dies sicherstellen will, legte er nicht ausreichend

dar.

4.4.2

Die Gefahr, dass Patienten über das Telefon ihre Beschwerden gegenüber

Personen schildern, die nicht dem ärztlichen Geheimnis unterstehen, ist dagegen

zu relativieren. Einerseits ist die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch auf

privatrechtlicher Basis möglich; anderseits ist dort, wo dem Arztgeheimnis

unterstehende Personen in einer Arztpraxis das Telefon bedienen und beispielsweise

Patienten im (offenen) Warteraum mithören, das Arztgeheimnis auch nicht

unbedingt strikt gewahrt.

4.4.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei Notfällen einzuspringen, wie dies

viele andere Allgemeinpraktiker auch tun. Im technischen Sinn ist er nicht eigentlicher

Notarzt mit entsprechendem Fähigkeitsausweis. Allerdings preist er sich

"rund um die Uhr" auch als Notfallarzt an, dies im Unterschied zu

anderen Notfalldienst leistenden Allgemeinpraktikern. Indessen liegt darin nur

eine geringe Täuschungswirkung, dürfte doch nach dem nicht einheitlichen

Verständnis des Publikums darüber, was ein Notfall ist, ein solcher nicht

ausschliesslich von einem Notarzt mit Fachausweis bewältigt werden können. Entsprechend

wird unter der Anpreisung als Notarzt wohl nicht ausschliesslich ein solcher

mit Fähigkeitsausweis verstanden.

4.5

In der

Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf seine Berufshaftpflichtversicherung.

Der Bestätigung der Versicherung über das Bestehen einer

Berufshaftpflichtpolice hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, es sei nicht

ersichtlich, auf wen diese laute und seit wann sie bestehe. Im Sinne der

Patientensicherheit sei sie berechtigt und verpflichtet, diesen

Versicherungsschutz zu überprüfen. In der ergänzenden Eingabe vom 24. April

2006.

verwies der Beschwerdeführer auf das nachzureichende Original der

Versicherungspolice. Dazu hielt die Beschwerdegegnerin fest, die

Versicherungspolice laute auf die Firma, und es sei nicht klar, welche Ärztinnen

und Ärzte für diese tätig seien.

Der Police für die Ärzteversicherung bei der J-Versicherung

ist eine Versicherungssumme von Fr. 5'000'000.- für Personen-, Sach- und

reine Vermögensschäden zu entnehmen, bei einem Selbstbehalt von Fr. 500.-.

Daraus ergibt sich ein betragsmässig genügender Versicherungsschutz, der

offenkundig darauf zugeschnitten ist, dass der Beschwerdeführer zu nicht mehr

als 50 % in seiner Praxis tätig ist; entsprechend umfasst der Versicherungsschutz

die Grundprämie (inkl. ein Arzt) zu 50 %. Die ab 14. April 2005 gültige

Versicherung lautet allerdings nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf die Firma

H als Versicherungsnehmer. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für

die Ärzteversicherung ist nicht nur die Haftpflicht des Praxisinhabers, sondern

auch des Stellvertreters, Assistenten, der Arbeitnehmer und Hilfspersonen je

aus ihren beruflichen Verrichtungen für den versicherten Praxisbetrieb

versichert. Demnach besteht für den Beschwerdeführer ein genügender

Versicherungsschutz, wovon offenkundig auch die Versicherung ausgeht. Der Versicherungsschutz

allfälliger weiterer Mitarbeiter des Beschwerdeführers bildet nicht Thema

dieses Verfahrens.

Bezüglich des eigentlich einverlangten

Strafregisterauszuges (Prot. S. 9 lit. g), erklärte der

Beschwerdeführer, dass das obergerichtliche Urteil, worin er wegen einfacher

Körperverletzung, Sachentziehung, mehrfacher Sachbeschädigung und unlauteren

Wettbewerbs schuldig gesprochen und mit zwei Monaten Gefängnis bedingt bestraft

worden war, noch nicht rechtskräftig sei. Offenbar legte der Beschwerdeführer

gegen das erwähnte Urteil kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Die (kantonale)

Nichtigkeitsbeschwerde hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des

angefochtenen Entscheides nicht, sofern die Kassationsinstanz nichts anderes

anordnet (§ 286 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni

1976). Wie es sich damit verhält, legte der Beschwerdeführer nicht dar.

Insofern lässt sich nicht erkennen, ob das erwähnte Obergerichtsurteil

rechtskräftig ist oder nicht. Die Auskunft ist daher ungenügend.

4.6

Die

Beschwerdegegnerin spricht von einem rechtswidrigen Geflecht zwischen der Praxistätigkeit

des Beschwerdeführers und der Tätigkeit der Firma H.

4.6.1

Tatsächlich scheint die Firma, in deren Auftrag der Beschwerdeführer tätig

sein will, ihm insofern zu dienen, als er – dank seiner Lebenspartnerin als

einziger Verwaltungsrätin – einen Jahreslohn vereinbart, der ihm die

Einrede fehlenden neuen Vermögens gegenüber seinen zahlreichen Gläubigern

erlaubt. Während er nämlich bereits im zweiten Behandlungsjahr Arztkosten von

über Fr. 450'000.- erzielte und nicht davon auszugehen ist, dass seine

Tätigkeit seither einen massiven Einbruch erlitten hätte, nehmen sich die

"vereinbarten" rund Fr. 39'000.- Jahreseinkommen geradezu

mickrig aus und dürften auch für einen bescheidenen Lebensunterhalt kaum

ausreichen (vorn E. 3.3). Da nach Angaben der Beschwerdegegnerin sowie

gemäss den Akten die Praxisbewilligung auf den Beschwerdeführer und nicht auf

die Firma lautet und lauten muss (§ 10 Abs. 1, 11 GesundheitsG), weshalb

der Firmenzweck "Führung von Arztpraxen" nur über den Beschwerdeführer

oder allenfalls einen anderen Bewilligungsinhaber erfüllt werden kann,

erscheint die "vereinbarte" Entschädigung auch unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten als ungerechtfertigt tief, selbst wenn bloss von einer

"Praxistätigkeit" von 50 % auszugehen ist. Wieviel der Beschwerdeführer

der Firma jährlich abliefert, um im Gegenzug seinen geringen Lohn zu beziehen,

und welche zusätzlichen Leistungen die Firma für ihn erbringt (zum Beispiel

Geschäftsfahrzeug, Bezahlung der Praxisinfrastruktur, Versicherung), wird nicht

ausgeführt und belegt. Zudem bestätigte seine Lebenspartnerin, dass er für

beide Kinder pünktlich und regelmässig Alimente in bar (in unbekannter Höhe)

seit 1992 und seit 1995 bezahle, was angesichts des deklarierten Jahreslohns

als kaum möglich erscheint. Diesbezüglich ergibt sich eine weitere

Unstimmigkeit, indem gemäss Steuererklärung 2003 zwei Kinder mit Jahrgang 1986

und 1992 angegeben werden, derweil der Beschwerdeführer für zwei Kinder ab

1992.

und 1995 Alimente zahlen soll. Es muss offenkundig ein drittes Kind geben.

Die Firma soll ihm sodann einen Wagen zur Verfügung stellen. Angesichts der

Schulden aus nicht mehr weiterziehbaren Verfahren von über Fr. 200'000.-

erscheint es nahe liegend, dass der Beschwerdeführer die Firma zu seinen

Zwecken benutzt, um seine finanziellen Verhältnisse zu verschleiern.

4.6.2

Ausserdem legte er nicht dar, wer Mieter der

"Diensträumlichkeiten" an der P-Strasse ist, die ja für die Lagerung

von Krankengeschichten und Medikamenten gewisse Voraussetzungen erfüllen

müssen. Sollte die Firma Mieterin sein, stellt sich doch die Frage, ob ihr die

Kontrollbehörde Auflagen wie einem Praxisinhaber machen könnte, da sie eine von

diesem verschiedene Person ist. Jedenfalls müsste die Kontrollbehörde vorerst

die Firmenorgane begrüssen, was sich als wenig zweckmässig erweist und die

Gefahr in sich birgt, dass sich der Inhaber der Praxisbewilligung und die Firma

als Inhaberin der Infrastruktur gegenseitig die Verantwortung für die Einhaltung

der Vorschriften zum Betrieb einer Arztpraxis zuweisen. Ähnliche Fragen stellen

sich beim Zugriff auf Krankengeschichten, wenn der Beschwerdeführer einzig im

Auftrag der Firma als Arzt tätig sein will und seine Rechnungen auf den Namen

der Firma ausstellt, obwohl er nach § 11 GesundheitsG Inhaber der

Praxisbewilligung ist. Wenn die Beschwerdegegnerin von einem rechtswidrigen Geflecht

zwischen der Firma und dem Beschwerdeführer spricht, ist dies eine zutreffende

Würdigung.

4.7

Im

angefochtenen Entscheid wurde angeführt, dass die Praxisführung des Beschwerdeführers

in bisher kaum vergleichbarem Umfang zu Beschwerden und Beanstandungen seitens

von Patienten, Angehörigen von Patienten, Patientenorganisationen,

Sozialversicherungen und der Aufsichtsbehörde selber geführt habe. Der

Beschwerdeführer habe bei Anfragen oder Beanstandungen im Zusammenhang mit der

Ausübung seines Berufes immer wieder mit der persönlichen Androhung einer

Strafanzeige oder anderer rechtlicher Schritte gedroht und zahlreiche zivil-

und strafrechtliche Klagen gegen Privatpersonen oder Vertreter von

Institutionen und Behörden eingereicht, die mehrheitlich erfolglos geblieben

seien. Der Beschwerdeführer bestreitet dies wiederum pauschal und nimmt konkret

nur zum Spritzenabgabeverbot Stellung. Seinen Bemühungen, Drogensüchtigen

sterile Spritzen abzugeben, insbesondere seinen Strafanzeigen gegen den

damaligen Kantonsarzt Prof. K., sei zwar kein Erfolg beschieden gewesen,

dennoch sei aber das Spritzenabgabeverbot kurze Zeit später dahingefallen. Die

Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen

zumindest teilweise bezweckt, indirekt Einfluss auf die Verfahren auszuüben und

die betroffenen Personen zu einem passiven bzw. kritiklosen Verhalten zu

bestimmen.

4.7.1

Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, dass seine Bestrebungen um die

Abgabe steriler Spritzen letztlich (faktisch) doch noch erfolgreich gewesen

seien, mag dahingestellt bleiben, ob dies allein seinen Bemühungen

zuzuschreiben ist. Hingegen ist bemerkenswert, auf welche Art und Weise er dem

Kantonsarzt Prof. K. gegenübertrat. So verlangte er dessen Ausschluss aus der

Zürcher Ärztegesellschaft mit der Begründung, jener sei "ein Massenmörder

(Genozid in Raten) an Fixerinnen und Fixern". An den damaligen Regierungsrat

Y stellte er die Frage, wie lange ein "Massenmörder und Krimineller"

als Universitätslehrer für Ärzte tätig sein dürfe (zur Kampagne ge­gen den

damaligen Kantonsarzt vorn E. I.D). Auch wenn er in der Sache schliesslich

recht behalten sollte, erscheint der angeschlagene Ton gegenüber einer

Kontrollinstanz nicht mehr tolerierbar. Am 8. September 1993 bestrafte ihn

der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht X mit Fr. 300.- Busse

wegen Parkierens im Halteverbot. Der Hauptverhandlung blieb er fern mit der Begründung,

er habe keine Zeit für "Staatsterrorismus krimineller Natur". Wegen

der vorübergehenden Verweigerung der Betäubungsmittel-Rezeptblöcke, die er

selber zu vertreten hatte, verlangte er vom Kanton Zürich Schadenersatz über Fr. 100'000.-

(vorn E. 4.3.2). Ferner finden sich eine Vielzahl von Urteilen betreffend

Klagen des Beschwerdeführers gegen Mitarbeiter der SUVA in den Jahren 2001 bis

2004, denen allesamt kein Erfolg beschieden war. Wie bereits dargelegt, war die

Patientenstelle stark mit dem Beschwerdeführer beschäftigt (vorn E. I.H).

Anfragen der Beschwerdegegnerin beantwortete er damit, dass seines Erachtens

kein vernünftiger Grund für die verlangte Auskunft zu erkennen sei, er erkundigte

sich nach der jeweiligen gesetzlichen Grundlage, ohne nach deren Mitteilung

seinen Auskunftspflichten nachzukommen, er stellte unbegründete

Ausstandsbegehren oder bezweifelte die Unterschriftsberechtigung der

unterzeichnenden Person (vorn E. 3.1). Dies alles deutet darauf hin, dass

der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, sich behördlichen

Kontrollen wie jeder andere Arzt auch zu unterziehen.

4.7.2

Es scheint ausserdem zum vom Beschwerdeführer befolgten Vorgehen zu

gehören, jeweils mit rechtlichen Schritten zu drohen oder solche einzuleiten,

falls seinen geltend gemachten Ansprüchen nicht gefolgt oder er in seiner

Berufstätigkeit kritisiert wird, was einen gewissen Einschüchterungseffekt hat.

In der Auseinandersetzung mit der G-Krankenkasse benützte er sodann seine

Internetseite, um diese unter Druck zu setzen. Zudem scheint er Anfragen von

Patienten teilweise zu ignorieren und auf behördliche Anfragen – falls

überhaupt – nur zurückhaltend zu reagieren.

4.8

Wie

dargelegt, betrifft die Vertrauenswürdigkeit das Verhältnis zwischen Arzt und

Patient sowie zwischen Arzt und Behörde, hier insbesondere in Form korrekter

Zusammenarbeit (vorn E. 2.2). Daran fehlt es nach dem Ausgeführten: Der

Beschwerdeführer ist nicht bereit, über seine "Diensträumlichkeiten",

die Lagerung der Krankengeschichten und Medikamente, über seine Infrastruktur

(vorn E. 4.3., 4.6.2) und über seine Notfallorganisation (vorn E. 4.4)

umfassend Auskunft zu geben. Ungeachtet der Diskussion, ob er dem Tiers payant

oder dem Tiers garant untersteht, stellte er bis in die jüngste Zeit Rechnungen

mit nicht spezifizierbaren ärztlichen oder nicht-ärztlichen Leistungen aus und

kassierte diese in bar direkt von den Patienten, was eine Kontrolle nicht

erlaubte (vorn E. 4.1+2). Ausserdem besteht tatsächlich ein

undurchschaubares Geflecht zwischen der Firma H und dem Beschwerdeführer, wobei

nicht feststeht, in welchem Umfang die Firma von ihm als Inhaber der

Praxisbewilligung profitiert und welche Leistungen die Firma ihm gegenüber

konkret erbringt. Auch wenn der Beschwerdeführer lediglich durch seine

Lebenspartnerin in der Geschäftsleitung der Firma vertreten ist, bedeutet das

nicht zwangsläufig, dass er keine Verbindungen zur Firma hätte, beispielsweise

als Mehrheits- oder Alleinaktionär. Angaben darüber werden keine gemacht,

obwohl er dazu aufgefordert worden war (vorn E. 3.3, 4.5. Abs. 2,

4.

; Prot. S. 8). Nicht einzusehen ist ferner, weshalb der Beschwerdeführer

seinen Versicherungsschutz erst in einem späten Stadium des

Beschwerdeverfahrens nachwies (vorn E. 4.5). Schliesslich ist das

Verhalten des Beschwerdeführers zu beanstanden, der im Falle von Unstimmigkeiten

unverzüglich mit rechtlichen Schritten droht oder solche – mit meist wenig

Erfolg – einleitet (vorn E. 4.7), was offenkundig der Einschüchterung der

Betroffenen – unter anderen Patienten, Institutionen, Behörden – dient. Wenn

auch einige dieser Vorgänge zeitlich schon länger zurückliegen, hat sich das

beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers bis in die jüngste Zeit wenig

verändert und darf im Rahmen einer Gesamtschau durchaus berücksichtigt werden.

Zwar lag im Verhalten des Beschwerdeführers – von wenigen Ausnahmen abgesehen

(vorn E. 4.1) – kaum je eine direkte Gefährdung der Gesundheit von

Patienten. Hingegen kamen, wie dargelegt, gewisse Patienten aufgrund der Rechnungsstellung

des Beschwerdeführers direkt zu Schaden (vorn E. 4.2.2+3).

Dabei kann sein Verhalten nicht damit gerechtfertigt werden,

dass er sich der Kontrollbehörde nicht "sklavisch" unterordne.

Vielmehr ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer überhaupt bereit

wäre, diejenigen Kontrollen der Beschwerdegegnerin, zu denen sie nach Gesetz

berechtigt ist, wie jeder andere Arzt auch zuzulassen. Dazu gehört auch, dass

er ohne ersichtlichen Grund nur über eine postlagernd-Anschrift verfügt, welche

die Zustellung gewisser Sendungen verunmöglicht. Ferner vermutet er in jedem

Verhalten der Beschwerdegegnerin zu Unrecht Ungerechtigkeiten, Ungleichbehandlungen

und fehlende Rechtsgrundlagen (vorn E. 3.1, 3.3+4, 4.2.6). Die

Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, die weiterhin bestehende Gefahr einer

(finanziellen) Schädigung von Patientinnen und Patienten und sein mangelnder

Wille, mit der Behörde im Umfang von deren Kontrollberechtigung zu kooperieren,

lassen ihn als nicht mehr vertrauenswürdig erscheinen (vorn E. 2.2). Das

öffentliche Interesse, ihm die Praxisbewilligung zu entziehen, überwiegt daher

seine privaten Interessen an der Fortführung seiner Tätigkeit und erscheint

schon deswegen angemessen, als mit einer markanten Änderung seines Verhaltens

nicht zu rechnen ist. Vielmehr muss, was die behördliche Kontrolltätigkeit

anbelangt, von einer anhaltenden Geringschätzung der gesetzlichen Vorschriften

und der Kontrollbehörde als solcher ausgegangen werden, weshalb nicht

ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als der Entzug der Praxisbewilligung

eine vorschriftsgemässe Tätigkeit des Beschwerdeführers sicherstellen könnte

(dazu BGr, 17. Mai 2006,2P.309/2005, E. 3.3, www.bger.ch).

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Damit der

Beschwerdeführer laufende Behandlungen noch abschliessen bzw. Patientinnen und

Patienten in laufenden Behandlungen an andere Ärztinnen und Ärzte überweisen

kann, ist ihm eine neue Frist anzusetzen. Als angemessen erweist sich eine

Frist von 90 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. Da es sich dabei nicht um

eine prozessuale Frist, sondern um eine Frist in der Sache handelt, gilt die

Regelung des Friststillstands während der Gerichtsferien nicht.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), wobei diese aus der ihm angerechneten Kaution zu beziehen sind. Eine

Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 90 Tagen

ab Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um laufende Behandlungen noch abschliessen

bzw. Patientinnen und Patienten in laufenden Behandlungen an andere Ärztinnen

und Ärzte zu überweisen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten

Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Kaution wird an die leistende Person

zurückerstattet.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …