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Entscheid

VB.2005.00360

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00360

11. Januar 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9077)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1988 im heutigen Serbien und Montenegro und

dessen Staatsangehöriger, ist seit dem 23. Juni 1998 in der Gemeinde X wohnhaft,

wo er auch die Primar- und Sekundarschule besuchte. Derzeit besucht er das

10. Schuljahr an einer Berufswahlschule. Am 19. April 2004 ersuchte

er um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Sein Gesuch um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht wurde

am 7. Juli 2004 vom Bürgerrechtsausschuss der Gemeindeexekutive ein erstes

Mal behandelt. Der Ausschuss entschied, das Gesuch für sechs Monate zu

sistieren, da As Eltern vollumfänglich von der Fürsorge abhängig waren, der

Vater allerdings für eine IV-Rente angemeldet war. Nachdem A mit dieser

Sistierung nicht einverstanden war, lehnte die Bürgerliche Abteilung der Gemeindeexekutive

das Gesuch am 17. August 2004 mit der Begründung ab, die "Voraussetzungen

zur Einbürgerung des Bewerbers gemäss §§ 5 und 21 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung

(wirtschaftliche Verhältnisse, Eignung)" seien nicht gegeben.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 1. September 2004

Rekurs beim Bezirksrat Y. Letzterer hiess den Rekurs am 1. Juni 2005

insofern gut, als er das Gesuch zur erneuten Überprüfung und Beschlussfassung

an die Bürgerliche Abteilung der Gemeindeexekutive zurückwies. Er führte dabei

aus, die Eignung dürfe bei einem Anspruch auf Verleihung des Gemeindebürgerrechts

keine Rolle spielen. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit,

welche unter anderem dann zu bejahen sei, wenn die Lebenskosten durch

Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt seien, sei zu beachten, dass Art. 12

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) jeder Person einen Anspruch

auf Hilfe in Notlagen einräume. Zudem sei bei einem erst 17 Jahre alten

Bewerber grundsätzlich von einer günstigen Prognose auszugehen. Schliesslich

solle ihm nicht zur Last gelegt werden, dass seine Eltern Sozialhilfeempfänger

seien.

III.

Die Gemeinde X liess am 12. September 2005 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, den Beschluss des

Bezirksrates Y vom 1. Juni 2005 aufzuheben und den Beschluss der

Bürgerlichen Abteilung der Gemeindeexekutive vom 17. August 2004 zu

bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu As Lasten.

Der Bezirksrat Y verzichtete mit Schreiben vom

18.

Oktober 2005 auf eine Vernehmlassung. A liess am 21. Oktober 2005

um Erstreckung der Frist für die Beschwerdeantwort ersuchen, eventualiter um

Wiederherstellung der Frist bzw. Ansetzung einer Nachfrist. Mit

Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2005 wurde dieses Gesuch abgelehnt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde weist weder einen Streitwert auf noch

betrifft sie eine die einzelrichterliche Zuständigkeit begründende

Sondermaterie. Sie ist daher gestützt auf § 38 Abs. 1 f. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung

zu behandeln.

2.

Eine Gemeinde ist bei Streitigkeiten über die Aufnahme in

ihr Bürgerrecht nach § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG

legitimiert, das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen (VGr, 28. Februar

2001, VB.2000.00389, E. 1b, und 15. Dezember 2004, VB.2003.00450,

E. 2, beides unter www.vgrzh.ch). Der Beschwerdegegner darf im Übrigen

gestützt auf § 21 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG,

LS 131.1) die Verleihung des Gemeindebürgerrechts grundsätzlich beanspruchen.

Absatz 1 dieser Bestimmung verpflichtet die politischen

Gemeinden, jeden seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnenden

Schweizer Bürger auf Verlangen in das Bürgerrecht aufzunehmen, wenn dieser sich

und seine Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über seine

bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf

beibringt sowie die Einkaufsgebühr entrichtet (Satz 1), wobei für einen

Gesuchsteller zwischen 16 und 25 Jahren nebst den übrigen Voraussetzungen zwei

Jahre Wohnsitz im Kanton reichen (Satz 2). Absatz 2 wiederum

behandelt in der Schweiz geborene Ausländer wie Schweizer Bürger, vorbehältlich

der nur für jene nötigen Erteilung des so genannten Landrechts durch den Kanton.

Absatz 3 schliesslich stellt nicht in der Schweiz geborene Ausländer von

16.

bis 25 Jahren den im Land Geborenen solchen Alters gleich, sofern sie

nachweisen können, in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht

auf Volks- oder Mittelstufe in einer der Landessprachen besucht zu haben. Alsdann

erlaubt § 43 Abs. 1 lit. l in Verbindung mit § 19c Abs. 2

VRG die Beschwerde gegen einen bezirksrätlichen Rekursentscheid betreffend

Einbürgerung (RB 2000 Nrn. 35 f.; Handbuch Einbürgerungen,

herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich,

Zürich 2002, Kap. 1.4, 4.5).

Der Beschwerdeführer ist im Ausland geboren und hat in der

Schweiz mehr als fünf Jahre Unterricht auf Volks- und Mittelschulstufe in

deutscher Sprache besucht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen. Davon ausgespart bleiben muss

allerdings – insofern die Beschwerde einfach die Aufhebung des (gesamten)

vorinstanzlichen Beschlusses(dispositivs) verlangt – die dortige Kostenfreiheit

der Parteien, weil das der Beschwerdeführerin mangels Belastung kein gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 21 VRG schutzwürdiges Anfechtungsinteresse

verleiht.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahme in das Bürgerrecht

unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die Integration des

Beschwerdegegners sei nicht gut. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf VGr,

15.

Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 5, www.vgrzh.ch, zutreffend

festhält, spielt die Eignung beim auf § 21 GemeindeG gestützten Anspruch

auf Verleihung des Gemeindebürgerrechts keine Rolle. Dieser Aspekt ist denn

auch nicht mehr strittig.

4.

4.1

Strittig

ist hingegen, ob sich der Beschwerdegegner, wie in § 21 Abs. 1

Gemeindegesetz gefordert, wirtschaftlich "selber zu erhalten vermag".

Gemäss der Beschwerdeführerin mangelt es an dieser Voraussetzung, da der

Beschwerdegegner als Schüler über kein festes Einkommen verfüge und seine

Eltern vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt würden. Demgegenüber sei

gemäss der Vorinstanz im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit

zu beachten, dass gemäss Art. 12 BV jede Person einen Anspruch auf Hilfe

in Notlagen habe und die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung unter anderem

dann als gegeben gelte, wenn die Lebenskosten des Bewerbers durch Rechtsansprüche

gegen Dritte gedeckt seien. Zudem dürfe bei jüngeren, in Ausbildung stehenden

Personen grundsätzlich von einer günstigen Prognose ausgegangen werden.

Schliesslich solle dem Bewerber nicht zur Last gelegt werden, dass seine Eltern

Sozialhilfeempfänger sind.

4.2

Die

Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 der Verordnung

über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht vom 25. Oktober 1978

(BürgerrechtsV, LS 141.11) als gegeben, wenn die Lebenskosten und

Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der Bewerberin voraussichtlich in

angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte

gedeckt sind. Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten zählen insbesondere

Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen Versicherungs- und

Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen aus den Sozialversicherungen wie

Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie

Invalidenversicherung (AHV/IV), Arbeitslosenversicherung und anderen. Intakte

soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher

Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind

ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Einbürgerungen,

Kap. 3.3.2). Dagegen fallen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder

Fürsorge als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht (VGr,

15.

Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 6.2; VGr, 17. Mai 2000,

VB.2000.00134, E. 2; VGr, 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b –

alle unter www.vgrzh.ch, im letzten Fall bestätigt durch BGr, 27. August

2001,1P.340/2001, www.bger.ch), wobei allerdings der bloss vorübergehende

Bezug von Sozialleistungen während der Dauer eines fremdenpolizeilichen

Arbeitsverbotes noch nicht gegen die Annahme der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit spricht (vgl. BGr, 27. August 2001,

1P.340/2001, E. 3b/dd, www.bger.ch). Es kann der Vorinstanz daher nicht

gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dass bereits aufgrund

des in Art. 12 BV verankerten Anspruchs auf Hilfe in Notlagen die

wirtschaftliche Erhaltung als voraussichtlich gesichert angenommen werden

könne.

Der Beschwerdegegner hat die Sekundarschule besucht, wo er

gemäss den – unwidersprochen gebliebenen – Aussagen der Beschwerdeführerin schlechte

Schulnoten erhalten hat und "nur dank einer sehr kleinen Klassengrösse und

dem entsprechend guten Betreuungsverhältnis" verbleiben konnte. Er hat

keine Lehrstelle gefunden und besucht gegenwärtig das 10. Schuljahr an einer

Berufswahlschule. Da er auch keine anderweitige Arbeitsstelle in Aussicht hat,

kann daher mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner

auch in absehbarer Zeit nicht selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen

vermag.

Die Eltern des Beschwerdeführers waren vorliegend auf

Fürsorgeleistungen angewiesen und werden es auch nach Ausrichtung der Teilrenten

der IV bleiben, da diese den Bedarf nicht decken. Die Eltern werden auch

künftig nicht in der Lage sein, den Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln, das

heisst ohne (zusätzliche) Fürsorgeleistungen, zu unterhalten oder zu

unterstützen, und der Beschwerdeführer kann seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit

deshalb auch nicht auf (ausreichende) Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen

der Eltern gründen. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der wirtschaftlichen

Erhaltungsfähigkeit im Sinne von § 5 BürgerrechtsV. Die Beschwerde ist

daher gutzuheissen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführerin hat eine Entschädigung verlangt. Da

sie obsiegt hat, steht ihr zwar grundsätzlich eine solche zu

(vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Das Gemeinwesen besitzt jedoch in der

Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Vor allem grössere und

leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren, dass sie

Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können, denn die Erhebung und

Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin

gehört zu den grösseren Gemeinden im Kanton Zürich. Zudem liegt kein aussergewöhnlicher

Fall vor. Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. I des Beschlusses

Nr. 155 des Bezirksrates Y vom 1. Juni 2005 aufgehoben und der

Beschluss der Bürgerlichen Abteilung der Gemeindeexekutive vom 17. August

2004.

bestätigt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …