Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00365

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00365

1. März 2006Deutsch19 min

(URT.2006.9172)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der spanische Staatsangehörige A, geboren

1955, kam als junger Erwachsener im Jahre 1974 in die Schweiz, wo er zuerst

eine Arbeitsbewilligung als Küchengehilfe und Portier erhielt. Später hatte er

Anstellungen bei verschiedenen Reinigungsunternehmungen inne, bis er 1997

erkrankte und sich verschiedenen Operationen am Rücken und an den Knien

unterziehen musste. Er wurde arbeitsunfähig und bezieht seit dem Jahr 1997 eine

Invalidenrente. A besitzt die Niederlassungsbewilligung. Er hatte 1977 eine

Landsfrau geheiratet, aus welcher Ehe zwei heute volljährige Kinder, eine

Tochter und ein Sohn, hervorgingen. Die Ehe wurde im Jahre 1987 geschieden,

worauf die Ehefrau mit den Kindern nach Spanien zurückkehrte. A lebt seit 1985

mit seiner Lebenspartnerin C im Konkubinat. Diese Beziehung blieb kinderlos.

Sein Verhalten gab Anlass zu mehrfachem

Tätigwerden der Strafbehörden. So wurde er am 17. Februar 1988 mit

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft U wegen fortgesetzten Fahrens ohne

Führerausweis und wiederholten Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit 14

Tagen Gefängnis und einer Busse bestraft. Mit Strafbefehl der

Bezirksanwaltschaft V vom 30. November 1988 erfolgte eine Bestrafung mit

einer Busse, erneut wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, und mit

Strafbefehl vom 10. Dezember 1993 bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft U

wegen einfacher Körperverletzung mit einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Auch

diese Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben; die Probezeit wurde auf drei

Jahre angesetzt.

Am 13. November 1997 wurde er

verhaftet und verbrachte rund zweieinhalb Jahre in verschiedenen Haftanstalten

bis zur bedingten Entlassung am 12. Juli 2000. Der Strafvollzug war die

Folge einer Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich im Berufungsverfahren

vom 17. Mai 1999 zu vier Jahren Zuchthaus wegen mehrfacher Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei. Eine

gerichtliche Landesverweisung, welche das Bezirksgericht für die Dauer von zehn

Jahren angeordnet hatte, hob das Obergericht mit der Begründung auf, A lebe

seit 25 Jahren in der Schweiz und sei hier verankert.

Am 4. April 2000 drohte ihm die

Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Ausweisung aus der

Schweiz an.

Am 15. März 2004 bestrafte ihn das Kantonsgericht

W wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit zwei Jahren

Gefängnis. Der Strafvollzugsdienst der Justizdirektion des Kantons Zürich

widerrief in der Folge am 2. September 2004 die am 23. Mai 2000

gewährte bedingte vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete den

Vollzug von noch verbleibenden 488 Tagen Zuchthaus an.

Das Migrationsamt der Direktion für Soziales

und Sicherheit veranlasste am 18. Dezember 2004 die Befragung von A und

seiner Lebenspartnerin im Hinblick auf eine fremdenpolizeiliche Massnahme.

Am 29. Juni 2005 verfügte der

Regierungsrat die Ausweisung von A für die Dauer von zehn Jahren aus der

Schweiz.

Erwägungen

II.

Gegen diese Anordnung erhob A am 13. September

2005.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Ausweisung sei

aufzuheben, eventuell sei das Geschäft zur Klärung des Sachverhalts an den

Regierungsrat zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Regierungsrats.

Am 29. September 2005 beantragte die

Direktion für Soziales und Sicherheit namens des Regierungsrats, die Beschwerde

sei abzuweisen.

Weil der Beschwerdeführer noch

Gerichtskosten des Obergerichts schuldet, auferlegte ihm der Kammerpräsident am

20.

September 2005 einen Kostenvorschuss zur Deckung allfälliger Kosten dieses

Verfahrens. Am 10. Oktober 2005 beantragte A, es sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben

und als Folge sei er von der Kaution zu befreien. Mit Verfügung vom 12. Oktober

2005.

nahm der Kammervorsitzende dem Gesuchsteller die Frist zur Leistung eines

Vorschusses ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, sofern die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies ist gemäss

Art. 97 Abs. 1 und 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

(OG) bei Ausweisungsverfügungen der Fall, wenn sie gestützt auf Art. 10

des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) ergangen sind, was im vorliegenden Fall zutrifft, und wenn

keine Ausnahmegründe gemäss den Art. 99-102 OG vorliegen. Dies ist nicht

der Fall, ist doch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen,

auf welche der Beschwerdeführer kraft seiner Niederlassungsbewilligung einen

Rechtsanspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG e

contrario). Demzufolge hat das Gericht auf die rechtzeitig eingereichte

Beschwerde einzutreten.

1.2

Zudem begründet

die spanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einen Rechtsanspruch

auf Aufenthalt gestützt auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen

vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsländern

auf der einen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der anderen Seite

über die Freizügigkeit des Personenverkehrs (Freizügigkeitsabkommen; FZA). Die

Übergangsbestimmung von Art. 10 Abs. 5 FZA gewährt dem

Beschwerdeführer, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, die Rechte

und Pflichten aus dem Abkommen sofort und ohne Einschränkung mit dem Zeitpunkt

dessen Inkrafttretens.

1.3

Die

Kollisionsregel von Art. 1 lit. a ANAG besagt, dass dieses Bundesgesetz

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur so

weit gilt, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das ANAG eine

vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Als Folge ist vorab die Rechtslage, wie

sie sich aus dem Abkommen ergibt, beizuziehen.

2.

2.1

Gemäss Art. 16

FZA soll die in Art. 1 ff. FZA näher umschriebene Freizügigkeit wie

in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen umgesetzt werden;

hierfür ist auch die bis zur Unterzeichnung des Abkommens ergangene

Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) zu

berücksichtigen (bezüglich späterer Urteile des EuGH vgl. BGE 130 II 1 E. 3.6.1

und BGE 130 II 493 E. 3.1).

2.2

Laut Art. 5

Abs. 1 Anhang 1 FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen unter anderem

gestützt auf Art. 2 Anhang 1 FZA gewährten Rechtsansprüche nur durch

Massnahmen eingeschränkt werden, "die aus Gründen der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind". Weitere

Präzisierungen finden sich vor allem in der Richtlinie 64/221/EWG des Rates der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur

Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von

Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder

Gesundheit gerechtfertigt sind (RL 64/221/EWG in: Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften [ABl.] Nr. 56, S. 850, im Folgenden: RL), auf welche

in Art. 5 Abs. 2 Anhang 1 FZA Bezug genommen wird.

2.3

Nach den

gemäss Art. 5 Anhang 1 FZA anwendbaren Grundsätzen wird insbesondere eine

hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung zur

Rechtfertigung von Massnahmen gefordert. Dabei darf "ausschliesslich das

persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Person ausschlaggebend"

sein. Art. 3 Abs. 1 RL steht somit Massnahmen entgegen, die aus

generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 130 II 176 E. 3.4.1).

Ausserdem können strafrechtliche Verurteilungen allein gemäss Art. 3 Abs. 2

RL nicht ohne weiteres Massnahmen begründen. Eine frühere strafrechtliche Verurteilung

darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden

Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Zwar werden in die

Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG regelmässig auch die

Rückfallgefahr und der Resozialisierungsgedanke einbezogen. Die Prognose über

das Wohlverhalten gibt in jener Abwägung aber nicht den Ausschlag (BGE 125

II 105 E. 2c). Dagegen ist im Rahmen von Art. 5 Anhang 1 FZA die

Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung eine Grundvoraussetzung für den

Erlass von Massnahmen.

Der EuGH hat keine näheren

Kriterien zur Evaluation des gemäss Richtlinie 64/221 EWG geforderten Gefährdungsgrades

genannt. Als unzutreffend hat das Bundesgericht die Auslegung bezeichnet,

wonach nur, wenn weitere Straftaten praktisch mit Gewissheit zu erwarten seien,

die Massnahme zulässig sei. Umgekehrt dürfe auch nicht erst dann vom Fehlen

einer Gefährdung ausgegangen werden, wenn die Möglichkeit einer Wiederholung

der Straftat mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (BGE 130 II 176 E. 4.3.1).

Es bedürfe einer differenzierten Vorhersage aufgrund der konkreten Umstände

zur Wahrscheinlichkeit, mit welcher die ausländische Person die öffentliche

Sicherheit gefährden werde. Je schwerer die Rechtsgüterverletzung sei, desto

niedriger seien die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130

II 176 E. 4.3.1 und Entscheid des EuGH i. S. Bouchereau, Slg. 1977,

1999, Rz. 33-35).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer war als 19-jähriger in die Schweiz gekommen, hatte beruflich

nie richtig Fuss gefasst und übte bis 1997 Hilfstätigkeiten verschiedener Art

aus. Im Jahr 1987, als er 33 Jahre alt war, ging seine Ehe in die Brüche und

sind die ersten Straftaten zu verzeichnen. Wegen Delikten im Zusammenhang mit

dem Strassenverkehr war er bereits mit einer bedingten Gefängnisstrafe

konfrontiert. Es folgte eine zweite Verurteilung wegen Verkehrsdelikten. Im

Jahr 1993 wurde er zu einer zweiten Gefängnisstrafe von 14 Tagen wegen

einfacher Körperverletzung verurteilt, deren Vollzug ebenfalls bedingt aufgeschoben

wurde. Trotz der mit dem bedingten Vollzug verbundenen Warnung kam es bald zu

der gewichtigen Deliktsreihe mit mehrfachen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Geldwäscherei. Die ursprünglich vom

Bezirksgericht X auf sechs Jahre, in der Folge vom Obergericht auf vier Jahre

reduzierte, Zuchthausstrafe konnte den Warneffekt nicht verfehlen, auch wenn

die Nebenstrafe der Landesverweisung, welche vom Bezirksgericht auf zehn Jahre

Dauer angesetzt worden war, vom Berufungsgericht aufgehoben wurde. Am 4. April

2000.

erfolgte durch die Fremdenpolizei die Androhung einer Ausweisung. Trotzdem

verfiel der Beschwerdeführer während der Probezeit, die ihm als Folge der

vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug auferlegt worden war, in eine neue

deliktische Phase wiederum im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten, welche

zur Bestrafung durch das Kantonsgericht W mit zwei Jahren Gefängnis führte. Als

Folge widerrief am 2. September 2004 das Amt für Justizvollzug die

vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete den Vollzug von

ausstehenden 488 Tagen Zuchthaus an.

3.2

Bereits im

Zusammenhang mit der ersten grossen Bestrafung im Kanton Zürich war das

Verschulden des Beschwerdeführers als schwer bezeichnet worden. Die gleiche Gewichtung

erfuhren seine Taten durch das Kantonsgericht W, sodass insgesamt, ohne dass das

Verwaltungsgericht sich im Einzelnen mit den Strafurteilen befassen muss, von

einem sehr schweren Gesamtverschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Während des Rekursverfahrens befand er sich noch im Strafvollzug. Wie es sich

heute verhält, kann offen bleiben und ist insofern nicht von Bedeutung, als in

jedem Fall nicht davon gesprochen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer

nach seiner deliktischen Phase in irgendeiner Weise bewährt habe. Für die

Prognose ist weiter von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sich offenbar als

immun gegen behördliche Warnungen gezeigt hat. Spätestens nach den drei

Delikten bis zum Jahr 1993 hätten ihm die Strafen ausreichende Warnung sein

müssen. Die fremdenpolizeiliche Verwarnung nach dem nächsten – vierten –

Strafverfahren hätte es dazu nicht bedurft. Allein auch diese Warnung hinderte

den Beschwerdeführer nicht daran, ein erneutes (fünftes) Mal verbrecherisch

tätig zu werden.

3.3

Nach den

oben angeführten Grundsätzen, die für die Sonderbehandlung im Rahmen des

Freizügigkeitsabkommens gelten, darf die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung nicht allein aufgrund einer strafrechtlichen

Verurteilung erfolgen; vielmehr muss der Nachweis vorliegen, dass durch die

ausländische Person eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und

Sicherheit besteht. Selbst wenn die Strafvollzugsbehörde in einem Bericht vom

14.

Juli 2005 die Voraussetzungen für eine zukünftige deliktsfreie

Lebensgestaltung als gegeben erachtet, ist für die Fremdenpolizeibehörde die

Aussage, welche sich auf die individuelle Wiedereingliederung des Straftäters

und weniger auf die Gefährdung von Polizeigütern bezieht, zu relativieren.

Abgesehen davon, dass eine Prognose immer mit Unsicherheiten behaftet ist, muss

aufgrund der gesamten Umstände beim Beschwerdeführer davon ausgegangen werden,

dass er im heutigen Zeitpunkt ein Risiko für die öffentliche Ordnung und

Sicherheit darstellt. Die Schwere der begangenen Delikte und die darin

geäusserte Rücksichtslosigkeit gegenüber der Gesundheit unzähliger Mitmenschen

gebietet es, die Schwelle für die Annahme einer Rückfallgefahr nicht allzu hoch

anzusetzen. Zwar ist die Notwendigkeit, zukünftige Risiken abwägen zu müssen,

erst aufgrund von Strafurteilen entstanden. Allerdings durfte der Regierungsrat

auf die gesamte deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers zurückblicken

und daraus den Schluss ziehen, dieser sei in gewissem Masse unbelehrbar und

werde es bleiben. Somit stützt sich die Prognose des Regierungsrats nicht auf

eine einzige strafrechtliche Verurteilung, sondern auf dessen gesamte

Lebensgestaltung der letzten Jahre und ist damit die Möglichkeit eines

einmaligen Fehltritts und der daraus sich ergebenden Unsicherheit, eine

Prognose für die Zukunft abgeben zu müssen, nicht gegeben. Deshalb erachtet es

auch das Verwaltungsgericht als mit den Grundsätzen des Freizügigkeitsabkommens

vereinbar, wenn der Regierungsrat aufgrund der Berücksichtigung der gesamten

Umstände beim Beschwerdeführer von einer zukünftigen Gefahr für die öffentliche

Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist.

3.4

Die übrigen

Voraussetzungen des FZA sind ebenfalls erfüllt, namentlich, dass für die

Massnahme allein das persönliche (strafbare) Verhalten des Ausländers den

Ausschlag gibt, dass seine Verurteilung somit nicht vorwiegend aus

generalpräventiven Gründen erfolgte, und dass jede Person schweizerischer

Staatsangehörigkeit bei gleichem Verhalten die gleiche Behandlung durch

Behörden und Gerichte erfahren hätte wie der Beschwerdeführer. Damit ist auch

dem Meistbegünstigungsgebot im Sinne von Art. 1 ANAG und dem Diskriminierungsverbot

gemäss Art. 2 FZA Genüge getan.

Dies führt dazu, dass die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche Teil

der durch den Regierungsrat verfügten Ausweisung ist, im Lichte des

Freizügigkeitsrechts nicht zu beanstanden ist. Zu prüfen bleibt, ob sich aus

dem Landesrecht eine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung ergäbe (Art. 1

lit. a ANAG).

4.

4.1

Nach Art. 10

Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton

ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich

bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach

den gesamten Umständen "angemessen", d. h. verhältnismässig (BGE 125

II 521 E. 2a) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist

namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer der Anwesenheit in

der Schweiz und auf die der betroffenen ausländischen Person und ihrer Familie

– im Fall der Nichtverlängerung der Bewilligung – drohenden Nachteile

abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März

1949.

zum ANAG [ANAV]).

4.2

Indem der

Regierungsrat aufgrund sämtlicher strafgerichtlicher Verurteilungen insgesamt

von einem schweren Verschulden ausgegangen ist, ist dies in keiner Weise zu beanstanden.

Wenn der Beschwerdeführer dazu durch seinen Vertreter die Meinung vorträgt, das

Obergericht des Kantons Zürich habe die (vom Bezirksgericht auf zehn Jahre

angeordnete) gerichtliche Landesverweisung aufgehoben mit der Begründung, der

Beschwerdeführer sei aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz

hier verankert, aus welchem Grund es der Fremdenpolizeibehörde beziehungsweise

dem Regierungsrat nicht zustehe, sich gegen diese gerichtliche Regelung zu

stellen, erfolgt dies wider besseres Wissen. Denn die für die Aufenthaltsbewilligungen

ausländischer Personen zuständige Verwaltungsbehörde ist zwar an eine

gerichtliche Landesverweisung gebunden, nicht jedoch dadurch, dass das Gericht

von einer Massnahme absieht (vgl. BGE 125 II 105 E. 2).

Daraus folgt aber auch

direkt, dass, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich, welches von einer gerichtlichen Landesverweisung

absieht, keine bindende Wirkung für den Regierungsrat entfaltet in dem Sinn,

dass das zugrunde liegende Strafurteil aus fremdenpolizeilicher Sicht nicht

noch einmal belastend für den Beschwerdeführer berücksichtigt werden dürfe. Wie

ausgeführt, ist die Verwaltungsbehörde in keiner Weise gebunden, wenn das

Gericht auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet. Der Regierungsrat

durfte vielmehr sämtliche Strafen des Beschwerdeführers in die Abwägung einbeziehen.

4.3

Sowohl

nach der Rechtsprechung zum FZA wie auch nach Art. 11 Abs. 3 ANAG hat

eine fremdenpolizeiliche Massnahme verhältnismässig zu sein. Der Regierungsrat

ging davon aus, dass das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers eine

Rücksichts- und Hemmungslosigkeit gegenüber Drogenkonsumenten manifestiere. Er

habe aus Gewinnsucht gehandelt und sei selbst nicht drogenabhängig gewesen.

Seine wiederholten Straftaten würden eine besondere Unempfindlichkeit und

Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen und Warnungen belegen. Die

daraus abzuleitende Rückfallgefahr könne auf keinen Fall hingenommen werden.

Die Ausweisung sei überdies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar. Er kenne

Spanien aus seiner Jugendzeit, auch wenn er seit rund drei Jahrzehnten in der

Schweiz lebe. Zu seinen Kindern habe er keinen oder wenig Kontakt. Diese

wohnten ohnehin nicht in der Schweiz. Seiner Lebenspartnerin, welche hier nicht

berufstätig, sondern wie der Beschwerdeführer, von einer Invalidenrente lebe,

könne ebenfalls zugemutet werden, in Spanien zu leben.

Diese Einschätzung ist in

Anbetracht der ständigen Rechtsprechung, laut der bereits Freiheitsstrafen von

zwei Jahren Dauer für den Weiterbestand von Aufenthaltsrechten eine kritische

Grenze darstellen, in keiner Weise zu beanstanden. Bei einem Strafmass, welches

den kritischen Grenzwert mehr als dreifach übersteigt, wäre eine Ausweisung

oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch möglich, wenn die

Ausreise für die betroffene ausländische Person und ihre Angehörigen kaum

zumutbar wäre. Entgegen seiner – nicht substanziierten – Behauptung ist dies

jedoch nicht der Fall und ist der Umzug für ihn und seine Partnerin, welche

Spanisch als Muttersprache beherrscht, zwar mit Unannehmlichkeiten verbunden,

nicht aber unzumutbar.

Aufgrund der massiven

Freiheitsstrafen und obwohl der Beschwerdeführer sich zwar seit über 30 Jahren

in der Schweiz aufhält, indessen nicht hier geboren ist, sondern seine Jugend

bis zum 19. Altersjahr in seiner Heimat verbracht hat, hilft es ihm auch nicht,

die in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

verbürgte Garantie des Privat- und Familienlebens anzurufen. Diese vermag bei

hier geborenen Ausländern trotz einer Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe über

das kritische Mass hinaus dem privaten Umfeld mehr Gewicht beizugeben. Im

vorliegenden Fall kann indessen nicht von einem Ausländer der "zweiten

Generation" gesprochen werden, weshalb die Abwägung zugunsten des öffentlichen

Interesses ausfällt.

Auch können dem

Beschwerdeführer seine Beteuerungen, es bestehe kein Restrisiko an einem

Rückfall mehr, weil er während des Strafvollzugs den "richtigen Weg"

gefunden und sich neue Denk- und Handlungsmuster angeeignet habe, nicht helfen.

Der Beschwerdeführer ist entweder immer noch im Strafvollzug oder erst vor

kurzer Zeit entlassen worden. Jedenfalls kann ohnehin nicht beurteilt werden, ob

er sich in der Freiheit bewähren werde.

Die Abwägung des

Regierungsrats ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Aufenthaltsbewilligung

nicht zu verlängern. Dieses Ergebnis ergibt sich bereits aus den Bestimmungen

des Freizügigkeitsabkommens. Selbst wenn die Vorschriften des ANAG anwendbar

wären, wovon der Regierungsrat auszugehen scheint, ergibt sich nichts anderes.

4.4

Nach Art. 10

Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für

eine Ausweisung, wie dies der Regierungsrat angeordnet hat. Weil er indessen unter

die Vorschriften des Freizügigkeitsabkommens fällt, stellt sich die Frage, ob

dieses ebenfalls eine Ausweisung gleich wie die Art. 10 ff. ANAG

vorsieht, oder ob dem Beschwerdeführer lediglich die Aufenthaltsbewilligung

nicht zu verlängern ist. Die beiden Massnahmen unterscheiden sich dadurch, dass

die Ausweisung – als härtere Massnahme – mit einer Einreisesperre gekoppelt ist

(Art. 11 Abs. 4 ANAG), wogegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

eine Einreise für die Dauer von drei Monaten nicht ausschliesst (Art. 2 Abs. 1

ANAG).

Der Wortlaut von Art. 5

Abs. 1 Anhang 1 FZA spricht nur allgemein von "Massnahmen", die

"aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit

gerechtfertigt sind", wogegen Abs. 2 auf verschiedene EU-Richtlinien,

unter anderen die bereits angeführte RL 64/221/EWG, verweist.

Nach der Praxis bestimmt in

erster Linie das Landesrecht, welche ausländerrechtlichen Massnahmen bei

Vorliegen des Vorbehalts greifen (vgl. Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der

Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 508). Dabei kommt

in der Praxis neben der Einreisesperre häufig die Ausweisung zur Anwendung, die

im Einklang mit der RL 64/221 steht und notfalls kraft Landesrecht zwangsweise

durch Ausschaffung oder eine vorausgehende Ausschaffungshaft vollstreckt werden

darf (Dietrich, S. 508 f.). Damit steht der Ausweisung, wie sie der

Regierungsrat gestützt auf Art. 10 ff. ANAG angeordnet hat, auch von

Seiten des FZA nichts entgegen.

4.5

Die

Anordnung des Regierungsrats erweist sich somit im Ergebnis als rechtmässig,

was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er stellt jedoch ein Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

5.2

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter den

nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Es kann davon ausgegangen

werden, dass aufgrund des langjährigen Strafvollzugs die Mittellosigkeit wie

auch die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer auf den Beizug eines

Rechtsbeistands angewiesen war, gegeben sind. Als aussichtslos ist ein Begehren

einzustufen, bei dem die Aussicht auf Gutheissung viel kleiner ist als jene auf

Abweisung, sodass das Begehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann; und

"ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger

Abwägung der Aussichten vom Verfahren Abstand nähme" (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2.A. Zürich 1999, § 16 N. 32).

Vorliegend war zwar nach

dem Landesrecht aufgrund der hohen Freiheitsstrafen die Gutheissung des

Begehrens praktisch aussichtslos. Indessen verlangen die einschlägigen

Richtlinien, welche im Rahmen des FZA zu beachten waren, dass der ausländischen

Person eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung nachzuweisen ist, welche

nicht allein aufgrund der gerichtlichen Bestrafung beurteilt werden darf. In

diesem Zusammenhang bestand für den Beschwerdeführer ein gewisser

Argumentationsspielraum, weshalb nicht von einer offensichtlichen und von

Anfang an bestehenden Aussichtslosigkeit gesprochen werden kann. Aus diesem

Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines

Rechtsbeistands zu bewilligen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst

sich nicht zur Hauptsache auf dieses Argument stützte, spielt dabei keine

Rolle.

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers hat seine Aufwendungen mit rund 7,5 Stunden angegeben, womit

unter Einbezug der Barauslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 1'630.-

angemessen erscheint.

Demgemäss

die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt

und es wird Rechtsanwalt B zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt;

2.

Rechtsanwalt B

wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand von der Gerichtskasse mit Fr. 1'630.-

(Barauslagen und MwSt inbegriffen) entschädigt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …