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Entscheid

VB.2005.00366

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00366

8. Dezember 2005Deutsch17 min

(URT.2005.9037)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1983, wurde seit September 2002 durch die

Sozialbehörde X wirtschaftlich unterstützt. Im September 2002 kam ihr Sohn C

zur Welt, für welchen die Sozialbehörde X mit Beschluss vom 21. Oktober

2002 Kleinkinderbetreuungsbeiträge von monatlich Fr. 2'000.- bewilligte. Im

September 2003 konnte A eine Lehre in Y beginnen, weshalb die Sozialbehörde mit

Beschluss vom 18. August 2003 den Unterstützungsbedarf neu auf monatlich Fr. 4'248.80.-

(einschliesslich Krippenkosten von Fr. 1'129.80, zuzüglich Krankenkassenbeiträge)

festsetzte und entsprechende Unterstützung subsidiär unter dem Vorbehalt bewilligte,

dass ihre Eltern während der Erstausbildung der elterlichen Unterstützungspflicht

nachkämen. Die Sozialbehörde beschloss am 10. November 2003, die wirtschaftliche

Hilfe an A einzustellen und statt dessen direkt ihren Sohn C mit monatlich Fr. 1'284.65

(zuzüglich Krankenkassenbeiträge) zu unterstützen. Dieser Betrag ergibt sich

aus einem Unterstützungsbedarf von Fr. 1'745.65 (enthaltend je einen

Anteil am Grundbedarf und an den anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 788.-

bzw. Fr. 366.65 sowie Krippenkosten von Fr. 600.-), abzüglich

Unterhaltsbeiträge der Mutter von Fr. 300.- und Kinderzulagen von Fr. 170.-.

Die Beschränkung der Unterstützung auf den Sohn C sowie der bei der Bemessung

in Abzug gebrachten Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.- von A wurden damit begründet,

dass Letztere ihrerseits Unterstützung ihrer Eltern beanspruchen könne. Die Kürzung

der Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'129.80 auf Fr. 600.-

rechtfertige sich, weil es A zuzumuten sei, ihr Kind in die gemeindeeigene

Krippe statt in die fast doppelt so teure Krippe in Y zu geben.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 10. November 2003 erhob A,

vertreten durch B, namens ihres Sohnes C am 7. Januar 2004 Rekurs an den

Bezirksrat X mit dem Antrag, die wirtschaftliche Hilfe für Vinzent auf

monatlich Fr. 2'907.50 zu erhöhen; verfahrensrechtlich wurde die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Bestellung des Vertreters als

unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung

beantragt. Die Sozialbehörde X beantragte am 5. Februar 2004 Abweisung des

Rekurses. Die Bezirksratskanzlei ersuchte den Rechtsvertreter am 11. März

2004.

um Beantwortung verschiedener Fragen; insbesondere sei die aktuelle Situation

darzulegen sowie zu belegen, dass es A nicht möglich sei, die städtische

Kinderkrippe X zu benutzen; ausserdem wurde es dem Vertreter freigestellt, eine

Replik einzureichen. Nachdem dieser nicht reagiert hatte, wurde er mit

Schreiben vom 12. Mai 2004 aufgefordert, die gestellten Fragen bis Ende

Mai 2004 zu beantworten.

Mit als "Beschluss" betiteltem Schreiben vom 17. Dezember

2004.

teilte der Bezirksrat dem Rechtsvertreter mit, weil dieser nichts von sich

habe hören lassen, werde das Rekursverfahren (SO.2004.00002) als gegenstandslos

abgeschrieben.

III.

Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 21. März

2005.

ersuchte der Rechtsvertreter den Bezirksrat darum, den Beschluss vom 17. Dezember

2004.

aufzuheben und das Rekursverfahren (SO.20004.00002) fortzuführen. Zur

Begründung brachte er unter anderem vor, das Schreiben vom 12. Mai 2004

nie erhalten zu haben. Am 22. März 2005 reichte er sodann eine Replik (zu

der im abgeschriebenen Rekursverfahren erfolgten Rekursantwort vom 5. Februar

2004) ein, worin er an seinen Rechtsbegehren vom 7. Januar 2004 festhielt.

Zu beiden Eingaben äusserte sich die Sozialbehörde X am 27. Mai 2005.

Der Bezirksrat X beschloss am 10. August 2005, auf

das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (Disp.-Ziff. I). Zugleich wies

er die Sozialbehörde X aufsichtsrechtlich an, in der Bedarfsrechnung von C

nachträglich die vollen Krippenkosten anzurechnen und solange dafür

aufzukommen, bis diesbezüglich die Verwandtenunterstützung der Grosseltern

festgestellt worden sei (Disp.-Ziff. II). Eine Parteientschädigung wurde nicht

zugesprochen (Disp.-Ziff. III).

IV.

Dagegen erhob die Stadt X am 16. September 2005

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die aufsichtsrechtliche

Anweisung in Disp.-Ziff. II des Bezirksratsbeschlusses vom 10. August

2005.

aufzuheben (VB.2005.00366). Namens von C bzw. dessen Mutter A beantragte

der Rechtsvertreter dem Gericht am 24. Oktober 2005 mangels Zuständigkeit

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Am 21. September 2005 liess auch A durch ihren

Rechtsvertreter Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben (VB.2005.00466).

Sie beantragte, Disp.-Ziffern I und III des Beschlusses vom 10. August

2005.

aufzuheben (1), auf den Rekurs vom 7. Januar 2004 einzutreten (2) und

die Beschwerdeführerin "wieder in ihre Rechtsstellung vom März 2004 einzusetzen"

(3), die Sozialhilfe an den Sohn der Beschwerdeführerin auf monatlich Fr. 2'515.-

zu erhöhen oder eventuell für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Juli

2005.

Nothilfe auszurichten (4), der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung zuzusprechen oder die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren (5) sowie ihr für das Beschwerdeverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (6). Die Stadt X beantragte am 12. Oktober

2005.

Abweisung der Beschwerde.

Der Bezirksrat X beantragte dem Verwaltungsgericht am 19. Oktober

2005, auf beide Beschwerden nicht einzutreten oder eventuell diese abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerden VB.2005.00366 und VB.2005.00466 richten sich gegen den gleichen

Bezirksratsbeschluss und werfen Rechtsfragen auf, die miteinander verknüpft

sind. Die Beschwerden sind daher zur gemeinsamen Behandlung zu vereinigen.

1.2

Die von A

erhobene Beschwerde VB.2005.00466 richtet sich gegen Disp.-Ziff. I des

Bezirksratsbeschlusses vom 10. August 2005, mit welcher Anordnung der

Bezirksrat auf ihr Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist. Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung dieser Beschwerde nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Die Beschwerde VB.2005.00366 der Stadt X richtet sich

gegen die in Disp-Ziff. II des Bezirksratsbeschlusses getroffene

aufsichtsrechtliche Anordnung, in der Bedarfsrechnung von C nachträglich die

vollen Krippenkosten anzurechnen und solange dafür aufzukommen, bis

diesbezüglich die Verwandtenunterstützung der Grosseltern festgestellt worden

sei. Entgegen der Auffassung der privaten Beschwerdeführerin kann sich die

Stadt X gegen diese Anordnung mittels Rekurs bzw. Beschwerde wehren. Dass der Bezirksrat

sie als Aufsichtsbehörde getroffen hat, steht ihrer Anfechtung nicht entgegen;

entscheidend ist vielmehr, ob das aufsichtsrechtliche Eingreifen zu einer

Anordnung mit Verfügungscharakter geführt hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 17; RB 1969 Nr. 14), was hier mit

Bezug auf die Stadt X zu bejahen ist. Fraglich ist allerdings, ob Letzterer zur

Anfechtung der diesbezüglichen Anordnung, die vom Bezirksrat als erste Instanz

getroffen wurde, der Rekurs an den Regierungsrat offen stehe (vgl. § 19c Abs. 1

VRG); diesfalls würde die – funktionelle – Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Behandlung des Rechtsmittels entfallen. Die Frage ist jedoch unter den hier

gegebenen Umständen zu verneinen. Da die Beurteilung des Rechtsmittels der

Stadt X unmittelbar mit jener der Beschwerde der privaten Beschwerdeführerin zu

koordinieren ist, drängt sich eine gleichzeitige Behandlung beider Beschwerden

durch das Verwaltungsgericht auf.

1.3

Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden

grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings, wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. insbesondere E. 4.4), auf die

Beschwerde VB.2005.00466 von A insoweit, als darin beantragt wird, die

wirtschaftliche Sozialhilfe an den Sohn der Beschwerdeführerin auch für die

Zeit ab 1. April 2004 festzulegen oder eventuell der Beschwerdeführerin

und ihrem Sohn für die Zeit ab 1. April 2004 bis 31. Juli 2005

Nothilfe auszurichten.

2.

2.1

Der

Abschreibungsbeschluss des Bezirksrats vom 17. Dezember 2004 ist in

brieflicher Form abgefasst und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Das lässt

ihn zwar nicht als nichtig erscheinen, und von einem rechtskundigen Vertreter

kann grundsätzlich erwartet werden, dass er trotz der brieflichen Form einer

Anordnung und trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung unter Wahrung der

Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Instanz – hier dem Verwaltungsgericht –

Beschwerde erhebt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51 und 62). Indessen

liegen hier besondere Umstände vor. Solange der in brieflicher Form und ohne

Rechtsmittelbelehrung abgefasste Abschreibungsbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen

war, konnte es dem Rechtsvertreter nicht verwehrt sein, beim Bezirksrat ein Gesuch

um Wiedererwägung dieses Beschlusses zu stellen. Davon ging auch der Bezirksrat

in seinem Nichteintretensbeschluss vom 10. August 2005 aus; er nahm jedoch

dabei an, der Abschreibungsbeschluss vom 17. Dezember 2004, um dessen

Wiedererwägung der Rechtsvertreter ersuchte, sei in Rechtskraft erwachsen.

Dieser Beurteilung ist nicht beizutreten:

Der Bezirksratsbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde

am 17. Februar 2005 uneingeschrieben versandt, weshalb mangels

Beweissicherung seitens des Bezirksrats (durch eingeschriebenen Versand) davon

auszugehen ist, dass er frühestens am 18. Februar 2005 zugestellt wurde

und dass die dreissigtägige Beschwerdefrist (§ 53 VRG) am Montag, den 21. März

2005.

abgelaufen ist (§ 11 VRG). Das vom 21. März 2005 datierte

Wiedererwägungsgesuch wurde noch an diesem Tag der Post übergeben.

Demnach hat die private Beschwerdeführerin das

Wiedererwägungsgesuch in einem Zeitpunkt gestellt, in welchem die dreissigtägige

Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war. Der Bezirksrat hat daher zu Unrecht

angenommen, der Behandlung des Gesuchs um Wiedererwägung seines

Abschreibungsbeschlusses stehe die Rechtskraft jenes Beschlusses entgegen.

2.2

Zwar

besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs,

weshalb die damit befasste Behörde in der Regel nicht verpflichtet ist, auf ein

solches Gesuch einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 23

und 25). Hier liegen indessen besondere Umstände vor:

Bei korrekter Verfahrensabwicklung hätte der Bezirksrat

nämlich das Rekursverfahren SO.2004.00002 nicht einfach abschreiben dürfen:

Eine Abschreibung des Verfahrens setzt voraus, dass der Rekurs zurückgezogen

oder gegenstandslos geworden ist (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 28 N. 13),

was beides hier nicht zutrifft. Dass die private Beschwerdeführerin seiner

Aufforderung vom 12. Mai 2004, gewisse Fragen zu beantworten, nicht

nachgekommen war, hätte der Bezirksrat im Rahmen der materiellen Prüfung des

Rekurses allenfalls zu ihren Ungunsten berücksichtigen dürfen; es berechtigte

ihn aber nicht, das Verfahren einfach abzuschreiben, zumal er eine solche

Erledigung in der verfahrensleitenden Anordnung vom 12. Mai 2004 nicht

angedroht hatte. Angesichts der offenkundigen Fehlerhaftigkeit seines (am 18. Februar

2005.

zugestellten) Abschreibungsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 hätte

der Bezirksrat demnach allen Anlass gehabt, auf das Wiedererwägungsgesuch der

Beschwerdeführerin vom 21. März 2005 einzugehen und diesem Gesuch zu entsprechen.

2.3

Demnach

ist Disp.-Ziff. I des Bezirksratsbeschlusses vom 10. August 2005

aufzuheben und die materielle Behandlung des Rekurses vom 7. Januar 2004

wieder aufzunehmen.

3.

Bei dieser Sach- und Rechtslage wird die aufsichtsrechtliche

Anordnung in Disp.-Ziff. II des Bezirksratsbeschlusses vom 10. August

2005.

gegenstandslos. Denn das aufsichtsrechtliche Eingreifen des Bezirksrats

ist an strengere Voraussetzungen gebunden, als sie für die Abänderung einer

Verfügung im Rechtsmittelverfahren gelten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 19-28 N. 39 und 90). Der Klarheit halber ist im jetzigen

Beschwerdeverfahren die aufsichtsrechtliche Anordnung aufzuheben, was jedoch

bei der aufgezeigten prozessualen Lage nicht einer Gutheissung der Beschwerde

der Stadt X entspricht. Vielmehr ist diese Beschwerde im Sinn der Erwägungen

abzuweisen.

4.

4.1

Hebt das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63

Abs. 1 VRG). Es kann jedoch die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung

nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt

wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Nach dem Gesagten ist der hier angefochtene

Bezirksratsentscheid vom 10. August 2005 vollumfänglich aufzuheben. Eine

materielle Beurteilung des Rekurses vom 7. Januar 2004 wurde noch nicht

vorgenommen, was grundsätzlich für eine Rückweisung der Sache an den Bezirksrat

spricht. Es rechtfertigt sich hier jedoch ein differenziertes Vorgehen: Wie

sich aus der Gegenüberstellung des Beschlusses der Sozialbehörde X vom 10. November

2003.

einerseits und der dagegen gerichteten Rekursschrift vom 7. Januar

2004.

anderseits ergibt, umfasst der Streitgegenstand (zu dessen Funktion

und Bestimmung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 ff.)

verschiedene Positionen.

4.2

Vorab geht

es bei der streitigen Berechnung des Unterstützungsbedarfs um den Umfang der

anrechenbaren Krippenkosten sowie den Abzug von "Unterhaltsbeiträgen"

(letztere im Hinblick auf die zivilrechtliche Unterstützungspflicht der Eltern

der Beschwerdeführerin, sei es dieser gegenüber direkt gestützt auf die

elterliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 des

Zivilgesetzbuches [ZGB], sei es gegenüber ihrem Sohn C gestützt auf die

grosselterliche Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1

ZGB). Da sich der Bezirksrat mit diesen beiden Positionen im

aufsichtsrechtlichen Teil seines Beschlusses bereits befasst hat, rechtfertigt

es sich, hierüber im jetzigen Beschwerdeverfahren abschliessend zu befinden.

4.2.1

Der Bezirksrat hat erwogen, bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs

der Beschwerdeführerin bzw. ihres Sohnes C dürften weder Unterhaltsbeiträge im

Sinn von Art. 277 Abs. 2 ZGB noch Verwandtenunterstützungsbeiträge im

Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB bedarfsmindernd eingerechnet werden.

Vielmehr habe die Sozialbehörde diesbezügliche Regressforderungen gestützt auf Art. 289

Abs. 2 bzw. Art. 329 Abs. 3 ZGB direkt gegenüber den Eltern der

Beschwerdeführerin (bzw. den Grosseltern von C), notfalls mittels Zivilklage,

geltend zu machen (Rekurs/Aufsichtsentscheid E. 4.3).

Diese Beurteilung trifft zu (vgl. Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2000 und Dezember

2004.

[SKOS-Richtlinien], Kap. F. 3.3). Was die Sozialbehörde X

dagegen vorbringt, hält nicht Stich. Sie macht in erster Linie geltend, die

Eltern der Beschwerdeführerin seien dieser gegenüber gestützt auf Art. 277

Abs. 2 ZGB unterstützungspflichtig. Darum geht es indessen nicht, sondern

einzig darum, ob die Sozialbehörde berechtigt sei, den ihrer Auffassung nach

der Beschwerdeführerin zustehenden Unterhaltsbeitrag direkt bedarfsmindernd in

die Bedarfsberechnung einzusetzen, was nach dem Gesagten zu verneinen ist. Insofern

vermag ihr auch der Hinweis auf BGE 128 III 161 nichts zu nützen.

4.2.2

Bezüglich der anrechenbaren Kinderkrippenkosten hat der Bezirksrat erwogen,

nach der glaubhaften, von der Schulleitung bestätigten Darstellung der

Beschwerdeführerin beginne deren Arbeit um 07.00 Uhr morgens, weshalb sie in X

den Zug um 06.00 Uhr morgens nehmen müsse und ihren Sohn nicht in die Kinderkrippe

X bringen könne. Zwar seien die Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern

erwerbstätiger Alleinerziehender in der Regel nur dann und nur insoweit als

situationsbedingte Leistungen anzurechnen, wenn bzw. soweit sie in einem

vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stünden

(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000, Kap. C. 4). Diese

Regel sei jedoch vorliegend nicht massgebend, weil hier nicht die

Erwerbstätigkeit der Hilfesuchenden, sondern deren Ausbildung im Vordergrund

stehe. Würde die Beschwerdeführerin gar kein Einkommen erzielen – etwa weil sie

ein Studium absolvieren würde –, wären die Betreuungskosten für ihren Sohn

dennoch anzurechnen. Deshalb seien die (höheren) Kosten der Kinderkrippe in Y

solange in die Bedarfsberechnung einzubeziehen, bis feststehe, dass die

Grosseltern im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht hierfür aufzukommen

hätten.

Diese Beurteilung überzeugt. (Daran vermag nichts zu

ändern, dass die vom Bezirksrat vergleichsweise angesprochene Situation einer

allein erziehenden Studierenden kein schlüssiges Argument bildet, da auch bei

Studierenden nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen wäre, inwieweit

Betreuungskosten für das Kind von der Sozialhilfe zu übernehmen sind.) Was die

Sozialbehörde X dagegen vorbringt, vermag die Beurteilung des Bezirksrats nicht

zu entkräften. Soweit geltend gemacht wird, ab April 2004 habe die

Beschwerdeführerin ohnehin keine Sozialhilfe mehr bezogen, ist dieser Umstand

im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da die Frage der

sozialhilferechtlichen Unterstützungspflicht ab diesem Zeitpunkt im

vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu beurteilen ist (vgl. nachstehend E. 4.4).

Soweit sich die Sozialbehörde in diesem Zusammenhang auf ihre Gemeindeautonomie

beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Bezirksrat als Rekursbehörde volle

Ermessenkontrolle zusteht (§ 20 VRG). Wenn er zum Schluss gelangt ist,

unter den vorliegenden Umständen rechtfertige sich die Anrechnung der (höheren)

Kosten der Kinderkrippe in Y, so hat er damit die Kognition, die ihm als

Rekursbehörde zukommt (bzw. zugekommen wäre, wenn er den Rekurs behandelt

hätte), nicht überschritten. Seine diesbezügliche Beurteilung verletzt die Gemeindeautonomie

der Stadt X nicht, weshalb ihr beizutreten ist.

4.3

Daneben

umfasst der Streitgegenstand (vgl. E. 4.1) aber auch Positionen der Bedarfsberechnung,

mit denen sich der Bezirksrat überhaupt noch nicht (auch nicht im Rahmen seiner

aufsichtsrechtlichen Erwägungen) befasst hat, nämlich die Höhe des

anrechenbaren Grundbedarfs 1, die Berücksichtigung des Grundbedarfs 2 sowie der

Umfang der anrechenbaren Wohnkosten. Es ist nicht Aufgabe des nach § 50 Abs. 2

VRG auf reine Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgerichts, hierüber

anstelle der Rekursbehörde zu entscheiden; deren Beurteilung ist umso weniger

vorzugreifen, als sich dabei – namentlich im Hinblick auf die besonderen

Umstände des vorliegenden Falls – ausgesprochene Ermessensfragen stellen. In

dieser Hinsicht ist demnach die Sache zur materiellen Behandlung an den

Bezirksrat zurückzuweisen. Bezüglich dieser Positionen der Bedarfsberechnung

hat der Bezirksrat im wieder aufzunehmenden Rekursverfahren auch die Ausführungen

in der Rekursreplik vom 22. März 2005 und der Rekursduplik vom 27. Mai

2005.

zu berücksichtigen.

4.4

Wie

bereits erwähnt (E. 4.1), hat sich die Beurteilung im wieder

aufzunehmenden Rekursverfahren auf den Streitgegenstand zu beschränken, wie er

sich einerseits aus dem Beschluss der Sozialbehörde X vom 10. November

2003.

sowie anderseits aus dem dagegen erhobenen Rekurs vom 7. Januar 2004

(bzw. dem Antrag in der Rekursschrift) ergibt. Nicht zum Streitgegenstand

gehört die erst im weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens thematisierte

Frage, ob der Beschwerdeführerin heute noch ein Anspruch auf Bezug von

Sozialhilfe ab April 2004 zusteht, obwohl sie seit damals keine Sozialhilfe

mehr bezogen hat. Sollte diese Frage weiterhin streitig bleiben, so hätte hierüber

auf Begehren der Beschwerdeführerin die Sozialbehörde X in einer neuen

Verfügung erstinstanzlich zu entscheiden; die Frage gehört jedenfalls nicht zum

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

4.5

Der

Bezirksrat X wird im zweiten Rechtsgang auch darüber zu befinden haben, ob der

heutigen Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung im

Sinn von § 17 Abs. 2 VRG und/oder die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG zu gewähren sei, wie

dies der Rechtsvertreter im Rekurs vom 7. Januar 2004 beantragt hat. Wie

anzumerken ist, geltend für diese beiden Fragen unterschiedliche Voraussetzungen

und sind gegebenenfalls mit der Bejahung der Entschädigungspflicht unterschiedliche

Rechtsfolgen (bei einer Parteientschädigung Belastung der Gegenpartei; bei

einer Entschädigung an einen unentgeltlichen Rechtsbeistand Belastung der

Staatskasse) verbunden. Falls aber die Voraussetzungen für beide

Entschädigungen erfüllt wären, wären beide betragsmässig festzulegen, jedoch

die Parteientschädigung an die dem Rechtsbeistand zuzusprechende Entschädigung

anzurechnen.

5.

Demnach ist die Beschwerde VB.2005.000366 der Stadt X im

Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. vorstehend E. 3). Die Beschwerde

VB.2005.000466 von A ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird

(E. 2). Der Beschluss des Bezirksrats X vom 10. August 2005 ist

aufzuheben. Die Sache ist zur materiellen Behandlung des Rekurses vom 7. Januar

2004.

im Sinn der Erwägungen (E. 4) an den Bezirksrat zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten zur Hälfte der Stadt X aufzuerlegen und im Übrigen auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Für das Beschwerdeverfahren hat die private

Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht verlangt,

weshalb ihr schon aus diesem Grund kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen ist. Hingegen ist ihrem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung

nach § 17 Abs. 2 VRG zu entsprechen, da sie mit ihren Begehren

überwiegend obsiegt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Die

Beschwerdeverfahren VB.2005.00366 und VB.2005.00466 werden vereinigt.

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde VB.2005.00366 der Stadt X wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

Die Beschwerde VB.2005.00466 von A wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten

wird. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 10. August 2005 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur materiellen Behandlung des Rekurses vom 7. Januar 2004

im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Stadt X auferlegt und im Übrigen auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Die Stadt X

wird verpflichtet, der privaten Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung

von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …

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