VB.2005.00366
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00366
8. Dezember 2005Deutsch17 min
(URT.2005.9037)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00366
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.12.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Krippenkosten und Unterhaltsbeiträge: Beschwerde der Gemeinde und der Sozialhilfebezügerin:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Gemeinde darf sich gegen die aufsichtsrechtliche Anordnung des Bezirksrats mit Beschwerde wehren, da diese zu einer Anordnung mit Verfügungscharakter geführt hat (E.1). Bei korrekter Verfahrensabwicklung hätte der Bezirksrat das Rekursverfahren nicht abschreiben dürfen. Angesichts der offenkundigen Fehlerhaftigkeit seines Abschreibungsbeschlusses hätte der Bezirkrat allen Anlass gehabt, auf das Wiedererwägungsgesuch der Sozialhilfebezügerin einzugehen (E.2). Die Sozialbehörde ist nicht berechtigt, den ihrer Auffassung nach der Sozialhilfebezügerin zustehende Unterhaltsbeitrag ihrer Eltern direkt bedarfsmindernd in die Bedarfsrechnung einzusetzen (E.4.2.1). Vorliegend rechtfertigt sich die Auffassung des Bezirksrats, dass die höheren Kosten der Kinderkrippe in Zürich in die Bedarfsberechnung einbezogen werden (E.4.2.2). Abweisung der Beschwerde der Gemeinde. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Sozialhilfebezügerin. Rückweisung an den Bezirksrat zur materiellen Behandlung. Kostenfolge (E.5).
Stichworte:
ABSCHREIBUNGSBESCHLUSS
AUFSICHTSENTSCHEID
KINDERBETREUUNGSKOSTEN
VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A, geboren 1983, wurde seit September 2002 durch die
Sozialbehörde X wirtschaftlich unterstützt. Im September 2002 kam ihr Sohn C
zur Welt, für welchen die Sozialbehörde X mit Beschluss vom 21. Oktober
2002 Kleinkinderbetreuungsbeiträge von monatlich Fr. 2'000.- bewilligte. Im
September 2003 konnte A eine Lehre in Y beginnen, weshalb die Sozialbehörde mit
Beschluss vom 18. August 2003 den Unterstützungsbedarf neu auf monatlich Fr. 4'248.80.-
(einschliesslich Krippenkosten von Fr. 1'129.80, zuzüglich Krankenkassenbeiträge)
festsetzte und entsprechende Unterstützung subsidiär unter dem Vorbehalt bewilligte,
dass ihre Eltern während der Erstausbildung der elterlichen Unterstützungspflicht
nachkämen. Die Sozialbehörde beschloss am 10. November 2003, die wirtschaftliche
Hilfe an A einzustellen und statt dessen direkt ihren Sohn C mit monatlich Fr. 1'284.65
(zuzüglich Krankenkassenbeiträge) zu unterstützen. Dieser Betrag ergibt sich
aus einem Unterstützungsbedarf von Fr. 1'745.65 (enthaltend je einen
Anteil am Grundbedarf und an den anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 788.-
bzw. Fr. 366.65 sowie Krippenkosten von Fr. 600.-), abzüglich
Unterhaltsbeiträge der Mutter von Fr. 300.- und Kinderzulagen von Fr. 170.-.
Die Beschränkung der Unterstützung auf den Sohn C sowie der bei der Bemessung
in Abzug gebrachten Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.- von A wurden damit begründet,
dass Letztere ihrerseits Unterstützung ihrer Eltern beanspruchen könne. Die Kürzung
der Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'129.80 auf Fr. 600.-
rechtfertige sich, weil es A zuzumuten sei, ihr Kind in die gemeindeeigene
Krippe statt in die fast doppelt so teure Krippe in Y zu geben.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 10. November 2003 erhob A,
vertreten durch B, namens ihres Sohnes C am 7. Januar 2004 Rekurs an den
Bezirksrat X mit dem Antrag, die wirtschaftliche Hilfe für Vinzent auf
monatlich Fr. 2'907.50 zu erhöhen; verfahrensrechtlich wurde die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Bestellung des Vertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung
beantragt. Die Sozialbehörde X beantragte am 5. Februar 2004 Abweisung des
Rekurses. Die Bezirksratskanzlei ersuchte den Rechtsvertreter am 11. März
2004.
um Beantwortung verschiedener Fragen; insbesondere sei die aktuelle Situation
darzulegen sowie zu belegen, dass es A nicht möglich sei, die städtische
Kinderkrippe X zu benutzen; ausserdem wurde es dem Vertreter freigestellt, eine
Replik einzureichen. Nachdem dieser nicht reagiert hatte, wurde er mit
Schreiben vom 12. Mai 2004 aufgefordert, die gestellten Fragen bis Ende
Mai 2004 zu beantworten.
Mit als "Beschluss" betiteltem Schreiben vom 17. Dezember
2004.
teilte der Bezirksrat dem Rechtsvertreter mit, weil dieser nichts von sich
habe hören lassen, werde das Rekursverfahren (SO.2004.00002) als gegenstandslos
abgeschrieben.
III.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 21. März
2005.
ersuchte der Rechtsvertreter den Bezirksrat darum, den Beschluss vom 17. Dezember
2004.
aufzuheben und das Rekursverfahren (SO.20004.00002) fortzuführen. Zur
Begründung brachte er unter anderem vor, das Schreiben vom 12. Mai 2004
nie erhalten zu haben. Am 22. März 2005 reichte er sodann eine Replik (zu
der im abgeschriebenen Rekursverfahren erfolgten Rekursantwort vom 5. Februar
2004) ein, worin er an seinen Rechtsbegehren vom 7. Januar 2004 festhielt.
Zu beiden Eingaben äusserte sich die Sozialbehörde X am 27. Mai 2005.
Der Bezirksrat X beschloss am 10. August 2005, auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (Disp.-Ziff. I). Zugleich wies
er die Sozialbehörde X aufsichtsrechtlich an, in der Bedarfsrechnung von C
nachträglich die vollen Krippenkosten anzurechnen und solange dafür
aufzukommen, bis diesbezüglich die Verwandtenunterstützung der Grosseltern
festgestellt worden sei (Disp.-Ziff. II). Eine Parteientschädigung wurde nicht
zugesprochen (Disp.-Ziff. III).
IV.
Dagegen erhob die Stadt X am 16. September 2005
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die aufsichtsrechtliche
Anweisung in Disp.-Ziff. II des Bezirksratsbeschlusses vom 10. August
2005.
aufzuheben (VB.2005.00366). Namens von C bzw. dessen Mutter A beantragte
der Rechtsvertreter dem Gericht am 24. Oktober 2005 mangels Zuständigkeit
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Am 21. September 2005 liess auch A durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben (VB.2005.00466).
Sie beantragte, Disp.-Ziffern I und III des Beschlusses vom 10. August
2005.
aufzuheben (1), auf den Rekurs vom 7. Januar 2004 einzutreten (2) und
die Beschwerdeführerin "wieder in ihre Rechtsstellung vom März 2004 einzusetzen"
(3), die Sozialhilfe an den Sohn der Beschwerdeführerin auf monatlich Fr. 2'515.-
zu erhöhen oder eventuell für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Juli
2005.
Nothilfe auszurichten (4), der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung zuzusprechen oder die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren (5) sowie ihr für das Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (6). Die Stadt X beantragte am 12. Oktober
2005.
Abweisung der Beschwerde.
Der Bezirksrat X beantragte dem Verwaltungsgericht am 19. Oktober
2005, auf beide Beschwerden nicht einzutreten oder eventuell diese abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerden VB.2005.00366 und VB.2005.00466 richten sich gegen den gleichen
Bezirksratsbeschluss und werfen Rechtsfragen auf, die miteinander verknüpft
sind. Die Beschwerden sind daher zur gemeinsamen Behandlung zu vereinigen.
1.2
Die von A
erhobene Beschwerde VB.2005.00466 richtet sich gegen Disp.-Ziff. I des
Bezirksratsbeschlusses vom 10. August 2005, mit welcher Anordnung der
Bezirksrat auf ihr Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist. Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung dieser Beschwerde nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Die Beschwerde VB.2005.00366 der Stadt X richtet sich
gegen die in Disp-Ziff. II des Bezirksratsbeschlusses getroffene
aufsichtsrechtliche Anordnung, in der Bedarfsrechnung von C nachträglich die
vollen Krippenkosten anzurechnen und solange dafür aufzukommen, bis
diesbezüglich die Verwandtenunterstützung der Grosseltern festgestellt worden
sei. Entgegen der Auffassung der privaten Beschwerdeführerin kann sich die
Stadt X gegen diese Anordnung mittels Rekurs bzw. Beschwerde wehren. Dass der Bezirksrat
sie als Aufsichtsbehörde getroffen hat, steht ihrer Anfechtung nicht entgegen;
entscheidend ist vielmehr, ob das aufsichtsrechtliche Eingreifen zu einer
Anordnung mit Verfügungscharakter geführt hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 17; RB 1969 Nr. 14), was hier mit
Bezug auf die Stadt X zu bejahen ist. Fraglich ist allerdings, ob Letzterer zur
Anfechtung der diesbezüglichen Anordnung, die vom Bezirksrat als erste Instanz
getroffen wurde, der Rekurs an den Regierungsrat offen stehe (vgl. § 19c Abs. 1
VRG); diesfalls würde die – funktionelle – Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Behandlung des Rechtsmittels entfallen. Die Frage ist jedoch unter den hier
gegebenen Umständen zu verneinen. Da die Beurteilung des Rechtsmittels der
Stadt X unmittelbar mit jener der Beschwerde der privaten Beschwerdeführerin zu
koordinieren ist, drängt sich eine gleichzeitige Behandlung beider Beschwerden
durch das Verwaltungsgericht auf.
1.3
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden
grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. insbesondere E. 4.4), auf die
Beschwerde VB.2005.00466 von A insoweit, als darin beantragt wird, die
wirtschaftliche Sozialhilfe an den Sohn der Beschwerdeführerin auch für die
Zeit ab 1. April 2004 festzulegen oder eventuell der Beschwerdeführerin
und ihrem Sohn für die Zeit ab 1. April 2004 bis 31. Juli 2005
Nothilfe auszurichten.
2.
2.1
Der
Abschreibungsbeschluss des Bezirksrats vom 17. Dezember 2004 ist in
brieflicher Form abgefasst und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Das lässt
ihn zwar nicht als nichtig erscheinen, und von einem rechtskundigen Vertreter
kann grundsätzlich erwartet werden, dass er trotz der brieflichen Form einer
Anordnung und trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung unter Wahrung der
Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Instanz – hier dem Verwaltungsgericht –
Beschwerde erhebt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51 und 62). Indessen
liegen hier besondere Umstände vor. Solange der in brieflicher Form und ohne
Rechtsmittelbelehrung abgefasste Abschreibungsbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen
war, konnte es dem Rechtsvertreter nicht verwehrt sein, beim Bezirksrat ein Gesuch
um Wiedererwägung dieses Beschlusses zu stellen. Davon ging auch der Bezirksrat
in seinem Nichteintretensbeschluss vom 10. August 2005 aus; er nahm jedoch
dabei an, der Abschreibungsbeschluss vom 17. Dezember 2004, um dessen
Wiedererwägung der Rechtsvertreter ersuchte, sei in Rechtskraft erwachsen.
Dieser Beurteilung ist nicht beizutreten:
Der Bezirksratsbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde
am 17. Februar 2005 uneingeschrieben versandt, weshalb mangels
Beweissicherung seitens des Bezirksrats (durch eingeschriebenen Versand) davon
auszugehen ist, dass er frühestens am 18. Februar 2005 zugestellt wurde
und dass die dreissigtägige Beschwerdefrist (§ 53 VRG) am Montag, den 21. März
2005.
abgelaufen ist (§ 11 VRG). Das vom 21. März 2005 datierte
Wiedererwägungsgesuch wurde noch an diesem Tag der Post übergeben.
Demnach hat die private Beschwerdeführerin das
Wiedererwägungsgesuch in einem Zeitpunkt gestellt, in welchem die dreissigtägige
Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war. Der Bezirksrat hat daher zu Unrecht
angenommen, der Behandlung des Gesuchs um Wiedererwägung seines
Abschreibungsbeschlusses stehe die Rechtskraft jenes Beschlusses entgegen.
2.2
Zwar
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs,
weshalb die damit befasste Behörde in der Regel nicht verpflichtet ist, auf ein
solches Gesuch einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 23
und 25). Hier liegen indessen besondere Umstände vor:
Bei korrekter Verfahrensabwicklung hätte der Bezirksrat
nämlich das Rekursverfahren SO.2004.00002 nicht einfach abschreiben dürfen:
Eine Abschreibung des Verfahrens setzt voraus, dass der Rekurs zurückgezogen
oder gegenstandslos geworden ist (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 28 N. 13),
was beides hier nicht zutrifft. Dass die private Beschwerdeführerin seiner
Aufforderung vom 12. Mai 2004, gewisse Fragen zu beantworten, nicht
nachgekommen war, hätte der Bezirksrat im Rahmen der materiellen Prüfung des
Rekurses allenfalls zu ihren Ungunsten berücksichtigen dürfen; es berechtigte
ihn aber nicht, das Verfahren einfach abzuschreiben, zumal er eine solche
Erledigung in der verfahrensleitenden Anordnung vom 12. Mai 2004 nicht
angedroht hatte. Angesichts der offenkundigen Fehlerhaftigkeit seines (am 18. Februar
2005.
zugestellten) Abschreibungsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 hätte
der Bezirksrat demnach allen Anlass gehabt, auf das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführerin vom 21. März 2005 einzugehen und diesem Gesuch zu entsprechen.
2.3
Demnach
ist Disp.-Ziff. I des Bezirksratsbeschlusses vom 10. August 2005
aufzuheben und die materielle Behandlung des Rekurses vom 7. Januar 2004
wieder aufzunehmen.
3.
Bei dieser Sach- und Rechtslage wird die aufsichtsrechtliche
Anordnung in Disp.-Ziff. II des Bezirksratsbeschlusses vom 10. August
2005.
gegenstandslos. Denn das aufsichtsrechtliche Eingreifen des Bezirksrats
ist an strengere Voraussetzungen gebunden, als sie für die Abänderung einer
Verfügung im Rechtsmittelverfahren gelten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 19-28 N. 39 und 90). Der Klarheit halber ist im jetzigen
Beschwerdeverfahren die aufsichtsrechtliche Anordnung aufzuheben, was jedoch
bei der aufgezeigten prozessualen Lage nicht einer Gutheissung der Beschwerde
der Stadt X entspricht. Vielmehr ist diese Beschwerde im Sinn der Erwägungen
abzuweisen.
4.
4.1
Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63
Abs. 1 VRG). Es kann jedoch die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung
nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt
wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Nach dem Gesagten ist der hier angefochtene
Bezirksratsentscheid vom 10. August 2005 vollumfänglich aufzuheben. Eine
materielle Beurteilung des Rekurses vom 7. Januar 2004 wurde noch nicht
vorgenommen, was grundsätzlich für eine Rückweisung der Sache an den Bezirksrat
spricht. Es rechtfertigt sich hier jedoch ein differenziertes Vorgehen: Wie
sich aus der Gegenüberstellung des Beschlusses der Sozialbehörde X vom 10. November
2003.
einerseits und der dagegen gerichteten Rekursschrift vom 7. Januar
2004.
anderseits ergibt, umfasst der Streitgegenstand (zu dessen Funktion
und Bestimmung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 ff.)
verschiedene Positionen.
4.2
Vorab geht
es bei der streitigen Berechnung des Unterstützungsbedarfs um den Umfang der
anrechenbaren Krippenkosten sowie den Abzug von "Unterhaltsbeiträgen"
(letztere im Hinblick auf die zivilrechtliche Unterstützungspflicht der Eltern
der Beschwerdeführerin, sei es dieser gegenüber direkt gestützt auf die
elterliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuches [ZGB], sei es gegenüber ihrem Sohn C gestützt auf die
grosselterliche Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1
ZGB). Da sich der Bezirksrat mit diesen beiden Positionen im
aufsichtsrechtlichen Teil seines Beschlusses bereits befasst hat, rechtfertigt
es sich, hierüber im jetzigen Beschwerdeverfahren abschliessend zu befinden.
4.2.1
Der Bezirksrat hat erwogen, bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs
der Beschwerdeführerin bzw. ihres Sohnes C dürften weder Unterhaltsbeiträge im
Sinn von Art. 277 Abs. 2 ZGB noch Verwandtenunterstützungsbeiträge im
Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB bedarfsmindernd eingerechnet werden.
Vielmehr habe die Sozialbehörde diesbezügliche Regressforderungen gestützt auf Art. 289
Abs. 2 bzw. Art. 329 Abs. 3 ZGB direkt gegenüber den Eltern der
Beschwerdeführerin (bzw. den Grosseltern von C), notfalls mittels Zivilklage,
geltend zu machen (Rekurs/Aufsichtsentscheid E. 4.3).
Diese Beurteilung trifft zu (vgl. Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2000 und Dezember
2004.
[SKOS-Richtlinien], Kap. F. 3.3). Was die Sozialbehörde X
dagegen vorbringt, hält nicht Stich. Sie macht in erster Linie geltend, die
Eltern der Beschwerdeführerin seien dieser gegenüber gestützt auf Art. 277
Abs. 2 ZGB unterstützungspflichtig. Darum geht es indessen nicht, sondern
einzig darum, ob die Sozialbehörde berechtigt sei, den ihrer Auffassung nach
der Beschwerdeführerin zustehenden Unterhaltsbeitrag direkt bedarfsmindernd in
die Bedarfsberechnung einzusetzen, was nach dem Gesagten zu verneinen ist. Insofern
vermag ihr auch der Hinweis auf BGE 128 III 161 nichts zu nützen.
4.2.2
Bezüglich der anrechenbaren Kinderkrippenkosten hat der Bezirksrat erwogen,
nach der glaubhaften, von der Schulleitung bestätigten Darstellung der
Beschwerdeführerin beginne deren Arbeit um 07.00 Uhr morgens, weshalb sie in X
den Zug um 06.00 Uhr morgens nehmen müsse und ihren Sohn nicht in die Kinderkrippe
X bringen könne. Zwar seien die Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern
erwerbstätiger Alleinerziehender in der Regel nur dann und nur insoweit als
situationsbedingte Leistungen anzurechnen, wenn bzw. soweit sie in einem
vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stünden
(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000, Kap. C. 4). Diese
Regel sei jedoch vorliegend nicht massgebend, weil hier nicht die
Erwerbstätigkeit der Hilfesuchenden, sondern deren Ausbildung im Vordergrund
stehe. Würde die Beschwerdeführerin gar kein Einkommen erzielen – etwa weil sie
ein Studium absolvieren würde –, wären die Betreuungskosten für ihren Sohn
dennoch anzurechnen. Deshalb seien die (höheren) Kosten der Kinderkrippe in Y
solange in die Bedarfsberechnung einzubeziehen, bis feststehe, dass die
Grosseltern im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht hierfür aufzukommen
hätten.
Diese Beurteilung überzeugt. (Daran vermag nichts zu
ändern, dass die vom Bezirksrat vergleichsweise angesprochene Situation einer
allein erziehenden Studierenden kein schlüssiges Argument bildet, da auch bei
Studierenden nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen wäre, inwieweit
Betreuungskosten für das Kind von der Sozialhilfe zu übernehmen sind.) Was die
Sozialbehörde X dagegen vorbringt, vermag die Beurteilung des Bezirksrats nicht
zu entkräften. Soweit geltend gemacht wird, ab April 2004 habe die
Beschwerdeführerin ohnehin keine Sozialhilfe mehr bezogen, ist dieser Umstand
im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da die Frage der
sozialhilferechtlichen Unterstützungspflicht ab diesem Zeitpunkt im
vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu beurteilen ist (vgl. nachstehend E. 4.4).
Soweit sich die Sozialbehörde in diesem Zusammenhang auf ihre Gemeindeautonomie
beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Bezirksrat als Rekursbehörde volle
Ermessenkontrolle zusteht (§ 20 VRG). Wenn er zum Schluss gelangt ist,
unter den vorliegenden Umständen rechtfertige sich die Anrechnung der (höheren)
Kosten der Kinderkrippe in Y, so hat er damit die Kognition, die ihm als
Rekursbehörde zukommt (bzw. zugekommen wäre, wenn er den Rekurs behandelt
hätte), nicht überschritten. Seine diesbezügliche Beurteilung verletzt die Gemeindeautonomie
der Stadt X nicht, weshalb ihr beizutreten ist.
4.3
Daneben
umfasst der Streitgegenstand (vgl. E. 4.1) aber auch Positionen der Bedarfsberechnung,
mit denen sich der Bezirksrat überhaupt noch nicht (auch nicht im Rahmen seiner
aufsichtsrechtlichen Erwägungen) befasst hat, nämlich die Höhe des
anrechenbaren Grundbedarfs 1, die Berücksichtigung des Grundbedarfs 2 sowie der
Umfang der anrechenbaren Wohnkosten. Es ist nicht Aufgabe des nach § 50 Abs. 2
VRG auf reine Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgerichts, hierüber
anstelle der Rekursbehörde zu entscheiden; deren Beurteilung ist umso weniger
vorzugreifen, als sich dabei – namentlich im Hinblick auf die besonderen
Umstände des vorliegenden Falls – ausgesprochene Ermessensfragen stellen. In
dieser Hinsicht ist demnach die Sache zur materiellen Behandlung an den
Bezirksrat zurückzuweisen. Bezüglich dieser Positionen der Bedarfsberechnung
hat der Bezirksrat im wieder aufzunehmenden Rekursverfahren auch die Ausführungen
in der Rekursreplik vom 22. März 2005 und der Rekursduplik vom 27. Mai
2005.
zu berücksichtigen.
4.4
Wie
bereits erwähnt (E. 4.1), hat sich die Beurteilung im wieder
aufzunehmenden Rekursverfahren auf den Streitgegenstand zu beschränken, wie er
sich einerseits aus dem Beschluss der Sozialbehörde X vom 10. November
2003.
sowie anderseits aus dem dagegen erhobenen Rekurs vom 7. Januar 2004
(bzw. dem Antrag in der Rekursschrift) ergibt. Nicht zum Streitgegenstand
gehört die erst im weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens thematisierte
Frage, ob der Beschwerdeführerin heute noch ein Anspruch auf Bezug von
Sozialhilfe ab April 2004 zusteht, obwohl sie seit damals keine Sozialhilfe
mehr bezogen hat. Sollte diese Frage weiterhin streitig bleiben, so hätte hierüber
auf Begehren der Beschwerdeführerin die Sozialbehörde X in einer neuen
Verfügung erstinstanzlich zu entscheiden; die Frage gehört jedenfalls nicht zum
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
4.5
Der
Bezirksrat X wird im zweiten Rechtsgang auch darüber zu befinden haben, ob der
heutigen Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung im
Sinn von § 17 Abs. 2 VRG und/oder die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG zu gewähren sei, wie
dies der Rechtsvertreter im Rekurs vom 7. Januar 2004 beantragt hat. Wie
anzumerken ist, geltend für diese beiden Fragen unterschiedliche Voraussetzungen
und sind gegebenenfalls mit der Bejahung der Entschädigungspflicht unterschiedliche
Rechtsfolgen (bei einer Parteientschädigung Belastung der Gegenpartei; bei
einer Entschädigung an einen unentgeltlichen Rechtsbeistand Belastung der
Staatskasse) verbunden. Falls aber die Voraussetzungen für beide
Entschädigungen erfüllt wären, wären beide betragsmässig festzulegen, jedoch
die Parteientschädigung an die dem Rechtsbeistand zuzusprechende Entschädigung
anzurechnen.
5.
Demnach ist die Beschwerde VB.2005.000366 der Stadt X im
Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. vorstehend E. 3). Die Beschwerde
VB.2005.000466 von A ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird
(E. 2). Der Beschluss des Bezirksrats X vom 10. August 2005 ist
aufzuheben. Die Sache ist zur materiellen Behandlung des Rekurses vom 7. Januar
2004.
im Sinn der Erwägungen (E. 4) an den Bezirksrat zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten zur Hälfte der Stadt X aufzuerlegen und im Übrigen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Für das Beschwerdeverfahren hat die private
Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht verlangt,
weshalb ihr schon aus diesem Grund kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen ist. Hingegen ist ihrem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung
nach § 17 Abs. 2 VRG zu entsprechen, da sie mit ihren Begehren
überwiegend obsiegt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
Die
Beschwerdeverfahren VB.2005.00366 und VB.2005.00466 werden vereinigt.
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde VB.2005.00366 der Stadt X wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
Die Beschwerde VB.2005.00466 von A wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 10. August 2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur materiellen Behandlung des Rekurses vom 7. Januar 2004
im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Stadt X auferlegt und im Übrigen auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Die Stadt X
wird verpflichtet, der privaten Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Mitteilung an …