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Entscheid

VB.2005.00368

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00368

25. Oktober 2006Deutsch26 min

(URT.2006.9586)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 25. Mai

2004 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Abteilung Entsorgung +

Recycling Zürich, die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von drei Unterflur-Containern

auf dem Grundstück, L in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss liess die C AG am 5. Juli 2004

Rekurs erheben und die Aufhebung der Baubewilligung beantragen. Am

12.

November 2004 führte die Baurekurskommission I eine

Augenscheinsverhandlung durch.

In der Folge ersuchte sie die Natur- und

Heimatschutzkommission des Kantons Zürich (NHK) um Stellungnahme betreffend die

Frage, inwiefern die im Nahbereich des X geplanten Unterflur-Container unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes vertretbar seien.

Mit Eingabe vom 14. März 2005 erstattete die NHK ihr Gutachten, das den Parteien

zur Stellungnahme zugestellt wurde. Mit Entscheid vom 1. Juli 2005 wies

die Baurekurskommission I den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

ab.

Auch die A liess gegen den erwähnten Beschluss am 25. Juni

2004.

Rekurs erheben und dessen Aufhebung beantragen. Mit Entscheid vom 1. Juli

2005.

wies die Baurekurskommission I auch diesen Rekurs ab, soweit sie auf das

Rechtsmittel eintrat.

III.

Gegen die beiden Entscheide der Baurekurskommission I vom

1.

Juli 2005 liessen sowohl die A (VB.2005.00368) als auch die C AG

(VB.2005.00369) am 16. bzw. 19. September 2005 Beschwerde erheben und je

beantragen, der Rekursentscheid und die Baubewilligung der Bausektion der Stadt

Zürich seien aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerinnen. Beide Parteien liessen ausserdem die Durchführung eines

Augenscheins beantragen.

Die Baurekurskommission I beantragte am 7. Oktober

2005.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der beiden Beschwerden. Mit

Beschwerdeantwort vom 11. November 2005 beantragte auch die Abteilung

Entsorgung + Recycling Zürich die vollständige Abweisung beider Beschwerden,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ebenso beantragte die Bausektion der

Stadt Zürich am 22. November 2005 die Abweisung der Beschwerden, soweit

darauf einzutreten sei.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 liess die C AG ihre

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort einreichen und beantragte erneut die

Durchführung eines Augenscheins.

IV.

Mit Beschluss vom 22. März 2006 vereinigte das

Verwaltungsgericht die beiden Verfahren (VB.2005.00368 sowie VB.2005.00369) und

setzte der Abteilung Entsorgung + Recycling Zürich eine Frist von 30 Tagen an,

um dem Verwaltungsgericht den Nachweis über die Notwendigkeit der

Containerstandplätze vor der Liegenschaft L Nr. 01 zu erbringen und die zur

Überprüfung der Standortevaluation notwendigen Unterlagen einzureichen.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 reichte die Abteilung

Entsorgung + Recycling Zürich innert erstreckter Frist ihren Nachweis über die

Notwendigkeit der Containerstandplätze mitsamt den angeforderten Unterlagen

ein.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2006 liess die C AG

Stellungnahme zum Nachweis über die Notwendigkeit der Containerstandplätze

einreichen und hielt an ihren Anträgen gemäss ihrer Beschwerdeschrift vom

19.

September 2005 fest.

Ebenso liess auch die A innert erstreckter Frist am

8.

September 2006 Stellungnahme zum Nachweis über die Notwendigkeit der

Containerstandplätze einreichen und ersuchte erneut um die Gutheissung ihrer

Beschwerdeanträge.

Die Parteivorbringen sowie die Entscheidgründe der

Vorinstanz werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Benützer von Liegenschaften in der unmittelbaren Nähe des Baugrundstücks.

Damit sind sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als

irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder

rechtlichen Interessen betroffen und gestützt auf

§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) zur Beschwerde legitimiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden einzutreten.

2.

In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden

die Durchführung eines Augenscheins. Zur Begründung bringen sie vor, die

Vorinstanz habe das Gutachten der Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons

Zürich zur Frage der Verträglichkeit der geplanten Sammelstelle mit dem Orts-

und Denkmalschutz stark relativiert. Zudem habe sie das Vorliegen weiterer

Denkmalschutzobjekte und insbesondere auch das geschützte Gebäude der

Beschwerdeführerin Nr. 2 nicht in ihre Betrachtungen einfliessen lassen.

Vorliegend ist der beantragte Augenschein nicht erforderlich,

da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund des von der Vorinstanz am

12.

November 2004 durchgeführten Augenscheins sowie der bei den Akten

liegenden Fotografien und Pläne mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Auf die bei dieser

Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2).

3.

Die geplanten drei Unterflurcontainer sollen auf

öffentlichem Grund, an der südwestlichen Ecke des L erstellt werden. Gemäss

Bau- und Zonenordnung 1992/1999 der Stadt Zürich (BZO) ist das Baugrundstück

der "Kernzone Altstadt" mit einem Wohnanteil von 90 % und der

Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen. Der Standort

der geplanten Anlage liegt zudem in einer schutzwürdigen Zone von kantonaler

Bedeutung im Sinn von § 203 lit. d PBG; die gemäss § 7

Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1.4.1.5 der Bauverfahrensverordnung vom

3.

Dezember 1997 (BVV) erforderliche kantonale Bewilligung betreffend

Archäologie wurde von der Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom

11.

Mai 2004 mit verschiedenen Auflagen erteilt.

Die projektierten Unterflur-Container bestehen aus einem

oberirdischen und einem unterirdischen Teil. Der optisch wahrnehmbare Teil des

Containers besteht aus zwei seitlich aneinander gefügten, nach oben

abgeschrägten Zylindern aus Edelstahl, die im Querschnitt zusammen 73 cm

breit sind. Der kleinere Zylinder, der rund 1 m hoch ist und einen

Durchmesser von 56 cm aufweist, dient als Einwurfsbehälter für die

Kehrichtsäcke. Der 20 cm grössere Zylinder ist im Durchmesser wesentlich

schmaler und enthält die Aufhängevorrichtung für die Entleerung des Containers.

Die beiden Zylinder sind auf einer ebenerdigen, runden Deckplatte fixiert, die

einen Durchmesser von ca. 1.90 m aufweist; unter dieser Bodenplatte

befindet sich der eigentliche Container. Dieser rund 3 m lange Auffangbehälter

für die entsorgten Kehrichtsäcke (17 l - 110 l Züri-Säcke)

hat ein Fassungsvermögen von rund 5 m3 und einen Durchmesser von ca. 1.80 m. Was die

Benützung der Unterflur-Container-Anlage und den Entsorgungsvorgang anbelangt,

so kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Rekursentscheid,

E. 2.2 und 2.3) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG).

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) um

Stellungnahme betreffend die Frage ersucht, "ob und inwieweit sie die

innerhalb eines Ortsbildes von kantonaler Bedeutung und zudem im Nahbereich des

X geplante Anlage unter Gesichtspunkten des Ortsbildschutzes als vertretbar

erachte". Die NHK ist in ihrem Gutachten zum Schluss gekommen, dass die

"Zufügung weiterer Requisiten" eine weit grössere Dimension annehme

als die Massstäblichkeit der Unterflurcontainer vermuten lasse, dass aus

visueller Sicht das heutige Gleichgewicht von Aussenraum und Monument gestört

werde und aus städtebaulicher Sicht die Position des Eingriffs nicht vertretbar

sei.

4.1.1

Zur Verträglichkeit mit dem Ortsbildschutz führte die Rekurskommission aus,

die NHK erachte die geplante Abfallsammelstelle aus ortsbaulichen Gründen als

nicht bewilligungsfähig. Zur Begründung werde im Wesentlichen angeführt, die

Unterflur-Container wirkten am vorgesehenen Standort ungeachtet ihrer

beschränkten oberirdischen Grösse als "raumbesetzend". Die drei

geplanten Unterflur-Container führten im Vergleich zu den zufällig gestreuten

weiteren Elementen auf dem L (u.a. Steinpoller mit Ketten, Abfallbehälter,

begrünte Waschbetonkisten) zu einer neuen Dimension der Gestaltung, welche im

fraglichen, von der Bescheidenheit des Freiraums lebenden Ortsbild nicht vertretbar

sei. Aus visueller Sicht werde das heutige Gleichgewicht von Aussenraum und

Monument gestört. – Auch die kommunale Baubehörde räume eine gewisse

Beeinträchtigung des Ortsbilds durch die streitige Sammelstelle ein, halte den

Eingriff jedoch als noch vertretbar.

4.1.2

Weiter wird im vorinstanzlichen Entscheid erwogen, es sei als ein

"Faktum" hinzunehmen, dass gemäss der Verordnung über die

Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich vom 15. September 2004 (VAZ)

Haushaltabfälle künftig in herkömmlichen Containern oder Unterflur-Containern

für die Abfuhr bereitzustellen seien. Bei der Umsetzung dieses neuen

Abfallentsorgungskonzepts gehe Entsorgung + Recycling Zürich (zweifellos zu

Recht) davon aus, dass den Bewohnern in der Altstadt eine 150 m

übersteigende Gehdistanz zu den Unterflur-Containern nicht zugemutet werden

könne; diesem Aspekt komme ein wesentliches Gewicht zu. Das geplante

Abfallentsorgungskonzept könne nur dann zweckmässig umgesetzt werden, wenn

diese Prämisse (maximale Gehdistanz von 150 m) berücksichtigende

Sammelstellen realisiert werden könnten. Deshalb bestehe ein wesentliches

öffentliches Interesse an der Errichtung jeder einzelnen innerhalb der Altstadt

geplanten Sammelstelle. Mithin würden sich zwei gleichrangige öffentliche

Interessen gegenüberstehen, welche gegeneinander abzuwägen seien. Demjenigen am

Ortsbildschutz wäre dann "klarerweise" der Vorrang einzuräumen, wenn

auf die streitige Sammelstelle ohne Beeinträchtigung der von der Stadt Zürich

wahrzunehmenden Aufgabe, eine zweckmässige Abfallentsorgung zu gewährleisten,

verzichtet werden könnte, was offensichtlich nicht der Fall sei. Sollte die

geplante Sammelstelle nicht realisiert werden können, so wäre das Entsorgungskonzept

infrage gestellt. Ein anderer geeigneter Standort am L sei nicht vorhanden,

zumal die Errichtung der Unterflur-Container an verschiedene konzeptionelle

Anforderungen und Rahmenbedingungen gebunden sei. Der vorgesehene Standort

hinter dem X sei auch in ortsbaulicher Hinsicht am

"unbedenklichsten". – Zusammenfassend sei festzuhalten, dass einer

Bewilligung der geplanten Unterflur-Container unter Gesichtspunkten des

Ortsbildschutzes nichts entgegenstehe. Entgegen der rekurrentischen Auffassung

könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die im Streit stehende Sammelstelle

die nach § 238 Abs. 2 PBG erforderliche Rücksichtnahme auf das unter

Schutz gestellte rekurrentische Gebäude vermissen lasse.

4.2

Die

Beschwerdeführerin Nr. 2 bringt vor, die Vorinstanz habe das Gutachten der

NHK stark relativiert. Die Kommission habe unmissverständlich festgehalten,

dass die geplante Anlage unter den Gesichtspunkten des Ortsbildschutzes nicht

vertretbar sei. Nebst dieser selten klaren Feststellung der kantonalen

Kommission halte selbst die städtische Baubewilligungsbehörde in ihrer

Vernehmlassung vom 19. April 2005 "unverblümt" fest, dass sie

das Projekt aus dem Sichtwinkel des Ortsbildschutzes wohl verweigert hätte;

dies bestreite auch die Bauherrschaft nicht ernsthaft. Zudem habe sie das

Vorliegen weiterer Denkmalschutzobjekte – insbesondere das geschützte Gebäude

der Beschwerdeführerin Nr. 2 – nicht in ihre Betrachtungen einfliessen

lassen. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz würden die geplanten Unterflur-Container

auffälliger in Erscheinung treten als die Abfallbehälter des Typs

"Hai", zumal gleich drei Container nebeneinander platziert würden.

Die Entsorgungsanlage stelle geradezu einen Blickfang dar, die den

verhältnismässig grosszügigen L in mehr als fragwürdiger Weise verstelle.

Überdies wird vorgebracht, die Abwägung zwischen den

öffentlichen Interessen des Ortsbildschutzes und der Durchsetzung der VAZ sei

nicht durchgeführt worden oder zumindest völlig einseitig ausgefallen. Für die

Vorinstanz gelte der Grundsatz, dass eine zweckmässige Abfallentsorgung auf

jeden Fall zu gewährleisten sei; soweit dieses Ziel nicht erreicht werden

könne, habe der Ortsbildschutz Beeinträchtigungen hinzunehmen. Die Anliegen des

Ortsbildschutzes seien im kantonalen Gutachten substanziiert dargestellt; die

Überlegungen der Experten seien widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Eine

analog vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit das Abfallkonzept

mit einem Verzicht auf den strittigen Standort beeinträchtigt würde, sei

indessen nicht aktenkundig. Die Vorinstanz habe pflichtwidrig wesentliche

Aspekte der vorzunehmenden Abwägung ausser acht gelassen, weshalb die

Beschwerde zufolge rechtswidriger Ermessensüberprüfung aufzuheben sei.

5.

5.1

Gemäss

Art. 43 BZO sind in den Kernzonen Bauten, Anlagen und Umschwung im ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische

Gebietscharakter bewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Diese

Anforderungen decken sich mit jenen der kantonalrechtlichen Vorschrift von

§ 238 Abs. 2 PBG, welche eine besondere Rücksicht auf Objekte des

Natur- und Heimatschutzes verlangt. Auch nach dieser Vorschrift müssen sich

Bauten und Anlagen in Kernzonen nicht nur befriedigend (vgl. § 238

Abs. 1 PBG), sondern gut einordnen, das heisst, sie müssen erhöhten

gestalterischen Ansprüchen genügen (BGr, 19. Juli 2005,1P.208/2005,

www.bgr.ch; VGr, 17. Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 2).

Bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG, der Objekte

des Natur- und Heimatschutzes vor negativen gestalterischen Einflüssen schützt,

steht der örtlichen Baubehörde eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende

besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Sodann handelt es sich bei

den Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht,

dessen Auslegung durch die kommunalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu

schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern

haben sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten

(RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14

E. 1h). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51 VRG eine für

den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden.

5.2

Gemäss

§ 204 Abs. 1 PBG hat das Gemeinwesen in seiner Tätigkeit dafür zu

sorgen, dass Schutzobjekte im Sinn von § 203 PBG geschont werden, und wo

das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.

Diese so genannte Selbstbindung des Gemeinwesens erstreckt sich sowohl auf

Schutzobjekte, die in Privateigentum stehen, als auch auf solche, die dem

Gemeinwesen gehören, und umfasst stets auch die nähere Umgebung des

Schutzobjekts (vgl. Jürg Hess, Der Denkmalschutz im zürcherischen

Planungs- und Baugesetz, 1986, S. 150). Daher kann sich der Schutzumfang

nicht nur aus § 203 PBG ergeben, sondern auch aus § 238 Abs. 2

PBG (vgl. VGr, 27. September 1995, E. 4a, VB.1995.00065).

Der Grad der Schonungspflicht und das Ausmass zulässiger

Eingriffe lässt sich nicht allgemein angeben, sondern nur aufgrund einer

Abwägung der konkreten infrage stehenden öffentlichen Interessen. Wie beim

Entscheid über eine formelle Unterschutzstellung nach § 205 lit. c

PBG verlangt die Anwendung von § 204 PBG demnach eine Interessenabwägung,

welche die entscheidenden Behörden – gestützt auf eine sorgfältige

Sachverhaltsabklärung – nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen

haben.

Gegen die Erhaltung eines Schutzobjekts oder die besondere

Rücksichtnahme auf ein Natur- und Heimatschutzobjekt im Sinn von § 238

Abs. 2 PBG kann eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche

Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln

sprechen (vgl. auch VGr, 27. September 1996, BEZ 1996 Nr. 23).

Dabei ist es Sache des Gemeinwesens, konkret darzulegen, inwiefern andere öffentliche

Interessen der Erhaltung im Weg stehen (vgl. RB 1985 Nr. 94).

6.

6.1

Die Baurekurskommission

hat das im Streit liegende Bauvorhaben einzig unter den Gesichtspunkten des

Ortsbildschutzes und § 238 Abs. 2 PBG geprüft und es in diesem gesetzlichen

Rahmen aufgrund einer Interessenabwägung als bewilligungsfähig beurteilt. Diese

Auffassung übersieht, dass die Vorschriften betreffend den Ortsbildschutz bzw.

§ 238 Abs. 2 PBG Grundanforderungen an Bauten umschreiben, die für

sich allein keine Interessenabwägung zulassen; eine solche ist lediglich für

öffentliche Bauprojekte im Rahmen von § 204 PGB zulässig.

6.2

Die

ortsbildschützerische Qualität des gewählten Anlagestandorts bzw. des

streitbetroffenen Altstadt-Gevierts an sich ist unbestritten. – Zur Frage der

Verträglichkeit der geplanten Unterflur-Container-Anlage mit dem Ortsbildschutz

wurde von der Vorinstanz ein Gutachten der kantonalen NHK eingeholt. Letzteres

hat formell die Bedeutung eines Amtsberichts (RB 1990

Nr. 73, 1972 Nr. 3). Inhaltlich kommt es jedoch aufgrund der besonderen

Fachkompetenz der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich, dem bei der

Entscheidfindung grosses Gewicht zukommt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.

Zürich 1999, § 7 N. 30). Das gilt insbesondere für die solchen

Gutachten zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, von welchen nur aus

triftigen Gründen abgewichen werden darf – etwa wenn das Gutachten

Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (Heinz Aemisegger/Stephan Haag,

Gedanken zu Inhalt und Aufbau der Gutachten der Eidg. Natur- und

Heimatschutzkommission, URP 1998 S. 569 f.). Diese Bindungswirkung

beruht darauf, dass die NHK die gesetzlich bestimmte kantonale Expertin in

Fragen des Natur- und Heimatschutzes ist (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a

der Verordnung über die Sachverständigenkommission gemäss § 216 PBG vom

12.

Januar 2005); es kann nicht der Sinn des Beizugs einer solchen

sachkundigen Spezialbehörde sein, dass sich die Rechtsmittelinstanz ohne

triftige Gründe über die Feststellungen des Gutachtens betreffend die Frage des

Ortsbildschutzes hinwegsetzt (BGr, 22. Juli 1999 E. 5 b/aa, URP

1999.

S. 794).

Die Vorinstanz hat das Gutachten der NHK weder als

unvollständig noch als widersprüchlich beurteilt. Auch von den Parteien wurden

keine Mängel geltend gemacht. So räumte insbesondere auch die

Beschwerdegegnerin Nr. 1 in ihrer Stellungnahme zum Gutachten ein, dass

die Ausführungen der NHK nachvollziehbar seien und von ihr im Grundsatz insoweit

nicht bestritten würden, als die geplante Anlage zu einer Beeinträchtigung des

Ortsbildes führen werde. Dem Gutachten der NHK bzw. deren unbestrittene

tatsächliche Feststellung, die geplante Anlage sei aus ortsbildschützerischen

Gründen nicht bewilligungsfähig, ist mithin hohe Bindungswirkung zuzuschreiben.

Die Vorinstanz hat zwar eingeräumt, dass das öffentliche Interesse des

Ortsbildschutzes "klarerweise" den Vorrang hätte, könnte man ohne den

strittigen Standort eine zweckmässige Abfallentsorgung gewährleisten. Dennoch

hat sie sich gegen das Gutachten der NHK gestellt und die Frage, ob die

geplante Sammelstelle aus ortsbaulichen Gründen bewilligungsfähig sei, zu Unrecht

bejaht. Trotz der für sich genommen sehr sorgfältigen Gestaltung der

Entsorgungsanlage kann ihr im gegebenen hoch qualifizierten baulichen Umfeld

nicht die gemäss § 238 Abs. 2 PBG erforderliche gute Einordnung

bescheinigt werden.

7.

Verstösst das Bauvorhaben gegen § 238 Abs. 2

PBG, so ist zu prüfen, ob es gestützt auf § 204 Abs. 1 PBG aufgrund

überwiegender öffentlicher Interessen gleichwohl bewilligt werden kann.

Nachdem die Vorinstanz das Vorliegen solcher Interessen ohne

nähere Abklärungen bejahte, hat das Verwaltungsgericht die gebotene

Untersuchung im Beschwerdeverfahren nachgeholt.

7.1

Betreffend

den vom Verwaltungsgericht angeforderten Nachweis der Notwendigkeit der Anlage

vor der Liegenschaft L Nr. 01 bringt die Beschwerdegegnerin Nr. 2 als

Bauherrin der geplanten Unterflur-Container-Anlage vor, dass die umliegenden

Container-Standorte nicht oder nur sehr schwer um je einen Unterflur-Container

erweitert werden könnten.

Dem in der Zwischenzeit offenbar bewilligten

Container-Standort "S" (zwei Unterflurgefässe) könnte man aus

Kapazitätsgründen nur zwei Liegenschaften an der N-Strasse zuweisen, ansonsten

die Sammelstelle ständig überfüllt sein würde.

Der bereits bewilligte Einzelstandort "O" könnte

zu einem Standort mit zwei Unterflur-Containern ausgebaut werden, doch würde

die durchschnittliche Wegstrecke von den Liegenschaften zur Sammelstelle um

40.

% zunehmen: Während beim vorgesehenen Standort L Nr. 01 nur

5.

Liegenschaften einen Weg von über 100 m zurücklegen müssten, seien

es bei dieser Alternativlösung deren 19; 6 Liegenschaften würden dabei

sogar mehr als 150 m vom Alternativstandort "O" entfernt liegen.

Zudem würden sich im Hinblick auf die Entleerung des zweiten Containers

Schwierigkeiten ergeben: Da die Krone des angrenzenden Baumes über den zusätzlichen

Container ragen würde, wäre das Lichtraumprofil von 9 m unterschritten und

hätte zur Folge, dass der Unterflur-Container aufgrund des Astwerks bei der

Entleerung nicht vollständig aus seiner Grube gehoben werden könne bzw. dass

Äste des auf dem privaten Grundstück liegenden Baums oder die

Hydraulikschläuche des Entsorgungskrans verletzt werden könnten. Eine weitere

Verschiebung sei aufgrund der zahlreichen Werkleitungen nur im Bereich der Liegenschaft

Nr. 02 möglich; dort müssten die Container aufgrund der vorhandenen Bäume,

der Wettermessstation sowie der Werkleitungen mitten auf dem Platz positioniert

werden; eine solche Anordnung sei kaum durchsetzbar. Daneben würde sich auch

der Entleerungsvorgang als schwierig erweisen (Beschädigung der Wettermessstation,

Behinderung des Tramverkehrs). Zusammengefasst erachtete die Beschwerdegegnerin

Nr. 2 die Platzierung eines zweiten Unterflurcontainers beim Standort

"O" für nicht möglich.

Der Standort "M-Strasse" könnte zu einem

Doppelstandort ausgebaut werden; bei der Umsetzung dieser Standortvariante

würden die Liegenschaften des Gebiets P-Strasse, Q-Strasse sowie R-Strasse neu

diesem Standort zugewiesen.

Für den dritten Unterflurcontainer fehle eine adäquate

Alternative. Am S sei aufgrund gestalterischer Ansprüche seitens der dafür

zuständigen Amtsstellen kein Ausbau mehr möglich. Auch ein Ausbau des Standorts

"N-Strasse" sei unmöglich: Einerseits sei die Distanz zu den

Liegenschaften zu gross und andererseits sei ein Ausbau zu einem Doppelstandort

nur bedingt möglich. Die Entleerung der Container würde den Verkehr empfindlich

behindern und es müssten verschiedene Werkleitungen verschoben werden, damit

die beiden Container nah nebeneinander positioniert werden könnten, was massive

Kosten zur Folge hätte.

Zusammengefasst könnte der Siedlungskehricht der geplanten

drei Unterflur-Container des Standorts "L" allenfalls auf die beiden

Alternativstandorte "M-Strasse" und "O" verteilt werden. Um

diese Menge zu verarbeiten, müssten die Gefässe öfter geleert werden, was

wiederum eine stärkere Lärmbelastung bedeuten würde und mit unverhältnismässig

hohen Kosten verbunden wäre. Teilweise würde sich die für die Bewohner

zurückzulegende Distanz verdoppeln bzw. um bis zu 100 m verlängern. –

Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin Nr. 2 darauf hin, dass die

Variante "Rollcontainer" das Ortsbild und die Fassade der

Liegenschaft L Nr. 01 im Vergleich zur Unterflur-Container-Lösung um ein Vielfaches

beeinträchtigen würde.

7.2

Die

Beschwerdeführenden bringen hierzu im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin

Nr. 2 habe nicht nachvollziehbar dargelegt, warum ein Standort für drei

Unterflur-Container vor der Liegenschaft L Nr. 01 erforderlich sein sollte. Im

Gegenteil, sie präsentiere durchaus valable Alternativen und die Einwände, die

sie gegen den Ausbau der Standorte "O" und "M-Strasse"

vorbringe, seien nicht stichhaltig. Es sei nach wie vor nicht einsehbar,

weshalb an der denkmalpflegerisch wohl sensibelsten Stelle des L, unmittelbar

vor dem unter Schutz gestellten Gebäude der Beschwerdeführerin Nr. 1 sowie

über einem ehemaligen Gräberfeld ausgerechnet ein Dreifach-Standort geplant sei

und andere, weniger schützenswerte Plätze oder Gebäude verschont würden.

7.3

Die

geplante Unterflur-Container-Anlage ist eine von insgesamt 37 zum grössten Teil

schon realisierten oder bewilligten Anlagen des neuen Entsorgungsplans

"Altstadt". Wie aus den Unterlagen der Beschwerdegegnerin Nr. 2

hervorgeht, hat die Bauherrin unter Einbindung zahlreicher Amtsstellen (unter

anderem des Amts für Städtebau bzw. deren Abteilungen Denkmalpflege und

Archäologie) die möglichen Standorte in der Altstadt evaluiert. – Die

Standortbeurteilung erfolgte unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien:

Entsorgungslogistik (Gewährleistung der Zufahrt der LKW zu den Containern sowie

Sicherstellung der maschinellen Leerung), Nutzung der Container (zumutbare

Wegdistanz für Anwohner und Nutzer), Denkmal- und Ortsbildschutz sowie

Freiraumgestaltung und Begrünung (Einpassung in die Umgebung, Rücksichtnahme

auf schützwürdige Bauten, Plätze und Begrünung), unterirdische Bauten und

Hindernisse, Werk- und Kommunikationsleitungen, Archäologie, Verkehrs- und

Gehwegraum (keine Behinderung des Verkehrs, Standortrealisierung nicht zu

Lasten von Parkplätzen), Feuerpolizei und Grundstückeigentümer (Standort

möglichst auf öffentlichen Grund). – Für die projektierte Container-Anlage bei

der Liegenschaft L Nr. 01 mussten also neben den zahlreichen bautechnischen

Anforderungen auch die Zufahrt für die Entsorgungsfahrzeuge sichergestellt

sowie ein zumutbarer Zugang für die Anwohnerschaft gewährleistet sein. Darüber

hinaus war auch das kulturhistorische und städtebauliche Umfeld, das sich hier

durch ein sehr bedeutendes mittelalterliches Sakralmonument und verschiedene

denkmalgeschützte Bauten auszeichnet und der archäologischen Zone zugewiesen

ist, zu berücksichtigen.

7.3.1

Den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin Nr. 2 zum (nachträglichen) Nachweis

der Notwendigkeit des im Streit liegenden Standorts ist zu entnehmen, dass

ursprünglich andere Standorte auf dem L in Erwägung gezogen worden sind (vor Y

sowie vor dem Haupteingang des X). Diese Standorte sind offenbar schon vor der

ersten Begehung vom 18. Februar 2003 ausgeschieden und durch den Container-Standort

vor der Liegenschaft L Nr. 01 ersetzt worden. Im Unterschied zu anderen

Standorten in der Altstadt, ergab sich für den L gemäss dem Resultat der

Standortbewertung vom Februar 2003 kein Alternativstandort. Eine andere

Platzierung rund um das X fiel offenbar auch deshalb nicht in Betracht, weil

der T und der westliche Teil des L mit dem Entleerungsfahrzeug unbefahrbar

sind. Gemäss den Angaben der Bauherrin wurde in Absprache mit dem Amt für

Städtebau bzw. der Abteilung Denkmalpflege und Archäologie deshalb vereinbart,

dass die Unterflur-Container möglichst weit weg von der Fassade des X platziert

werden sollen.

7.3.2

Die

Beschwerdegegnerin Nr. 2 hat dargestellt, inwiefern Alternativstandorte

unter Verzicht auf den Standort "L" infrage kommen und welche

Probleme sich diesbezüglich ergeben würden. Sie hat aufgezeigt, dass die drei

geplanten Unterflur-Container lediglich auf die folgenden zwei der geprüften

vier Alternativstandorte verlegt werden könnten: die Standorte

"M-Strasse" und "O". Dabei würde sich aber auch der Ausbau

des zweiten Alternativstandorts ("O") als problematisch erweisen –

insbesondere was die Leerung des (allfälligen) zweiten Containers anbelangt.

Abgesehen davon würde sich die (ohnehin lange) durchschnittliche Wegstrecke der

Anwohner um fast die Hälfte erhöhen. Die Beschwerdegegnerin Nr. 2 hat auch

darauf hingewiesen, dass bei einem Verzicht auf den Standort "L Nr.

01" statt nur eine zwei Leerungen pro Woche erforderlich wären – was

wiederum mit unverhältnismässigen Mehrkosten verbunden wäre und zusätzliche Lärmimmissionen

verursachen würde. Dass die Variante "Rollcontainer" die bauliche Umgebung

in jeder Hinsicht viel stärker beeinträchtigt als die umstrittene Sammelstelle,

ist offenkundig.

7.3.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erweisen sich die von ihnen

aufgezeigten Standortlösungen nicht wirklich als "valable"

Alternativen. Insgesamt gewährleisten die geprüften Alternativstandorte nämlich

keine befriedigende Lösung, die nötig wäre, um den im Geviert des X anfallenden

Siedlungsabfall zu entsorgen; so bleibt denn auch ungewiss, wo der geplante

dritte Unterflur-Container überhaupt platziert werden könnte. Zwar lässt sich

der strikte Nachweis, dass nur die von den kommunalen Behörden gewählte und

keine andere Lösung zur Erfüllung des Entsorgungsauftrags möglich ist, nicht

erbringen. Ein solcher Nachweis ist jedoch auch nicht erforderlich. Es muss

genügen, dass die Behörde alle massgeblichen Gesichtspunkte in die Evaluation

mit einbezogen und die Standortwahl nach sachlichen Kriterien getroffen hat.

Die Umsetzung des neuen städtischen Abfallkonzepts gemäss VAZ setzt zudem ein

gewisses Planungsermessen voraus. Dieses Ermessen haben die

Rechtsmittelinstanzen zu beachten, die nicht über den Sachverstand zur

umfassenden Überprüfung solcher Planungen verfügen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen,

dass die Gemeinde aus Rücksicht auf das Ortsbild für die Entwicklung der

Unterflur-Container und die Gestaltung der oberirdischen Anlageteile einen

grossen Aufwand betrieben hat und die aus hochwertigen Materialien gefertigten

Anlagen für sich betrachtet sehr gut gestaltet sind.

7.3.4

Die Beschwerdegegnerin Nr. 1 war sich bewusst, dass der

Container-Standort "L" zu einer gewissen Beeinträchtigung des

schützenswerten Ortsbildes führen wird. In ihrer Interessenabwägung hat sie das

öffentliche Interesse an der Durchsetzung der VAZ bzw. des neuen Abfallkonzepts

der Stadt Zürich dennoch höher gewichtet als das Interesse des Ortsbildschutzes.

Diese höhere Gewichtung der öffentlichen Entsorgungsaufgabe ist nicht

rechtsverletzend. Die Interessenabwägung beruht auf einer vollständigen

Berücksichtigung der massgeblichen Sachumstände, erfolgte nach pflichtgemässem

Ermessen und erweist sich als sachlich vertretbar.

8.

8.1

Während die Beschwerdeführerin

Nr. 2 diese Einwände im Beschwerdeverfahren nicht erneuert hat, rügt die

Beschwerdeführerin Nr. 1 neu, dass von den geplanten Unterflur-Containern

übermässige Immissionen ausgehen würden. Nach dem umweltrechtlichen

Vorsorgeprinzip seien schädliche oder lästige

Immissionen so weit zu vermeiden, als dies technisch und betrieblich möglich

sei. Die von der Entsorgungsanlage ausgehenden Immissionen müssten aufgrund des

Vorsorgeprinzips mit der Wahl eines geeigneteren Standorts reduziert werden.

Die Rügen betreffend die unzulässigen Lärm- und

Geruchsimmissionen sind neu und im Beschwerdeverfahren daher nicht zu hören

(§ 52 Abs. 2 VRG), zumal auch der vorinstanzliche Entscheid keinen

Anlass dazu gibt. – Im Übrigen ist die Vorinstanz (Rekursverfahren

R1S.2004.05150 der heutigen Beschwerdeführerin Nr. 2) zutreffend davon

ausgegangen, dass es sich bei der projektierten Unterflur-Container-Anlage um

eine neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LSV handelt,

deren Emissionen zu keiner Überschreitung der Planungswerte führen dürfen. Da

für die Beantwortung der Frage, ob von einer Unterflur-Container-Anlage

unzumutbare Lärmemissionen ausgehen, keine vom Bund festgelegten

Belastungsgrenzwerte vorliegen und auch nicht die Belastungsgrenzwerte für

andere Lärmarten, wie insbesondere diejenigen für Industrie- und Gewerbelärm

hilfsweise angewendet werden (BGE 123 II 325 E. 4d/aa und

E. 4d/bb; 123 II 74 E. 4b) können, hat sie die mutmasslichen

Emissionen zu Recht aufgrund von Art. 15 des Bundesgesetzes über den

Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 und Art. 40 Abs. 3 LSV

beurteilt. Sie hat die im Zusammenhang mit der geplanten

Unterflur-Container-Anlage entstehenden Lärmquellen (Entsorgungs- und

Entleerungsvorgang) richtig erfasst und die hiervon ausgehenden Emissionen als

für die Bevölkerung zumutbar bewertet; es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

8.2

Auch die

von derselben Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge betreffend ideelle Immissionen

ist neu und deshalb nicht zu hören. Zudem gewährt das öffentliche Baurecht

insofern keinen Schutz (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 8-5 f.).

9.

Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und

sind abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben grundsätzlich die

Beschwerdeführenden gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

§ 70 VRG die Verfahrenskosten zu tragen. Aus Billigkeitsgründen kann

indessen vom Unterlieger- und Verursacherprinzip abgewichen werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Eine solche Abweichung ist

vorliegend gerechtfertigt, waren doch die Beschwerdeführenden aufgrund der

ungenügend nachgewiesenen Ermessensbetätigung der Bewilligungsbehörde, die auch

im Rekursverfahren nicht rechtsgenügend dargelegt wurde, in guten Treuen zur

Rechtsmittelergreifung veranlasst. Demgemäss werden die Kosten des Rekurs- und

des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zur Hälfte den

Beschwerdeführenden Nrn. 1 und 2 und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin

Nr. 1 auferlegt. Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden

dagegen nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden

Nrn. 1 und 2 je zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin Nr. 1 zur

Hälfte auferlegt.

4.

Die

Rekurskosten in der Höhe von Fr. 1'790.- (R1.2004.05139) werden je zur Hälfte

der Beschwerdeführerin Nr. 1 und der Beschwerdegegnerin Nr. 1

auferlegt. Die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 3'210.- (R1.2004.05150) werden

je zur Hälfte der Beschwerdeführerin Nr. 2 und der Beschwerdegegnerin

Nr. 1 auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann, soweit die Verletzung von Bundesverwaltungsrecht geltend gemacht wird, innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …