VB.2005.00373
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00373
5. Mai 2006Deutsch14 min
(URT.2006.9268)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00373
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.05.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Submission von Bodenbelägen für ein Spital.
Legitimation: Die Submissionsbeschwerde steht auch zur Verfügung, um nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB; E. 2).
Ausschluss wegen Unvollständigkeit des Angebots (§ 28 lit. h SubmV). Die Auffassung der Vergabebehörde, dass der von der Beschwerdeführerin offerierte Belag nicht dem ausgeschriebenen "Typ" entspricht, ist nicht rechtsverletzend. Das Angebot weicht in einem wesentlichen Punkt von der Ausschreibung ab, was zum Ausschluss führt. (E. 3.5).
Variante ohne Grundangebot. Eine Variante ohne gleichzeitiges Grundangebot ist nicht generell ausgeschlossen. Das Fehlen des ausschreibungskonformen Grundangebots führt aber dazu, dass bei Ablehnung der Unternehmervariante kein Angebot des betreffenden Anbieters verbleibt (E. 4.4).
Verletzung verschiedener Formerfordernisse (E. 5). Verlangt die Vergabebehörde die Behebung eines Mangels des Angebotes und kommt der Anbieter dieser Aufforderung nicht nach, so ist ein Ausschluss gerechtfertigt, auch wenn der Mangel ursprünglich nicht zum direkten Ausschluss berechtigt hätte (E. 5.4).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSCHLUSS
AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS
BODENBELAG
FORMERFORDERNIS
FORMVORSCHRIFTEN
MUSTER
PREISLICH GÜNSTIGSTES ANGEBOT
SUBMISSIONSRECHT
UNTERNEHMERVARIANTE
UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT
VARIANTE
WESENTLICHER MANGEL
Rechtsnormen:
Art. 19 Abs. III BoeB
Art. 18 Abs. II IVöB
§ 28 lit. h SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit einer Ausschreibung vom 1. Juli 2005 eröffnete
das Hochbauamt des Kantons Zürich im offenen Verfahren verschiedene
Submissionen für die Sanierung des Hauses D des Spitals F, darunter die
Arbeitsgattung "BKP 281 Bodenbeläge aus Gummigranulat".
Innert Frist gingen fünf Angebote ein mit nicht
bereinigten Offertbeträgen zwischen Fr. 742'672.85 und
Fr. 1'471'749.45. Mit Beschluss vom 7. September 2005 erteilte das
Hochbauamt des Kantons Zürich den Zuschlag der C AG. Zur Begründung führte sie
aus, es seien zwei gültige Angebote mit Beträgen von Fr. 1'341'656.35 bis
Fr. 1'471'749.45 und drei Unternehmervarianten mit Beträgen von
Fr. 742'672.85 bis Fr. 1'053'345.25 eingegangen; der Auftrag werde an
die C AG mit dem preislich günstigsten Angebot vergeben.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 19. September 2005 erhob die A AG
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Hochbauamtes. Sie
beantragte zur Hauptsache, der angefochtene Vergabeentscheid sei aufzuheben und
der Zuschlag sei ihr zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners. Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Hochbauamt des Kantons Zürich stellte mit der
Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2005 Antrag auf Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Im Weiteren schloss es auf Abweisung des Gesuches um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Mitbeteiligte liess sich nicht
vernehmen. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügungen vom 21. September 2005 und
27.
Oktober 2005 wurde der Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung
erteilt. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 wies der Abteilungspräsident
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Schreiben vom 27.
März 2006 teilte das Hochbauamt des Kantons Zürich dem Verwaltungsgericht mit,
dass der Vertrag mit der C AG am 16. Januar 2006 abgeschlossen worden sei.
Die Parteivorbringen werden, soweit rechtserheblich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13
= ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom
15.
September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist
die Legitimation der Beschwerdeführerin ohne weiteres zu bejahen, da sie
geltend macht, zu Unrecht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden zu sein
und mit Fr. 742'672.85 das preislich günstigste Angebot eingereicht zu
haben. Dass eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin infolge des
Vertragsabschlusses mit der Mitbeteiligten nicht mehr möglich ist, ändert an
der Legitimation nichts, zumal die Submissionsbeschwerde auch dafür zur
Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer
Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB).
3.
3.1
Das
Angebot der Beschwerdeführerin ist – wie nachfolgend darzulegen sein wird –
unvollständig. Ein solches Angebot berechtigt gemäss § 28 lit. h der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) – ausser bei
untergeordneten Mängeln (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25
E. 6) – zum Ausschluss eines Anbieters von der Teilnahme. Zu einem
unvollständigen Angebot gehören auch solche, bei welchen die Anbieter von den
Bedingungen in den Ausschreibungsunterlagen abweichen oder diese abändern. Über
den Ausschluss eines Anbieters kann die vergebende Behörde im Rahmen des
Zuschlages befinden (VGr, 24. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 52
E. 4a).
3.2
In dem
Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen bildenden Leistungsverzeichnis war der
einzubauende Bodenbelag wie folgt umschrieben:
"Fliessbeläge
Gummigranulat-Böden
Lieferung und Einbau eines Gummigranulatbelages 8 mm stark
Marke, Typ: HALTOPEX oder gleichwertiges Material
Farbe: Schwarz Nr. 9013
Mit Offerte Muster in A4-Grösse beilegen
Shorehärte der Granulate: 85 - 90 Shore
Elastizitätsgrenze bei Stempeldruck 60 kg/cm2
Wärmeleitfähigkeit: 0.18 W/mk
Oberfläche geschliffen und gespachtelt inkl. Feinschliff"
Die Beschwerdeführerin hat die Arbeiten für
Fr. 742'672.85 mit dem Produkt "E" offeriert. Ein Muster legte
sie ihrem Angebot vom 12. August 2005 nicht bei. Mit Schreiben vom
23.
August 2005 forderte die Bauleitung die Beschwerdeführerin auf, die im
Positionstext erwähnten Eigenschaften zu bestätigen und gemäss Positionstext
ein Muster A4 einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess hierauf der Bauleitung
ein Muster des Produktes "E", verschiedene technische Informationen
sowie ein Deckblatt ihres Angebotes mit dem Vermerk
"Unternehmervariante" zukommen. In gleicher Weise enthielt das
Begleitschreiben den Vermerk "Unternehmervariante".
3.3
Das
vergebende Gemeinwesen ist bei der Umschreibung des Gegenstands einer Beschaffung
grundsätzlich frei (RB 1999 Nr. 69 = BEZ 1999 Nr. 15;
RB 2001 Nr. 47 = BEZ 2001 Nr. 25). Der Beschwerdegegner hat
die Eigenschaften der einzubauenden Fliessbeläge/Gummigranulat-Böden wie in
Erwägung 3.2 dargestellt umschrieben. Als Typ wurde das Produkt
"Haltopex oder gleichwertiges Material" vorgeschrieben. Er hat damit
auch die Rechtsprechung berücksichtigt, wonach grundsätzlich nicht nur ein
einziges Produkt oder Fabrikat vorgeschrieben werden darf, sondern mit dem
Hinweis "oder gleichwertig" zum Ausdruck bringen muss, dass auch
andere Produkte zulässig sind, wobei der Anbieter, der ein anderes Produkt
offeriert, die Gleichwertigkeit der technischen Spezifikationen des von ihm
offerierten Produktes nachzuweisen hat (RB 2001 Nr. 47 E. 2d =
BEZ 2001 Nr. 25).
3.4
Das
Produkt "Haltopex" wie auch das von einem anderen Anbieter offerierte
Produkt "G" sind monolithische Beläge, die nur aus einer
einzigen Schicht bestehen. Sie werden vor Ort fugenlos flüssig eingebracht.
Anschliessend wird die Oberfläche geschliffen, gespachtelt und versiegelt.
Kleinere Unebenheiten im Unterboden können problemlos ausgeglichen werden.
Demgegenüber handelt es sich beim Produkt "E"
der Beschwerdeführerin um einen modularen, d.h. aus mehreren Schichten
bestehenden Fertig-Bodenbelag. Er wird nicht – wie ausgeschrieben – als Fliessbelag
eingebracht, sondern als Platten oder in Bahnen auf dem Untergrund aufgeklebt.
Er ist damit auch nicht fugenlos. Anschliessend wird eine Deckschicht
aufgetragen, die mit einer Farbbeschichtung versehen wird.
Es ist offenkundig, dass sich mit einem flüssig
aufgetragenen Bodenbelag Unebenheiten des Untergrundes besser ausgleichen
lassen als mit vorfabrizierten Belägen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin,
dies sei unerheblich, habe doch der Unterlagsboden-(Vor)Unternehmer allfällige
Unebenheiten auszugleichen, ist aus mehreren Gründen verfehlt. Zum einen
handelt es sich hier um eine Sanierung und ist der Untergrund wie vorgefunden
zu bearbeiten. Selbst bei einem Neubau wären aber die Vorteile in zeitlicher
und fertigungstechnischer Hinsicht offensichtlich, wenn Unebenheiten des
Unterlagsbodens gleichzeitig mit dem Fliessbelag ausgeglichen werden können.
Gemäss Leistungsverzeichnis soll der Bodenbelag unter
anderem auch in den Nasszellen mit zweiseitigem Gefälle (2 - 5 cm) eingebaut
werden. Auch in diesem Zusammenhang bestehen offensichtlich Unterschiede in der
Funktionalität der beiden Bodentypen, kann doch das Gefälle bei einem
Fliessboden direkt beim Einbringen der flüssigen Gummigranulatmischung eingebracht
werden.
Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt ist das von ihr
offerierte Produkt "deutlich elastischer" als das ausgeschriebene
Produkt "Haltopex". Der Einwand des Beschwerdegegners, dies sei beim
Herumschieben der Spitalbetten nachteilig, ist durchaus nachvollziehbar.
3.5
Wenn der
Beschwerdegegner unter diesen Umständen zum Schluss gelangte, das von der
Beschwerdeführerin offerierte Fabrikat entspreche nicht der ausgeschriebenen
"Marke, Typ: Haltopex oder gleichwertiges Material", so war dies
nicht rechtsverletzend. Ob das Material "E" die Bedürfnisse der
Klinik F ebenfalls erfüllen würde, kann offen bleiben, denn es ist nicht Sache
der Rechtsmittelinstanzen, sondern der vergebenden Instanz, vor der
Umschreibung von Gegenstand und Umfang eines öffentlichen Auftrages eine sachgerechte
Bedürfnisabklärung vorzunehmen (RB 1999 Nr. 69 = BEZ 1999
Nr. 15). Massgebend ist allein, dass der von der Beschwerdeführerin
offerierte Belag keinen "Fliessbelag" darstellt und nicht dem
ausgeschriebenen "Typ" entspricht, sondern die aufgezeigten wesentlichen
Unterschiede aufweist. Ob das offerierte Fabrikat auch hinsichtlich Shorehärte,
Rutschfestigkeit, Dampfdurchlässigkeit, Rissüberbrückung, Reparaturanfälligkeit
und Ästhetik gleichwertig sei, was umstritten ist, kann hierbei offen bleiben.
Das Angebot der Beschwerdeführerin wich in einem wesentlichen Punkt von der
Ausschreibung ab, was gemäss § 28 lit. h SubmV zum Ausschluss der
Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren führt. Die Beschwerde ist schon aus
diesem Grund unbegründet.
4.
4.1
Der Beschwerdegegner
macht geltend, beim Angebot der Beschwerdeführerin handle es sich um eine
Unternehmervariante. Da er diese Variante abgelehnt habe und ablehnen durfte,
erweise sich das Angebot der Beschwerdeführerin als unvollständig, was
ebenfalls zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führe.
4.2
Gemäss den
Ausschreibungsunterlagen waren Unternehmervarianten ausdrücklich als zulässig
erklärt worden. Varianten waren in jedem Fall klar zu kennzeichnen, als besondere
Beilage einzureichen und ausreichend zu umschreiben. Einem Unternehmer war es im
vorliegenden Vergabeverfahren daher freigestellt, eine Variante zu den von der
Auftraggeberin verlangten Anforderungen zu unterbreiten (VGr, 3. November
1999, BEZ 1999 Nr. 36 E. 3a/bb). Beschränkt sich ein Unternehmer
indessen auf das Angebot einer Variante, so hat er ein unvollständiges Angebot
eingereicht, welches nach geltender Vergabepraxis zum Ausschluss des
betreffenden Anbieters führt, sofern die Variante abgelehnt wird (VGr,
17.
Februar 2000, VB.1999.00212 E. 4a).
4.3
Die
Beschwerdeführerin hat in ihren ergänzenden Angaben an den Beschwerdegegner vom
30.
August 2005 sowohl im Begleitschreiben als auch im geänderten Deckblatt
ihr Angebot ausdrücklich als "Unternehmervariante" bezeichnet. Bei
dieser Kennzeichnung darf sie nach dem auch im Beschaffungsrecht geltenden
Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003,
Rz. 613 ff.) von der Vergabestelle behaftet werden. Vorliegend hat
die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. September
2005.
unmissverständlich festgehalten, sie habe mit dem Beschichtungssystem
"E" eine Unternehmervariante vorgeschlagen. Erst in der Replik wurde
geltend gemacht, die Verwendung des Begriffs "Unternehmervariante" sei
nicht im "rechtstechnischen Sinn" erfolgt. Es ist einer Vergabestelle
indessen nicht zuzumuten, ein vom Anbieter als "Unternehmervariante"
bezeichnetes Angebot daraufhin zu untersuchen, ob dieses trotz dieser formalen
Kennzeichnung allenfalls materiell als Grundangebot entgegenzunehmen sei.
4.4
Das
Angebot der Beschwerdeführerin durfte von der Vergabestelle mithin als Unternehmervariante
behandelt werden. Eine Variante ohne gleichzeitiges Grundangebot ist nicht von
vornherein ausgeschlossen; das Fehlen des ausschreibungskonformen Grundangebots
führt aber dazu, dass bei Ablehnung der Variante (vgl. E. 3.5) – die in
weitem Rahmen im Ermessen der Vergabebehörde liegt – kein Angebot des
betreffenden Anbieters verbleibt, das in die Auswertung einbezogen werden kann
(vgl. VGr, 20. Juli 2004, VB.2004.00006 E. 2.1, www.vgrzh.ch; VGr,
17.
Februar 2000, VB.1999.00212 E. 4a). Da die Beschwerdeführerin
kein Grundangebot eingereicht hat, durfte sie deshalb auch ohne Rechtsverletzung
vom Verfahren ausgeschlossen werden.
5.
5.1
Der
Beschwerdegegner begründet den Ausschluss schliesslich auch mit der fehlenden
Unterschrift auf dem Formular "Angaben zur Unternehmung" und dem
verspäteten Nachreichen von Mustern und technischen Informationen. Die
Beschwerdeführerin erachtet es demgegenüber als "überspitzt formalistisch
und unverhältnismässig", wenn das Angebot wegen der fehlenden Unterschrift
und der falschen Mustergrösse ausgeschlossen würde.
5.2
Wie
bereits erwähnt ist der Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren wegen Mängeln
einer Offerte nur dann adäquat, wenn es sich um wesentliche Mängel handelt
(RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6, auch zum
Folgenden). § 28 lit. h SubmV sieht den Ausschluss vor, wenn
Anbietende wesentliche Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere durch
Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des
Angebotes oder Änderung des Angebotstextes. Auch nach Art. 19 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche
Beschaffungswesen (BoeB) sind nur Angebote mit wesentlichen Formfehlern vom
Verfahren auszuschliessen. Diese Vorschriften sind Ausdruck des aus
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abgeleiteten
Verbotes des überspitzten Formalismus.
5.3
Den
Ausschreibungsunterlagen lag ein zweiseitiges Formular "Angaben zur Unternehmung
für Anbieterinnen und Anbieter im Submissionsverfahren" bei. Am Ende des
Formulars erfolgte der fettgedruckte und eingerahmte Hinweis, dass bei Nichteinreichen
der Nachweise oder bei Fehlen der verlangten Angaben die Anbietende ausgeschlossen
wird. Ebenfalls fettgedruckt und separat eingerahmt stand weiter am Ende des
Formulars, dass die Unternehmung mit der nachfolgenden Unterschrift die
Richtigkeit aller Angaben bestätigt und die jeweils zuständigen Behörden und
Einrichtungen ermächtigt, der Vergabestelle Auskünfte über allfällige Steuer-
und Sozialabgabenausstände, betreibungsrechtliche Vorgänge und weitere Angaben
im Rahmen der Selbstdeklaration zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin hat die Angaben zur Unternehmung
auf diesem Formular unvollständig ausgefüllt und beispielsweise die genaue
Firmenbezeichnung, die Anschrift, Telefon- und Fax-Nummern, E-Mail-Adresse und
Geschäftszweck offen gelassen. Auch fehlt die verlangte Unterschrift auf diesem
Formular. Diese Mängel sind nicht unwesentlich. Weist wie hier eine
Vergabestelle auf einem Erhebungsformular ausdrücklich und sogar eingerahmt und
in fetter Schrift darauf hin, dass ein Fehlen der verlangten Angaben den
Ausschluss des Anbietenden zur Folge hat, so darf vom Anbietenden beim
Ausfüllen des Formulars erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden, und stellt die
Rechtsfolge des Ausschlusses keinen überspitzten Formalismus dar, wenn – wie
hier – der Anbieter trotzdem wesentliche Angaben zur genauen Firmenbezeichnung,
Gesellschaftszweck usw. unterlässt. Auf jeden Fall war vorliegend der
Ausschluss gerechtfertigt, weil kumulativ auch die Unterschrift fehlte, welche
ebenfalls in fetter Schrift und eingerahmter Form auf dem Formular verlangt
wurde. Damit fehlte eine Bestätigung der selbstdeklarierten Angaben durch die
Beschwerdeführerin und war der Vergabebehörde eine Verifizierung verunmöglicht.
5.4
Gemäss
Ausschreibungsunterlagen war der Offerte ein Muster des Gummi-Granulatbodens in
A4-Grösse beizulegen. Diese Bedingung hat die Beschwerdeführerin nicht erfüllt,
was der Beschwerdegegner als wesentlichen Mangel wertete, hat doch die
Bauleitung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. August 2005 aufgefordert
bis 30. August 2005 ein "Muster A4 (übereinstimmend mit
Positionstext)" nachzureichen. Dieser Aufforderung ist die
Beschwerdeführerin – entgegen den Behauptungen in der Replik – nicht
nachgekommen, weist doch das hierauf eingereichte Muster nur die Masse von ca.
4.
x 14 cm auf, statt 21 x 30 cm (A4). Es ist damit mehr als 10 x
kleiner als das verlangte Muster und damit auch nicht uneingeschränkt vergleichbar
mit den anderen Mustern. Verlangt eine Vergabebehörde die Behebung eines
Mangels des Angebotes und kommt der Anbieter dieser Aufforderung nicht nach, so
ist ein Ausschluss gerechtfertigt, auch wenn der Mangel ursprünglich nicht zum
direkten Ausschluss berechtigt hätte. Die Beschwerde ist auch deshalb
unbegründet und folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG); eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat sie dem Beschwerdegegner
für dessen Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; § 12 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr]). Bei der Bemessung der
Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort
zumindest teilweise die – von ihm ohnehin geschuldete – Begründung des
Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor allem der
Aufwand, der ihm mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als angemessen
erweist sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Mitteilung an …