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Entscheid

VB.2005.00451

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00451

3. Mai 2006Deutsch18 min

(URT.2006.9254)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümer der Parzelle Kat.Nr. 01 in X, in

deren westlichem Teil sich ein Waldstreifen befindet. Über die Parzelle führt

eine Hochspannungsleitung der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK). Acht

Aren des Waldes sind daher mit einem Niederhalteservitut zu Gunsten der NOK

belastet, welches A vertraglich verpflichtet, zu hoch werdende Bäume zu fällen.

Im Jahr 2003 stellte die Gemeinde X anlässlich einer

Baukontrolle fest, dass auf dem unter der Hochspannungsleitung liegenden

Gelände ohne entsprechende Bewilligung Terrainveränderungen vorgenommen wurden.

Baumstrünke und Sträucher wurden entfernt und teilweise überdeckt, der Boden

mit zugeführtem Material überschüttet und planiert. Die Gemeinde forderte A in

der Folge am 12. August 2003 auf, nachträglich ein Baugesuch einzureichen.

Am 27. August 2003 fand ein erster Augenschein mit A sowie Vertretern der

Gemeinde, der Fachstelle Bodenschutz und des Amtes für Raumordnung und

Vermessung statt. Dabei wurde festgestellt, dass vor der Geländeveränderung

Rodungen vorgenommen worden waren. Am 2. Dezember 2003 wurde A ein zweites

Mal aufgefordert, ein Baugesuch einzureichen; zudem sei eine Abklärung der

Schadstoffbelastung des zugeführten und abgelagerten Materials vorzunehmen. Am

27. April 2004 überwies die Gemeinde die Akten zur Weiterbearbeitung an

die Fachstelle Bodenschutz und den Forstkreis 02.

Am 6. Mai 2004 wurde A durch den Forstkreis 02 beim

Statthalteramt Y zur Bestrafung wegen unbewilligter Rodung und

Geländeveränderung verzeigt. Bereits am 6. April 2004 hatte die

Baukommission X beschlossen, A wegen Verstosses gegen §§ 326 und 340 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 zu verzeigen. Das Statthalteramt Y

überwies die Akten am 16. Juli 2004 an die Bezirksanwaltschaft Y.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 stellte die Gemeinde X

der Fachstelle Bodenschutz das Analyseresultat einer von A entnommenen

Bodenprobe zu. Diese klassierte den Boden "bezüglich

Schwermetall-Totalgehalte als unbelastet". Gemäss Verfügung des Amts für

Landschaft und Natur, Abteilung Wald, vom 5. Oktober 2004 ist die Beprobung

allerdings nicht in Übereinstimmung mit der Verordnung vom 1. Juli 1998

über Belastungen des Bodens erfolgt, da die Probeentnahme von A selbst und

nicht von einer bodenschützerisch fachkundigen Person vorgenommen wurde.

Am 1. Juli 2004 fand ein zweiter Augenschein mit A

sowie je einem Vertreter des Forstkreises 02 und des Bauamts X statt,

anlässlich dessen A zum Ausdruck brachte, er sei nicht bereit, den

ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Mit Verfügung des Amts für Landschaft

und Natur, Abteilung Wald, vom 5. Oktober 2004 wurde A verpflichtet, alles

zugeführte Material auf der Parzelle Kat.Nr. 01 abzutragen und das ursprüngliche

Terrain bis zum 31. Juli 2005 wiederherzustellen.

Erwägungen

II.

Dagegen wandte sich A mit Eingabe vom 4. November

2004.

an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit

Verfügung vom 25. Juli 2005 abwies.

III.

Hiergegen liess A am 19. September 2005 Beschwerde

vor Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Es seien die Verfügungen des

Amtes für Landschaft und Natur vom 5. Oktober 2004 und der

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 25. Juli 2005 aufzuheben.

2.

Eventuell seien die angefochtenen Verfügungen

aufzuheben und der Beschwerdeführer anzuweisen, eine Ersatzaufforstung mit

Hecken und Feldgehölzen gemäss Skizze (= Beilage 2 zur Rekursschrift) vorzunehmen.

3.

Alles unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdegegner."

Gleichzeitig wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens

beantragt, "bis eine der Parteien die Weiterführung des Verfahrens

verlangt".

Das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Wald,

beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2005 Nichteintreten

auf das Sistierungsbegehren und Abweisung der Beschwerde. Die Volkswirtschaftsdirektion

sprach sich in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 für die Abweisung

der Beschwerde aus, soweit darauf einzutreten sei, und verwies auf die Erwägungen

in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2005.

Am 2. Februar 2006 fand eine Begehung der Parzelle

Kat.Nr. 01 in Anwesenheit von A sowie je einem Vertreter der Abteilung

Wald des Amts für Landschaft und Natur, des Gemeinderats X sowie des

Forstkreises 02 statt. Die Abteilung Wald des Amts für Landschaft und Natur

teilte A daraufhin am 28. Februar 2006 mit, eine nachträgliche

Rodungsbewilligung könne nicht in Aussicht gestellt werden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 19b Abs. 1,

41.

und 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu­ständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In

formeller Hinsicht wird die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt,

"bis über das Wiedererwägungsgesuch entschieden wurde bzw. bis eine der

Parteien die Fortführung des Verfahrens verlangt". Als Begründung wird

angeführt, Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bilde die Tatsache, dass

sowohl die gegenwärtige nordöstliche als auch die ehemalige südöstliche Zu- und

Wegfahrt der Parzelle Kat.Nr. 01 äusserst gefährlich sei. Die vorliegend

zur Diskussion stehende Ausfahrt sei als Ersatz dafür realisiert worden. Der

Beschwerdeführer werde bei der Volkswirtschaftsdirektion ein Wiedererwägungsgesuch

stellen, "in der Hoffnung, dass mit Unterstützung der Gemeinde die Volkswirtschaftsdirektion

den Ernst der Situation erkennt und die geschilderten Verkehrsverhältnisse

nicht einfach als Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers abschmettert".

2.2

Eine

Sistierung ist nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der Entscheid des Verwaltungsgerichts

von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst

wird. Dies gilt nach der Praxis insbesondere für den Fall, dass der Ausgang

eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller

Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e

S. 217). Die über die Sistierung eines Verfahrens entscheidende Behörde

verfügt über erhebliches Ermessen, das pflichtgemäss zu handhaben ist. Sie hat

die involvierten Interessen mitzuberücksichtigen und darf auch die

Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden

Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und in ihren

Abwägungsentscheid miteinbeziehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Vorbem. zu

§§ 4–31 N. 29 ff.).

2.3

Die

Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 an den Erwägungen

in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2005 fest. Auch der Beschwerdegegner

teilte dem Beschwerdeführer im Anschluss an die mit einer Parzellenbegehung

verbundene offene Aussprache vom 28. Februar 2006 mit, es bestehe aus

seiner Sicht kein Anlass für eine Wiedererwägung. Da somit kein Grund für eine

Sistierung des Verfahrens ausgemacht werden kann, ist das entsprechende

Begehren abzuweisen.

3.

Vor Verwaltungsgericht wird der Waldcharakter der

betroffenen Fläche nicht mehr in Frage gestellt. Umstritten ist indes nach wie

vor, ob für die mehr als fünf Aren grosse Fläche unter der

Hochspannungsleitung, die durch den Beschwerdeführer abgeholzt und aufgeschüttet

wurde, eine Rodungsbewilligung erforderlich ist beziehungsweise ob eine solche

nachträglich erteilt werden kann.

3.1

Der

Beschwerdeführer lässt vorbringen, der vorliegend zur Diskussion stehende Landstreifen

diene landwirtschaftlichen Erschliessungszwecken. Da sowohl die nordöstliche

als auch die südöstliche Zu- und Wegfahrt der Parzelle Kat.Nr. 01 nicht in

Frage komme, verbleibe als einzige Erschliessung für die landwirtschaftliche

Bewirtschaftung die Durchfahrt über die gerodete Schneise. "Allein aus

diesem Grund" habe er "vier Lastwagen Aushubmaterial zugeführt und

einige Baumstrünke und Sträucher entfernt". Bei dieser Zu- und Wegfahrt

handle es sich um eine Beanspruchung von Waldboden für eine "nicht

forstliche Kleinanlage". Letztere gelte gemäss Art. 4 lit. a der

(eidgenössischen) Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV, SR 921.01)

nicht als Rodung, weshalb keine Rodungsbewilligung erforderlich sei. Das Kantonale

Waldgesetz vom 7. Juni 1998 (KWaG) habe die Errichtung nichtforstlicher

Kleinanlagen im Wald zwar grundsätzlich verboten (§ 9 Abs. 1 KWaG),

für standortgebundene Einrichtungen aber die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

vorgesehen (§ 9 Abs. 2 KWaG). Da die Schneisendurchfahrt der

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung seiner Parzelle diene und sowohl positiv

als auch negativ standortgebunden sei, sei die streitige Massnahme daher

gestützt auf § 9 Abs. 2 KWaG zu bewilligen.

Auch Art. 5 des (eidgenössischen) Waldgesetzes vom 4. Oktober

1991.

(WaG, SR 921.0) lasse die Bewilligung der streitigen Schneisendurchfahrt

zu, da die Massnahme allein den Zweck habe, für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung

des Grundstücks Kat.Nr. 01 eine verkehrssichere Erschliessung zu realisieren.

Diesem wichtigen Grund stünden keine Interessen der Walderhaltung entgegen, da

im Bereich der Hochspannungsleitung gerade kein Wald im landläufigen Sinne

bestehen dürfe, sondern höchstens Gebüsche und Feldgehölze. Durch die vom

Beschwerdeführer getroffene Massnahme werde die Walderhaltung daher nicht

tangiert. Auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2

lit. a–c WaG seien erfüllt: Die Schneisendurchfahrt sei sowohl positiv als

auch negativ standortgebunden, die Ziele der Raumplanung würden nicht berührt

und eine Gefährdung der Umwelt werde auch nicht herbeigeführt. Schliesslich

wäre die streitige Beanspruchung der Schneisenfläche gestützt auf § 10

Abs. 2 KWaG bewilligungsfähig.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 4 lit. a WaV gilt die Beanspruchung von Waldboden für

forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und

-anlagen nicht als Rodung. Zu dieser Kategorie von Bauten und Anlagen werden

etwa bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade oder

erdverlegte Leitungen und Kleinantennen gezählt, die das Bestandesgefüge des

Waldes nicht beeinträchtigen und nur eine punktuelle und unbedeutende

Beanspruchung von Waldboden mit sich bringen, weil sie beispielsweise bestehenden

Waldwegen folgen. Während solche Bauten und Anlagen in forstrechtlicher

Hinsicht eine Sonderbehandlung erfahren, haben sie der übrigen Gesetzgebung zu

genügen. Ihre Errichtung bedarf zwar keiner Rodungsbewilligung; da sie aber als

Nutzung gelten, die für die Funktionen oder Bewirtschaftung des Waldes

nachteilig sind, können sie forstrechtlich von den Kantonen nur aus wichtigen

Gründen und unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden. Als

nichtzonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone bedürfen sie zudem einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom

22.

Juni 1979 (RPG; vgl. dazu Stefan Jaissle, Der dynamische

Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 119 f.; Thomas

Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Zürich 2002,

S. 461 f.).

3.2.2

Die vom Beschwerdeführer gerodete und aufgeschüttete Fläche beträgt mehr

als fünf Aren. Das Bestandesgefüge des Waldes wird durch die neue Zufahrt

zweifellos beeinträchtigt, da Letztere die Eliminierung einer grösseren

Waldfläche bedingte und daher mehr als nur eine unbedeutende und punktuelle

Beanspruchung von Waldboden mit sich bringt. Sie kann somit nicht als

nichtforstliche Kleinanlage qualifiziert werden, sondern stellt eine normale

Baute dar.

3.3

Normale

Bauten und Anlagen, die nichtforstlichen Zwecken dienen, sind im Wald grundsätzlich

untersagt. Soll trotzdem eine nichtforstlichen Zwecken dienende Baute oder

Anlage errichtet werden, ist dies forstrechtlich nur gestützt auf eine

Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG möglich. Bei der

Rodungsbewilligung handelt es sich nicht um eine Polizei-, sondern um eine

Ausnahmebewilligung, welche ausschliesslich in Sonderfällen erteilt werden

darf, wobei der Ausnahmetatbestand strikt an die im Gesetz genannten

Voraussetzungen gebunden ist. Erforderlich sind zunächst wichtige Gründe für

die Rodung, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5

Abs. 2 WaG). Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung wird von

Gesetzes wegen vermutet; der Gesuchsteller muss nachweisen, dass wichtige

Gründe und ein überwiegendes Interesse öffentlicher oder privater Natur für die

Rodung bestehen. Erforderlich ist hierbei eine umfassende Interessenabwägung,

welche neben den raumplanerischen und ökologischen insbesondere auch die polizeilichen

Interessen an der Walderhaltung berücksichtigt. Art. 5 Abs. 2

lit. a WaG verlangt sodann, dass das Werk, für das gerodet werden soll,

auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist. Dies ist im Sinne einer relativen

Standortgebundenheit zu verstehen; dass das Werk auf den vorgesehenen Standort

strikte angewiesen ist und ausschliesslich an diesem Ort möglich ist, wird

nicht gefordert. Verlangt ist jedoch eine umfassende Abklärung von valablen

Alternativstandorten, deren Mehrzahl ausserhalb des Waldes liegen muss. Das

geplante Werk muss sodann die Voraussetzungen der Raumplanung erfüllen

(Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG). Schliesslich darf die Rodung nicht

zu einer Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 lit. c

WaG), und es muss dem Natur- und Heimatschutz Rechnung getragen werden

(Art. 5 Abs. 4 WaG; zum Ganzen Jaissle, S. 123 ff.,

134.

ff.; Widmer Dreifuss, S. 463 ff.; Heribert Rausch/Arnold

Marti/Alain Griffel, Hrsg. Walter Haller, Umweltrecht, Zürich etc. 2004,

Rz. 453 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

Bern 2002, S. 415 f.).

Sofern eine Rodung bewilligt werden kann, ist in derselben

Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten

(Art. 7 Abs. 1 WaG; vgl. zu den Anforderungen an den Realersatz

auch Art. 8 WaV), wobei die Modalitäten der Ersatzleistung im Rodungsentscheid

festgehalten werden müssen (Art. 7 Abs. 1 WaV) und die entsprechende

Pflicht im Grundbuch anzumerken ist (Art. 11 WaV).

3.4

Vorliegend

ist insbesondere strittig, ob das Erfordernis der relativen Standortgebundenheit

gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG gegeben ist. Der Beschwerdeführer

stellt sich auf den Standpunkt, die genannte Voraussetzung sei erfüllt, da

weder die nordöstliche noch die südöstliche Zu- und Wegfahrt zum Grundstück

valable Alternativen darstellten .

3.4.1

Vorab ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer erstellte

Erschliessungsbaute eine ungefähr 25 m breite Fläche von mehr als fünf Aren

Wald umfasst und mindestens 40 m3 Fremdmaterial auf diese

Fläche verteilt wurden (am Augenschein vom 27. August 2003 war noch von

etwa 100 m3 zugeführten Materials die Rede). Zunächst brachte der

Beschwerdeführer für die Rodung und Terrainveränderung andere Gründe und Motive

als die Schaffung einer neuen Zufahrt zur Parzelle Kat.Nr. 01 vor.

Anlässlich des Augenscheins vom 27. August 2003 gab er an, die

beabsichtigte Nutzung der strittigen Fläche sei Weide; die Rodung und

Ablagerung wurde mit dem Auffüllen von Baumstrunklöchern und dem Ausgleich von

Viehwegen begründet. Anlässlich des zweiten Augenscheins vom 1. Juli 2004

stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur gemacht, wozu

er gemäss Vertrag mit der NOK verpflichtet gewesen sei: "Statt diese

Arbeit [gemeint ist das Niederhalten der Bestockung] alle paar Jahre zu

wiederholen sei es vernünftiger, die Sache daherhaft zu erledigen. Auf diese

Weise bekomme auch die untenliegende Wiese wieder mehr Sonne." Erst im

späteren Verlauf des Verfahrens wird behauptet, die Rodung und Aufschüttung

diene Erschliessungszwecken. Nicht näher begründet wird, weshalb die Zufahrt

zum Grundstück eine Breite von ungefähr 25 Metern erfordere und einer

Rodung von rund acht Aren Wald bedürfe, würde für landwirtschaftliche Fahrzeuge

doch zweifellos ein schmalerer Weg ausreichen.

Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, kann die Frage,

ob der veränderte Grundstücksabschnitt tatsächlich Erschliessungszwecken dient,

letztlich offen gelassen werden, da es jedenfalls am Erfordernis der relativen

Standortgebundenheit fehlt (vgl. unten 3.4.2+3).

3.4.2

Dass die nordöstliche Zu- und Wegfahrt zum Grundstück zu gefährlich sei,

wird vom Beschwerdeführer in überzeugender Weise dargetan. Seine Ansicht wird

auch von der Gemeinde X geteilt, die diese Erschliessung für "überaus

gefährlich" und daher unzumutbar hält.

Bezüglich der Zu- und Wegfahrt im Südosten der Parzelle

bringt der Beschwerdeführer zum einen vor, diese sei ebenfalls zu gefährlich,

da bei der Ausfahrt in die L-Strasse der von rechts kommende Verkehr durch ein

Wohnhaus verdeckt sei. Zudem sei die Brücke, die bei dieser

Erschliessungsvariante zu überqueren sei, defekt. Die Brücke befinde sich zudem

nicht in seinem Eigentum; er verfüge lediglich über ein Fahr- und Treibrecht.

Für eine Wiederinstandstellung hätte er selbst finanziell aufzukommen, was für

ihn nicht tragbar und zudem "völlig unverhältnismässig" wäre.

Schliesslich sei die Brücke nicht auf die heutigen landwirtschaftlichen

Fahrzeuge ausgerichtet. Aus den genannten Gründen stelle auch die südöstliche

Zu- und Wegfahrt keine Alternative zu der von ihm neu erstellten Erschliessung

dar.

3.4.3

Bei der Prüfung, ob die Zufahrt im Südosten der Parzelle eine valable

Alternative darstellt, sind somit zwei Aspekte zu unterscheiden. Zum einen ist

danach zu fragen, ob eine Erschliessung des Grundstücks an dieser Stelle als zu

gefährlich zu taxieren ist. Wird diese Frage verneint, bleibt zum anderen abzuklären,

ob der Zustand der Brücke einer Erschliessung an dieser Stelle entgegen steht.

Die Gemeinde X führt in ihrem

Schreiben vom 5. September 2005 zwar aus, eine Erschliessung über die

Brücke an der Südostecke der Parzelle erscheine nicht sinnvoll, da die Einfahrt

"nahe dem Bereich der 80 km/h-Höchstgeschwindigkeit" liege und als

gefährlich eingestuft werden könne. Daraus, dass die Gemeinde die Zufahrt im

Nordosten als "überaus gefährlich", jene im Südosten hingegen

"auch als gefährlich" einstuft, kann immerhin geschlossen werden,

dass Letztere im Vergleich als weniger gefährlich zu qualifizieren ist. Dem

Schreiben der Gemeinde ist ferner zu entnehmen, dass die Einfahrt nicht im

Bereich der gemäss Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November

1962.

geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb

von Ortschaften liegt. Wenn der Beschwerdeführer die Parzelle Kat.Nr. 01

verlässt und nach rechts abbiegt, wird seine Sicht auf die herannahenden

Fahrzeuge in keinerlei Weise durch das Wohnhaus verdeckt. Das Wohnhaus befindet

sich zudem nicht unmittelbar an der Strasse, sondern ist rund zweieinhalb Meter

zurückversetzt, weshalb der Beschwerdeführer auch beim Verlassen seines

Grundstücks in Richtung Norden die herrannahenden Fahrzeuge durchaus im Blick

hat. Die Zufahrt im Südosten ist somit nicht als derart gefährlich zu qualifizieren,

dass sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht mehr benutzt werden könnte.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers kann die

Brücke "seit rund einem Jahr", das heisst ungefähr seit Herbst 2004,

aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahren werden. Weiter wird vorgebracht, die

Rodungen und Terrainveränderungen seien als Alternative zu den nicht mehr

benutzbaren Zufahrten im Nordosten und Südosten der Parzelle vorgenommen

worden. Letztere haben allerdings bereits im Sommer 2003, und damit mehr als

ein Jahr bevor die Brücke nicht mehr befahren worden konnte, stattgefunden.

Unglaubwürdig ist ferner das Argument, die Brücke sei "nicht auf die

heutigen modernen landwirtschaftlichen Fahrzeuge ausgerichtet", konnte die

Brücke doch bis im Herbst 2004 offenbar noch für landwirtschaftliche Zwecke

benutzt werden. Letztlich kann die Frage nach dem tatsächlichen Zustand der

Brücke offen gelassen werden, denn selbst wenn eine Reparatur nötig wäre,

könnte dies nicht als Argument gegen die Erschliessung der Parzelle im Südosten

vorgebracht werden, da finanzielle Interessen gemäss Art. 5 Abs. 3

WaG explizit nicht als wichtige Gründe für eine Rodungsbewilligung gelten.

3.5

Die Zufahrt

im Südosten der Parzelle stellt somit eine valable Alternative dar, weshalb es

an der Standortgebundenheit der vom Beschwerdeführer neu erstellten Erschliessung

fehlt. Da eine Rodungsbewilligung daher nicht erteilt werden kann, kann offen

bleiben, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Terrainveränderung gestützt

auf Art. 24 RPG einer Bewilligungspflicht untersteht beziehungsweise

bewilligt werden könnte. Auch muss nicht näher geprüft werden, ob das vom

Beschwerdeführer gewählte Vorgehen der Verordnung … vom … entspricht. Ebenfalls

braucht nicht auf den Eventualantrag betreffend Ersatzaufforstung eingegangen

zu werden, da sich die Frage nach der Leistung von Realersatz, wie ausgeführt

(oben 3.3 am Ende), nur stellt, falls eine Rodung bewilligt werden kann.

4.

4.1

Gerügt

wird schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, da die Vorinstanz,

entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers, auf die Einholung eines

Amtsberichts der zuständigen Polizeibehörde und die Durchführung eines

Augenscheins verzichtet hat.

Auf Beweisanträge der Parteien ist nur einzugehen, wenn

ihnen substanziierte Behauptungen zu Grunde liegen (vgl. § 60 VRG in

Verbindung mit § 133 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976; Richard

Frank et al., Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,

Zürich 1997, vor § 133 ff. N. 8, § 133 N. 5).

Eine Pflicht zur Einholung eines beantragten Gutachtens oder zur Durchführung

eines Augenscheins besteht ferner nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht

anders schlüssig klären lassen (RB 1998 Nr. 19; VPB 44/1980

Nr. 66). Weitere Beweiserhebungen sind abzulehnen, sobald der massgebende

Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder die anordnende Behörde den Sachverhalt

gestützt auf die eigene Sachkunde ausreichend zu würdigen vermag

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 34).

Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz nicht

begründet, weshalb der Zufahrtsweg im Südosten der Parzelle nicht saniert

werden könne. Da der Sachverhalt hinsichtlich Strassenführung und Lage der

angrenzenden Gebäude aufgrund der Akten zudem in genügender Weise erstellt ist,

konnte die Vorinstanz mit guten Gründen auf eine Abnahme der angebotenen

Beweismittel verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen.

4.2

Der

Beschwerdeführer beantragt auch vor Verwaltungsgericht den Beizug eines Amtsberichts

der zuständigen Baupolizeibehörde sowie die Durchführung eines Augenscheins. Da

der massgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Akten feststeht und sich die

Verhältnisse daher schlüssig klären lassen, braucht nicht näher auf die

Beweisanträge eingegangen zu werden.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung an …