Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00453

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00453

14. Dezember 2005Deutsch13 min

(URT.2006.9107)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A lenkte am 4. Dezember 2001, um etwa

17.30 Uhr, seinen Personenwagen auf der L-Strasse in X Richtung Y. Auf der

Höhe des Restaurants C übersah er zwei Fussgänger, die dabei waren, die Strasse

im entfernteren Bereich des Fussgängerstreifens oder kurz danach von links nach

rechts zu überqueren und kollidierte ungebremst mit ihnen. Die beiden

Fussgänger wurden beim Zusammenprall so schwer verletzt, dass sie noch am gleichen

Abend verstarben. Am 28. März 2003 wurde A von der Bezirksanwaltschaft X

mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl zu zwei Monaten

Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt. Mit

Verfügung vom 9. Dezember 2003 entzog die Direktion für Soziales und

Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den

Führerausweis für die Dauer von acht Monaten. Straf- wie Entzugsverfügung lag

der Tatbestand der fahrlässigen Tötung zugrunde.

Erwägungen

II.

Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten

Rekurs, womit A die Herabsetzung der Entzugsdauer auf zwei Monate verlangte,

hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom 17. August 2005 teilweise gut

und setzte die Dauer des Führerausweisentzugs auf sechs Monate fest.

III.

Mit Beschwerde vom 21. September 2005

an das Verwaltungsgericht erneuerte A sein Begehren um Herabsetzung der Dauer

des Führerausweisentzugs auf zwei Monate. Die Direktion für Soziales und

Sicherheit und die Staatskanzlei liessen am 3. Oktober 2005 bzw. am 18. Oktober

2005.

Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen

des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit

erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer

zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2

lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2

VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn

Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall

ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38

Abs. 1 VRG).

1.2

Am

14.

Dezember 2001 wurde die Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958 (SVG) verabschiedet. Die revidierten Bestimmungen wurden

seither gestaffelt in Kraft gesetzt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin

erging noch unter der Herrschaft alten Rechts. In übergangsrechtlicher Sicht

gilt, dass nach bisherigem Recht angeordnete Massnahmen nach bisherigem Recht

zu beurteilen sind (Ziff. III Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember

2001, AS 2002, 2767). Damit ist der vorliegende Fall nach altem Recht zu

beurteilen.

2.

2.1

Nach

Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der

Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere

belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung

ausgesprochen werden (Satz 2). Der Führerausweis muss entzogen werden,

wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat (Art. 16 Abs. 3

lit. a SVG). Das Gesetz unterscheidet somit:

den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2

SVG),

den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1

SVG) sowie

den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a

SVG).

In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im

Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung

der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Nach der Rechtsprechung stimmen die Regelungen von Art. 16

Abs. 3 lit. a SVG und Art. 90 Ziff. 2 SVG inhaltlich

überein (BGE 120 Ib 285, 123 II 37). Der schwere Fall der

Verkehrsregelverletzung beim Führerausweisentzug entspricht somit der groben

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG bei den

Strafbestimmungen. Dementsprechend ist bei Vorliegen eines Schuldspruchs wegen

Verstosses gegen Art. 90 Ziff. 2 SVG der obligatorische Ausweisentzug

im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zu verfügen. Umgekehrt

bedeutet dies, dass im Fall einer Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

nur ein fakultativer Ausweisentzug im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG in

Frage kommt, es sei denn, die Voraussetzungen zum Abweichen vom Strafurteil

seien gegeben.

2.2

Im

Interesse von einheitlicher Rechtsanwendung und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden,

dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen

von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend

gewürdigt bzw. rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die

verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen

und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen

Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung

näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben

Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts hat daher die Verwaltungsbehörde – sofern eine Anzeige an

den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist –

grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil

vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage

stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind (BGE 119

Ib 158 E. 2c/bb). Dies ist vorliegend denn auch geschehen.

Die Verwaltungsbehörde darf von den Feststellungen im

Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu

Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde

hat vor allem dann auf die Feststellungen im Strafurteil abzustellen, wenn

dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Sie ist aber unter bestimmten

Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte

wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen

musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er

es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)

Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten,

um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach

Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen)

Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen

(BGE 123 II 97, 121 II 214 E. 3a). In reinen Rechtsfragen, wozu die

Beurteilung der Schwere eines Falls zählt, ist die Administrativbehörde

demgegenüber nicht an die Ansicht des Strafrichters gebunden (BGE 115 Ib

163.

E. 2a, 103 Ib 101 E. 2c).

Der Beschwerdeführer stellt diese Grundsätze

nicht in Frage, macht aber geltend, dass unter Berücksichtigung der den

Beschwerdeführer entlastenden Umstände die Entzugsdauer zu lang sei.

3.

Der Entzugsverfügung kann nicht entnommen

werden, ob der Beschwerdeführer den Verkehr in schwerer Weise im Sinn von Art. 16

Abs. 3 lit. a SVG oder in mittelschwerer Weise (Art. 16 Abs. 2

Satz 1 SVG) gefährdet hat. Diese Frage wird auch von der Vorinstanz offen

gelassen.

Im Strafbefehl wird dem Beschwerdeführer

fahrlässige Tötung vorgeworfen. Zur pflichtwidrigen Verhaltensweise des

Beschwerdeführers wird festgehalten, dass er den Unfall hätte vermeiden müssen

und auch vermeiden können, wenn er seine Aufmerksamkeit ganz dem Verkehr und

der Strasse gewidmet und seine Geschwindigkeit angesichts der mehreren hintereinander

liegenden Fussgängerstreifen und der durch Dunkelheit, Regen und nasse Fahrbahn

beeinträchtigten Sicht angepasst hätte, mithin langsamer gefahren wäre: So wäre

es ihm möglich gewesen, rechtzeitig abzubremsen und vor dem Fussgängerstreifen

anzuhalten. In Wirklichkeit habe er die beiden Fussgänger ungebremst gerammt.

Der Strafbefehl äussert sich nicht näher zu

den einzelnen vom Beschwerdeführer missachteten Verkehrsregeln, da mit der

Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung die durch die Verletzung der

entsprechenden Verkehrsregeln geschaffene Gefährdung der getöteten Personen

mitabgegolten wurde (vgl. BGr, 29. November 2001,6S.628/2001, E. 2a,

www.bger.ch). Aufgrund der Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren ist

jedoch von der Verletzung der für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs

grundlegenden Verkehrsregeln gemäss Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 33

Abs. 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 auszugehen. Der

Beschwerdeführer hat mithin in objektiver Hinsicht den Verkehr in schwerer

Weise im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG gefährdet.

4.

4.1

Die Dauer

des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens,

dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit,

ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung

vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu

würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die

mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten

erreicht wird (BGE 124 II 44, 128 II 173). Beim Warnungsentzug darf die

Sanktion das Mass des Verschuldens daher nicht übersteigen. Bei dessen

Beurteilung müssen die objektiven Umstände des Einzelfalls herangezogen werden,

doch können diese bei der Bemessung der Entzugsdauer nur soweit berücksichtigt

werden, als sie auch verschuldensmässig von Bedeutung sind.

4.2

Der

Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass im Strafverfahren nicht verbindlich abgeklärt

werden konnte, ob die beiden Fussgänger die Strasse auf dem entfernteren

Bereich des Fussgängerstreifens oder kurz danach überquert hätten. Zu Gunsten

des Beschwerdeführers sei demnach davon auszugehen, dass er gegenüber den

Fussgängern nicht zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet war, zumal diese auch

dunkel gekleidet gewesen seien und es bereits Nacht war. Dem ist

entgegenzuhalten, dass der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute

Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben unmittelbar vor dem Unfall weder

in der eigenen Fahrtrichtung noch auf der Gegenfahrbahn Verkehr auf der Strasse

wahrnahm und selbst im – aufgrund der örtlichen Verhältnisse sehr unwahrscheinlichen

– Fall, dass die beiden Fussgänger die Strasse jenseits des Fussgängerstreifens,

aber immer noch in dessen direkter Nähe, betreten hätten, genügend Zeit gehabt

hätte, auf die Fussgänger aufmerksam zu werden und rechtzeitig zu bremsen und

anzuhalten. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die Fussgänger aber

erst beim Zusammenstoss und damit vorher überhaupt nicht wahrgenommen. Es

vermag ihn bei Berücksichtigung der durchgehenden Strassenbeleuchtung und

uneingeschränkten Sichtverhältnisse (Rekursschrift, S. 2) auch die dunkle

Kleidung der beiden Fussgänger nicht zu entlasten, weshalb ihm eine in hohem

Mass ungenügende Aufmerksamkeit vorzuwerfen ist.

Auch der Einwand, dass die Kollision hätte

vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer etwa eine Sekunde früher

reagiert hätte – eine Entgegnung auf die von der Vorinstanz festgestellte,

nicht nur kurze Unaufmerksamkeit –, vermag ihn nicht zu entlasten. Wenn eine

Sekunde ausgereicht hätte, dann heisst dies jedenfalls nicht, dass dem Beschwerdeführer

nur gerade eine Sekunde für die Reaktion zur Verfügung stand. Diese Angabe

bezieht sich lediglich auf die minimal erforderliche Zeit, um knapp ausreichend

noch kollisionsfrei anhalten zu können. Sie lässt aber keinen Rückschluss auf den

dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Anhalteweg zu; dieser war bei

Berücksichtigung der durch die Fussgänger zurückzulegenden Wegstrecke ab

Betreten der Fahrbahn weit grösser als der bei der Geschwindigkeit von 40 km/h

bei nasser Fahrbahn minimal erforderliche Anhalteweg von 21 m (vgl. Merkblatt

"Physik im Strassenverkehr" der Schweizerischen Beratungsstelle für

Unfallverhütung, http://shop.bfu.ch/pdf/28_42.pdf).

Schliesslich gehen auch die Ausführungen des

Beschwerdeführers zur unbestritten nicht angepassten Geschwindigkeit an der

Sache vorbei. Der Beschwerdeführer machte schon in der Rekursschrift geltend,

dass den damaligen Gegebenheiten eine Geschwindigkeit von 30–35 km/h

angepasst gewesen wäre, während er mit etwa 40 km/h gefahren sei. Daraus folge,

dass die Geschwindigkeit "nur minim nicht angepasst" gewesen sei. Dazu

ist zu bemerken, dass ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h Becken-

und Beinbrüche, ab einer solchen von 45 km/h tödliche Verletzungen sehr

wahrscheinlich sind (BGE 123 II 37). Bei den gegebenen örtlichen

Verhältnissen bzw. der damaligen Witterung, die der Strafbefehl wiedergibt,

kann damit auch einer Differenz von 10 km/h erhebliche Bedeutung zukommen.

Auch die Strafbehörde hat sich keineswegs

nur mit einer bei Fahrlässigkeitsdelikten üblichen Formulierung begnügt.

Zunächst beanstandete sie nicht etwa nur ein zu spät eingeleitetes

Bremsmanöver, sondern dessen Ausbleiben bis zur Kollision. Ausserdem hat sie

zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer die Kollision hätte vermeiden

müssen und vermeiden können, wenn er seine Aufmerksamkeit ganz dem Verkehr und

der Strasse gewidmet hätte. Weiter wurde dem Beschwerdeführer das Nichtanpassen

der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse vorgehalten. Der in diesen

Feststellungen zum Ausdruck kommende Vorwurf ist deutlich genug. – Die

Strafbehörde verurteilte den Beschwerdeführer nach dessen Einvernahme nebst

einer Busse zu einer Strafe von zwei Monaten Gefängnis, bedingt löschbar nach

Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren. Dies zeigt, dass sie das Verschulden

des Beschwerdeführers als ziemlich schwer bewertete, denn bei fahrlässiger

Tötung ist die Strafdrohung Gefängnis bis zu drei Jahre, Haft (Art. 39 Ziff. 1

Abs. 2 des Strafgesetzbuchs) oder Busse, und in der Praxis wird bei nur leichtem

Verschulden lediglich eine Busse ausgesprochen (BGE 125 II 561).

4.3

Zusammengefasst

wird dem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Beschwerdeführer nicht eine

bloss Sekundenbruchteile beanspruchende Unaufmerksamkeit vorgeworfen, sondern

das gänzliche Übersehen der die Strasse auf dem Fussgängerstreifen oder kurz

danach von links betretenden Fussgänger bis zum Kollisionszeitpunkt, und zwar

bei durchgehender Strassenbeleuchtung und uneingeschränkten Sichtverhältnissen

und fehlenden weiteren Verkehrsbewegungen. Zudem erweist sich die vom

Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit bei den gegebenen örtlichen

Verhältnissen bzw. der damaligen Witterung klar als unangepasst, so dass mit

der Vorinstanz von einem recht schweren Verschulden im Sinn von Art. 33 Abs. 2

VZV auszugehen ist.

Der Regierungsrat hat im Übrigen weniger den

noch keineswegs langjährigen automobilistischen Leumund vor dem Unfall (BGE 120

Ib 320) – ein ungetrübter automobilistischer Leumund ist zudem Ausgangspunkt

für die "normale" Entzugsdauer (BGE 122 II 21) –, sondern vor

allem das Wohlverhalten bis zum Zeitpunkt seines Entscheids ausreichend zu

Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Berufliche Gründe der Massnahmeempfindlichkeit

wurden nicht vorgebracht und sind daher nicht zu berücksichtigen.

Bei gesamthafter Würdigung aller Umstände

erweist sich somit die Entzugsdauer von sechs Monaten als angemessen und im

Hinblick auf die erzieherische und präventive Wirkung des Warnungsentzugs als

gerechtfertigt.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG); die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …