VB.2005.00453
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00453
14. Dezember 2005Deutsch13 min
(URT.2006.9107)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00453
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.12.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Warnungsentzug nach Kollision mit zwei Fussgängern, die ihren schweren Verletzungen erlagen. Der Beschwerdeführer lässt eine weitere Reduktion der Entzugsdauer um vier auf zwei Monate beantragen.
Der Beschwerdeführer hat in objektiver Hinsicht den Verkehr in schwerer Weise im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG gefährdet (E. 3). Sodann ist von einem recht schweren Verschulden des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 VZV auszugehen: Er hätte selbst im - aufgrund der örtlichen Verhältnisse sehr unwahrscheinlichen - Fall, dass die beiden Fussgänger die Strasse jenseits des Fussgängerstreifens betreten hätten, genügend Zeit gehabt, auf die Fussgänger aufmerksam zu werden und rechtzeitig zu bremsen und anzuhalten. Auch der Einwand, dass die Kollison hätte vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer etwa eine Sekunde früher reagiert hätte, vermag ihn nicht zu entlasten. Ebenso gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur unbestritten nicht angepassten Geschwindigkeit an der Sache vorbei. Sodann bewertete auch die Strafbehörde das Verschulden des Beschwerdeführers als ziemlich schwer (E. 4.2). Bei gesamthafter Würdigung aller Umstände erweist sich die Entzugsdauer von sechs Monaten somit als angemessen (E. 4.3). Abweisung (E. 5).
Stichworte:
AUFMERKSAMKEIT
ENTZUGSDAUER
FÜHRERAUSWEISENTZUG
FUSSGÄNGER
FUSSGÄNGERSTREIFEN
GEFÄHRDUNG
KOLLISION
LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
NICHTANPASSEN DER GESCHWINDIGKEIT
SICHTVERHÄLTNISSE
STRAFBEFEHL
STRAFRICHTER
STRAFURTEIL
STRASSENVERKEHRSRECHT
TÖTUNG
UNFALL
VERSCHULDEN (SVG)
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16 Abs. III lit. a SVG
Art. 90 Ziff. 2 SVG
Art. 33 Abs. II VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A lenkte am 4. Dezember 2001, um etwa
17.30 Uhr, seinen Personenwagen auf der L-Strasse in X Richtung Y. Auf der
Höhe des Restaurants C übersah er zwei Fussgänger, die dabei waren, die Strasse
im entfernteren Bereich des Fussgängerstreifens oder kurz danach von links nach
rechts zu überqueren und kollidierte ungebremst mit ihnen. Die beiden
Fussgänger wurden beim Zusammenprall so schwer verletzt, dass sie noch am gleichen
Abend verstarben. Am 28. März 2003 wurde A von der Bezirksanwaltschaft X
mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl zu zwei Monaten
Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt. Mit
Verfügung vom 9. Dezember 2003 entzog die Direktion für Soziales und
Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den
Führerausweis für die Dauer von acht Monaten. Straf- wie Entzugsverfügung lag
der Tatbestand der fahrlässigen Tötung zugrunde.
Erwägungen
II.
Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten
Rekurs, womit A die Herabsetzung der Entzugsdauer auf zwei Monate verlangte,
hiess der Regierungsrat mit Entscheid vom 17. August 2005 teilweise gut
und setzte die Dauer des Führerausweisentzugs auf sechs Monate fest.
III.
Mit Beschwerde vom 21. September 2005
an das Verwaltungsgericht erneuerte A sein Begehren um Herabsetzung der Dauer
des Führerausweisentzugs auf zwei Monate. Die Direktion für Soziales und
Sicherheit und die Staatskanzlei liessen am 3. Oktober 2005 bzw. am 18. Oktober
2005.
Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen
des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit
erforderlich – nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2
lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2
VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn
Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall
ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38
Abs. 1 VRG).
1.2
Am
14.
Dezember 2001 wurde die Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958 (SVG) verabschiedet. Die revidierten Bestimmungen wurden
seither gestaffelt in Kraft gesetzt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin
erging noch unter der Herrschaft alten Rechts. In übergangsrechtlicher Sicht
gilt, dass nach bisherigem Recht angeordnete Massnahmen nach bisherigem Recht
zu beurteilen sind (Ziff. III Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember
2001, AS 2002, 2767). Damit ist der vorliegende Fall nach altem Recht zu
beurteilen.
2.
2.1
Nach
Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der
Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere
belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung
ausgesprochen werden (Satz 2). Der Führerausweis muss entzogen werden,
wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat (Art. 16 Abs. 3
lit. a SVG). Das Gesetz unterscheidet somit:
–
den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2
SVG),
–
den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1
SVG) sowie
–
den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a
SVG).
In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im
Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung
der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Nach der Rechtsprechung stimmen die Regelungen von Art. 16
Abs. 3 lit. a SVG und Art. 90 Ziff. 2 SVG inhaltlich
überein (BGE 120 Ib 285, 123 II 37). Der schwere Fall der
Verkehrsregelverletzung beim Führerausweisentzug entspricht somit der groben
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG bei den
Strafbestimmungen. Dementsprechend ist bei Vorliegen eines Schuldspruchs wegen
Verstosses gegen Art. 90 Ziff. 2 SVG der obligatorische Ausweisentzug
im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zu verfügen. Umgekehrt
bedeutet dies, dass im Fall einer Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung
nur ein fakultativer Ausweisentzug im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG in
Frage kommt, es sei denn, die Voraussetzungen zum Abweichen vom Strafurteil
seien gegeben.
2.2
Im
Interesse von einheitlicher Rechtsanwendung und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden,
dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen
von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend
gewürdigt bzw. rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die
verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen
und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen
Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung
näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben
Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts hat daher die Verwaltungsbehörde – sofern eine Anzeige an
den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist –
grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil
vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage
stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind (BGE 119
Ib 158 E. 2c/bb). Dies ist vorliegend denn auch geschehen.
Die Verwaltungsbehörde darf von den Feststellungen im
Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu
Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde
hat vor allem dann auf die Feststellungen im Strafurteil abzustellen, wenn
dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Sie ist aber unter bestimmten
Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte
wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen
musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er
es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)
Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten,
um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach
Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen)
Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen
(BGE 123 II 97, 121 II 214 E. 3a). In reinen Rechtsfragen, wozu die
Beurteilung der Schwere eines Falls zählt, ist die Administrativbehörde
demgegenüber nicht an die Ansicht des Strafrichters gebunden (BGE 115 Ib
163.
E. 2a, 103 Ib 101 E. 2c).
Der Beschwerdeführer stellt diese Grundsätze
nicht in Frage, macht aber geltend, dass unter Berücksichtigung der den
Beschwerdeführer entlastenden Umstände die Entzugsdauer zu lang sei.
3.
Der Entzugsverfügung kann nicht entnommen
werden, ob der Beschwerdeführer den Verkehr in schwerer Weise im Sinn von Art. 16
Abs. 3 lit. a SVG oder in mittelschwerer Weise (Art. 16 Abs. 2
Satz 1 SVG) gefährdet hat. Diese Frage wird auch von der Vorinstanz offen
gelassen.
Im Strafbefehl wird dem Beschwerdeführer
fahrlässige Tötung vorgeworfen. Zur pflichtwidrigen Verhaltensweise des
Beschwerdeführers wird festgehalten, dass er den Unfall hätte vermeiden müssen
und auch vermeiden können, wenn er seine Aufmerksamkeit ganz dem Verkehr und
der Strasse gewidmet und seine Geschwindigkeit angesichts der mehreren hintereinander
liegenden Fussgängerstreifen und der durch Dunkelheit, Regen und nasse Fahrbahn
beeinträchtigten Sicht angepasst hätte, mithin langsamer gefahren wäre: So wäre
es ihm möglich gewesen, rechtzeitig abzubremsen und vor dem Fussgängerstreifen
anzuhalten. In Wirklichkeit habe er die beiden Fussgänger ungebremst gerammt.
Der Strafbefehl äussert sich nicht näher zu
den einzelnen vom Beschwerdeführer missachteten Verkehrsregeln, da mit der
Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung die durch die Verletzung der
entsprechenden Verkehrsregeln geschaffene Gefährdung der getöteten Personen
mitabgegolten wurde (vgl. BGr, 29. November 2001,6S.628/2001, E. 2a,
www.bger.ch). Aufgrund der Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren ist
jedoch von der Verletzung der für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs
grundlegenden Verkehrsregeln gemäss Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 33
Abs. 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 auszugehen. Der
Beschwerdeführer hat mithin in objektiver Hinsicht den Verkehr in schwerer
Weise im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG gefährdet.
4.
4.1
Die Dauer
des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens,
dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit,
ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung
vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu
würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die
mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten
erreicht wird (BGE 124 II 44, 128 II 173). Beim Warnungsentzug darf die
Sanktion das Mass des Verschuldens daher nicht übersteigen. Bei dessen
Beurteilung müssen die objektiven Umstände des Einzelfalls herangezogen werden,
doch können diese bei der Bemessung der Entzugsdauer nur soweit berücksichtigt
werden, als sie auch verschuldensmässig von Bedeutung sind.
4.2
Der
Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass im Strafverfahren nicht verbindlich abgeklärt
werden konnte, ob die beiden Fussgänger die Strasse auf dem entfernteren
Bereich des Fussgängerstreifens oder kurz danach überquert hätten. Zu Gunsten
des Beschwerdeführers sei demnach davon auszugehen, dass er gegenüber den
Fussgängern nicht zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet war, zumal diese auch
dunkel gekleidet gewesen seien und es bereits Nacht war. Dem ist
entgegenzuhalten, dass der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute
Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben unmittelbar vor dem Unfall weder
in der eigenen Fahrtrichtung noch auf der Gegenfahrbahn Verkehr auf der Strasse
wahrnahm und selbst im – aufgrund der örtlichen Verhältnisse sehr unwahrscheinlichen
– Fall, dass die beiden Fussgänger die Strasse jenseits des Fussgängerstreifens,
aber immer noch in dessen direkter Nähe, betreten hätten, genügend Zeit gehabt
hätte, auf die Fussgänger aufmerksam zu werden und rechtzeitig zu bremsen und
anzuhalten. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die Fussgänger aber
erst beim Zusammenstoss und damit vorher überhaupt nicht wahrgenommen. Es
vermag ihn bei Berücksichtigung der durchgehenden Strassenbeleuchtung und
uneingeschränkten Sichtverhältnisse (Rekursschrift, S. 2) auch die dunkle
Kleidung der beiden Fussgänger nicht zu entlasten, weshalb ihm eine in hohem
Mass ungenügende Aufmerksamkeit vorzuwerfen ist.
Auch der Einwand, dass die Kollision hätte
vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer etwa eine Sekunde früher
reagiert hätte – eine Entgegnung auf die von der Vorinstanz festgestellte,
nicht nur kurze Unaufmerksamkeit –, vermag ihn nicht zu entlasten. Wenn eine
Sekunde ausgereicht hätte, dann heisst dies jedenfalls nicht, dass dem Beschwerdeführer
nur gerade eine Sekunde für die Reaktion zur Verfügung stand. Diese Angabe
bezieht sich lediglich auf die minimal erforderliche Zeit, um knapp ausreichend
noch kollisionsfrei anhalten zu können. Sie lässt aber keinen Rückschluss auf den
dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Anhalteweg zu; dieser war bei
Berücksichtigung der durch die Fussgänger zurückzulegenden Wegstrecke ab
Betreten der Fahrbahn weit grösser als der bei der Geschwindigkeit von 40 km/h
bei nasser Fahrbahn minimal erforderliche Anhalteweg von 21 m (vgl. Merkblatt
"Physik im Strassenverkehr" der Schweizerischen Beratungsstelle für
Unfallverhütung, http://shop.bfu.ch/pdf/28_42.pdf).
Schliesslich gehen auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur unbestritten nicht angepassten Geschwindigkeit an der
Sache vorbei. Der Beschwerdeführer machte schon in der Rekursschrift geltend,
dass den damaligen Gegebenheiten eine Geschwindigkeit von 30–35 km/h
angepasst gewesen wäre, während er mit etwa 40 km/h gefahren sei. Daraus folge,
dass die Geschwindigkeit "nur minim nicht angepasst" gewesen sei. Dazu
ist zu bemerken, dass ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h Becken-
und Beinbrüche, ab einer solchen von 45 km/h tödliche Verletzungen sehr
wahrscheinlich sind (BGE 123 II 37). Bei den gegebenen örtlichen
Verhältnissen bzw. der damaligen Witterung, die der Strafbefehl wiedergibt,
kann damit auch einer Differenz von 10 km/h erhebliche Bedeutung zukommen.
Auch die Strafbehörde hat sich keineswegs
nur mit einer bei Fahrlässigkeitsdelikten üblichen Formulierung begnügt.
Zunächst beanstandete sie nicht etwa nur ein zu spät eingeleitetes
Bremsmanöver, sondern dessen Ausbleiben bis zur Kollision. Ausserdem hat sie
zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer die Kollision hätte vermeiden
müssen und vermeiden können, wenn er seine Aufmerksamkeit ganz dem Verkehr und
der Strasse gewidmet hätte. Weiter wurde dem Beschwerdeführer das Nichtanpassen
der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse vorgehalten. Der in diesen
Feststellungen zum Ausdruck kommende Vorwurf ist deutlich genug. – Die
Strafbehörde verurteilte den Beschwerdeführer nach dessen Einvernahme nebst
einer Busse zu einer Strafe von zwei Monaten Gefängnis, bedingt löschbar nach
Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren. Dies zeigt, dass sie das Verschulden
des Beschwerdeführers als ziemlich schwer bewertete, denn bei fahrlässiger
Tötung ist die Strafdrohung Gefängnis bis zu drei Jahre, Haft (Art. 39 Ziff. 1
Abs. 2 des Strafgesetzbuchs) oder Busse, und in der Praxis wird bei nur leichtem
Verschulden lediglich eine Busse ausgesprochen (BGE 125 II 561).
4.3
Zusammengefasst
wird dem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Beschwerdeführer nicht eine
bloss Sekundenbruchteile beanspruchende Unaufmerksamkeit vorgeworfen, sondern
das gänzliche Übersehen der die Strasse auf dem Fussgängerstreifen oder kurz
danach von links betretenden Fussgänger bis zum Kollisionszeitpunkt, und zwar
bei durchgehender Strassenbeleuchtung und uneingeschränkten Sichtverhältnissen
und fehlenden weiteren Verkehrsbewegungen. Zudem erweist sich die vom
Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit bei den gegebenen örtlichen
Verhältnissen bzw. der damaligen Witterung klar als unangepasst, so dass mit
der Vorinstanz von einem recht schweren Verschulden im Sinn von Art. 33 Abs. 2
VZV auszugehen ist.
Der Regierungsrat hat im Übrigen weniger den
noch keineswegs langjährigen automobilistischen Leumund vor dem Unfall (BGE 120
Ib 320) – ein ungetrübter automobilistischer Leumund ist zudem Ausgangspunkt
für die "normale" Entzugsdauer (BGE 122 II 21) –, sondern vor
allem das Wohlverhalten bis zum Zeitpunkt seines Entscheids ausreichend zu
Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Berufliche Gründe der Massnahmeempfindlichkeit
wurden nicht vorgebracht und sind daher nicht zu berücksichtigen.
Bei gesamthafter Würdigung aller Umstände
erweist sich somit die Entzugsdauer von sechs Monaten als angemessen und im
Hinblick auf die erzieherische und präventive Wirkung des Warnungsentzugs als
gerechtfertigt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG); die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …