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Entscheid

VB.2005.00455

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00455

22. Dezember 2005Deutsch14 min

(URT.2005.9064)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 14. Juli 2003 genehmigte die Baudirektion das Projekt für

eine Lärmsanierung der 300-Meter-Schiessanlage "Wieshof"-Wülflingen

der Stadt Winterthur. Dabei wurde die Pegelkorrektur nach Anhang 7 zur

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) auf K = - 18.2 dB

festgelegt (Ziffer I/a), die Erstellung von Schallschutztunnels für die

zehn mit elektronischen Trefferanzeigen ausgerüsteten Scheiben verlangt und die

Weiterverwendung der "handgezeigten" Scheiben untersagt (I/b). Für

die trotz dieser Massnahmen angenommene Überschreitung des Immissionsgrenzwerts

(IGW) an den Wohnhäusern L-Strasse 01 und 02 gewährte die Direktion

Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV.

B. Hiergegen

erhob B als Bewohner der Liegenschaft L-Strasse 03 für sich und im Namen

zahlreicher Nachbarn am 28. August 2003 Rekurs. Sodann erhob die

Stockwerkeigentümergemeinschaft L-Strasse 01 am 2. September 2003 Rekurs.

C. Während

des hängigen Rekursverfahrens hob die Baudirektion die angefochtene Verfügung

am 15. April 2004 widerrufsweise auf und lud den Stadtrat Winterthur ein,

die 300-Meter-Schiessanlage auf Ende der Schiess-Saison 2004 stillzulegen.

Erwägungen

II.

Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der

Regierungsrat am 13. Juli 2005 ab, soweit er darauf eintrat. Aus den

Erwägungen ist festzuhalten:

Die durch Wiedererwägung bzw.

Widerruf erfolgte Aufhebung der noch nicht rechtskräftigen Verfügung vom

14.

Juli 2003 sei – nach Anhörung der Parteien – zulässig gewesen. Das

Prozessthema beschlage daher vorab die Frage, ob die Schliessung zu Recht

angeordnet worden sei. Weil die Erstellung einer Lärmschutzwand nicht

Gegenstand der angefochtenen oder der aufgehobenen Verfügung bilde, habe sich

auch der Regierungsrat damit nicht zu befassen. Aus dem Lärmgutachten C vom 30. Januar

2002.

gehe hervor, dass die Schiessanlage die IGW überschreite und mit den

Schiesstunnels nur der Mündungsknall gedämpft werde; zur Minderung auch des

Geschossknalls wäre zusätzlich eine Lärmschutzwand erforderlich. Die Sanierung

der Schiessanlage Wülflingen würde daher beide Massnahmen oder aber die

Gewährung von Erleichterungen nach Art. 14 LSV voraussetzen. Das Amt für

Raumordnung und Vermessung (ARV) lehne die Erstellung einer Lärmschutzwand aus

Gründen des Landschaftsschutzes ab. Nachdem in der Verfügung vom 14. Juli

2003.

noch Erleichterungen gewährt worden seien, habe sich die Direktion aufgrund

einer anderen Gewichtung des öffentlichen Interesses wiedererwägungsweise für

die Schliessung der Anlage ausgesprochen. Obschon die Anzahl der

Pflichtschützen im Zug der Armeereform XXI bis 2005 auf rund einen Drittel des

bisherigen Bestands sinken werde, liessen sich die Immissionsgrenzwerte mit

betrieblichen Massnahmen nicht einhalten. Hingegen genüge die nur zu 32%

ausgelastete städtische Schiessanlage Ohrbühl den gesetzlichen Anforderungen.

Dort könnten die Bundesübungen wie die freiwilligen Kurse und Wettkampfschiessen

durchgeführt werden, weshalb sich für die Anlage Wülflingen keine

Sanierungserleichterungen rechtfertigten. Weil sich letztere mit zumutbaren Massnahmen

nicht sanieren lasse, könne der rechtmässige Zustand allein durch deren Schliessung

erreicht werden. Der Schützenverein Wülflingen bestehe aus drei Sektionen,

deren Mitglieder die drei bestehenden Anlagen (300 m, 50 m und 25 m)

nutzten. Wer in zwei oder drei Disziplinen schiesse, tue dies nicht unbedingt

am selben Tag, so dass ein Standortwechsel kaum ins Gewicht falle. Der nicht

nur aus Einwohnern aus Wülflingen zusammengesetzte Verein verliere weder

Mitglieder noch Einnahmen, wenn er seine Anlässe in der Anlage Ohrbühl

durchführe; weil letztere durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen

werde, sei der längere Anfahrtsweg zumutbar. Im Übrigen sei es nach Art. 2

der Schiessanlagen-Verordnung vom 27. März 1991 (SchaV; gleichlautend in

der Fassung vom 15. November 2004) Sache der Gemeinden, die Zuweisungen an

die 300-Meter-Schiessanlagen vorzunehmen und für den ordentlichen Betrieb der

Anlagen samt Aufwendungen für den Bau und Unterhalt zu sorgen. Die

Standortgemeinde Winterthur bedauere zwar die Schliessung, habe die Verfügung

vom 15. April 2004 jedoch nicht angefochten. Dies rechtfertige die

Annahme, dass sie selbst die Verlegung des Betriebs auf die Anlage Ohrbühl als

zumutbar erachte.

III.

Mit Beschwerde vom 19. September 2005 liess der

Schützenverein Wülflingen dem Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer

Parteientschädigung – beantragen, den Beschluss des Regierungsrats vom 13. Juli

2005.

wie die Verfügung der Baudirektion vom 15. April 2004 aufzuheben.

Ferner sei "der in der 300-Meter-Schiessanlage 'Wieshof' in Winterthur-Wülflingen

auf 10 Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige beschränkte und auf 16

Schiesshalbtage werktags und auf einen Schiesshalbtag sonntags reduzierte

Schiessbetrieb … aufrechtzuerhalten".

Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei in

ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Denselben

Antrag stellte die Baudirektion am 24. Oktober 2005. "Im Namen der

Anwohner und Anwohnerinnen" äusserte sich B am 15./25. Oktober 2005

ebenfalls in ablehnendem Sinn.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Streitgegenstand

des Beschwerdeverfahrens bildet allein die von der Baudirektion angeordnete

Schliessung der 300-Meter-Schiessanlage Wülflingen. Der Betrieb der östlich des

Schiessstands liegenden 50-Meter- und 25-Meter-Anlage ist hingegen weiterhin gewährleistet.

1.2

Gemäss §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung des angefochtenen Regierungsratsentscheids

betreffend eine Sanierungsverfügung zuständig. Als Mieter der aufzuhebenden Anlage,

dessen Mitglieder dort schiessen, ist der Beschwerdeführer nach § 21 lit. a

VRG bzw. nach dem gleich lautenden § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 zur Beschwerde legitimiert. Laut § 50

VRG können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen

geltend gemacht werden; die Ermessenskontrolle ist – mit Ausnahme der in Abs. 3

genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfälle – ausgeschlossen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 1 und N. 70 ff.).

2.

Ob es sich bei der

Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2003 durch die angefochtene vom 15. April

2004.

um eine Wiedererwägung oder einen Widerruf handelt, kann grundsätzlich

dahingestellt bleiben. Die begriffliche und inhaltliche Unterscheidung von verschiedenen

Rechtsbehelfen und Handlungsformen, welche das Zurückkommen auf eine Verfügung

ermöglichen sollen, ist vor allem bezüglich Anordnungen von Bedeutung, die in

formelle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. zu diesen Unterscheidungen

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7 ff.).

Demgegenüber ist das Zurückkommen auf Verfügungen, welche – wie vorliegend die Sanierungsverfügung der Baudirektion

vom 14. Juli 2003 – noch nicht in

formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter Vorbehalt des hier nicht verletzten

Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 627) nicht an

besondere Voraussetzungen gebunden. Das gilt auch dann, wenn das Zurückkommen

nicht im Sinn einer eigentlichen Wiedererwägung zugunsten des Verfügungsadressaten

erfolgt, sondern diesen wie im vorliegenden Fall im Sinn eines Widerrufs

belastet. Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Stadt Winterthur machen

denn auch nicht bzw. nicht mehr geltend, dass das Zurückkommen auf die

Verfügung der Baudirektion vom 14. Juli 2003 unzulässig war.

3.

3.1

Bei der

materiellen Beurteilung des von der Schiessanlage "Wieshof" in

Winterthur-Wülflingen erzeugten Lärms hat sich der Regierungsrat auf das

Gutachten der C vom 30. Januar 2002 abgestützt und ist mit dem Experten

zum Schluss gekommen, dass der Schiessbetrieb die Immissionsgrenzwerte bei den

Gebäuden L-Strasse 01 und 02 überschreite. Dem hält der Beschwerdeführer

entgegen, dass die Lärmmessungen auf veralteten Daten aus den Jahren 1990-1992

beruhten. Damals sei jährlich im Mittel an 61 Halbtagen geschossen worden; ab

2003.

sei der Betrieb auf weniger als 30 Übungen zu höchstens zwei Stunden

vermindert worden. Ferner werde heute weitestgehend das Sturmgewehr 90 mit

geringerem Mündungs- und Geschossknall eingesetzt. Aufgrund dieser veränderten

Umstände sei ein neues Lärmgutachten einzuholen.

3.2

Wird ein

amtliches Gutachten angeordnet, so unterliegt dieses als Beweismittel der

freien Beweiswürdigung. Die Prüfung der Rechtsmittelbehörde kann sich indessen

darauf beschränken, ob das – von der Amtsstelle eingeholte – Gutachten auf

zutreffender Rechtsgrundlage beruhe, ob es vollständig, klar, gehörig begründet

und widerspruchslos sei und ob der Gutachter hinreichende Sachkenntnis und die

nötige Unbefangenheit bewiesen habe (RB 2003 Nr. 88 mit Hinweisen).

Die Prognose von künftigem Lärm fällt wegen der Unbestimmtheit der massgebenden

Faktoren meistens und auch im vorliegenden Fall schwer; auf die Ergänzung eines

Gutachtens oder gar die Einholung eines Obergutachtens ist daher in aller Regel

zu verzichten (vgl. auch VGr, 28. Januar 2005, VB.2004.00391 E. 4 betreffend

einen Heizlüfter, www.vgrzh.ch). Die Anzahl abgefeuerter Schüsse wie auch die

verwendeten Gewehrtypen lassen sich nicht zuverlässig prognostizieren. Obschon

es wünschenswert gewesen wäre, wenn der Sachverständige die Erhebungen aus dem

Jahr 1995 aktualisiert hätte, kann nicht gesagt werden, dass seine

Schlussfolgerung, wonach die Immissionsgrenzwerte bei den Gebäuden 01 und 02 –

mit über 15 dB(A) massiv – überschritten seien, dadurch in Frage gestellt

wird. Die ebenfalls sachkundige Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion hat in

ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2002 zum Gutachten keine Einwendungen

gegen die Messmethoden erhoben.

4.

4.1

Der

Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden Rechtsgrundlagen

des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und der

Lärmschutz-Verordnung zur Sanierung von Schiessanlagen zutreffend dargelegt.

Auf die entsprechenden Erwägungen kann nach § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG verwiesen werden. Gemäss Ziffer 1 Abs. 3 Anhang 7

LSV gelten Schiessanlagen als öffentlich, wenn sie für Schiessübungen nach Art. 62 f.

des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz) vom

3.

Februar 1995 benötigt werden. Ausser der Durchführung von obligatorischen

Übungen dienen die betreffenden 300-Meter-Schiessanlagen – wie hier – auch der

Veranstaltung von privaten Anlässen wie Sportschiessen. Insoweit können die

Anlagenbetreiber einer Sanierungsanordnung nicht die Interessen der

Gesamtverteidigung im Sinn von Art. 5 USG bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. b

LSV entgegenhalten. Vielmehr müssen sie entweder die Anlage baulich sanieren

oder den privaten Schiessbetrieb nach Massgabe des regulären Sanierungsziels

einschränken (BGE 119 Ib 463 = URP 1994, S. 69; Heribert Rausch in:

Walter Haller [Hrsg.], Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 332).

4.2

Die Frage,

ob gestützt auf Art. 14 Abs. 1 LSV Erleichterungen zu gewähren seien

und damit von der Einhaltung der IGW dispensiert werden könne, hat die

Baudirektion zunächst in der Verfügung vom 14. Juli 2003 bejaht, dann aber

mit dem am 15. April 2004 verfügten Widerruf verneint. Im Entscheid BGE 119

Ib 463 hat das Bundesgericht eingehend geprüft, unter welchen Voraussetzungen

sich Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Zunächst ist festzuhalten, dass

der Schiessstand Wülflingen mit zehn Scheiben und rund 25'000 Schüssen pro Jahr

nicht als kleine Anlage zu betrachten ist (BGr, a.a.0., E. 6c S. 472).

Das Bundesgericht erwog im Weiteren, dass die übereinstimmenden Zielsetzungen

von Militär-, Raumplanungs- und Umweltrecht verlangten, den Schiesslärm nach Möglichkeit

auf dasjenige Mass zu begrenzen, das die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden

nicht erheblich störe. Führe ein Schiessbetrieb zur Überschreitung der

Alarmwerte, so sei ein strenger Massstab angebracht. Wenn Wettkampfschiessen

auf einer anderen Anlage, deren Betrieb die Immissionsgrenzwerte einhalte,

möglich und zumutbar seien, habe ein Schützenverein durchaus noch ein

Interesse, allein die Bundesübungen auf der bisherigen, nicht mehr

umweltschutzkonformen Anlage durchzuführen (E. 6f S. 474). Müssten

für die Bundesübungen und den Jungschützenkurs Sanierungserleichterungen in

Anspruch genommen werden, sei es einer Schützengesellschaft grundsätzlich

zumutbar, Wettkämpfe auf anderen Anlagen auszutragen, soweit diese in

angemessener Distanz lägen und durch die Verlegung dorthin keine rechtswidrigen

Verhältnisse entstünden (E. 7b und 7c S. 476 f.).

4.3

Beim

Betrieb von Schiessanlagen stehen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung

einer glaubwürdigen Landesverteidigung und des Lärmschutzes einander gegenüber.

Wird eine Anlage vom Gemeinwesen betrieben, spielt bei der Auswahl von

verschiedenen Sanierungsvarianten auch der haushälterische Einsatz öffentlicher

Mittel eine bedeutende Rolle (BGE 119 Ib 463 E. 4b; Häfelin/Müller, Rz. 552).

Weil die Stadt Winterthur bereits erhebliche Mittel von über Fr. 500'000.-

für die umweltrechtskonforme Sanierung des wesentlich grösseren Schiessstands

Ohrbühl als grösster Anlage im Kanton Zürich aufgewendet hat, fragt es sich, ob

daneben noch Investitionen von ungefähr Fr. 270'000.- in die

streitbetroffene Anlage Wülflingen erbracht werden sollen. Entgegen den

insoweit missverständlichen Beschwerdevorbringen hätte die Stadt Winterthur und

nicht der Beschwerdeführer die Sanierungskosten zu tragen. Nach Angaben des

Regierungsrats ist der Schiessstand Ohrbühl nur zu rund 32% ausgelastet, und

selbst die Berechnung des Beschwerdeführers ergibt für das Jahr 2005 eine

Belegung von lediglich 45,5%, womit noch beträchtliche Reserven bestehen. Wie

der Regierungsrat sodann zutreffend ausgeführt hat, geht mit der Verringerung

der Armeeangehörigen im Rahmen der Armeereform XXI auch ein Rückgang der

Schiesspflichtigen einher. Weil der Militärdienst oft den Anlass für ausserdienstliches

Schiessen bildet, dürfte sich die Nachfrage nach Schiessplätzen mittelfristig

verringern. Endlich ist anzunehmen, dass technische Entwicklungen wie

Simulatoren die Nachfrage nach realem Schiessen überdies zurückgehen lassen.

4.4

Zu prüfen

bleibt die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Anordnung. Die Stilllegung der

Anlage ist offensichtlich geeignet, das Sanierungsziel herbeizuführen. Mildere

Massnahmen führen nicht zum Ziel: Die Errichtung eines Lärmschutzwalls würde

nach zutreffender Auffassung des Regierungsrats das Landschaftsbild empfindlich

stören und wäre obendrein mit übermässigen Kosten verbunden. Betriebliche

Massnahmen führen nach dem Lärmschutzgutachten und dessen Beurteilung durch die

Fachstelle Lärmschutz auch nicht zum Ziel. Hinsichtlich der Abwägung zwischen

den Interessen des Beschwerdeführers und jener der Anstösser sowie der Stadt

Winterthur fällt ins Gewicht, dass die Stilllegung der Anlage im Wesentlichen

zwar nur die Häusergruppe "L-Strasse" vom Lärm entlastet. Mit

Schalldruckpegeln von über 90 dB(A) selbst bei Verwendung des gegenüber

dem Modell 57 geräuschärmeren Sturmgewehrs 90 fällt die Belärmung der

hauptbetroffenen Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 aber massiv aus. Unter

Berücksichtigung der Pegelkorrektur wird der IGW immer noch um 15 dB(A) –

im Fall einer Sanierung um rund 5-7 dB(A) – überschritten, was in

Anbetracht des Umstands, dass ein Anstieg um 3 Dezibel einer Verdoppelung

entspricht (Rausch, Rz. 281), als übermässig erscheint. Wie der Regierungsrat

zu Recht feststellt, ist die Anlage Ohrbühl in Winterthur-Grüze mit dem öffentlichen

wie mit dem privaten Verkehr sehr gut erschlossen, weshalb deren Benützung für

die Mitglieder des Beschwerdeführers (im Unterschied zu den dem Urteil BGE 119

Ib 463 zugrunde liegenden Verhältnissen) zumutbar ist. Wie zahlreiche Beispiele

anderer Sportarten und Freizeitbeschäftigungen zeigen, kann keine Rede davon

sein, dass die At­traktivität hauptsächlich von der räumlichen Nähe abhängt.

Für den Fortbestand des Schützenvereins Wülflingen kommt es daher weit weniger

auf den weiteren Betrieb der angestammten Anlage als auf die Attraktivität des

Schiesssports insgesamt und den Wettbewerb zwischen gleichartigen Vereinen an.

Schliesslich erfordert auch der – unwahrscheinliche – Fall, dass die Anlage

Ohrbühl für längere Zeit nicht benutzt werden könnte, keine Sanierung des

Schiessstands "Wieshof". Solche ausserordentlichen Umstände würden es

vielmehr rechtfertigen, dass die Winterthurer Schützen vorübergehend auf

Anlagen in der näheren Umgebung auswichen.

4.5

Diese

Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die von der Baudirektion

ursprünglich auf Ende der Schiess-Saison 2004 angeordnete Stilllegung wurde vom

Regierungsrat in seinem Rekursentscheid vom 13. Juli 2005 um ein Jahr auf

Ende der Schiess-Saison 2005 erstreckt. Die Vorinstanz trug somit dem im

damaligen Sommer laufenden Schiessbetrieb Rechnung. Weil die Schiess-Saison

jeweils schon anfangs März startet und die Planung dazu bereits im November des

Vorjahrs beginnt, sind diese Vorbereitungsarbeiten des Beschwerdeführers auch

im Entscheid des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Zu bedenken ist im

Weiteren, dass die Verlegung der Schiessaktivitäten auf eine andere

Schiessanlage zusätzlicher administrativer Vorarbeiten bedarf. Für deren Anhandnahme

dürfte es im Zeitpunkt der Mitteilung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids

im Januar 2006 zu spät sein, wenn die Schiess-Saison bereits rund zwei Monate

später anfängt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit drängt sich daher nicht

eine sofortige Stilllegung der Schiessanlage auf. Der Schliessungstermin ist

auf Ende der Schiess-Saison 2006 festzusetzen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Schliessungstermin wird neu auf Ende der Schiess-Saison 2006 festgesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'590.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …