VB.2005.00455
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00455
22. Dezember 2005Deutsch14 min
(URT.2005.9064)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2005.00455
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.12.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Schliessung einer Schiessanlage
Stilllegung einer Schiessanlage
Streitgegenstand (E. 1.1); Zuständigkeit, Legitimation und Kognition (E. 1.2).
Auf eine noch nicht rechtskräftige Verfügung darf grundsätzlich - unter Vorbehalt des Grundsatzes des Vertrauensschutzes - zurückgekommen werden (E. 2).
Anforderungen an ein (Lärm-)Gutachten (E. 3.2). Die Schlussfolgerungen im Gutachten, wonach die Lärmimmissionsgrenzwerte massiv überschritten würden, sind nicht in Frage zu stellen, auch wenn das Gutachten aus dem Jahr 1995 stammt (E. 3.2).
Die Schiessanlage, die nicht nur der Durchführung der obligatorischen Schiessübungen sondern auch privaten Schiessveranstaltungen dient, ist baulich zu sanieren, oder der private Schiessbetrieb ist einzuschränken (E. 4.1). Die Stilllegung der Anlage erweist sich in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Kriterien (E. 4.2) unter den gegebenen Verhältnissen als verhältnismässige Massnahme (sehr hohe Sanierungskosten zulasten der Gemeinde; andere Anlage in zumutbarer Distanz; tendenzielle Verringerung der Nachfrage nach Schiessanlagen; Lärmschutzwall aus landschaftsschützerischen Überlegungen nicht möglich; sehr hohe Lärmbelastung; E. 4.3 f.). Der Schliessungstermin ist auf Ende der Schiess-Saisan 2006 hinauszuschieben (E. 4.5).
Abweisung.
Stichworte:
GUTACHTEN
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
SCHIESSANLAGE
SCHIESSLÄRM
STILLLEGUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 LSV
Art. 14 LSV
Art. 5 USG
Art. 15 USG
Art. 16 USG
Art. 17 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 14. Juli 2003 genehmigte die Baudirektion das Projekt für
eine Lärmsanierung der 300-Meter-Schiessanlage "Wieshof"-Wülflingen
der Stadt Winterthur. Dabei wurde die Pegelkorrektur nach Anhang 7 zur
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) auf K = - 18.2 dB
festgelegt (Ziffer I/a), die Erstellung von Schallschutztunnels für die
zehn mit elektronischen Trefferanzeigen ausgerüsteten Scheiben verlangt und die
Weiterverwendung der "handgezeigten" Scheiben untersagt (I/b). Für
die trotz dieser Massnahmen angenommene Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
(IGW) an den Wohnhäusern L-Strasse 01 und 02 gewährte die Direktion
Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV.
B. Hiergegen
erhob B als Bewohner der Liegenschaft L-Strasse 03 für sich und im Namen
zahlreicher Nachbarn am 28. August 2003 Rekurs. Sodann erhob die
Stockwerkeigentümergemeinschaft L-Strasse 01 am 2. September 2003 Rekurs.
C. Während
des hängigen Rekursverfahrens hob die Baudirektion die angefochtene Verfügung
am 15. April 2004 widerrufsweise auf und lud den Stadtrat Winterthur ein,
die 300-Meter-Schiessanlage auf Ende der Schiess-Saison 2004 stillzulegen.
Erwägungen
II.
Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat am 13. Juli 2005 ab, soweit er darauf eintrat. Aus den
Erwägungen ist festzuhalten:
Die durch Wiedererwägung bzw.
Widerruf erfolgte Aufhebung der noch nicht rechtskräftigen Verfügung vom
14.
Juli 2003 sei – nach Anhörung der Parteien – zulässig gewesen. Das
Prozessthema beschlage daher vorab die Frage, ob die Schliessung zu Recht
angeordnet worden sei. Weil die Erstellung einer Lärmschutzwand nicht
Gegenstand der angefochtenen oder der aufgehobenen Verfügung bilde, habe sich
auch der Regierungsrat damit nicht zu befassen. Aus dem Lärmgutachten C vom 30. Januar
2002.
gehe hervor, dass die Schiessanlage die IGW überschreite und mit den
Schiesstunnels nur der Mündungsknall gedämpft werde; zur Minderung auch des
Geschossknalls wäre zusätzlich eine Lärmschutzwand erforderlich. Die Sanierung
der Schiessanlage Wülflingen würde daher beide Massnahmen oder aber die
Gewährung von Erleichterungen nach Art. 14 LSV voraussetzen. Das Amt für
Raumordnung und Vermessung (ARV) lehne die Erstellung einer Lärmschutzwand aus
Gründen des Landschaftsschutzes ab. Nachdem in der Verfügung vom 14. Juli
2003.
noch Erleichterungen gewährt worden seien, habe sich die Direktion aufgrund
einer anderen Gewichtung des öffentlichen Interesses wiedererwägungsweise für
die Schliessung der Anlage ausgesprochen. Obschon die Anzahl der
Pflichtschützen im Zug der Armeereform XXI bis 2005 auf rund einen Drittel des
bisherigen Bestands sinken werde, liessen sich die Immissionsgrenzwerte mit
betrieblichen Massnahmen nicht einhalten. Hingegen genüge die nur zu 32%
ausgelastete städtische Schiessanlage Ohrbühl den gesetzlichen Anforderungen.
Dort könnten die Bundesübungen wie die freiwilligen Kurse und Wettkampfschiessen
durchgeführt werden, weshalb sich für die Anlage Wülflingen keine
Sanierungserleichterungen rechtfertigten. Weil sich letztere mit zumutbaren Massnahmen
nicht sanieren lasse, könne der rechtmässige Zustand allein durch deren Schliessung
erreicht werden. Der Schützenverein Wülflingen bestehe aus drei Sektionen,
deren Mitglieder die drei bestehenden Anlagen (300 m, 50 m und 25 m)
nutzten. Wer in zwei oder drei Disziplinen schiesse, tue dies nicht unbedingt
am selben Tag, so dass ein Standortwechsel kaum ins Gewicht falle. Der nicht
nur aus Einwohnern aus Wülflingen zusammengesetzte Verein verliere weder
Mitglieder noch Einnahmen, wenn er seine Anlässe in der Anlage Ohrbühl
durchführe; weil letztere durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen
werde, sei der längere Anfahrtsweg zumutbar. Im Übrigen sei es nach Art. 2
der Schiessanlagen-Verordnung vom 27. März 1991 (SchaV; gleichlautend in
der Fassung vom 15. November 2004) Sache der Gemeinden, die Zuweisungen an
die 300-Meter-Schiessanlagen vorzunehmen und für den ordentlichen Betrieb der
Anlagen samt Aufwendungen für den Bau und Unterhalt zu sorgen. Die
Standortgemeinde Winterthur bedauere zwar die Schliessung, habe die Verfügung
vom 15. April 2004 jedoch nicht angefochten. Dies rechtfertige die
Annahme, dass sie selbst die Verlegung des Betriebs auf die Anlage Ohrbühl als
zumutbar erachte.
III.
Mit Beschwerde vom 19. September 2005 liess der
Schützenverein Wülflingen dem Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer
Parteientschädigung – beantragen, den Beschluss des Regierungsrats vom 13. Juli
2005.
wie die Verfügung der Baudirektion vom 15. April 2004 aufzuheben.
Ferner sei "der in der 300-Meter-Schiessanlage 'Wieshof' in Winterthur-Wülflingen
auf 10 Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige beschränkte und auf 16
Schiesshalbtage werktags und auf einen Schiesshalbtag sonntags reduzierte
Schiessbetrieb … aufrechtzuerhalten".
Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei in
ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Denselben
Antrag stellte die Baudirektion am 24. Oktober 2005. "Im Namen der
Anwohner und Anwohnerinnen" äusserte sich B am 15./25. Oktober 2005
ebenfalls in ablehnendem Sinn.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Streitgegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet allein die von der Baudirektion angeordnete
Schliessung der 300-Meter-Schiessanlage Wülflingen. Der Betrieb der östlich des
Schiessstands liegenden 50-Meter- und 25-Meter-Anlage ist hingegen weiterhin gewährleistet.
1.2
Gemäss §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung des angefochtenen Regierungsratsentscheids
betreffend eine Sanierungsverfügung zuständig. Als Mieter der aufzuhebenden Anlage,
dessen Mitglieder dort schiessen, ist der Beschwerdeführer nach § 21 lit. a
VRG bzw. nach dem gleich lautenden § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 zur Beschwerde legitimiert. Laut § 50
VRG können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen
geltend gemacht werden; die Ermessenskontrolle ist – mit Ausnahme der in Abs. 3
genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfälle – ausgeschlossen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 1 und N. 70 ff.).
2.
Ob es sich bei der
Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2003 durch die angefochtene vom 15. April
2004.
um eine Wiedererwägung oder einen Widerruf handelt, kann grundsätzlich
dahingestellt bleiben. Die begriffliche und inhaltliche Unterscheidung von verschiedenen
Rechtsbehelfen und Handlungsformen, welche das Zurückkommen auf eine Verfügung
ermöglichen sollen, ist vor allem bezüglich Anordnungen von Bedeutung, die in
formelle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. zu diesen Unterscheidungen
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7 ff.).
Demgegenüber ist das Zurückkommen auf Verfügungen, welche – wie vorliegend die Sanierungsverfügung der Baudirektion
vom 14. Juli 2003 – noch nicht in
formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter Vorbehalt des hier nicht verletzten
Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 627) nicht an
besondere Voraussetzungen gebunden. Das gilt auch dann, wenn das Zurückkommen
nicht im Sinn einer eigentlichen Wiedererwägung zugunsten des Verfügungsadressaten
erfolgt, sondern diesen wie im vorliegenden Fall im Sinn eines Widerrufs
belastet. Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Stadt Winterthur machen
denn auch nicht bzw. nicht mehr geltend, dass das Zurückkommen auf die
Verfügung der Baudirektion vom 14. Juli 2003 unzulässig war.
3.
3.1
Bei der
materiellen Beurteilung des von der Schiessanlage "Wieshof" in
Winterthur-Wülflingen erzeugten Lärms hat sich der Regierungsrat auf das
Gutachten der C vom 30. Januar 2002 abgestützt und ist mit dem Experten
zum Schluss gekommen, dass der Schiessbetrieb die Immissionsgrenzwerte bei den
Gebäuden L-Strasse 01 und 02 überschreite. Dem hält der Beschwerdeführer
entgegen, dass die Lärmmessungen auf veralteten Daten aus den Jahren 1990-1992
beruhten. Damals sei jährlich im Mittel an 61 Halbtagen geschossen worden; ab
2003.
sei der Betrieb auf weniger als 30 Übungen zu höchstens zwei Stunden
vermindert worden. Ferner werde heute weitestgehend das Sturmgewehr 90 mit
geringerem Mündungs- und Geschossknall eingesetzt. Aufgrund dieser veränderten
Umstände sei ein neues Lärmgutachten einzuholen.
3.2
Wird ein
amtliches Gutachten angeordnet, so unterliegt dieses als Beweismittel der
freien Beweiswürdigung. Die Prüfung der Rechtsmittelbehörde kann sich indessen
darauf beschränken, ob das – von der Amtsstelle eingeholte – Gutachten auf
zutreffender Rechtsgrundlage beruhe, ob es vollständig, klar, gehörig begründet
und widerspruchslos sei und ob der Gutachter hinreichende Sachkenntnis und die
nötige Unbefangenheit bewiesen habe (RB 2003 Nr. 88 mit Hinweisen).
Die Prognose von künftigem Lärm fällt wegen der Unbestimmtheit der massgebenden
Faktoren meistens und auch im vorliegenden Fall schwer; auf die Ergänzung eines
Gutachtens oder gar die Einholung eines Obergutachtens ist daher in aller Regel
zu verzichten (vgl. auch VGr, 28. Januar 2005, VB.2004.00391 E. 4 betreffend
einen Heizlüfter, www.vgrzh.ch). Die Anzahl abgefeuerter Schüsse wie auch die
verwendeten Gewehrtypen lassen sich nicht zuverlässig prognostizieren. Obschon
es wünschenswert gewesen wäre, wenn der Sachverständige die Erhebungen aus dem
Jahr 1995 aktualisiert hätte, kann nicht gesagt werden, dass seine
Schlussfolgerung, wonach die Immissionsgrenzwerte bei den Gebäuden 01 und 02 –
mit über 15 dB(A) massiv – überschritten seien, dadurch in Frage gestellt
wird. Die ebenfalls sachkundige Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion hat in
ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2002 zum Gutachten keine Einwendungen
gegen die Messmethoden erhoben.
4.
4.1
Der
Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden Rechtsgrundlagen
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und der
Lärmschutz-Verordnung zur Sanierung von Schiessanlagen zutreffend dargelegt.
Auf die entsprechenden Erwägungen kann nach § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG verwiesen werden. Gemäss Ziffer 1 Abs. 3 Anhang 7
LSV gelten Schiessanlagen als öffentlich, wenn sie für Schiessübungen nach Art. 62 f.
des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz) vom
3.
Februar 1995 benötigt werden. Ausser der Durchführung von obligatorischen
Übungen dienen die betreffenden 300-Meter-Schiessanlagen – wie hier – auch der
Veranstaltung von privaten Anlässen wie Sportschiessen. Insoweit können die
Anlagenbetreiber einer Sanierungsanordnung nicht die Interessen der
Gesamtverteidigung im Sinn von Art. 5 USG bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. b
LSV entgegenhalten. Vielmehr müssen sie entweder die Anlage baulich sanieren
oder den privaten Schiessbetrieb nach Massgabe des regulären Sanierungsziels
einschränken (BGE 119 Ib 463 = URP 1994, S. 69; Heribert Rausch in:
Walter Haller [Hrsg.], Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 332).
4.2
Die Frage,
ob gestützt auf Art. 14 Abs. 1 LSV Erleichterungen zu gewähren seien
und damit von der Einhaltung der IGW dispensiert werden könne, hat die
Baudirektion zunächst in der Verfügung vom 14. Juli 2003 bejaht, dann aber
mit dem am 15. April 2004 verfügten Widerruf verneint. Im Entscheid BGE 119
Ib 463 hat das Bundesgericht eingehend geprüft, unter welchen Voraussetzungen
sich Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Zunächst ist festzuhalten, dass
der Schiessstand Wülflingen mit zehn Scheiben und rund 25'000 Schüssen pro Jahr
nicht als kleine Anlage zu betrachten ist (BGr, a.a.0., E. 6c S. 472).
Das Bundesgericht erwog im Weiteren, dass die übereinstimmenden Zielsetzungen
von Militär-, Raumplanungs- und Umweltrecht verlangten, den Schiesslärm nach Möglichkeit
auf dasjenige Mass zu begrenzen, das die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden
nicht erheblich störe. Führe ein Schiessbetrieb zur Überschreitung der
Alarmwerte, so sei ein strenger Massstab angebracht. Wenn Wettkampfschiessen
auf einer anderen Anlage, deren Betrieb die Immissionsgrenzwerte einhalte,
möglich und zumutbar seien, habe ein Schützenverein durchaus noch ein
Interesse, allein die Bundesübungen auf der bisherigen, nicht mehr
umweltschutzkonformen Anlage durchzuführen (E. 6f S. 474). Müssten
für die Bundesübungen und den Jungschützenkurs Sanierungserleichterungen in
Anspruch genommen werden, sei es einer Schützengesellschaft grundsätzlich
zumutbar, Wettkämpfe auf anderen Anlagen auszutragen, soweit diese in
angemessener Distanz lägen und durch die Verlegung dorthin keine rechtswidrigen
Verhältnisse entstünden (E. 7b und 7c S. 476 f.).
4.3
Beim
Betrieb von Schiessanlagen stehen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung
einer glaubwürdigen Landesverteidigung und des Lärmschutzes einander gegenüber.
Wird eine Anlage vom Gemeinwesen betrieben, spielt bei der Auswahl von
verschiedenen Sanierungsvarianten auch der haushälterische Einsatz öffentlicher
Mittel eine bedeutende Rolle (BGE 119 Ib 463 E. 4b; Häfelin/Müller, Rz. 552).
Weil die Stadt Winterthur bereits erhebliche Mittel von über Fr. 500'000.-
für die umweltrechtskonforme Sanierung des wesentlich grösseren Schiessstands
Ohrbühl als grösster Anlage im Kanton Zürich aufgewendet hat, fragt es sich, ob
daneben noch Investitionen von ungefähr Fr. 270'000.- in die
streitbetroffene Anlage Wülflingen erbracht werden sollen. Entgegen den
insoweit missverständlichen Beschwerdevorbringen hätte die Stadt Winterthur und
nicht der Beschwerdeführer die Sanierungskosten zu tragen. Nach Angaben des
Regierungsrats ist der Schiessstand Ohrbühl nur zu rund 32% ausgelastet, und
selbst die Berechnung des Beschwerdeführers ergibt für das Jahr 2005 eine
Belegung von lediglich 45,5%, womit noch beträchtliche Reserven bestehen. Wie
der Regierungsrat sodann zutreffend ausgeführt hat, geht mit der Verringerung
der Armeeangehörigen im Rahmen der Armeereform XXI auch ein Rückgang der
Schiesspflichtigen einher. Weil der Militärdienst oft den Anlass für ausserdienstliches
Schiessen bildet, dürfte sich die Nachfrage nach Schiessplätzen mittelfristig
verringern. Endlich ist anzunehmen, dass technische Entwicklungen wie
Simulatoren die Nachfrage nach realem Schiessen überdies zurückgehen lassen.
4.4
Zu prüfen
bleibt die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Anordnung. Die Stilllegung der
Anlage ist offensichtlich geeignet, das Sanierungsziel herbeizuführen. Mildere
Massnahmen führen nicht zum Ziel: Die Errichtung eines Lärmschutzwalls würde
nach zutreffender Auffassung des Regierungsrats das Landschaftsbild empfindlich
stören und wäre obendrein mit übermässigen Kosten verbunden. Betriebliche
Massnahmen führen nach dem Lärmschutzgutachten und dessen Beurteilung durch die
Fachstelle Lärmschutz auch nicht zum Ziel. Hinsichtlich der Abwägung zwischen
den Interessen des Beschwerdeführers und jener der Anstösser sowie der Stadt
Winterthur fällt ins Gewicht, dass die Stilllegung der Anlage im Wesentlichen
zwar nur die Häusergruppe "L-Strasse" vom Lärm entlastet. Mit
Schalldruckpegeln von über 90 dB(A) selbst bei Verwendung des gegenüber
dem Modell 57 geräuschärmeren Sturmgewehrs 90 fällt die Belärmung der
hauptbetroffenen Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 aber massiv aus. Unter
Berücksichtigung der Pegelkorrektur wird der IGW immer noch um 15 dB(A) –
im Fall einer Sanierung um rund 5-7 dB(A) – überschritten, was in
Anbetracht des Umstands, dass ein Anstieg um 3 Dezibel einer Verdoppelung
entspricht (Rausch, Rz. 281), als übermässig erscheint. Wie der Regierungsrat
zu Recht feststellt, ist die Anlage Ohrbühl in Winterthur-Grüze mit dem öffentlichen
wie mit dem privaten Verkehr sehr gut erschlossen, weshalb deren Benützung für
die Mitglieder des Beschwerdeführers (im Unterschied zu den dem Urteil BGE 119
Ib 463 zugrunde liegenden Verhältnissen) zumutbar ist. Wie zahlreiche Beispiele
anderer Sportarten und Freizeitbeschäftigungen zeigen, kann keine Rede davon
sein, dass die Attraktivität hauptsächlich von der räumlichen Nähe abhängt.
Für den Fortbestand des Schützenvereins Wülflingen kommt es daher weit weniger
auf den weiteren Betrieb der angestammten Anlage als auf die Attraktivität des
Schiesssports insgesamt und den Wettbewerb zwischen gleichartigen Vereinen an.
Schliesslich erfordert auch der – unwahrscheinliche – Fall, dass die Anlage
Ohrbühl für längere Zeit nicht benutzt werden könnte, keine Sanierung des
Schiessstands "Wieshof". Solche ausserordentlichen Umstände würden es
vielmehr rechtfertigen, dass die Winterthurer Schützen vorübergehend auf
Anlagen in der näheren Umgebung auswichen.
4.5
Diese
Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die von der Baudirektion
ursprünglich auf Ende der Schiess-Saison 2004 angeordnete Stilllegung wurde vom
Regierungsrat in seinem Rekursentscheid vom 13. Juli 2005 um ein Jahr auf
Ende der Schiess-Saison 2005 erstreckt. Die Vorinstanz trug somit dem im
damaligen Sommer laufenden Schiessbetrieb Rechnung. Weil die Schiess-Saison
jeweils schon anfangs März startet und die Planung dazu bereits im November des
Vorjahrs beginnt, sind diese Vorbereitungsarbeiten des Beschwerdeführers auch
im Entscheid des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Zu bedenken ist im
Weiteren, dass die Verlegung der Schiessaktivitäten auf eine andere
Schiessanlage zusätzlicher administrativer Vorarbeiten bedarf. Für deren Anhandnahme
dürfte es im Zeitpunkt der Mitteilung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids
im Januar 2006 zu spät sein, wenn die Schiess-Saison bereits rund zwei Monate
später anfängt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit drängt sich daher nicht
eine sofortige Stilllegung der Schiessanlage auf. Der Schliessungstermin ist
auf Ende der Schiess-Saison 2006 festzusetzen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der
Schliessungstermin wird neu auf Ende der Schiess-Saison 2006 festgesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
Mitteilung an …