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Entscheid

VB.2005.00456

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00456

7. Februar 2006Deutsch32 min

(URT.2006.9142)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Verein Pavillon Nouvel plant, ein von Jean Nouvel für

die Arteplage Murten konzipiertes Restaurantgebäude zusammen mit einer Terrasse

und einer "Cabane" als Seerestaurant "LA BOITE"

im Uferbereich des Greifensees auf einem kantonseigenen Grundstück im Gebiet

Seewiesen in Uster zu erstellen. Das Vorhaben liegt in der Grundwasserschutzzone

III gemäss dem Schutzzonenreglement der Stadt Uster vom 14. Dezember 1993

(SZR) und im Perimeter der Verordnung der Baudirektion zum Schutz des

Greifensees vom 3. März 1994 (SVO) und beansprucht teilweise das

öffentliche Gewässer.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 stellte das der

Volkswirtschaftsdirektion unterstehende Amt für Landschaft und Natur, Abteilung

Wald, fest, dass im Baubereich Wald bestehe und verweigerte die

Rodungsbewilligung. Da das Vorhaben aber durch eine Verschiebung von mindestens

15 m so platziert werden könne, dass weder Waldareal noch die Grundwasserschutzzone

Erwägungen

II beansprucht werde, stellte das Amt eine Bewilligung zur Unterschreitung des

Waldabstandes in Aussicht.

Ebenfalls am 6. Oktober 2003 erteilte die gleiche

Behörde eine nach der SVO notwendige Ausnahmebewilligung für die Beanspruchung

der Seeschutzzone V C unter der Bedingung, dass das Vorhaben soweit in

südlicher Richtung zu verschieben sei, wie dies aus forstrechtlichen Gründen

erforderlich sei.

Die Baudirektion verweigerte am 19. November 2003 die

notwendige wasserrechtliche Konzession, die raumplanungsrechtliche sowie die

landschaftsschutzrechtliche Bewilligung im Sinne der Erwägungen, bejahte

hingegen grundsätzlich die Bewilligungsfähigkeit im Hinblick auf verschiedene

andere Aspekte (Grundwasserschutz, Meteorwassereinleitung, Abwasserbeseitigung,

Arbeitsschutz).

II.

Gegen die genannten drei Verfügungen erhoben

die Stadt Uster sowie der Verein Pavillon Nouvel in separaten Eingaben Rekurs

an den Regierungsrat und beantragten die Aufhebung der Bewilligungsverweigerung

und den Verzicht auf die Bedingung einer südlichen Verschiebung. Die Akten

sollten zur Erteilung der kantonalen Bewilligungen an die zuständige Direktion

zurückgewiesen werden, eventuell sei das Seerestaurant an einem um rund 15 m

nach Süden verschobenen Standort zu bewilligen.

Nach Einbezug mehrerer Verbände, darunter

der Rheinaubund, und Privater als Mitbeteiligte hiess der Regierungsrat die

vereinigten Rekurse im Sinne der Erwägungen gut, soweit er sie nicht als

gegenstandslos erachtete. Er hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die

Sache zum Neuentscheid und insbesondere zur Festlegung des Konzessionsinhalts

an die beiden Direktionen zurück. Die Kosten wurden auf die Staatskasse

genommen, und dem Verein Pavillon Nouvel wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-

zu Lasten der betroffenen Direktionen zugesprochen.

III.

Hiergegen erhob der Rheinaubund am 20. September 2005

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass für das Vorhaben auch eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli

1966.

über den Natur- und Heimatschutz (NHG) notwendig und diese zu verweigern

sei. Weiter seien die erstinstanzlichen Verfügungen im Ergebnis zu bestätigen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Die Staatskanzlei reichte die Akten am 5. Oktober

2005.

ein und beantragte für den Regierungsrat ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete am 21. Oktober 2005

auf Vernehmlassung. Die Stadt Uster und der Verein Pavillon Nouvel beantragten

in separaten Beschwerdeantworten vom 24. und 25. November 2005, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die

Volkswirtschaftsdirektion liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer ist eine beschwerdeberechtigte

Organisation im Sinne von Art. 12 NHG in Verbindung mit Art. 1 samt

Anhang Ziff. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung

der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes

beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO). Die im Streit liegenden Verfügungen

betreffen neben dem Schutz von Ufervegetation (Art. 21 f. NHG) das

Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 22/24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979, RPG) sowie eine Waldfeststellung bzw. Rodungsbewilligung (Art. 4 ff.

des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991, WaG) und bilden damit Verfügungen im

Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren (VwVG), die letztinstanzlich mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können. Die

im Weiteren strittige wasserrechtliche Konzession hängt gemäss § 43 des

kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG)

unter anderem davon ab, dass damit keine öffentlichen Interessen erheblich

beeinträchtigt werden. Sie steht damit in direktem Zusammenhang mit dem

anzuwendenden Bundesverwaltungsrecht und kann somit ebenfalls mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Anwendung

der genannten Bestimmungen gilt bei gegebenem Bezug zum Natur- und Heimatschutz

als Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG (Jean-Baptiste

Zufferey, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 2 Rz. 32 ff.; Thomas Widmer

Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Zürich etc. 2002, S. 426 ff.).

Demgemäss ist die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben.

Der Beschwerdeführer hat sowohl im Einspracheverfahren

betreffend das Konzessionsgesuch als auch im Rekursverfahren der beiden

Beschwerdegegner vor Regierungsrat seine Bedenken betreffend Ufervegetation,

Landschaftsschutz und Raumplanung vorgebracht. Damit hat er sich rechtzeitig im

Sinne von Art. 12a NHG am Verfahren beteiligt. Auf die Beschwerde ist

demnach einzutreten.

2.

2.1

Das

strittige Projekt erfordert verschiedene Bewilligungen mehrerer Behörden. Drei

dieser Bewilligungen wurden von zwei kantonalen Behörden ganz oder teilweise

verweigert und liegen heute im Streit. Die Realisierung des Projektes würde

zusätzliche Bewilligungen voraussetzen, so jedenfalls eine baurechtliche für

den Projektbereich ausserhalb des Gewässers und innerhalb der Erholungszone

sowie eine gewässerschutzrechtliche, da die Baute in die Grundwasserschutzzone

III gemäss dem kommunalen SZR zu liegen kommt. Diese Bewilligungen liegen bis

heute nicht vor, da die Beschwerdegegnerin 1 in Absprache mit der Bauherrschaft

vorerst nur die genannten drei kantonalen Verfügungen eröffnet hat.

2.2

Wenn die

Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden

erfordert, ist nach Art. 25a Abs. 1 RPG eine Behörde zu bezeichnen,

die für ausreichende Koordination sorgt. Diese Behörde hat nach Abs. 2 lit. b

derselben Bestimmung für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller

Gesuchsunterlagen und gemäss Art. 2 lit. d für eine inhaltliche

Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der

Verfügungen zu sorgen. Die zu koordinierenden Entscheide dürfen keine

Widersprüche enthalten (Abs. 3). Im Kanton Zürich ist im Regelfall die

örtliche Baubehörde die für die Koordination verantwortliche Stelle (§ 9 Abs. 1

lit. a der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997, BVV). Sie

sorgt dafür, dass die kommunalen und kantonalen Entscheide widerspruchsfrei

getroffen und mit einheitlicher Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Sind mehrere

kantonale Entscheide zu treffen, werden diese vorab durch die kantonale Leitstelle

koordiniert (§ 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 BVV).

2.3

Im

Rekursverfahren vor Regierungsrat beanstandete die Beschwerdegegnerin 1

die mangelnde materielle Koordination zwischen den Verfügungen des Amtes für Landschaft und Natur (ALN), Abteilung Wald, einerseits und

derjenigen der Baudirektion andererseits. Das ALN habe die Bewilligung für den

vorgesehenen Standort nicht grundsätzlich verweigert, sondern nur eine

Verschiebung der Baute in südlicher Richtung verlangt, jedoch habe die

Baudirektion am fraglichen Standort weder eine Konzession noch eine

raumplanungs- oder eine landschaftsschutzrechtliche Bewilligung in Aussicht

gestellt. Die Beschwerdegegnerin hielt jedoch dafür, dass der Regierungsrat mit

seinem Rekursentscheid diesen Mangel heilen könne.

Lautet einer von mehreren erforderlichen Entscheiden

negativ, so kann dieser dem Gesuchsteller vorab mitgeteilt werden und eine

gemeinsame Eröffnung aller Entscheide ist erst vorzunehmen, wenn der

Gesuchsteller im Rechtsmittelverfahren obsiegt (vgl. Arnold Marti, Kommentar RPG,

Zürich 1999, Art. 25a Rz. 38 und Rz. 41, auch zum Folgenden). Im

vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdegegner 2 nicht nur der negative Entscheid

der Baudirektion und die sich in gleicher Weise auswirkende Verfügung

betreffend Waldfeststellung und Rodungsbewilligung des ALN zugestellt, sondern

gleichzeitig auch diejenige betreffend Ausnahmebewilligung gemäss SVO, welche

das Projekt unter der Auflage einer südlichen Verschiebung als mit dem

Schutzziel vereinbar erachtete. Es fragt sich, ob damit die notwendige

inhaltliche Abstimmung genügend vorgenommen wurde. Zwar liegt generell noch

kein materieller Widerspruch darin, wenn ein Vorhaben nach dem einen Gesetz bewilligt

werden kann, nach dem anderen aber unzulässig ist; hingegen ist die Koordinationspflicht

verletzt, wenn gleiche Fragen unterschiedlich beantwortet werden, insbesondere

wenn erforderliche Abstimmungen im Rahmen von Interessenabwägungen ungenügend

erfolgt sind (Marti, Rz. 39).

Der Regierungsrat setzte sich mit dem

Vorwurf mangelnder Koordination nicht auseinander. Der Frage braucht

auch im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt zu werden. Mit der

Rekursgutheissung des Regierungsrats und der Rückweisung an die

beiden betroffenen Direktionen könnte die inhaltliche Abstimmung und die

möglichst gleichzeitige Eröffnung der mehreren ausstehenden Verfügungen ohne

weiteres nachgeholt werden, da mit der Rückweisung das erstinstanzliche

Bewilligungsverfahren grundsätzlich wieder offen ist. Die vollständige

Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht stünde einer

zweckmässigen Koordination daher ebenfalls nicht entgegen. Auch eine

vollständige Gutheissung der Beschwerde würde die Koordination nicht hindern,

da das Projekt mit der Wiederherstellung der Verfügung der Baudirektion ohnehin

nicht am vorgesehenen Standort realisiert werden könnte. Im Fall einer nur

teilweisen Gutheissung ist die notwendige Koordination jedoch durch das

Verwaltungsgericht zu gewährleisten.

2.4

Diese Erwägungen beeinflussen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens

nicht, sind jedoch für eine zweckmässige und koordinierte Beschwerdebehandlung

zu beachten. Es rechtfertigt sich daher, vorab zu prüfen, ob

raumplanungsrechtliche oder landschafts­schutzrechtliche Gründe dem Vorhaben

zwingend entgegenstehen (E. 3). Weiter sind die naturschutzrechtlichen

Einwände betreffend Ufervegetation, die nach Meinung des Beschwerdeführers

ebenfalls zu einer grundsätzlichen Bewilligungsverweigerung führen müssten (E. 4),

und alsdann die das Projekt etwas minder tangierenden Einwände betreffend

Forstrecht (E. 5) zu prüfen. Die in diesen Rechtsgebieten geschützten

öffentlichen Interessen beeinflussen schliesslich die zuletzt zu behandelnde

Frage der Konzessionserteilung (E. 6).

3.

3.1

Das

vorgesehene Restaurantgebäude liegt vollständig in der Freihaltezone und insbesondere

in der Erholungszone VI B gemäss SVO, welche für Anlagen intensiver Erholungsnutzungen

wie Freibäder, Seerestaurants, Sport- und Parkanlagen, Campingplätze sowie

grosse Parkplätze vorgesehen ist (Ziff. 3 SVO). Der Projektteil Terrasse

und Cabane ist jedoch jenseits der Parzellengrenze im Seegebiet geplant, wo

gemäss SVO die See- und Uferschutzzone V C ausgeschieden ist, die der Bewahrung

eines störungsarmen Gewässers für die naturbezogene Erholungsnutzung dient (Ziff. 3

SVO).

Nach Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit

behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1).

Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der

Nutzungszone entsprechen (Abs. 2 lit. a) und das Land erschlossen ist

(Abs. 2 lit. b). Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a

können Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24

RPG ausnahmsweise erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen

Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

3.2

Im Rahmen

der raumplanungsrechtlichen Bewilligung ist vorab umstritten, ob das Projekt

zonenkonform gemäss Art. 22 RPG ist oder ob es einer Bewilligung nach den Art. 24 ff.

RPG bedarf.

Die Baudirektion äusserte sich in der angefochtenen

Bewilligung nicht explizit zu dieser Frage, sondern verweigerte die Bewilligung

"nach Art. 22 bzw. 24 RPG". Sie erwog, die rechtskräftige

Zonenzuweisung gemäss der SVO lasse die Erstellung eines Seerestaurants zwar im

Prinzip zu, jedoch sei diese Verordnung nach den übergeordneten gesetzlichen

Vorgaben vorfrageweise zu überprüfen. Überwiegende Interessen des Landschaftsschutzes

würden gegen den bisher von Bauten frei gehaltenen Standort sprechen; die Revision

der SVO sei daher umgehend zusammen mit den Betroffenen an die Hand zu nehmen.

Der Regierungsrat beurteilte das Projekt als zonenkonform

und erachtete es deshalb als unzulässig, die Standortgebundenheit zu prüfen und

eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Projekt beruhe auf der rechtsgültigen

SVO, deren mögliche künftige Änderung der Bauherrschaft auch in analoger

Anwendung von § 234 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) nicht entgegengehalten werden dürfe.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Projekt

benötige für Terrasse und Cabane eine Bewilligung nach Art. 24 ff.

RPG. Die Beschwerdegegner halten dafür, dass nicht nur das Restaurantgebäude,

sondern Terrasse und Cabane, die durchaus der naturbezogenen Erholungsnutzung

dienen würden, zonenkonform seien. Zudem sei das Vorhaben standortgebunden.

3.3

Das RPG

unterscheidet drei Grundzonentypen, die Bauzone (Art. 15 RPG), die Landwirtschaftszone

(Art. 16 RPG) und die Schutzzone (Art. 17 RPG) und überlässt es den

Kantonen, weitere Nutzungszonen vorzusehen (Art. 18 RPG). Diese

kantonalrechtlichen Zonen dienen im Rahmen der bundesrechtlichen Ordnung der

näheren Ausgestaltung, Verfeinerung und Ergänzung der Raumordnung. Sie können

insbesondere der Unterteilung des Baugebiets dienen, ferner aber auch spezielle

Zonen zu Freizeit-, Erholungs- und Schutzzwecken schaffen, wie Sport- und

Erholungszonen, Freihaltezonen etc. Solche Zonen können als Hauptnutzungszonen

ausgeschieden werden oder eine bereits bestehende Zone überlagern, sofern sich

ihr Zweck mit demjenigen der überlagerten Zone vereinbaren lässt (vgl. Widmer

Dreifuss, S. 127 ff.).

Eine Schutzverordnung kommt dem Erlass spezieller

Schutzzonen im Sinne von Art. 17 RPG gleich und kann wie ein Zonenplan

angefochten werden (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Umweltrecht,

Zürich 2004, Rz. 536). Die SVO Greifensee erfasst allerdings nicht nur

reine Schutzzonen im engeren Sinne (Zonen I bis V), die grundsätzlich keiner

Überbauung zugänglich sein sollen, sondern auch Siedlungsrandzonen (Zone VII),

welche innerhalb der Bauzonen liegen, und Erholungszonen (Zonen VI). Die für

die einzelnen Schutzzonen statuierten Vorschriften der SVO überlagern daher die

allgemeinen Vorschriften für die kommunalen und kantonalen Nutzungszonen gemäss

Bau- und Zonenordnung bzw. PBG und konkretisieren damit den nach den §§ 203 ff.

PBG gebotenen Schutz mit einer Massnahme des Planungsrechts (§ 205 lit. a

PBG). In der Erholungszone sind gemäss § 62 Abs. 2 PBG die den

Vorgaben der Richtplanung entsprechenden Bauten und Anlagen zulässig, weshalb

die zürcherische Erholungszone nach der Praxis auch als Spezialzone für

öffentliche Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 18 RPG gilt. Zonenkonforme

Bauvorhaben innerhalb der Erholungszone bedürfen daher keiner Bewilligung nach Art. 24

RPG (BGE 118 Ib 503 E. 5b und c; BGr, 6. Mai 2002,1A.193/2001, E. 3,

www.bger.ch).

3.4

Das

Restaurantgebäude ist in der eigens für eine entsprechende Nutzung ausgeschiedenen

Erholungszone VI B vorgesehen. Die Parteien gehen daher zu Recht davon aus,

dass dieser Projektteil grundsätzlich im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a

RPG dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Eine Ausnahmebewilligung für Bauten

ausserhalb der Bauzonen ist demnach für diesen Teil nicht erforderlich.

Umstritten ist hier jedoch, ob trotz grundsätzlicher Zonenkonformität eine

Abwägung mit überwiegenden Interessen des Landschaftsschutzes, wie sie die

Baudirektion vorgenommen hat, stattfinden darf.

Das RPG setzt für die Bewilligungen ausserhalb der Bauzonen

gemäss Art. 24 lit. b RPG voraus, dass den Bauten und Anlagen keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen. Für die Bewilligung

zonenkonformer Bauten sieht Art. 22 Abs. 2 RPG eine solche

Interessenabwägung nicht vor, sondern verlangt nur, dass die Bauten und Anlagen

dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Dennoch

hat das Bundesgericht für Bauten und Anlagen innerhalb der Landwirtschaftszone

oder auch im Wald im Rahmen der Zonenkonformität jeweils geprüft, ob einem

grundsätzlich für die Bewirtschaftung notwendigen Bauvorhaben am konkreten

Standort keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 123

II 499 E. 2, 118 Ib 335 E. 2b mit Hinweisen). Diese zusätzliche

Einschränkung soll gewährleisten, dass auch innerhalb weiträumiger und nicht

primär zum Bauen vorgesehenen Nutzungszonen raumplanerische Gesichtspunkte in

die konkrete Standortwahl der vereinzelten Nutzbauten mit einfliessen.

Im vorliegenden Fall hat die SVO zahlreiche einzelne

Grundstücke rund um den Greifensee der spezifischen Erholungszone VI B für die

Anlagen intensiver Erholungsnutzungen zugewiesen. Diese Planung geht auf eine

umfassende Abwägung der gegenläufigen Nutzungs- und Schutzinteressen zurück und

weist nur diejenigen konkreten Standorte der Erholungszone VI B zu, welche sich

dafür aufgrund der gegebenen Verhältnisse und angesichts der spezifischen

Schutzanliegen für die Errichtung der entsprechenden Bauten und Anlagen eignen.

Im ursprünglichen Entwurf der Baudirektion zur SVO war der fragliche Standort

noch nicht der Erholungszone VI B zugewiesen; diese erstreckte sich im Bereich

Schifflände/Strandbad nur bis ca. 50 m weiter südlich davon. Infolge der

Festsetzung von Schutzzonen für das Grundwasserpumpwerk erschien der Stadt die

Realisierung eines Seerestaurants in diesem Bereich jedoch infrage gestellt,

weshalb sie mit Erfolg für die Erweiterung der Erholungszone VI B um 50 m

in nördlicher Richtung eintrat. Damit erweist sich die nutzungsplanerische

Grundlage im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Standortfrage im Einzelnen als

wesentlich konkreter, als dies etwa bei anderen Nutzungszonen wie bei einer

Landwirtschaftszone oder im Wald der Fall ist. Der Regierungsrat hat es daher

zu Recht verworfen, den konkreten Standort erneut daraufhin zu überprüfen, ob

ihm allfällige Interessen des Landschaftsschutzes entgegenstehen.

Ebenfalls mit zutreffender Begründung hat es der

Regierungsrat abgelehnt, dem Projekt eine allenfalls mögliche oder

wünschenswerte künftige Änderung der SVO entgegenzuhalten. Nach dem unter E. 3.3

vorstehend Ausgeführten kann die SVO als eine bestehende planungsrechtliche

Festlegung gelten, deren Revision durch die strittige bauliche Massnahme nicht

nachteilig beeinflusst werden darf. Voraussetzung dafür bildet jedoch gemäss § 234

PBG, dass diese Änderung bereits hinreichend durch einen Antrag konkretisiert

ist. Wo es wie vorliegend um eine überkommunale Anordnung geht, dürfte

allerdings weniger der Antrag des in § 234 PBG ausdrücklich genannten

Gemeinderates als der Änderungsantrag der hierfür zuständigen Baudirektion

notwendig sein. Im vorliegenden Fall fehlt ein solcher Antrag. Zwar brachte die

Baudirektion im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck, dass sie zusammen mit der

Stadt Uster, der Greifensee-Stiftung und den übrigen Betroffenen prüfen wolle,

welche Nutzungen objektiv auf einen Standort direkt am Wasser angewiesen seien.

Jedoch liegt bis heute kein konkreter behördlicher Antrag auf Verkleinerung der

Erholungszone VI B im fraglichen Bereich vor.

Als unbehelflich erweist sich auch das Argument des

Beschwerdeführers, wonach die SVO in ihrer heutigen Fassung dem kantonalen

Richtplan von 2001 widerspreche, der einen weitergehenden Schutz des

Greifensees gebiete als der frühere kantonale Richtplan von 1995. Selbst wenn

dies zutreffen sollte, kann damit nicht die Voranwendung einer allenfalls

notwendigen, aber noch nicht konkret beantragten Revision der SVO begründet werden.

3.5

Anders

liegen die Verhältnisse mit Bezug auf die Terrasse und Cabane, welche jenseits

der Parzellengrenze und vollständig innerhalb der See- und Uferschutzzone V C

liegen sollen. Diese Zone ist im Gegensatz zur Erholungszone VI B keine

Sondernutzungszone im Sinne von Art. 18 RPG, sondern eine reine Schutzzone

im Sinn von Art. 17 RPG. Da der ausserhalb des parzellierten Grundstücks

liegende Gewässerbereich durch die kantonale Nutzungsplanung ohnehin nicht

relativiert werden darf, kommt es hier auch nicht darauf an, dass etwa die See-

und Uferschutzzone V C im Vergleich mit den See- und Uferschutzzonen V A und V

B geringeren Einschränkungen unterliegt. Terrasse und Cabane haben daher als

Ufer- bzw. Wasserbauten zu gelten, welche stets einer Bewilligung nach Art. 24 ff.

RPG bedürfen (Ursula Brunner, Bauen im Uferbereich – schützen die Schutznormen?,

URP 1996, S. 744 ff., S. 748, 756; Rausch/Marti/Griffel, Rz. 519).

Nach Art. 24 RPG können Bauten und Anlagen ausserhalb

der Bauzonen errichtet werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der

Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Da weder

die Baudirektion noch der Regierungsrat bisher vollständig geprüft haben, ob

diese Voraussetzungen hier vorliegen, besteht für das Verwaltungsgericht kein

Anlass, diese Fragen erstmalig zu beantworten. Für die weitere Behandlung der

Sache mögen allerdings die folgenden Aspekte zu beachten sein:

Bei der Prüfung der Standortgebundenheit wird es in erster

Linie um die Frage gehen, inwiefern die zum Seerestaurant gehörige Terrasse mit

Cabane notwendigerweise auf einen Standort ausserhalb des parzellierten

Grundstücks und der Erholungszone VI B angewiesen ist. Insbesondere wird zu

prüfen sein, ob die Beanspruchung von Ufer und Gewässergebiet durch ein

Seerestaurant ähnlich zwingend erscheint wie dies etwa bei einem Hafen, einer

Badeanstalt, einem Boots- oder Badesteg, welche Anlagen von ihrer spezifischen

Nutzung her den Einbezug des Gewässers erfordern, der Fall ist. Dabei wird

weiter zu berücksichtigen sein, dass innerhalb der ausgeschiedenen

Erholungszone VI B grundsätzlich hinreichend Platz für ein Seerestaurant samt

Aussensitzplätzen besteht. Insbesondere auch am vorgesehenen Standort selber

sollte es möglich sein, ein solches Projekt zu realisieren, sei es, indem das

übernommene Gebäude etwas verschoben und mit einer schmaleren oder seitlichen

Terrasse ausgestattet würde, oder sei es, dass ein anderes Gebäude realisiert

würde. Die Beschwerdegegnerin 1 räumt selber ein, es sei hinsichtlich

Gebäudegestaltung und Situierung noch Optimierungspotenzial vorhanden. Ob das

fragliche Gebäude allenfalls innerhalb der Erholungszone auch an anderer Stelle

verwirklicht werden könnte, wird daher nicht entscheidend sein. Aus diesem

Grunde ist auch ohne Belang, ob das Projekt in der nördlich und südlich der

Schifflände ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen II b oder c bewilligt werden

könnte.

Wird die Standortgebundenheit bejaht, so wird in einem

zweiten Schritt die nach Art. 24 lit. b RPG vorgesehene

Interessenabwägung vorzunehmen sein. An dieser Stelle nun können durchaus auch

Gründe des Landschaftsschutzes ins Gewicht fallen. Zu beachten sind

insbesondere aber die nachfolgend zu erörternden Anliegen des Ufer- und

Waldschutzes.

4.

4.1

Uferbereiche

und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt

erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften

aufweisen, stehen unter Biotopschutz im Sinne von Art. 18 NHG. Nach Art. 21

Abs. 1 NHG darf die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände,

Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich)

weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht

werden. Im Sinne einer Ausnahmebewilligung kann die zuständige Behörde gemäss Art. 22

Abs. 2 NHG die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die

Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene

Vorhaben bewilligen.

Das ALN ging in der angefochtenen Verfügung davon aus,

dass das Projekt die vorhandene Ufervegetation zum Absterben bringen werde und

daher am geplanten Standort nicht bewilligt werden könne. Es erteilte die

Bewilligung allerdings unter der Auflage einer Verschiebung in südlicher

Richtung. Dabei geht aus der Verfügung, welche im Rubrum nur als

Ausnahmebewilligung nach SVO bezeichnet wurde, nicht klar hervor, ob nach

Auffassung des Amtes auch an diesem verschobenen Standort eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 22 NHG notwendig ist und ob diese für den

neuen Standort auch als erteilt gilt. Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass

die vom Bauvorhaben zu erwartenden Einwirkungen das Mass der bisherigen

Belastung der spärlich vorhandenen Ufervegetation kaum erhöhe. Diese werde

weder gerodet noch überschüttet noch nachweislich auf andere Weise zum

Absterben gebracht, da der Schilfbereich nicht tangiert werde. Auf die

bestehende Bepflanzung werde genügend Rücksicht genommen, und die Bäume würden

in die Terrasse integriert. Das Vorhaben nehme damit grösstmöglich Rücksicht

auf die Umgebung. Das Interesse an seiner Realisierung überwiege das öffentliche

Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung dieses bisher äusserst intensiv

genutzten Uferbereichs. Einer Verschiebung in südlicher Richtung stehe die dort

bestehende Grundwasserschutzzone II b entgegen. Dies würde zudem die

Verschiebung der Einwasserungsstelle für Surfer bedingen, welche wiederum auf

einen neuen Platz ausweichen müssten (E. 13).

Der Beschwerdeführer wendet gegen den Rekursentscheid ein,

das Vorhaben unterliege der Ausnahmebewilligungspflicht nach Art. 22 NHG

und erfülle die Voraussetzungen dafür nicht. Die Beschwerdegegnerschaft ist

hingegen mit dem Regierungsrat der Auffassung, die Ufervegetation werde nur

äusserst geringfügig beeinträchtigt, weshalb gar keine Ausnahmebewilligung

erforderlich sei. Zudem erachtet der Beschwerdegegner 2 die Voraussetzungen für

die Gewährung einer Ausnahmebewilligung als erfüllt.

4.2

Vorab zu

klären ist hier das Verhältnis zwischen den Art. 21 ff. NHG

einerseits und zu den Bestimmungen der SVO betreffend See- und Uferschutzzonen,

welche ihrerseits ebenfalls der Erhaltung des Ufers als Lebensraum seltener und

gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der

Landschaft dienen. Aus der derogatorischen Kraft des Bundesrechts folgt ohne

weiteres, dass Ziff. 6 SVO im Bereich der Ufervegetation insoweit keine

eigenständige Bedeutung zukommt, als diese Vorschrift geringere Anforderungen

an eine Ausnahmebewilligung stellt. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 21 f.

NHG hingegen ist zu prüfen, ob die von Ziff. 6 SVO umschriebenen Ausnahmevoraussetzungen

für ein Abweichen von den Vorschriften der SVO vorliegen.

4.3

Die

Ausnahmebewilligungspflicht gemäss Art. 22 NHG ist gegeben, wenn eine Ufervegetation

im Sinne von Art. 21 NHG vorliegt und anzunehmen ist, dass diese Ufervegetation

durch das Projekt zum Absterben gebracht würde. Beides ist vorliegend umstritten.

4.3.1

Der Bestand von Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG ist vorab vom

räumlichen Zusammenhang mit einem Gewässer abhängig. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist darauf abzustellen, ob sich die vorhandenen Pflanzen im

Schwankungsbereich des Spiegels eines stehenden oder fliessenden Gewässers

befinden, wobei auch hohe Wasserstände berücksichtigt werden, wie sie in

gewissen Abständen vorkommen, nicht hingegen aussergewöhnliche Hochwasserstände

(BGE 110 Ib 117). Gemäss den Gesuchsunterlagen wies der Greifensee in den

Jahren zwischen 1988 bis 2000 eine mittlere Wasserstandskote von 435.20 m

und eine Hochwasserstandskote bis 435.94 m auf. Das bestehende Terrain am

vorgesehenen Standort soll an der südwestlichen Gebäudeecke des Restaurants auf

435.96

m und an der nordwestlichen Ecke auf 436.45 m liegen. An

dieser Stelle fällt das Gelände erst rund 4.50 m weiter seewärts auf eine

Kote von 435.96 m ab. Die Terrassenkonstruktion mit Aussenmassen von rund

14.50

m x 26 m sowie die teilweise darüber hinausragende Cabane von

5.27

m x 7.27 m wird demnach fast vollständig Ufergelände im

Schwankungsbereich des Wasserspiegels überragen.

Hinsichtlich der Pflanzenökologie zählt Art. 21 Abs. 1

NHG Schilf- und Binsenbestände sowie Auenvegetationen beispielhaft auf, knüpft

aber allgemein an das Vorhandensein natürlicher Pflanzengesellschaften. Dies

bedingt zumindest eine naturnahe und standortgerechte Pflanzenschicht, ohne

dass diese durchgehend sein müsste. Nicht darunter fällt allerdings eine stark

degradierte (entwertete) Ufervegetation wie etwa Fichtenwälder im Mittelland

oder eine bis unmittelbar ans Ufer reichende intensiv landwirtschaftlich

genutzte Vegetation (Hans-Peter Jenni, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 21

Rz. 11). Das bedeutet entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der

Beschwerdegegner weder, dass es sich bei der vorhandenen Vegetation um seltene

Pflanzen handeln müsse, noch, dass diese nur gerade im Schwankungsbereich eines

oberirdischen Gewässers und sonst nirgendwo vorkommen dürfen.

Der fragliche Uferabschnitt besteht nach dem Bericht der

Fachstelle Naturschutz landseitig aus einem natürlichen Ufergehölz mit Erlen,

Eschen und Weiden sowie einer Krautschicht mit ufertypischen Pflanzen.

Wasserseitig liegt ein Flachufer vor, welches im fraglichen Abschnitt gemäss

Seeuferkartierung und -beurteilung (Lachavanne 1989, Uferabschnitt 23) von

mittlerem Wert ist. Trotz spärlicher untergetauchter Vegetation weist es eine

sehr vielfältige Wasservegetation und einen kleinen Schilfbestand auf. Auch

nach dem vom Beschwerdegegner 2 eingereichten Gutachten von E befinden sich im

Bereich der geplanten Terrasse und Cabane mehrere Gehölze (Eschen, eine Erle,

eine Weide sowie Sträucher) mit und ohne Unterwuchs, verschiedene Kräuterarten

sowie in einem Abstand von rund 4 m von der nordwestlichen Terrassenecke

entfernt ein Schilfbestand. Diese wenn auch teilweise infolge der intensiven

Sommernutzung nicht durchgehend vorhandene Pflanzenschicht ist selbst nach Auffassung

der Beschwerdegegner standortgerecht und hat daher im Grundsatz als

Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG zu gelten. Ob sie teilweise auch

der Definition eines Auenwaldes entspricht, kann in diesem Zusammenhang offen

bleiben.

4.3.2

Art. 21 Abs. 1 NHG verbietet es, diese Ufervegetation durch

Rodung, Überschüttung oder auf andere Weise zum Absterben zu bringen. Die

Beseitigung der Ufervegetation kann von der zuständigen kantonalen Behörde nur

unter den Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 NHG bewilligt werden.

Diese Bestimmungen verbieten nicht jede Beeinträchtigung der Ufervegetation;

Massnahmen, die das Wachstum der Ufervegetation lediglich erschweren oder eine

Neuansiedlung verhindern, stehen noch nicht unter den strengen Voraussetzungen

einer Ausnahmebewilligung. Diese ist jedoch dann erforderlich, wenn das Projekt

voraussichtlich ein Absterben vorhandener Ufervegetation zur Folge haben wird.

Die Beurteilung eines Projektes auf eine derartige künftige Auswirkung hin ist

weit gehend eine Frage des technischen Ermessens, wobei es im Interesse eines

umfassenden Uferschutzes liegt, im Zweifelsfall die Pflicht zur Einholung einer

Ausnahmebewilligung zu bejahen.

Die angefochtene Verfügung des ALN beruhte auf einer

Einschätzung der Fachstelle Naturschutz, wonach der Bau der Restaurantterrasse

die natürliche Ufervegetation massiv beeinträchtigen werde, indem diese auf

rund 300 m2 mit einem Rost überdeckt werde und durch die

resultierende Beschattung dauerhaft zum Absterben gebracht oder am Wachstum

gehindert werde. Aus dem Rekursentscheid geht nicht klar hervor, in welcher

Hinsicht der Regierungsrat dieser Beurteilung nicht folgen konnte. Dass die

Beschattung der Terrasse für die darunter liegende Pflanzenschicht nachteilig

sein wird, scheint er nicht zu bezweifeln, jedoch zählt er offenbar lediglich

den Schilfbestand ausserhalb der Terrasse zur schützenswerten Ufervegetation,

was nach dem unter E. 4.3.1 Ausgeführten nicht zutrifft. Im

Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdegegnerin 1 vor, dass die Ausgestaltung

der Terrasse im Detail noch nicht feststehe und dass diese licht- und witterungsdurchlässig

sein werde, damit die darunter liegende Pflanzenschicht nicht absterbe.

Demgegenüber gehen jedoch sowohl der Beschwerdegegner 2 selber als auch der von

diesem beauftragte Gutachter davon aus, dass die Krautvegetation unter der

Terrasse wahrscheinlich ganz verschwinden werde. Weiter ist anerkannt, dass

eine Esche, die zur Ufervegetation gehört, der Cabane wird weichen müssen. Ob

diese Esche gleichzeitig auch zum Wald gehört, ist in diesem Zusammenhang nicht

von Belang. Feststeht schliesslich, dass die Erstellung der Terrasse und Cabane

mit Aussenmassen von rund 390 m2

Fläche eine Konstruktion bedingt, die eine Vielzahl von Pfählen im Uferbereich

notwendig machen wird. Auch wenn die genaue Anzahl der Pfähle beim jetzigen

Projektstand noch nicht feststeht, so sind im Baugesuch allein schon 9 Pfähle

für die nur 38 m2 grosse

Cabane eingezeichnet. Auch der Beschwerdegegner 2 ist der Auffassung, wenn auch

im Zusammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit, die für die Konstruktion

notwendige Pfählung könne mit einer Schüttung verglichen werden.

Daraus ergibt sich, dass das

geplante Bauwerk zwar einzelne bestehende Bäume integrieren kann und den

vorhandenen Schilfbestand kaum gefährden wird, jedoch aller Voraussicht nach

zum Verschwinden einer Esche sowie der Strauch- und Krautschicht im Uferbereich

führen wird. Ob das Projekt im Gegenzug dazu die Vegetationsbedingungen für die

belassenen Bäume verbessert, indem es deren Wurzeln vor Tritterosionen schützt,

spielt für die Frage der Ausnahmebewilligungspflicht an sich keine Rolle.

4.3.3

Demnach

ist grundsätzlich von der Ausnahmebewilligungspflicht im Sinne von Art. 22

NHG auszugehen. Nicht gefolgt werden kann damit der Auffassung der Beschwerdegegnerin

1, wonach es sich vorliegend um einen umweltrechtlichen Bagatellfall handle.

Die Terrasse samt Cabane wird sich auf einer Uferfläche von über 300 m2

auswirken, was zwar im Verhältnis zu dem vom Bundesgericht beurteilten

Strassenbauprojekt im Wallis (BGE 130 II 313) nur geringfügig erscheinen

mag, aber keinesfalls als bloss marginale Beanspruchung angesehen werden kann.

Unbehelflich erscheint in diesem Zusammenhang auch der Vergleich des

Beschwerdegegners 2 mit dem neuen Steg bei der Garnhänki in Greifensee. Allein

die Tatsache, dass dieser relativ kleine Aussichts- und Badesteg realisiert

werden konnte, lässt noch keine Rückschlüsse darauf zu, dass die zuständigen

Behörden bei einer Beseitigung von Ufervegetation im vorliegend strittigen

Umfang generell auf die Durchführung eines Ausnahmebewilligungsverfahrens

gemäss Art. 22 NHG verzichten würden.

4.4

Zur

Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben sind, ist

die Sache zurückzuweisen. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist das ALN (Anhang

zur BVV, Ziff. 1.4.2), welches die Frage gegebenenfalls auch bezogen auf

einen verschobenen Standort wird eindeutig beantworten müssen.

Hinsichtlich der in Art. 22 Abs. 2 NHG durch die

Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fälle ist auf den

Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 8. Dezember 2005 betreffend einen

Hafen in Meilen hinzuweisen, worin sich das Gericht in Anlehnung an einen

Waadtländer Entscheid dafür aussprach, dass die Ufervegetation auch für

Projekte beansprucht werden dürfe, die gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a

des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) mittels Schüttungen

realisiert werden dürfen (VB.2005.00226, auf www.vgrzh.ch). Sowohl nach Art. 22

Abs. 2 NHG als auch gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a GSchG wird

sodann die Frage der Standortgebundenheit zu prüfen sein, welche sich in

vergleichbarer Weise wie im raumplanungsrechtlichen Zusammenhang stellen wird

(vgl. E. 3.5 vorstehend). Die vom Regierungsrat letztlich als

ausschlaggebend erachtete Interessenabwägung kann daher erst im Rahmen dieses

Bewilligungsverfahrens Beachtung finden. Ebenfalls erst im Rahmen des

Ausnahmebewilligungsverfahrens wird zu prüfen sein, ob und inwiefern eine nicht

vermeidbare Beeinträchtigung der Ufervegetation mit besonderen Massnahmen zu

deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz

kompensiert werden soll (vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG).

4.5

Ist

demnach die Bewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 2 NHG zu bejahen,

so kann offen bleiben, ob die weniger strengen Voraussetzungen für die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Ziff. 6 SVO gegeben sind.

5.

Bezogen auf die Waldfeststellung/Rodungsbewilligung war im

Rekursverfahren in erster Linie strittig, ob mit der SVO auch eine verbindliche

Waldfeststellung erfolgt sei bzw. ob genügend Anlass für die Durchführung einer

Waldfeststellung bestanden habe. Weiter wurde die Waldqualität als solche im

fraglichen Bereich bestritten und schliesslich geltend gemacht, die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung lägen vor.

Der Regierungsrat hob die angefochtene Verfügung wegen

Verletzung der Begründungspflicht auf. Er beanstandete, dass die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 5 Abs. 2

WaG nicht geprüft worden seien, und wies die Sache zum Neuentscheid unter

Berücksichtigung seiner – näher dargelegten – raumplanungs- und naturschutzrechtlichen

Erwägungen zurück. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerdeschrift

ausschliesslich, weshalb die Rodungsbewilligung zwingend zu verweigern sei,

ohne sich mit dem im Rekursentscheid ausschlaggebenden formellen Argument auseinander

zu setzen.

Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die durch

den Regierungsrat angeordnete Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung einer

Rodungsbewilligung aufzuheben. Allerdings erweisen sich die dazu vom

Regierungsrat angestellten Erwägungen betreffend Zonenkonformität,

Standortgebundenheit und Uferschutz mit dem vorliegenden Entscheid als

teilweise überholt. Insbesondere ist festzuhalten, dass der festgestellte Wald

ausschliesslich in der See- und Uferschutzzone und damit ausserhalb der

Erholungszone VI B liegt und nach den hier massgebenden Erwägungen teilweise

zugleich Ufervegetation bildet. Die neu zu treffende Verfügung ist daher mit

den erforderlichen raumplanungs- und naturschutzrechtlichen

Ausnahmebewilligungen zu koordinieren.

6.

Die Beanspruchung des Greifensees durch Terrasse und

Cabane bedarf einer wasserrechtlichen Konzession der Baudirektion (§ 36 Abs. 1

WasserwirtschaftsG; Anhang zur BVV, Ziff. 1.6.3.1). Eine solche darf

gemäss § 43 Abs. 1 WasserwirtschaftsG nur erteilt werden, wenn sie

weder öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigt noch die Rechte anderer

Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälert (vgl. auch § 25 der

Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992,

KonzessionsV). Der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser kommt Vorrang zu

(§ 43 Abs. 2 WasserwirtschaftsG).

Die Baudirektion verweigerte die Konzession mit der

Begründung, dem Projekt stünden am vorgesehenen Standort überwiegende

öffentliche Interessen des Landschaftsschutzes entgegen. Gestützt auf § 43

Abs. 2 WasserwirtschaftsG überprüfte der Regierungsrat die

Konzessionserteilung unter dem Aspekt des Trinkwasserschutzes und erwog, die

Voraussetzungen einer Konzession seien erfüllt, da das Vorhaben in der

Schutzzone III bewilligungsfähig sei und das Schutzzonenreglement einer

Verschiebung in die Schutzzone II klar entgegenstehe (E. 8). Eine Abwägung

mit den Interessen des Landschaftsschutzes lehnte er im Rahmen der

raumplanungsrechtlichen Bewilligung ab (E. 11).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dem Projekt an

der vorgesehenen Stelle in der Schutzzone III keine Interessen des

Grundwasserschutzes entgegenstehen. Hier sind Bauten und Anlagen anders als in

den Schutzzonen II a und b nicht generell verboten, sondern nur dann, wenn in

oder auf ihnen Wasser gefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen,

befördert oder gelagert werden (Art. 5a und 6a SZR). Über die entsprechende

Bewilligung wird sich allerdings in erster Linie die örtliche Baubehörde

aussprechen müssen. Ein Zusammenwirken zwischen der Fassungseigentümerin und

der Baudirektion ist dann notwendig, wenn in begründeten Ausnahmefällen ein

Abweichen vom Reglement in Anspruch genommen wird (Art. 10 SZR).

Allein mit den Überlegungen zum Grundwasserschutz sind

jedoch die Voraussetzungen der Konzessionserteilung entgegen der Auffassung des

Regierungsrats keineswegs abschliessend geprüft. Die gemäss § 43 Abs. 1

WasserwirtschaftsG zu wahrenden öffentlichen Interessen sind nicht allein

solche des Grundwasserschutzes, sondern auch solche der Raumplanung und des

Natur- und Heimatschutzes. Können die in diesem Rahmen notwendigen

Bewilligungen nicht erteilt werden, so ist auch die entsprechende wasserrechtliche

Konzession ohne weiteres zu verweigern. Die Beurteilung des Konzessionsgesuchs

hängt daher im vorliegenden Fall massgeblich davon ab, ob die erforderlichen

raumplanungs-, naturschutz- und waldrechtlichen Ausnahmebewilligungen erteilt

werden können. Sind die Voraussetzungen dafür gegeben, so besteht zwar noch

kein direkter Anspruch auf Konzessionserteilung, jedoch sind beim anstehenden

Ermessensentscheid auch allfällige öffentliche Interessen der Gemeinde an der

Konzessionsverleihung zu berücksichtigen, zu gewichten und gegen allfällige für

die Verweigerung sprechenden öffentlichen Interessen abzuwägen (RB 1986 Nr. 108).

Demnach ist die Sache auch in diesem Punkt zur weiteren Prüfung

an die Baudirektion zurückzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens beiden Parteiseiten je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht den Parteien bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen an

die mitbeteiligten Direktionen zurückgewiesen.

2.

Die

Rekurskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel der

Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten

werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel der

Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.

5.

Für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …