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Entscheid

VB.2005.00459

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00459

8. Februar 2006Deutsch14 min

(URT.2006.9115)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1976, Staatsangehöriger von

Serbien-Montenegro, heiratete dort 1996 eine Schweizer Bürgerin mit Jahrgang

1974. Mitte Januar 1997 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 7

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG) eine mehrmals verlängerte Aufenthaltsbewilligung

sowie im März 2002 die Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 29. Januar 2003,

in Rechtskraft erwachsen anfangs März 2003, wurde die Ehe geschieden. Mitte März

2003 heiratete A in seiner Heimat eine 1976 geborene serbisch-montenegrinische

Staatsangehörige. Darauf ersuchte er für sie und den gemeinsamen Sohn, geboren im

August 2001, um Familiennachzug.

Am 28. November 2003 widerrief die Direktion für

Soziales und Sicherheit (Migrations­amt) die Niederlassungsbewilligung von A;

das Gesuch um Bewilligung des Nachzugs der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes

wies sie gleichzeitig ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom

28.

November 2003 liess A mit Eingabe vom 29. Dezember 2003 Rekurs an

den Regierungsrat erheben. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom

17.

August 2005 ab.

III.

Am 22. September 2005 liess A Beschwerde vor

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1.1.

Es sei Angefochtenes aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen

zwecks Durchführung der zum Beweis anerbotenen Personen zurückzuweisen oder die

Befragungen durch das Gericht durchzuführen und in der Folge die

Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, ev. sei die

Niederlassungsbewilligung direkt weiterhin zuzusprechen bzw. diese nicht zu

widerrufen.

1.2

Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten Kanton zu erkennen."

Die Staatskanzlei beantragte

namens des Regierungsrats am 4./5. Oktober 2005 Abweisung der Beschwerde.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf

Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem

Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der

Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom

16.

Dezember 1943 [OG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.

Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde zudem gegen

die Verweigerung des Familiennachzugs für seine Ehefrau und den noch

minderjährigen Sohn. Hier ist die Beschwerde nur zulässig, sofern der oder die

ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf

Erteilen einer Bewilligung hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 OG; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Einen solchen Anspruch

verleihen Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) Ehegatten und

ledigen Kindern unter 18 Jahren von hier niedergelassenen und daher gefestigt

anwesenheitsberechtigten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit bei

Erfüllen weiterer Bedingungen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1, 129 II

249.

E. 1 f.). Wie sich sogleich zeigt, erfolgte jedoch der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung zu Recht. Deshalb entfällt ein Anspruch auf Familiennachzug

von vornherein und kann auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden

(vgl. auch VGr, 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 1 Abs. 2,

und 8. Juni 2005, VB.2005.00086, E. 1 Abs. 2 [beides unter

www.vgrzh.ch]).

2.

Nach Art. 7 Abs. 1 des ANAG hat der ausländische

Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung.

Kein Anspruch besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die

Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich

jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2

ANAG). Erfasst wird davon die so genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe,

bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft

beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist,

heisst dies jedoch nicht, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt

weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob nicht insofern

Missbrauch vorliegt, als die Ehe, auf welche sich der Ausländer im Verfahren

auf Erteilung einer Niederlassung beruft, nur noch formell und ohne Aussicht

auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128

II 145 E. 2.1+2).

Als eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht erlischt

die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Wegfall der Ehe nicht

automatisch, sondern sie kann allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach

den allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verfügungen, sondern

ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG.

Dies gilt insbesondere – aber nicht nur – für den Fall, dass sich nachträglich

Indizien ergeben, welche die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der

Ausländer berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen

Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (VGr, 9. November 2005,

VB.2005.000163, E. 3, www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung lässt sich kraft Art. 9 Abs. 4 lit. a

ANAG widerrufen, "wenn sie der Ausländer durch falsche Angaben oder

wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat" (RB 1999

Nr. 41 E. 1; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, 2. A.,

Zürich 2004, S. 58 f.; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung

und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc.

2002, S. 207 ff., Rz. 6.16 f. – alles mit Hinweisen, auch

zu den folgenden beiden Absätzen).

Das Täuschen der Bewilligungsbehörde hat absichtlich

erfolgt zu sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingende Voraussetzung

bildet, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre;

immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die

den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermochten (vgl. auch

BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002, E. 2.2, und 21. November 2003,

2A.551/2003, E. 2.1, sowie 2. Mai 2005,2A.10/2005, E. 2.1 [alles

unter www.bger.ch]).

Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer

verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für

den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er selbst dann

nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei

gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht

nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch

solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den

Bewilligungsentscheid relevant sind. Dazu gehört etwa die Absicht der

Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe oder die

Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat. Ein Erschleichen der

Niederlassungsbewilligung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis auch darin

liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der seinerzeitigen

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren

Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei Erteilung der

Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend

betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren (dazu BGr,

21.

November 2003,2A.551/2003, E. 2.1 – 20. Februar 2004,

2A.485/2003, E. 2.1 – 9. November 2004,2A.628/2004, E. 2.1 – 2. Mai

2005,2A.10/2005, E. 2.1 [alles unter www.bger.ch]).

3.2

Der

Beschwerdeführer hat bei der Stellung des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung

am 10. Dezember 2001 den Behörden seinen damals circa vier Monate alten

nichtehelichen Sohn in Serbien-Montenegro verschwiegen, als er behauptete, er unterhalte

keinerlei Beziehungen mehr zu seiner Heimat. Wie die Vorinstanz überzeugend

darlegt, kann mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass ihm die Existenz

seines Sohnes bekannt war. Wegen des Rechts auf Familiennachzug ist das

Vorhandensein minderjähriger Kinder bei der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung zweifellos von Bedeutung (BGr, 21. November

2003,2A.551/2003, E. 2.2, und 20. Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.3,

sowie 2. Mai 2005,2A.10/2005, E. 2.3 [alles unter www.bger.ch]). Es

handelt sich somit um eine wesentliche Tatsache, das heisst um eine, die den

behördlichen Entscheid bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu beeinflussen

vermochte. Die in Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG verankerte

Voraussetzung für den Widerruf der am 21. März 2002 erteilten

Niederlassungsbewilligung wurde daher zu Recht bejaht. Im Übrigen kann nach

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Es kann daher offen gelassen werden, ob die mittlerweile

aufgelöste Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und einer Schweizer Bürgerin

lediglich aus fremdenrechtlichen Gründen aufrechterhalten worden ist. Dafür

würden immerhin verschiedene Gründe sprechen. So hat die eheliche Gemeinschaft

lediglich im Jahre 1997 und insgesamt während weniger als eines Jahres

bestanden. Nachdem die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis erhalten hatte, dass

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht mehr zusammenwohnten, ersuchte sie

die Eheleute, die Gründe für das Getrenntleben zu nennen und mitzuteilen, wann

mit der (Wieder-)Aufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft zu rechnen sei. Die

Ehefrau reagierte nicht; der Beschwerdeführer brachte am 6. April 1998 im

Wesentlichen vor, er lebe seit dem 15. Dezember 1997 von seiner Ehefrau getrennt,

weil ihre Arbeitsplätze zu weit voneinander entfernt lägen. Sobald er eine

Arbeitsstelle und eine preisgünstige Wohnung in Y gefunden habe, gedenke er das

eheliche Zusammenleben wieder aufzunehmen; eine Scheidung sei nicht vorgesehen.

Eine Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft hat in den darauffolgenden

Jahren allerdings nicht stattgefunden. Bereits wenige Monate nach Ablauf der

Fünfjahresfrist Mitte Januar 2002 bzw. nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung

im März 2002 haben die Eheleute am 27. September 2002 ein gemeinsames

Scheidungsbegehren eingereicht. Im August 2001 wurde dem Beschwerdeführer ein

nichteheliches Kind geboren, dessen Mutter er zehn Tage nach Rechtskraft der

Scheidung in Serbien-Montenegro ehelichte, was zumindest auf eine während der früheren

Ehe gelebte Beziehung mit einer anderen Frau schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund

scheint auch seine Aussage im Rahmen der Beantragung der Niederlassungsbewilligung

zumindest fragwürdig, die Chancen hätten sich nochmals verbessert, dass die

eheliche Wohngemeinschaft mit seiner (damaligen) Ehefrau wieder aufgenommen

werde.

3.3

Der

Beschwerdeführer lässt die Befragung seiner ersten Ehefrau beantragen, um darzutun,

dass sie ihm "den Seitensprung damals verziehen" habe. Auch sei die

Scheidung nur auf ihren Wunsch erfolgt; er habe nur ungern und auf ihr Drängen

eingewilligt. Indem die Vorinstanz auf die nicht offensichtlich untauglichen

anerbotenen Beweise verzichtet habe, habe sie das rechtliche Gehör in schwerwiegender

Weise verletzt.

Auf Beweisanträge der Parteien ist nur einzugehen, wenn

ihnen substanziierte Behauptungen zu Grunde liegen (vgl. § 60 VRG in

Verbindung mit § 133 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO];

Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,

Zürich 1997, vor § 133 ff. ZPO N. 8, § 133 ZPO N. 5).

Die Behauptungen erweisen sich vorliegend allesamt als unsubstanziiert. Da das

Verschweigen des unehelichen Sohnes für sich genommen die Voraussetzungen des

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu erfüllen vermag, sind die zum Beweis

angebotenen Aussagen auch irrelevant. Wie dargelegt (vorn 3.2), kann dahin

gestellt bleiben, ob die Ehe bloss aus fremdenrechtlichen Gründen

aufrechterhalten worden ist. Unbeachtlich und gänzlich unüberzeugend ist ferner

auch die Behauptung, die zweite Ehe sei nur eingegangen worden, weil "die

ganze Familie der heutigen Ehefrau meines Mandanten extremen unmenschlichen

Druck auf ihn ausgeübt hat, er müsse sie heiraten, jetzt wo er wieder frei sei

und so das Kind quasi ehelich machen".

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung

auch tatsächlich zu widerrufen ist. Es muss beim entsprechenden Entscheid

vielmehr jeweils den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung

getragen werden (zum Ganzen BGE 112 Ib 473 E. 4+5; BGr,

10.

Dezember 2004,2A.346/2004, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch =

Pra 94/2005 Nr. 100; VGr, 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 2.3,

und 8. Juni 2005, VB.2005.00086, E. 5.1 [beides unter www.vgrzh.ch]).

Der Widerruf muss verhältnismässig sein, wobei den

Verwaltungsinstanzen ein gewisses Ermessen zukommt (BGr, 11. September

2003,2A.399/2003, E. 2.2.3, www.bger.ch). Dessen Ausübung prüft das

Verwaltungsgericht laut § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a sowie 104

OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim Entscheid analog Art. 11

Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss auch Art. 16 Abs. 3 der

Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer (SR 142.201) anzuwenden. Danach erscheinen

namentlich als wichtig: "die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die

Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile" (Satz 1; vgl. VGr, 17. November 2004,

VB.2004.000353, E. 2.3, www.vgrzh.ch); allenfalls genügt eine Verwarnung (Satz 2).

Für den Widerruf einer Bewilligung kommt es innerhalb der

bereits dargelegten Kriterien stark auf den guten oder bösen Glauben der

berechtigten Person an (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 5b ff.;

Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de

police des étrangers, Bern 1997, S. 60 f.; ferner BGr, 16. März

2000,2A.366/1999, E. 3c, www.bger.ch).

4.2

Die

Behauptung des Beschwerdeführers, er unterhalte keine Beziehungen zu seiner

Heimat mehr, obwohl ihm seine heutige Ehefrau nur wenige Monate zuvor einen

Sohn geboren hat, lässt zweifellos auf Bösgläubigkeit schliessen. Sodann

erscheint eine Rückkehr nach Serbien-Montenegro auch zumutbar. Zwar hat der

Beschwerdeführer ungefähr acht Jahre und damit den grössten Teil seines

Erwachsenenlebens in der Schweiz verbracht. Auch war er stets berufstätig und

nie von Fürsorgeleistungen abhängig; zudem hat er sich nie strafbar gemacht.

Ins Gewicht fällt jedoch insbesondere, dass er noch während seiner Ehe mit

einer Schweizer Bürgerin eine Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau in seinem

Heimatland pflegte und mit dieser auch ein Kind hat, das dort geboren ist. Der

Beschwerdeführer verfügt daher zweifellos nach wie vor über intensive Kontakte

in seinem Heimatland. Umgekehrt sind Anzeichen für eine besonders intensive

Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ersichtlich. Die Ehefrau

und der Sohn des Beschwerdeführers haben ferner – abgesehen vom Kontakt zum

Beschwerdeführer – keine Beziehungen zur Schweiz und hielten sich, soweit

ersichtlich, noch nie hier auf. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die

Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu bejahen. Es liegt kein qualifizierter

Ermessensfehler der verfügenden Behörde vor, weshalb der vorinstanzliche

Entscheid nicht zu beanstanden ist.

5.

Zusammengefasst ist die Beschwerde somit unbegründet und

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

7.

Dem Beschwerdeführer steht in Bezug auf den Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offen (vgl. vorn 1 Abs. 1).

Indem die Kammer vom Fehlen eines Anspruchs auf

Familiennachzug ausgegangen ist (vgl. vorn 1 Abs. 2), hat sie bereits

die Frage verneint, ob sich insofern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste

prinzipiell trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet

werden (BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich

der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien

verletzt). Vorliegend gilt dies allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer

zugleich auch den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ans Bundesgericht

weiterziehen sollte, ansonsten die Anspruchsgrundlage für den Familiennachzug

definitiv entfallen wäre (VGr, 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 4,

und 8. Juni 2005, VB.2005.00086, E. 8 [beides unter www.vgrzh.ch]).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Im Sinn der

Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …

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