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Entscheid

VB.2005.00464

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00464

11. Januar 2006Deutsch12 min

(URT.2006.9092)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Stadt Zürich

am 21. Dezember 2004 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Schulhauses

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Zürich. Angesichts der

starken Zunahme der Schülerzahl im Schulkreis W betrieb die Stadt Zürich seit

1996 ein Provisorium, das nunmehr durch den für 12 Klassen bzw. bis zu 160

Schülern konzipierten "Neubau Oberstufenschulhaus M" ersetzt werden

soll. Gemäss Baubewilligung sind 13 Autoabstellplätze sowie ein Unterstand

für 90 Fahrräder anzulegen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die A AG einerseits und B sowie die C

AG anderseits Rekurs und beantragten, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben

und die Bewilligung zu verweigern.

Nachdem die Baurekurskommission I am 28. Juni 2005

mit den Parteien einen Augenschein durchgeführt hatte, hiess sie die vereinigten

Rekurse am 19. August 2005 insoweit gut, als die Bauherrschaft eingeladen

wurde, den Velounterstand nicht an der südwestlichen Grenze gegenüber der A AG

zu erstellen, sondern in den nördlichen Bereich des Schulareals zu verlegen und

vor Baubeginn die entsprechenden Pläne bewilligen zu lassen (Disp.-Ziff. 2

in Verbindung mit Erwägung 6.3). Im Übrigen wies die Kommission die

Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 22. September 2005 liessen die

unterlegenen Rekurrenten dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Der angefochtene Beschluss sei, soweit die

Rekurse abgewiesen worden sind, aufzuheben; demgemäss sei der Entscheid der

Bausektion der Stadt Zürich vom 21. Dezember 2004 vollumfänglich

aufzuheben und sei die baurechtliche Bewilligung zu verweigern;

2.

Die Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerinnen

seien den Beschwerdeführern zur Stellungnahme, zumindest aber zur

Kenntnisnahme, zuzustellen;

3.

Es sei ein Augenschein

durchzuführen;

4.

Den Beschwerdeführern sei für dieses und (unter Aufhebung

von Dispositiv Ziffer IV des angefochtenen Beschlusses) für das

vorinstanzliche Verfahren je eine angemessene Umtriebsentschädigung

zuzusprechen;

5.

Es seien die Kosten dieses Verfahrens (und unter

Aufhebung von Dispositiv Ziffer III des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit die

Kosten des Rekursverfahrens den Beschwerdeführern auferlegt wurden)

vollumfänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen."

In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2005 schloss

die Baurekurskommission I ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellten die Bausektion der Stadt Zürich sowie

namens der Stadt Zürich die Vorsteherin des Hochbaudepartements in ihren

Beschwerdeantworten vom 31. Oktober bzw. 16. November 2005; Letztere

verlangte überdies eine Parteientschädigung.

Auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteivorbringen

wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführenden

sind Benützer oder Eigentümer von Liegenschaften in der unmittelbaren Nähe des

Baugrundstücks. Damit sind sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als

irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder

rechtlichen Interessen betroffen. Gestützt auf § 338a Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind sie daher zur

Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist deshalb

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um Durchführung eines Augenscheins. Im vorliegenden

Fall hat bereits die Vorinstanz am 28. Juni 2005 einen Augenschein durchgeführt.

Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, die im Protokoll des

Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981

Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt aufgrund des vor­instanzlichen

Augenscheins sowie der bei den Akten liegenden Fotografien mit hinreichender

Deutlichkeit dokumentiert ist, kann auf die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12

= BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

2.2

Gemäss § 58

Satz 2 VRG genügt im Beschwerdeverfahren in der Regel ein einziger Schriftenwechsel.

Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) muss dagegen ein zweiter Schriftenwechsel

zwingend durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche

Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der

Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 58 N. 10).

Die Vorinstanz schloss ohne weitere Bemerkungen auf

Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsschriften der Beschwerdegegnerschaft enthalten

weder neue rechtliche Vorbringen noch tatsächliche Behauptungen; Letztere wären

abgesehen davon in aller Regel auch unzulässig (vgl. § 52 Abs. 2

VRG). Die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels erübrigt sich damit.

3.

Die Beschwerdeführenden

halten dem Bauvorhaben einerseits mangelnde Erschliessung und anderseits

ungenügende Einordnung entgegen. Die im Rekursverfahren zusätzlich erhobenen

und von der Vorinstanz zurückgewiesenen Rügen der fehlenden Richtplanung sowie

der Zonenwidrigkeit werden nicht mehr vorgebracht.

3.1

Gemäss

Servitutenprotokoll besteht zu Gunsten des Baugrundstücks Kat.-Nr. 01 ein

jederzeitiges und unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht auf den privaten

Strassengrundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03. Dem Ausbaustandard nach handelt

es sich bei diesen dienstbarkeitsbelasteten Grundstücken um Zufahrtswege gemäss

den technischen Anforderungen im Anhang zu den Normalien über die Anforderungen

an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien). In Anbetracht der

vorgesehenen Bewerbung und mutmasslichen Nutzungsintensität erscheint diese Dimensionierung

als genügend. Dies gilt umso mehr, als das Schulhaus neben dem Zugang von der N-Strasse

her über die Wegparzelle Kat.-Nr. 03 unbestrittenermassen über mindestens

fünf weitere Zugangsmöglichkeiten verfügt. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat,

weist der Pausenplatz auf der Ostseite des Schulhausareals einen Hartbelag auf

und eignet er sich daher als Zufahrt für Sanitäts- und Feuerwehrautos. Mit der

blossen Behauptung, dass "Pausenplätze (…) nicht Bestandteil der Zufahrtswege

zum Schulhaus" bildeten, vermögen die Beschwerdeführenden diese

Feststellung nicht zu entkräften. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass mit

Hartbelag versehene Schulhausareale auch als Zufahrt und zu Umschlagszwecken

Verwendung finden. Im Übrigen stellt die Rücksichtnahme auf die bestehende

Siedlungsstruktur in städtischen Verhältnissen oftmals einen wichtigen Grund im

Sinn von § 360 Abs. 3 PBG dar, der Erleichterungen gegenüber den

Regelmassen der Zugangsnormalien erlaubt (vgl. RB 1983 Nr. 97).

3.2

Die Vorinstanz

hat die Rüge der Beschwerdeführenden zurückgewiesen, wonach die Benutzung der

Wege Kat.-Nrn. 02 und 03 eine im Sinn von Art. 739 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB) unzulässige Mehrbeanspruchung der Dienstbarkeit darstelle. Beim Abschluss

des Dienstbarkeitsvertrags seien die Parteien von der Überbaubarkeit des

streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 ausgegangen. Die Parzelle habe

stets in einer Bauzone gelegen, und die vorgesehene Zuweisung zu einer Grünzone

gemäss Nutzungsplanung von 1946 sei nie in Kraft getreten. Mit dem In-Kraft-Treten

der Bau- und Zonenordnung 1963 und der Festsetzung einer Wohnzone "B"

für das Baugrundstück wäre die Servitut bei einer zonengemässen Überbauung weit

stärker in Anspruch genommen worden als mit dem projektierten Schulhaus. Die Zufahrt

sei daher im Sinn von § 237 Abs. 4 PBG rechtlich gesichert.

Die Beschwerdeführenden erneuern ihren im Rekursverfahren

vorgetragenen Standpunkt, dass das fragliche Areal bei Abschluss des

Dienstbarkeitsvertrags einer Grünzone hätte zugeteilt werden sollen. Auch wenn

es nicht dazu gekommen sei, hätten die damaligen Parteien nicht mit einer

späteren Überbauung rechnen müssen. Das heute auf dem streitbetroffenen

Grundstück Kat.-Nr. 01 bestehende Werkgebäude löse nur einen sehr geringen

Verkehr aus; nach Realisierung des Schulhauses würde dieser übermässig anschwellen.

Gemäss § 317 PBG und § 1 VRG richtet sich die

Wahrung privatrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nach dem Privatrecht im

zivilprozessualen Verfahren. Privatrechtliche Institute sind im

Baubewilligungsverfahren dann zu prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind,

wie z.B. die (privat-)rechtliche Sicherung der dauernden und jederzeit

bestimmungsgemässen Benutzung einer Zufahrt oder die Parzellarordnung (vgl. RB 1999

Nr. 124 = BEZ 1999 Nr. 32 E. 3, mit Hinweisen; VGr, 1. Juni

2005, VB.2005.00022). Im Übrigen sind die privat- und die öffentlichrechtlichen

Behelfe voneinander unabgängig (BGr, 20. Dezember 2002,5C.173/2002).

Nach den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz sprechen die

Entstehungsgeschichte der Dienstbarkeit und die Planungsentwicklung dafür, dass

sich die mit dem Bauvorhaben verbundene Beanspruchung der Wegparzellen im

zulässigen Rahmen hält; zumindest kann von einer offensichtlichen Missachtung

der Parzellarordnung hier keine Rede sein. Es steht den Beschwerdeführenden

nach dem Gesagten jedoch frei, die behauptete Verletzung der Servitut gemäss

der in BGE 122 III 358 dargelegten höchstrichterlichen Praxis auf

zivilprozessualem Weg zu bekämpfen.

4.

4.1

Gemäss § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Die Vorinstanz hat die von der Rechtsprechung zu dieser

Bestimmung entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt; darauf kann verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51

VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht

nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis

gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen

Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft

dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine

eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene Kognition

und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,

1P.678/2004, www.bger.ch).

4.2

Die

Vorinstanz hat erwogen, dass die Umgebung des Schulhauses durch die Hochhäuser

dominiert werde, während im Übrigen die bestehende Freihaltezone das Gebiet

charakterisiere. Das bauliche Umfeld zeichne sich nicht besonders aus, sondern

werde durch die bestehende Blockrandbebauung geprägt. Der Binnenbereich des

Hofs sei mit Zeilen- und Solitärbauten aus verschiedenen Zeitepochen besetzt.

Das gegenüber 74 anderen Projekten siegreich gebliebene Vorhaben "E"

schaffe seinem Namen gemäss ein Scharnier zwischen den beiden Freihaltezonen im

Nordwesten und Südosten. Die Skelettstruktur in Beton führe zusammen mit den

grossflächigen Verglasungen der Hauptbaukörper zu einem eleganten und

durchlässigen Bau. Durch seine Eigenständigkeit passe dieser auch in das Umfeld

zwischen Hochhäusern und dem übrigen heterogenen Umfeld.

Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die

bauliche Umgebung nicht von den Hochhäusern, sondern von der Freihaltezone und

den unmittelbar anstossenden Nachbarliegenschaften dominiert werde. Dass der in

einen freien Hofraum gesetzte Solitärbau ein Scharnier zwischen den

angrenzenden Freihaltezonen und eine Verbindung zu den Hochhäusern bilde,

treffe nicht zu. Der massige Körper des Schulhauses, der gegenüber dem Gebäude

der Beschwerdeführenden nur den Mindestgebäudeabstand einhalte, erdrücke die

umliegenden Bauten geradezu. Mit dem Projekt ginge die bisherige Freifläche zwischen

den Hochhäusern und der Liegenschaft der Beschwerdeführenden verloren und entwerte

letztere. Von einer urbanen Verbesserung könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz

Rede sein.

4.3

Mit der

Vorinstanz ist dem Schulhausprojekt eine hohe architektonische Qualität zu bescheinigen.

Die Gliederung des Baukörpers in drei Vertikaltrakte, die Verglasung der Hauptbaukörper

sowie die Skelettstruktur in Beton bewirken, dass das Gebäude trotz einer Länge

von 76.28 m und einer Breite von 23.08 m keineswegs massig wirkt.

Vielmehr sticht das Schulhaus als Zweckbau aus gleichartigen Objekten

ästhetisch positiv hervor. Das Volumen des streitbetroffenen Projekts ist durch

die räumlichen Bedürfnisse der Bauherrschaft weitgehend bestimmt; im Übrigen

steht es dem Grundeigentümer nach ständiger Rechtsprechung – unter hier nicht

vorliegenden Ausnahmefällen – grundsätzlich frei, die ihm gemäss Bau- und

Zonenordnung zustehenden Baumasse auszuschöpfen (RB 1992 Nr. 66). Die

Beschwerdeführenden widersprechen der Vorinstanz nicht, dass in der Umgebung

des Baugrundstücks sehr verschiedene Gebäudearten und Stilrichtungen vorzufinden

sind. Dieser Umstand wiederum erhöht den gestalterischen Spielraum eines

Bauherrn, der sich nicht an einer bestimmten Stil- und Formensprache zu orientieren

hat. Wenn die Vorinstanz dem angefochtenen Vorhaben zumindest die von § 238

Abs. 1 PBG verlangte befriedigende Gestaltung zuerkannt hat, ist dieser

Entscheid in keiner Weise rechtsverletzend.

Zusammenfassend erweist

sich die Beschwerde als unbegründet.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die

Beschwerdeführenden kostenpflichtig und können von vornherein keine

Parteientschädigung beanspruchen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2

und § 17 Abs. 2 VRG). Hingegen haben sie dem Beschwerdegegner Nr. 2

wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde (§ 17 Abs. 2 lit. b

VRG) eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Als angemessen erweist

sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Drittel auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner Nr. 2

eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an …