VB.2005.00464
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00464
11. Januar 2006Deutsch12 min
(URT.2006.9092)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00464
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.01.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau eines Schulhauses
Erschliessung: Angesichts der vorgesehenen Bewerbung und der mutmasslichen Nutzungsintensität erscheint die Dimensionierung der dienstbarkeitsbelasteten Zufahrtswege als genügend. Dies gilt umso mehr, als das Schulhaus neben dem Zugang über die N-Strasse unbestrittenermassen über mindestens fünf weitere Zufahrtsmöglichkeiten verfügt (E. 3.1).
Privatrechtliche Institute sind im Baubewilligungsverfahren dann zu prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind, wie z.B. die (privat-)rechtliche Sicherung der dauernden und jederzeit bestimmungsgemässen Benutzung einer Zufahrt oder die Parzellarordnung. Vorliegend sprechen die Entstehungsgeschichte der Dienstbarkeit und die Planungsentwicklung dafür, dass sich die mit dem Bauvorhaben verbundene Beanspruchung der Wegparzellen im zulässigen Rahmen hält; zumindest kann von einer offensichtlichen Missachtung der Parzellarordnung keine Rede sein (E. 3.2).
Abweisung
Stichworte:
DIENSTBARKEIT
DIENSTBARKEITSVERTRAG
EINORDNUNG
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
MEHRBEANSPRUCHUNG
PRIVATRECHT
ZUFAHRTSWEG
Rechtsnormen:
§ 238 PBG
§ 317 PBG
§ 360 Abs. III PBG
§ 1 VRG
Art. 739 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Stadt Zürich
am 21. Dezember 2004 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Schulhauses
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Zürich. Angesichts der
starken Zunahme der Schülerzahl im Schulkreis W betrieb die Stadt Zürich seit
1996 ein Provisorium, das nunmehr durch den für 12 Klassen bzw. bis zu 160
Schülern konzipierten "Neubau Oberstufenschulhaus M" ersetzt werden
soll. Gemäss Baubewilligung sind 13 Autoabstellplätze sowie ein Unterstand
für 90 Fahrräder anzulegen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben die A AG einerseits und B sowie die C
AG anderseits Rekurs und beantragten, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben
und die Bewilligung zu verweigern.
Nachdem die Baurekurskommission I am 28. Juni 2005
mit den Parteien einen Augenschein durchgeführt hatte, hiess sie die vereinigten
Rekurse am 19. August 2005 insoweit gut, als die Bauherrschaft eingeladen
wurde, den Velounterstand nicht an der südwestlichen Grenze gegenüber der A AG
zu erstellen, sondern in den nördlichen Bereich des Schulareals zu verlegen und
vor Baubeginn die entsprechenden Pläne bewilligen zu lassen (Disp.-Ziff. 2
in Verbindung mit Erwägung 6.3). Im Übrigen wies die Kommission die
Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 22. September 2005 liessen die
unterlegenen Rekurrenten dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Der angefochtene Beschluss sei, soweit die
Rekurse abgewiesen worden sind, aufzuheben; demgemäss sei der Entscheid der
Bausektion der Stadt Zürich vom 21. Dezember 2004 vollumfänglich
aufzuheben und sei die baurechtliche Bewilligung zu verweigern;
2.
Die Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerinnen
seien den Beschwerdeführern zur Stellungnahme, zumindest aber zur
Kenntnisnahme, zuzustellen;
3.
Es sei ein Augenschein
durchzuführen;
4.
Den Beschwerdeführern sei für dieses und (unter Aufhebung
von Dispositiv Ziffer IV des angefochtenen Beschlusses) für das
vorinstanzliche Verfahren je eine angemessene Umtriebsentschädigung
zuzusprechen;
5.
Es seien die Kosten dieses Verfahrens (und unter
Aufhebung von Dispositiv Ziffer III des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit die
Kosten des Rekursverfahrens den Beschwerdeführern auferlegt wurden)
vollumfänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen."
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2005 schloss
die Baurekurskommission I ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellten die Bausektion der Stadt Zürich sowie
namens der Stadt Zürich die Vorsteherin des Hochbaudepartements in ihren
Beschwerdeantworten vom 31. Oktober bzw. 16. November 2005; Letztere
verlangte überdies eine Parteientschädigung.
Auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteivorbringen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.
1.2
Die Beschwerdeführenden
sind Benützer oder Eigentümer von Liegenschaften in der unmittelbaren Nähe des
Baugrundstücks. Damit sind sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als
irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder
rechtlichen Interessen betroffen. Gestützt auf § 338a Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind sie daher zur
Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um Durchführung eines Augenscheins. Im vorliegenden
Fall hat bereits die Vorinstanz am 28. Juni 2005 einen Augenschein durchgeführt.
Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, die im Protokoll des
Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981
Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt aufgrund des vorinstanzlichen
Augenscheins sowie der bei den Akten liegenden Fotografien mit hinreichender
Deutlichkeit dokumentiert ist, kann auf die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12
= BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
2.2
Gemäss § 58
Satz 2 VRG genügt im Beschwerdeverfahren in der Regel ein einziger Schriftenwechsel.
Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) muss dagegen ein zweiter Schriftenwechsel
zwingend durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche
Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der
Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 58 N. 10).
Die Vorinstanz schloss ohne weitere Bemerkungen auf
Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsschriften der Beschwerdegegnerschaft enthalten
weder neue rechtliche Vorbringen noch tatsächliche Behauptungen; Letztere wären
abgesehen davon in aller Regel auch unzulässig (vgl. § 52 Abs. 2
VRG). Die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels erübrigt sich damit.
3.
Die Beschwerdeführenden
halten dem Bauvorhaben einerseits mangelnde Erschliessung und anderseits
ungenügende Einordnung entgegen. Die im Rekursverfahren zusätzlich erhobenen
und von der Vorinstanz zurückgewiesenen Rügen der fehlenden Richtplanung sowie
der Zonenwidrigkeit werden nicht mehr vorgebracht.
3.1
Gemäss
Servitutenprotokoll besteht zu Gunsten des Baugrundstücks Kat.-Nr. 01 ein
jederzeitiges und unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht auf den privaten
Strassengrundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03. Dem Ausbaustandard nach handelt
es sich bei diesen dienstbarkeitsbelasteten Grundstücken um Zufahrtswege gemäss
den technischen Anforderungen im Anhang zu den Normalien über die Anforderungen
an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien). In Anbetracht der
vorgesehenen Bewerbung und mutmasslichen Nutzungsintensität erscheint diese Dimensionierung
als genügend. Dies gilt umso mehr, als das Schulhaus neben dem Zugang von der N-Strasse
her über die Wegparzelle Kat.-Nr. 03 unbestrittenermassen über mindestens
fünf weitere Zugangsmöglichkeiten verfügt. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat,
weist der Pausenplatz auf der Ostseite des Schulhausareals einen Hartbelag auf
und eignet er sich daher als Zufahrt für Sanitäts- und Feuerwehrautos. Mit der
blossen Behauptung, dass "Pausenplätze (…) nicht Bestandteil der Zufahrtswege
zum Schulhaus" bildeten, vermögen die Beschwerdeführenden diese
Feststellung nicht zu entkräften. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass mit
Hartbelag versehene Schulhausareale auch als Zufahrt und zu Umschlagszwecken
Verwendung finden. Im Übrigen stellt die Rücksichtnahme auf die bestehende
Siedlungsstruktur in städtischen Verhältnissen oftmals einen wichtigen Grund im
Sinn von § 360 Abs. 3 PBG dar, der Erleichterungen gegenüber den
Regelmassen der Zugangsnormalien erlaubt (vgl. RB 1983 Nr. 97).
3.2
Die Vorinstanz
hat die Rüge der Beschwerdeführenden zurückgewiesen, wonach die Benutzung der
Wege Kat.-Nrn. 02 und 03 eine im Sinn von Art. 739 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB) unzulässige Mehrbeanspruchung der Dienstbarkeit darstelle. Beim Abschluss
des Dienstbarkeitsvertrags seien die Parteien von der Überbaubarkeit des
streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 ausgegangen. Die Parzelle habe
stets in einer Bauzone gelegen, und die vorgesehene Zuweisung zu einer Grünzone
gemäss Nutzungsplanung von 1946 sei nie in Kraft getreten. Mit dem In-Kraft-Treten
der Bau- und Zonenordnung 1963 und der Festsetzung einer Wohnzone "B"
für das Baugrundstück wäre die Servitut bei einer zonengemässen Überbauung weit
stärker in Anspruch genommen worden als mit dem projektierten Schulhaus. Die Zufahrt
sei daher im Sinn von § 237 Abs. 4 PBG rechtlich gesichert.
Die Beschwerdeführenden erneuern ihren im Rekursverfahren
vorgetragenen Standpunkt, dass das fragliche Areal bei Abschluss des
Dienstbarkeitsvertrags einer Grünzone hätte zugeteilt werden sollen. Auch wenn
es nicht dazu gekommen sei, hätten die damaligen Parteien nicht mit einer
späteren Überbauung rechnen müssen. Das heute auf dem streitbetroffenen
Grundstück Kat.-Nr. 01 bestehende Werkgebäude löse nur einen sehr geringen
Verkehr aus; nach Realisierung des Schulhauses würde dieser übermässig anschwellen.
Gemäss § 317 PBG und § 1 VRG richtet sich die
Wahrung privatrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nach dem Privatrecht im
zivilprozessualen Verfahren. Privatrechtliche Institute sind im
Baubewilligungsverfahren dann zu prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind,
wie z.B. die (privat-)rechtliche Sicherung der dauernden und jederzeit
bestimmungsgemässen Benutzung einer Zufahrt oder die Parzellarordnung (vgl. RB 1999
Nr. 124 = BEZ 1999 Nr. 32 E. 3, mit Hinweisen; VGr, 1. Juni
2005, VB.2005.00022). Im Übrigen sind die privat- und die öffentlichrechtlichen
Behelfe voneinander unabgängig (BGr, 20. Dezember 2002,5C.173/2002).
Nach den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz sprechen die
Entstehungsgeschichte der Dienstbarkeit und die Planungsentwicklung dafür, dass
sich die mit dem Bauvorhaben verbundene Beanspruchung der Wegparzellen im
zulässigen Rahmen hält; zumindest kann von einer offensichtlichen Missachtung
der Parzellarordnung hier keine Rede sein. Es steht den Beschwerdeführenden
nach dem Gesagten jedoch frei, die behauptete Verletzung der Servitut gemäss
der in BGE 122 III 358 dargelegten höchstrichterlichen Praxis auf
zivilprozessualem Weg zu bekämpfen.
4.
4.1
Gemäss § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Die Vorinstanz hat die von der Rechtsprechung zu dieser
Bestimmung entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt; darauf kann verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51
VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht
nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis
gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen
Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft
dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine
eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene Kognition
und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,
1P.678/2004, www.bger.ch).
4.2
Die
Vorinstanz hat erwogen, dass die Umgebung des Schulhauses durch die Hochhäuser
dominiert werde, während im Übrigen die bestehende Freihaltezone das Gebiet
charakterisiere. Das bauliche Umfeld zeichne sich nicht besonders aus, sondern
werde durch die bestehende Blockrandbebauung geprägt. Der Binnenbereich des
Hofs sei mit Zeilen- und Solitärbauten aus verschiedenen Zeitepochen besetzt.
Das gegenüber 74 anderen Projekten siegreich gebliebene Vorhaben "E"
schaffe seinem Namen gemäss ein Scharnier zwischen den beiden Freihaltezonen im
Nordwesten und Südosten. Die Skelettstruktur in Beton führe zusammen mit den
grossflächigen Verglasungen der Hauptbaukörper zu einem eleganten und
durchlässigen Bau. Durch seine Eigenständigkeit passe dieser auch in das Umfeld
zwischen Hochhäusern und dem übrigen heterogenen Umfeld.
Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die
bauliche Umgebung nicht von den Hochhäusern, sondern von der Freihaltezone und
den unmittelbar anstossenden Nachbarliegenschaften dominiert werde. Dass der in
einen freien Hofraum gesetzte Solitärbau ein Scharnier zwischen den
angrenzenden Freihaltezonen und eine Verbindung zu den Hochhäusern bilde,
treffe nicht zu. Der massige Körper des Schulhauses, der gegenüber dem Gebäude
der Beschwerdeführenden nur den Mindestgebäudeabstand einhalte, erdrücke die
umliegenden Bauten geradezu. Mit dem Projekt ginge die bisherige Freifläche zwischen
den Hochhäusern und der Liegenschaft der Beschwerdeführenden verloren und entwerte
letztere. Von einer urbanen Verbesserung könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz
Rede sein.
4.3
Mit der
Vorinstanz ist dem Schulhausprojekt eine hohe architektonische Qualität zu bescheinigen.
Die Gliederung des Baukörpers in drei Vertikaltrakte, die Verglasung der Hauptbaukörper
sowie die Skelettstruktur in Beton bewirken, dass das Gebäude trotz einer Länge
von 76.28 m und einer Breite von 23.08 m keineswegs massig wirkt.
Vielmehr sticht das Schulhaus als Zweckbau aus gleichartigen Objekten
ästhetisch positiv hervor. Das Volumen des streitbetroffenen Projekts ist durch
die räumlichen Bedürfnisse der Bauherrschaft weitgehend bestimmt; im Übrigen
steht es dem Grundeigentümer nach ständiger Rechtsprechung – unter hier nicht
vorliegenden Ausnahmefällen – grundsätzlich frei, die ihm gemäss Bau- und
Zonenordnung zustehenden Baumasse auszuschöpfen (RB 1992 Nr. 66). Die
Beschwerdeführenden widersprechen der Vorinstanz nicht, dass in der Umgebung
des Baugrundstücks sehr verschiedene Gebäudearten und Stilrichtungen vorzufinden
sind. Dieser Umstand wiederum erhöht den gestalterischen Spielraum eines
Bauherrn, der sich nicht an einer bestimmten Stil- und Formensprache zu orientieren
hat. Wenn die Vorinstanz dem angefochtenen Vorhaben zumindest die von § 238
Abs. 1 PBG verlangte befriedigende Gestaltung zuerkannt hat, ist dieser
Entscheid in keiner Weise rechtsverletzend.
Zusammenfassend erweist
sich die Beschwerde als unbegründet.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig und können von vornherein keine
Parteientschädigung beanspruchen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 17 Abs. 2 VRG). Hingegen haben sie dem Beschwerdegegner Nr. 2
wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde (§ 17 Abs. 2 lit. b
VRG) eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Als angemessen erweist
sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Drittel auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner Nr. 2
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Mitteilung an …