VB.2005.00471
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00471
17. November 2005Deutsch17 min
(URT.2005.8990)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00471
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.11.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Hundehaltung
Euthanasierung eines Rottweilerhundes, der eine Passantin angefallen hatte:
Zuständigkeit (E.1). Gesetzliche Grundlagen zur Hundehaltung sind das Hundegesetz und die Hundeverordnung. Ebenfalls ist auch auf die Wegleitung betreffend gefährliche Hunde abzustellen (E.2). Der von der Euthanasierungs-Verfügung betroffene Hund ist als aggresiv und gefährlich einzustufen (E.3.1). Der Hund war schon vor seiner isolierten Haltung im Tierheim aggresiv (E.3.2). Mildere Massnahmen als Tötung des Hundes? Eine Herausgabe des Hundes mit der Auflage, eine qualifizierte Hundeschule zu besuchen, kommt nicht infrage, da die versäumte Erziehung des Hundes nur noch korrigiert, aber nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann (E.3.3). Die Hundehalter können nicht garantieren, dass keine Gefährdung der Öffentlichkeit entstehen würde (E.3.4). Leinenzwang und Maulkorbzwang sind ebenfalls nicht geeignet, die öffentliche Sicherheit zu wahren (E.3.5). Auch eine Fremdplatzierung kommt nicht infrage (E.3.6). Die Tötung des Hundes ist mit Art. 80 Abs. 2 BV vereinbar (E.3.7). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
Stichworte:
GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT
HUND
HUNDEHALTUNG
TÖTUNG
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
VERWALTUNGSVERORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 80 Abs. 2 BV
§ 6 HundeG
§ 7 Abs. 2 HundeG
§ 10 Abs. 2 HundeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
C führte am Morgen des 8. April 2005 den Rottweiler E
(genannt "Sonny") ihres Sohnes B unangeleint auf dem L-Weg entlang
der Limmat spazieren. Dabei traf sie auf F, die ihrerseits einen Hund
ausführte. Die beiden Frauen überquerten zusammen die M-Brücke und blieben
danach stehen. Unvermittelt griff der Rottweiler "Sonny" F an, indem
er sie in den linken Arm, in ihre übergehängte Tasche und erneut in den linken
Arm biss. Durch den Angriff fiel F und stürzte die Böschung zur Limmat
hinunter. Der Hund biss sie alsdann in den rechten Oberarm, den sie – am Boden
liegend – schützend über ihr Gesicht gelegt hatte, und streifte sie mit den Zähnen
zusätzlich am Rücken. Schliesslich gelang es C, den Hund vom Opfer wegzuziehen,
worauf sie sich mit ihm entfernte. Passanten riefen die Polizei und betreuten
die erheblich verletzte Angegriffene, die hernach im Spital notfallmässig
operiert werden musste. Aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung konnte C
am 11. April 2004 am selben Ort von der Polizei angetroffen werden, als
sie den Hund "Sonny" wiederum nicht angeleint spazieren führte.
Im Rahmen des gegen C angehobenen Strafverfahrens wurde
"Sonny" am 13. April 2005 von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat als Beweismittel beschlagnahmt. Die am 27. April 2005 vom
Diensthundewesen der Kantonspolizei Zürich vorgenommene Wesensüberprüfung
ergab, dass der Hund ein hohes Aggressionspotential aufwies und auf Rufe und
Schreie unvermittelt zubiss. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 hob die
Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme auf. Am 11. Mai 2005 verfügte die
Vorsteherin des Polizeidepartementes der Stadt Zürich die definitive
Beschlagnahmung des Hundes "Sonny" sowie dessen Einschläferung.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen B, dessen Schwester A und C am
17.
Mai 2005 Einsprache beim Stadtrat von Zürich erheben und beantragen,
"Sonny" sei unverzüglich der neuen Hundehalterin A herauszugeben,
allenfalls unter Auflagen wie Leinenzwang, Maulkorbtragpflicht und Absolvierung
einer qualifizierten Hundeschule. Hintergrund dafür war, dass der eigentliche
Halter des Hundes, B, für zwei Jahre in die Arbeitserziehungsanstalt X eingewiesen
wurde; die Halteränderung ist formell noch nicht vorgenommen worden. Der
Stadtrat von Zürich wies die Einsprache mit Beschluss vom 1. Juni 2005 ab
und auferlegte deren Kosten den Einsprechenden zu gleichen Teilen.
III.
Dagegen erhoben die drei Einsprechenden am 13. Juni
2005.
Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks Zürich mit dem Antrag, der
Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 1. Juni 2005 sei ebenso wie die Verfügung
des Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 11. Mai 2005 aufzuheben und
der Hund "Sonny" mit sofortiger Wirkung A herauszugeben, allenfalls
unter den bereits im Einspracheverfahren erwähnten Auflagen. Das Statthalteramt
wies den Rekurs mit Verfügung vom 14. September 2005 ab und auferlegte die
Kosten den Rekurrenten zu gleichen Teilen. Es verkürzte die Rekursfrist auf zehn
Tage und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
IV.
Hiergegen liessen die Rekurrenten am 26. September
2005.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einlegen und
beantragen, die bisherigen Entscheide seien aufzuheben und "Sonny"
unverzüglich A herauszugeben, allenfalls unter den bereits in früheren
Verfahren erwähnten Auflagen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerdeführerin
A die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdegegners. Zudem sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit
Bezug auf die Euthanasie-Verfügung wieder aufzuheben. Mit Präsidialverfügung
vom 30. September 2005 hielt das Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung in Bezug auf die Beschlagnahme des Rottweiler-Rüden "Sonny"
entzogen, stellte sie im übrigen Umfang (insbesondere betreffend
Euthanasierung) aber wieder her. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich
verzichtete auf Vernehmlassung. Die Vorsteherin des Polizeidepartementes der
Stadt Zürich liess in der Beschwerdeantwort einlässlich die Abweisung der
Beschwerde beantragen und begründen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Da der
vorliegende Fall nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur ist, ist die
Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
2.1
Nach § 1
des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG)
untersteht das Halten von Hunden der Kontrolle durch die Gemeinden. Hunde, die
mit ansteckenden, unheilbaren oder Ekel erregenden Krankheiten behaftet oder
für Mensch und Tier gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes
abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht
oder wenn der Halter die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses für eine
angeordnete Behandlung verweigert (§ 6 HundeG). Ein Hund, der einen
Menschen oder ein Tier anfällt, ist von demjenigen, der über ihn die Aufsicht
ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten (§ 7 Abs. 2
HundeG). Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige Hunde
müssen überdies einen Maulkorb tragen (§ 10 Abs. 2 HundeG). Nach § 1
der Hundeverordnung vom 11. November 1971 (HundeV) ist der Vollzug des
Hundegesetzes Sache der Gemeinden. Sie bezeichnen die Organe, die mit der
Aufsicht über das Hundewesen betraut sind.
2.2
Das
Veterinäramt Zürich erliess am 15. Dezember 2000 betreffend gefährliche
Hunde eine Wegleitung für die Gemeinden zum Vollzug des Hundegesetzes (fortan
Wegleitung). Hauptfunktion einer solchen Verwaltungsverordnung ist es, eine
einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs
sicherzustellen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 123 f.). Trotz mangelnder
Gesetzeskraft sollen sich die Verwaltungsbehörden daran halten und davon nur
abweichen, wenn deren Anwendung im Einzelfall gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst.
Auch der Richter soll Verwaltungsanweisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (RB 1977 N. 21; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 50 N. 60; BGE 125 V 377 E. 1c). Auf
die Wegleitung ist daher abzustellen.
Nach der Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes für
gefährliche Hunde, die als solche im Hundegesetz keine Erwähnung finden, haben
die Gemeinden unter anderen folgende Aufgaben: Sie sind zur Entgegennahme und
Abklärung sämtlicher Beschwerden und Anträge betreffend auffällig gewordenen
Hunden verpflichtet. Fälle, in denen eine fachliche Beurteilung notwendig ist,
sind einem Bezirkstierarzt oder einer Bezirkstierärztin mit besonderer
Ausbildung zur Abklärung auffälliger Hunde zu überweisen. Die Gemeinden sind
sodann zuständig für den Erlass von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss
Hundegesetz für sämtliche in den Gemeinden gemeldeten Hunde und somit in aller
Regel auch für die in der Gemeinde gemeldeten Halterinnen und Halter. Sie
verfügen zudem die nach Hundegesetz notwendigen verwaltungsrechtlichen
Massnahmen (Maulkorb, Leinenzwang, Erziehung, Tötung etc.) und setzen diese
durch (Wegleitung lit. D).
3.
3.1
Vorliegend
wurde durch die Kantonspolizei Zürich, Abteilung Diensthundewesen, am 27. April
2005.
eine Überprüfung (Wesensabklärung) von "Sonny" vorgenommen. Zwar
schreibt die Wegleitung vor, dass die Gemeinden auffällige Hunde von
Bezirkstierärzten mit besonderer Ausbildung abklären lassen müssen. Indessen
erging der Auftrag zur Beurteilung von "Sonny" hier durch die mit der
Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin 3 befasste Staatsanwältin. Die
Beschwerdeführenden beanstanden diese Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht
mehr, sodass darauf abzustellen ist.
Daraus geht hervor, dass der Hund "Sonny" sich
beim ersten lauten Rufen der Prüfperson sofort vor diese hinstellte. Bei der
Aufforderung "geh weg" packte der Hund sie an der Jacke in Höhe
Unterleib, beim Hilferuf packte er energisch zu und konnte nur mittels Pfefferspray
abgewehrt werden. Die Prüfenden kamen zum Schluss, dass der Hund eine besonders
niedrige Reizschwelle habe, da er bloss aufgrund der Aufforderung "geh
weg" unmittelbar zugebissen habe, ohne vorher zu warnen. Solches Verhalten
sei für einen Hund nicht normal, insbesondere nicht im Alter von 13 Monaten.
Die Stadtpolizei Zürich, Abteilung Diensthundewesen, ging im Antrag auf
Einschläferung des Hundes vom 9. Mai 2005, gestützt auf den Bericht der
Kantonspolizei vom 27. April 2005, von einem völlig nichtadäquaten
Aggressionsverhalten des Hundes aus einer friedlichen Situation heraus aus und
leitete daraus eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den
Hund ab. Auflagen wie Maulkorbpflicht und Leinenzwang erachtete sie – abgesehen
von der fehlenden Kontrollmöglichkeit – als ungenügend. Auf die von den
Beschwerdeführenden daran geäusserte Kritik hielt die Stadtpolizei Zürich fest,
dass ein Hund aus einer friedlichen Situation heraus auf ein Schreien nicht so
feindselig und massiv attackieren dürfte, wie dies geschehen sei. Ausserdem
könnten Wesensmerkmale wie innere Sicherheit, tiefe Reizschwelle und grosses
Aggressionsverhalten durch die Ausbildung in einer qualifizierten Hundeschule
nicht verbessert werden. Seit Mitte April 2005 befindet sich "Sonny"
im Tierheim "G", wo erhebliche Schwierigkeiten in seiner Haltung
auftraten. Dem Bericht vom 8. September 2005 ist zu entnehmen, dass es das
Tierheim als nicht verantwortbar erachtete, den Hund während der "Tage der
offenen Tür" bei sich zu halten. Bestätigt wurde auch die enorm niedrige
Reizschwelle des Hundes, die es verunmögliche, ausserhalb des Tierheimgeländes
einen Spaziergang mit ihm zu machen. Ausserdem sei nicht abschätzbar, wann er
vom Spiel- ins Aggressionsverhalten wechsle und zubeisse. Es lasse sich auch
nicht striegeln und attackiere ohne Vorwarnung. Das Tierheim lehnte jede Mitwirkung
zur Weiterplatzierung des Hundes ab und hielt es nicht für möglich, diesen
tiergerecht weiterzuvermitteln. Die Vorinstanz durfte demnach zu Recht davon ausgehen,
dass es sich bei "Sonny" um einen aggressiven und gefährlichen Hund
handle (Vorinstanz E. 3).
3.2
Dem halten
die Beschwerdeführenden entgegen, das Tierheim "G" sei für
"Sonny" nicht der geeignete Aufenthaltsort. Er werde in einem
separaten Zwinger und ohne soziale Kontakte gehalten. Somit verhalte sich der
Hund durch die isolierte Haltung "mittlerweile aggressiv".
3.2.1
Die Kritik der Beschwerdeführenden am Tierheim "G" geht offenbar
vom formellen Vereinszweck des Betreibers Tierrettungsdienst aus, der die
Rettung, Haltung und Vermittlung verletzter, gequälter und halterloser Tiere
umfasst. Damit ist aber weder dargetan, dass das Tierheim "G" zur
Beherbergung von Hunden nicht geeignet noch dass "Sonny" dort
unzureichend untergebracht sei. Vielmehr verfügt das Tierheim "G"
über die in Hundeheimen üblichen Anlagen wie Zwinger und Freilaufgelände.
Die ungeeignete Unterbringung
Dispositiv
wird in der isolierten Haltung von "Sonny" erkannt. Indessen ist
diese offensichtlich nötig, um dem Verhalten des Hundes gerecht zu werden, da
er von seiner niedrigen Reizschwelle und der Gefahr raschen Zubeissens nichts
verloren hat. Es ist demnach das Verhalten des Hundes, welches die Art der
Hundehaltung bestimmte, und nicht umgekehrt. So mag zwar die isolierte Haltung
im Tierheim nach mehreren Monaten das Aggressionsverhalten des Hundes noch
verstärkt haben, nach dem Ausgeführten jedoch gewiss nicht Grundlage dafür bilden.
3.2.2
Die Vorinstanz führte aus, Rottweilerhunde benötigten von Anfang an eine
starke und konsequente Führung, was die Beschwerdeführenden bestreiten.
Indessen wies schon der Kaufvertrag über den Hund darauf hin, dass dieser
bereits sehr viel Selbstvertrauen zeige und früh konsequent erzogen werden
müsse, um spätere Rangordnungs- und Appellprobleme zu vermeiden. Daran liess es
der bisherige Halter offenkundig fehlen. Wenn die Beschwerdeführenden die
Notwendigkeit konsequenter frühzeitiger Erziehung des Hundes bestreiten, widersprechen
sie damit auch der Ansicht der von ihnen empfohlenen Hundeschule, wonach mit
Kampfhunden – zu denen der Rottweiler gehört – bereits als Welpen konsequent
gearbeitet und die Hierarchie klargestellt werden müsse. Dies sei umso schwieriger,
als Kampfhunde vom Charakter her oft führerweich seien, das heisst den Eindruck
erweckten, sich in jeder Situation von Einwirkungen stark beeindrucken zu
lassen, was ein fataler Irrtum sei. Erst wenn man einen solchen Hund in einer
Konfliktsituation antreffe, erkenne man, wie enorm stark dieser wirklich sei.
Je länger aber der Halter zulasse, dass der Hund sein Dominanzverhalten auslebe
und ihn somit darin bestätige, umso schwieriger werde die Korrektur. Auf die
Härte von "Sonny" weist vorliegend nicht nur hin, dass er am 8. April
2005 vom Opfer auch dann noch nicht abliess, als dieses am Boden lag und sich
nicht mehr bewegte, sondern auch, dass er bei der Wesensprüfung von der Prüfungsperson
erst dann abliess, als diese einen Pfefferspray einsetzte.
3.3 Demnach
fragt sich, ob "Sonny" der Beschwerdeführerin 1 herausgegeben werden kann
mit der Auflage, eine qualifizierte Hundeschule zu besuchen. Das ist zu
verneinen. Wie bereits ausgeführt, fehlte es dem Rottweiler-Rüden offenkundig
an der frühzeitigen konsequenten Erziehung und Unterordnung. Die Folgen dieser
Versäumnisse der Beschwerdeführenden dürften sich mittlerweile verstärkt haben,
nachdem "Sonny" nun schon längere Zeit eine Bezugsperson fehlt.
Angesichts des hohen Gefährdungspotentials des Tieres steht dessen Herausgabe
an die Beschwerdeführerin 1 ausser Frage, selbst unter dem Versprechen, dass
sie mit ihm eine qualifizierte Hundeschule besuchen würde. Wie dargetan, könnte
die Erziehung in einer Hundeschule bisher Versäumtes allenfalls korrigieren,
nicht aber ungeschehen machen. Ausserdem wird dafür viel Zeit und Geduld
benötigt und besteht keinerlei Gewähr dafür, dass dem Hund ein normales
Verhalten beigebracht werden kann (vorn E. 3.2.2).
3.4 Schliesslich
geht es vorliegend nicht darum, ob die Beschwerdeführerin 1 keine Probleme mit
dem Hund hat, sondern darum, wie gefährlich dieser für die Öffentlichkeit ist,
und ob die Beschwerdeführerin 1 dafür einstehen könnte, dass für die
Öffentlichkeit keine gefährlichen Situationen mehr entstünden.
3.4.1
Die Vorinstanz erachtete die Beschwerdeführerin 1 für nicht geeignet, den
Hund "Sonny" so zu halten, dass keine Gefährdung der Öffentlichkeit
entstehen würde. Dem ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin 1 sprang im
Februar 2005 als Halterin des Hundes ein, da ihr Bruder für zwei Jahre in die
Arbeitserziehungsanstalt X eingewiesen wurde. Bereits am 13. April 2005
wurde der Hund beschlagnahmt und blieb es seither. In dieser kurzen Zeit
vermochte sich die Beschwerdeführerin 1 nicht nachhaltig als Bezugsperson für
"Sonny" zu etablieren. Ihr "liebenswürdiger" Umgang mit dem
Hund spricht weiter nicht dafür, dass der Hund sich ihr hierarchisch klar
unterordnen würde (vorn E. 3.2.2). Erschwerend kommt hinzu, dass sich der
Beschwerdeführer 2 nach Angaben der Beschwerdeführerin 3 am Wochenende um den
Hund kümmerte und dies künftig wohl auch tun würde. Damit ist zu befürchten,
dass dem Hund wie bisher keine eindeutige Bezugsperson zuteil würde, betreuten
doch die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 den Hund, solange der Beschwerdeführer 2
noch zur Arbeit ging. Der Beschwerdeführerin 3 darf der Hund aber keinesfalls
mehr überlassen werden, fehlen ihr doch nach eigenem Bekunden die Kraft und die
Kenntnisse, diesen zu halten und zu erziehen. Zudem liess sie ihn auch nach dem
Vorfall vom 8. April 2005 pflichtwidrig unangeleint herumlaufen (§ 10
Abs. 2 HundeG) und war der von ihr besuchte Hundekurs offenbar nicht
geeignet, die Hierarchieverhältnisse zwischen Tier und Mensch nachhaltig
sicherzustellen.
3.4.2
Weiter stellt sich die Frage, woher die Beschwerdeführerin 1 die Zeit und
die finanziellen Mittel nehmen sollte, um mit dem Hund intensiv zu arbeiten, da
sie noch Studentin ist. Zudem liegt ein gewisser Widerspruch im Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und darin, dass die
Beschwerdeführerin 1 die notwendigen Mittel für eine tierpsychologische
Therapie ihrer Ansicht nach dennoch aufbringen könnte. Im Übrigen wird wohl
dargelegt, welchen Zweck eine tierpsychologische Therapie verfolgt, nicht jedoch,
wie die Beschwerdeführerin 1 eine solche konkret durchführen und bezahlen würde.
3.5 Die
Beschwerdeführenden machen sodann geltend, ein Hund, der dank Leine und
Maulkorb seiner "Waffen" beraubt sei, attackiere erfahrungsgemäss
nicht, da er wisse oder spüre, was er könne und was nicht.
Das trifft erfahrungsgemäss gerade nicht zu. Vielmehr werden
Leinen- und Maulkorbzwang die Aggressivität des Rottweiler-Hundes noch erhöhen,
fehlte es ihm doch als einen in einer Wohnung gehaltenen grossen Hund am
nötigen freien Auslauf und wäre er wegen des Maulkorbs in seiner
Selbstsicherheit eher eingeschränkt als bestärkt. Im Übrigen geht auch von
einem angeleinten und mit Maulkorb versehenen Hund, der beispielsweise unversehens
an einem Passanten oder an einem Kind hochspringt, eine erhebliche Verletzungsgefahr
aus, wiegt der Hund doch mittlerweile gegen 50 kg, ist ausserordentlich kräftig
gebaut und könnte gegebenenfalls auch seine Pfoten einsetzen.
3.6 Als letzte
Ersatzmassnahme halten die Beschwerdeführenden eine vorübergehende
Fremdplatzierung des Hundes für möglich, wobei das Gericht dafür einen
Kostenvoranschlag einzuholen hätte. Zutreffend an diesem Vorbringen ist einzig,
dass die derzeitige Unterbringung des Hundes, wie auch das Tierheim "G"
festhält, für den Hund nicht zufrieden stellend ist. Die Beschwerde schweigt
sich allerdings darüber aus, was mit der vorübergehenden Unterbringung des
Hundes bei einem erfahrenen Kynologen konkret bewirkt werden soll. Es ist im
Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, für die Realisierung von Vorbringen zu
sorgen, die den Standpunkt einer Partei allenfalls stützen könnten.
3.7 Die
Beschwerdeführenden halten es für fraglich, ob die Tötung eines lieb gewonnenen
Haustieres mit Art. 80 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) vereinbar sei. Das Vorbringen geht fehl. Die durch den Bund zu
erlassenden Vorschriften betreffen lediglich den Schutz der Tiere. Bestimmungen
zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren (dazu gehören auch gefährliche
Hunde) müssen somit auf anderen gesetzlichen Grundlagen abgestützt sein. Mit
hier weiter nicht interessierenden Ausnahmen erklärt die Verfassung den Schutz
des Menschen vor gefährlichen Tieren nicht ausdrücklich zur Bundessache. Die
Kantone haben hierzu – wie der Kanton Zürich in § 6 HundeG – bereits diverse
Vorschriften erlassen. Bei der in Art. 80 Abs. 2 lit. f BV
erwähnten Tötung von Tieren geht es unter anderem um die Nahrungsgewinnung oder
um die Tötung von verletzten, kranken oder verhaltensgestörten Tieren (Bernhard
Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art. 80
N. 9). Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Regelung in § 6 HundeG
der Verfassung widersprechen soll.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb sich
Ausführungen zur Kostenauflage in den bisherigen Entscheiden erübrigen.
Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen,
wobei diese angesichts des gemeinsamen Interesses an der Herausgabe des Hundes
zu gleichen Teilen zu belasten sind (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin 1 liess die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für sich beantragen. Nach § 16 Abs. 1
VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Es ist grundsätzlich Sache
des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Bereits daran fehlt es vorliegend.
Die in Aussicht gestellten Unterlagen sind bis heute nicht nachgereicht worden;
dass die Beschwerdeführerin 1 Studentin, der Beschwerdeführer 2 in der
Arbeitserziehungsanstalt und die Beschwerdeführerin 3 IV-Rentnerin ist, belegt
die Mittellosigkeit nicht. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.
Demgemäss die Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
und
entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 auferlegt, unter solidarischer
Haftung füreinander.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung an …