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Entscheid

VB.2005.00471

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00471

17. November 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8990)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C führte am Morgen des 8. April 2005 den Rottweiler E

(genannt "Sonny") ihres Sohnes B unangeleint auf dem L-Weg entlang

der Limmat spazieren. Dabei traf sie auf F, die ihrerseits einen Hund

ausführte. Die beiden Frauen überquerten zusammen die M-Brücke und blieben

danach stehen. Unvermittelt griff der Rottweiler "Sonny" F an, indem

er sie in den linken Arm, in ihre übergehängte Tasche und erneut in den linken

Arm biss. Durch den Angriff fiel F und stürzte die Böschung zur Limmat

hinunter. Der Hund biss sie alsdann in den rechten Oberarm, den sie – am Boden

liegend – schützend über ihr Gesicht gelegt hatte, und streifte sie mit den Zähnen

zusätzlich am Rücken. Schliesslich gelang es C, den Hund vom Opfer wegzuziehen,

worauf sie sich mit ihm entfernte. Passanten riefen die Polizei und betreuten

die erheblich verletzte Angegriffene, die hernach im Spital notfallmässig

operiert werden musste. Aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung konnte C

am 11. April 2004 am selben Ort von der Polizei angetroffen werden, als

sie den Hund "Sonny" wiederum nicht angeleint spazieren führte.

Im Rahmen des gegen C angehobenen Strafverfahrens wurde

"Sonny" am 13. April 2005 von der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat als Beweismittel beschlagnahmt. Die am 27. April 2005 vom

Diensthundewesen der Kantonspolizei Zürich vorgenommene Wesensüberprüfung

ergab, dass der Hund ein hohes Aggressionspotential aufwies und auf Rufe und

Schreie unvermittelt zubiss. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 hob die

Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme auf. Am 11. Mai 2005 verfügte die

Vorsteherin des Polizeidepartementes der Stadt Zürich die definitive

Beschlagnahmung des Hundes "Sonny" sowie dessen Einschläferung.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen B, dessen Schwester A und C am

17.

Mai 2005 Einsprache beim Stadtrat von Zürich erheben und beantragen,

"Sonny" sei unverzüglich der neuen Hundehalterin A herauszugeben,

allenfalls unter Auflagen wie Leinenzwang, Maulkorbtragpflicht und Absolvierung

einer qualifizierten Hundeschule. Hintergrund dafür war, dass der eigentliche

Halter des Hundes, B, für zwei Jahre in die Arbeitserziehungsanstalt X eingewiesen

wurde; die Halteränderung ist formell noch nicht vorgenommen worden. Der

Stadtrat von Zürich wies die Einsprache mit Beschluss vom 1. Juni 2005 ab

und auferlegte deren Kosten den Einsprechenden zu gleichen Teilen.

III.

Dagegen erhoben die drei Einsprechenden am 13. Juni

2005.

Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks Zürich mit dem Antrag, der

Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 1. Juni 2005 sei ebenso wie die Verfügung

des Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 11. Mai 2005 aufzuheben und

der Hund "Sonny" mit sofortiger Wirkung A herauszugeben, allenfalls

unter den bereits im Einspracheverfahren erwähnten Auflagen. Das Statthalteramt

wies den Rekurs mit Verfügung vom 14. September 2005 ab und auferlegte die

Kosten den Rekurrenten zu gleichen Teilen. Es verkürzte die Rekursfrist auf zehn

Tage und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

IV.

Hiergegen liessen die Rekurrenten am 26. September

2005.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einlegen und

beantragen, die bisherigen Entscheide seien aufzuheben und "Sonny"

unverzüglich A herauszugeben, allenfalls unter den bereits in früheren

Verfahren erwähnten Auflagen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren

Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerdeführerin

A die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdegegners. Zudem sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit

Bezug auf die Euthanasie-Verfügung wieder aufzuheben. Mit Präsidialverfügung

vom 30. September 2005 hielt das Verwaltungsgericht die aufschiebende

Wirkung in Bezug auf die Beschlagnahme des Rottweiler-Rüden "Sonny"

entzogen, stellte sie im übrigen Umfang (insbesondere betreffend

Euthanasierung) aber wieder her. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich

verzichtete auf Vernehmlassung. Die Vorsteherin des Polizeidepartementes der

Stadt Zürich liess in der Beschwerdeantwort einlässlich die Abweisung der

Beschwerde beantragen und begründen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Da der

vorliegende Fall nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur ist, ist die

Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

2.1

Nach § 1

des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG)

untersteht das Halten von Hunden der Kontrolle durch die Gemeinden. Hunde, die

mit ansteckenden, unheilbaren oder Ekel erregenden Krankheiten behaftet oder

für Mensch und Tier gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes

abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht

oder wenn der Halter die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses für eine

angeordnete Behandlung verweigert (§ 6 HundeG). Ein Hund, der einen

Menschen oder ein Tier anfällt, ist von demjenigen, der über ihn die Aufsicht

ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten (§ 7 Abs. 2

HundeG). Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige Hunde

müssen überdies einen Maulkorb tragen (§ 10 Abs. 2 HundeG). Nach § 1

der Hundeverordnung vom 11. November 1971 (HundeV) ist der Vollzug des

Hundegesetzes Sache der Gemeinden. Sie bezeichnen die Organe, die mit der

Aufsicht über das Hundewesen betraut sind.

2.2

Das

Veterinäramt Zürich erliess am 15. Dezember 2000 betreffend gefährliche

Hunde eine Wegleitung für die Gemeinden zum Vollzug des Hundegesetzes (fortan

Wegleitung). Hauptfunktion einer solchen Verwaltungsverordnung ist es, eine

einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs

sicherzustellen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 123 f.). Trotz mangelnder

Gesetzeskraft sollen sich die Verwaltungsbehörden daran halten und davon nur

abweichen, wenn deren Anwendung im Einzelfall gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst.

Auch der Richter soll Verwaltungsanweisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen,

sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (RB 1977 N. 21; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 50 N. 60; BGE 125 V 377 E. 1c). Auf

die Wegleitung ist daher abzustellen.

Nach der Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes für

gefährliche Hunde, die als solche im Hundegesetz keine Erwähnung finden, haben

die Gemeinden unter anderen folgende Aufgaben: Sie sind zur Entgegennahme und

Abklärung sämtlicher Beschwerden und Anträge betreffend auffällig gewordenen

Hunden verpflichtet. Fälle, in denen eine fachliche Beurteilung notwendig ist,

sind einem Bezirkstierarzt oder einer Bezirkstierärztin mit besonderer

Ausbildung zur Abklärung auffälliger Hunde zu überweisen. Die Gemeinden sind

sodann zuständig für den Erlass von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss

Hundegesetz für sämtliche in den Gemeinden gemeldeten Hunde und somit in aller

Regel auch für die in der Gemeinde gemeldeten Halterinnen und Halter. Sie

verfügen zudem die nach Hundegesetz notwendigen verwaltungsrechtlichen

Massnahmen (Maulkorb, Leinenzwang, Erziehung, Tötung etc.) und setzen diese

durch (Wegleitung lit. D).

3.

3.1

Vorliegend

wurde durch die Kantonspolizei Zürich, Abteilung Diensthundewesen, am 27. April

2005.

eine Überprüfung (Wesensabklärung) von "Sonny" vorgenommen. Zwar

schreibt die Wegleitung vor, dass die Gemeinden auffällige Hunde von

Bezirkstierärzten mit besonderer Ausbildung abklären lassen müssen. Indessen

erging der Auftrag zur Beurteilung von "Sonny" hier durch die mit der

Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin 3 befasste Staatsanwältin. Die

Beschwerdeführenden beanstanden diese Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht

mehr, sodass darauf abzustellen ist.

Daraus geht hervor, dass der Hund "Sonny" sich

beim ersten lauten Rufen der Prüfperson sofort vor diese hinstellte. Bei der

Aufforderung "geh weg" packte der Hund sie an der Jacke in Höhe

Unterleib, beim Hilferuf packte er energisch zu und konnte nur mittels Pfefferspray

abgewehrt werden. Die Prüfenden kamen zum Schluss, dass der Hund eine besonders

niedrige Reizschwelle habe, da er bloss aufgrund der Aufforderung "geh

weg" unmittelbar zugebissen habe, ohne vorher zu warnen. Solches Verhalten

sei für einen Hund nicht normal, insbesondere nicht im Alter von 13 Monaten.

Die Stadtpolizei Zürich, Abteilung Diensthundewesen, ging im Antrag auf

Einschläferung des Hundes vom 9. Mai 2005, gestützt auf den Bericht der

Kantonspolizei vom 27. April 2005, von einem völlig nichtadäquaten

Aggressionsverhalten des Hundes aus einer friedlichen Situation heraus aus und

leitete daraus eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den

Hund ab. Auflagen wie Maulkorbpflicht und Leinenzwang erachtete sie – abgesehen

von der fehlenden Kontrollmöglichkeit – als ungenügend. Auf die von den

Beschwerdeführenden daran geäusserte Kritik hielt die Stadtpolizei Zürich fest,

dass ein Hund aus einer friedlichen Situation heraus auf ein Schreien nicht so

feindselig und massiv attackieren dürfte, wie dies geschehen sei. Ausserdem

könnten Wesensmerkmale wie innere Sicherheit, tiefe Reizschwelle und grosses

Aggressionsverhalten durch die Ausbildung in einer qualifizierten Hundeschule

nicht verbessert werden. Seit Mitte April 2005 befindet sich "Sonny"

im Tierheim "G", wo erhebliche Schwierigkeiten in seiner Haltung

auftraten. Dem Bericht vom 8. September 2005 ist zu entnehmen, dass es das

Tierheim als nicht verantwortbar erachtete, den Hund während der "Tage der

offenen Tür" bei sich zu halten. Bestätigt wurde auch die enorm niedrige

Reizschwelle des Hundes, die es verunmögliche, ausserhalb des Tierheimgeländes

einen Spaziergang mit ihm zu machen. Ausserdem sei nicht abschätzbar, wann er

vom Spiel- ins Aggressionsverhalten wechsle und zubeisse. Es lasse sich auch

nicht striegeln und attackiere ohne Vorwarnung. Das Tierheim lehnte jede Mitwirkung

zur Weiterplatzierung des Hundes ab und hielt es nicht für möglich, diesen

tiergerecht weiterzuvermitteln. Die Vorinstanz durfte demnach zu Recht davon ausgehen,

dass es sich bei "Sonny" um einen aggressiven und gefährlichen Hund

handle (Vorinstanz E. 3).

3.2

Dem halten

die Beschwerdeführenden entgegen, das Tierheim "G" sei für

"Sonny" nicht der geeignete Aufenthaltsort. Er werde in einem

separaten Zwinger und ohne soziale Kontakte gehalten. Somit verhalte sich der

Hund durch die isolierte Haltung "mittlerweile aggressiv".

3.2.1

Die Kritik der Beschwerdeführenden am Tierheim "G" geht offenbar

vom formellen Vereinszweck des Betreibers Tierrettungsdienst aus, der die

Rettung, Haltung und Vermittlung verletzter, gequälter und halterloser Tiere

umfasst. Damit ist aber weder dargetan, dass das Tierheim "G" zur

Beherbergung von Hunden nicht geeignet noch dass "Sonny" dort

unzureichend untergebracht sei. Vielmehr verfügt das Tierheim "G"

über die in Hundeheimen üblichen Anlagen wie Zwinger und Freilaufgelände.

Die ungeeignete Unterbringung

Dispositiv

wird in der isolierten Haltung von "Sonny" erkannt. Indessen ist

diese offensichtlich nötig, um dem Verhalten des Hundes gerecht zu werden, da

er von seiner niedrigen Reizschwelle und der Gefahr raschen Zubeissens nichts

verloren hat. Es ist demnach das Verhalten des Hundes, welches die Art der

Hundehaltung bestimmte, und nicht umgekehrt. So mag zwar die isolierte Haltung

im Tierheim nach mehreren Monaten das Aggressionsverhalten des Hundes noch

verstärkt haben, nach dem Ausgeführten jedoch gewiss nicht Grundlage dafür bilden.

3.2.2

Die Vorinstanz führte aus, Rottweilerhunde benötigten von Anfang an eine

starke und konsequente Führung, was die Beschwerdeführenden bestreiten.

Indessen wies schon der Kaufvertrag über den Hund darauf hin, dass dieser

bereits sehr viel Selbstvertrauen zeige und früh konsequent erzogen werden

müsse, um spätere Rangordnungs- und Appellprobleme zu vermeiden. Daran liess es

der bisherige Halter offenkundig fehlen. Wenn die Beschwerdeführenden die

Notwendigkeit konsequenter frühzeitiger Erziehung des Hundes bestreiten, widersprechen

sie damit auch der Ansicht der von ihnen empfohlenen Hundeschule, wonach mit

Kampfhunden – zu denen der Rottweiler gehört – bereits als Welpen konsequent

gearbeitet und die Hierarchie klargestellt werden müsse. Dies sei umso schwieriger,

als Kampfhunde vom Charakter her oft führerweich seien, das heisst den Eindruck

erweckten, sich in jeder Situation von Einwirkungen stark beeindrucken zu

lassen, was ein fataler Irrtum sei. Erst wenn man einen solchen Hund in einer

Konfliktsituation antreffe, erkenne man, wie enorm stark dieser wirklich sei.

Je länger aber der Halter zulasse, dass der Hund sein Dominanzverhalten auslebe

und ihn somit darin bestätige, umso schwieriger werde die Korrektur. Auf die

Härte von "Sonny" weist vorliegend nicht nur hin, dass er am 8. April

2005 vom Opfer auch dann noch nicht abliess, als dieses am Boden lag und sich

nicht mehr bewegte, sondern auch, dass er bei der Wesensprüfung von der Prüfungsperson

erst dann abliess, als diese einen Pfefferspray einsetzte.

3.3 Demnach

fragt sich, ob "Sonny" der Beschwerdeführerin 1 herausgegeben werden kann

mit der Auflage, eine qualifizierte Hundeschule zu besuchen. Das ist zu

verneinen. Wie bereits ausgeführt, fehlte es dem Rottweiler-Rüden offenkundig

an der frühzeitigen konsequenten Erziehung und Unterordnung. Die Folgen dieser

Versäumnisse der Beschwerdeführenden dürften sich mittlerweile verstärkt haben,

nachdem "Sonny" nun schon längere Zeit eine Bezugsperson fehlt.

Angesichts des hohen Gefährdungspotentials des Tieres steht dessen Herausgabe

an die Beschwerdeführerin 1 ausser Frage, selbst unter dem Versprechen, dass

sie mit ihm eine qualifizierte Hundeschule besuchen würde. Wie dargetan, könnte

die Erziehung in einer Hundeschule bisher Versäumtes allenfalls korrigieren,

nicht aber ungeschehen machen. Ausserdem wird dafür viel Zeit und Geduld

benötigt und besteht keinerlei Gewähr dafür, dass dem Hund ein normales

Verhalten beigebracht werden kann (vorn E. 3.2.2).

3.4 Schliesslich

geht es vorliegend nicht darum, ob die Beschwerdeführerin 1 keine Probleme mit

dem Hund hat, sondern darum, wie gefährlich dieser für die Öffentlichkeit ist,

und ob die Beschwerdeführerin 1 dafür einstehen könnte, dass für die

Öffentlichkeit keine gefährlichen Situationen mehr entstünden.

3.4.1

Die Vorinstanz erachtete die Beschwerdeführerin 1 für nicht geeignet, den

Hund "Sonny" so zu halten, dass keine Gefährdung der Öffentlichkeit

entstehen würde. Dem ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin 1 sprang im

Februar 2005 als Halterin des Hundes ein, da ihr Bruder für zwei Jahre in die

Arbeitserziehungsanstalt X eingewiesen wurde. Bereits am 13. April 2005

wurde der Hund beschlagnahmt und blieb es seither. In dieser kurzen Zeit

vermochte sich die Beschwerdeführerin 1 nicht nachhaltig als Bezugsperson für

"Sonny" zu etablieren. Ihr "liebenswürdiger" Umgang mit dem

Hund spricht weiter nicht dafür, dass der Hund sich ihr hierarchisch klar

unterordnen würde (vorn E. 3.2.2). Erschwerend kommt hinzu, dass sich der

Beschwerdeführer 2 nach Angaben der Beschwerdeführerin 3 am Wochenende um den

Hund kümmerte und dies künftig wohl auch tun würde. Damit ist zu befürchten,

dass dem Hund wie bisher keine eindeutige Bezugsperson zuteil würde, betreuten

doch die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 den Hund, solange der Beschwerdeführer 2

noch zur Arbeit ging. Der Beschwerdeführerin 3 darf der Hund aber keinesfalls

mehr überlassen werden, fehlen ihr doch nach eigenem Bekunden die Kraft und die

Kenntnisse, diesen zu halten und zu erziehen. Zudem liess sie ihn auch nach dem

Vorfall vom 8. April 2005 pflichtwidrig unangeleint herumlaufen (§ 10

Abs. 2 HundeG) und war der von ihr besuchte Hundekurs offenbar nicht

geeignet, die Hierarchieverhältnisse zwischen Tier und Mensch nachhaltig

sicherzustellen.

3.4.2

Weiter stellt sich die Frage, woher die Beschwerdeführerin 1 die Zeit und

die finanziellen Mittel nehmen sollte, um mit dem Hund intensiv zu arbeiten, da

sie noch Studentin ist. Zudem liegt ein gewisser Widerspruch im Antrag auf

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und darin, dass die

Beschwerdeführerin 1 die notwendigen Mittel für eine tierpsychologische

Therapie ihrer Ansicht nach dennoch aufbringen könnte. Im Übrigen wird wohl

dargelegt, welchen Zweck eine tierpsychologische Therapie verfolgt, nicht jedoch,

wie die Beschwerdeführerin 1 eine solche konkret durchführen und bezahlen würde.

3.5 Die

Beschwerdeführenden machen sodann geltend, ein Hund, der dank Leine und

Maulkorb seiner "Waffen" beraubt sei, attackiere erfahrungsgemäss

nicht, da er wisse oder spüre, was er könne und was nicht.

Das trifft erfahrungsgemäss gerade nicht zu. Vielmehr werden

Leinen- und Maulkorbzwang die Aggressivität des Rottweiler-Hundes noch erhöhen,

fehlte es ihm doch als einen in einer Wohnung gehaltenen grossen Hund am

nötigen freien Auslauf und wäre er wegen des Maulkorbs in seiner

Selbstsicherheit eher eingeschränkt als bestärkt. Im Übrigen geht auch von

einem angeleinten und mit Maulkorb versehenen Hund, der beispielsweise unversehens

an einem Passanten oder an einem Kind hochspringt, eine erhebliche Verletzungsgefahr

aus, wiegt der Hund doch mittlerweile gegen 50 kg, ist ausserordentlich kräftig

gebaut und könnte gegebenenfalls auch seine Pfoten einsetzen.

3.6 Als letzte

Ersatzmassnahme halten die Beschwerdeführenden eine vorübergehende

Fremdplatzierung des Hundes für möglich, wobei das Gericht dafür einen

Kostenvoranschlag einzuholen hätte. Zutreffend an diesem Vorbringen ist einzig,

dass die derzeitige Unterbringung des Hundes, wie auch das Tierheim "G"

festhält, für den Hund nicht zufrieden stellend ist. Die Beschwerde schweigt

sich allerdings darüber aus, was mit der vorübergehenden Unterbringung des

Hundes bei einem erfahrenen Kynologen konkret bewirkt werden soll. Es ist im

Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, für die Realisierung von Vorbringen zu

sorgen, die den Standpunkt einer Partei allenfalls stützen könnten.

3.7 Die

Beschwerdeführenden halten es für fraglich, ob die Tötung eines lieb gewonnenen

Haustieres mit Art. 80 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV) vereinbar sei. Das Vorbringen geht fehl. Die durch den Bund zu

erlassenden Vorschriften betreffen lediglich den Schutz der Tiere. Bestimmungen

zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren (dazu gehören auch gefährliche

Hunde) müssen somit auf anderen gesetzlichen Grundlagen abgestützt sein. Mit

hier weiter nicht interessierenden Ausnahmen erklärt die Verfassung den Schutz

des Menschen vor gefährlichen Tieren nicht ausdrücklich zur Bundessache. Die

Kantone haben hierzu – wie der Kanton Zürich in § 6 HundeG – bereits diverse

Vorschriften erlassen. Bei der in Art. 80 Abs. 2 lit. f BV

erwähnten Tötung von Tieren geht es unter anderem um die Nahrungsgewinnung oder

um die Tötung von verletzten, kranken oder verhaltensgestörten Tieren (Bernhard

Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art. 80

N. 9). Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Regelung in § 6 HundeG

der Verfassung widersprechen soll.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb sich

Ausführungen zur Kostenauflage in den bisherigen Entscheiden erübrigen.

Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen,

wobei diese angesichts des gemeinsamen Interesses an der Herausgabe des Hundes

zu gleichen Teilen zu belasten sind (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin 1 liess die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für sich beantragen. Nach § 16 Abs. 1

VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Es ist grundsätzlich Sache

des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Bereits daran fehlt es vorliegend.

Die in Aussicht gestellten Unterlagen sind bis heute nicht nachgereicht worden;

dass die Beschwerdeführerin 1 Studentin, der Beschwerdeführer 2 in der

Arbeitserziehungsanstalt und die Beschwerdeführerin 3 IV-Rentnerin ist, belegt

die Mittellosigkeit nicht. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als

aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.

Demgemäss die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

und

entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 auferlegt, unter solidarischer

Haftung füreinander.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Mitteilung an …