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Entscheid

VB.2005.00472

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00472

14. Juni 2006Deutsch20 min

(URT.2006.9330)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG beabsichtigte das Untergeschoss und den Vorplatz

des auf dem Grundstück 01 (Standort) liegenden Gebäudes neu zu gestalten und

neue Leitungen zu verlegen. Anschliessend sollte der Standort neu parzelliert

und ein Teil des Geländes abgetreten werden. Der nicht altlastenrelevante Teil

des Bauvorhabens (Umbau und Erweiterung des Erdgeschosses) wurde im Juni 2000

von der Gemeinde D bewilligt. Gestützt auf die durchgeführte Voruntersuchung

(vgl. Bericht der C AG vom 31. März 2000) hielt die Baudirektion mit

Verfügung vom 19. Juli 2000 fest, dass es sich beim altlastenrechtlich

relevanten Teil des Bauvorhabens um einen überwachungsbedürftigen Standort

gemäss Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten

Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV, SR 814.680) handle. Die Säulentests

hätten ergeben, dass die Werte für Chrom-VI den massgebenden Konzentrationswert

gemäss Altlasten-Verordnung überstiegen. Zudem sei eine gewisse Belastung des

Grundwassers bereits bei dessen Eintritt ins Areal vorhanden, wie eine

Grundwasserbeurteilung aus dem Jahr 1998 ergeben habe. Die A AG beabsichtige,

eine Teilsanierung durchzuführen. Als Sanierungsziel werde ein belasteter Standort

ohne Überwachungsbedarf festgelegt. Gemäss Bericht der C AG bedeute dies, dass

alles Auffüllmaterial mit mehr als zehn Gewichtsprozenten an Produktionsabfällen

entfernt werden müsse, auch solches mit Schadstoffgehalten unter den

Richtwerten für Inertstoffqualität. Der Sanierungserfolg sei im

Sanierungsbericht nachzuweisen.

Die A AG legte der Baudirektion im Mai 2001 ein Rückbau-,

Aushub- und Entsorgungskonzept vor (Bericht der C AG vom 13. Juni 2000).

Dem Gesuch um Baufreigabe wurde unter Auflagen und Präzisierungen zugestimmt.

So wurde unter anderem ein Schlussbericht nach Abschluss der Arbeiten

gefordert, der die Begleitung der Aushub- und Wiederauffüllarbeiten dokumentiere,

die Güterflüsse nachvollziehbar aufzeige und den Sanierungserfolg belege. Zudem

müsse das Grundwasser im Zu- und Abströmbereich überwacht werden. Nach der

Sanierung reichte die A AG den Schlussbericht der C AG vom 28. März 2002

ein. Gemäss Schlussbericht ist der Standort zwar belastet, jedoch weder überwachungs-

noch sanierungsbedürftig. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

hielt mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 fest, dass als Vorsorgemassnahme

eine Grundwasserüberwachung vorgesehen gewesen sei, da das Areal vor der

Sanierung als überwachungsbedürftiger Standort klassiert worden sei. Wegen der

Grundwasserabsenkung in der benachbarten Baugrube sei der Grundwasserspiegel so

tief gewesen, dass keine Proben hätten genommen werden können. Sobald sich die

Grundwasserverhältnisse normalisiert hätten, solle eine Reihe von

Grundwassermessungen vorgenommen werden. Erst nach Vorliegen der Ergebnisse aus

der Grundwasserüberwachung könne beurteilt werden, ob der Standort "abschliessend

als belasteter weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger" zu

klassieren sei.

Die Baudirektion des Kantons Zürich, handelnd durch das

AWEL, verfügte am 30. Mai 2003, dass der Standort weiterhin im

Altlastenverdachtsflächen-Kataster unter der Nr. 02 als belasteter,

überwachungsbedürftiger Standort verzeichnet bleibe. Dies bedeute, dass bei

einem künftigen Bauvorhaben weitere altlastenrechtliche Massnahmen zu prüfen

seien. Die A AG werde vom AWEL in absehbarer Zeit im Zusammenhang mit der

Überführung des Altlastenverdachtsflächen-Katasters in den Kataster der

belasteten Standorte gemäss Art. 5 AltlV über den Eintrag orientiert und

erhalte gleichzeitig die Gelegenheit, zum allfälligen Eintrag Stellung zu nehmen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob die A AG am 1. Juli 2003

Rekurs beim Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs am 24. August 2005 ab.

III.

Am 28. September 2005 liess die A AG beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid des

Regierungsrates vom 24. August 2005 aufzuheben und "anzuordnen, dass

das Grundstück 01 im Altlastenverdachtsflächen-Kataster unter der Nr. 02

und im zukünftigen Kataster der belasteten Standorte zwar als belasteter Standort,

aber weder als überwachungs- noch sanierungsbedürftig zu verzeichnen ist",

unter Entschädigungsfolgen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte die

Abweisung der Beschwerde. Die A AG liess am 23./24. Januar 2006 einen

ergänzenden Bericht zu den Akten einreichen. Im Namen des Regierungsrates

beantragte die Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der

Beschwerde. Die Gemeinde D verzichtete auf die Mitbeantwortung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates bestätigt eine

erstinstanzliche Verfügung der Baudirektion. Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 in Verbindung mit § 19a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Da auch die

übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss §§ 50 und 51 VRG (in

Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten Beschwerdegründen

[Art. 98a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943, SR 173.110]) Rechtsverletzungen

(einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessens­über- bzw.

-unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht

ist demgemäss die Ermessensprüfung – ausser in den hier nicht interessierenden

Ausnahmefällen – versagt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50

N. 1).

2.2

Die

Kantone haben einen öffentlich zugänglichen Kataster der Deponien und der anderen

durch Abfall belasteten Standorte zu erstellen (Art. 32c Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]; vgl. auch den auf Ende April 2004

aufgehobenen § 31 des Abfallgesetzes vom 25. September 1994 [AbfallG;

OS 52, 950]). Nach der beim Erlass der erstinstanzlichen Verfügung geltenden

Bestimmung des Abfallgesetzes sind Altlasten Bereiche von Anlagen, Unfällen und

Ablagerungen, für die nachgewiesen ist, dass sie die Umwelt durch das

Vorhandensein oder die Emission von Schadstoffen gefährden. Als Altlasten

gelten auch die zu diesen Bereichen gehörenden, mit Schadstoffen belasteten

Feststoffe, insbesondere Bodenmaterialien (§ 30 Abs. 1 AbfallG).

2.3

Gemäss Art. 32c

Abs. 1 USG sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfall

belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen

Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen

entstehen. Gestützt auf diesen Artikel hat der Bundesrat die

Altlasten-Verordnung erlassen. In der Altlasten-Verordnung sind folgende

Verfahrensschritte für die Bearbeitung belasteter Standorte geregelt

(Art. 1 Abs. 2): die Erfassung in einem Kataster (lit. a); die

Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit (lit. b); die

Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung (lit. c) und die

Festlegung der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen

(lit. d). Nach der Sanierung haben die Sanierungspflichtigen den Behörden

die durchgeführten Sanierungsmassnahmen zu melden und nachzuweisen, dass die

Sanierungsziele erreicht worden sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1

AltlV).

Hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer ist ein

belasteter Standort überwachungsbedürftig, wenn im Eluat des Materials des

Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer einwirken kann, ein

Konzentrationswert nach Anhang 1 der Altlasten-Verordnung überschritten ist

(Art. 10 Abs. 1 lit. a AltlV) oder wenn im Wasser, das in ein

oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort

stammen, einen Konzentrationswert nach Anhang 1 überschreitet (Art. 10

Abs. 1 lit. b AltlV).

2.4

Eines der

zentralen Prinzipien im Umweltschutzrecht ist das Vorsorgeprinzip (Art. 1

Abs. 2 USG). Es ist eine Entscheidungsregel für den Fall der Unsicherheit.

In materieller Hinsicht bedeutet das Vorsorgeprinzip, dass die Schädlichkeit

oder Gefährlichkeit einer bestimmten Situation nicht mit

naturwissenschaftlicher Genauigkeit erwiesen sein muss, um rechtliche Folgen zu

haben. Es genügt eine einigermassen reelle, plausible, auf Erfahrungswerten

gestützte Wahrscheinlichkeit. Im Zweifelsfall ist auf das pessimistischere

Szenario abzustellen. Prozessual wirkt sich dies im konkreten Einzelfall auf die

Verteilung der Beweislast aus. Sobald die Schwelle der hinreichenden

Wahrscheinlichkeit überschritten ist, tritt die Vermutung der Schädlichkeit

bzw. Gefährlichkeit ein. Dementsprechend verschiebt sich die objektive

Beweislast, d.h. das Risiko der Beweislosigkeit, von der Behörde, welche eine

Massnahme anordnen will, auf die betroffenen Privaten, die potenziellen

Verfügungsadressaten. Diese sind in einem solchen Fall faktisch gezwungen, den

Nachweis der Ungefährlichkeit bzw. der Unschädlichkeit zu erbringen (Heribert

Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel, Hrsg. Walter Haller, Umweltrecht, Zürich

etc. 2004, Rz. 47 f.).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie alle Massnahmen, die zur Erreichung

des Sanierungsziels "belasteter Standort ohne Überwachungsbedarf"

führen, erfüllt habe; sie habe zusätzlich sämtliches Material soweit entfernt, dass

bezüglich der Chrombelastung sogar die Bedingungen für den tolerierbaren Aushub

gemäss Richtlinie des Bundes­amtes für Umwelt, Wald und Landschaft für die Verwertung,

Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial vom Juni

1999.

(BUWAL-Aushubrichtlinie, Anhang 1; www.umwelt-schweiz.ch/imperia/md/content/abfall/aushubrl_d.pdf)

eingehalten würden. Durch die Genehmigung des Entsorgungskonzepts habe das AWEL

das Sanierungsziel bzw. die zu dessen Erreichung notwendigen Massnahmen am

3.

Juli 2001 genehmigt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind zwei

Massnahmen verfügt worden: Die Entfernung von Material, welches die

Anforderungen an Inertstoffqualität nicht erfülle, sowie die Entfernung von

Auffüllmaterial mit mehr als zehn Gewichtsprozenten Produktionsabfällen. Der

Nachweis, dass das Sanierungsziel erreicht sei, werde durch den Nachweis erbracht,

dass diese Massnahmen ergriffen worden seien. Das Entsorgungskonzept verlange

keinen Nachweis, dass der Standort einen Chrom-VI-Gehalt aufweise, der unterhalb

des Konzentrationswertes für Chrom-VI gemäss Anhang 1 der Altlasten-Verordnung

liege.

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die künstliche

Auffüllung soweit entfernt worden ist, als diese die Anforderungen an

Inertstoffe nicht erfüllte oder einen mehr als zehnprozentigen Gewichtsanteil

an Produktionsabfällen aufwies. Stellenweise wurde jedoch entgegen dem im

Entsorgungskonzept beschriebenen Vorgehen im Bereich von versiegelten Flächen

zur Wiederauffüllung auch tolerierbares Aushubmaterial verwendet, was von der

Beschwerdegegnerin zugelassen wurde. Tolerierbar ist Aushubmaterial, welches

einen Chrom-VI-Gehalt von bis zu 0,05 mg/kg aufweist (BUWAL-Aushubrichtlinie Anhang

2). Zu beachten ist jedoch, dass die Aushubrichtlinie des BUWAL keine allgemein

verbindlichen Rechtssätze enthält. Die festgelegten Richtwerte sind

ausschliesslich als Hilfsgrössen für die Aushubbewirtschaftung und nicht als

Grenzwerte für die Festlegung von belasteten Standorten zu verstehen. Mit Bezug

auf Konzentrationswerte von Material, welches von belasteten Standorten stammt,

ist die Altlasten-Verordnung massgebend.

Nach Art. 16 AltlV muss das Ziel der Sanierung durch

Massnahmen erreicht werden, mit denen umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden

(Dekontamination, lit. a), die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig

verhindert und überwacht wird (Sicherung, lit. b) oder bei Bodenbelastungen

die Nutzung eingeschränkt wird (Art. 34 Abs. 2 USG, lit. c). Es

bedarf keiner weiteren Erörterung, dass darüber hinaus auch die übrigen umweltrechtlichen

Vorschriften eingehalten werden müssen, soweit sie einschlägig sind (BGE 131 II 431

E. 4.1). Dies gilt sowohl für Sanierungsmassnahmen als auch für die Beurteilung

der Überwachungsbedürftigkeit. Die Überwachungsbedürftigkeit ergab sich aus

einem Chrom-VI-Gehalt über dem zulässigen Konzentrationswert nach Anhang 1 der

Altlasten-Verordnung (Art. 10 Abs. 1 AltlV). Gemäss Art. 13

Abs. 1 AltlV müssen Überwachungsmassnahmen so lange durchgeführt werden,

bis nach den Artikeln 9-12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht.

Bereits aus der ersten Verfügung der Baudirektion vom 19. Juli 2000 lässt

sich schliessen, dass auch nach Abschluss der Sanierungsarbeiten noch ein

Überwachungsbedarf bestehen kann. Demzufolge ist erst mit dem Nachweis der

Einhaltung des Konzentrationswertes nach Anhang 1 der Altlasten-Verordnung die

Überwachungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben. Möchte die Beschwerdeführerin dieses

Ziel erreichen, hat sie den entsprechenden Nachweis zu liefern. Die Pflicht der

Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus Art. 19 Abs. 1 AltlV und

insbesondere dem Vorsorgeprinzip (vgl. oben 2.4). Die Entfernung von

künstlichem Auffüllmaterial beweist allein noch nicht, dass anderes Material am

Standort keine Kontamination mit Chrom-VI aufweist. Demzufolge hat die

Beschwerdeführerin insbesondere nachzuweisen, dass der Konzentrationswert von

Chrom-VI nach Altlasten-Verordnung eingehalten wird, auch wenn dies nicht ausdrücklich

im Entsorgungskonzept genannt ist. Der Nachweis im Sinne von Art. 10

Abs. 1 AltlV erfordert, dass weder im Eluat des Materials des Standortes

noch im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, ein

Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten wird. Er kann durch

Säulenversuche nach Altlasten-Verordnung und Grundwasserproben erbracht werden.

Die Beschwerdeführerin hat diesen Nachweis nicht erbracht.

3.2

Unbestritten

ist, dass der Standort als belasteter Standort einzustufen ist (zum Begriff des

belasteten Standorts Art. 2 Abs. 1 AltlV). Gemäss Vorinstanz ist

weiter unbestritten, dass der Nachweis eines Chrom-VI-Gehaltes unterhalb des

Konzentrationswertes nach Anhang 1 der Altlasten-Verordnung von der

Beschwerdeführerin nicht erbracht wurde. Die Beschwerdeführerin erachtet diese

Erwägung als unzutreffend, da der Nachweis schon deshalb nicht habe erbracht

werden müssen, weil alles Auffüllmaterial mit mehr als zehn Gewichtsprozenten

Produktionsabfällen entfernt worden und somit keine rechtlich relevante

Chrom-VI-Belastung mehr vorhanden sei. Ein Eluat-Test hätte wegen der Untergrundverhältnisse

nicht gemacht werden können. Der Eluat-Test gemäss Altlasten-Verordnung dauere

lange, was zu untragbaren Bauunterbrüchen geführt hätte. Zudem sei der Test bei

schwer durchlässigem Untergrund äusserst schwer durchführbar und daher kaum

praktikabel. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, ob ein Eluat-Test

nun tatsächlich unmöglich oder nur schwer durchführbar, aber eben doch durchführbar

sei. Gemäss Anhang 1 Abs. 5 der Altlasten-Verordnung kann auf die Durchführung

eines Eluatversuchs jedoch nur verzichtet werden, wenn die Unter- oder

Überschreitung der Konzentrationswerte im Eluat des Materials aufgrund anderer

Angaben festgestellt werden kann, wie Zusammensetzung und Herkunft des

Materials des Standortes, Summenparameter, ökotoxikologische Untersuchungen

oder rechnerische Herleitung aus Gesamtgehalten.

3.3

Der

streitbetroffene Standort liegt im Gewässerschutzbereich Zone A. Die Beschwerdeführerin

geht davon aus, dass Grundwasser nicht gefährdet sei. Sie begründet dies unter

anderem mit der Zusicherung des AWEL vom 5. August 1999, wo das

Oberflächengewässer als Schutzgut angesehen werde. Folglich sei nicht

Art. 9 AltlV, sondern Art. 10 AltlV anwendbar. Eine Auswaschung von

Schadstoffen durch versickerndes Meteorwasser könne wegen der weitgehenden

Versiegelung der Oberfläche praktisch ausgeschlossen werden. Selbst wenn es zu

einer Grundwasserbeeinträchtigung käme, sei der vom Regierungsrat geltend

gemachte Einwand, dass kontaminiertes Grundwasser über Drainageleitungen in die

Gewässer L und M gelangen könnten, rein hypothetisch. Es könne mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass beim

Eintritt des Grundwassers in die Drainage je Schadstoffbelastungen gemessen

werden könnten, welche vom Standort stammten. Es gebe keinen Grund für eine

Überwachung. Der Schluss, dass die im Untergrund verbliebene geringe

Chrom-Restbelastung die Konzentrationswerte der Altlasten-Verordnung nicht

einzuhalten vermöge, sei nicht zulässig, da es sich um anderes Material handle

als die ausgehobene künstliche Auffüllung, mit denen der Eluat-Test durchgeführt

worden sei.

Das Schreiben des AWEL vom 5. August 1999 ist eine

Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückstufung des

Grundwassergebietes am Standort in den Gewässerschutzbereich B. Das AWEL teilte

der Beschwerdeführerin darin mit, dass das Grundwassergebiet am Standort bei

der Umsetzung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR

814.

) neu dem Gewässerschutzbereich Au zugeteilt werde (vgl.

Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Damit würde der Standort in einem

besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich liegen (vgl. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV).

Unabhängig davon, ob der Standort zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen

Verfügung noch im Gewässerschutzbereich A oder bereits im Gewässerschutzbereich

Au nach der Gewässerschutzverordnung lag, ist nicht von der Hand zu

weisen, dass Grundwasser am Standort gefährdet sein kann. Daran ändert auch die

Versiegelung eines Teils des Standortes nichts. Das AWEL sicherte der

Beschwerdeführerin am 5. August 1999 zwar tatsächlich zu, bei der Beurteilung

der Sanierungsbedürftigkeit für einen belasteten Standort als Schutzgut stets

das Oberflächengewässer anzusehen und somit Art. 10 AltlV anzuwenden. Dem

gleichen Schreiben ist auch zu entnehmen, dass regionale hydrogeologische

Untersuchungen gezeigt hätten, dass das Grundwasser am Standort abdrainiert und

via Meteorwasserleitung einem Oberflächengewässer (L bzw. M) zugeführt werde.

Auch wenn oberirdische Gewässer als Schutzgut angesehen werden und Art. 10

AltlV angewendet wird, ist Grundwasser insoweit relevant, als es in

oberirdische Gewässer gelangen kann. Die mögliche Gefährdung des Grundwassers

mit Schadstoffen hat der angefochtene Entscheid mit einleuchtenden Erwägungen

erörtert. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die

mögliche Gefährdung des Oberflächengewässers rechtlich relevant. Die

Überwachungsbedürftigkeit ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. a AltlV

gegeben, wenn im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches

Gewässer einwirken kann, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten

ist. Diese Formulierung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass bereits eine

mögliche Einwirkung auf ein Oberflächengewässer ausreicht, um den Standort als überwachungsbedürftig

zu klassieren. Der Entscheid wird ins Ermessen der zuständigen Behörde gelegt.

Das Vorbringen, beim Eintritt ins Oberflächengewässer sei wegen

Sorbtionsprozessen keine Chrom-VI-Belastung nachweisbar, ist zu unsubstantiiert,

um daraus zu schliessen, dass der Standort als nicht überwachungsbedürftig zu

klassieren sei.

3.4

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Verfügung des AWEL vom 9. Dezember

2002.

gegen Treu und Glauben verstosse, indem sie über das hinausgehe, was das

AWEL am 3. Juli 2001 verfügt habe. Festzuhalten ist zunächst, dass diese

Verfügung nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet. Die

angefochtene Verfügung ist jedoch nicht isoliert zu betrachten. Die Rüge der

Beschwerdeführerin geht aber fehl, weil bereits in der Verfügung vom

3.

Juli 2001 auf die Überwachung des Grundwassers hingewiesen wurde. Aus

dem Umstand, dass im Entsorgungskonzept die Grundwasserbeprobung unter dem

Titel "Vorsorgemassnahmen" aufgeführt ist, kann die

Beschwerdeführerin nichts für ihre Position ableiten. Diese Massnahmen fallen

nicht "ohne weiteres" mit der Sanierung dahin.

3.5

Die

Beschwerdeführerin sieht weiter den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

verletzt. Es bleibt folglich zu prüfen, ob die Klassierung des Standortes einer

umfassenden Interessenabwägung (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn)

standhält. Angesichts des Aufwandes für technische Untersuchungen stellt sich

die Frage nach dem Kosten/Nutzen-Verhältnis bzw. nach der Verhältnismässigkeit

im engeren Sinn besonders. Seitens des Staates fallen der Zweck der

Untersuchungen und das damit in Frage stehende öffentliche Interesse ins

Gewicht. Zu bewerten sind primär die Einwirkungen, mit denen an einem gegebenen

Standort gerechnet werden muss. Dabei sind die Faktoren Schadstoffpotenzial,

Freisetzungspotenzial und Exposition/Bedeutung der Schutzgüter in die Waagschale

zu legen. Bei der Ermittlung des Zweck/Mittel-Verhältnisses ist auf Seite des

öffentlichen Interesses neben der Tragweite der Einwirkungen an sich auch die

Bedeutung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 USG zu berücksichtigen,

das die frühzeitige Begrenzung von Einwirkungen verlangt. Die Interessensabwägung

findet dort seine Grenze, wo das Vorsorgeprinzip verletzt wird. Natürlich

müssen auch Massnahmen in Anwendung des Vorsorgeprinzips verhältnismässig sein,

aber ebenso selbstverständlich kann der erhebliche Aufwand einer Massnahme

nicht von der Anwendung des Gesetzes und insbesondere des Vorsorgeprinzips

entbinden (Ursula Brunner, Altlasten und die Auskunftspflicht nach Art. 46

USG, URP 1997, S. 24 f.).

Das öffentliche Interesse des Gewässerschutzes ist als sehr

hoch zu gewichten: Unter dem Standort verläuft Grundwasser, welches in ein

Oberflächengewässer gelangen kann. Der Konzentrationswert gemäss Altlasten-Verordnung

für Chrom-VI, welches den Überwachungsbedarf auslöste, wurde in der damaligen

Probe deutlich überschritten. Aufgrund der leichten Löslichkeit kann nicht

ausgeschlossen werden, dass diese Schadstoffe in tiefer liegende Schichten

verfrachtet werden und so ins Grundwasser gelangen können. Die Auffassung der

Verwaltungsbehörden lässt sich vertreten, dass dies selbst dann geschehen

könne, wenn der grösste Teil des unbebauten Areals versiegelt ist und das

Grundwasser zurzeit keinen Kontakt mit der vorhandenen Restbelastung hat. Die

Klassierung des Standortes als überwachungsbedürftig ist auch deshalb

verhältnismässig, weil dieser Zustand voraussichtlich nicht endgültig sein

wird. Sollte der Nachweis ergeben, dass der Konzentrationswert für Chrom-VI

gemäss Altlasten-Verordnung eingehalten wurde, erscheint die Klassierung als

belasteter Standort ohne Überwachungsbedarf als realistisch. Dass der Nachweis

einstweilen nicht möglich ist, macht die Klassierung noch nicht unverhältnismässig.

Die Grundwassersituation könnte sich verändern: Noch 1998 war es möglich, Grundwasserbeprobungen

vorzunehmen. Selbst im Entsorgungskonzept vom Juni 2000 wird festgehalten, dass

Wasserproben zu pumpen seien, sobald sich die Grundwasserverhältnisse wieder

normalisiert hätten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erweist sich die

Klassierung des Standortes als überwachungsbedürftiger Standort zum jetzigen

Zeitpunkt als verhältnismässig. Nur mittels Überwachung kann festgestellt

werden, ob die Schadstoffbelastung immer noch überschritten wird oder nicht

(vgl. BGE 131 II 431 E. 4.5). Die vorübergehende Unmöglichkeit

des Nachweises führt auch nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus dem

Entscheid des Regierungsrates gehe hervor, dass das AWEL (recte: Baudirektion)

am 5. August 2003 unter Hinweis auf einen Mitbericht des AWEL vom

31.

Juli 2003 eine Vernehmlassung zum Rekurs erstattet habe. Diese

Unterlagen seien ihr nicht zugestellt worden, weshalb sie keine Gelegenheit

gehabt habe, sich vor dem Entscheid des Regierungsrates zu diesen Unterlagen zu

äussern. Anhand der Vernehmlassung des Regierungsrates muss davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Gelegenheit hatte, die Unterlagen

zur Kenntnis zu nehmen.

4.2

§ 26

Abs. 1 Satz 2 VRG hält fest, dass die beigezogenen Akten den am

Rekursverfahren Beteiligten zur Einsicht offen stehen. Die Durchführung eines

zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren ist jedoch fakultativ und steht

somit im Ermessen der Rekursinstanz (§ 26 Abs. 4 VRG). Auch aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) lässt sich weder ein genereller Anspruch

auf einen zweiten Schriftenwechsel bzw. auf Replik noch ein Anspruch auf Zustellung

von Rekurs- und Beschwerdeantwort von Amtes wegen ableiten. Ein solcher Anspruch

besteht einzig, wenn in der Rechtsmittelantwort neue erhebliche Gesichtspunkte

geltend gemacht werden, auf welche die Rechtsmittelinstanz in ihrem Entscheid

abstellen will, wenn diese beabsichtigt, neu eingetretene oder bisher ausser

Acht gelassene Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde zu legen, oder wenn sie das

Verfahren gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen, für diese nicht

vorhersehbaren Rechtsgrund entscheiden will (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 28 mit Hinweisen, § 8 N. 70, § 26 N. 35; vgl. auch

BGr, 19. August 2004,1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch). Die

Vorinstanz geht in ihren Erwägungen nicht auf die Vernehmlassung und den Mitbericht

des AWEL vom 31. Juli 2003 ein. Einzig am Ende der Prozessgeschichte

werden die Vernehmlassung und der Mitbericht erwähnt. Die Vorinstanz konnte

folglich zu Recht von einem zweiten Schriftenwechsel absehen.

Wird zulässigerweise davon abgesehen, einen zweiten

Schriftenwechsel durchzuführen, müssen der rekurrierenden Partei die

Rekursantwort und -vernehmlassungen nicht zugestellt werden, jedenfalls dann

nicht, wenn nicht ausdrücklich um die Zustellung ersucht wurde, was die

Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage nicht getan hat. Art. 29 Abs. 2

BV gewährleistet lediglich den Anspruch auf Offenhaltung der Akten zur

Einsicht, nicht aber einen solchen auf Zustellung von Akten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 40 mit Hinweisen). Somit hat die Vorinstanz

das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

5.

Zusammengefasst konnte die Vorinstanz demnach ohne Ermessens‑

oder Rechts­verletzung den Standort einstweilen als überwachungsbedürftig

klassieren. Die Klassierung des Standortes erweist sich als verhältnismässig. Ebenso

wenig, wie die Vorinstanz deshalb einen Anlass sah – entsprechend dem Begehren im

Rekurs – festzustellen, dass der Standort im zukünftigen Kataster der

belasteten Standorte als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger

Standort zu verzeichnen sei, ist solches nun gar anzuordnen. Die Beschwerde ist

demnach abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG), der nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein

keine Parteientschädigung zusteht.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …