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Entscheid

VB.2005.00479

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00479

8. Dezember 2005Deutsch20 min

(URT.2005.9027)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

H und I ersuchten am 11. Januar 2000 als damalige Eigentümerinnen

bei der Baukommission Küsnacht gestützt auf § 213 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) um Entlassung des

Mehrfamilienhauses "L" (Vers.-Nr. 01) auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der M-Strasse in Küsnacht aus dem Inventar der

Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Die Baukommission Küsnacht beschloss am

25. Januar 2000, die Schutzwürdigkeit des Gebäudes abzuklären; zugleich ordnete

sie gestützt auf § 210 PBG ein Veränderungsverbot im Sinne von § 209

PBG an. In ihrem Beschluss wies sie darauf hin, dass die Liegenschaft zwar 1980

in den Entwurf des Inventars aufgenommen worden sei, wogegen man anlässlich der

Bereinigung der Liste 1985 sowie der Beschlussfassung über die bereinigte Liste

1989 auf eine definitive Aufnahme verzichtet habe. Am 18. April 2000

erstattete der mit der Abklärung der Schutzwürdigkeit beauftragte Architekt J

sein Gutachten, worin er zum Schluss gelangte, das Mehrfamilienhaus "L"

solle als wichtiger Zeuge im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG in

näher bezeichnetem Umfang unter Schutz gestellt werden. Mit Verfügung vom 15. Februar

2001 verlängerte die Abteilung Hochbau der Gemeinde Küsnacht im Hinblick auf Verhandlungen

mit den Grundeigentümern zwecks Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags

die Frist für die Abklärung der Schutzwürdigkeit um ein Jahr; zugleich hielt

sie fest, der Baukommissionsbeschluss vom 25. Januar 2000 betreffend

vorsorgliche Schutzmassnahmen bleibe unverändert wirksam.

Gegen diese Verfügung erhoben H und I gemeinsam Rekurs an

die Baurekurskommission II. Der Rekurs betraf die Frage, ob die Verlängerung

der Jahresfrist durch das Hochbauamt Küsnacht rechtzeitig erfolgt sei. Das

Verfahren wurde in der Folge auf Antrag der Abteilung Hochbau der Gemeinde

Küsnacht und unter Zustimmung von H und I sistiert, weil Verhandlungen über

eine vertragliche Unterschutzstellung geführt wurden. Nachdem H und I das

Grundstück verkauft hatten, erklärten die Erwerber C, D und E sowie F den Eintritt

in das Rekursverfahren und verlangten die Fortsetzung des Verfahrens.

Inzwischen war die mit dem angefochtenen Entscheid um ein Jahr verlängerte

Frist nach Auffassung der Baurekurskommission II mit Verwirkungsfolge

abgelaufen, weshalb sie das Rekursverfahren am 17. Dezember 2002 als

gegenstandslos geworden abschrieb.

Gegen diesen Beschluss liess die Gemeinde Küsnacht mit

Eingabe vom 6. Februar 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben

und beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Baurekurskommission

Erwägungen

II anzuweisen, das Rekursverfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht wies

die Beschwerde am 18. August 2004 ab (VB.2003.00046, www.vgrzh.ch = RB 2004

Nr. 63).

Gestützt auf dieses Urteil beschloss der Gemeinderat

Küsnacht am 5. Januar 2005, das Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 werde "zufolge

der Verwirkung der verlängerten Jahresfrist gemäss § 213 Abs. 3 PBG" nicht unter Denkmalschutz gemäss § 203

PBG gestellt. Zugleich merkte er vor, dass die mit Beschluss vom 25. Januar

2000.

erlassenen vorsorglichen Schutzmassnahmen (Veränderungsverbot gemäss § 210

PBG) zufolge Verwirkung dahin gefallen seien. Der Beschluss wurde am 14. Januar

2005.

im Amtsblatt veröffentlicht.

II.

Gegen den Beschluss vom 5. Januar 2005 erhob die

Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZHV) am 10. Februar 2005 Rekurs

mit dem Antrag, das Wohnhaus L weiterhin im kommunalen Inventar der

erhaltenswerten Kulturobjekte zu führen oder gegebenenfalls neu darin

aufzunehmen und dann unter Schutz zu stellen. Die Baurekurskommission II wies

den Rekurs am 23. August 2005 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, das

verwaltungsgerichtliche Urteil vom 18. August 2004 schliesse zwar nicht

aus, dass die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz den gestützt auf jenes

Urteil beschlossenen Verzicht auf eine Unterschutzstellung mit Rekurs anfechten

könne; in der vorliegenden Rekursschrift werde jedoch die Schutzwürdigkeit

nicht näher dargelegt, weshalb der Rekurs mangels Substanziierung abzuweisen

sei.

III.

Mit Beschwerde vom 29. September 2005 beantragte die

Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz dem Verwaltungsgericht, den

Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Baurekurskommission II

zurückzuweisen; ferner wurde beantragt, dass "der

Gemeinderat … über seine integrale oder partielle Schutz- oder evtl.

Nichtschutzabsicht anfechtbar zuhanden des Zürcher Heimatschutzes (und der

Eigentümerschaft) zu entscheiden (habe), damit der Zürcher Heimatschutz zu den

Schutz-Erwägungen des Gemeinderates endlich Stellung nehmen kann".

Die als Mitbeteiligte erneut in das Verfahren einbezogenen

Grundeigentümer beantragten dem Gericht am 3. November 2005 Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Die Baurekurskommission II verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Gemeinderat Küsnacht führte in seiner Stellungnahme

vom 4. November 2005 unter Verzicht auf einen förmlichen Antrag aus: Er

teile die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim

Mehrfamilienhaus L um ein Schutzobjekt handle. Mit der Baurekurskommission II

gehe der Gemeinderat zwar davon aus, dass die im verwaltungsgerichtlichen

Urteil vom 18. August 2004 beurteilte Frage der Verwirkung nicht mehr Gegenstand

des zweiten Rekursverfahrens habe sein können; indessen wäre die Rekursinstanz

aufgrund der Rekursschrift vom 10. Februar 2005 gleichwohl verpflichtet

gewesen, die Schutzwürdigkeit der Liegenschaft zu prüfen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 338a Abs. 2 PBG können sich

gesamtkantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren dem

Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, unter

anderem gegen Anordnungen und Erlasse, die sich auf den III. Gesetzestitel

(Natur- und Heimatschutz, §§ 203-217) stützen, mit Rekurs wehren. Die Baurekurskommission

hat erwogen, die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz sei im vorliegenden

Verfahren nach § 338a Abs. 2 PBG zur Rekurserhebung legitimiert. Das

trifft insofern offenkundig zu, als sich der angefochtene Beschluss des

Gemeinderats Küsnacht vom 5. Januar 2005 auf § 213 Abs. 3 PBG

bzw. die darin vorgesehene Verwirkungsfolge stützt. Zu beachten ist allerdings,

dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 338a

Abs. 2 PBG der behördliche Verzicht auf eine Unterschutzstellung den Verbänden

den Zugang zum Rekursverfahren in der Regel nur dann verschafft, wenn es sich

dabei um ein gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG inventarisiertes Objekt

handelt (RB 1990 Nr. 10, 1990 Nr. 11, 1992 Nr. 8, 1996

Nr. 13). Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung bisher nur wenige

Ausnahmen zugelassen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in VGr,

3.

März 2005, VB.2004.00488 E. 3).

Im vorliegenden Fall steht nicht ein inventarisiertes

Objekt infrage. Indessen hat der Gemeinderat Küsnacht auf Provokationsbegehren

der Grundeigentümer hin am 25. Januar 2000 eine provisorische

Schutzanordnung nach § 210 PBG getroffen und damit die verfahrensleitende

Anordnung verbunden, dass die Schutzwürdigkeit des Mehrfamilienhauses L

abgeklärt werde. Diese Anordnung kommt einer Aufnahme der Liegenschaft in das

Inventar nahe, weshalb es sich rechtfertigt, den späteren Beschluss des

Gemeinderats vom 5. Januar 2005 betreffend Verzicht auf definitive

Unterschutzstellung einer Inventarentlassung gleichzusetzen. Die

Baurekurskommission hat demnach darin zu Recht eine Anordnung erblickt, zu

deren Anfechtung die heutige Beschwerdeführerin gestützt auf § 338a

Abs. 2 PBG legitimiert sei.

3.

Das Planungs- und Baugesetz regelt in den §§ 209 und

210.

den Erlass vorsorglicher Schutzmassnahmen sowie in § 213 den Anspruch

des Grundeigentümers auf einen allfällige definitive Schutzmassnahmen

betreffenden Entscheid. Gemäss § 209 PBG bewirkt die schriftliche

Mitteilung an den Grundeigentümer über die Aufnahme seines Grundstücks in ein

Inventar das Verbot, am bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der anordnenden Behörde

tatsächliche Veränderungen vorzunehmen (Abs. 2). Das Veränderungsverbot

fällt dahin, wenn nicht innert Jahresfrist seit der schriftlichen Mitteilung

eine dauernde Anordnung getroffen wird (Abs. 3). Sodann können gemäss

§ 210 PBG vorsorgliche Schutzmassnahmen im gleichen Verfahren und mit

gleichen Rechtswirkungen auch ohne Inventarisierung angeordnet werden. Nach

§ 213 PBG ist jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen

einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den

Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn ein aktuelles Interesse

glaubhaft gemacht wird (Abs. 1). Das Begehren ist schriftlich beim

Gemeinderat einzureichen (Abs. 2). § 213 Abs. 3 PBG in der

Fassung vom 1. September 1991 sieht für das weitere Verfahren folgende

Befristung vor: Das zuständige Gemeinwesen trifft seinen Entscheid spätestens

innert Jahresfrist, wobei es in Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grundeigentümer

anzeigen kann, die Behandlungsdauer erstrecke sich um ein weiteres Jahr. Liegt

vor Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich

veränderten Verhältnissen angeordnet werden. Diese Formulierung ersetzte die ursprüngliche

Fassung von § 213 Abs. 3 PBG vom 7. September 1975, gemäss

welcher "das zuständige Gemeinwesen

…den Entscheid spätestens innert Jahresfrist"

zu treffen hatte.

Die Regelung von § 209 f. einerseits sowie jene

in § 213 PBG anderseits haben nicht zwei verschiedene Verfahren zum

Gegenstand, vielmehr kommt beiden bezüglich des gleichen Verfahrens je eine

eigene Zielsetzung zu. § 209 f. PBG zielt auf den (vorsorglichen)

Schutz des Objektes ab, während § 213 PBG das Interesse des

Grundeigentümers berücksichtigt, auf entsprechendes ("Provokations"-)Begehren

hin binnen nützlicher Frist Klarheit über allfällige Schutzmassnahmen zu haben

(vgl. Dominik Bachmann, Ausgewählte Fragen zum Denkmalrecht, PBG aktuell

1/2000, S. 5 ff.).

4.

4.1

In seinem

den vorliegenden Fall betreffenden Urteil vom 18. August 2004

Dispositiv

(RB 2004 Nr. 63) hat das Verwaltungsgericht erkannt, die nach

§ 213 Abs. 3 PBG in der Fassung vom 1. September 1991

einzuhaltende Frist für die Anordnung von Schutzmassnahmen stelle nicht eine

blosse Ordnungs-, sondern eine Verwirkungsfrist dar, dies im Unterschied zur

entsprechenden Regelung in der früheren Fassung der Bestimmung, welche als

blosse Ordnungsfrist qualifiziert worden war (vgl. RB 1989 Nr. 69).

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die entsprechende Betrachtungsweise

der Baurekurskommission bestätigt, welche als Vorinstanz in ihrem Beschluss vom

17. Dezember 2002 unter Berufung auf einen früheren Rekursentscheid (BEZ

1999 Nr. 5) zum gleichen Schluss gelangt war.

Allerdings hatte die Baurekurskommission im Entscheid vom

17. Dezember 2002 zusätzlich erwogen, die mit der Verwirkungsfolge

verbundene "Negativbindung" gelte nur für das Gemeinwesen als

Adressaten der Fristenregelung von § 213 Abs. 3 PBG; hingegen könne

die Verwirkungsfolge rechtslegitimierten Dritten, insbesondere Verbänden im

Sinn von § 338a Abs. 2 PBG, nicht entgegengehalten werden

(E. 6b). Mit dieser vorinstanzlichen Erwägung hat sich das

Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. August 2004 nicht auseinander

gesetzt. Deswegen und weil Erwägungen eines Entscheids unter Vorbehalt hier

nicht zutreffender Ausnahmen ohnehin nicht an dessen Rechtskraft teilhaben (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 5), steht einer Überprüfung

dieser Frage im jetzigen Beschwerdeverfahren, welches eine Folge jenes früheren

Verfahrens bildet, nichts entgegen. Müsste sich nämlich die heutige

Beschwerdeführerin, die als nach § 338a Abs. 2 PBG legitimierter

Verband den gestützt auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 18. August

2004 ergangenen Beschluss des Gemeinderats Küsnacht vom 5. Januar 2005 angefochten

hat (zur Rechtsmittellegitimation vgl. vorn E. 2), die in diesem Beschluss

festgestellte Verwirkung ebenfalls entgegenhalten lassen, so wäre der

weitergezogene Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission vom

23. August 2005 im Ergebnis schon aus diesem Grund zu bestätigen, obwohl

die Baurekurskommission in dieser Hinsicht gerade von einer anderen

Betrachtungsweise ausgegangen ist.

4.2 Das

Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 18. August 2004 den Verwirkungscharakter

vorab im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der revidierten Gesetzesfassung

vom 1. September 1991 begründet, habe doch die vorberatende Kommission mit

der gewählten Neufassung eine klare Verwirkungsregelung schaffen wollen; sodann

ergebe sich der Verwirkungscharakter auch aus der systematischen Einordnung der

Bestimmung, welche unter dem Randtitel "G. Ansprüche des

Grundeigentümers" stehe (RB 2004 Nr. 63 E. 3.3). – Es ist nicht

zu verkennen, dass die der Bestimmung damit zugeschriebene Bedeutung einer

Verwirkungsregelung erheblich relativiert wird, wenn diese Verwirkungsfolge den

nach § 338a Abs. 2 PBG legitimierten Verbänden gleichwohl nicht

entgegengehalten werden kann, wie das die Baurekurskommission bereits in ihrem

Entscheid vom 17. Dezember 2002 vorgezeichnet hat (E. 6b) und woran

sie auch im heute angefochtenen Entscheid vom 23. August 2005 (E. 5)

festhält. Anderseits ist eine Auslegung, wonach sich die gemäss § 213 Abs. 3

PBG eintretende Verwirkung auch die nach § 338a Abs. 2 PBG

rechtsmittellegitimierten Verbände entgegenhalten lassen müssen, nur schwer mit

dem Zweck des in der letzteren Bestimmung statuierten Verbandsbeschwerderechts

vereinbar. Das zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem die gestützt auf

§ 210 PBG getroffene provisorische Schutzanordnung bzw. die damit

verbundene Abklärung zu einem Gutachten geführt hat, das die

Unterschutzstellung der Liegenschaft empfiehlt. Es würde dem Zweck des Verbandsbeschwerderechts

kaum gerecht, wenn die nach § 338a Abs. 2 PBG rechtsmittellegitimierten

Verbände in solchen Fällen an der Ausübung des Rekursrechtes einzig deswegen

gehindert würden, weil die in § 213 Abs. 3 PBG vorgesehene

Behandlungsfrist – ohne Dazutun des betreffenden Verbandes – abgelaufen ist.

Auch in der Lehre wird eine derart absolute, die Ausübung des

Verbandsbeschwerderechts ausschliessende Geltung der Verwirkungsregelung von

§ 213 Abs. 3 PBG verneint (Bachmann, S. 9). Im nämlichen Sinn

hat sich das Verwaltungsgericht im Urteil vom 6. Oktober 1989

(RB 1989 Nr. 69) geäussert (dort allerdings im Zusammenhang mit der

Auslegung von § 213 Abs. 3 PBG in der früheren Fassung vom

7. September 1975, welcher Bestimmung unter anderem aus diesem Grund

damals der Verwirkungscharakter gerade abgesprochen wurde).

4.3 Es ist

demnach im Ergebnis dem Zwischenschluss der Vorinstanz beizutreten, wonach der

Umstand, dass der Anspruch des Gemeinwesens auf Anordnung von definitiven Schutzmassnahmen

wegen Ablaufs der Frist von § 213 Abs. 3 PBG verwirkt ist, nicht von

vornherein ausschliesst, dass sich die nach § 338a Abs. 2 PBG

rechtsmittellegitimierten Verbände gegen einen in Anwendung von § 213

Abs. 3 PBG erklärten Verzicht auf Unterschutzstellung mittels Rekurs zur

Wehr setzen.

5.

5.1 Die

Baurekurskommission hat erwogen, die vorliegende Rekursbegründung sei zwar

pauschal abgefasst, sie genüge aber dem in § 23 Abs. 1 VRG (im Sinn

einer Eintretensvoraussetzung) statuierten Begründungserfordernis. Im Rahmen

der materiellen Beurteilung des Rekurses sei allerdings zu beachten, dass sich

die Rekurrentin zur Frage der Schutzwürdigkeit einzig mit dem knappen Hinweis

äussere, dass Letztere bezüglich des hohen Situations- und Eigenwerts der

Liegenschaft L "aktenkundig genügend nachgewiesen und offensichtlich"

sei; die fachkundige Rekurrentin unterlasse es hingegen, auch nur ansatzweise

darzutun, ob und inwiefern die Voraussetzungen für definitive Schutzmassnahmen

erfüllt seien, inwiefern also die Liegenschaft im Sinn von § 203

Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig und

deren Unterschutzstellung verhältnismässig sei. Sie nenne nicht einmal die

Akten, welche angeblich die Schutzwürdigkeit belegen sollten. Daher sei der Rekurs

mangels hinreichender Substanziierung ohne nähere Prüfung abzuweisen.

In der Beschwerdeschrift wird gegen diese prozessuale

Argumentation vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des

publizierten Beschlusses des Gemeinderats Küsnacht vom 5. Januar 2005 in

erster Linie veranlasst gesehen, im dagegen erhobenen Rekurs die

Verwirkungsfolge zu bestreiten; der Gemeinderat habe sodann in seiner Rekursantwort

vom 21. März 2005 klar zum Ausdruck erbracht, dass der Verzicht auf Unterschutzstellung

gegen den Willen der Gemeinde erfolge und dass eine Unterschutzstellung

aufgrund des Gutachtens J vom 18. April 2000 angebracht wäre. Sinngemäss

rügt die Beschwerdeführerin damit, dass bei der gegebenen Aktenlage die mit

mangelnder Substanziierung der Schutzwürdigkeit begründete Abweisung des

Rekurses einem überspitzten Formalismus gleichkomme.

5.2 Überspitzter

Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor,

wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt und

damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Prozessuale

Formen sind indessen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche

Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu

gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) im Widerspruch. Überspitzter

Formalismus liegt nur vor, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften

durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck

wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise

erschwert oder verhindert wird (BGE 125 I 166 E. 3a, mit Hinweisen).

5.3 Die

prozessuale Argumentation der Baurekurskommission knüpft (ohne sich darauf

ausdrücklich zu berufen) an das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2004.00281

vom 9. September 2004 (siehe www.vgzrh.ch) an, in welchem sich das Gericht

ebenfalls mit den Anforderungen an die Rekursbegründung eines von der heutigen

Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsmittels befasste. Das Gericht ist dort

zum Schluss gekommen, die fragliche (ebenfalls summarisch abgefasste)

Rekursbegründung genüge zwar den formellen Anforderungen an eine

Rekursbegründung nach § 23 Abs. 1 VRG, weshalb der Beschluss der

Baurekurskommission (die in jenem Fall auf den Rekurs nicht eingetreten war)

aufzuheben sei; das Verwaltungsgericht erwog aber ergänzend, die

Baurekurskommission hätte den Rekurs mangels hinreichender Substanziierung ohne

weiteres abweisen dürfen, weshalb die Beschwerde im Ergebnis gleichwohl abzuweisen

sei.

An der damaligen Betrachtungsweise, wonach selbst bei

Annahme einer formgültigen Rekursbegründung gewisse Anforderungen an die

Substanziierung der behaupteten Schutzwürdigkeit einer Liegenschaft zu stellen

sind (als Voraussetzung dafür, das die Rekursbehörde sich auf eine nähere

materielle Prüfung einlassen muss), ist grundsätzlich festzuhalten. Das gilt

namentlich auch in Fällen, in denen sich wie hier ein nach § 338a

Abs. 2 PBG rechtsmittellegitimierter Verband mit Rekurs im Nachhinein

dafür einsetzen will, dass eine Liegenschaft unter Schutz gestellt wird, obwohl

der diesbezügliche Anspruch des Gemeinwesens nach § 213 Abs. 3 PBG an

und für sich verwirkt wäre. Dass sich der Verband in einer solchen Situation

die Verwirkung nicht entgegenhalten lassen muss (vgl. vorn E. 4.2), beruht

letztlich auf einer Interessenabwägung zwischen den Ansprüchen des

Grundeigentümers nach § 213 Abs. 3 PBG und den Aufgaben der ideellen

Verbände, denen nach § 338a Abs. 2 PBG das Verbandsbeschwerderecht

zuerkannt wird. Wenn im Rahmen dieser (vom Gesetzgeber vorgenommenen bzw. durch

Auslegung nachvollzogenen) Interessenabwägung der Funktion des

Verbandsbeschwerderechts ein derart hoher Stellenwert eingeräumt wird, bringt

dies für die betreffenden Verbände auch gewisse Verpflichtungen hinsichtlich

der prozessualen Durchsetzung ihrer Auffassungen mit sich: Es kann erwartet

werden, dass sie ihrer Aufgabe als behördenexterne, aber gleichwohl öffentlichrechtlich

anerkannte Hüterinnen des Natur- und Heimatschutzes auch mit einer gewissen

Fachkunde in prozessualer Hinsicht nachkommen und in einem Rechtsmittel die

Schutzwürdigkeit der betroffenen Liegenschaft hinreichend darlegen.

5.4 Im

vorliegenden Fall ist freilich zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin in

der Rekursschrift vom 10. Februar 2005 in erster Linie veranlasst sah,

sich dagegen zur Wehr zu setzen, dass der Gemeinderat im angefochtenen

Beschluss vom 5. Januar 2005 den Verzicht auf Unterschutzstellung infolge

Verwirkung des diesbezüglichen Anspruchs nach § 213 Abs. 3 PBG

erklärt hatte. Die Beschwerdeführerin war zudem in das bisherige (mit dem

Provokationsbegehren der Grundeigentümer vom 1. Dezember 1999

eingeleitete) Verfahren nicht einbezogen und hatte demzufolge offenbar vom

verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 18. August 2004 keine Kenntnis. Die am

14. Januar 2005 publizierte Fassung des gemeinderätlichen Beschlusses vom

5. Januar 2005 enthielt abgesehen vom Hinweis auf die Verwirkung des

Unterschutzstellungsanspruchs weder einen Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche

Urteil vom 18. August 2004 noch sonst eine Begründung. Laut Darstellung in

der Beschwerdeschrift (S. 5) hat sich die Beschwerdeführerin bei der

Rekurserhebung offenbar von der Vorstellung leiten lassen, mit diesem Rechtsmittel

müsse sie sich lediglich den Zugang zum Unterschutzstellungsverfahren

verschaffen und es wäre alsdann (nach Gutheissung ihres Rekurses) Sache des

Gemeinderates gewesen, eine Unterschutzstellung gleichwohl, sozusagen

"virtuell", vorzunehmen.

Aus den genannten Umständen kann die Beschwerdeführerin

indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Als fachkundigem Verband wäre es ihr

zuzumuten gewesen, vor Rekurserhebung den gemeinderätlichen Beschluss vom

5. Januar 2005 beizuziehen. Auf dieser Grundlage hätte von ihr alsdann

erwartet werden können, dass sie im folgenden Rekurs die Schutzwürdigkeit der

Liegenschaft L aus ihrer Sicht dargelegt hätte, statt sich mit einer

Bestreitung bzw. Relativierung der Verwirkungsfolge zu begnügen. Zwar ergibt

sich die eine beschwerdeführende Partei treffende Substanziierungspflicht in

der Regel vorab daraus, dass von Beschwerdeführenden eine Auseinandersetzung

mit dem angefochtenen Entscheid bzw. dessen Begründung gefordert wird (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 11, § 60 N. 1; bezüglich

Beschwerden, die sich gegen den Verzicht auf Unterschutzstellung richten vgl.

insbesondere RB 1995 Nr. 75) und befasste sich der angefochtene Beschluss

vom 5. Januar 2005 nicht mit der Frage der Schutzwürdigkeit der

Liegenschaft. Von der Rekurrentin, die als fachkundiger Verband trotz

Verwirkung des Unterschutzstellungsanspruchs des Gemeinwesens noch eine

Unterschutzstellung herbeiführen wollte, hätte jedoch gleichwohl erwartet

werden können, in der Rekursschrift darzulegen, dass und weshalb aus ihrer

Sicht auch die materiellen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllt

seien. Damit wären die Grundeigentümer in die Lage versetzt worden, sich mit

den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen.

Die mangelnde Substanziierung in der Rekursschrift wird auch nicht dadurch

aufgewogen, dass der Gemeinderat Küsnacht in der Rekursantwort vom

21. März 2005 unter Hinweis auf das Gutachten J die Liegenschaft als

schutzwürdig bezeichnet hatte und dass die Vernehmlassung der privaten

Mitbeteiligten vom 30. Mai 2005 eventualiter auch Ausführungen zu den

(verneinten) materiellen Voraussetzungen einer Unterschutzstellung enthielt.

5.5 Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Baurekurskommission nicht in überspitzten Formalismus

verfallen ist, wenn sie den Rekurs der Beschwerdeführerin mangels Substanziierung

der Schutzwürdigkeit der Liegenschaft L abgewiesen hat. Unbehelflich ist

schliesslich der Hinweis der Beschwerdeführerin, die von ihr angestrebte

"Wiederholung des Schutzverfahrens" hätte sich vermeiden lassen, wenn

schon die "Inventareröffnung" publiziert worden wäre. Abgesehen

davon, dass der damit angesprochene Beschluss des Gemeinderats vom

25. Januar 2000 (betreffend Anordnung einer vorsorglichen Schutzmassnahme)

nicht die Eröffnung eines bestehenden Inventareintrags beinhaltete, sondern

einer solchen höchstens gleichgestellt werden kann (vgl. vorn E. 2),

widerspräche ein solches Vorgehen dem Grundsatz, dass die Inventareröffnung

keine anfechtbare Verfügung bildet (vgl. RB 1992 Nr. 8). Hinzu kommt,

dass die Beschwerdeführerin mit einem solchen Vorgehen nicht in eine bessere

Lage versetzt worden wäre, als wenn sie sich den späteren Beschluss vom

5. Januar 2005 (betreffend Verzicht auf eine definitive Schutzmassnahme) nach

dessen Publikation verschafft hätte, was ihr nach dem Gesagten zuzumuten war.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese ist

zudem zu verpflichten, den Mitbeteiligten binnen dreissig Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Mitbeteiligten binnen dreissig Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5. Mitteilung an …