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Entscheid

VB.2005.00480

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00480

9. März 2006Deutsch18 min

(URT.2006.9190)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1952, damals wohnhaft in X, ersuchte im August 2002 erstmals um wirtschaftliche

Hilfe, welche ihm die Gemeinde X mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 im

Umfang von Fr. 2'510.- gewährte und mit Beschluss vom 7. Januar 2003

teuerungsbedingt auf Fr. 2'533.- erhöhte; zusätzlich übernahm sie

Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten. Sie wies A ferner an, sich um eine

günstigere Wohnung zu bemühen. Dieser erhob dagegen Rekurs und verlangte

zusätzliche Leistungen. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 28. März 2003

ab.

B. Am

20. Februar 2004 wandte sich A an die Gemeinde X, verlangte die Bezahlung

"weiterer Arztrechnungen", Geld für einen Computer mit

Internetanschluss und beantragte Kostengutsprache für einen Kuraufenthalt zur

persönlichen Erholung. Am 25. Mai 2004 verlangte er einen Tiefkühlschrank,

ein ZVV-Abonnement für Arztbesuche, Einkäufe, gesellschaftliche Kontakte und

kulturelle Veranstaltungen und erkundigte sich nach dem Stand der

"Angelegenheit" Computer mit Internetanschluss. Am 15. Juni 2004

schliesslich forderte A eine Erhöhung des Status mit Zusatzleistung bei der

Krankenkasse für einen notwendigen Kuraufenthalt mit Ernährungsprogramm und die

Erhöhung des Grundbetrages um einen Drittel. Der Gemeinderat X lehnte am

6. Juli 2004 die erwähnten Zusatzbegehren ab, beliess die Unterstützung

bei den bisherigen Fr. 2'533.- und forderte A erneut auf, sich um eine

günstigere Wohnung zu bemühen und seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle

nachzuweisen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 24. September

2004 ab.

C. Auf

1. Mai 2005 löste der Vermieter das Mietverhältnis in X auf. In der Folge

hielt sich A in der Jugendunterkunft Y auf, deren Kosten die Gemeinde übernahm.

Sie übernahm auch die Umzugs- und Reinigungskosten und bezahlt die laufenden

Lagerkosten für den eingelagerten Hausrat aus der ehemaligen Wohnung As. Am

1. Juni 2005 stellte er erneut einen Antrag auf Übernahme zusätzlicher

Leistungen (Halbtax-Abonnement, Erneuerung des Führerscheins Kategorie C/D,

Arzneikosten, Post, Telefon, Kleider, Schreibmaterial). Die Gemeinde X passte

am 14. Juni 2005 die Unterstützungsleistungen per 1. Juli 2005 an die

neuen SKOS-Richtlinien an, die von den Gemeinden ab April 2005 angewandt werden

dürfen und spätestens ab 1. Oktober 2005 angewandt werden müssen

(Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe, Dezember 2004, fortan SKOS-Richtlinien;

OS 60, 74). Es ergab sich ein reduzierter Betrag von monatlich

Fr. 2'004.-.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 25. Juni 2005

"Einsprache" (recte: Rekurs) sowie am 28. Juni 2005

Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Y, verbunden mit einem Gesuch um Erlass

einer superprovisorischen Verfügung, das der Bezirksrat Y am 30. Juni 2005

abwies; auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht

nicht ein (VB.2005.00305). Am 29. Juni und 14. Juli 2005 verlangte A

weitere und höhere Leistungen von der Gemeinde, ebenso mit Eingaben vom

25.

Juli und 2. August 2005. Am 5. August 2005 erhob er zusätzlich

eine Aufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen die Organe der Gemeinde X beim

Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs am 22. August 2005 ab, soweit er

darauf eintrat. Im Herbst 2005 gelang es der Gemeinde X, A eine

1-Zimmer-Wohnung in Y zu mieten. Es waren noch gewisse kleinere Reparaturen

vorzunehmen. As Ansprüchen genügte diese bezugsbereite Wohnung nicht, weshalb

er ein Bett in der Mehrzweckanlage L in Y bezog. Am 20. Oktober 2005 nahm

er aber Wohnsitz in Y, wo seine Schriften hinterlegt wurden.

III.

Gegen den Entscheid des Bezirksrats Y vom 22. August

2005.

erhob A am 28. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich. Innert Frist legte er eine verbesserte Beschwerdeschrift ein

und stellte die folgenden Anträge (Prot. S. 3):

"1. Der ganze Sachverhalt muss nochmals,

evtl. auch unter mündlicher Anbringung, neu beurteilt und gewichtet werden,

auch und besonders unter dem Gesichtspunkt von Seiten des Einsprechers und

Klägers, durch das Verw.-Gericht oder nochmals vor Bezirksrat.

2.

Der Gesuchsteller sei für seine

situationsbedingten Auslagen und Mehraufwendungen (Bekleidung, Reisespesen,

Büromaterial) angemessen gemäss eingereichten Unterlagen und Belegen zu

entschädigen, inkl. Erstattung der in Folge des Verhaltens der Gemeinde und

ihrer Exponenten (Gemeinderat) entstandenen Überschuldung (Kredit), und zwar

rückwirkend ab 1. Mai 2005.

3.

Es sei ihm eine angemessene

Entschädigung für die erlittene Unbill und Schmähung sowie die mutwillige und

menschenverachtende Praxis auszurichten, sowie eine Entschuldigung des

Gemeinderats auszusprechen.

4.

Die Gemeinde ist anzuhalten, dem

Einsprecher endlich in angemessener Art und Weise zu unterstützen, sowohl auf

finanzieller wie auch auf persönlicher oder institutioneller Ebene, und zwar

durch dafür geeignetes und qualifiziertes Personal oder Institutionen, da es

für einen Einzelnen praktisch unmöglich ist, die Bewältigung dieser Situationskrise

zu meisten, anstatt sich auf eine Einschränkung der finanziellen Mittel und

Straf- und Sanktionsmassnahmen zu fokussieren.

5.

Die Gemeinde sei anzuhalten, endlich

ihr Angebot betreffend Auszahlung der Unterstützungsleistungen auch umzusetzen

(14-täglich) oder aber noch besser, wieder zu einer monatlichen Auszahlung

zurückzukehren.

6.

Die Gemeinde habe die hohen Auslagen

für direkt bezahlte Gesundheitskosten entsprechend zu würdigen und anzurechnen.

7.

Dem Rekurrenten sei wieder der volle

Grundbetrag, plus mindestens ein minimaler Integrationszuschlag (MIZ)

auszurichten, da er seine Bemühungen um Wiedereingliederung mittels Bewerbungsbemühungen,

resp. der Absagen auf seine Stellenbewerbungen eingereicht und damit zur Genüge

nachgewiesen hat, auch ganz im Sinne der Richtlinien Skos

8.

Die Gemeinde und ihre Organe sind

entsprechend zu rügen und zu bestrafen wegen unwürdiger Behandlung und

Beleidigung des Antragstellers, unter Kostenfolge.

9.

das Verfahren vor Verwaltungsgericht

ist kostenfrei für den Antragsteller zu halten."

10.

(Nachtrag) "Ausserdem hat die

Gemeinde die Kosten für die Unterkunft in der Mehrzweckanlage Y vom 1. bis

31.

Oktober 2005 in voller Höhe zu übernehmen, da sie ursächlich für die

Nicht-Nutzbarkeit der angemieteten Immobilie in Y verantwortlich ist. Zudem sei

festzustellen, dass diese für den Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen

Zustandes und der Lage nicht zumutbar ist."

Die Gemeinde X liess in der

Rekursantwort die Abweisung des Rekurses verlangen, ebenso der Bezirksrat Y in

seiner Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Angesichts des den Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht

übersteigenden Streitwerts obliegt die Behandlung der Beschwerde dem

Einzelrichter (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten

(§ 54 Satz 1 VRG). Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie das

Dispositiv

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Der Antrag darf

nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte

entscheiden sollen und für die die angerufene Instanz ihrerseits zuständig ist

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4; Vorbem. zu

§§ 19-28 N. 86). Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde

über die Beschwerdegegnerin (§ 8, 10 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981, SHG; § 4 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; § 141 Abs. 2 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum

Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 141 Ziff. 3.3).

Entsprechend lässt sich auf die Anträge des Beschwerdeführers, die einer

aufsichtsrechtlichen Beanstandung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin

gleichkommen oder nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bildeten, nicht eintreten.

Dies gilt insbesondere für die Anträge 3, 4 und 8, die

Forderungen aus einem behaupteten Fehlverhalten der Behörden der

Beschwerdegegnerin ableiten. Bezüglich der verlangten Entschuldigung geht

Antrag 3 zudem insofern über das Thema des Rekurses hinaus, als der

Beschwerdeführer im Rekurs lediglich eine Entschuldigung für die Ausführungen

der Beschwerdegegnerin in Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses vom

14. Juni 2005 verlangt hatte. Die Frage, ob die Gemeinde die Kosten für

den Aufenthalt in der Mehrzweckhalle L für Oktober 2005 zu übernehmen hat

(Nachtragsantrag 10), konnte aus zeitlichen Gründen nicht Gegenstand des

angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats vom 22. August 2005 sein.

Selbstverständlich ist der Sachverhalt – soweit noch nicht

geschehen – zu erstellen (§ 60 Satz 1 VRG), soweit er den Gegenstand

des Rekurses betrifft (Antrag 1). Ebenso sind die Vorbringen des

Beschwerdeführers zu berücksichtigen, soweit er sich zur Sache äussert. Der

Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin die hohen Auslagen für "direkt

bezahlte Gesundheitskosten entsprechend zu würdigen und anzurechnen" habe

(Antrag 6), wird jedoch nicht begründet. Ausserdem ist der

Antrag weder beziffert (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 54

N. 3), noch sind die behaupteten Kosten belegt. Mangels Substantiierung

ist darauf nicht einzutreten.

Demnach bleibt zu prüfen, ob die Wohnverhältnisse dem

Beschwerdeführer zumutbar sind (Nachtragsantrag 10; nachfolgend E. 3.1),

ob die Gemeinde die Unterstützungsbeiträge 14-täglich oder monatlich überweisen

soll (Antrag 5; E. 3.2), ob der volle Grundbedarf und eine minimale

Integrationszulage zuzusprechen sind (Antrag 7; E. 3.3) und ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf die von ihm verlangten zusätzlichen Leistungen ab Mai 2005 hat

(Antrag 2; E. 3.4). Antrag 9 enthält schliesslich ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4.2).

1.3 Wie

dargelegt, bezog der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2005 seine Wohnung in

Y und wurden dort seine Schriften hinterlegt. Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin

entfiel damit. Von einer unzulässigen Abschiebung des Beschwerdeführers kann

nicht die Rede gehen (§ 32, 41, 43 SHG; RB 2002 Nr. 63). Allerdings

lassen sich die Verhältnisse vorliegend nur bis zum Wechsel der Zuständigkeit

beurteilen.

2.

2.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 14, 15 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 SHV). Die wirtschaftliche

Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und

gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) in der Fassung von Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1

SHV). Bietet ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweckentsprechende

Verwendung von Bargeld, können Zahlungen direkt an Dritte geleistet oder

Gutscheine und Naturalien abgegeben werden (§ 18 SHV).

2.2 Ab April

2005 sind die neuen SKOS-Richtlinien anwendbar. Diese sehen insofern eine

Verschlechterung vor, als der Grundbedarf I gegenüber den "alten"

SKOS-Richtlinien reduziert wurde (Fr. 960.- statt Fr. 1'030.-) und

der Grundbedarf II wegfiel (Kap. B.2). Hingegen lässt sich dieses Manko

durch Leistungen des Sozialhilfeempfängers kompensieren. Durch die

Richtlinienrevision setzt die Sozialhilfe neu gezielte und wirksame materielle

Anreize zur Erwerbsaufnahme und zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von

bedürftigen Personen. Sie honoriert zudem Aktivitäten nicht erwerbstätiger

Bedürftiger, durch welche deren berufliche und/oder soziale Integration bzw.

die Integration von Menschen in ihrer unmittelbaren Umgebung verbessert wird,

und vermeidet jede Art von Fehlanreizen, durch welche Bedürftige indirekt für

Passivität oder unwirtschaftliches und desintegratives Verhalten belohnt

würden. Die finanziellen Anreize werden gezielt mit persönlicher Hilfe (Beratung,

Begleitung, Stützung, Arbeitsintegration, Schulung usw.) kombiniert. In der Revision

der SKOS-Richtlinien liegt ein eigentlicher Systemwechsel vor: Die Sozialhilfe

garantiert durch das soziale Existenzminimum ein bescheidenes Auskommen, das

über dem absolut Lebensnotwendigen liegt und gleichzeitig Raum lässt für

materielle Leistungsanreize, wodurch der Bedürftige seine Situation durch

eigene Aktivität verbessern kann.

2.3 Die

finanziellen Leistungen der Sozialhilfe zur materiellen Grundsicherung umfassen

die Wohnkosten (samt üblichen Nebenkosten), die medizinische Grundversorgung

sowie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt; sie können mit

situationsbedingten Leistungen und einer Integrationszulage (bei

Nichterwerbstätigen) ergänzt werden (Kap. A.6, B.1 SKOS-Richtlinien). Der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst Nahrungsmittel, Getränke,

Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch (Elektrizität, Gas) ohne

Wohnnebenkosten, Kosten für die laufende Haushaltführung

(Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren,

kleine Haushaltgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen

(z.B. selbst gekaufte Medikamente), Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo

(öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa), Nachrichtenübermittlung (z.B.

Telefon, Post), Unterhaltung und Bildung (Radio/TV, Zeitungen, Bücher etc.),

Körperpflege (z.B. Coiffeur/Toilettenartikel), persönliche Ausstattung, auswärts

eingenommene Getränke und Übriges (Kap. B.2.1 SKOS-Richtlinien).

2.4 Situationsbedingte

Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,

wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie müssen in

einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend dabei ist,

ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person

erhalten bzw. gefördert wird (Kap. C.1 SKOS-Richtlinien). Die

Integrationszulage für Nichterwerbstätige wird nicht erwerbstätigen Personen

über 16 Jahren gewährt, die sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche

Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Über

diese Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung,

gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen

finanziell honoriert und gefördert werden. Die minimale Integrationszulage

steht dagegen unterstützten, nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahre zu,

die trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in

der Lage oder im Stand sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen

(Kap. C.2+3 SKOS-Richt­linien).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer bestätigt nunmehr die Darstellung der Beschwerdegegnerin,

wonach er diese erst zwei Tage vor Beendigung des Mietverhältnisses darüber in

Kenntnis gesetzt habe. Der Umzug sei deswegen tatsächlich etwas

"chaotisch" verlaufen. Gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin

befand sich die Wohnung in einem "chaotischen" Zustand, sei knietief

mit Heften, Abfall und Gegenständen übersät gewesen. Das Einpacken des gesamten

Inventars sei durch die Umzugsfirma unter Aufsicht des Beschwerdeführers

vorgenommen worden; er hätte zudem jederzeit die Möglichkeit, seine eingelagerten

Kleidungsstücke und die Möbel im Depot zu holen, wozu ihm auch Unterstützung zugesagt

worden sei.

3.1.1

Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war von der neuen Wohnung des

Beschwerdeführers noch nichts bekannt. Der Beschwerdeführer hatte damals verlangt,

die Beschwerdegegnerin habe ihm eine angemessene Wohnung zur Verfügung zu

stellen. In dieser Form verneinte die Vorinstanz einen Anspruch des

Beschwerdeführers und hielt fest, dieser habe sich selber im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht darum zu kümmern. Insofern war die Frage einer neuen Wohnung

Thema des Rekursverfahrens. Vorliegend geht es im Wesentlichen darum, ob die

neue Wohnung dem Beschwerdeführer zumutbar sei oder nicht. Falls sie es nicht

wäre, stünde die von der Vorinstanz beurteilte Frage, ob die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer eine Wohnung zur Verfügung zu stellen habe, erneut zur

Entscheidung an. Insofern bildet diese Frage Thema des Rekursverfahrens und ist

deshalb darauf einzugehen.

3.1.2

Die neue Wohnung des Beschwerdeführers befindet sich an der M-Strasse in Y,

in Gehdistanz zu einem Einkaufszentrum und zur Bushaltestelle. Die Wohnlage ist

daher nicht zu beanstanden. Auf mehr als eine kleine Wohnung hat der

Beschwerdeführer dagegen nicht Anspruch; die von ihm betriebene

"Wohnungssuche", worin er sich auf Wohnungen zwischen 2 ½- und 4 ½-

Zimmern beschränkte, zeigt, dass er sich über seinen Anspruch auf eine bloss

existenzsichernde Unterkunft offenbar nicht im Klaren war. Die übrigen Umstände

– dass in der Wohnung Möbel fehlten – hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen

sich selber zuzuschreiben. Sowohl seine Kleider als auch sein Hausrat aus der

ehemaligen Wohnung befinden sich immer noch im Lager der Umzugsfirma. Der Beschwerdeführer

hat sich bis anhin jedoch noch nie dorthin bemüht, obwohl ihm die Beschwerdegegnerin

explizit ihre Hilfe zugesagt hatte. Seine Angaben, wonach die Sichtung und

Heranschaffung seiner Gegenstände nur unter erheblichen Kosten zu bewältigen wären,

überzeugen nicht. Inwiefern ihm sein persönlicher Zustand nicht erlaubte, die

Wohnung in Y zu beziehen, erklärt er nicht. Die Unzumutbarkeit der Wohnung ist

damit nicht dargetan.

3.1.3

Daraus erhellt weiter, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben ab

Oktober 2005 eine brauchbare, bezugsbereite Wohnung zur Verfügung stand. Die

noch auszuführenden kleineren Reparaturen verunmöglichten den Wohnzweck in

keiner Weise. Wie dargelegt, hätte der Beschwerdeführer seine Wohnung auch

kurzfristig mit Gegenständen aus dem eingestellten Hausrat einrichten können.

3.2 Der

Beschwerdeführer verneint, dass er seine finanziellen Mittel nicht einteilen könne.

Die Beschwerdegegnerin hat immerhin angeboten, ihm die Unterstützungsleistungen

in zwei Raten alle 14 Tage auszurichten, damit er sie besser einteilen könne.

Damit erklärt sich der Beschwerdeführer nunmehr einverstanden, weshalb das

Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. Eine monatliche

Ausrichtung der Unterstützungsbeiträge verbietet sich hingegen. Wie bereits aus

dem Sachverhalt hervorgeht, ist der Beschwerdeführer nur beschränkt in der Lage,

die notwendigen von den wünschenswerten Anschaffungen unterscheiden zu können.

So verlangte er häufig zusätzliche Leistungen (zum Beispiel für Tiefkühler,

Computer mit Internetanschluss, Kuraufenthalt; vorn E. I.B) oder tätigte

Ausgaben, für die aus sozialhilferechtlicher Sicht kein Anspruch auf

Rückerstattung bestand, was seine Verschuldung erhöhte. So sind die von ihm

angegebenen, von März bis August 2005 angefallenen Mehrkosten von

Fr. 600.- bis Fr. 800.- nicht ausgewiesen. Es ist daher beim 14-täglichen

Auszahlungsmodus zu bleiben.

3.3 Soweit der

Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm wieder der "volle" Grundbetrag

und ein minimaler Integrationszuschlag auszurichten (Antrag 7), ist ihm

nicht zu folgen.

3.3.1

Richtig ist, dass mit der Anpassung der Unterstützungsleistungen an die

neuen SKOS-Richtlinien deren Reduktion einherging. Dabei ist allerdings zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Unterhalt in

der Jugendunterkunft Y, die Krankenkassenprämien und ausnahmsweise die Kosten

für den 9-Uhr-Pass übernahm. Ferner bezahlte sie die gesamten Räumungskosten

der Wohnung und ebenso deren Reinigung. Sie reduzierte dagegen den Grundbedarf

um 10 % auf Fr. 864.-, was die Vorinstanz zu Recht bestätigte und worauf

verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Tatsächlich fällt hierbei ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer

während seines Aufenthaltes in der Jugendunterkunft Y keine Kosten für Energieverbrauch,

für die laufende Haushaltführung, für Kehrichtgebühren und kleine Haushaltgegenstände

anfielen (vorn E. 2.3). Entsprechend ist die Reduktion um 10 % nicht zu beanstanden.

Dass sich der Beschwerdeführer finanziell knapp gehalten fühlt, ändert daran

nichts.

3.3.2

Den Anspruch auf die minimale Integrationszulage begründet der Beschwerdeführer

mit den Bemühungen um seine Wiedereingliederung mittels Bewerbungsbemühungen

bzw. Absagen auf seine Stellenbewerbungen. Solche liegen allerdings nicht bei

den Akten. Unabhängig davon handelt es sich aber bei der Auflage, sich um

Arbeit zu bemühen, um eine zulässige Weisung im Sinne von § 21 SHG. Im

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2004 wurde der

Beschwerdeführer aufgefordert, seine Bemühungen um Arbeit nachzuweisen, nachdem

dafür das RAV nicht mehr zuständig war. Wer eine solche Weisung nicht befolgt,

muss aber mit der Kürzung der Unterstützungsleistungen rechnen (§ 24 SHG,

§ 24 SHV). Aus allfälligen Bemühungen um eine Erwerbsarbeit kann der

Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf eine minimale Integrationszulage

ableiten (dazu vorn E. 2.4). Irgendwelche sonstigen Bemühungen um eine

berufliche Integration werden nicht dargetan. Antrag 7 ist ebenfalls abzuweisen.

3.4 Der

Beschwerdeführer verlangt sodann verschiedene, von ihm als

"situationsbedingt" bezeichnete Auslagen, so zum Beispiel die

Ausstattung mit Winterbekleidung. Indessen ist nicht dargetan, dass er über

solche nicht verfügte, denn solange er in der Wohnung in X wohnte, war

Winterbekleidung kein Thema; den Akten ist mindestens nichts anderes zu

entnehmen. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht

längst seine Kleidungsstücke aus dem Depot bei der Umzugsfirma abgeholt hat,

was nach vorgängiger telefonischer Voranmeldung jederzeit möglich wäre, und

diese nötigenfalls reinigen liess, was zweifellos kostengünstiger wäre als die

Anschaffung einer neuen Garderobe. Dagegen dient die amtsärztliche Untersuchung

offenbar der Erhaltung des Führerscheins Kat. C/D (Lastwagen/Car), ohne dass

indessen zu erkennen wäre, dass der Beschwerdeführer damit konkret seine Selbständigkeit

oder berufliche Situation verbessern könnte (dazu vorn E. 2.4). Ein

konkreter Antrag auf Verlängerung des Passes und der ID geht dagegen aus

den vorliegenden Akten nicht hervor. Einen Teil der Auslagen anerkannte die Beschwerdegegnerin.

Die weiteren geltend gemachten Auslagen "gemäss Belegen" (Bekleidung,

Reisespesen, Büromaterial, Kredit) werden nicht oder nur mangelhaft beziffert geschweige

denn belegt, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Antrag 2 ist

entsprechend abzuweisen.

4.

4.1 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht

gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen und

hat er auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der

Beschwerdeführer hat allerdings sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gestellt. Diese wird Privaten gewährt, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint

(§ 16 Abs. 1 VRG). Die vorliegende Beschwerde muss als offensichtlich

aussichtslos beurteilt werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu

beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt inhaltlich im Unterschied zum

Rekursverfahren nichts Neues vor und geht kaum auf den angefochtenen Entscheid

ein. Zudem fehlt es weitgehend an der Substantiierung der Vorbringen. Die

unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu verweigern.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird abgewiesen.

und

entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos

geworden ist.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Mitteilung an