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Entscheid

VB.2005.00481

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00481

8. Februar 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9131)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 16. November 2004 erteilte der Gemeinderat

Herrliberg der Politischen Gemeinde Herrliberg die baurechtliche Bewilligung

für das Aufstellen von vier Rollskate-Geräten auf dem asphaltierten

südwestseitigen Vorplatz der Sporthalle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am L-Weg.

In Dispositiv Ziffer I Abs. 2 wurden folgende Benützungszeiten festgelegt:

Montag bis

Samstag: 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 20.00 Uhr

Sonntag 10.00 – 12.00

Uhr und 14.00 – 19.00 Uhr.

Bereits im Jahr 1992 wurde ebenfalls auf dem Vorplatz der

Sporthalle das Aufstellen einer Halfpipe bewilligt.

Erwägungen

II.

Den gegen die Baubewilligung vom 16. November 2004

von zahlreichen Anwohnern erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission, nach

Durchführung eines Delegationsaugenscheins, am 30. August 2005 teilweise

gut und ergänzte die Baubewilligung mit einer Auflage, wonach bei der Rollskate-Anlage

Informationstafeln anzubringen seien, welche auf die Benützungszeiten und die

allgemeinen Verwaltungsregeln hinweisen. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2005 liessen die

Mehrzahl der Anwohner, auf deren Rechtsmittel die Vorinstanz eingetreten war,

dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und der Baubewilligung

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen; eventuell sei die Anlage nur

unter (näher umschriebenen) Auflagen zu bewilligen.

Die Vorinstanz am 25. Oktober und die

Beschwerdegegner am 17. November 2005 beantragten je Abweisung der

Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zog am 21. Dezember 2005 vom

Gemeinderat Herrliberg Akten betreffend Lärmschutzmassnahmen bei, welche für

die bereits früher bewilligte Halfpipe geprüft worden waren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen einen Entscheid der Baurekurskommission gerichteten Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

Weil es sich bei den mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember

2005.

vom Gemeinderat Herrliberg beigezogenen Unterlagen betreffend die 1992

bewilligte Halfpipe lediglich um Korrespondenz im Zusammenhang mit der

Beschwerde eines Anwohners und um Kostenvoranschläge für eine Lärmschutzwand im

Bereich der bestehenden Halfpipe handelt, vermögen diese Akten nicht zur

Klärung des vorliegend streitigen Sachverhalts beizutragen. Es ist deshalb

nicht erforderlich, die Parteien zu dieser Aktenergänzung anzuhören.

2.

Die geplante Skateanlage soll neben der bestehenden

Halfpipe vier weitere Geräte umfassen, nämlich eine Olliebox, eine Curb, ein

Rail sowie eine zweiseitige Funbox (zur Terminologie: Bayerisches Landesamt für

Umwelt, Geräusche von Trendsportanlagen, Teil 1: Skateanlagen, www.bayern.de/lfu/bestell/trendsportanlagen_skateanlagen.pdf).

Die neuen Geräte sollen vor der Südwestfassade der Sporthalle auf dem

asphaltierten Vorplatz aufgestellt werden. Für das Baugrundstück ist nach der

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herrliberg vom 21. Juni 1995 (BZO) eine

Zone für öffentliche Bauten OeB festgelegt, welche der Empfindlichkeitsstufe

(ES) II gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV) zugewiesen ist.

Von den Wohnliegenschaften

der Beschwerdeführenden befinden sich die nächstgelegenen an der M-Strasse 02, 03

und 04 sowie am N- und O-Weg; sie liegen zwischen 100 und 200 m von der

geplanten Anlage entfernt. Für alle diese in Wohnzonen gelegenen Liegenschaften

gilt ebenfalls die ES II.

3.

3.1

Bei der Rollskate-Einrichtung,

die bisher nur aus der 1992 bewilligten Halfpipe besteht, handelt es sich um

eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen

Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt. Die mit dem angefochtenen Beschluss

bewilligte Ergänzung mit weiteren Geräten stellt eine Änderung der nach In-Kraft-Treten

des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung bewilligten bisherigen

Anlage dar und unterliegt deshalb gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV den

Emissionsbegrenzungen, welche Art. 7 LSV für Neuanlagen vorschreibt (Robert

Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 N. 45

[Kommentar USG]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft sind dabei

gemäss Art. 8 USG alle von der geänderten Anlage ausgehenden Immissionen

zu berücksichtigen (BGE 125 II 643, E. 17a; Heribert Rausch/Helen

Keller in: Kommentar USG, 2001, Art. 8 N. 15), das heisst auch diejenigen

der 1992 bewilligten Halfpipe.

3.2

Für die

Beantwortung der Frage, ob von einer Skateanlage unzumutbare Lärmemissionen

ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegten Belastungsgrenzwerte vor. Die Belastungsgrenzwerte

für andere Lärmarten, wie insbesondere diejenigen für Industrie- und

Gewerbelärm können auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGE 123 II 325

E. 4d/aa und E. 4d/bb; 123 II 74 E. 4b, Thomas Widmer Dreifuss,

Planung und Realisierung von Sportanlagen Zürich/Basel/Genf 2002, S. 335 f.;

anders noch VGr, 16. April 1999, VB.1998.00316, betreffend eine

kommerziell betriebene Skateanlage in Bülach).

Fehlen Grenzwerte, so sind die Emissionen direkt aufgrund von

Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV zu beurteilen und so zu

beschränken, dass die Bevölkerung – unter Berücksichtigung der Personengruppen

gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV – in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich

gestört ist (Pra 86/1997 Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. Dezember

1994, URP 1995, S. 31 ff. E. 3c). Dabei sind der Charakter

des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die

Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen

auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 325 E. 4 d/bb mit

Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar USG, Art. 15 N. 20 f.).

Lärmschutzmassnahmen sind dabei nicht erst zu treffen, wenn die Umweltbelastung

schädlich oder lästig wird; die Lärmemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so

weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Das ist

allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm

untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr

sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. Selbst wenn eine Beschränkung

technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in

einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl. André

Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 1998, Art. 11

N. 35).

Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch

raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Neuanlage oder würde die

Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das

Projekt führen, so können gemäss Art. 25 Abs. 2 USG im Einzelfall

Erleichterungen gewährt werden, wobei die Obergrenze für solche Erleichterungen

bei den Immissionsgrenzwerten liegt (Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 N. 70).

4.

Die Beschwerdeführenden erneuern ihren bereits im

Rekursverfahren erhobenen Einwand, die kommunale Baubehörde hätte das Baugesuch

der Volkswirtschaftsdirektion zur lärmrechtlichen Prüfung vorlegen müssen.

Die Vorinstanz hat diesen Einwand zutreffenderweise

verworfen. Gemäss Ziffer 3.1 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom

3.

Dezember 1997 (BVV; LS 700.6) sind – ausgenommen in den Städten

Zürich und Winterthur – ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der

Landwirtschaft in lärmrechtlicher Hinsicht durch eine Fachstelle des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion zu überprüfen. Zu diesen

Anlagen gehört die streitbetroffene Anlage offenkundig nicht und es kommen auch

nicht die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm zur Anwendung

(oben E. 3.2).

5.

Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz sodann eine

ungenügende Abklärung des massgeblichen Sachverhalts vor. Sie habe bezüglich

der voraussichtlichen Benützungszeiten und -intensität lediglich spekuliert und

die Zugabe der Beschwerdegegner übergangen, dass bereits die bestehende Halfpipe

zu Problemen wegen des Lärms und der Missachtung der Betriebszeiten geführt und

man Abklärungen betreffend Schallschutzmassnahmen getroffen habe. Mit fünf

Geräten handle es sich nicht mehr um eine Anlage von bescheidener Grösse.

Abgesehen davon, dass neben den Geräten freie Hartbelagsflächen zur Verfügung

stünden (so genanntes Flatland), wo ebenfalls gefahren werden könne, könnten an

den Geräten fünf Skater gleichzeitig fahren, sodass eine Benützung der Anlage

durch 10 bis 15 Skater gleichzeitig keineswegs ausgeschlossen sei. Es

treffe sodann wohl zu, dass die Distanz zu den Wohnliegenschaften der

Beschwerdeführenden hundert und mehr Meter betrage; es gebe jedoch zwischen den

Geräten und den betroffenen, teilweise erhöht gelegenen Liegenschaften keinerlei

lärmhindernde Bauten oder Pflanzen, sondern nur Wiesen und Hartplätze. Unter

diesen Umständen hätte zwingend ein Lärmgutachten oder eine Lärmprognose

erstellt werden müssen.

5.1

Nach Art. 36

Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen einer

ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme

hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre

Überschreitung zu erwarten ist. Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte

bestehen, gilt der Grundsatz sinngemäss (BGE 115 Ib

446.

E. 3b; Robert Wolf in: Kommentar USG, Art. 25 N. 95). Bei

der Frage, ob Grund für die Annahme einer Grenzwertüberschreitung besteht,

steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Beim so genannten Alltagslärm sind

Abklärungen nur nötig, wo ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass

unzulässiger Lärm auftritt; bei Bagatellbelästigungen, wie etwa dem Lärm, den

der Kinderspielplatz eines Mehrfamilienhauses erzeugt, sind weder Messungen

noch Lärmgutachten erforderlich (vgl. BGE 123 II 74, E. 5a = Pra 1997

Nr. 103 = URP 1997, 122; Wolf, Kommentar USG, Art. 25 N. 33).

5.2

Nach den

Erwägungen der Vorinstanz wird das Störpotenzial von Skateanlagen "gemeinhin"

überschätzt. Die eher ungewohnten Geräusche (Knallen der Bretter beim Aufprall)

fielen zwar auf, doch werde damit nicht zwangsläufig ein übermässiger

Schalldruckpegel im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung ausgelöst. In der Mitte

von grösseren Skatanlagen entstünden erfahrungsgemäss gemessene Mittelungspegel

während der Lärmphase von rund 75 dB(A). Unter Berücksichtigung der

einschlägigen Pegelkorrekturen für die Besonderheiten der Lärmart von 5 dB(A)

Standardzuschlag für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Ziffer 33 Abs. 1

lit. a Anhang 6 LSV, von 2 dB(A) für schwach hörbaren Tongehalt gemäss

Ziffer 33 Abs. 2 lit. b Anhang 6 LSV und 6 dB(A) für

stark hörbaren Impulsgehalt (Maximum) gemäss Ziffer 33 Abs. 3 lit. d

LSV ergebe sich ein Wert von 88 dB(A). In einer Entfernung von 100 m

resultiere aufgrund der Abstandsdämpfung von 40 dB(A) nurmehr ein

Beurteilungspegel von 48 dB(A), der bereits deutlich unter dem in der ES

II geltenden Planungswert von 55 dB(A) liege. Auch der um 10 dB(A)

tiefere Nachtwert sei ohne weiteres eingehalten, da die Anlage nur während

einer Nachtstunde betrieben werde und sich deshalb der Beurteilungspegel Nacht

um 11 dB(A) vermindere.

5.3

Die

Lärmbeurteilung der Vorinstanz geht davon aus, dass in der Mitte von grösseren

Skateanlagen "erfahrungsgemäss" gemessene Mittelungspegel während der

Lärmphase von rund 75 dB(A) entstünden. Eine Quelle wird für diesen

Erfahrungswert nicht genannt, bei dem es sich, wie aus den nachfolgenden

Erwägungen der Vorinstanz zu schliessen ist, um den Mittelungspegel Leq

handelt, der bei Dauerbetrieb einer grösseren Anlage ermittelt wurde. Wird von

diesem Ausgangswert ausgegangen, so leuchten die weiteren Erwägungen der

Baurekurskommission ein, wonach aufgrund der Pegelkorrekturen (K1 = 5 dB(A),

K2 = 2 dB(A) und K3 = 5 dB(A)) sowie der zutreffend ermittelten

Abstandsdämpfung von 40 dB(A) sich bei den nächstgelegenen betroffenen

Liegenschaften ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) ergibt, der deutlich

unter dem Planungswert Tag von 55 dB(A) für Industrie- und Gewerbelärm

liegt. Ebenso leuchtet ein, dass damit die Anlage, da sie an Werktagen nur bis

20.00

h und an Sonntagen nur bis 19.00 Uhr betrieben werden darf,

ohne weiteres den um 10 dB(A) tieferen Nachtwert einhält, da sich der

Beurteilungspegel Nacht durch die Einschränkung der Betriebszeit um 11 dB(A)

reduziert.

Problematisch an diesen Überlegungen ist nur, aber immerhin

ihr Ausgangspunkt, wonach bei grösseren Skateanlagen und, wie aus den

nachfolgenden Erwägungen der Rekursinstanz zu schliessen ist, offenbar bei

Dauerbetrieb "erfahrungsgemäss" mit einem Mittelungspegel von 75 dB(A)

zu rechnen ist. Dieser Wert, für den die Vorinstanz wie erwähnt keine Quelle

angibt, lässt sich nach den Akten oder aufgrund von allgemein zugänglichen

Informationsquellen nicht verifizieren. So weit ersichtlich sind in der Schweiz

keine Untersuchungen über die Lärmemissionen von Skateanlagen publiziert

worden. Die bereits erwähnte deutsche Studie arbeitet teilweise mit anderen

Messgrössen, sodass ein direkter Vergleich mit dem von der Vorinstanz

verwendeten Ausgangswert von 75 dB(A) nicht möglich ist. In der

publizierten Rechtsprechung lassen sich ebenfalls keine Hinweise finden. Zwar

hat sich das Verwaltungsgericht Luzern in einem Entscheid vom 21. August 2003

(URP 2004, 234 ff.) mit den Lärmemissionen einer Skateanlage befasst,

für welche zwei Lärmgutachten erstellt worden sind, doch enthält die

publizierte Fassung keine Angaben über Grösse und Benützungsintensität der

Anlage, Distanzen zu den Immissionspunkten und gemessene bzw. errechnete

Beurteilungspegel.

Denkbar ist immerhin, dass die Vorinstanz aus anderen

Verfahren über Erkenntnisse verfügt, die den Erfahrungswert von 75 dB(A),

auf den sie sich stützt, zu bestätigen vermögen. Auf solche Erkenntnisse darf

die Vorinstanz ihren Entscheid grundsätzlich stützen, doch muss sie die

entsprechenden Unterlagen ins Verfahren beiziehen und den Parteien Gelegenheit

zur Stellungnahme geben. Nur so können diese überprüfen, ob und inwiefern die

Referenzanlagen, auf die sich die Rekursbehörde beziehen will, mit der zu

beurteilenden Anlage vergleichbar sind und ob jene Messwerte korrekt ermittelt

wurden.

5.4

Da der

Rekursentscheid für den Erfahrungswert von 75 dB(A) keine Quelle nennt,

lässt er sich nicht nachprüfen und ist damit auch den nachfolgenden, für sich

allein durchaus nachvollziehbaren Erwägungen die Grundlage entzogen. Damit fehlt

es dem Rekursentscheid insgesamt an einer nachvollziehbaren Begründung, welche

ihn im Sinne des Begründungserfordernisses von § 10 Abs. 2 VRG als

schlüssig, das heisst als haltbar und verständlich erscheinen lässt (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 10 N. 39 ff.). Stützt sich

die Vorinstanz bei diesem Erfahrungswert auf Erkenntnisse, die ihr aus früheren

Verfahren zur Verfügung stehen, so hätte sie zudem den Parteien Gelegenheit zur

Stellungnahme geben müssen. Sowohl die unzureichende Begründung des Entscheids

als auch ein allfälliges Abstellen auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren ohne

den gebotenen Einbezug der Parteien stellen Gehörsverweigerungen im Sinn von Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dar, was zur

Aufhebung des Rekursentscheids führen muss.

5.5

Weder eine

Gehörsverweigerung noch eine ungenügende Sachverhaltsermittlung führen gemäss § 64

Abs. 1 VRG zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Hier

ist die Rückweisung jedoch aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt. Einerseits

ist denkbar, dass die Vorinstanz über Erkenntnisse verfügt, die den ihren

Erwägungen zugrunde liegenden Erfahrungswert von 75 dB(A) bestätigen, sodass

weitere Untersuchungen, wie insbesondere der Beizug eines Gutachtens, einen

unverhältnismässigen Aufwand darstellen würden. Kann sich dagegen die

Vorinstanz nicht auf solche Erkenntnisse stützen, so sind umfassendere

Sachverhaltsabklärungen bezüglich Schall, zu erwartende Benutzungsdauer und -intensität,

Abschirmung und dergleichen notwendig, die eine Rückweisung ohne weiteres

rechtfertigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 3). Jedenfalls zeigen

sowohl die erwähnte deutsche Untersuchung als auch der Entscheid des

Verwaltungsgerichts Luzern, dass der Betrieb einer Skateanlage nicht von

vornherein als Bagatellbelästigung abgetan werden kann, für welche von

vornherein weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich sind. So schlägt die

deutsche Studie (S. 43) als Anhaltswert für den Mindestabstand zur

schutzbedürftigen Überbauung in einem reinen Wohngebiet, für welches am Tag

(von 08.00 bis 20.00 Uhr) ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A) gilt, für

eine Halfpipe allein einen Mindestabstand von 160 m vor.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und

die Akten sind zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Baurekurskommission zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die

Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung für 1/2 zu je 1/36 den Beschwerdeführenden

1.

- 18 und zu je 1/4 den Beschwerdegegnern 1 und 2 aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerdeführenden nur

teilweise obsiegen, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wir teilweise gutgeheissen und die Akten werden zur neuen Entscheidung

im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung für 1/2 zu je 1/36 den Beschwerdeführenden

1-18 und zu je 1/4 den Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …