VB.2005.00481
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00481
8. Februar 2006Deutsch15 min
(URT.2006.9131)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00481
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.02.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Erweiterung einer Skateanlage mit vier Rollskate-Geräten
Die Rollskate-Einrichtung, eine ortsfeste Anlage, unterliegt den Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV für Neuanlagen. Dabei sind alle von der geänderten Anlage ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen, also auch diejenigen der 1992 bewilligten Halfpipe (E. 3.1).
Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Skateanlage unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegten Belastungsgrenzwerte vor. Die Belastungsgrenzwerte für andere Lärmarten können auch nicht hilfsweise angewendet werden (E. 3.2).
Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind. Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen, gilt der Grundsatz sinngemäss (E. 5.1).
Die Lärmbeurteilung der Vorinstanz geht davon aus, dass bei grösseren Skateanlagen "erfahrungsgemäss" mit einem Mittelungspegel von rund 75 dB(A) zu rechnen sei. Eine Quelle wird für diesen Erfahrungswert nicht genannt; er lässt sich weder aufgrund der Akten noch aufgrund von allgemein zugänglichen Informationsquellen verifizieren (E. 5.3).
Da der Rekursentscheid für den Erfahrungswert von 75 dB(A) keine Quelle nennt, lässt er sich nicht nachprüfen und ist damit auch den nachfolgenden Erwägungen die Grundlage entzogen. Dem Rekursentscheid fehlt es damit insgesamt an einer nachvollziehbaren Begründung. Stützt sich die Vorinstanz bei diesem Erfahrungswert auf Erkenntnisse, die ihr aus früheren Erfahrungen zur Verfügung stehen, so hätte sie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Sowohl die unzureichende Begründung des Entscheids als auch ein allfälliges Abstellen auf Erkenntnisse aus andern Verfahren ohne den gebotenen Einbezug der Parteien stellen Gehörsverweigerungen dar (E. 5.4).
Vorliegend ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus verschiedenenGründen gerechtfertigt (vgl. hierzu E. 5.5).
Teilweise Gutheissung (Rückweisung)
Stichworte:
AUSSENLÄRM
BELASTUNGSGRENZWERT
GEHÖRSVERWEIGERUNG
GRENZWERT
LÄRMBEURTEILUNG
LÄRMIMMISSION
ORTSFESTE ANLAGE
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SKATING-ANLAGE
UNGENÜGENDE BEGRÜNDUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 2 Abs. I LSV
Art. 7 LSV
Art. 8 Abs. IV LSV
Art. 36 Abs. I LSV
Art. 40 Abs. III LSV
Art. 7 Abs. VII USG
Art. 8 USG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 15 USG
Art. 25 Abs. II USG
§ 10 Abs. II VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Am 16. November 2004 erteilte der Gemeinderat
Herrliberg der Politischen Gemeinde Herrliberg die baurechtliche Bewilligung
für das Aufstellen von vier Rollskate-Geräten auf dem asphaltierten
südwestseitigen Vorplatz der Sporthalle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am L-Weg.
In Dispositiv Ziffer I Abs. 2 wurden folgende Benützungszeiten festgelegt:
Montag bis
Samstag: 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 20.00 Uhr
Sonntag 10.00 – 12.00
Uhr und 14.00 – 19.00 Uhr.
Bereits im Jahr 1992 wurde ebenfalls auf dem Vorplatz der
Sporthalle das Aufstellen einer Halfpipe bewilligt.
Erwägungen
II.
Den gegen die Baubewilligung vom 16. November 2004
von zahlreichen Anwohnern erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission, nach
Durchführung eines Delegationsaugenscheins, am 30. August 2005 teilweise
gut und ergänzte die Baubewilligung mit einer Auflage, wonach bei der Rollskate-Anlage
Informationstafeln anzubringen seien, welche auf die Benützungszeiten und die
allgemeinen Verwaltungsregeln hinweisen. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2005 liessen die
Mehrzahl der Anwohner, auf deren Rechtsmittel die Vorinstanz eingetreten war,
dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und der Baubewilligung
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen; eventuell sei die Anlage nur
unter (näher umschriebenen) Auflagen zu bewilligen.
Die Vorinstanz am 25. Oktober und die
Beschwerdegegner am 17. November 2005 beantragten je Abweisung der
Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zog am 21. Dezember 2005 vom
Gemeinderat Herrliberg Akten betreffend Lärmschutzmassnahmen bei, welche für
die bereits früher bewilligte Halfpipe geprüft worden waren.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
gegen einen Entscheid der Baurekurskommission gerichteten Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Weil es sich bei den mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember
2005.
vom Gemeinderat Herrliberg beigezogenen Unterlagen betreffend die 1992
bewilligte Halfpipe lediglich um Korrespondenz im Zusammenhang mit der
Beschwerde eines Anwohners und um Kostenvoranschläge für eine Lärmschutzwand im
Bereich der bestehenden Halfpipe handelt, vermögen diese Akten nicht zur
Klärung des vorliegend streitigen Sachverhalts beizutragen. Es ist deshalb
nicht erforderlich, die Parteien zu dieser Aktenergänzung anzuhören.
2.
Die geplante Skateanlage soll neben der bestehenden
Halfpipe vier weitere Geräte umfassen, nämlich eine Olliebox, eine Curb, ein
Rail sowie eine zweiseitige Funbox (zur Terminologie: Bayerisches Landesamt für
Umwelt, Geräusche von Trendsportanlagen, Teil 1: Skateanlagen, www.bayern.de/lfu/bestell/trendsportanlagen_skateanlagen.pdf).
Die neuen Geräte sollen vor der Südwestfassade der Sporthalle auf dem
asphaltierten Vorplatz aufgestellt werden. Für das Baugrundstück ist nach der
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herrliberg vom 21. Juni 1995 (BZO) eine
Zone für öffentliche Bauten OeB festgelegt, welche der Empfindlichkeitsstufe
(ES) II gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986.
(LSV) zugewiesen ist.
Von den Wohnliegenschaften
der Beschwerdeführenden befinden sich die nächstgelegenen an der M-Strasse 02, 03
und 04 sowie am N- und O-Weg; sie liegen zwischen 100 und 200 m von der
geplanten Anlage entfernt. Für alle diese in Wohnzonen gelegenen Liegenschaften
gilt ebenfalls die ES II.
3.
3.1
Bei der Rollskate-Einrichtung,
die bisher nur aus der 1992 bewilligten Halfpipe besteht, handelt es sich um
eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen
Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt. Die mit dem angefochtenen Beschluss
bewilligte Ergänzung mit weiteren Geräten stellt eine Änderung der nach In-Kraft-Treten
des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung bewilligten bisherigen
Anlage dar und unterliegt deshalb gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV den
Emissionsbegrenzungen, welche Art. 7 LSV für Neuanlagen vorschreibt (Robert
Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 N. 45
[Kommentar USG]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft sind dabei
gemäss Art. 8 USG alle von der geänderten Anlage ausgehenden Immissionen
zu berücksichtigen (BGE 125 II 643, E. 17a; Heribert Rausch/Helen
Keller in: Kommentar USG, 2001, Art. 8 N. 15), das heisst auch diejenigen
der 1992 bewilligten Halfpipe.
3.2
Für die
Beantwortung der Frage, ob von einer Skateanlage unzumutbare Lärmemissionen
ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegten Belastungsgrenzwerte vor. Die Belastungsgrenzwerte
für andere Lärmarten, wie insbesondere diejenigen für Industrie- und
Gewerbelärm können auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGE 123 II 325
E. 4d/aa und E. 4d/bb; 123 II 74 E. 4b, Thomas Widmer Dreifuss,
Planung und Realisierung von Sportanlagen Zürich/Basel/Genf 2002, S. 335 f.;
anders noch VGr, 16. April 1999, VB.1998.00316, betreffend eine
kommerziell betriebene Skateanlage in Bülach).
Fehlen Grenzwerte, so sind die Emissionen direkt aufgrund von
Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV zu beurteilen und so zu
beschränken, dass die Bevölkerung – unter Berücksichtigung der Personengruppen
gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV – in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich
gestört ist (Pra 86/1997 Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. Dezember
1994, URP 1995, S. 31 ff. E. 3c). Dabei sind der Charakter
des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die
Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen
auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 325 E. 4 d/bb mit
Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar USG, Art. 15 N. 20 f.).
Lärmschutzmassnahmen sind dabei nicht erst zu treffen, wenn die Umweltbelastung
schädlich oder lästig wird; die Lärmemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so
weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Das ist
allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm
untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr
sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. Selbst wenn eine Beschränkung
technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in
einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl. André
Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 1998, Art. 11
N. 35).
Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch
raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Neuanlage oder würde die
Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das
Projekt führen, so können gemäss Art. 25 Abs. 2 USG im Einzelfall
Erleichterungen gewährt werden, wobei die Obergrenze für solche Erleichterungen
bei den Immissionsgrenzwerten liegt (Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 N. 70).
4.
Die Beschwerdeführenden erneuern ihren bereits im
Rekursverfahren erhobenen Einwand, die kommunale Baubehörde hätte das Baugesuch
der Volkswirtschaftsdirektion zur lärmrechtlichen Prüfung vorlegen müssen.
Die Vorinstanz hat diesen Einwand zutreffenderweise
verworfen. Gemäss Ziffer 3.1 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom
3.
Dezember 1997 (BVV; LS 700.6) sind – ausgenommen in den Städten
Zürich und Winterthur – ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der
Landwirtschaft in lärmrechtlicher Hinsicht durch eine Fachstelle des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion zu überprüfen. Zu diesen
Anlagen gehört die streitbetroffene Anlage offenkundig nicht und es kommen auch
nicht die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm zur Anwendung
(oben E. 3.2).
5.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz sodann eine
ungenügende Abklärung des massgeblichen Sachverhalts vor. Sie habe bezüglich
der voraussichtlichen Benützungszeiten und -intensität lediglich spekuliert und
die Zugabe der Beschwerdegegner übergangen, dass bereits die bestehende Halfpipe
zu Problemen wegen des Lärms und der Missachtung der Betriebszeiten geführt und
man Abklärungen betreffend Schallschutzmassnahmen getroffen habe. Mit fünf
Geräten handle es sich nicht mehr um eine Anlage von bescheidener Grösse.
Abgesehen davon, dass neben den Geräten freie Hartbelagsflächen zur Verfügung
stünden (so genanntes Flatland), wo ebenfalls gefahren werden könne, könnten an
den Geräten fünf Skater gleichzeitig fahren, sodass eine Benützung der Anlage
durch 10 bis 15 Skater gleichzeitig keineswegs ausgeschlossen sei. Es
treffe sodann wohl zu, dass die Distanz zu den Wohnliegenschaften der
Beschwerdeführenden hundert und mehr Meter betrage; es gebe jedoch zwischen den
Geräten und den betroffenen, teilweise erhöht gelegenen Liegenschaften keinerlei
lärmhindernde Bauten oder Pflanzen, sondern nur Wiesen und Hartplätze. Unter
diesen Umständen hätte zwingend ein Lärmgutachten oder eine Lärmprognose
erstellt werden müssen.
5.1
Nach Art. 36
Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen einer
ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme
hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre
Überschreitung zu erwarten ist. Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte
bestehen, gilt der Grundsatz sinngemäss (BGE 115 Ib
446.
E. 3b; Robert Wolf in: Kommentar USG, Art. 25 N. 95). Bei
der Frage, ob Grund für die Annahme einer Grenzwertüberschreitung besteht,
steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Beim so genannten Alltagslärm sind
Abklärungen nur nötig, wo ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass
unzulässiger Lärm auftritt; bei Bagatellbelästigungen, wie etwa dem Lärm, den
der Kinderspielplatz eines Mehrfamilienhauses erzeugt, sind weder Messungen
noch Lärmgutachten erforderlich (vgl. BGE 123 II 74, E. 5a = Pra 1997
Nr. 103 = URP 1997, 122; Wolf, Kommentar USG, Art. 25 N. 33).
5.2
Nach den
Erwägungen der Vorinstanz wird das Störpotenzial von Skateanlagen "gemeinhin"
überschätzt. Die eher ungewohnten Geräusche (Knallen der Bretter beim Aufprall)
fielen zwar auf, doch werde damit nicht zwangsläufig ein übermässiger
Schalldruckpegel im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung ausgelöst. In der Mitte
von grösseren Skatanlagen entstünden erfahrungsgemäss gemessene Mittelungspegel
während der Lärmphase von rund 75 dB(A). Unter Berücksichtigung der
einschlägigen Pegelkorrekturen für die Besonderheiten der Lärmart von 5 dB(A)
Standardzuschlag für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Ziffer 33 Abs. 1
lit. a Anhang 6 LSV, von 2 dB(A) für schwach hörbaren Tongehalt gemäss
Ziffer 33 Abs. 2 lit. b Anhang 6 LSV und 6 dB(A) für
stark hörbaren Impulsgehalt (Maximum) gemäss Ziffer 33 Abs. 3 lit. d
LSV ergebe sich ein Wert von 88 dB(A). In einer Entfernung von 100 m
resultiere aufgrund der Abstandsdämpfung von 40 dB(A) nurmehr ein
Beurteilungspegel von 48 dB(A), der bereits deutlich unter dem in der ES
II geltenden Planungswert von 55 dB(A) liege. Auch der um 10 dB(A)
tiefere Nachtwert sei ohne weiteres eingehalten, da die Anlage nur während
einer Nachtstunde betrieben werde und sich deshalb der Beurteilungspegel Nacht
um 11 dB(A) vermindere.
5.3
Die
Lärmbeurteilung der Vorinstanz geht davon aus, dass in der Mitte von grösseren
Skateanlagen "erfahrungsgemäss" gemessene Mittelungspegel während der
Lärmphase von rund 75 dB(A) entstünden. Eine Quelle wird für diesen
Erfahrungswert nicht genannt, bei dem es sich, wie aus den nachfolgenden
Erwägungen der Vorinstanz zu schliessen ist, um den Mittelungspegel Leq
handelt, der bei Dauerbetrieb einer grösseren Anlage ermittelt wurde. Wird von
diesem Ausgangswert ausgegangen, so leuchten die weiteren Erwägungen der
Baurekurskommission ein, wonach aufgrund der Pegelkorrekturen (K1 = 5 dB(A),
K2 = 2 dB(A) und K3 = 5 dB(A)) sowie der zutreffend ermittelten
Abstandsdämpfung von 40 dB(A) sich bei den nächstgelegenen betroffenen
Liegenschaften ein Beurteilungspegel von 48 dB(A) ergibt, der deutlich
unter dem Planungswert Tag von 55 dB(A) für Industrie- und Gewerbelärm
liegt. Ebenso leuchtet ein, dass damit die Anlage, da sie an Werktagen nur bis
20.00
h und an Sonntagen nur bis 19.00 Uhr betrieben werden darf,
ohne weiteres den um 10 dB(A) tieferen Nachtwert einhält, da sich der
Beurteilungspegel Nacht durch die Einschränkung der Betriebszeit um 11 dB(A)
reduziert.
Problematisch an diesen Überlegungen ist nur, aber immerhin
ihr Ausgangspunkt, wonach bei grösseren Skateanlagen und, wie aus den
nachfolgenden Erwägungen der Rekursinstanz zu schliessen ist, offenbar bei
Dauerbetrieb "erfahrungsgemäss" mit einem Mittelungspegel von 75 dB(A)
zu rechnen ist. Dieser Wert, für den die Vorinstanz wie erwähnt keine Quelle
angibt, lässt sich nach den Akten oder aufgrund von allgemein zugänglichen
Informationsquellen nicht verifizieren. So weit ersichtlich sind in der Schweiz
keine Untersuchungen über die Lärmemissionen von Skateanlagen publiziert
worden. Die bereits erwähnte deutsche Studie arbeitet teilweise mit anderen
Messgrössen, sodass ein direkter Vergleich mit dem von der Vorinstanz
verwendeten Ausgangswert von 75 dB(A) nicht möglich ist. In der
publizierten Rechtsprechung lassen sich ebenfalls keine Hinweise finden. Zwar
hat sich das Verwaltungsgericht Luzern in einem Entscheid vom 21. August 2003
(URP 2004, 234 ff.) mit den Lärmemissionen einer Skateanlage befasst,
für welche zwei Lärmgutachten erstellt worden sind, doch enthält die
publizierte Fassung keine Angaben über Grösse und Benützungsintensität der
Anlage, Distanzen zu den Immissionspunkten und gemessene bzw. errechnete
Beurteilungspegel.
Denkbar ist immerhin, dass die Vorinstanz aus anderen
Verfahren über Erkenntnisse verfügt, die den Erfahrungswert von 75 dB(A),
auf den sie sich stützt, zu bestätigen vermögen. Auf solche Erkenntnisse darf
die Vorinstanz ihren Entscheid grundsätzlich stützen, doch muss sie die
entsprechenden Unterlagen ins Verfahren beiziehen und den Parteien Gelegenheit
zur Stellungnahme geben. Nur so können diese überprüfen, ob und inwiefern die
Referenzanlagen, auf die sich die Rekursbehörde beziehen will, mit der zu
beurteilenden Anlage vergleichbar sind und ob jene Messwerte korrekt ermittelt
wurden.
5.4
Da der
Rekursentscheid für den Erfahrungswert von 75 dB(A) keine Quelle nennt,
lässt er sich nicht nachprüfen und ist damit auch den nachfolgenden, für sich
allein durchaus nachvollziehbaren Erwägungen die Grundlage entzogen. Damit fehlt
es dem Rekursentscheid insgesamt an einer nachvollziehbaren Begründung, welche
ihn im Sinne des Begründungserfordernisses von § 10 Abs. 2 VRG als
schlüssig, das heisst als haltbar und verständlich erscheinen lässt (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 10 N. 39 ff.). Stützt sich
die Vorinstanz bei diesem Erfahrungswert auf Erkenntnisse, die ihr aus früheren
Verfahren zur Verfügung stehen, so hätte sie zudem den Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme geben müssen. Sowohl die unzureichende Begründung des Entscheids
als auch ein allfälliges Abstellen auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren ohne
den gebotenen Einbezug der Parteien stellen Gehörsverweigerungen im Sinn von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dar, was zur
Aufhebung des Rekursentscheids führen muss.
5.5
Weder eine
Gehörsverweigerung noch eine ungenügende Sachverhaltsermittlung führen gemäss § 64
Abs. 1 VRG zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Hier
ist die Rückweisung jedoch aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt. Einerseits
ist denkbar, dass die Vorinstanz über Erkenntnisse verfügt, die den ihren
Erwägungen zugrunde liegenden Erfahrungswert von 75 dB(A) bestätigen, sodass
weitere Untersuchungen, wie insbesondere der Beizug eines Gutachtens, einen
unverhältnismässigen Aufwand darstellen würden. Kann sich dagegen die
Vorinstanz nicht auf solche Erkenntnisse stützen, so sind umfassendere
Sachverhaltsabklärungen bezüglich Schall, zu erwartende Benutzungsdauer und -intensität,
Abschirmung und dergleichen notwendig, die eine Rückweisung ohne weiteres
rechtfertigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 3). Jedenfalls zeigen
sowohl die erwähnte deutsche Untersuchung als auch der Entscheid des
Verwaltungsgerichts Luzern, dass der Betrieb einer Skateanlage nicht von
vornherein als Bagatellbelästigung abgetan werden kann, für welche von
vornherein weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich sind. So schlägt die
deutsche Studie (S. 43) als Anhaltswert für den Mindestabstand zur
schutzbedürftigen Überbauung in einem reinen Wohngebiet, für welches am Tag
(von 08.00 bis 20.00 Uhr) ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A) gilt, für
eine Halfpipe allein einen Mindestabstand von 160 m vor.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
die Akten sind zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Baurekurskommission zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die
Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung für 1/2 zu je 1/36 den Beschwerdeführenden
1.
- 18 und zu je 1/4 den Beschwerdegegnern 1 und 2 aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerdeführenden nur
teilweise obsiegen, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wir teilweise gutgeheissen und die Akten werden zur neuen Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung für 1/2 zu je 1/36 den Beschwerdeführenden
1-18 und zu je 1/4 den Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …