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Entscheid

VB.2005.00488

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00488

9. Februar 2006Deutsch7 min

(URT.2006.9138)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Auf Antrag des Jugendsekretariats Y vom 15. Juni 2005

beschloss der Gemeinderat X am 27. Juni 2005 unter anderem, die

Bevorschussung der Alimente für C (Jahrgang 1989) werde ab 1. September

2005 auf Fr. 400.85 (vorher Fr. 515.-) pro Monat festgesetzt. Dieser

Beschluss wurde damit begründet, dass C im 2. Lehrjahr mehr verdiene.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte die Inhaberin der elterlichen Sorge über

C, A, am 6. Juli 2005 an den Bezirksrat Z. Sie beantragte die Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und dass die Alimente für ihre Tochter weiterhin

mit Fr. 515.- monatlich bevorschusst werden.

Der Bezirksrat Z wies den Rekurs am 14. September

2005.

ab. Er erwog, dass die vom Jugendsekretariat vorgenommene Berechnung der

Alimentenbevorschussung für C korrekt vorgenommen worden sei. Die Reduktion auf

Fr. 400.85 sei demnach zu Recht erfolgt.

III.

Am 7. Oktober 2005 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht einreichen. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats

vom 14. September 2005 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

aufzuheben bzw. richtig zu stellen.

Der Gemeinderat X verzichtete am 31. Oktober 2005 auf

eine Vernehmlassung und hielt an seinem Entscheid vom 27. Juni 2005 fest.

Der Bezirksrat Z beantragte am 12. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde

und liess sich im Übrigen ebenfalls nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig. Da der Streitwert den Schwellenwert von Fr. 20'000.-

nicht übersteigt, ist der Einzelrichter entscheidberufen (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig

nach, bevorschusst nach § 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(JHG) die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im

massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge ohne Kinderzulagen

bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 650.- je Kind und Monat. Die

Bevorschussung erfolgt unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des

Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils (§ 21 Abs. 1 JHG; § 25

Abs. 2 und § 26 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober

1981, JHV). Gemäss § 31 Abs. 1 JHV gelten alle Einkünfte wie

Erwerbseinkommen, Leistungen von privaten oder öffentlich-rechtlichen

Versicherungen und Ergänzungsleistungen als anrechenbares Einkommen des Kindes.

Als anrechenbares Einkommen des nicht verpflichteten Elternteils gilt das

gemäss den Grundsätzen des Steuerrechts errechnete Reineinkommen (§ 31 Abs. 2

JHV). Wenn die in § 29 JHV genannten Einkommens- und Vermögensgrenzen

überschritten werden, entfällt jede Bevorschussung.

3.

3.1

Die

Vorinstanzen berechneten den vorliegend umstrittenen Monatsanspruch von C wie

folgt:

Verpflichtung

gemäss Rechtstitel Fr. 515.00

Kindereinkommensgrenze

(§ 29 Abs. 1 lit. a JHV) Fr. 1'040.00

Jahreseinkommen Fr. 11'570.00

Abzüglich

Berufsauslagen (Pauschale) Fr. 1'900.00

Abzüglich

auswärtige Verpflegung (Pauschale) Fr. 2'000.00

Jahreseinkommen Fr. 7'670.00

Anrechenbares

Einkommen pro Monat Fr. 639.17

Kindereinkommensgrenze Fr. 1'040.00

Abzüglich

anrechenbares Einkommen Fr. 639.17

Bevorschussung

pro Monat Fr. 400.85

3.2

Die Beschwerdeführerin moniert an dieser Rechnung Folgendes:

-

Die Indexierung der Verpflichtung gemäss Rechtstitel ergebe bei

richtiger Berechnung Fr. 547.25.

-

Für das Einkommen müsse auf das Kalenderjahr abgestellt werden, was

bedeute, dass nicht nur der Lohn des 2. Lehrjahres einbezogen werden müsse.

-

Von diesem Einkommen müssten neben den Abzügen für die Berufsauslagen

auch die Abonnementskosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs im

Umfang von Fr. 1'311.- abgezogen werden.

-

Für auswärtige Verpflegung sei eine Pauschale von Fr. 3'000.- zu

gewähren.

-

Übrige für die Ausübung des Berufs erforderliche Kosten würden Fr. 279.-

betragen.

-

Die Weiterbildungskosten würden sich auf Fr. 400.- (Sprachkurs)

belaufen.

Daraus ergeben sich Fr. 3'180.- als anrechenbares Einkommen

bzw. eine Bevorschussungsberechtigung von Fr. 547.25 monatlich.

3.3

Die

Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass schon die Anpassung des gemäss Scheidungsurteil

bestehenden Unterhaltsanspruchs an die Teuerung von der Vorinstanz falsch

berechnet worden sei. Das Einkommen des Kindes C von Fr. 639.20 übersteigt

allerdings den grundsätzlich bestehenden Alimentenanspruch von Fr. 515.-

(gemäss Vorinstanz) und Fr. 547.25 (gemäss Beschwerdeführerin). Die

Vorinstanz ging daher bei der Berechnung der Bevorschussung korrekterweise vom

Grenzwert des Einkommens eines Kindes aus (Fr. 1'040.- monatlich) und

brachte davon das anrechenbare Einkommen von rund Fr. 639.20 in Abzug

(vgl. Jugendamt des Kantons Zürich/Jugendamt der Stadt Zürich,

Alimentenhandbuch, Dezember 1992, Beilage 5.2, S. 151 f.). Die Differenz

beläuft sich so auf Fr. 400.80, was dem nunmehr zu bevorschussenden

Beitrag entspricht. Insofern spielte die Frage, ob die Teuerung beim

Unterhaltsanspruch der Tochter C gemäss Scheidungsurteil korrekt berechnet worden

sei, gar keine Rolle.

Als unbehelflich erweist sich auch der Einwand, es sei für

die Berechnung des Einkommens auf das Kalenderjahr abzustellen. Denn gemäss § 31

Abs. 3 JHV ist es zulässig und zweckmässig, für die Bevorschussung nicht

auf das Kalenderjahr abzustellen, sondern auf das Ausbildungsjahr. Zumal sich

die finanziellen Verhältnisse von C mit jedem Lehrjahr wegen des jährlichen

Lohnanstiegs verändern.

Die Vorinstanzen haben die Höhe der Gewährung der Abzüge

für die Berufsauslagen und die auswärtige Verpflegung nicht begründet. Gemäss

dem Alimentenhandbuch (S. 123) können vom Lehrlohn nur ausserordentliche

Ausgaben abgezogen werden, wie beispielsweise hohe Bahnkosten für eine

auswärtige Lehre (aber nicht etwa das Tram innerhalb der Stadt). Die Begründung

für diese Restriktion ist darin zu finden, dass ein Lehrlohn nicht Lebenskosten

deckend ist und die Lehrlinge deshalb weiterhin auf die (ergänzende) Unterstützung

ihrer Eltern angewiesen sind. Die Unterhaltspflicht der Eltern ist in Art. 276

des Zivilgesetzbuches (ZGB) geordnet. Demgemäss haben die Eltern für den

Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen sind dabei die Kosten von

Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 1). Die Eltern sind

jedoch von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet

werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu

bestreiten (Abs. 3). Diese von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträge

werden steuerrechtlich durch den Kinderabzug berücksichtigt (vgl. Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich

1999, § 34 N. 16 ff.). Würden somit – wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht – bei einem Lehrlohn sämtliche

steuerrechtlichen Abzüge gewährt, würde dies zu einer mehrfachen

Berücksichtigung der Ausbildungskosten des Kindes führen. Da die Mutter von C

den Kinderabzug in ihrer Steuererklärung 2004 erfolgreich vorgenommen hat und

die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzüge für den Unterhalt von C

demnach bereits berücksichtigt wurden, können keine weiteren Abzüge gewährt

werden. Zumal das Jugendsekretariat bereits Fr. 1'900.- als

Berufspauschale und Fr. 2'000.- als Essenspauschale vom Kindeseinkommen

abgezogen hat. Damit sind die von den Eltern nicht abgedeckten Ausbildungs- und

Unterhaltskosten von C hinreichend berücksichtigt.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 70 VRG), welcher keine Parteientschädigung zusteht (§ 17

Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung an …