VB.2005.00495
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00495
26. September 2007Deutsch15 min
(URT.2007.10222)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00495
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.09.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Englischkurse für Stellen Suchende: Begründung des Vergabeentscheids.
Die Befolgung eines geeigneten Verfahrens befreit die Behörde nicht davon, die inhaltlichen Gründe für ihren Entscheid bekannt zu geben. Angesichts des hier gewählten Verfahrens, bei dem die Angebote durch vier Fachpersonen anhand von zahlreichen Unterkriterien eingehend geprüft und bewertet wurden, konnte vom Beschwerdegegner keine besonders ausführliche Begründung erwartet werden. Aus der Begründung mussten aber die wesentlichen Gesichtspunkte hervorgehen, die für die Benotung der Beschwerdeführerin massgebend waren. Keine ausreichende Begründung des angefochtenen Entscheids (E. 3.3).
Gewichtung des Preiskriteriums (E. 3.4).
Gutheissung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
GEWICHTUNG
PREIS
SUBMISSION
SUBMISSIONSRECHT
VERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 13 lit. h IVöB
§ 38 Abs. II SubmV
§ 38 Abs. III SubmV
Publikationen:
BEZ 2007 Nr. 51
RB 2007 Nr. 44 S. 104
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2005.00495
Entscheid
der 1. Kammer
vom 26. September 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das Amt für
Wirtschaft und Arbeit, dieses vertreten durch RA
C,
Beschwerdegegner,
und
1. D AG,
2. E,
3. F,
2 - 3 vertreten durch G,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit einer Ausschreibung vom 22. Juli 2005 eröffnete
die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich eine Submission im offenen
Verfahren für Englischkurse für Stellen Suchende, aufgeteilt in drei Lose zu je
18'000 Teilnehmendentage. Innert Frist wurden sechs Angebote eingereicht.
Mit Beschluss vom 23. September 2005 wurde der
Zuschlag für je ein Los an die F, die E und die D AG zum Preis von Fr. 15.- pro
Lektion erteilt. Dieser Entscheid wurde den Anbietenden gleichentags mitgeteilt
und am 30. September 2005 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.
Erwägungen
II.
Gegen den Zuschlag erhob die A AG am 7. Oktober 2005
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, der Vergabeentscheid sei
aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um der
Beschwerdeführerin den Zuschlag für drei Lose, eventualiter für zwei Lose und
subeventualiter für ein Los zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie darum, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2005 reichte die
Mitbeteiligte 1 eine Beschwerdeantwort ein, ohne einen förmlichen Antrag zu
stellen. Innert Frist reichte sie schliesslich die Anträge ein, die Beschwerde
und das Gesuch um aufschiebende Wirkung seien abzuweisen. Der Beschwerdegegner
beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 1. November 2005, die Beschwerde
sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
bereits nach Zustellung der Beschwerdeantwort nicht zu gewähren, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem stellte er den
Antrag, die eingereichten Akten seien vertraulich zu behandeln. Mit Eingabe vom
9.
November 2005 beantragten die Mitbeteiligten 2 und 3, die Beschwerde
sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei von der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung bezüglich der ihnen zugeteilten Lose abzusehen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2005 wurde
das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Am 23. November 2005 liess das Amt für Wirtschaft und
Arbeit mitteilen, dass die Verträge mit den ausgewählten Anbietern in der
Zwischenzeit schriftlich abgeschlossen worden seien.
In der Replik vom 16. Januar 2006 lässt die
Beschwerdeführerin beantragen, es sei festzustellen, dass der Vergabeentscheid
rechtswidrig ist und ein rechtmässiger Entscheid den Zuschlag der
Beschwerdeführerin für drei eventualiter für zwei Lose und subeventualiter für
ein Los beinhaltet hätte. Der Beschwerdegegner hielt in der Duplik vom
22.
Februar 2006 an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. Februar
2006.
reichte die Mitbeteiligte 1 ihre Duplik ohne Anträge ein. Die
Mitbeteiligten 2 und 3 verzichteten auf die Einreichung einer Duplik.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich,
in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13
= ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September
2003.
über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur
Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben.
Sie hat die Englischkurse zum tieferen Preis pro Lektion offeriert als die
Mitbeteiligten und macht geltend, bei richtiger Bewertung würde sie vor den
Mitbeteiligten rangieren. Bei Gutheissung der Beschwerde wäre ein Zuschlag an
die Beschwerdeführerin in Betracht gekommen. Dass dies infolge des
Vertragsabschlusses mit den Mitbeteiligten nicht mehr möglich ist, ändert an
der Legitimation der Beschwerdeführerin nichts, zumal die Submissionsbeschwerde
auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer
Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB; vgl. auch
Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt
[BGBM]).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bewertungen der
Kriterien Kurskonzept und Qualitätssicherung seien willkürlich und nicht
nachvollziehbar. In zahlreichen Punkten gebe es keine sachliche Rechtfertigung
für die tiefe Benotung des Angebotes der Beschwerdeführerin.
3.1
Der Entscheid über den Zuschlag bedarf einer
ausreichenden Begründung (VGr, 28. März 2007, VB.2006.00309, E. 3, mit
weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Aufgrund der
Sonderregeln des Vergaberechts ist zwar die Vergabestelle bei der Eröffnung des
Zuschlags zunächst nur zur Mitteilung einiger vorwiegend formeller Angaben
verpflichtet (Art. 13 lit. h IVöB und § 38 Abs. 2 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Auf Gesuch eines nicht
berücksichtigten Anbieters hat die Vergabestelle jedoch gemäss § 38 Abs. 3
SubmV verschiedene Begründungselemente bekannt zu geben, darunter die
wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung (lit. d) und die
ausschlaggebenden Vorteile des berücksichtigten Angebots (lit. e). Die
Rechtsprechung lässt sodann zu, dass die Vergabeinstanzen die Begründung eines
Vergabeentscheids noch im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzen und damit eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen
einer ausreichenden Begründung erwachsen konnte, beheben (RB 2000 Nr. 59
= BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a). Eine weitere Ergänzung im Rahmen eines
vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels ist dagegen grundsätzlich
nicht zulässig (RB 2003 Nr. 56 = BEZ 2003 Nr. 50).
Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die Anforderungen
sind höher, wenn der Behörde infolge von Ermessen ein grosser
Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht (VGr, 22. November 2006,
VB.2005.00264, E. 5.1). Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass in
Vergabeverfahren, die auf einem Wettbewerb mit anonymen Beiträgen und einer
unabhängigen Jury beruhen, wegen der dadurch gewährleisteten erhöhten
Objektivität und Transparenz geringere Anforderungen an die Begründungspflicht
bestehen als in anderen Verfahren (RB 2000 Nr. 60). Ob vorliegend eine
unabhängige Jury eingesetzt wurde und ob die geringeren Anforderungen an die
Begründung ausserhalb von Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben überhaupt
zur Anwendung kämen, kann hier offen bleiben. Denn auch die Befolgung eines
geeigneten Verfahrens rechtfertigt keinen völligen Verzicht auf eine
inhaltliche Begründung des Vergabeentscheids (VGr, 22. November 2006,
VB.2005.00264, E. 5.1).
3.2
Vorliegend hat der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 23. September
2005.
die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin damit begründet, dass ihr
Kurskonzept mit 19.31 von 50 Punkten, der Preis mit 30 von 30 Punkten und die
Qualitätssicherung mit 8.88 von 20 Punkten bewertet worden sei. Der Zuschlag
sei an Angebote erteilt worden, die insgesamt eine höhere Punktzahl erreicht
hätten. Das dem Schreiben beiliegende Blatt über das Submissionsergebnis gab
die berücksichtigten Anbieter und den Preis ihres Angebots bekannt. Diese
Angaben waren offensichtlich nicht geeignet, der Beschwerdeführerin die
wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung bekannt zu geben.
Mit der Beschwerdeantwort erläuterte der Beschwerdegegner
sein Vorgehen bei der Prüfung der eingegangenen Bewerbungen wie folgt: Die
Ausschlussprüfung habe ergeben, dass die formellen Vorgaben bei der
Beschwerdeführerin und den Mitbeteiligten erfüllt seien. Auch die
Eignungskriterien seien erfüllt worden. Bei allen Anbietern seien Referenzauskünfte
eingeholt und schriftlich festgehalten worden. Anschliessend seien die Kurs-
und Qualitätssicherungskonzepte von vier Fachpersonen aufgrund eines vorgängig
erstellten Formulars geprüft worden. In diesen Formularen sei wiederum zu den
in den Ausschreibungsunterlagen genannten Unterkriterien zum Kurskonzept und
dem Qualitätssicherungskonzept Bezug genommen worden. Die Anforderungen für die
Prüfung der Konzepte seien auf einer Skala von 0 bis 3 Punkten festgelegt
worden. Die vier Prüfpersonen hätten die anonymisierten Konzepte ohne Kenntnis
der Anbieter und ohne Rücksprache geprüft. Jede Prüfperson habe direkt
Anmerkungen und Korrekturen in den Konzepten vorgenommen und anschliessend
unabhängig den Bogen "Prüfung des Kurskonzepts" bzw. "Prüfung
des Qualitätssicherungskonzepts" ausgefüllt und die entsprechenden Punkte
zugeteilt. Die Punktezahlen seien addiert und schliesslich sei das arithmetische
Mittel aus den vier Prüfberichten berechnet worden. Aus den Gesamtpunktezahlen
habe sich so je ein Durchschnittswert ergeben. Im Folgenden fasste der
Beschwerdegegner das Resultat der Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin
zusammen und verwies zur konkreten Begründung auf die Beurteilungsbogen der
Prüfpersonen, welche zum Teil mit handschriftlichen Notizen versehen sind.
Schliesslich führt der Beschwerdegegner aus, die anonyme Prüfung der Konzepte
durch vier unabhängige Prüfpersonen gewährleiste eine qualitativ hoch stehende
und unabhängige Beurteilung. Durch das Prüfungsprozedere mit den vorgängig detailliert
bestimmten Unterkriterien sei gewährleistet, dass die Beurteilung im Rahmen des
zulässigen Ermessens des Beschwerdegegners vorgenommen worden sei.
In der Duplik bringt der Beschwerdegegner vor, die
Beschwerdeführerin akzeptiere im Ergebnis die vom Beschwerdegegner und den vier
Prüfpersonen vorgenommene inhaltliche Beurteilung nicht. Die Prüfung der
Kurskonzepte und der Angebote der Anbieter sei im Rahmen des zulässigen
Ermessens erfolgt. Es könne nicht Inhalt des Beschwerdeverfahrens sein, über
die Lernmethoden und das Lehrkonzept der Beschwerdeführerin eine andere Beurteilung
zu fällen. Die Beschwerdeführerin bringe wiederholt vor, weshalb sie hätte
besser beurteilt werden müssen. Auf die einzelnen Vorbringen sei nicht
einzugehen, da mit der Beurteilung der Angebote eine ausreichende Grundlage
einer rechtmässigen, im Rahmen des Ermessens liegenden Bewertung vorliege. Eine
inhaltliche Begründung für die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin
bringt der Beschwerdegegner lediglich im Hinblick auf das Unterkriterium
"Programmaufbau, Wochenpläne, ausführlicher Tagesplan" beim
Kurskonzept vor. Die Beschwerdeführerin habe als "ausführlichen Tagesplan"
lediglich in zwei Zeilen die Unterrichtszeiten und die jeweils vorgesehene Lektion
aufgeführt. Es fehlten jegliche Hinweise auf das Tagesziel, die Lektionenziele
sowie die zur Zielerreichung geplanten Aktivitäten und verwendeten Mittel. Es
seien auch keine Angaben dazu gemacht worden, wie die jeweilige Lektion
unterteilt und strukturiert ist. Auch die Wochenpläne bestünden nur aus einer
Übersicht der geplanten, durchzuführenden Lektionsnummern. Die einzelnen
Tagesziele und die Lerninhalte seien nicht formuliert.
3.3
Der Beschwerdegegner geht offenbar davon aus, dass das Verfahren, welches
er bei der Auswahl der Bewerber befolgt hat, die Richtigkeit des Entscheids
bereits zu belegen vermöge. Das hier angewandte Verfahren zur Beurteilung der
Angebote erscheint, soweit sich dies aus der Sicht der Beschwerdeinstanz
beurteilen lässt, als geeignet. Die Prüfung der Angebote durch ausgewiesene
Fachpersonen und die detaillierte Bewertung anhand zahlreicher Unterkriterien
tragen wesentlich zu einer verbesserten Transparenz des Vergabeverfahrens bei. Ausgehend
von der Bewertung durch die Prüfpersonen war es daher an sich sachgerecht, dass
der Beschwerdegegner die Bewerbungen, welche die höchste Punktzahl erreichten,
auswählte.
Die Befolgung eines geeigneten Verfahrens befreit die
Behörde jedoch nicht davon, die inhaltlichen Gründe für ihren Entscheid bekannt
zu geben. Auf die Bewertungen der Fachpersonen kann nur abgestellt werden, wenn
der Beschwerdegegner die vorgenommene Bewertung nachvollziehbar zu begründen
vermag. Angesichts des hier gewählten Verfahrens, bei dem die Angebote durch
vier Fachpersonen anhand von zahlreichen Unterkriterien eingehend geprüft und
bewertet wurden, konnte vom Beschwerdegegner in dieser Sache keine besonders
ausführliche Begründung erwartet werden. Aus der Begründung mussten aber die
wesentlichen Gesichtspunkte hervorgehen, die für die Benotung der Beschwerdeführerin
von Bedeutung waren.
Eine ausreichende Begründung für die Bewertung des
Angebots der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner jedoch weder in der
Beschwerdeantwort noch in der Duplik vorgelegt. Er wiederholt grösstenteils
lediglich das Resultat der Bewertung, das bereits aus der vorgenommenen
Punkteverteilung herausgelesen werden kann; die inhaltlichen Gründe für diese
Beurteilung werden in den Rechtsschriften des Beschwerdegegners nicht genannt.
Nur die Bewertung für das Unterkriterium "Programmaufbau, Wochenpläne,
ausführlicher Tagesplan" beim Kurskonzept wurde in der Duplik des
Beschwerdegegners materiell begründet. Dies hätte der Beschwerdegegner jedoch
schon im Rahmen der Beschwerdeantwort vorbringen müssen. Der Verweis auf die
handschriftlichen Notizen der Prüfpersonen auf den Bewertungsbogen und den
Unterlagen der Beschwerdeführerin vermag diesen Mangel nicht zu beheben. Es
kann weder der Beschwerdeführerin noch dem Gericht zugemutet werden, die
wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin aus
den umfangreichen Unterlagen – welche der Beschwerdegegner selbst mit Hinweis
auf deren Umfang im Beschwerdeverfahren nicht vollständig eingereicht hat –
herauszufiltern und sie gestützt darauf sachgerecht anzufechten bzw. die
erhobenen Entscheide zu beurteilen. Der Beschwerdegegner hätte in seiner
Beschwerdeantwort die in diesen Notizen enthaltenen wesentlichen Gründe für die
Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin zusammenfassen müssen. Da der
Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Offerten der Mitbeteiligten gewährt
werden kann, muss aus der Begründung zudem hervorgehen, weshalb das Angebot der
Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Angeboten der Mitbeteiligten tiefer
bewertet wurde. Hierzu sind die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile der
berücksichtigten Angebote anzugeben.
Insgesamt ergibt sich damit, dass der Beschwerdegegner
keine ausreichende Begründung des angefochtenen Entscheids vorgebracht hat.
3.4
Obschon die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist,
rechtfertigen sich angesichts zukünftiger Submissionen des Beschwerdegegners in
diesem Bereich folgende Ausführungen zur Gewichtung des Preiskriteriums. Die
Beschwerdeführerin wendet ein, das Preiskriterium sei mit 30 % zu tief
gewichtet worden. Aufgrund der Tatsachen, dass eine Preisobergrenze statuiert
wurde und ausdrücklich auf die knappen Mittel hingewiesen wurde, wäre nach
Meinung der Beschwerdeführerin eine erheblich stärkere Gewichtung des
Preiselementes angebracht gewesen.
Hierzu ist anzumerken, dass die für eine Beschaffung
massgeblichen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung von der Vergabebehörde im
Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt werden. Dabei steht ihr
ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder
ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50
Abs. 2 lit. c VRG). Die Bedeutung des Preises ist bei Dienstleistungen,
deren Resultat nicht im Voraus bestimmt werden kann und bei denen sich der
Auftraggeber daher auf eine qualifizierte Arbeitsweise verlassen muss, nicht
sehr hoch (Robert Wolf, Preis und Wirtschaftlichkeit, Baurecht, Sonderheft
Vergaberecht 2004, S. 16). Da die Durchführung von Englisch-Sprachkursen
für Stellen Suchende eine anspruchsvolle Dienstleistung darstellt, ist es
durchaus vertretbar, dass der Qualität der Kurskonzepte höheres Gewicht
beigemessen wurde als dem Preis. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene
Gewichtung der Zuschlagskriterien ist daher nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen. Da inzwischen jedoch das Vergabeverfahren beendet und
die Verträge mit den ausgewählten Anbietern abgeschlossen worden sind, ist der
angefochtene Entscheid nicht mehr aufzuheben, sondern lediglich festzustellen,
dass sich der Entscheid infolge mangelhafter Begründung als rechtswidrig
erweist (Art. 18 Abs. 2 IVöB; vgl. Art. 9 Abs. 3 BGBM). Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Überdies ist er zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu
verpflichten; als angemessen erweist sich eine solche von Fr. 2'500.-
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Die Auftragssumme für die Durchführung von Englischkursen
im Umfang von insgesamt 54'000 Teilnehmendentagen mit 4 Lektionen pro Tag übertrifft
die gemäss Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) als massgeblich bezeichneten Schwellenwerte ohne weiteres (vgl. Art. 1
lit. b der Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen für das Jahr 2007, SR 172.056.12). Gegen diesen Entscheid kann
daher Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden, sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt; andernfalls steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (VGr, 28. März
2007, VB.2006.00309, www.vgrzh.ch).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Vergabeverfügung des Amtes
für Wirtschaft und Arbeit vom 23. September 2005 betreffend Englischkurse für
Stellen Suchende rechtswidrig ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'280.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …