VB.2005.00503
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00503
13. Juli 2006Deutsch18 min
(URT.2006.9408)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00503
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.07.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Geländeaufschüttung auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone; Verweigerung der nachträglichen Bewilligung:
Die Ausstandsregeln wurden durch die Baudirektion beachtet (E.1). Grundsätze des nachträglichen Bewilligungsverfahrens (E.2.1). Erst im Rahmen des Rückbaus muss durch ein Gutachten geklärt werden, ob eine Teilbewilligung möglich ist (E.2.2). Feststellungen zum Sachverhalt (E.3). Eine Bewilligung nach Art. 22 oder Art. 24 ff. RPG ist vorliegend nicht möglich (E.4). Abweisung und Kostenfolge (E.6).
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSSTAND
GUTACHTEN
NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A nahm im Juni 2001 auf einer Fläche von rund 2'500 m²
in der Landwirtschaftszone ohne Bewilligung eine Geländeaufschüttung vor, um
die Fläche besser als Pferdeweide seiner landwirtschaftlichen Siedlung M nutzen
zu können.
Mit Verfügung vom 27. September 2002 verweigerte die
Baudirektion (Amt für Raumordnung und Vermessung, ARV) die nachträgliche
raumplanungsrechtliche Bewilligung hierfür. Unter Hinweis auf diese Verfügung
verweigerte auch der Gemeinderat X am 28. Oktober 2002 die baurechtliche
Bewilligung für die bereits erfolgte Geländeveränderung und ordnete den Rückbau
innert einem Jahr auf der Grundlage eines innert 3 Monaten zur Genehmigung beim
Amt für Landschaft und Natur (ALN) einzureichenden bodenkundlichen Gutachtens
an.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügungen gelangte A am 17. Dezember
2002.
an den Regierungsrat. Er verlangte, in Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen sei die Terrainauffüllung nach Art. 22 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG), eventualiter nach Art. 24
bis 24d RPG zu bewilligen bzw. zur Erteilung der entsprechenden Bewilligung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Entschädigung des Rekurrenten gemäss § 17
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Der Regierungsrat bezog neben den beiden Vorinstanzen auch
die Volkswirtschaftsdirektion als Rekursgegnerin ins Verfahren mit ein und wies
den Rekurs nach Eingang der Vernehmlassungen und einer weiteren Stellungnahme
des Rekurrenten am 7. September 2005 ab, soweit er nicht gegenstandslos
sei.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 13. Oktober 2005
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte seine Rekursanträge, unter
Entschädigung des Beschwerdeführers gemäss § 17 VRG.
Die Baudirektion beantragte am 7. November 2005 unter
Verweis auf den angefochtenen Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Der
Gemeinderat X verzichtete am 9. November 2005 auf eine Beantwortung der
Beschwerde. Die Staatskanzlei reichte am 28. November 2005 die Akten ein
und beantragte für den Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen
Antrag stellte auch die Volkswirtschaftsdirektion am 16. Dezember 2005
unter Vorlage weiterer Akten. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Februar
2006.
und reichte seinerseits neue Unterlagen ein. Die Baudirektion und der
Gemeinderat X verzichteten mit Eingaben vom 9. und 20. März 2006 auf die
Einreichung einer Duplik; die Volkswirtschaftsdirektion äusserte sich am 13. März
2006.
zu einem einzelnen Einwand des Beschwerdeführers und beantragte erneut,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
Am 9. Mai 2006 lud der Abteilungspräsident den Regierungsrat ein, sich zum
Ausstand der Baudirektion beim Rekursentscheid zu äussern. Diese Stellungnahme
erfolgte am 31. Mai 2006; der Beschwerdeführer liess sich dazu innert Frist
nicht mehr vernehmen. Auch die weiteren Verfahrensbeteiligten verzichteten auf
neuerliche Äusserung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, dass aus dem
Rekursentscheid nicht hervorgehe, ob die Baudirektorin bei der Ausfällung des
Entscheides in den Ausstand getreten sei.
Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über das
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat vom 5. November 1997 (LS 172.15)
bereitet der Rechtsdienst der Staatskanzlei die Rekursentscheide gegen
Anordnungen der Direktionen vor. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes
betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner
Direktionen vom 26. Februar 1899 (LS 172.1) ist der Ausstand des
Direktionsvorstands bei der Behandlung von Rekursen gegen eine
Direktionsverfügung geboten. Die Staatskanzlei legte in ihrer Eingabe vom 31. Mai
2006.
unter Beilage der Traktandenliste für die Sitzung vom 7. September
2005.
dar, wie die Sitzungen des Regierungsrats normalerweise ablaufen und in
welcher Weise dabei die Ausstandsregeln befolgt werden. Aufgrund seiner
Handnotizen versicherte der Staatsschreiber, dass auch im vorliegenden Fall
nicht von diesem Standardverfahren abgewichen wurde und die Baudirektorin daher
vor der Beratung und Beschlussfassung über das vorliegend strittige Geschäft
das Sitzungszimmer verlassen und mit Sicherheit nicht dabei mitgewirkt habe.
Gestützt auf diese Ausführungen ist eine Verletzung der Ausstandsregeln nicht
ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Rekursentscheid
kein Rubrum enthält, woraus die am Entscheid mitwirkenden Regierungsmitglieder
hervorgehen. Nach der sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützenden
Praxis des Verwaltungsgerichts muss sich die Zusammensetzung der entscheidenden
Behörde nicht aus der entsprechenden Anordnung ergeben, sofern sie ohne
weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation, wie hier aus dem
Staatskalender, ersichtlich ist (RB 1998 Nr. 1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 5a N. 4).
2.
Strittig ist die Bewilligungsfähigkeit einer bereits
vorgenommenen Aufschüttung in der Landwirtschaftszone. Als Folge der
festgestellten Rechtswidrigkeit der Bodenveränderung liegt weiter die
grundsätzliche Verpflichtung zum Rückbau im Streit, wobei sich allerdings die
einzelnen Massnahmen des Rückbaus erst aufgrund eines noch zu erstellenden und
zur Genehmigung einzureichenden bodenkundlichen Gutachtens konkretisieren lassen.
2.1
Das
Baubewilligungsverfahren wird auf Gesuch des Bauherrn eingeleitet und dient der
Feststellung, ob ein Bauvorhaben den einschlägigen Vorschriften entspricht oder
nicht. Demgegenüber ist das nachträgliche Baubewilligungsverfahren eingebettet
in ein Verwaltungsverfahren, welches – ausgelöst durch das rechtswidrige Verhalten
der Bauherrschaft
– in erster Linie zum Ziel hat, einen rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Zu
prüfen ist vorab, ob die Baubewilligung nachträglich erteilt werden kann, dies
allenfalls auch unter Gewährung einer Ausnahmebewilligung. Falls eine ordentliche
Bewilligung nicht infrage kommt, kann der rechtmässige Zustand auch mit dem
Rückbau erreicht werden oder, wenn sich dieser als unverhältnismässig erweist,
durch eine ausdrückliche Duldung der Abweichung von den Bauvorschriften.
Liegen Boden verändernde Massnahmen im Streit, so
unterliegt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einer speziellen
Problematik, da die Veränderung das Bodenklima bereits nachhaltig beeinflusst
haben kann, sodass sich mit einem Rückbau der ursprüngliche Zustand gar nicht
mehr wieder herstellen lässt. In solchen Fällen ist deshalb zu klären, mit
welchen Boden verbessernden Massnahmen der Eingriff gemildert und der Bodenzustand
wenigstens optimiert werden kann.
2.2
Sowohl die
Bewilligungsfähigkeit einer bereits vorgenommenen Bodenveränderung als auch die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hängen wesentlich von der konkreten
Bodenbeschaffenheit nach der durchgeführten Massnahme ab und machen daher
allenfalls bodenkundliche Abklärungen notwendig. Im vorliegenden Fall möchte
der Beschwerdeführer bereits zur Abklärung der Bewilligungsfähigkeit der
vorgenommenen Aufschüttung ein bodenkundliches Gutachten veranlassen, während
die Gemeinde X wie auch der Regierungsrat ein solches Gutachten erst zur
Festlegung der konkreten Massnahmen des Rückbaus für erforderlich erachten.
Damit wird die Frage aufgeworfen, ob die Behörden auch
dann, wenn sie die Bodenveränderung insgesamt und ohne weitere Abklärung nicht
bewilligen können, bereits im nachträglichen Bewilligungsverfahren auch ohne
entsprechendes Gesuch zu prüfen haben, wieweit allenfalls einzelne Teile der
vorgenommenen Veränderung bewilligungsfähig sind und daher bestehen bleiben
dürfen. Diese Frage ist jedenfalls im konkreten Fall zu verneinen. Im
nachträglichen Bewilligungsverfahren ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn,
ein reduziertes Baugesuch zu stellen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht,
dass die ausgeführte Massnahme zum Teil als rechtmässig anerkannt werden könnte
(BGE 108 Ia 216 E. 4d). Diese Rechtsprechung ist zwar nicht ganz
unproblematisch, soweit damit einer Bauherrschaft ermöglicht wird, einen
bereits angeordneten Rückbau mit stets neuen Projektvarianten zu verzögern. Im
vorliegenden Fall rechtfertigt sich das Vorgehen aber gerade auch aus prozessökonomischen
Gründen. Wenn die Bodenveränderung, so wie sie ausgeführt wurde, gesamthaft
nicht bewilligt werden kann, so werden ohnehin weitere Abklärungen für die
Einzelheiten des Rückbaus erforderlich sein. In deren Rahmen kann dann auch geprüft
werden, ob ein Teil der Veränderung (sei es flächenmässig oder auch bezogen auf
einzelne Schichten) bestehen bleiben kann, dies unabhängig davon, ob aus
Gründen der Verhältnismässigkeit oder infolge Teilbewilligungsfähigkeit. Sollte
eine Teilbewilligung aufgrund dieses Gutachtens tatsächlich infrage kommen, so
wird es an der Bauherrschaft liegen, diese innert der dreimonatigen Frist zur
Vorlage des Gutachtens zwecks Genehmigung durch das ALN rechtzeitig zu beantragen.
3.
In tatsächlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer
verschiedene Feststellungen zur ursprünglichen Situation und zur durchgeführten
Veränderung, welche den Regierungsrat zu Unrecht dazu veranlasst haben sollen,
die Aufschüttung als nicht Boden verbessernd zu beurteilen. Er wirft dem
Regierungsrat eine Gehörsverletzung vor, da dieser die Ausführungen des
Beschwerdeführers gar nicht zur Kenntnis genommen und zur Abklärung des
Sachverhaltes keinen Augenschein durchgeführt habe. Weiter beantragt er die
Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht und die Einholung
einer Expertise.
3.1
Mit Bezug
auf die massgebende Ausgangslage gilt Folgendes: Nach den übereinstimmenden
Darstellungen der Parteien wies das ursprüngliche Terrain eine zur Vernässung
neigende Geländemulde auf. Der Boden war in den 70-er Jahren in einer Tiefe von
0.91
m bis 1.29 m unter dem bestehenden Terrain dräniert worden. Den
Ausgangszustand des Bodens vor der Auffüllung ermittelte das ALN aufgrund der
Bodenkartierung des Kantons Zürich, einer in Anwesenheit des Beschwerdeführers
durchgeführten Feldbegehung vom 10. April 2002 und einer dabei
durchgeführten Sondierbohrung auf dem jenseits des O-Bachs liegenden
Grundstück. Es kam dabei zum Schluss, dass auf der nördlichen Teilfläche
(Teilfläche a) ein mässig tiefgründiger Braunerdegley ohne Torf bestanden habe.
Auf der südlichen Teilfläche (Teilfläche b entlang dem O-Bach und im Anschluss
an den bestehenden Sandplatz) sei der Grundwassereinfluss wegen des
ansteigenden Geländes weniger stark. Der gesamte Perimeter sei ein Komplex aus
einer tiefgründigen gleyigen Kalkbraunerde mit einem mässig tiefgründigen
Braunerdegley.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Bodenqualität und
macht im Beschwerdeverfahren vor allem geltend, der Boden habe sich seit der
Melioration verändert, so sei es zu lokalen Senkungen gekommen, womit die
bestehenden Drainageleitungen zu hoch gelegen hätten. Diese Einwände sind nicht
stichhaltig. Nach den Feststellungen des ALN gibt es im ganzen Perimeter keine
Hinweise auf eine Torfsackung; die Böden sind mineralisch. Für die Bodenvernässung
gebe es nur zwei mögliche Ursachen, entweder sei die Drainage nicht mehr in
ausreichendem Mass funktionstüchtig gewesen oder aber die nicht
standortgerechte Bewirtschaftung habe – etwa durch Viehtritt – zu einer
Bodenverdichtung geführt, sodass das Wasser nicht mehr genügend schnell bis zu
den Dränageleitungen vordringen konnte. Das ALN hat bei seiner Feldbegehung
drei Sondierbohrungen vorgenommen, zwei in den Teilflächen a und b, welche nur
Aufschluss über den veränderten Bodenzustand geben konnten, und eine Bohrung
bei einem etwa 12 m vom fraglichen Grundstück entfernten Punkt auf der
gegenüberliegenden Bachseite. Weshalb der an dieser Stelle angetroffene Boden,
der ebenfalls und ähnlich tief drainiert wurde wie das Grundstück des
Beschwerdeführers, in seiner Qualität nicht demjenigen auf dem fraglichen
Perimeter entsprechen sollte und sich daher als Referenzboden eignet, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Im Gegenteil macht er sogar im Zusammenhang mit dem
Geländeverlauf ausdrücklich geltend, ein Blick auf das Nachbargrundstück
genüge, um die Richtigkeit seiner Darstellung zu belegen. Ebenso wenig vermag
der Beschwerdeführer zu erklären, weshalb die auf einer Feldaufnahme von 1996
beruhende Bodenkarte des Kantons Zürich einen heute überholten Bodenzustand
darstellen sollte, nachdem die Melioration damals bereits 26 Jahre zurücklag.
Nach dieser Bodenkarte soll im fraglichen Gebiet südwestlich des
aufgeschütteten Sandplatzes der Bodentyp tV42d vorherrschen, das heisst ein
mässig tiefgründiger Braunerdegley in konkaver Geländeform. Bezogen auf die
landwirtschaftliche Nutzungseignung ist der Boden hier mit 5F klassifiziert,
das heisst als futterbaubetonte Fruchtfolgefläche, deren Nutzung durch Fremdnässe
limitiert wird.
Es ist weiter auch nicht nachvollziehbar, wie der
Beschwerdeführer seine Ausführungen mittels der angebotenen Beweismittel
erhärten möchte. Mit einem Augenschein könnte das Verwaltungsgericht von
vornherein nur die jetzige und nicht die ursprüngliche Situation auf dem
fraglichen Grundstück feststellen und damit insbesondere die strittige frühere
Bodenbeschaffenheit nicht klären. Aber auch ein Experte würde an Grenzen
stossen, nachdem der Beschwerdeführer den Ausgangszustand eigenmächtig ohne die
erforderliche Bewilligung vollständig verändert hat. Eine Expertise kann daher
im heutigen Zeitpunkt keinen weiteren wesentlichen Aufschluss zur Frage der
früheren Bodenqualität geben.
3.2
3.2.1
Der Regierungsrat ging davon aus, dass die betroffene Fläche rund 2'500 m²
und die Aufschüttung rund 1 m betrage. Der Beschwerdeführer, der die Fläche dem
Gemeinderat X gegenüber vorerst nur mit wenig mehr als 500 m², alsdann mit 500
m² bis 1'000 m² bemessen hatte, scheint die Ausdehnung der betroffenen Fläche
von 2'440 m² mittlerweile zu anerkennen; sie entspricht auch etwa der im
Baugesuch eingefärbten Fläche. Die Annahme der aufgeschütteten Höhe bestreitet
der Beschwerdeführer jedoch und bemisst diese selber auf zwischen 0 m und
höchstens 1 m. Diese Behauptung wird durch die Akten klar widerlegt. Die
für die Geländeaufschüttung verantwortliche Firma C AG hat nach eigenen Angaben
für die Auffüllung 1'067 m³ Aushubmaterial, 1705 m³ Unterboden sowie 275 m³
Recyclingkies zugeführt. Vom Kiesvolumen will der Beschwerdeführer deren 215 m³
für die Verbesserung der zum bestehenden Sandplatz führenden Feldwege verwendet
haben, womit der Auffüllung nur 60 m³ Kies zugekommen wären. Damit wurde
anerkanntermassen auf eine Fläche von rund 2'440 m² ein Volumen von 2'832 m³
verteilt, womit die durchschnittliche Auffüllhöhe sogar deutlich über 1 m
liegt. Dieses Volumen beträgt tatsächlich auch ein Mehrfaches des vom Beschwerdeführer
im Baugesuch auf 500 m³ bis 1'000 m³ geschätzten Volumens.
Der Sachverhalt ist daher auch in diesem Punkt schlüssig
und bedarf keiner weiteren Abklärung.
3.2.2
Strittig ist weiter, ob Anlass zur Befürchtung besteht, dass das für die
Auffüllung verwendete Aushubmaterial schadstoffbelastet sei. Der
Beschwerdeführer hatte dazu in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2005
ausgeführt, es sei normales kiesiges Aushubmaterial aus der "Baugrube N in
Y" verwendet worden. Wenn der Regierungsrat trotz dieser Behauptung in
seinem Entscheid annahm, die Aufschüttung gefährde die standorttypische
Bodenfruchtbarkeit, da Recycling-Kies verwendet wurde und die Herkunft des
Unterbodenmaterials unbekannt sei, ist dies nicht gehörsverletzend. Die
Herkunftsbezeichnung des Beschwerdeführers ist angesichts der Ausdehnung des
Gebietes N in Y zu unbestimmt, als dass sich daraus Rückschlüsse über die Belastung
des Materials ziehen liessen.
In der Beschwerdeantwort wies das ALN darauf hin, dass –
falls mit "Baugrube N" die vor ca. 5 Jahren überbaute Parzelle
Kat.-Nr. 01 gemeint sei – Hinweise vorlägen, dass dieser Boden als
ehemaliges Familiengartenareal mit den Schwermetallen Blei, Cadmium, Kupfer,
Zink sowie mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen belastet sein
könnte. Der Beschwerdeführer offeriert in seiner Replik eine Expertise zum
Beweis dafür, dass das Material unbelastet ist. Die Frage der Schadstoffbelastung
des verwendeten Materials spielt für die Bewilligungsfähigkeit der Aufschüttung
insofern eine entscheidende Rolle, als dass eine nachträgliche Bewilligung bei
deren Nachweis von vornherein nicht infrage käme. Die Vorinstanzen sind jedoch
bereits ohne den Nachweis einer Schadstoffbelastung zu einer Verweigerung der
Bewilligung gelangt. Sollte diese Beurteilung zutreffen, so bleibt die
Schadstoffbelastung nur bedeutsam für die Frage, ob allenfalls eine Teilbewilligung
möglich ist bzw. ob aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf den Rückbau
teilweise verzichtet werden kann. Eine weitere Abklärung für diesen Fall ist
aber vorerst nicht notwendig (vgl. Erw. 2.2 vorstehend).
3.3
Auf
weitere Aspekte des Sachverhaltes ist, soweit sie relevant sind, im Rahmen der
nachfolgend zu prüfenden Bewilligungsfähigkeit der Terrainaufschüttung einzugehen.
4.
4.1
Die
vorgenommene Aufschüttung ist nur dann bewilligungsfähig, wenn sie entweder
gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der
Landwirtschaftszone entspricht oder aber wenn sie als standortgebunden im Sinne
von Art. 24 lit. a RPG qualifiziert werden kann und ihr keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG).
4.1.1
Die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Zonenkonformität innerhalb der
Landwirtschaftszone wurden vom Regierungsrat im angefochtenen Entscheid
zutreffend dargelegt (Erw. 4a). Darauf kann
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Hervorzuheben ist dabei, dass die Baute oder Anlage für die infrage
stehende Bewirtschaftung nötig sein muss (Art. 16a Abs. 1 Satz 1
RPG und Art. 34 Abs. 4 lit. a der Raumplanungsverordnung
vom 28. Juni 2000, RPV). Dies bedeutet, dass sie in ihrer konkreten
Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen
Standort objektiv notwendig sein muss und nicht überdimensioniert sein darf (BGE 125
II 278 E. 3a). Diese Einschränkung gilt nicht nur für landwirtschaftliche
Bauten, sondern grundsätzlich auch für bewilligungspflichtige Aufschüttungen,
da auch solche Boden verändernde Massnahmen den landwirtschaftlichen
Produktionsfaktor Boden nachhaltig beeinflussen können. Auch wenn demnach eine
Aufschüttung einem zonenkonformen Landwirtschaftsbetrieb dient, so ist sie
gleichwohl auf ihre Zweckmässigkeit am fraglichen Standort hin zu überprüfen.
Zweckmässigkeit und Standortwahl hängen dabei angesichts des spezifischen
Zonenzweckes wesentlich von der Qualität des Bodens und dessen
landwirtschaftlicher Nutzungseignung ab. Weiter verlangt Art. 34 Abs. 4
RPV, dass der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich
längerfristig bestehen kann (lit. c).
4.1.2
Der Beschwerdeführer betreibt einen landwirtschaftlichen Aufzuchtsbetrieb
mit Rinder- und Pferdezucht, Pferdehaltung und heilpädagogischem Reiten. Er
bewirtschaftet hierzu 33.5 ha Land (8.55 ha mit Fruchtfolge, 12.8 ha
Naturwiesen, 7.35 ha Mähweide und 4.8 ha extensive Weide und ökologische
Ausgleichsfläche) und hält 46 Rinder sowie 9 Pferde. Übereinstimmend gehen
die Parteien davon aus, dass das bisherige Weideareal am O-Bach zur Vernässung
neigt und sich daher nicht optimal als Pferdeweide eignet. Das ALN folgerte
daraus zu Recht, es wäre zu prüfen gewesen, wie die Drainage an besagter Stelle
hätte saniert oder ob die Pferdeweide an eine besser geeignete Stelle hätte
verlegt werden können.
Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, allein die
Verfestigung des Bodens habe das Vernässungsproblem lösen können, so legt er
damit die Notwendigkeit der Aufschüttung am betreffenden Standort nicht
genügend dar. Insbesondere fehlen überzeugende Ausführungen dazu, weshalb eine
Sanierung der Drainage oder eine Verlegung der Pferdeweide nicht infrage
gekommen sei. Selbst im Beschwerdeverfahren nennt er ausser der Nähe zu Haus
und Hof keine Gründe für die spezifische Lage der Weide, insbesondere begründet
er nicht weiter, weshalb sich unter den von ihm bewirtschafteten 12,8 ha
Naturwiesen und 7,35 ha Mähweide nicht einzelne Flächen finden lassen, die
als Pferdeweide infrage kommen. Aus der Karte der landwirtschaftlichen
Nutzungseignung des Kantons Zürich sind sogar selbst in Hofnähe Böden
ersichtlich, die sich schlechter für die Fruchtfolge und damit besser als
Weideland eignen als das fragliche Terrain. Der Beschwerdeführer hat sich mit
seinem eigenmächtigen Vorgehen offenbar allzu stark am vorbestehenden
Sandviereck orientiert und daraus zu Unrecht abgeleitet, die Aufschüttung am
analogen Standort in südlicher Fortsetzung davon sei optimal.
Die vorgenommene Massnahme führte durch die Einbringung
von mindestens 60 m³ Kies zu einer unerwünschten Bodenverdichtung, welche die
bestehende Bodenfruchtbarkeit nachhaltig vermindert und infolge der
Abschwemmung von Dünger einer anderen wirtschaftlichen Nutzung entgegensteht. Die
Massnahme erweist sich damit nicht als Boden verbessernd, sodass sie am
fraglichen Standort unzweckmässig ist und demzufolge auch nicht als
zonenkonform qualifiziert werden kann. Zudem stehen der Aufschüttung überwiegende
Interessen des Bodenschutzes entgegen, wie sie etwa in Art. 1 lit. b,
Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 der Verordnung vom 1. Juli 1998 über
Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12) zum Ausdruck kommen. Sie widerspricht
auch den Richtlinien zur Beurteilung von Terrainveränderungen ausserhalb der
Bauzonen des ALN, die zwar erst nach der vorliegend strittigen Aufschüttung
erlassen wurden, jedoch bereits davor die Praxis des Amtes prägten. Die Lage
der Aufschüttung, in einer Entfernung von 30 m bis 100 m von den bestehenden
Betriebsgebäuden entfernt, verbietet auch klar die Qualifikation des Terrains
als Anlagebereich von Bauten im Sinne von Ziff. 1 der Richtlinien.
4.1.3
Der weitere Einwand, wonach der Regierungsrat bei der Bewilligungsfähigkeit
nicht zwischen den Teilflächen a und b unterschieden habe, obwohl doch nur im
unteren Bereich des Gebiets eine Verdichtung mit Kies vorgenommen worden sei,
erfolgt zu Unrecht. Nach dem unter Erw. 2.2 vorstehend Ausgeführten haben die
Behörden die vorgenommene Veränderung gesamthaft zu beurteilen und können die
Frage, ob allenfalls auch die Veränderung einer Teilfläche als Projektänderung
bewilligt werden kann, von den ohnehin notwendigen weiteren Abklärungen im
Zusammenhang mit dem Vollzug abhängig machen.
4.2
Auf die im
Rekursentscheid richtig dargelegten Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 RPG (Erw. 9) kann ebenfalls verwiesen werden. Aus den gleichen
Gründen, wie sie bei der Beurteilung der Zonenkonformität festgestellt wurden,
ist die vorgenommene Geländeaufschüttung auch unter diesem Titel nicht
standortgebunden, und es stehen ihr überwiegende Interessen des Bodenschutzes
entgegen.
5.
Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hat der
Gemeinderat X vorerst nur verlangt, dass der Beschwerdeführer innert drei
Monaten ab Rechtskraft des Entscheides ein bodenkundliches Gutachten zur
Genehmigung beim ALN einzureichen habe und der Rückbau, basierend auf dem
genehmigten Fachgutachten, bis spätestens 1 Jahr ab Rechtskraft zu realisieren
sei. Diese Anordnung des Gutachtens erweist sich im Grundsatz als verhältnismässig.
Ob die vorzunehmenden Massnahmen im Einzelnen dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit entsprechen, kann im jetzigen Zeitpunkt mangels konkreter
Anordnungen noch nicht überprüft werden.
6.
Dies führt zu Abweisung der Beschwerde im Sinne der
Erwägungen (Erw. 2.2). Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (Erw. 2.2) abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 520.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'520.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteienschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …