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Entscheid

VB.2005.00503

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00503

13. Juli 2006Deutsch18 min

(URT.2006.9408)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A nahm im Juni 2001 auf einer Fläche von rund 2'500 m²

in der Landwirtschaftszone ohne Bewilligung eine Geländeaufschüttung vor, um

die Fläche besser als Pferdeweide seiner landwirtschaftlichen Siedlung M nutzen

zu können.

Mit Verfügung vom 27. September 2002 verweigerte die

Baudirektion (Amt für Raumordnung und Vermessung, ARV) die nachträgliche

raumplanungsrechtliche Bewilligung hierfür. Unter Hinweis auf diese Verfügung

verweigerte auch der Gemeinderat X am 28. Oktober 2002 die baurechtliche

Bewilligung für die bereits erfolgte Geländeveränderung und ordnete den Rückbau

innert einem Jahr auf der Grundlage eines innert 3 Monaten zur Genehmigung beim

Amt für Landschaft und Natur (ALN) einzureichenden bodenkundlichen Gutachtens

an.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügungen gelangte A am 17. Dezember

2002.

an den Regierungsrat. Er verlangte, in Aufhebung der angefochtenen

Verfügungen sei die Terrainauffüllung nach Art. 22 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG), eventualiter nach Art. 24

bis 24d RPG zu bewilligen bzw. zur Erteilung der entsprechenden Bewilligung an

die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Entschädigung des Rekurrenten gemäss § 17

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Der Regierungsrat bezog neben den beiden Vorinstanzen auch

die Volkswirtschaftsdirektion als Rekursgegnerin ins Verfahren mit ein und wies

den Rekurs nach Eingang der Vernehmlassungen und einer weiteren Stellungnahme

des Rekurrenten am 7. September 2005 ab, soweit er nicht gegenstandslos

sei.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 13. Oktober 2005

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte seine Rekursanträge, unter

Entschädigung des Beschwerdeführers gemäss § 17 VRG.

Die Baudirektion beantragte am 7. November 2005 unter

Verweis auf den angefochtenen Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Der

Gemeinderat X verzichtete am 9. November 2005 auf eine Beantwortung der

Beschwerde. Die Staatskanzlei reichte am 28. November 2005 die Akten ein

und beantragte für den Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen

Antrag stellte auch die Volkswirtschaftsdirektion am 16. Dezember 2005

unter Vorlage weiterer Akten. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Februar

2006.

und reichte seinerseits neue Unterlagen ein. Die Baudirektion und der

Gemeinderat X verzichteten mit Eingaben vom 9. und 20. März 2006 auf die

Einreichung einer Duplik; die Volkswirtschaftsdirektion äusserte sich am 13. März

2006.

zu einem einzelnen Einwand des Beschwerdeführers und beantragte erneut,

die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

Am 9. Mai 2006 lud der Abteilungspräsident den Regierungsrat ein, sich zum

Ausstand der Baudirektion beim Rekursentscheid zu äussern. Diese Stellungnahme

erfolgte am 31. Mai 2006; der Beschwerdeführer liess sich dazu innert Frist

nicht mehr vernehmen. Auch die weiteren Verfahrensbeteiligten verzichteten auf

neuerliche Äusserung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, dass aus dem

Rekursentscheid nicht hervorgehe, ob die Baudirektorin bei der Ausfällung des

Entscheides in den Ausstand getreten sei.

Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über das

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat vom 5. November 1997 (LS 172.15)

bereitet der Rechtsdienst der Staatskanzlei die Rekursentscheide gegen

Anordnungen der Direktionen vor. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes

betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner

Direktionen vom 26. Februar 1899 (LS 172.1) ist der Ausstand des

Direktionsvorstands bei der Behandlung von Rekursen gegen eine

Direktionsverfügung geboten. Die Staatskanzlei legte in ihrer Eingabe vom 31. Mai

2006.

unter Beilage der Traktandenliste für die Sitzung vom 7. September

2005.

dar, wie die Sitzungen des Regierungsrats normalerweise ablaufen und in

welcher Weise dabei die Ausstandsregeln befolgt werden. Aufgrund seiner

Handnotizen versicherte der Staatsschreiber, dass auch im vorliegenden Fall

nicht von diesem Standardverfahren abgewichen wurde und die Baudirektorin daher

vor der Beratung und Beschlussfassung über das vorliegend strittige Geschäft

das Sitzungszimmer verlassen und mit Sicherheit nicht dabei mitgewirkt habe.

Gestützt auf diese Ausführungen ist eine Verletzung der Ausstandsregeln nicht

ersichtlich.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Rekursentscheid

kein Rubrum enthält, woraus die am Entscheid mitwirkenden Regierungsmitglieder

hervorgehen. Nach der sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützenden

Praxis des Verwaltungsgerichts muss sich die Zusammensetzung der entscheidenden

Behörde nicht aus der ent­sprechenden Anordnung ergeben, sofern sie ohne

weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation, wie hier aus dem

Staatskalender, ersichtlich ist (RB 1998 Nr. 1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 5a N. 4).

2.

Strittig ist die Bewilligungsfähigkeit einer bereits

vorgenommenen Aufschüttung in der Landwirtschaftszone. Als Folge der

festgestellten Rechtswidrigkeit der Bodenveränderung liegt weiter die

grundsätzliche Verpflichtung zum Rückbau im Streit, wobei sich allerdings die

einzelnen Massnahmen des Rückbaus erst aufgrund eines noch zu erstellenden und

zur Genehmigung einzureichenden bodenkundlichen Gutachtens konkretisieren lassen.

2.1

Das

Baubewilligungsverfahren wird auf Gesuch des Bauherrn eingeleitet und dient der

Feststellung, ob ein Bauvorhaben den einschlägigen Vorschriften entspricht oder

nicht. Demgegenüber ist das nachträgliche Baubewilligungsverfahren eingebettet

in ein Verwaltungsverfahren, welches – ausgelöst durch das rechtswidrige Verhalten

der Bauherrschaft

– in erster Linie zum Ziel hat, einen rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Zu

prüfen ist vorab, ob die Baubewilligung nachträglich erteilt werden kann, dies

allenfalls auch unter Gewährung einer Ausnahmebewilligung. Falls eine ordentliche

Bewilligung nicht infrage kommt, kann der rechtmässige Zustand auch mit dem

Rückbau erreicht werden oder, wenn sich dieser als unverhältnismässig erweist,

durch eine ausdrückliche Duldung der Abweichung von den Bauvorschriften.

Liegen Boden verändernde Massnahmen im Streit, so

unterliegt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einer speziellen

Problematik, da die Veränderung das Bodenklima bereits nachhaltig beeinflusst

haben kann, sodass sich mit einem Rückbau der ursprüngliche Zustand gar nicht

mehr wieder herstellen lässt. In solchen Fällen ist deshalb zu klären, mit

welchen Boden verbessernden Massnahmen der Eingriff gemildert und der Bodenzustand

wenigstens optimiert werden kann.

2.2

Sowohl die

Bewilligungsfähigkeit einer bereits vorgenommenen Bodenveränderung als auch die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hängen wesentlich von der konkreten

Bodenbeschaffenheit nach der durchgeführten Massnahme ab und machen daher

allenfalls bodenkundliche Abklärungen notwendig. Im vorliegenden Fall möchte

der Beschwerdeführer bereits zur Abklärung der Bewilligungsfähigkeit der

vorgenommenen Aufschüttung ein bodenkundliches Gutachten veranlassen, während

die Gemeinde X wie auch der Regierungsrat ein solches Gutachten erst zur

Festlegung der konkreten Massnahmen des Rückbaus für erforderlich erachten.

Damit wird die Frage aufgeworfen, ob die Behörden auch

dann, wenn sie die Bodenveränderung insgesamt und ohne weitere Abklärung nicht

bewilligen können, bereits im nachträglichen Bewilligungsverfahren auch ohne

entsprechendes Gesuch zu prüfen haben, wieweit allenfalls einzelne Teile der

vorgenommenen Veränderung bewilligungsfähig sind und daher bestehen bleiben

dürfen. Diese Frage ist jedenfalls im konkreten Fall zu verneinen. Im

nachträglichen Bewilligungsverfahren ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn,

ein reduziertes Baugesuch zu stellen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht,

dass die ausgeführte Massnahme zum Teil als rechtmässig anerkannt werden könnte

(BGE 108 Ia 216 E. 4d). Diese Rechtsprechung ist zwar nicht ganz

unproblematisch, soweit damit einer Bauherrschaft ermöglicht wird, einen

bereits angeordneten Rückbau mit stets neuen Projektvarianten zu verzögern. Im

vorliegenden Fall rechtfertigt sich das Vorgehen aber gerade auch aus prozessökonomischen

Gründen. Wenn die Bodenveränderung, so wie sie ausgeführt wurde, gesamthaft

nicht bewilligt werden kann, so werden ohnehin weitere Abklärungen für die

Einzelheiten des Rückbaus erforderlich sein. In deren Rahmen kann dann auch geprüft

werden, ob ein Teil der Veränderung (sei es flächenmässig oder auch bezogen auf

einzelne Schichten) bestehen bleiben kann, dies unabhängig davon, ob aus

Gründen der Verhältnismässigkeit oder infolge Teilbewilligungsfähigkeit. Sollte

eine Teilbewilligung aufgrund dieses Gutachtens tatsächlich infrage kommen, so

wird es an der Bauherrschaft liegen, diese innert der dreimonatigen Frist zur

Vorlage des Gutachtens zwecks Genehmigung durch das ALN rechtzeitig zu beantragen.

3.

In tatsächlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer

verschiedene Feststellungen zur ursprünglichen Situation und zur durchgeführten

Veränderung, welche den Regierungsrat zu Unrecht dazu veranlasst haben sollen,

die Aufschüttung als nicht Boden verbessernd zu beurteilen. Er wirft dem

Regierungsrat eine Gehörsverletzung vor, da dieser die Ausführungen des

Beschwerdeführers gar nicht zur Kenntnis genommen und zur Abklärung des

Sachverhaltes keinen Augenschein durchgeführt habe. Weiter beantragt er die

Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht und die Einholung

einer Expertise.

3.1

Mit Bezug

auf die massgebende Ausgangslage gilt Folgendes: Nach den übereinstimmenden

Darstellungen der Parteien wies das ursprüngliche Terrain eine zur Vernässung

neigende Geländemulde auf. Der Boden war in den 70-er Jahren in einer Tiefe von

0.91

m bis 1.29 m unter dem bestehenden Terrain dräniert worden. Den

Ausgangszustand des Bodens vor der Auffüllung ermittelte das ALN aufgrund der

Bodenkartierung des Kantons Zürich, einer in Anwesenheit des Beschwerdeführers

durchgeführten Feldbegehung vom 10. April 2002 und einer dabei

durchgeführten Sondierbohrung auf dem jenseits des O-Bachs liegenden

Grundstück. Es kam dabei zum Schluss, dass auf der nördlichen Teilfläche

(Teilfläche a) ein mässig tiefgründiger Braunerdegley ohne Torf bestanden habe.

Auf der südlichen Teilfläche (Teilfläche b entlang dem O-Bach und im Anschluss

an den bestehenden Sandplatz) sei der Grundwassereinfluss wegen des

ansteigenden Geländes weniger stark. Der gesamte Perimeter sei ein Komplex aus

einer tiefgründigen gleyigen Kalkbraunerde mit einem mässig tiefgründigen

Braunerdegley.

Der Beschwerdeführer bestreitet diese Bodenqualität und

macht im Beschwerdeverfahren vor allem geltend, der Boden habe sich seit der

Melioration verändert, so sei es zu lokalen Senkungen gekommen, womit die

bestehenden Drainageleitungen zu hoch gelegen hätten. Diese Einwände sind nicht

stichhaltig. Nach den Feststellungen des ALN gibt es im ganzen Perimeter keine

Hinweise auf eine Torfsackung; die Böden sind mineralisch. Für die Bodenvernässung

gebe es nur zwei mögliche Ursachen, entweder sei die Drainage nicht mehr in

ausreichendem Mass funktionstüchtig gewesen oder aber die nicht

standortgerechte Bewirtschaftung habe – etwa durch Viehtritt – zu einer

Bodenverdichtung geführt, sodass das Wasser nicht mehr genügend schnell bis zu

den Dränageleitungen vordringen konnte. Das ALN hat bei seiner Feldbegehung

drei Sondierbohrungen vorgenommen, zwei in den Teilflächen a und b, welche nur

Aufschluss über den veränderten Bodenzustand geben konnten, und eine Bohrung

bei einem etwa 12 m vom fraglichen Grundstück entfernten Punkt auf der

gegenüberliegenden Bachseite. Weshalb der an dieser Stelle angetroffene Boden,

der ebenfalls und ähnlich tief drainiert wurde wie das Grundstück des

Beschwerdeführers, in seiner Qualität nicht demjenigen auf dem fraglichen

Perimeter entsprechen sollte und sich daher als Referenzboden eignet, legt der

Beschwerdeführer nicht dar. Im Gegenteil macht er sogar im Zusammenhang mit dem

Geländeverlauf ausdrücklich geltend, ein Blick auf das Nachbargrundstück

genüge, um die Richtigkeit seiner Darstellung zu belegen. Ebenso wenig vermag

der Beschwerdeführer zu erklären, weshalb die auf einer Feldaufnahme von 1996

beruhende Bodenkarte des Kantons Zürich einen heute überholten Bodenzustand

darstellen sollte, nachdem die Melioration damals bereits 26 Jahre zurücklag.

Nach dieser Bodenkarte soll im fraglichen Gebiet südwestlich des

aufgeschütteten Sandplatzes der Bodentyp tV42d vorherrschen, das heisst ein

mässig tiefgründiger Braunerdegley in konkaver Geländeform. Bezogen auf die

landwirtschaftliche Nutzungseignung ist der Boden hier mit 5F klassifiziert,

das heisst als futterbaubetonte Fruchtfolgefläche, deren Nutzung durch Fremdnässe

limitiert wird.

Es ist weiter auch nicht nachvollziehbar, wie der

Beschwerdeführer seine Ausführungen mittels der angebotenen Beweismittel

erhärten möchte. Mit einem Augenschein könnte das Verwaltungsgericht von

vornherein nur die jetzige und nicht die ursprüngliche Situation auf dem

fraglichen Grundstück feststellen und damit insbesondere die strittige frühere

Bodenbeschaffenheit nicht klären. Aber auch ein Experte würde an Grenzen

stossen, nachdem der Beschwerdeführer den Ausgangszustand eigenmächtig ohne die

erforderliche Bewilligung vollständig verändert hat. Eine Expertise kann daher

im heutigen Zeitpunkt keinen weiteren wesentlichen Aufschluss zur Frage der

früheren Bodenqualität geben.

3.2

3.2.1

Der Regierungsrat ging davon aus, dass die betroffene Fläche rund 2'500 m²

und die Aufschüttung rund 1 m betrage. Der Beschwerdeführer, der die Fläche dem

Gemeinderat X gegenüber vorerst nur mit wenig mehr als 500 m², alsdann mit 500

m² bis 1'000 m² bemessen hatte, scheint die Ausdehnung der betroffenen Fläche

von 2'440 m² mittlerweile zu anerkennen; sie entspricht auch etwa der im

Baugesuch eingefärbten Fläche. Die Annahme der aufgeschütteten Höhe bestreitet

der Beschwerdeführer jedoch und bemisst diese selber auf zwischen 0 m und

höchstens 1 m. Diese Behauptung wird durch die Akten klar widerlegt. Die

für die Geländeaufschüttung verantwortliche Firma C AG hat nach eigenen Angaben

für die Auffüllung 1'067 m³ Aushubmaterial, 1705 m³ Unterboden sowie 275 m³

Recyclingkies zugeführt. Vom Kiesvolumen will der Beschwerdeführer deren 215 m³

für die Verbesserung der zum bestehenden Sandplatz führenden Feldwege verwendet

haben, womit der Auffüllung nur 60 m³ Kies zugekommen wären. Damit wurde

anerkanntermassen auf eine Fläche von rund 2'440 m² ein Volumen von 2'832 m³

verteilt, womit die durchschnittliche Auffüllhöhe sogar deutlich über 1 m

liegt. Dieses Volumen beträgt tatsächlich auch ein Mehrfaches des vom Beschwerdeführer

im Baugesuch auf 500 m³ bis 1'000 m³ geschätzten Volumens.

Der Sachverhalt ist daher auch in diesem Punkt schlüssig

und bedarf keiner weiteren Abklärung.

3.2.2

Strittig ist weiter, ob Anlass zur Befürchtung besteht, dass das für die

Auffüllung verwendete Aushubmaterial schadstoffbelastet sei. Der

Beschwerdeführer hatte dazu in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2005

ausgeführt, es sei normales kiesiges Aushubmaterial aus der "Baugrube N in

Y" verwendet worden. Wenn der Regierungsrat trotz dieser Behauptung in

seinem Entscheid annahm, die Aufschüttung gefährde die standorttypische

Bodenfruchtbarkeit, da Recycling-Kies verwendet wurde und die Herkunft des

Unterbodenmaterials unbekannt sei, ist dies nicht gehörsverletzend. Die

Herkunftsbezeichnung des Beschwerdeführers ist angesichts der Ausdehnung des

Gebietes N in Y zu unbestimmt, als dass sich daraus Rückschlüsse über die Belastung

des Materials ziehen liessen.

In der Beschwerdeantwort wies das ALN darauf hin, dass –

falls mit "Baugrube N" die vor ca. 5 Jahren überbaute Parzelle

Kat.-Nr. 01 gemeint sei – Hinweise vorlägen, dass dieser Boden als

ehemaliges Familiengartenareal mit den Schwermetallen Blei, Cadmium, Kupfer,

Zink sowie mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen belastet sein

könnte. Der Beschwerdeführer offeriert in seiner Replik eine Expertise zum

Beweis dafür, dass das Material unbelastet ist. Die Frage der Schadstoffbelastung

des verwendeten Materials spielt für die Bewilligungsfähigkeit der Aufschüttung

insofern eine entscheidende Rolle, als dass eine nachträgliche Bewilligung bei

deren Nachweis von vornherein nicht infrage käme. Die Vorinstanzen sind jedoch

bereits ohne den Nachweis einer Schadstoffbelastung zu einer Verweigerung der

Bewilligung gelangt. Sollte diese Beurteilung zutreffen, so bleibt die

Schadstoffbelastung nur bedeutsam für die Frage, ob allenfalls eine Teilbewilligung

möglich ist bzw. ob aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf den Rückbau

teilweise verzichtet werden kann. Eine weitere Abklärung für diesen Fall ist

aber vorerst nicht notwendig (vgl. Erw. 2.2 vorstehend).

3.3

Auf

weitere Aspekte des Sachverhaltes ist, soweit sie relevant sind, im Rahmen der

nachfolgend zu prüfenden Bewilligungsfähigkeit der Terrainaufschüttung einzugehen.

4.

4.1

Die

vorgenommene Aufschüttung ist nur dann bewilligungsfähig, wenn sie entweder

gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der

Landwirtschaftszone entspricht oder aber wenn sie als standortgebunden im Sinne

von Art. 24 lit. a RPG qualifiziert werden kann und ihr keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG).

4.1.1

Die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Zonenkonformität innerhalb der

Landwirtschaftszone wurden vom Regierungsrat im angefochtenen Entscheid

zutreffend dargelegt (Erw. 4a). Darauf kann

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Hervorzuheben ist dabei, dass die Baute oder Anlage für die infrage

stehende Bewirtschaftung nötig sein muss (Art. 16a Abs. 1 Satz 1

RPG und Art. 34 Abs. 4 lit. a der Raumplanungsverordnung

vom 28. Juni 2000, RPV). Dies bedeutet, dass sie in ihrer konkreten

Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen

Standort objektiv notwendig sein muss und nicht überdimensioniert sein darf (BGE 125

II 278 E. 3a). Diese Einschränkung gilt nicht nur für landwirtschaftliche

Bauten, sondern grundsätzlich auch für bewilligungspflichtige Aufschüttungen,

da auch solche Boden verändernde Massnahmen den landwirtschaftlichen

Produktionsfaktor Boden nachhaltig beeinflussen können. Auch wenn demnach eine

Aufschüttung einem zonenkonformen Landwirtschaftsbetrieb dient, so ist sie

gleichwohl auf ihre Zweckmässigkeit am fraglichen Standort hin zu überprüfen.

Zweckmässigkeit und Standortwahl hängen dabei angesichts des spezifischen

Zonenzweckes wesentlich von der Qualität des Bodens und dessen

landwirtschaftlicher Nutzungseignung ab. Weiter verlangt Art. 34 Abs. 4

RPV, dass der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich

längerfristig bestehen kann (lit. c).

4.1.2

Der Beschwerdeführer betreibt einen landwirtschaftlichen Aufzuchtsbetrieb

mit Rinder- und Pferdezucht, Pferdehaltung und heilpädagogischem Reiten. Er

bewirtschaftet hierzu 33.5 ha Land (8.55 ha mit Fruchtfolge, 12.8 ha

Naturwiesen, 7.35 ha Mähweide und 4.8 ha extensive Weide und ökologische

Ausgleichsfläche) und hält 46 Rinder sowie 9 Pferde. Übereinstimmend gehen

die Parteien davon aus, dass das bisherige Weideareal am O-Bach zur Vernässung

neigt und sich daher nicht optimal als Pferdeweide eignet. Das ALN folgerte

daraus zu Recht, es wäre zu prüfen gewesen, wie die Drainage an besagter Stelle

hätte saniert oder ob die Pferdeweide an eine besser geeignete Stelle hätte

verlegt werden können.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, allein die

Verfestigung des Bodens habe das Vernässungsproblem lösen können, so legt er

damit die Notwendigkeit der Aufschüttung am betreffenden Standort nicht

genügend dar. Insbesondere fehlen überzeugende Ausführungen dazu, weshalb eine

Sanierung der Drainage oder eine Verlegung der Pferdeweide nicht infrage

gekommen sei. Selbst im Beschwerdeverfahren nennt er ausser der Nähe zu Haus

und Hof keine Gründe für die spezifische Lage der Weide, insbesondere begründet

er nicht weiter, weshalb sich unter den von ihm bewirtschafteten 12,8 ha

Naturwiesen und 7,35 ha Mähweide nicht einzelne Flächen finden lassen, die

als Pferdeweide infrage kommen. Aus der Karte der landwirtschaftlichen

Nutzungseignung des Kantons Zürich sind sogar selbst in Hofnähe Böden

ersichtlich, die sich schlechter für die Fruchtfolge und damit besser als

Weideland eignen als das fragliche Terrain. Der Beschwerdeführer hat sich mit

seinem eigenmächtigen Vorgehen offenbar allzu stark am vorbestehenden

Sandviereck orientiert und daraus zu Unrecht abgeleitet, die Aufschüttung am

analogen Standort in südlicher Fortsetzung davon sei optimal.

Die vorgenommene Massnahme führte durch die Einbringung

von mindestens 60 m³ Kies zu einer unerwünschten Bodenverdichtung, welche die

bestehende Bodenfruchtbarkeit nachhaltig vermindert und infolge der

Abschwemmung von Dünger einer anderen wirtschaftlichen Nutzung entgegensteht. Die

Massnahme erweist sich damit nicht als Boden verbessernd, sodass sie am

fraglichen Standort unzweckmässig ist und demzufolge auch nicht als

zonenkonform qualifiziert werden kann. Zudem stehen der Aufschüttung überwiegende

Interessen des Bodenschutzes entgegen, wie sie etwa in Art. 1 lit. b,

Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 der Verordnung vom 1. Juli 1998 über

Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12) zum Ausdruck kommen. Sie widerspricht

auch den Richtlinien zur Beurteilung von Terrainveränderungen ausserhalb der

Bauzonen des ALN, die zwar erst nach der vorliegend strittigen Aufschüttung

erlassen wurden, jedoch bereits davor die Praxis des Amtes prägten. Die Lage

der Aufschüttung, in einer Entfernung von 30 m bis 100 m von den bestehenden

Betriebsgebäuden entfernt, verbietet auch klar die Qualifikation des Terrains

als Anlagebereich von Bauten im Sinne von Ziff. 1 der Richtlinien.

4.1.3

Der weitere Einwand, wonach der Regierungsrat bei der Bewilligungsfähigkeit

nicht zwischen den Teilflächen a und b unterschieden habe, obwohl doch nur im

unteren Bereich des Gebiets eine Verdichtung mit Kies vorgenommen worden sei,

erfolgt zu Unrecht. Nach dem unter Erw. 2.2 vorstehend Ausgeführten haben die

Behörden die vorgenommene Veränderung gesamthaft zu beurteilen und können die

Frage, ob allenfalls auch die Veränderung einer Teilfläche als Projektänderung

bewilligt werden kann, von den ohnehin notwendigen weiteren Abklärungen im

Zusammenhang mit dem Vollzug abhängig machen.

4.2

Auf die im

Rekursentscheid richtig dargelegten Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 RPG (Erw. 9) kann ebenfalls verwiesen werden. Aus den gleichen

Gründen, wie sie bei der Beurteilung der Zonenkonformität festgestellt wurden,

ist die vorgenommene Geländeaufschüttung auch unter diesem Titel nicht

standortgebunden, und es stehen ihr überwiegende Interessen des Bodenschutzes

entgegen.

5.

Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hat der

Gemeinderat X vorerst nur verlangt, dass der Beschwerdeführer innert drei

Monaten ab Rechtskraft des Entscheides ein bodenkundliches Gutachten zur

Genehmigung beim ALN einzureichen habe und der Rückbau, basierend auf dem

genehmigten Fachgutachten, bis spätestens 1 Jahr ab Rechtskraft zu realisieren

sei. Diese Anordnung des Gutachtens erweist sich im Grundsatz als verhältnismässig.

Ob die vorzunehmenden Massnahmen im Einzelnen dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit entsprechen, kann im jetzigen Zeitpunkt mangels konkreter

Anordnungen noch nicht überprüft werden.

6.

Dies führt zu Abweisung der Beschwerde im Sinne der

Erwägungen (Erw. 2.2). Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (Erw. 2.2) abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 520.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'520.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteienschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …