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Entscheid

VB.2005.00506

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00506

8. Februar 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9127)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 18. Mai 2005 bewilligte die Baukommission Wetzikon

auf Gesuch der SBB AG, Immobilienrechte, eine Grenzänderung bzw. Begradigung

der Fusswegverbindung L-Strasse–M-Strasse gemäss Mutationsplan Nr. 01 vom

23. März 2005 der E AG unter verschiedenen Bedingungen.

Erwägungen

II.

Auf den dagegen von A und B am 7. Juli 2005 erhobenen

Rekurs trat die Baurekurskommission III am 21. September 2005 mangels

eines Rechtsschutzinteresses der Rekurrenten nicht ein.

III.

Gegen diesen Nichteintretensbeschluss liessen A und B am

11.

Oktober 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und diesem

beantragen, den Beschluss der Rekurskommission unter Entschädigungsfolge

aufzuheben und die Akten zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Ein gleichzeitig gestelltes Sistierungsgesuch zogen die

Beschwerdeführer am 24. November 2005 zurück.

Die Baukommission Wetzikon beantragte am 10. Januar

2006.

Nichteintreten auf die Beschwerde. Die SBB AG liess am 12. Januar

2006.

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

beantragen. Die Vorinstanz schloss am 17. Januar 2006 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung.

Die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Ausführungen der

Parteien werden, soweit rechtserheblich, nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Baurekurskommission sei zu Unrecht

nicht auf ihr Rechtsmittel eingetreten. – Als formell unterlegene Rekurrenten

sind sie ohne weiteres befugt, den Nichteintretensentscheid anzufechten und

geltend zu machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Rechtsmittel nicht

eingetreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98 sowie § 21 N. 28). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

Die mit der angefochtenen Bewilligung bewilligte

Grenzbereinigung, durch welche die Fusswegverbindung L-Strasse/M-Strasse

begradigt werden soll, hat folgende Vorgeschichte:

Die SBB AG ist Eigentümerin eines grösseren Areals im

Gebiet N in Wetzikon. Eines der Grundstücke vermietete sie auf Anfang 1990 den

Beschwerdeführern, welche darauf das Werkstattgebäude Vers.-Nr. 02 als

Fahrnisbaute errichteten. In der Folge unternahm die SBB AG Anstrengungen, um

das in der Industriezone gelegene Areal baureif zu machen. Nachdem das

kantonale Tiefbauamt am 22. Februar 1999 zugestimmt und am 24. Januar

2003.

die strassenpolizeiliche Bewilligung erteilt hatte, bewilligte die Baukommission

Wetzikon am 12. Februar 2003 den Bau der Erschliessungsanlagen und genehmigte

die vorgesehenen Landumlegungen.

Während die ursprünglichen Planungen offenbar davon

ausgingen, dass das Werkstattgebäude der Beschwerdeführer, das die neue

Erschliessungsstrasse Kat.-Nr. 03 (L-Strasse) überstellte, abgebrochen

werden sollte, führten langwierige Auseinandersetzungen um die Beendigung des

Mietvertrags und die Räumung des Grundstücks zu einer Lösung, welche nur den

Teilabbruch des Werkstattgebäudes vorsah. Gemäss dem von der Baukommission am

10.

Dezember 2003 genehmigten Mutationsplan 04, der soweit ersichtlich in

Zusammenhang steht mit einer zwischen der SBB AG und den Beschwerdeführern am

23.

Mai 2003 geschlossenen Vereinbarung, sollten die Grundstücke Kat.-Nrn.

05.

und 06 sowie das Grundstück Kat.-Nr. 07 mit dem Werkstattgebäude Vers.-Nr. 02

durch die nordwestlich dieses Grundstücks verlaufende Stichstrasse Kat.-Nr. 08

erschlossen werden; der östlich des Werkstattgebäudes anstelle der früheren N-Strasse

von der (neuen) Gruben- zur M-Strasse vorgesehene Fussweg sollte nicht wie

ursprünglich geplant senkrecht in die L-Strasse münden, sondern östlich der

Werkstatt eine leichte Kurve gegen Osten beschreiben und bis zur L-Strasse auf

dem Trassee der früheren N-Strasse in Nord-Süd-Richtung verlaufen.

Aus Gründen, welche aufgrund der Akten nicht durchschaubar

sind, schloss die SBB AG mit dem Beschwerdeführer B am 8. Februar 2005

einen öffentlich beurkundeten Vertrag, der gemäss Ingress als abschliessende

Bereinigung der Auseinandersetzung zu verstehen war, welche im Zusammenhang mit

der Erschliessung des Gebiets N zwischen der SBB AG und den Beschwerdeführern

als Mieter des Grundstücks entstanden war. Der Vertrag umfasst unter anderem

die unentgeltliche Abtretung von 1'039 m2 Bauland an den Beschwerdeführer

B sowie einen Klagerückzug der SBB AG beim Bezirksgericht Hinwil infolge

Vergleichs, wobei in diesem Zusammenhang festgehalten wird, dass mit Abschluss

der neuen Vereinbarung sämtliche vorgängigen Vereinbarungen zwischen den

Parteien und sämtliche Vereinbarungen zwischen der SBB AG und den Herren A und B

aufgehoben werden. Unter Ziffer 6.10 verpflichtet sich B, gegen

Bauprojekte der SBB AG oder von Dritten, die im Zusammenhang mit der

Entwicklung des Areals N entstehen, keine Einsprache oder andere Rechtsmittel

zu ergreifen.

3.

3.1

Die

Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer im Rekursverfahren bestimmt sich nach

§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) bzw. § 21 lit. a VRG. Nach diesen Bestimmungen ist zum

Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Dieses

schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch

wird verlangt, dass der Anfechtende durch die angefochtene Verfügung stärker

als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen

Beziehung zur Streitsache steht (RB 1998 Nr. 11; BGE 123 II 376 E. 2;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Das Rechtsschutzinteresse besteht im

praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Anfechtenden eintragen

würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils,

den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (RB 1983 Nr. 11;

BGE 119 Ib 374 E. 2).

Nicht schutzwürdig ist das Anfechtungsinteresse nach der

Praxis dann, wenn die Rechtsmittelerhebung als treuwidrig oder widersprüchlich

erscheint. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) stellt ein die ganze

Rechtsordnung überdachendes Prinzip dar (René Rhinow, Grundzüge des

schweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, Rz. 2397), das

auch die Rechtsbeziehungen zwischen den sich in einem

Verwaltungsstreitverfahren gegenüberstehenden Privaten beherrscht (RB 1981

Nr. 147) und ihnen ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im

Rechtsverkehr gebietet (Yvo Hangartner in: St. Galler Kommentar zur

Bundesverfassung, Zürich etc. 2002, Art. 5 N. 39). Unter Art. 5 Abs. 3

BV fallen das Verbot des Rechtmissbrauchs, das heisst, die Geltendmachung eines

Rechts wider Treu und Glauben bzw. die zweckwidrige Verwendung eines

Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die es nicht schützen will (BGE 127

II 49 E. 5a), sowie des widersprüchlichen Verhaltens. Als eine solche

verbotene Täuschung in das Vertrauen, welches durch eigenes Handeln geschaffen

worden ist, hat das Verwaltungsgericht das Verhalten eines Mieters gewürdigt,

der sich durch Vertrag verpflichtet hatte, das Mietobjekt vor dem vom Vermieter

angestrebten Abbruch bzw. nach dessen rechtskräftiger Bewilligung zu verlassen,

und hernach gegen die Abbruchbewilligung ein Rechtsmittel erhob (RB 1981 Nr. 147).

Am 13. Oktober 2004 ist es auf eine Beschwerde gegen die Aufhebung einer

Eigentumsbeschränkung nicht eingetreten, weil sich der Anfechtende gegenüber

dem Belasteten vertraglich verpflichtet hatte, die Voraussetzungen für die

Aufhebung dieser Eigentumsbeschränkung zu schaffen, und damit die

Rechtsmittelerhebung gegen Treu und Glauben verstiess (VB.2004.00236, E. 3.2.2,

www.vgrzh.ch).

3.2

Um eine

solche gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Rechtsmittelerhebung

handelt es sich auch beim Rekurs der Beschwerdeführer. Wie die Vorinstanz

zutreffend erkannt hat, können sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Interesse

berufen, nachdem mit der angefochtenen Verfügung lediglich die Mutationen im

Zusammenhang mit der im Vertrag vom 8. Februar 2005 (Ziffer 6.2)

vorgesehenen Rückverlegung des Fusswegs bewilligt wurden. Überdies hat sich der

Beschwerdeführer B in Ziffer 6.10 des Vertrages verpflichtet, gegen

Bauprojekte der SBB AG oder von Dritten, die mit der Entwicklung des Areals N

entstehen, keine Einsprachen oder Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Klausel kann

objektiv nur so verstanden werden, dass sie auch die angefochtene Verfügung vom

18.

Mai 2005 erfasst, bei welcher es sich um eine Bewilligung im Sinn von § 309

Abs. 1 lit. e PBG und damit um eine baurechtliche Bewilligung im

Zusammenhang mit der Entwicklung des Areals N handelt.

Die Beschwerdeführer wenden gegen den

Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz zunächst ein, mit dem Vertrag habe sich

nur B und nicht auch der Beschwerdeführer A verpflichtet. Dieser Einwand ist

offenkundig unbegründet. Wie verschiedene bei den Akten liegende Dokumente

belegen, sind die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen

um ihr Werkstattgebäude als "A und B" und damit als einfache Gesellschaft

aufgetreten. Die Beschwerdegegner durften damit gemäss Art. 535 Abs. 1

des Obligationenrechts (OR) von der Geschäftsführungs- und gemäss Art. 543

Abs. 3 OR auch von der Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers B

ausgehen (BGE 124 III 355 E. 4a). Im Übrigen würde dem Beschwerdeführer

A, falls er nicht als einfacher Gesellschafter gelten müsste, nach der erfolgten

Übertragung des Eigentums am Grundstück neu Kat.-Nr. 09 auf seinen Sohn

die für die Legitimation erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache fehlen;

jedenfalls hätte er in der Rekursschrift näher darlegen müssen, inwiefern er in

einem solchen Fall durch die Verfügung vom 18. Mai 2005 in besonderer

Weise betroffen ist.

Ebenfalls unbegründet sind die Einwände der

Beschwerdeführer, der Abtretungsvertrag zwischen der SBB AG und B basiere auf

der Mutation 04, welche die Abkröpfung des Fusswegs östlich der Werkstatt

vorgesehen habe, wodurch die Werkstatt direkt ab L-Strasse hätte erschlossen

werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann der Vertrag vom

8.

Februar 2005 nur so verstanden werden, dass das streitbetroffene Grundstück

nach erfolgter Begradigung des gemäss Mutation 04 gekrümmt verlaufenden

Fusswegs abgetreten werden sollte. Andernfalls hätte das Grundstück Kat.-Nr. 07,

wie es aufgrund der Mutation 04 bereits im Dezember 2003 entstanden war,

abgetreten werden können, und wäre es nicht erforderlich gewesen, im Vertrag

das Abtretungsgrundstück als Teilfläche von 1'039 m2 Bauland "von

alt Kat.-Nr. 07" mit neuer, noch unbekannter Katasternummer zu

umschreiben (vgl. auch Ziffer 2.1 und 2.2 des Vertrags). In Ziffer 6.2

ist sodann von einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Wetzikon und der SBB AG

betreffend die "Rückverlegung des Fussweges östlich des

Abtretungsgrundstücks" die Rede, was keinen Sinn ergäbe, wenn das

Grundstück als Kat.-Nr. 07 gemäss Mutation 04 hätte abgetreten werden

sollen. Diese Mutation beruht anscheinend auf früheren Vereinbarungen zwischen

den Beschwerdeführern und der SBB AG, welche jedoch, wie in Ziffer 4 des

Vertrags vom 8. Februar 2005 ausdrücklich festgehalten wird, mit dem Abschluss

dieser Vereinbarung aufgehoben wurden.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Gestützt auf § 17

Abs. 2 lit. b VRG sind sie überdies zu einer Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die anwaltlich vertretene

Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin

1.

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an …