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Entscheid

VB.2005.00508

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00508

10. Januar 2006Deutsch10 min

(URT.2006.9075)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1955, aus Ungarn, wurde vom Bezirksgericht X

am 1. April 2004 zu drei Monaten Gefängnis wegen Vergehen gegen das

Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März

1931 (ANAG) und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember

1958 (SVG) verurteilt. Am 22. Juni 2005 bestrafte ihn das Bezirksgericht X

wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Fahrens in

angetrunkenem Zustand mit 21 Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zum soeben

erwähnten Urteil. Wegen Fälschung von Ausweisen war A zudem am 6. Dezember

2001 mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft X zu 60 Tagen Gefängnis verurteilt

worden. Seit dem 11. November 2004 befindet sich A im vorzeitigen Strafvollzug.

Die bedingte Entlassung war frühestens ab 6. September 2005 möglich; das

effektive Strafende ist am 27. Mai 2006.

Der Präsident des Bezirksgerichts X verfügte am 13. Juli

2005 die Haftentlassung von A wegen Gefahr des Übersitzens. Die Entlassung wurde

jedoch aufgrund zweier noch nicht vollständig verbüsster Gefängnisstrafen nicht

vorgenommen.

Mit Verfügung vom 2. September 2005, welche die

Gefängnisstrafen des Urteils vom 1. April 2004 bzw. des Strafbefehls vom

6. Dezember 2001 betraf, lehnte der Justizvollzug Kanton Zürich (im Folgenden:

Justizvollzug) die bedingte Entlassung ab. Betreffend die mit Urteil vom

22. Juni 2005 verhängte Zuchthausstrafe von 21 Monaten verweigerte

der Justizvollzug am 23. September 2005 – rückwirkend – ebenfalls die

bedingte Entlassung.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen die beiden Verfügungen des

Justizvollzugs. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (im

Folgenden: Justizdirektion) wies die Rechtsmittel ab.

III.

Mit Beschwerden vom 18. und 26. Oktober 2005

liess A vor Verwaltungsgericht beantragen, die beiden Verfügungen der

Justizdirektion aufzuheben und sein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug zu bewilligen; zudem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen.

Sowohl der Justizvollzug als auch die Justizdirektion

beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gegen Anordnungen betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug

ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, sofern die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht oder es

sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention handelt (§ 43 Abs. 1 lit. g in

Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Das trifft zu für die vorliegende Kontroverse um die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Andrea Baechtold, Basler Kommentar,

2003, Art. 38 StGB N. 29).

Für die Behandlung der Beschwerde ist gemäss § 38

Abs. 2 lit. b VRG die Einzelrichterin oder der Einzelrichter

zuständig, da es um Anordnungen aufgrund der §§ 16 und 21 des

Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (LS 331) in

Verbindung mit den §§ 53 f. der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober

2001.

(LS 331.1) geht.

2.

Die vorliegenden Beschwerdeverfahren weisen einen engen

sachlichen Zusammenhang auf; zudem sprechen sich die Parteien sinngemäss für

eine Vereinigung der Verfahren aus (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 4–31 N. 33 ff.). Die Beschwerdeverfahren VB.2005.00508 und

VB.2005.00522 sind somit zu vereinigen.

3.

Gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB) kann eine zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Person

nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden, sofern

das Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen

ist, sie werde sich in Freiheit bewähren. Nach ständiger Rechtsprechung ist die

bedingte Entlassung die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden

darf (vgl. BGr, 3. Juli 2005,6A.25/2005, E. 3.1; BGE 124 IV 193

E. 4d).

3.1

Beim

Entscheid für oder wider eine bedingte Entlassung gilt es im Sinn einer umfassenden

risikoorientierten Sicht, die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung einer

Strafe denjenigen der Aussetzung eines Strafrests gegenüberzustellen (RB 1999

Nr. 43). Zumeist ist anzunehmen, dass sich am Zustand des Täters nach zwei

Dritteln der Strafverbüssung wäh­rend des restlichen Drittels im Vollzug nicht

mehr allzu viel ändern werde. Der vagen Hoff­nung eines Fortfalls der

Gefährlichkeit in dieser Zeit aus Gründen, die nicht sichtbar sind, steht

mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des

Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber. Die weitere

Verbüssung der Strafe taugt damit nicht zur Vermeidung etwaiger Straftaten

(BGE 124 IV 193 E. 4d/aa).

Die Rechtsprechung verlangt die Erstellung einer

Differenzialprognose: Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer

Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe

höher einzuschätzen sei (Baechtold, Art. 38 StGB N. 21; BGr, 20. Januar

2003,6A.86/2002, E. 2.9, ww.bger.ch). Für die Beurteilung des künftigen

Wohlverhaltens ist eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst

zuverlässige Prognose zu erhalten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem

Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der

Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen. Die Umstände der Straftaten verdienen

bloss insoweit Beachtung, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und

damit auf das künftige Verhalten erlauben. Auch rechtfertigt es sich, im Rahmen

der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsguts

Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechts­güter darf ein höheres

prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger

Rechtsgüter (BGE 124 IV 193 E. 3; BGr, 3. Juli 2005,6A.25/2005,

E. 3.1, je mit Hinweisen). Als prognostisch relevant sind Erfahrungen zum

Verhalten in jenen Anstaltssituationen einzustufen, welche "dem normalen

Leben ähnlich" sind, wie das Arbeitsverhalten, aber auch das Verhalten

unter gelockerten Vollzugsbedingungen (Halbfreiheit, Urlaub). Blosses

Wohlverhalten im Strafvollzug darf jedoch nicht ohne weiteres als prognostisch

positiv gewertet werden. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit

Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose

einzubeziehen (Baechtold, Art. 38 N. 17, mit Hinweisen).

3.2

Nach dem

Gesagten ist zu prüfen, ob gute Gründe für die Verweigerung der bedingten

Entlassung bestanden. Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen

Vermögensdelikten mehrfach vorbestraft, wobei die Vorstrafen bis auf das Jahr

1975.

zurückgehen. In neuerer Zeit wurde der Beschwerdeführer 1999 und 2005

wegen Vermögensdelikten verurteilt; 2001 und 2004 wegen ANAG-Vergehen sowie –

2001.

– wegen Fälschung von Ausweisen. Das Urteil vom Juni 2005 berücksichtigte

zudem eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, die der

Beschwerdeführer anlässlich eines Hafturlaubes im Mai 2000 begangen hatte.

Hervorzuheben ist, dass das Urteil von 1999 in den Jahren 1991 und 1992

begangene Straftaten betraf. Eine 1988 gewährte bedingte Entlassung wurde 1992

widerrufen. Im Jahr 2000 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls bedingt entlassen;

dieser Entscheid wurde nicht widerrufen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im

Strafvollzug wurde positiv vermerkt; er vollbrachte gute Arbeitsleistungen und

es lag in disziplinarischer Hinsicht nichts gegen ihn vor. Betreffend die nach

der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers ist

bekannt, dass dieser beabsichtigt, in Ungarn für seine kranke Mutter zu sorgen.

Anlässlich einer Anhörung von Ende August 2005 führte der Beschwerdeführer zwar

unter anderem aus, Ungarn sei ihm fremd. Seine Mutter werde jedoch mit Hilfe

seiner in der Schweiz lebenden Schwester nach Ungarn übersiedeln und er werde

dort die Beistandschaft für seine Mutter übernehmen. Er sei ja jeweils in die

Schweiz gereist, um seine Mutter zu besuchen.

3.3

Eine

Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt, dass vorliegend die Verweigerung

der bedingten Entlassung nicht zulässig ist. Die eindrückliche Anzahl

Vorstrafen, die immer wieder ähnliche Rechtswidrigkeiten betrafen

(Vermögensdelikte, SVG- und ANAG-Verstösse) sprechen zwar in der Tat eher für

eine negative Legalprognose. Jedoch berücksichtigte die Vorinstanz nur

unzureichend, dass sich der Beschwerdeführer vor den im Urteil vom Juli 2005

enthaltenen Straftaten während mehr als zehn Jahren keine Vermögensdelikte mehr

zuschulden kommen liess. Der Widerruf der bedingten Entlassung, der den

Beschwerdeführer auch in einem negativen Licht erscheinen lässt, liegt

ebenfalls bereits mehr als zehn Jahre zurück. Negativ ins Gewicht fällt sodann

die Tatbegehung während eines Hafturlaubes, wobei dieser Vorfall auf das Jahr

2000.

zurückgeht. Beim Zustand des Beschwerdeführers sind im letzten Drittel der

Strafverbüssung keine wesentlichen Änderungen zu erwarten. Die Rückfallgefahr

bei einer bedingten Entlassung erscheint nicht grösser als bei Verbüssen der

gesamten Freiheitsstrafe; im Gegenteil: Die bedingte Entlassung erlaubt eine

gewisse Kontrolle des Verurteilten, indem sie eben lediglich

"bedingt" erfolgt. Angesichts der beim Beschwerdeführer bestehenden

Einreisesperre werden weder Weisungen noch Schutz­aufsicht Sinn machen;

hingegen drängt sich die Ansetzung einer mehrjährigen Probezeit auf. Diese

Kontrollmöglichkeit würde bei einer Vollverbüssung der Strafe entfallen. Die

durch den Beschwerdeführer bisher begangenen Delikte sind keineswegs zu

bagatellisieren; jedoch betrafen sie – abgesehen vom Fahren im nicht fahrfähigen

Zustand – nicht die am höchsten zu gewichtenden Rechtsgüter Leib und Leben. Ein

Restrisiko ist hier gemäss Rechtsprechung eher in Kauf zu nehmen. Eine

Vollverbüssung der Strafe aus Sicherheitsgründen rechtfertigt sich nicht.

Schliesslich ist zu beachten, dass das Bezirksgericht X dem Beschwerdeführer im

Urteil vom 22. Juni 2005 ausdrücklich die Verwahrung androhte, sollte

dieser seine bisherigen deliktischen Aktivitäten weiterführen.

3.4

Zusammenfassend

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm angedrohten

Verwahrung und der noch vom Beschwerdegegner anzusetzenden Probezeit genügend

beeindruckt sein wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Vor dem Hintergrund

der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend keine

besonderen Gründe erkennbar, welche zur Verweigerung der bedingten Entlassung

führen würden. Vielmehr erscheint es als zwingend, den Beschwerdeführer bedingt

zu entlassen.

4.

Die Beschwerden sind somit gutzuheissen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens vom

unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Bei diesem Verfahrensausgang wäre an sich auch eine

Korrektur der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Kostentragung

angezeigt, da der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um bedingte Entlassung

durchdringt. Da die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten

infolge offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben hat, ist darauf jedoch

der Einfachheit halber zu verzichten.

Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die Verfahren VB.2005.00508 und

VB.2005.00522 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerden werden gutgeheissen. Folglich werden Dispositiv-Ziffer I in

den Verfügungen des Justizvollzugs Kanton Zürich vom 2. und 23. September

2005.

und Dispositiv-Ziffer I in den Verfügungen der Direktion der Justiz und

des Innern vom 23. September und 18. Oktober 2005 aufgehoben und dem

Beschwerdeführer wird die bedingte Entlassung gewährt. Der Justizvollzug Kanton

Zürich wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Probezeit im Sinne der

Erwägungen anzusetzen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …