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Entscheid

VB.2005.00509

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00509

1. März 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9155)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A lässt sich an der kaufmännischen Berufsschule C zur

"Kauffrau erweiterte Grundbildung" ausbilden. Die

"Ausbildungseinheit (IKA/S)" im zweiten Semester wurde mit der Note

2.5 beurteilt. Dagegen erhob A Einsprache bei der Rekurskommission der kaufmännischen

Berufsschule C. Diese wies die Einsprache ab und entschied, dass die Semesternote

von 2.5 unverändert bleibe.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid liess A bei der Bildungsdirektion

des Kantons Zürich gemäss Rechtsmittelbelehrung Rekurs einlegen. Die Bildungsdirektion

trat am 1. September 2005 auf den Rekurs nicht ein.

III.

A liess am 7. Oktober 2005 mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht gelangen. Sie beantragte, der Entscheid der

Bildungsdirektion vom 1. September 2005 sei aufzuheben und zur materiellen

Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge. Die kaufmännische

Berufsschule C sowie die Bildungsdirektion beantragten in der Beschwerdeantwort

bzw. der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts

wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Nach § 19 Abs. 1 VRG können Anordnungen einer

unteren Verwaltungsbehörde durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen

werden. § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG

sieht gegen Rekursentscheide der Direktionen und der diesen gleichgestellten

Kommissionen den Weiterzug an das Verwaltungsgericht bzw. subsidiär, wenn

dieser ausgeschlossen ist, den Rekurs an den Regierungsrat vor. Seit dem

1.

Januar 2004 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch gegen

Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen

Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide

zulässig; ausgeschlossen bleibt die Beschwerde gegen Anordnungen von

Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen (§ 43 Abs. 1 lit. f

VRG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.

2.

Die Beschwerde richtet sich gegen den

Nichteintretensentscheid der Bildungsdirektion. Es liegt folglich ein

zulässiges Beschwerdeobjekt nach § 48 Abs. 1 VRG vor.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG

ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die

Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen im Verfahren vor der Vorinstanz nicht

durchgedrungen, weshalb sie formell beschwert ist und ein schutzwürdiges

Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids

hat.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen die Benotung der als "Teilabschluss"

bezeichneten Ausbildungseinheit (IKA/S) im zweiten Semester. Vorab ist festzuhalten,

dass Prüfungsentscheide als Verfügungen gelten, die einzelnen Noten jedoch

grundsätzlich nicht. Einzelne Noten sind aber für die Begründung von

Examensentscheiden in der Regel ein ausreichendes Mittel (Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1999, Rz. 613; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 35

VII c 4 [je mit Hinweisen]). Selbst wenn die Noten der einzelnen Fachprüfungen

unter bestimmten Voraussetzungen selbständig angefochten werden können, kann

daraus grundsätzlich noch keine entsprechende Obliegenheit abgeleitet werden

(vgl. Herbert Plotke, Die Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten, ZBl 82/1981, S. 445 ff.,

447; allgemein Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19

N. 47, § 48 N. 9, mit Bezug auf Zwischenverfügungen).

3.2

Das

Reglement vom 24. Januar 2003 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

Kauffrau/Kaufmann des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Reglement)

schreibt in Art. 15 Abs. 3 die Prüfungsfächer und den Prüfungsstoff

vor: Die schulische Lehrabschlussprüfung der erweiterten Grundbildung umfasst

acht Prüfungsfächer, welche je zu einem Achtel zur Gesamtnote der schulischen

Lehrabschlussprüfung beitragen. Eines dieser acht Prüfungsfächer heisst

"Ausbildungseinheiten und selbständige Arbeit". Während der

Ausbildungsdauer sind mindestens drei Ausbildungseinheiten zu bearbeiten, deren

Mittelwert die Positionsnote "Ausbildungseinheiten" bildet. Die

erzielten Noten werden in Semesterzeugnissen mitgeteilt. Die Positionsnote

"Selbständige Arbeit" besteht aus den Bewertungen der selbständigen

Arbeit. Dabei zählt bei der Berechnung der Fachnote die Positionsnote

"Ausbildungseinheiten" doppelt (Art. 15 Abs. 3 II.

lit. h Reglement). Die schulische Prüfung gilt als bestanden, wenn die

Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und wenn nicht mehr als zwei Fachnoten

ungenügend sind sowie die Summe der negativen Notenabweichungen zur Note 4.0

nicht mehr als 2.0 Notenpunkte beträgt (Art. 16 Abs. 2 lit. b Reglement).

3.3

Im

vorliegenden Fall kann die Note der Ausbildungseinheit (IKA/S) im zweiten Semester

zwar kompensiert werden. Dies bedeutet, dass das Ergebnis des Teilabschlusses

erst im Zusammenhang mit anderen Teilergebnissen seine Wirkungen entfaltet und

nicht bereits für sich allein genommen. Die negativen Folgen einer ungenügenden

Note in einem Teilabschluss treten nicht sogleich mit der entsprechenden

Benotung ein, sondern weitere Bedingungen – nämlich weitere ungenügende Noten

oder das Nicht­erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts in der

Gesamtwertung – müssten erfüllt sein. Gleichwohl handelt es sich bei dieser

Note um eine Erfahrungsnote, welche für die Gesamtnote der schulischen

Lehrabschlussprüfung mitzählt. Solche Noten müssen sofort nach Bekanntgabe

angefochten werden können (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A.,

Bern etc. 2003, S. 714 f.; Martin Aubert, Bildungsrechtliche

Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 75 – je

mit Hinweisen; VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00212, E. 2.2.4, www.vgrzh.ch).

Die Benotung der Ausbildungseinheit (IKA/S) im zweiten

Semester stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher grundsätzlich auch noch

zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Zwischenentscheide sind

nur selbständig weiterziehbar, wenn sie für die betroffene Person einen

Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben

lässt (§ 19 Abs. 2 VRG). Für die Anfechtbarkeit der Note der

Ausbildungseinheit (IKA/S) spricht der Umstand, dass die Gesamtnote erst viel

später bekannt wird. Der angefochtene Teilabschluss fand im zweiten Semester

statt, zwei Jahre vor den eigentlichen Lehrabschlussprüfungen. Könnten länger

zurückliegende Teilabschlüsse nur mit gegen das Schlussergebnis gerichteten

Rechtsmitteln angefochten werden, wären die Rechtssicherheit im Allgemeinen und

besonders die genügende Ermittlung des Sachverhalts gefährdet. Es ist folglich

von einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung auszugehen.

Die Vorinstanz irrt, wenn sie sich auf Art. 68

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung

beruft, wonach bei der Anfechtung von Berufs- und Fachprüfungen einzig das

Prüfungsergebnis bzw. die Diplomerteilung Streitgegenstand bilden könne. Denn

der vorliegende Sachverhalt hat sich zu einem Zeitpunkt zugetragen, da bereits

das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft war. Dieses Gesetz enthält keine

entsprechende Bestimmung (vgl. Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die

Berufsbildung, SR 412.10). Zwar hält Art. 36 Abs. 1 der

Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (SR 412.101)

fest, dass Entscheide über die Erteilung des Fachausweises oder des Diploms

durch Verfügung zu entscheiden sind. Wie sich jedoch aus dem Wortlaut und der

systematischen Stellung der Bestimmung ergibt, bezieht sich dieser Artikel nur

auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen,

nicht aber auf die berufliche Grundbildung.

3.4

Die

Vorinstanz verneinte weiter ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin.

Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden ist ein schutzwürdiges Interesse

grundsätzlich auch bei genügender Gesamtqualifikation zu bejahen, sofern mit

einer besseren Qualifikation konkrete Vorteile wie etwa hinsichtlich der Stellenbewerbung

verbunden sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 16, § 21

N. 32). Wird wie vorliegend eine Aufbesserung einer Einzelnote beantragt,

muss diese rein rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu

beeinflussen, damit ein schutzwürdiges Interesse bejaht werden kann. Die Note

der Ausbildungseinheit im zweiten Semester ist eine Erfahrungsnote, welche das

Gesamtergebnis beeinflusst. Dies wird denn auch von den Parteien nicht

bestritten. Damit hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an

der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Anordnung (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 32).

3.5

Daraus

folgt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die

angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz

zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 VRG).

4.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und sie ist

weiter zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Bildungsdirektion vom

1.

September 2005 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …