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Entscheid

VB.2005.00512

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00512

11. Januar 2006Deutsch14 min

(URT.2006.9081)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A beanspruchte am 18. März

2005 infolge eines Notfalles den Einsatz des Rettungsdienstes Flughafen Zürich

an ihrem Wohnort in X. Die Unique, Flughafen Zürich AG, ersuchte bei der

Gemeinde X (die diesem Rettungsdienst im Rahmen eines Vertrages zwischen der

Unique und dem Spitalverband des Bezirkes Dielsdorf vom 20. Juli 2004

angeschlossen ist) am 14. Juni 2005 um subsidiäre Kostengutsprache im

Betrag von Fr. 904.- für den erfolgten Einsatz. Die Sozialbehörde X lehnte

dieses Gesuch mit Beschluss vom 23. Juni 2005 ab, was dem Rettungsdienst

Flughafen Zürich am 30. Juni 2005 mitgeteilt wurde.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs der

Unique wies der Bezirksrat Dielsdorf am 19. September 2005 ab. Die Unique

wandte sich hierauf am 22. September 2005 an das kantonale Sozialamt,

welches sich in seinem Antwortschreiben vom 26. September 2005 zur Rechtslage

äusserte und der Unique empfahl, den Bezirksratsbeschluss anzufechten. Die

Unique ersuchte hierauf den Bezirksrat am 4. Oktober 2005 um

Wiedererwägung seines Beschlusses, was der Bezirksrat mit Schreiben vom 10. Oktober

2005.

ablehnte.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Oktober

2005.

beantragte die Unique dem Verwaltungsgericht sinngemäss, den Beschluss des

Bezirksrats Dielsdorf vom 19. September 2005 sowie jenen der Sozialbehörde

X vom 23./30. Juni 2005 aufzuheben und Letztere dazu anzuhalten, die

subsidiäre Kostengutsprache im Betrag von Fr. 904.- zu erteilen. Der Bezirksrat

Dielsdorf beantragte am 2. November 2005 Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde

X liess nichts von sich hören.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Es fragt sich vorab, ob und gegebenenfalls gestützt auf

welche Rechtsgrundlagen die Beschwerdeführerin berechtigt war, in eigenem Namen

bei der Sozialbehörde X um subsidiäre Kostengutsprache für eine in jener

Gemeinde wohnhafte Person zu stellen, zu deren Gunsten sie den fraglichen

Rettungseinsatz ausgeführt hatte. Wäre eine derartige Berechtigung zu

verneinen, so hätte der Bezirksrat den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den

ablehnenden Bescheid der heutigen Beschwerdegegnerin schon aus diesem Grund

abweisen müssen.

2.1

Eine

direkte Berechtigung der Beschwerdeführerin, subsidiäre Kostengutsprache geltend

zu machen, setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus, und ob ein solches

vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anwendung und

Auslegung der einschlägigen Bestimmungen über die Rekurslegitimation (vgl. § 21

lit. a VRG) entwickelt worden sind (vgl. in diesem Zusammenhang bzw. zur

nämlichen Fragestellung im Sozialversicherungsrecht: Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 59 N. 2 in Verbindung mit Art. 29

N. 13 ff. mit Hinweisen; vgl. auch RB 1998 Nr. 42 E. 2b).

Gemäss § 16 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) wird die wirtschaftliche Hilfe in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1).

Sie kann auf andere Weise erbracht werden, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 2).

Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der

Regel Gutsprache (Abs. 3). § 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) umschreibt den Zweck einer Kostengutsprache

näher: Damit verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger

Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (Abs. 1).

Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten

anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall

weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (Abs. 2).

Diese Bestimmungen sind an und für sich darauf ausgerichtet, dass

Kostengutsprachen, auch subsidiäre, dem Sozialhilfebezüger und nicht dem Dritten,

welcher diesem eine Leistung erbringt, gewährt werden. Bei der primären

Kostengutsprache braucht sich der Sozialhilfebezüger nicht mehr um anderweitige

Kostendeckung zu bemühen; die Behörde geht demzufolge davon aus, dass der

Gesuchsteller auf die Kostendeckung seitens der Sozialhilfebehörde – infolge

insoweit feststehender Bedürftigkeit – tatsächlich angewiesen ist und sie die

fraglichen Kosten auf jeden Fall zu übernehmen hat. Subsidiäre Kostengutsprache

wird gewährt, um sicherzustellen, dass der Dritte die fragliche Leistung

unabhängig davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den

Leistungsempfänger selber sichergestellt ist. In der Praxis der

Sozialhilfebehörden wird davon ausgegangen, dass Gesuche um Kostengutsprache

auch von leistungserbringenden Dritten (Spitäler, Ärzte, Heime,

Therapieeinrichtungen) gestellt werden können (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch

in der Fassung vom April 2005, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 16

SHG).

2.2

Das

Verwaltungsgericht hat sich im Urteil VB.2005.00027 vom 23. Juni 2005 (einsehbar

auf www.vgrzh.ch) mit der Berechtigung eines Spitals (bzw. der zugehörigen Krankenheimstation)

befasst, in eigenem Namen die kommunale Sozialbehörde um subsidiäre Kostengutsprache

für den weiteren Aufenthalt einer Patientin zu ersuchen. Das Gericht erwog, die

Berechtigung des Spitals zur Gesuchstellung und zur späteren Rekurserhebung

lasse sich allenfalls daraus ableiten, dass Krankenhäuser gemäss § 41 des

Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) zur Aufnahme von

Patienten verpflichtet seien. Die Frage der Legitimation wurde in jenem Fall

offen gelassen, weil nicht feststand, ob für die Krankenheimstation eine solche

Aufnahmepflicht bestehe (und weil im Rahmen der materiellen Beurteilung für das

als Beschwerdegegner involvierte Spital kein besseres Ergebnis als bei

Verneinung des schutzwürdigen Interesses resultierte). Im vorliegenden Fall

kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin bzw. dem von ihr in vertraglicher

Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin betriebenen Rettungsdienst ein

schutzwürdiges Interesse zur eigenständigen Geltendmachung einer Kostengutsprache

zukomme, nicht offen bleiben.

2.3

Gemäss § 60

GesundheitsG organisieren die Gemeinden den Transport von Kranken und

Verunfallten. Die Beschwerdegegnerin kommt dieser im Grenzbereich zwischen öffentlicher

Gesundheit und öffentlicher Sicherheit liegenden Aufgabe dadurch nach, dass sie

als Mitglied des Spitalverbands des Bezirks Dielsdorf im Rahmen des von diesem

Verband mit der Unique abgeschlossenen Vertrags vom 20. Juli 2004 dem

Rettungsdienst Flughafen Zürich angeschlossen ist. Die Ambulanzen werden in der

Regel durch die Ärzte, die Krankenhäuser, die Polizeiorgane oder die örtlichen

Gesundheitsbehörden der Vertragsgemeinden aufgeboten (Ziffer 4 des

Vertrags). Die für den Ambulanzdienst aufgewendeten Kosten werden einerseits im

Rahmen der Tarifordnung (dazu Ziffer 6 und Anhang) durch die "Benützer"

(worunter offenkundig die bei einem Einsatz betreuten Personen zu verstehen

sind) und anderseits durch die "Grundleistung" der Vertragsgemeinden

(Einwohnerbeiträge) getragen (Ziffer 5). Der Rettungsdienst Unique besorgt

die Rechnungsstellung im Rahmen der oben erwähnten Berechnungsgrundlagen direkt

an die zahlungspflichtigen Benützer sowie die Erhebung der Einwohnerbeiträge

bei den jeweiligen Vertragsgemeinden (Ziffer 7). Das Vorgehen bezüglich

Einholung subsidiärer Kostengutsprachen bei der betreffenden Wohngemeinde der

betreuten Person legt der Rettungsdienst Flughafen Zürich in einem Merkblatt zu

Handen der Vertragsgemeinden dar: Als zuständiger Rettungsdienst nehme er seine

Pflicht wahr, die Kosten für einen erfolgten Einsatz dem Patienten direkt zu

berechnen und mit einer ordentlichen Debitorenverwaltung für die korrekte

Abwicklung der Zahlungen besorgt zu sein. Wenn sich bereits während des

Einsatzes oder im Rahmen eines der Rechnungstellung folgenden Mahnverfahrens

zeige, dass der Patient zur Bezahlung der Rechnung nicht in der Lage sei, werde

die Wohngemeinde um subsidiäre Kostengutsprache ersucht. Weil ein solches

Gesuch gemäss § 21 SHV innert drei Monaten nach Beginn der ambulanten

Behandlung oder Eintritt in das Spital gestellt werden müsse, werde das Gesuch "oft

aus formellen Gründen" eingereicht, "auch wenn noch nicht alle

Möglichkeiten für die Bezahlung der Rechnung ausgeschöpft sind".

2.4

Wie sich

aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, haben Institutionen, welche – wie hier

der Rettungsdienst Flughafen Zürich – in vertraglicher Zusammenarbeit mit den Gemeinden

Notfalleinsätze sowie sonstige Verunfallten- und Krankentransporte ausführen,

ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung

direkt, das heisst in eigenem Namen subsidiäre Kostengutsprache

bei der zuständigen Sozialbehörde am Wohnort der betreuten Person verlangen

können, ohne auf eine Bevollmächtigung dieser Person angewiesen zu sein. Im

Hinblick darauf, dass Gesuche um Übernahme von medizinischen Behandlungskosten

innert dreissig Tagen (bei Personen ohne festen Wohnsitz im Kanton) bzw. drei

Monaten (bei Personen mit Wohnsitz im Kanton) nach Behandlungsbeginn oder

Spitaleintritt zu stellen sind, muss der Rettungsgesellschaft sodann auch die

Möglichkeit offen stehen, das Gesuch schon vor Abschluss der

Inkassobemühungen gegenüber der betreuten Person einzureichen.

Hieraus folgt allerdings noch nicht, dass die Gemeinde

verpflichtet wäre, dem Gesuch um Kostengutsprache zu entsprechen, bevor

feststeht, dass die Inkassobemühungen gegenüber der betreuten Person erfolglos

geblieben sind. Eine solche Verpflichtung ist auch nicht ausdrücklich im

Vertrag zwischen der Unique und dem Spitalverband des Bezirkes Dielsdorf

vorgesehen. Eine diesbezügliche Verpflichtung der Gemeinde bzw. ein entsprechender

Anspruch der Rettungsgesellschaft lässt sich aber einerseits aus der

vertraglichen Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des

Ambulanzdienstes zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.3) sowie

anderseits aus dem dargelegten Zweck der gesetzlichen Regelung der subsidiären

Kostengutsprache (vgl. E. 2.1) ableiten. Wie erwähnt soll mit einer solchen

Kostengutsprache sichergestellt werden, dass der Dritte die fragliche Leistung

(hier also der Rettungsdienst Flughafen Zürich den Ambulanzeinsatz) unabhängig

davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger

selber sichergestellt ist. Die subsidiäre Kostengutsprache löst denn auch keine

sofortige Zahlungsverpflichtung für die Gemeinde aus; vielmehr kann Letztere

auch nach Gewährung einer solchen Gutsprache darauf beharren, dass die

Rettungsgesellschaft den Nachweis erfolglos gebliebener Inkassobemühungen

erbringt. Die Erteilung der subsidiären Kostengutsprache bedeutet demnach

nicht, dass die Gemeinde die Kosten von medizinischen Notfalleinsätzen

unabhängig davon übernehmen müsse, ob die betreffende Person zahlungsunfähig

bzw. bedürftig im Sinn von § 14 SHG sei. Eine derartige Auslegung wäre

denn auch kaum mit dem Zweck der Sozialhilfegesetzgebung vereinbar (vgl. dazu

heutiges Urteil VB.2005.00530 des Verwaltungsgerichts, www.vgrzh.ch).

Nicht auszuschliessen ist im Übrigen, dass die Berechtigung

der Rettungsgesellschaft, in eigenem Namen zu Gunsten der betreuten Personen

subsidiäre Kostengutsprache bei der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu

verlangen, selbst dann zu bejahen wäre, wenn der betreffende Einsatz nicht im

Rahmen einer zwischen Rettungsdienst und Gemeinde vertraglich geregelten

Aufgabenerfüllung erfolgen würde. Auch ohne solche vertragliche Verpflichtung

liesse sich das schutzwürdige Interesse allenfalls schon aus der

Beistandspflicht in Notfällen ableiten (zur diesbezüglichen Beistandspflicht

von Medizinalpersonen vgl. § 12 Abs. 2 GesundheitsG; dazu VGr, 23. Oktober

2003, VB 2002.00147, www.vgrzh.ch).

2.5

Die

Beschwerdegegnerin hat eine subsidiäre Kostengutsprache gegenüber der Beschwerdeführerin

mit der Begründung verweigert, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass A

die Rechnung von Fr. 904.- nicht selber begleichen könne. Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen lässt sich mit dieser Begründung die Verweigerung der

subsidiären Kostengutsprache von vornherein nicht rechtfertigen.

3.

3.1

Mit der

Frage der Kostendeckung im Rahmen der Sozialhilfe bei Rettungseinsätzen hat

sich auch die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren befasst und dazu am

14.

Mai 1992 Richtlinien erlassen, deren Befolgung den Kantonen empfohlen

wird. Der Kanton Zürich berücksichtigt diese Richtlinien (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Ziff. 2.5.1/§ 15/2 SHG/IV/S. 1). Sie finden Anwendung auf alle

Personen, die sich aufgrund des Wissensstandes im Zeitpunkt der Alarmierung der

Rettungsorganisation in einer Gefahr für Leib und Leben befinden (Ziffer 1.1).

Die Geltendmachung von Forderungen bei den öffentlichen Fürsorgeinstanzen wird

von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gemacht (Ziffer 1.2), nämlich

die Unaufschiebbarkeit der Hilfeleistung und das Vorliegen eines Notfalls (lit. a),

die Verhältnismässigkeit der Rettungs- und Transportmittel (lit. b), die

Uneinbringlichkeit der Rettungskosten (lit. c), das (stillschweigende)

Einverständnis der betroffenen Person mit dem Einbezug der Sozialhilfe (lit. d)

sowie die Gemeinnützigkeit der Rettungsorganisation (lit. e). Die Rettungsorganisation

hat gegenüber der Sozialhilfeinstanz die erfolglos gebliebenen

Inkassobemühungen nachzuweisen (Ziffer 2.1). Die Rettungsorganisation ist

berechtigt, der Sozialhilfeinstanz 50 % der jeweiligen Rechnungsbeträge zu

verrechnen, wobei sie aber Beträge bis Fr. 1'000.- selber zu tragen hat.

Mit der Forderung gegenüber der Fürsorgeinstanz verzichtet die

rechnungsstellende Organisation auf die aus dem Einsatz erwachsenen Ansprüche.

Die Fürsorgebehörde kann die Forderung der Rettungsorganisation im Rahmen der

gesetzlichen Grundlagen bei der notfallmässig betreuten Person geltend machen,

sofern deren finanzielle Lage dies erlaubt (Ziffer 2.2). Vorbehalten

bleiben anders lautende Verträge von Kantonen mit einzelnen Rettungsorganisationen

sowie kantonale gesetzliche Regelungen (Ziffer 5). Nach der zürcherischen

Praxis entfällt bei der Anwendung dieser Richtlinien für die

Rettungsorganisation das Erfordernis, ein Gesuch um Kostengutsprache nach § 16

Abs. 3 SHG in Verbindung mit §§ 19 ff. SHV zu stellen (vgl.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/2 SHG/IV/

S. 1).

3.2

Der

Bezirksrat hat im vorliegenden Fall den eine subsidiäre Kostengutsprache verweigernden

Beschluss der Beschwerdegegnerin mit der Begründung geschützt, nach den erwähnten

Richtlinien müsse die Rettungsorganisation kein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache

stellen; anderseits entfalle hier eine Kostendeckungsverpflichtung der Gemeinde

ohnehin deswegen, weil nach Ziffer 2.2 der Richtlinien die

Beschwerdeführerin den unter Fr. 1'000.- liegenden Kostenbetrag von

vornherein selber zu tragen habe.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, im vorliegenden Fall seien die

genannten Richtlinien nicht anwendbar; diese bezögen sich nicht auf Einsätze

mit Ambulanzfahrzeugen, sondern lediglich auf solche mit REGA-Helikoptern und

Ambulanzflugzeugen. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf eine

Stellungnahme des kantonalen Sozialamtes vom 26. September 2005, worin

sich dieses Amt in diesem Sinn geäussert hat.

3.4

Ob diese

Auffassung zutrifft, ist fraglich. Jedenfalls aus dem Wortlaut der Richtlinien

sowie aus deren Kommentierung im Sozialhilfe-Behördenhandbuch (Ziff. 2.5.1/§ 15/2

SHG/IV/S. 1) lässt sich eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs

auf Flugeinsätze nicht entnehmen. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Die

Richtlinien sind nämlich auf den vorliegenden Sachverhalt deswegen nicht

anwendbar, weil hier der in deren Ziffer 5 getroffene Vorbehalt eingreift.

Unter anders lautenden Verträgen "von Kantonen" mit einzelnen

Rettungsorganisationen sind auch solche mit Gemeinden zu verstehen; darunter

fällt demnach auch der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Spitalverband

des Bezirks Dielsdorf abgeschlossene Vertrag vom 20. Juli 2004. Die

dortige Regelung deckt sich nicht vollumfänglich mit dem Vorgehen, wie es in

den Richtlinien vorgesehen ist. Sowohl der Vertrag wie auch die Richtlinien

gehen davon aus, dass sich die Rettungsorganisation in erster Linie um

Kostendeckung bei der betreuten Person selber zu bemühen hat. Während indessen

die Richtlinien im Sinn einer generellen Regelung eine subsidiäre Kostengutsprache

der Wohngemeinde vorsehen (allerdings nicht für Beträge bis Fr. 1'000.-

und nur zu 50 % für höhere Beträge), ist gemäss den hier anwendbaren

vertraglichen Bestimmungen eine subsidiäre Kostengutsprache durch die Gemeinde

nicht generell vorgesehen. Die Rettungsorganisation muss daher, will sie nach

einem konkreten Einsatz eine subsidiäre Kostendeckung durch die Gemeinde

erreichen, nach den §§ 19 ff. SHV vorgehen, wie dies die Beschwerdeführerin

vorliegend getan hat. Demzufolge kommt hier mit einer gestützt auf den Vertrag

vom 20. Juli 2004 möglichen subsidiären Kostengutsprache auch die in den

Richtlinien enthaltene Regel, wonach die Rettungsorganisation, sofern entsprechende

Inkassobemühungen gegenüber dem Schuldner erfolglos bleiben, Kostenbeträge bis

zu Fr. 1'000.- endgültig zu tragen hat, das heisst bei Uneinbringlichkeit

nicht auf die Sozialbehörde überwälzen kann, nicht zum Tragen. Anderseits ist

bei höheren Kostenbeträgen mit der subsidiären Kostengutsprache keine

Forderungsabtretung für die Hälfte der Forderung verbunden.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin

das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung subsidiärer Kostengutsprache

bezüglich des Einsatzes zu Gunsten von A zu Unrecht verweigert hat. Ob sich die

Beschwerdeführerin bzw. der Rettungsdienst Flughafen Zürich um Deckung der

fraglichen Kosten bei der betreuten Person bemüht hat, geht aus den Akten zwar nicht

hervor. Das steht jedoch nach dem Ausgeführten der Erteilung einer bloss

subsidiären Kostengutsprache nicht entgegen, welche anderseits die Beschwerdeführerin

nicht davon entbindet, sich primär um eine Kostendeckung seitens der betreuten

Person zu bemühen. Demnach sind der Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 19. September

2005.

sowie jener der Beschwerdegegnerin vom 23/30. Juni 2005 aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, der Beschwerdeführerin die subsidiäre Kostengutsprache

zu erteilen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom

19.

September 2005 sowie jener der Beschwerdegegnerin vom 23/30. Juni

2005.

werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, der

Beschwerdeführerin die subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …