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Entscheid

VB.2005.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00513

28. März 2006Deutsch9 min

(URT.2006.9215)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1948, ist seit 1993 arbeitslos und erhält seit

1995 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde W. Am 15. Juni 2005 setzte die

dafür zuständige Fürsorgekommission W den Unterstützungsbedarf As im Hinblick

auf die in der Gemeinde W seit 1. Juli 2005 anwendbaren Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung von Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien)

neu fest. Die Unterstützung As setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (Fr. 960.-)

und der Miete (Fr. 1'132.80); die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung

wird direkt bezahlt. A wurde sodann darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem

Nachweis der zu erfüllenden Voraussetzungen eine minimale Integrationszulage

ausgerichtet werden könnte.

Erwägungen

II.

Dagegen legte A am 4. Juli 2005 Rekurs beim

Bezirksrat X ein mit dem Antrag, es sei ihr eine minimale Integrationszulage

auszurichten. Ausserdem beschwerte sie sich darüber, dass ihr die

zugesprochenen Mittel für die Lebenshaltungskosten nicht reichten. In der Rekursantwort

wies die Gemeinde W darauf hin, dass sich A trotz entsprechenden Vorschlägen

nicht um eine soziale Aktivität bemüht habe, und sie beantragte Abweisung des

Rekurses. Mit Beschluss vom 19. September 2005 wies der Bezirksrat X den Rekurs

ab.

III.

Dagegen erhob A am 14. Oktober 2005 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sinngemäss beantragte sie die

Zusprechung einer minimalen Integrationszulage und beschwerte sich wiederum

über die ihr zugesprochenen zu knappen Mittel. Der Bezirksrat X beantragte in

der Vernehmlassung vom 1. November 2005 die Abweisung der Beschwerde;

dasselbe verlangte die Gemeinde W mit einlässlicher Begründung am 21. November

2005.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen

Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt im Wesentlichen die Zusprechung einer minimalen

Integrationszulage von Fr. 100.- monatlich. Soweit sie sich über die ihr

zugesprochenen, ihrer Ansicht nach zu geringen Mittel beschwert, stellt sie

jedoch keine konkreten Anträge. Da bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe,

der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während

der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5), ergibt sich ein weit unter Fr. 20'000.-

liegender Streitwert, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (dazu

§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§§ 14,

15.

Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die

wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen

Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie

bemisst sich nach SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV).

2.2

Die

SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004 sehen insofern eine Verschlechterung

vor, als der Grundbedarf (I) gegenüber den "alten" SKOS-Richtlinien

reduziert wurde (Fr. 960.- statt Fr. 1'030.-) und der Grundbedarf II wegfiel

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2). Hingegen lässt sich dieses Manko durch

Leistungen des Sozialhilfeempfängers kompensieren. Mit der Richtlinienrevision

setzt die Sozialhilfe neu gezielte und wirksame materielle Anreize zur

Erwerbsaufnahme und zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von bedürftigen

Personen. Sie honoriert zudem eigene Aktivitäten nicht erwerbstätiger Bedürftiger,

durch welche deren berufliche und/oder soziale Integration bzw. die Integration

von Menschen in ihrer unmittelbaren Umgebung verbessert wird.

2.3

Unterstützten

nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener

Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage oder nicht im

Stande sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale

Integrationszulage (MIZ) von 100 Franken pro Monat zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).

Die MIZ betrifft Menschen, die sich um die Verbesserung ihrer Situation

bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht im Stande bzw. infolge

mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung

zu erbringen. Ihre nachgewiesene Bereitschaft dazu soll aber honoriert werden,

um sie gegenüber passiven Hilfesuchenden, die sich nicht besonders um die

Verbesserung ihrer Situation bemühen, abzugrenzen.

Die Auszahlung der MIZ hängt davon ab, ob die unterstützte

Person erkennbare und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation

zu verbessern. Sie ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person

abhängig. Die MIZ darf nicht den Charakter des ehemaligen Grundbedarfs II

erhalten und kann nur unterstützten Personen ausgerichtet werden, die sich erkennbar

um ihre Integration bemühen und keine Integrationszulage (IZU; vgl. SKOS-Richtlinien,

Kap. C.2) erhalten. Als Beispiele denkbar sind: regelmässige Therapien,

Nachweis über aktive Stellensuche oder Bemühungen um Integrationsleistungen,

für die jedoch keine Zusage erhalten wurde. Fehlen solche Bemühungen (auch aus

krankheitsbedingten Gründen), ist keine MIZ auszurichten (Weisung der Direktion

für Soziales und Sicherheit vom 29. März 2005 zur Anwendung der

SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004, S. 2 Ziff. 3). Ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis allein begründet noch keine minimale

Integrationszulage. Haben die Sozialhilfeorgane ein konkretes und zumutbares

Angebot für eine Integrationsleistung vorgeschlagen und ist die betroffene

Person nicht bereit, dieses Angebot anzunehmen, erlischt der Anspruch auf die

MIZ.

2.4

Situationsbedingte

Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,

wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie müssen in

einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend dabei ist,

ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person

erhalten bzw. gefördert wird (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bei den Kirchen Y und Z angefragt,

ob sie alten Leuten etwas in deren Muttersprache vorlesen könne. Sie bietet die

betreffenden Personen zur Auskunftserteilung als Nachweis für ihre Bemühungen

an. Wie jedoch ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis allein nicht ausreicht, um eine

MIZ zu erwirken, kann die blosse Auskunft einer Person darüber, dass die

Beschwerdeführerin mit ihr in Kontakt getreten sei, dafür ebenfalls nicht

genügen. Massgebend ist vorerst, wie dargetan, dass die ins Auge gefasste

Betätigung in beruflicher oder sozialer Hinsicht die Integration fördert oder

mindestens erleichtert. Wie dargelegt, wurden der Beschwer­deführerin

Möglichkeiten von Betätigungen aufgezeigt, welche zum Bezug einer Mindestintegrationszulage

berechtigt hätten, ohne dass sie aber davon Gebrauch gemacht hätte (vorn E. II).

Wenn sie diese Angebote nicht nutzte, sondern eine eigene

Idee für eine Betätigung zur besseren beruflichen oder sozialen Integration

verwirklichen wollte, so darf in erster Linie eine gewisse Marktnähe für solche

Tätigkeiten verlangt werden. Dies umso mehr, als der Sozialhilfebehörde beim

Entscheid über die MIZ grosses Ermessen zusteht. Es muss daher mindestens ein

Interesse oder Bedürfnis oder gar eine Nachfrage Dritter, jeweils in nicht

vernachlässigbarem Umfang, für eine solche Integrationsleistung bestehen. Es

genügt daher nicht, die Ausübung irgendeiner Beschäftigung vorzuschlagen, ohne

zu prüfen, ob dafür im weiteren Sinne ein gewisser "Markt" besteht.

Wie der vorliegende Fall zeigt, bestand offenbar weder in der Kirche Y noch in

der Kirche Z ein Bedürfnis dafür, dass alten Leuten in deren Muttersprache vorgelesen

werde.

Weiter muss die Idee für eine solche Integrationsleistung

mit vertretbarem Aufwand realisierbar sein. Die Beschwerdeführerin führt aus,

wenn sie nach Z hätte fahren müssen, um alten Leuten in ihrer Mutterspache

vorzulesen, hätte sie Fahrspesen von Fr. 82.- gehabt, was ihr die Kirche Z

nicht habe bezahlen können. Es ginge aber nicht an, für die Ausübung der

Vorlesetätigkeit einerseits Fr. 82.- an Fahrtspesen und zusätzlich Fr. 100.-

als minimale Integrationszulage zu beziehen.

Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin den Nachweis

nicht zu erbringen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Ausübung

einer Betätigung in der Lage wäre, welche zum Bezug der minimalen

Integrationszulage berechtigte. Wohl klagt sie über verschiedene Schmerzen,

welche ihr den Alltag erschwerten. Das Verfahren um eine IV-Rente wurde jedoch

damit erledigt, dass die Beschwerdeführerin angesichts eines zu geringen

Invaliditätsgrades als nicht rentenberechtigt erklärt wurde. Vielmehr seien ihr

leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar.

Damit fehlt es an einer weiteren Voraussetzung für die Zusprechung einer MIZ.

Angesichts der fehlenden Marktnähe ihrer Idee, alten Leuten in ihrer

Muttersprache vorzulesen, könnte sich die Beschwerdeführerin zudem auch nicht

darauf berufen, dass sie sich zwar um eine Integrationsleistung bemüht, jedoch

keine Zusage erhalten habe.

Es besteht damit kein Anspruch auf eine minimale

Integrationszulage.

3.2

Soweit

sich die Beschwerdeführerin über die ihr zugesprochenen – ihrer Ansicht nach zu

geringen – Mittel beschwert, ist sie darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdegegnerin schon in der Rekursantwort zum Rekurs vom 5. Juli 2004

erwähnt hatte, die Kosten für den Unterhalt des Grabes ihrer Eltern könnten

nicht im Unterstützungsbedarf berücksichtigt werden. Ausserdem wurde darauf

hingewiesen, dass sie besondere Kosten mit einem Arztzeugnis geltend machen

könnte. Wenn die Beschwerdeführerin solche Kosten erneut erwähnt, ist sie

darauf bzw. auf die Möglichkeit hinzuweisen, situationsbedingte Leistungen zu

beantragen (dazu vorn E. 2.4).

3.3

Schliesslich

beanstandet die Beschwerdeführerin die beiläufige Bemerkung der Beschwerdegegnerin

im Rekursverfahren, wonach sie nie Bemühungen um eine Arbeitsstelle

nachgewiesen habe. In der Beschwerdeantwort wird dies indessen relativiert,

indem die Beschwerdegegnerin erklärt, bis anhin seien durch die

Beschwerdeführerin keinerlei Arbeitsbemühungen "mehr" beigebracht

worden, wobei sich "mehr" auf die letzten fünf Jahre bezieht.

Tatsächlich umfassen die ins Recht gelegten Bemühungen um eine Arbeitsstelle

nur den Zeitraum von 1992-1998. Im Übrigen lässt sich daraus weder mit Bezug

auf die minimale Integrationszulage noch auf die Berechnung der

Unterstützungsleistungen für den vorliegenden Fall konkret etwas ableiten.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 VRG). Eine Entschädigung hat sie nicht verlangt. Angesichts der

Unterstützungsbedürftigkeit ist die Gerichtsgebühr tief anzusetzen (dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …