VB.2005.00515
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00515
8. Februar 2006Deutsch15 min
(URT.2006.9140)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00515
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.02.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Verweigerung eines Megaposters an einer mehrheitlich geschlossenen Gebäudefassade in Zürich.
Kognitionsbeschränkung der Baurekurskommission. Die von der Baurekurskommission geübte Zurückhaltung bei der Überprüfung der kommunalen Ermessensausübung erweist sich als rechtens (E. 2).
Begründung der Verweigerung in Verfügung und Rekursvernehmlassung (E. 4.1).
Sachverhaltsfeststellung und Würdigung durch die Baurekurskommission (E. 4.2).
Der Beschwerdeführer bringt insbesondere durch seine Bildvergleiche nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen als unrichtig oder die Würdigung der Einordnungsfrage als rechtsverletzend erscheinen lässt. Was die vorinstanzliche Überprüfung der ästhetischen Würdigung durch die Bewilligungsbehörde betrifft, vermag er nicht darzutun, inwieweit diese unhaltbar wäre. Die Ansicht der Baubehörde, der geschlossene Fassadenteil bilde in architektonischer Hinsicht ein bewusstes optisches Gegengewicht zur mit Balkonen und Fenstern gegliederten Gebäudeseite, ist vertretbar (E. 5.2).
Die Baurekurskommission weist zu Recht darauf hin, dass eine Überprüfung der Reklameanlage im Hinblick auf die Verkehrssicherheit ebenfalls angebracht gewesen wäre (E. 6).
Abweisung.
Stichworte:
BRANDMAUER
FASSADE
FASSADENGESTALTUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
MEGAPOSTER
PLAKATWERBESTELLE
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Am 22. Februar 2005 verweigerte das Amt für Städtebau
der Stadt Zürich (Reklameanlagen) der C AG die baurechtliche Bewilligung für
die Errichtung einer dem stadteinwärts fliessenden Verkehr zugewandten, unbeleuchteten
Plakatwerbestelle mit wechselnder Fremdwerbung mit den Massen 7 m x 9 m
(Megaposter mit 63 m2) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Ecke L-Strasse/M-Strasse
02.
Erwägungen
II.
Den am 29. März 2005 gegen die Bauverweigerung
erhobenen Rekurs von A, Eigentümer des Baugrundstücks, wies die
Baurekurskommission I nach Durchführung eines Referentenaugenscheins mit
Entscheid vom 16. September 2005 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2005 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und liess diesem in materieller Hinsicht beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die nachgesuchte baurechtliche
Bewilligung für die Werbestelle sei zu erteilen, eventualiter sei das Reklamegesuch
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht
ersucht A um Durchführung eines Augenscheins.
Die Baurekurskommission I beantragte am 1. November
2005.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Städtebau der Stadt Zürich schloss am 23. November 2005 auf Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers.
Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die
Vorbringen der Parteien werden, soweit erforderlich, im Folgenden
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Eigentümer
der Liegenschaft M-Strasse 02 in Zürich ist A in X. Die Vollmacht des
Rechtsvertreters ist von A unterzeichnet. Rekurs und Beschwerde sind daher
namens von A erhoben worden. Anstelle der nicht parteifähigen Einzelfirma
"D Liegenschaftenverwaltung" ist deshalb A als Beschwerdeführer ins
Rubrum aufzunehmen und dieses entsprechend zu berichtigen.
1.2
Gemäss § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bzw.
§ 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.
Vorliegend hat jedoch nicht die C AG, welche das Reklamegesuch eingereicht hat,
sondern der Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 01, auf welcher die
Plakatwerbestelle zu stehen kommen soll, das Rechtsmittel ergriffen. Es stellt
sich mithin die Frage, ob unter diesen Umständen das Interesse an der Ergreifung
des Rechtsmittels als schutzwürdig im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG bezeichnet
werden kann. Diese Frage kann indessen vorliegend offen bleiben, weil die Beschwerde
aus den nachfolgenden Erwägungen abzuweisen ist.
1.3
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 VRG für die Behandlung von
Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
1.4
Der
Beschwerdeführer ersucht um Durchführung eines Augenscheins. – Im vorliegenden
Fall hat bereits die Baurekurskommission am 18. August 2005 einen
Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen
Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981
Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt aufgrund des vorinstanzlichen
Augenscheins sowie des bei den Akten liegenden Baugesuchs und den Fotografien
mit hinreichender Deutlichkeit dokumentiert ist, kann auf die Durchführung
eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
2.
Streitig ist vor Verwaltungsgericht die Frage der
Einordnung des Megaposters im Sinn von § 238 PBG. Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf eine sachliche
Überprüfung des Bewilligungsentscheids verletzt, indem sie es unterlassen habe,
eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beschwerdegegners vorzunehmen.
Die Baurekurskommission ist, wie jede Rechtsmittelinstanz,
nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll
auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie den
Anspruch auf rechtliches Gehör und begeht damit eine formelle Rechtsverweigerung
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 Nr. 3). Bei der
Kontrolle von kommunalen Entscheiden zur Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung
hat sich die Rekursbehörde aber, obwohl ihr gemäss § 20 Abs. 1 VRG an
sich freie Überprüfungsbefugnis zusteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. Die
Kontrolle der Ermessensausübung erfährt hier Einschränkungen durch die
Gemeindeautonomie. Besteht in einem Bereich Gemeindeautonomie, so kommt den
Rekursinstanzen allgemein nur beschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Die
Kognitionsbeschränkung gilt auch dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden bei
der Anwendung kantonaler Bestimmungen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit
belässt (RB 1979 Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 Nr. 19). Dies
ist bei der Einordnungsprüfung im Sinn von § 238 PBG der Fall. Die Baurekurskommission
überprüft daher zwar neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit des
kommunalen Entscheids. Beruht dieser auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden
Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht
ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Die
Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche
Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1991
Nr. 2, 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 Nr. 19). Die
von der Baurekurskommission geübte Zurückhaltung bei der Überprüfung der
kommunalen Ermessensausübung erweist sich damit als rechtens.
3.
Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und
Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
ist besonders Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Die Baurekurskommission hat
die dazu entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend dargestellt
(Rekursentscheid, E. 4.1), sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden
kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51
VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht
nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis
gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen
Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft
dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine
eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene
Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni
2005,1P.678/2004, www.bger.ch).
Vorliegend geht es somit einzig um die Frage, ob die
Baurekurskommission die vorinstanzliche ästhetische Würdigung der streitigen
Plakatwerbestelle, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, zu Recht für
vertretbar halten durfte; eine eigene umfassende Beurteilung der Einordnung hat
das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.
4.
4.1
Die
städtische Baubehörde hat die Verweigerung mit der besonderen architektonischen
Gestaltung des Wohnhauses M-Strasse 02 begründet. Dieses sei gegen die M-Strasse
mit einer mehrheitlich geschlossenen Fassade abgegrenzt, welche in Kontrast
stehe zur fein gegliederten Fassadenstruktur mit Fenstern und Balkonen zur L-Strasse
hin. Die aussen liegenden Balkone seien so angeordnet, dass die Gebäudeecke
akzentuiert werde. Die Besetzung des geschlossenen Fassadenteils mit dem
nachgesuchten Megaposter entspreche weder der Nutzung des Wohnhauses noch
dessen architektonischer Konzeption bzw. der vorherrschenden Massstäblichkeit.
In der gleichen Flucht liege an der L-Strasse 03 das Kirchgemeindehaus von Y,
welches mit seinem Turmbau die Situation dominiere. Dieses städtebauliche
Zeichen werde mit dem schlanken, runden Erker am hohen Gebäudeteil noch
unterstrichen. Diese städtebauliche Hierarchie würde durch das Megaposter konkurrenziert,
da Poster und turmartiges Gebäude gleichzeitig ins Gesichtsfeld treten würden.
Das Kirchgemeindehaus, gleichzeitig auch Post und Bibliothek – ein öffentliches
Gebäude an prominenter Lage – sei im Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgenommen.
In der Rekursvernehmlassung vom 13. Mai 2005 und
anlässlich des Augenscheins ergänzte die Behörde ihre Argumentation dahingehend,
dass der die Liegenschaft M-Strasse 02 umgebende Raum an der L-Strasse von für
die Architektur der 1930er-Jahre charakteristischen Häusern geprägt werde, die
gleichzeitig entstanden seien. Der betont kubische Aufbau des Gebäudevolumens werde
bestimmt durch ein Sockelgeschoss mit kommerzieller Nutzung, vier
Vollgeschossen mit auskragenden Balkonen, welche die Gebäude strukturieren, und
das rückversetzte Attikageschoss mit Walmdach. Der Einfluss der Moderne lasse
sich insbesondere beim oberen Abschluss, in der sehr flächig gestalteten
Strassenfassade sowie der geschlossenen Seitenwand erkennen, die nicht als
Brandmauer geplant worden sei, was die eine Fensterreihe und die ums Eck
greifenden Balkone zeigten, sondern architektonisch ein optisches Gegengewicht
zur Vorderseite setze. Die Motive der Megaposter würde die Wahrnehmung dieser
Konzeption verhindern, da sie "die Mauer optisch auflösen" würden.
Ein Vergleich mit den zwei bestehenden Plakatwerbestellen im Format F12 sei
schon wegen des offensichtlichen Grössenunterschieds nicht angebracht, da neben
diesen beiden Plakatwerbestellen genügend Wandfläche frei bleibe und somit die
Flächigkeit und Geschlossenheit der seitlichen Fassade immer noch wahrgenommen
werden könne. Mit einem Megaposter würde diese Fassade vollständig verdeckt, was
dazu führte, dass das Haus seine Seitenfassade verlieren bzw. sich diese in
Motive und Bilder auflösen würde. Eine Belebung des Stadtbilds durch die vom
Megaposter ausgehende Wirkung sei nicht erforderlich, weil der Raum durch die
Strasse und Sockelgeschosse belebt und durch die Architektur strukturiert und
als städtischer Raum erkannt werde. Megaposter sollten in grossräumig überbaute
Gebiete zu stehen kommen.
4.2
Zum
baulichen Umfeld der geplanten Plakatwerbestellen hat die Baurekurskommission
festgehalten, dass dieses vor allem durch die stark befahrene L-Strasse geprägt
werde, welche von Wohnbauten mit teils in den Sockelgeschossen befindlichen
Gewerberäumlichkeiten geprägt ist, zu denen auch die Wohn- und
Geschäftsliegenschaft auf dem Baugrundstück zu zählen sei. Das geplante
Megaposter solle an der fensterlosen quer zur L-Strasse liegenden Nordfassade
des Gebäudes angebracht werden und diese fast vollständig abdecken.
Ausgerichtet auf die stadteinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer würde es,
zunächst verdeckt durch eine andere Liegenschaft, etwa ab 80 m vor seinem
Standort in deren Blickfeld rücken.
Der Augenschein habe ergeben, dass der geplante
Werbeträger sowohl an der Trägerfassade als auch in der Umgebung einen
störenden Akzent setzen würde. Das fünf Vollgeschosse aufweisende Gebäude werde
strassenseitig durch seine mit Balkonen durchsetzte Fensterfronten und die
Gewerberäumlichkeiten im Sockelgeschoss geprägt. Die seitliche Fassade sei
demgegenüber, abgesehen von einem Fensterband im ersten Geschoss, geschlossen.
In dieses Konzept der Verbindung von Abschirmung und Öffnung füge sich auch das
allseitig zurückversetzte Dachgeschoss mit seiner durchgehenden Dachterrasse
und Walmdach ein, welche die Liegenschaft nach oben harmonisch abschliesse.
Die blanke Nordfassade stelle somit nicht einfach eine öde Mauer dar, sondern
bilde einen wesentlichen Teil des architektonischen Konzepts. Das geplante
Megaposter nehme darauf keine Rücksicht, weil es die Nordfassade fast
vollständig abdecke, womit der Eindruck der Geschlossenheit verloren ginge.
Auch im Gesamterscheinungsbild des Strassenzugs, der im fraglichen Abschnitt
mit eng oder sogar geschlossen aneinander gereihten Fassaden gleicher Art gesäumt
sei, würde das grossformatige Werbeplakat als störender Fremdkörper wirken. Megaposter
erforderten aufgrund ihrer Dimensionen ein grobes Überbauungsmuster mit grossen
Bauvolumina, grossflächigen Fassaden und insbesondere einem weiträumigen
Umfeld. Diese Faktoren seien am vorliegenden Standort nicht erfüllt, obwohl die
L-Strasse als verkehrsreiche und breite Ein-/Ausfallachse das Siedlungsgebiet
durchschneide. Ein Megaposter würde einen dominanten und mit der Umgebung nicht
korrespondierenden Akzent setzen. Auch sei der Einwand der Vorinstanz, das
Megaposter würde das Erscheinungsbild des inventarisierten Kirchgemeindehauses
beeinträchtigen, nicht von der Hand zu weisen, welches mit seiner Höhe und
seinem über das Dach hinausragenden Erkerturm gerade durch seine Dominanz
wirke. Die Ansicht der Vorinstanz, die geplante Werbestelle ordne sich
ungenügend ein, sei somit nachvollziehbar, ihr Ermessensspielraum sei nicht überschritten.
5.
5.1
Vorab sind
mehrere der Rügen des Beschwerdeführers von vornherein nicht zu hören, weil sie
erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht werden. Dies betrifft in erster
Linie die Ausführungen dazu, dass die Vorinstanz seine wirtschaftlichen
Interessen mit keinem Wort gewürdigt habe. Was der Beschwerdeführer ziemlich
summarisch und wenig substanziiert zum Einfluss der Immissionen auf die
Wohnqualität bzw. die erzielbaren Mietzinseinnahmen und dem durch den
Strassenverkehr hervorgebrachten höheren Unterhaltsbedarf vorbringt, kann nicht
berücksichtigt werden (§ 52 Abs. 2 VRG). Das Gleiche gilt für seine
Äusserungen bezüglich des angeblichen Interesses der Öffentlichkeit an Werbung.
Dieser Aspekt wäre aber bezüglich der Frage der Einordnung ohnehin ohne Relevanz.
Der Vorinstanz kann sodann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie eine
Dosierung der Akzentsetzung durch eine Grössenanpassung des Posters nicht geprüft
habe. Ein solcher Vorschlag findet sich nicht in den Akten und lässt sich auch
nicht aus dem nicht weiter begründeten Rückweisungsantrag vor Vorinstanz
herauslesen.
5.2
Der
Beschwerdeführer stellt der Sachverhaltsfeststellung der Baurekurskommission eigene
und durch Fotos belegte Feststellungen gegenüber. Er rügt mithin eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Was er jedoch zur
Untermauerung seines Standpunkts vorträgt, vermag die durch den Augenschein
gestützte Würdigung der Baurekurskommission nicht zu widerlegen.
Die Vorinstanz hat die Erwägung des Beschwerdegegners
geschützt, dass die geschlossene, der M-Strasse zugewandte Fassadenseite
Bestandteil der architektonischen Konzeption der streitbetroffenen Liegenschaft
sei, welche als optisches Gegengewicht – und nicht als Brandmauer – zur fein gegliederten
Fassadenstruktur mit Fenstern und Balkonen zur L-Strasse hin geplant worden
sei. In dieses Konzept der Verbindung von Abschirmung und Öffnung bzw. von
Offenheit und Privatsphäre füge sich auch das allseitig zurückversetzte
Dachgeschoss mit durchgehender Dachterrasse und Walmdach ein. Diesen Ausführungen
weiss der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Eine nur mit Fotos bzw.
Fotomontagen der Fassadenansicht mit und ohne Megaposter veranschaulichte
andere Sichtweise von einem willkürlich gewählten Standort aus reicht nicht, um
das näher begründete Ermessen der Baubehörde bzw. die Erwägungen der Vorinstanz
in Frage zu stellen. Der Baubehörde kann auch kein Ermessensfehler vorgeworfen
werden, wenn sie den zweifelsohne desolaten Zustand der Liegenschaft ignoriert
bzw. eine Bewilligung gerade aus dem Grund nicht erteilt, damit der "verwahrloste
Eindruck" nur abgedeckt, aber gerade nicht behoben wird. Der vom
Beschwerdeführer als Argument angeführte "öde" Zustand ist hier
allein auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen und braucht – soweit der Beschwerdeführer
aus seiner Unterlassung einen Vorteil zu ziehen erhofft – bei der Einordnungsprüfung
nicht berücksichtigt zu werden. Ebenfalls nicht in Zweifel ziehen lassen sich
die Erwägungen der städtischen Baubehörde bzw. der Baurekurskommission zum
Gesamterscheinungsbild des Strassenzugs mit seiner geschlossenen Fassadenreihe von
aus den 1930er-Jahren stammenden Wohn- und Gewerbebauten. Es genügt nicht, wenn
der Beschwerdeführer bloss einen Bildvergleich mit von einem Standort
aufgenommenen Fotos anstellt, auf welchen aber immerhin noch die Fassadenfolge
zu erkennen ist. Erst recht problematisch erweist sich der vom Beschwerdeführer
angestellte Bildvergleich, aus welchem sich ergeben soll, dass das
schützenswerte Erscheinungsbild des Kirchgemeindehauses für den Betrachter gar
nicht oder nur minim gleichzeitig mit dem vorgesehenen Standort des Megaposters
sichtbar sei. Bei den Akten finden sich genügend Aufnahmen, welche belegen,
dass die geplante grossflächige Werbestelle wegen ihrer Grösse das im Inventar
der kunst- und kulturhistorischen Objekte von kommunaler Bedeutung aufgenommene
Kirchgemeindehaus mit seiner speziellen Architektur konkurrenziert, weshalb die
Vorinstanzen dem Megaposter die genügende Einordnung zu Recht auch gestützt auf
§ 238 Abs. 2 PBG absprachen. Schliesslich ist auch die Erwägung der
Baubehörde, dass Megaposter "in grossräumig überbaute Gebiete" zu
stehen kommen sollen, nicht mit dem Hinweis beizukommen, dass das
Erscheinungsbild der L-Strasse nicht dem eines geschützten Wohnquartiers,
sondern einer stark frequentierten Verkehrsachse entspreche, die Aktivität und
Mobilität versinnbildliche. Die Nähe zu verkehrsintensiven Strassenräumen lässt
sich nicht ohne weiteres mit grossräumiger Urbanität gleichsetzen.
5.3
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Baubehörde im Rahmen des ihr vom Gesetz vorgegebenen
Rahmens gehandelt hat, wenn sie mangels Einordnung einen Bauabschlag erteilte.
Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Beschwerdegegners auch keineswegs "unbesehen"
zu ihrem eigenen gemacht, sondern vielmehr eine sorgfältige Wertung
vorgenommen. Ist der Entscheid somit rechtens, so entfallen damit auch die
Vorwürfe der Willkür und der Verletzung der Eigentumsgarantie und
Wirtschaftsfreiheit. Ebenso wenig ist der nicht näher begründete
Rückweisungsantrag zu prüfen.
Im Ergebnis erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.
Die Baurekurskommission wies zu Recht darauf hin, dass
eine Überprüfung der Reklameanlage im Hinblick auf die Verkehrssicherheit
ebenfalls angebracht gewesen wäre. Die L-Strasse gehört unbestrittenermassen zu
den verkehrsreichsten Achsen der Stadt Zürich. Nach den Feststellungen der
Baurekurskommission würde das Megaposter ab etwa 80 m vor dessen Standort in
den Blickwinkel des stadteinwärts fahrenden Verkehrs rücken. Da das Megaposter
von den Verkehrsteilnehmern auf der L-Strasse wahrgenommen werden kann, handelt
es sich zweifelsohne um eine Strassenreklame im Bereich öffentlicher Strassen (Art. 95
Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV]). Ein
Megaposter ist möglicherweise schon wegen seiner Grösse mehr als gewöhnliche
Plakatwerbestellen geeignet, die Verkehrsteilnehmer abzulenken. Zudem ist die
Botschaft auf eine längere Distanz wahrnehmbar, womit sich auch die Frage der
Ablenkung während eines längeren Zeitabschnitts stellt. Art. 96 Abs. 5
SSV verbietet denn auch ausdrücklich übermässig grosse bzw. sonst
aussergewöhnlich auffallende Strassenreklamen. Eine Bewilligung des Megaposters
erscheint somit auch unter diesem Aspekt als fraglich.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu; die Voraussetzungen für
die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner sind nicht erfüllt. Die Beantwortung des vorliegenden
Rechtsmittels erforderte keinen besonderen Aufwand (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …