Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00515

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00515

8. Februar 2006Deutsch15 min

(URT.2006.9140)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 22. Februar 2005 verweigerte das Amt für Städtebau

der Stadt Zürich (Reklameanlagen) der C AG die baurechtliche Bewilligung für

die Errichtung einer dem stadteinwärts fliessenden Verkehr zugewandten, unbeleuchteten

Plakatwerbestelle mit wechselnder Fremdwerbung mit den Massen 7 m x 9 m

(Megaposter mit 63 m2) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Ecke L-Strasse/M-Strasse

02.

Erwägungen

II.

Den am 29. März 2005 gegen die Bauverweigerung

erhobenen Rekurs von A, Eigentümer des Baugrundstücks, wies die

Baurekurskommission I nach Durchführung eines Referentenaugenscheins mit

Entscheid vom 16. September 2005 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2005 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und liess diesem in materieller Hinsicht beantragen, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die nachgesuchte baurechtliche

Bewilligung für die Werbestelle sei zu erteilen, eventualiter sei das Reklamegesuch

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht

ersucht A um Durchführung eines Augenscheins.

Die Baurekurskommission I beantragte am 1. November

2005.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für

Städtebau der Stadt Zürich schloss am 23. November 2005 auf Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers.

Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die

Vorbringen der Parteien werden, soweit erforderlich, im Folgenden

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Eigentümer

der Liegenschaft M-Strasse 02 in Zürich ist A in X. Die Vollmacht des

Rechtsvertreters ist von A unterzeichnet. Rekurs und Beschwerde sind daher

namens von A erhoben worden. Anstelle der nicht parteifähigen Einzelfirma

"D Liegenschaftenverwaltung" ist deshalb A als Beschwerdeführer ins

Rubrum aufzunehmen und dieses entsprechend zu berichtigen.

1.2

Gemäss § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bzw.

§ 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.

Vorliegend hat jedoch nicht die C AG, welche das Reklamegesuch eingereicht hat,

sondern der Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 01, auf welcher die

Plakatwerbestelle zu stehen kommen soll, das Rechtsmittel ergriffen. Es stellt

sich mithin die Frage, ob unter diesen Umständen das Interesse an der Ergreifung

des Rechtsmittels als schutzwürdig im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG bezeichnet

werden kann. Diese Frage kann indessen vorliegend offen bleiben, weil die Beschwerde

aus den nachfolgenden Erwägungen abzuweisen ist.

1.3

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 VRG für die Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

1.4

Der

Beschwerdeführer ersucht um Durchführung eines Augenscheins. – Im vorliegenden

Fall hat bereits die Baurekurskommission am 18. August 2005 einen

Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen

Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch

im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981

Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt aufgrund des vor­instanzlichen

Augenscheins sowie des bei den Akten liegenden Baugesuchs und den Fotografien

mit hinreichender Deutlichkeit dokumentiert ist, kann auf die Durchführung

eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

2.

Streitig ist vor Verwaltungsgericht die Frage der

Einordnung des Megaposters im Sinn von § 238 PBG. Der Beschwerdeführer

macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf eine sachliche

Überprüfung des Bewilligungsentscheids verletzt, indem sie es unterlassen habe,

eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beschwerdegegners vorzunehmen.

Die Baurekurskommission ist, wie jede Rechtsmittelinstanz,

nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll

auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie den

Anspruch auf rechtliches Gehör und begeht damit eine formelle Rechtsverweigerung

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 Nr. 3). Bei der

Kontrolle von kommunalen Entscheiden zur Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung

hat sich die Rekursbehörde aber, obwohl ihr gemäss § 20 Abs. 1 VRG an

sich freie Überprüfungsbefugnis zusteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. Die

Kontrolle der Ermessensausübung erfährt hier Einschränkungen durch die

Gemeindeautonomie. Besteht in einem Bereich Gemeindeautonomie, so kommt den

Rekursinstanzen allgemein nur beschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Die

Kognitionsbeschränkung gilt auch dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden bei

der Anwendung kantonaler Bestimmungen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit

belässt (RB 1979 Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 Nr. 19). Dies

ist bei der Einordnungsprüfung im Sinn von § 238 PBG der Fall. Die Baurekurskommission

überprüft daher zwar neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit des

kommunalen Entscheids. Beruht dieser auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden

Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht

ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Die

Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche

Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1991

Nr. 2, 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 Nr. 19). Die

von der Baurekurskommission geübte Zurückhaltung bei der Überprüfung der

kommunalen Ermessensausübung erweist sich damit als rechtens.

3.

Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

ist besonders Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Die Baurekurskommission hat

die dazu entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend dargestellt

(Rekursentscheid, E. 4.1), sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden

kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51

VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht

nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis

gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen

Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft

dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen

Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine

eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene

Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni

2005,1P.678/2004, www.bger.ch).

Vorliegend geht es somit einzig um die Frage, ob die

Baurekurskommission die vor­instanzliche ästhetische Würdigung der streitigen

Plakatwerbestelle, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, zu Recht für

vertretbar halten durfte; eine eigene umfassende Beurteilung der Einordnung hat

das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen.

4.

4.1

Die

städtische Baubehörde hat die Verweigerung mit der besonderen architektonischen

Gestaltung des Wohnhauses M-Strasse 02 begründet. Dieses sei gegen die M-Strasse

mit einer mehrheitlich geschlossenen Fassade abgegrenzt, welche in Kontrast

stehe zur fein gegliederten Fassadenstruktur mit Fenstern und Balkonen zur L-Strasse

hin. Die aussen liegenden Balkone seien so angeordnet, dass die Gebäudeecke

akzentuiert werde. Die Besetzung des geschlossenen Fassadenteils mit dem

nachgesuchten Megaposter entspreche weder der Nutzung des Wohnhauses noch

dessen architektonischer Konzeption bzw. der vorherrschenden Massstäblichkeit.

In der gleichen Flucht liege an der L-Strasse 03 das Kirchgemeindehaus von Y,

welches mit seinem Turmbau die Situation dominiere. Dieses städtebauliche

Zeichen werde mit dem schlanken, runden Erker am hohen Gebäudeteil noch

unterstrichen. Diese städtebauliche Hierarchie würde durch das Megaposter konkurrenziert,

da Poster und turmartiges Gebäude gleichzeitig ins Gesichtsfeld treten würden.

Das Kirchgemeindehaus, gleichzeitig auch Post und Bibliothek – ein öffentliches

Gebäude an prominenter Lage – sei im Inventar der kunst- und kulturhistorischen

Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgenommen.

In der Rekursvernehmlassung vom 13. Mai 2005 und

anlässlich des Augenscheins ergänzte die Behörde ihre Argumentation dahingehend,

dass der die Liegenschaft M-Strasse 02 umgebende Raum an der L-Strasse von für

die Architektur der 1930er-Jahre charakteristischen Häusern geprägt werde, die

gleichzeitig entstanden seien. Der betont kubische Aufbau des Gebäudevolumens werde

bestimmt durch ein Sockelgeschoss mit kommerzieller Nutzung, vier

Vollgeschossen mit auskragenden Balkonen, welche die Gebäude strukturieren, und

das rückversetzte Attikageschoss mit Walmdach. Der Einfluss der Moderne lasse

sich insbesondere beim oberen Abschluss, in der sehr flächig gestalteten

Strassenfassade sowie der geschlossenen Seitenwand erkennen, die nicht als

Brandmauer geplant worden sei, was die eine Fensterreihe und die ums Eck

greifenden Balkone zeigten, sondern architektonisch ein optisches Gegengewicht

zur Vorderseite setze. Die Motive der Megaposter würde die Wahrnehmung dieser

Konzeption verhindern, da sie "die Mauer optisch auflösen" würden.

Ein Vergleich mit den zwei bestehenden Plakatwerbestellen im Format F12 sei

schon wegen des offensichtlichen Grössenunterschieds nicht angebracht, da neben

diesen beiden Plakatwerbestellen genügend Wandfläche frei bleibe und somit die

Flächigkeit und Geschlossenheit der seitlichen Fassade immer noch wahrgenommen

werden könne. Mit einem Megaposter würde diese Fassade vollständig verdeckt, was

dazu führte, dass das Haus seine Seitenfassade verlieren bzw. sich diese in

Motive und Bilder auflösen würde. Eine Belebung des Stadtbilds durch die vom

Megaposter ausgehende Wirkung sei nicht erforderlich, weil der Raum durch die

Strasse und Sockelgeschosse belebt und durch die Architektur strukturiert und

als städtischer Raum erkannt werde. Megaposter sollten in grossräumig überbaute

Gebiete zu stehen kommen.

4.2

Zum

baulichen Umfeld der geplanten Plakatwerbestellen hat die Baurekurskommission

festgehalten, dass dieses vor allem durch die stark befahrene L-Strasse geprägt

werde, welche von Wohnbauten mit teils in den Sockelgeschossen befindlichen

Gewerberäumlichkeiten geprägt ist, zu denen auch die Wohn- und

Geschäftsliegenschaft auf dem Baugrundstück zu zählen sei. Das geplante

Megaposter solle an der fensterlosen quer zur L-Strasse liegenden Nordfassade

des Gebäudes angebracht werden und diese fast vollständig abdecken.

Ausgerichtet auf die stadteinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer würde es,

zunächst verdeckt durch eine andere Liegenschaft, etwa ab 80 m vor seinem

Standort in deren Blickfeld rücken.

Der Augenschein habe ergeben, dass der geplante

Werbeträger sowohl an der Trägerfassade als auch in der Umgebung einen

störenden Akzent setzen würde. Das fünf Vollgeschosse aufweisende Gebäude werde

strassenseitig durch seine mit Balkonen durchsetzte Fensterfronten und die

Gewerberäumlichkeiten im Sockelgeschoss geprägt. Die seitliche Fassade sei

demgegenüber, abgesehen von einem Fensterband im ersten Geschoss, geschlossen.

In dieses Konzept der Verbindung von Abschirmung und Öffnung füge sich auch das

allseitig zurückversetzte Dachgeschoss mit seiner durchgehenden Dachterrasse

und Walmdach ein, welche die Liegenschaft nach oben harmonisch abschliesse.

Die blanke Nordfassade stelle somit nicht einfach eine öde Mauer dar, sondern

bilde einen wesentlichen Teil des architektonischen Konzepts. Das geplante

Megaposter nehme darauf keine Rücksicht, weil es die Nordfassade fast

vollständig abdecke, womit der Eindruck der Geschlossenheit verloren ginge.

Auch im Gesamterscheinungsbild des Strassenzugs, der im fraglichen Abschnitt

mit eng oder sogar geschlossen aneinander gereihten Fassaden gleicher Art gesäumt

sei, würde das grossformatige Werbeplakat als störender Fremdkörper wirken. Megaposter

erforderten aufgrund ihrer Dimensionen ein grobes Überbauungsmuster mit grossen

Bauvolumina, grossflächigen Fassaden und insbesondere einem weiträumigen

Umfeld. Diese Faktoren seien am vorliegenden Standort nicht erfüllt, obwohl die

L-Strasse als verkehrsreiche und breite Ein-/Ausfallachse das Siedlungsgebiet

durchschneide. Ein Megaposter würde einen dominanten und mit der Umgebung nicht

korrespondierenden Akzent setzen. Auch sei der Einwand der Vorinstanz, das

Megaposter würde das Erscheinungsbild des inventarisierten Kirchgemeindehauses

beeinträchtigen, nicht von der Hand zu weisen, welches mit seiner Höhe und

seinem über das Dach hinausragenden Erkerturm gerade durch seine Dominanz

wirke. Die Ansicht der Vorinstanz, die geplante Werbestelle ordne sich

ungenügend ein, sei somit nachvollziehbar, ihr Ermessensspielraum sei nicht überschritten.

5.

5.1

Vorab sind

mehrere der Rügen des Beschwerdeführers von vornherein nicht zu hören, weil sie

erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebracht werden. Dies betrifft in erster

Linie die Ausführungen dazu, dass die Vorinstanz seine wirtschaftlichen

Interessen mit keinem Wort gewürdigt habe. Was der Beschwerdeführer ziemlich

summarisch und wenig substanziiert zum Einfluss der Immissionen auf die

Wohnqualität bzw. die erzielbaren Mietzinseinnahmen und dem durch den

Strassenverkehr hervorgebrachten höheren Unterhaltsbedarf vorbringt, kann nicht

berücksichtigt werden (§ 52 Abs. 2 VRG). Das Gleiche gilt für seine

Äusserungen bezüglich des angeblichen Interesses der Öffentlichkeit an Werbung.

Dieser Aspekt wäre aber bezüglich der Frage der Einordnung ohnehin ohne Relevanz.

Der Vorinstanz kann sodann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie eine

Dosierung der Akzentsetzung durch eine Grössenanpassung des Posters nicht geprüft

habe. Ein solcher Vorschlag findet sich nicht in den Akten und lässt sich auch

nicht aus dem nicht weiter begründeten Rückweisungsantrag vor Vorinstanz

herauslesen.

5.2

Der

Beschwerdeführer stellt der Sachverhaltsfeststellung der Baurekurskommission eigene

und durch Fotos belegte Feststellungen gegenüber. Er rügt mithin eine

unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Was er jedoch zur

Untermauerung seines Standpunkts vorträgt, vermag die durch den Augenschein

gestützte Würdigung der Baurekurskommission nicht zu widerlegen.

Die Vorinstanz hat die Erwägung des Beschwerdegegners

geschützt, dass die geschlossene, der M-Strasse zugewandte Fassadenseite

Bestandteil der architektonischen Konzeption der streitbetroffenen Liegenschaft

sei, welche als optisches Gegengewicht – und nicht als Brandmauer – zur fein gegliederten

Fassadenstruktur mit Fenstern und Balkonen zur L-Strasse hin geplant worden

sei. In dieses Konzept der Verbindung von Abschirmung und Öffnung bzw. von

Offenheit und Privatsphäre füge sich auch das allseitig zurückversetzte

Dachgeschoss mit durchgehender Dachterrasse und Walmdach ein. Diesen Ausführungen

weiss der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Eine nur mit Fotos bzw.

Fotomontagen der Fassadenansicht mit und ohne Megaposter veranschaulichte

andere Sichtweise von einem willkürlich gewählten Standort aus reicht nicht, um

das näher begründete Ermessen der Baubehörde bzw. die Erwägungen der Vorinstanz

in Frage zu stellen. Der Baubehörde kann auch kein Ermessensfehler vorgeworfen

werden, wenn sie den zweifelsohne desolaten Zustand der Liegenschaft ignoriert

bzw. eine Bewilligung gerade aus dem Grund nicht erteilt, damit der "verwahrloste

Eindruck" nur abgedeckt, aber gerade nicht behoben wird. Der vom

Beschwerdeführer als Argument angeführte "öde" Zustand ist hier

allein auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen und braucht – soweit der Beschwerdeführer

aus seiner Unterlassung einen Vorteil zu ziehen erhofft – bei der Einordnungsprüfung

nicht berücksichtigt zu werden. Ebenfalls nicht in Zweifel ziehen lassen sich

die Erwägungen der städtischen Baubehörde bzw. der Baurekurskommission zum

Gesamterscheinungsbild des Strassenzugs mit seiner geschlossenen Fassadenreihe von

aus den 1930er-Jahren stammenden Wohn- und Gewerbebauten. Es genügt nicht, wenn

der Beschwerdeführer bloss einen Bildvergleich mit von einem Standort

aufgenommenen Fotos anstellt, auf welchen aber immerhin noch die Fassadenfolge

zu erkennen ist. Erst recht problematisch erweist sich der vom Beschwerdeführer

angestellte Bildvergleich, aus welchem sich ergeben soll, dass das

schützenswerte Erscheinungsbild des Kirchgemeindehauses für den Betrachter gar

nicht oder nur minim gleichzeitig mit dem vorgesehenen Standort des Megaposters

sichtbar sei. Bei den Akten finden sich genügend Aufnahmen, welche belegen,

dass die geplante grossflächige Werbestelle wegen ihrer Grösse das im Inventar

der kunst- und kulturhistorischen Objekte von kommunaler Bedeutung aufgenommene

Kirchgemeindehaus mit seiner speziellen Architektur konkurrenziert, weshalb die

Vorinstanzen dem Megaposter die genügende Einordnung zu Recht auch gestützt auf

§ 238 Abs. 2 PBG absprachen. Schliesslich ist auch die Erwägung der

Baubehörde, dass Megaposter "in grossräumig überbaute Gebiete" zu

stehen kommen sollen, nicht mit dem Hinweis beizukommen, dass das

Erscheinungsbild der L-Strasse nicht dem eines geschützten Wohnquartiers,

sondern einer stark frequentierten Verkehrsachse entspreche, die Aktivität und

Mobilität versinnbildliche. Die Nähe zu verkehrsintensiven Strassenräumen lässt

sich nicht ohne weiteres mit grossräumiger Urbanität gleichsetzen.

5.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Baubehörde im Rahmen des ihr vom Gesetz vorgegebenen

Rahmens gehandelt hat, wenn sie mangels Einordnung einen Bauabschlag erteilte.

Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Beschwerdegegners auch keineswegs "unbesehen"

zu ihrem eigenen gemacht, sondern vielmehr eine sorgfältige Wertung

vorgenommen. Ist der Entscheid somit rechtens, so entfallen damit auch die

Vorwürfe der Willkür und der Verletzung der Eigentumsgarantie und

Wirtschaftsfreiheit. Ebenso wenig ist der nicht näher begründete

Rückweisungsantrag zu prüfen.

Im Ergebnis erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.

Die Baurekurskommission wies zu Recht darauf hin, dass

eine Überprüfung der Reklameanlage im Hinblick auf die Verkehrssicherheit

ebenfalls angebracht gewesen wäre. Die L-Strasse gehört unbestrittenermassen zu

den verkehrsreichsten Achsen der Stadt Zürich. Nach den Feststellungen der

Baurekurskommission würde das Megaposter ab etwa 80 m vor dessen Standort in

den Blickwinkel des stadteinwärts fahrenden Verkehrs rücken. Da das Megaposter

von den Verkehrsteilnehmern auf der L-Strasse wahrgenommen werden kann, handelt

es sich zweifelsohne um eine Strassenreklame im Bereich öffentlicher Strassen (Art. 95

Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV]). Ein

Megaposter ist möglicherweise schon wegen seiner Grösse mehr als gewöhnliche

Plakatwerbestellen geeignet, die Verkehrsteilnehmer abzulenken. Zudem ist die

Botschaft auf eine längere Distanz wahrnehmbar, womit sich auch die Frage der

Ablenkung während eines längeren Zeitabschnitts stellt. Art. 96 Abs. 5

SSV verbietet denn auch ausdrücklich übermässig grosse bzw. sonst

aussergewöhnlich auffallende Strassenreklamen. Eine Bewilligung des Megaposters

erscheint somit auch unter diesem Aspekt als fraglich.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu; die Voraussetzungen für

die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen

Beschwerdegegner sind nicht erfüllt. Die Beantwortung des vorliegenden

Rechtsmittels erforderte keinen besonderen Aufwand (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …